← Österreich

{'item': 'W141 2278946-1'}

Obsah (11)§§ 1b§ 28Art. 133§ 45Art. 130§ 3§ 58§ 17§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW141 2278946-1 Spruch, W141 2278946-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerha

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 17.08.2023, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm §31 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit §31 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 24.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er 3 Tage nach der ersten Impfung am XXXX 05.2021 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX , einem COVID-19-Vakzin, starke Schmerzen im linken Oberarm verspürt habe und es zu einem starken Juckreiz im Oberkörper- und Bauchbereich gekommen sei. 3 bis 4 Wochen nach der zweiten Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff am XXXX 07.2021 sei es dann erneut zu den gleichen Symptomen gekommen. Diverse Schmerzmittel, Cortisonspritzen und entzündungshemmende Medikamente hätten zu keiner Linderung der Beschwerden geführt. Da bei ihm keine Entzündungswerte festgestellt worden seien, habe ihm sein Hausarzt mitgeteilt, dass er keine Erklärung für die Schmerzen des Beschwerdeführers habe. Mehrere Krankenhäuser hätten seine Behandlung abgelehnt. Lediglich CBD-Hanföl-Tropfen hätten ihm eine gewisse Linderung verschafft.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin sowie Sportmedizin und Manuelle Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nach ärztlicher Beurteilung, Beurteilung der anamnestischen Angaben und diagnostischen Befunde kein Impfschaden vorliege. Als Vorerkrankungen fänden sich beim Beschwerdeführer eine vorbestehende Psychasthenie, chronische rezidivierende Depressio, teils auch neurotische Depressio und eine generalisierte Angsterkrankung sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit medikamentöser Therapie. Der erste dokumentierte Krankenstand wegen depressiver Episode sei im Jahr 2003 gewesen und dies auch der Grund für seine Invaliditätspension. Zwar seien Beschwerden im Impfarm nicht ungewöhnlich, doch sei eine Latenz von 2 bis 3 Wochen extrem ungewöhnlich und definitiv nicht als anerkannte Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt. Gegen die Verursachung einer länger andauernden Schmerzkrankheit durch die angeschuldigte Impfung spreche zudem die bekannte vorbestehende und seit 2018 aktenmäßig erfasste neuropathische Angststörung. Zudem liege eine Arthrose im Schultereckgelenk vor, bei welcher es sich um eine klassische degenerative Veränderung handle. Bei bekannter Vorgeschichte und körperlicher wie psychischer Vulnerabilität sei es jedoch möglich, dass die klassische Schmerzreaktion der Impfung als eine Art Trigger für ein Wiederaufflammen einer chronischen Schmerzerkrankung im Sinne eines lokalen Schmerzsyndroms bei neurasthenischer Depressio fungiert habe. Der primäre Impfschmerz habe den Fokus der Aufmerksamkeit auf diese Region gelenkt. So spreche auch die angegebene Unwirksamkeit aller Schmerzmedikamente ebenfalls gegen eine entzündliche Genese. Auch sei Cannabisöl keine adäquate Schmerztherapie, habe aber nach den Angaben des Beschwerdeführers als einziges eine Besserung bewirkt. Dies bekräftige die Annahme, dass es sich weniger um eine Schmerzproblematik aus physikalisch arthrogener Ursache, sondern eher um eine zumindest erheblich psychische Überlagerung gehandelt habe.
  3. Mit Schreiben vom 26.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Mit Schreiben vom 06.02.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er das Sachverständigengutachten nicht anerkenne, da seine Aussagen falsch interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Weiters beantragte er, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen.
  2. Nach erfolgter Akteneinsicht am 22.02.2023 äußerte er sich mit Schreiben vom 07.03.2023 zusammengefasst dahingehend, dass er nie an einem neuropathischen Schmerzsyndrom gelitten habe. Die Medikamente Lyrica bzw. Pregabalin seien ihm nämlich erstmals während eines Reha-Aufenthalts aufgrund seiner generalisierten Angststörung verschrieben worden. Das neuropathische Schmerzsyndrom sei auch nicht der Grund für die Invaliditätspension gewesen. Auf Nachfrage habe ihm sein Hausarzt weiters mitgeteilt, dass er den Eintrag „neuropathisches Schmerzsyndrom“ deshalb hinzugefügt habe, da das Medikament einer Bewilligungspflicht durch den Chefarzt unterlegen sei und dieses ansonsten nicht bewilligt worden wäre.römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Der Beschwerdeführer hat am 24.12.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er 3 Tage nach der ersten Impfung am römisch 40 05.2021 mit dem Impfstoff römisch 40 der Hersteller römisch 40 , einem COVID-19-Vakzin, starke Schmerzen im linken Oberarm verspürt habe und es zu einem starken Juckreiz im Oberkörper- und Bauchbereich gekommen sei. 3 bis 4 Wochen nach der zweiten Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff am römisch 40 07.2021 sei es dann erneut zu den gleichen Symptomen gekommen. Diverse Schmerzmittel, Cortisonspritzen und entzündungshemmende Medikamente hätten zu keiner Linderung der Beschwerden geführt. Da bei ihm keine Entzündungswerte festgestellt worden seien, habe ihm sein Hausarzt mitgeteilt, dass er keine Erklärung für die Schmerzen des Beschwerdeführers habe. Mehrere Krankenhäuser hätten seine Behandlung abgelehnt. Lediglich CBD-Hanföl-Tropfen hätten ihm eine gewisse Linderung verschafft.,
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin sowie Sportmedizin und Manuelle Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass nach ärztlicher Beurteilung, Beurteilung der anamnestischen Angaben und diagnostischen Befunde kein Impfschaden vorliege. Als Vorerkrankungen fänden sich beim Beschwerdeführer eine vorbestehende Psychasthenie, chronische rezidivierende Depressio, teils auch neurotische Depressio und eine generalisierte Angsterkrankung sowie ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit medikamentöser Therapie. Der erste dokumentierte Krankenstand wegen depressiver Episode sei im Jahr 2003 gewesen und dies auch der Grund für seine Invaliditätspension. Zwar seien Beschwerden im Impfarm nicht ungewöhnlich, doch sei eine Latenz von 2 bis 3 Wochen extrem ungewöhnlich und definitiv nicht als anerkannte Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt. Gegen die Verursachung einer länger andauernden Schmerzkrankheit durch die angeschuldigte Impfung spreche zudem die bekannte vorbestehende und seit 2018 aktenmäßig erfasste neuropathische Angststörung. Zudem liege eine Arthrose im Schultereckgelenk vor, bei welcher es sich um eine klassische degenerative Veränderung handle. Bei bekannter Vorgeschichte und körperlicher wie psychischer Vulnerabilität sei es jedoch möglich, dass die klassische Schmerzreaktion der Impfung als eine Art Trigger für ein Wiederaufflammen einer chronischen Schmerzerkrankung im Sinne eines lokalen Schmerzsyndroms bei neurasthenischer Depressio fungiert habe. Der primäre Impfschmerz habe den Fokus der Aufmerksamkeit auf diese Region gelenkt. So spreche auch die angegebene Unwirksamkeit aller Schmerzmedikamente ebenfalls gegen eine entzündliche Genese. Auch sei Cannabisöl keine adäquate Schmerztherapie, habe aber nach den Angaben des Beschwerdeführers als einziges eine Besserung bewirkt. Dies bekräftige die Annahme, dass es sich weniger um eine Schmerzproblematik aus physikalisch arthrogener Ursache, sondern eher um eine zumindest erheblich psychische Überlagerung gehandelt habe.,
  5. Mit Schreiben vom 26.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,

  1. Mit Schreiben vom 06.02.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er das Sachverständigengutachten nicht anerkenne, da seine Aussagen falsch interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen worden seien. Weiters beantragte er, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen.,
  2. Nach erfolgter Akteneinsicht am 22.02.2023 äußerte er sich mit Schreiben vom 07.03.2023 zusammengefasst dahingehend, dass er nie an einem neuropathischen Schmerzsyndrom gelitten habe. Die Medikamente Lyrica bzw. Pregabalin seien ihm nämlich erstmals während eines Reha-Aufenthalts aufgrund seiner generalisierten Angststörung verschrieben worden. Das neuropathische Schmerzsyndrom sei auch nicht der Grund für die Invaliditätspension gewesen. Auf Nachfrage habe ihm sein Hausarzt weiters mitgeteilt, dass er den Eintrag „neuropathisches Schmerzsyndrom“ deshalb hinzugefügt habe, da das Medikament einer Bewilligungspflicht durch den Chefarzt unterlegen sei und dieses ansonsten nicht bewilligt worden wäre. Dass es bei ihm zu einer Schmerzzunahme bei Belastung und Bewegung des Gelenkes gekommen sei, habe er zudem nie gesagt. Vielmehr habe er seinen Arm nur eingeschränkt gebrauchen können, weshalb er auch bei der PVA das Pflegegeld beantragt habe. Jedoch seien ihm lediglich 30 Stunden zuerkannt worden, was für die Gewährung des Pflegegeldes zu gering sei. Aus den im Akt befindlichen Befunden ergebe sich, entgegen dem Gutachten, außerdem, dass sich die Schmerzen bei bestimmten Bewegungen nicht verschlechtern würden und keine orthopädische Pathologie bestehe. Er erkläre sich die Schmerzen durch die „Läsionskette nach der Impfung“. Die Impfung löse eine lokale Entzündung in der Delta-Region aus. Das dadurch entstandene Narbengewebe verklebe das betroffene Haut-, Faszien- und Muskelgewebe miteinander. Die erhöhte Spannung verändere die Statik des Körpers zum Negativen. Ein venöser Rückstau in das Unterfettgewebe könne dann zu einer Erhöhung der Hautspannung in der gesamten betroffenen Körperhälfte führen, was mittels eines „Hautfaltengriffs“ feststellbar sei. Nach diversen Fehldiagnosen habe erst ein neuer Ansatz, nämlich die Behandlung der verklebten Faszien mittels Bindegewebemassagen, zu einer Besserung geführt. Viele Fachärzte seien nicht in der Lage, ihr medizinisches Wissen kombiniert mit ihrem Hausverstand zu verwenden.
  3. Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.08.2023, äußerte sich der Sachverständige zu den Einwendungen dahingehend, dass sich die Angabe, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers die Diagnose des neuropathischen Schmerzsyndroms in seiner Kartei deswegen angeführt habe, um eine Bewilligung für das Präparat Lyrica/Pregabalin zu erhalten, zwar schwierig verifizieren bzw. falsifizieren lasse, aber das Medikament auch bereits „im 01/2016“ angeführt werde und es nicht anzunehmen sei, dass der verordnende Facharzt hier auch eine falsche Diagnose für eine Kassenbewilligung in seiner Kartei führe. Zudem sei das Medikament Lyrica seit 2016 in der „grünen Box“ des Erstattungskodex gelistet und daher seit dieser Zeit nicht mehr bewilligungspflichtig. Die hausärztliche Karteikarte beginne aber erst im Jahr 2018 und auch hier sei mehrfach die Diagnose „neuropathisches Schmerzsyndrom“ und „neurotische Depression“ geführt. Aus gutachterlicher Sicht falle es schwer, anzunehmen, dass der Hausarzt dies über Jahre immer wieder falsch in seiner eigenen Kartei anführt.Er erkläre sich die Schmerzen durch die „Läsionskette nach der Impfung“. Die Impfung löse eine lokale Entzündung in der Delta-Region aus. Das dadurch entstandene Narbengewebe verklebe das betroffene Haut-, Faszien- und Muskelgewebe miteinander. Die erhöhte Spannung verändere die Statik des Körpers zum Negativen. Ein venöser Rückstau in das Unterfettgewebe könne dann zu einer Erhöhung der Hautspannung in der gesamten betroffenen Körperhälfte führen, was mittels eines „Hautfaltengriffs“ feststellbar sei. Nach diversen Fehldiagnosen habe erst ein neuer Ansatz, nämlich die Behandlung der verklebten Faszien mittels Bindegewebemassagen, zu einer Besserung geführt. Viele Fachärzte seien nicht in der Lage, ihr medizinisches Wissen kombiniert mit ihrem Hausverstand zu verwenden.,
  4. Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.08.2023, äußerte sich der Sachverständige zu den Einwendungen dahingehend, dass sich die Angabe, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers die Diagnose des neuropathischen Schmerzsyndroms in seiner Kartei deswegen angeführt habe, um eine Bewilligung für das Präparat Lyrica/Pregabalin zu erhalten, zwar schwierig verifizieren bzw. falsifizieren lasse, aber das Medikament auch bereits „im 01/2016“ angeführt werde und es nicht anzunehmen sei, dass der verordnende Facharzt hier auch eine falsche Diagnose für eine Kassenbewilligung in seiner Kartei führe. Zudem sei das Medikament Lyrica seit 2016 in der „grünen Box“ des Erstattungskodex gelistet und daher seit dieser Zeit nicht mehr bewilligungspflichtig. Die hausärztliche Karteikarte beginne aber erst im Jahr 2018 und auch hier sei mehrfach die Diagnose „neuropathisches Schmerzsyndrom“ und „neurotische Depression“ geführt. Aus gutachterlicher Sicht falle es schwer, anzunehmen, dass der Hausarzt dies über Jahre immer wieder falsch in seiner eigenen Kartei anführt. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass keinerlei orthopädische Pathologie bestehe, müsse zudem relativiert werden. So werde von mehreren orthopädischen Fachärzten die Diagnose eines Impingements gestellt und finde sich im Röntgenbefund vom 22.11.2021 neben moderaten Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Weichteilverkalkung in der Höhe C5/6 auch eine deutliche Arthrose des Schultereckgelenks und ein subacromiales Impingement mit schalenförmiger Weichteilverkalkung im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette. Sonografisch fänden sich in der Rotatorenmanschette diskrete intratendinöse Kalzifikationen und ein geringer Erguss in der Bursa subacromialis, weshalb die Diagnose eines subacromialen Impingement mit Tendopathia calcarea gestellt worden sei. Dabei handle es sich definitiv um eine orthopädische Diagnose. Im Ergebnis sei dies aber ohnedies unerheblich, da im Rahmen des gesamten Sachverhalts kein nachvollziehbarer objektivierbarer Hinweis für einen tatsächlichen Impfschaden existiere.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.12.2021 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen. Im Ergebnis sei dies aber ohnedies unerheblich, da im Rahmen des gesamten Sachverhalts kein nachvollziehbarer objektivierbarer Hinweis für einen tatsächlichen Impfschaden existiere., 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.12.2021 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des medizinischen Beweisverfahrens nach erfolgter Gesamtschau kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand „chronische starke Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten“ und der COVID-19-Impfung anzunehmen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der der Beschwerdeführer mit 27.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies auf seine Stellungnahme vom 07.03.2023.
  2. Am 04.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des medizinischen Beweisverfahrens nach erfolgter Gesamtschau kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand „chronische starke Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten“ und der COVID-19-Impfung anzunehmen sei.,
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der der Beschwerdeführer mit 27.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies auf seine Stellungnahme vom 07.03.2023.,
  4. Am 04.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit per E-Mail eingelangter Eingabe vom 23.01.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  6. Mit postalisch eingebrachter Eingabe, eingelangt am 25.01.2024, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 24.12.2021 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt. Mit Bescheid vom 17.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.12.2021 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.12.2021 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Mit Wirksamkeit 27.09.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.

  1. Am 04.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit per E-Mail am 23.01.2024 eingelangte Eingabe gab der Beschwerdeführer bekannt:„Sehr geehrte Damen und Herren,Mit per E-Mail am 23.01.2024 eingelangte Eingabe gab der Beschwerdeführer bekannt:, „Sehr geehrte Damen und Herren, ich ziehe meine Beschwerde gegen das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 17.08.2023, ZI, XXXX , wegen §§ 1b und 3 Impfschadengesetz zurück.Brief per Post folgt!“ich ziehe meine Beschwerde gegen das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 17.08.2023, ZI, römisch 40 , wegen Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz zurück., Brief per Post folgt!“ Einlangend am 25.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine postalische Eingabe mit nachstehendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich ziehe meine Beschwerde gegen das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 17.08.2023, Zl, XXXX , wegen §§ 1b und 3 Impfschadengesetz zurück.“ich ziehe meine Beschwerde gegen das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 17.08.2023, Zl, römisch 40 , wegen Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz zurück.“
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Eingaben vom 23.01.2024 und vom 25.01.2024 sind eindeutig formuliert und lassen keinen Zweifel am Willen, die Beschwerde zurückzuziehen, erkennen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben. Mit Eingaben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 und am 25.01.2024, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich und zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde vom 27.09.2023 zurückziehen zu wollen. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192). Im vorliegenden Fall kann keinerlei Zweifel daran entstehen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers objektiv als Rückziehung der Beschwerde zu verstehen sind und dies vom Beschwerdeführer auch gewollt war. Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eindeutigen Erklärungen zweifelsfrei fest, dass das Verfahren einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingaben vom 23.01.2024 und vom 25.01.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingaben unmissverständlich aus diesen hervor. Somit wurden diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt.Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingaben vom 23.01.2024 und vom 25.01.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingaben unmissverständlich aus diesen hervor. Somit wurden diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2278946.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.