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{'item': 'W141 2285768-1'}

Obsah (14)§ 10Artikel 133§ 14§ 13§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW141 2285768-1 Spruch, W141 2285768-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 04.01.2024 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 18.12.2023 als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von € 1.800,-- brutto pro Monat zuzüglich Verpflegung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit sowie hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sie gab jedoch an, dass sie auf Nachfrage des potenziellen Dienstgebers bezüglich ihrer Qualifikationen angegeben habe, hauptsächlich als Küchenhilfe und in der Produktion Erfahrungen zu haben. Auf Nachfrage, weshalb sie sich dann beworben habe, habe sie geantwortet, dass ihr die Stelle seitens des AMS zugewiesen wurde und sie sich daher bewerben habe müssen.
  2. Bei der am 04.01.2024 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 18.12.2023 als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von € 1.800,-- brutto pro Monat zuzüglich Verpflegung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit sowie hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sie gab jedoch an, dass sie auf Nachfrage des potenziellen Dienstgebers bezüglich ihrer Qualifikationen angegeben habe, hauptsächlich als Küchenhilfe und in der Produktion Erfahrungen zu haben. Auf Nachfrage, weshalb sie sich dann beworben habe, habe sie geantwortet, dass ihr die Stelle seitens des AMS zugewiesen wurde und sie sich daher bewerben habe müssen.
  3. Mit Bescheid vom 12.01.2024 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 20.12.2023 für 42 Tage verloren habe. 2. Mit Bescheid vom 12.01.2024 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 20.12.2023 für 42 Tage verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund durch ihr Bewerbungsverhalten vereitelt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich ihre Beschwerde vom 13.01.
  2. Darin gab sie an, dass sie das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung nicht vereitelt habe. Zudem würden berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe vorliegen.
  3. Mit Schreiben vom 18.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, ihre Beschwerde bis 26.01.2024 zu verbessern, da diese keinerlei Angaben darüber enthalte, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei oder welche Nachsichtgründe ihrer Ansicht nach vorliegen würden.
  4. Mit Eingabe vom 22.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte sie zunächst aus, dass die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids als Beschwerdegrund geltend gemacht werde. Das Gespräch mit der potenziellen Dienstgeberin sei nämlich so verlaufen, dass sie angegeben habe, Erfahrungen in der Gastronomie als Küchenhilfe sowie als Produktionsmitarbeiterin zu haben. Nachgefragt, weshalb sie sich dann als Reinigungskraft beworben habe, habe sie ehrlich geantwortet, dass ihr die Stelle vom Arbeitsmarktservice zugeteilt worden sei und sie verpflichtet sei, sich auch ohne Arbeitserfahrung bei dieser Stelle zu bewerben. Daraufhin habe die potenzielle Dienstgeberin gemeint, dass diese keine Zeit zum Anlernen hätte und jemanden mit Arbeitserfahrung brauche. Die Qualifikationen und Kompetenzen der Beschwerdeführerin würden daher nicht zu den Anforderungen passen und habe sie daraufhin eine Absage erhalten. Auf erneute Anfrage seitens der Beschwerdeführerin, ob sie nicht doch noch auf ein persönliches Gespräch vorbeikommen dürfe, da sie Interesse habe, einen neuen Bereich zu erlernen bzw. Erfahrungen zu sammeln, habe dies die potenzielle Dienstgeberin erneut verneint. Ihr Verhalten entspreche keiner Vereitelung, sondern habe sie ihr Interesse bekundet und darüber informiert, gerne in dem Unternehmen der potenziellen Dienstgeberin zu arbeiten. Die von der belangten Behörde angegebene Begründung

§ 10Abs. 1 Al

VG Ziffern 1 bis 4 treffe sohin nicht zu.Ihr Verhalten entspreche keiner Vereitelung, sondern habe sie ihr Interesse bekundet und darüber informiert, gerne in dem Unternehmen der potenziellen Dienstgeberin zu arbeiten. Die von der belangten Behörde angegebene Begründung

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG Ziffern 1 bis 4 treffe sohin nicht zu. 6. Mit Bescheid vom 23.01.2024 wurde die Beschwerde vom 13.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 6. Mit Bescheid vom 23.01.2024 wurde die Beschwerde vom 13.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Unter Spruchpunkt 1. wurde ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt worden sei.

Spruchpunkt 2. würden Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG nicht vorliegen. Weiters wurde unter Spruchpunkt 3. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt 1. wurde ausgesprochen, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt worden sei.

Spruchpunkt 2. würden Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegen. Weiters wurde unter Spruchpunkt 3. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unstrittigen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie lieber in der Küche arbeiten wolle und sich nur beworben habe, weil es das AMS verlangt habe, durchaus geeignet seien, einen potenziellen Dienstgeber auf der Suche nach einer Reinigungskraft von ihrer Einstellung abzuhalten. Es liege somit ein Verhalten vor, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, weshalb der Tatbestand der Vereitelung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die unstrittigen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie lieber in der Küche arbeiten wolle und sich nur beworben habe, weil es das AMS verlangt habe, durchaus geeignet seien, einen potenziellen Dienstgeber auf der Suche nach einer Reinigungskraft von ihrer Einstellung abzuhalten. Es liege somit ein Verhalten vor, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, weshalb der Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Der hohe Schuldenstand der Beschwerdeführerin in Höhe von ca. 50.000€ in Verbindung mit den laufenden Exekutionen lasse eine vorläufige Auszahlung infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu, weil die Einbringlichkeit der Rückforderung einer vorläufig geleisteten Zahlung evident gefährdet wäre.

  1. Mit Schreiben vom 31.01.2024, eingelangt bei der belangten Behörde mit Wirksamkeit 01.02.2024, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 02.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 02.02.2010 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie im Zeitraum vom 22.04.2023 bis 31.01.2024 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Seit 01.02.2024 steht sie im Bezug von Notstandshilfe. Davor war ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 31.01.2022 bis 21.04.2023 mit Unterbrechungen beim Dienstgeber XXXX .Davor war ihr letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 31.01.2022 bis 21.04.2023 mit Unterbrechungen beim Dienstgeber römisch 40 . Am 18.12.2023 bezog sie seit Erwerb ihrer aktuellen Anwartschaft seit 159 Tagen Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom 13.10.2023 bis 31.01.2024 betrug ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage von € 2.580,17 täglich € 41,
  4. Die Beschwerdeführerin ist geschieden, 51 Jahre alt und sorgepflichtig für eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter. Aktuell werden gegen sie mehrere Exekutionen zur Hereinbringung offener Forderungen in Höhe von jedenfalls € 50.000,-- geführt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Hauptschulabschluss in der Türkei und hat in Österreich einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Sie verfügt über Berufserfahrung insbesondere als Küchengehilfin sowie als Produktionsmitarbeiterin. Am 18.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot als Reinigungsfachkraft beim Dienstgeber XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung sowie Verpflegung und Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation zugewiesen. Erfahrung als Reinigungskraft war laut Stellenangebot nicht gefordert. Die angebotene Entlohnung betrug monatlich € 1.800,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen.Am 18.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot als Reinigungsfachkraft beim Dienstgeber römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung sowie Verpflegung und Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation zugewiesen. Erfahrung als Reinigungskraft war laut Stellenangebot nicht gefordert. Die angebotene Entlohnung betrug monatlich € 1.800,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen. Mit der erfolgten Zuweisung wurde die Beschwerdeführerin auf nachstehende Weise über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung bzw. Vereitelung informiert: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Somit war die Beschwerdeführerin umfassend über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Bewerbung bzw. Vereitelung informiert. Das gegenständliche Stellenangebot war der Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht zumutbar und erfüllte sie auch die Voraussetzungen laut Stellenausschreibung. Die Beschwerdeführerin hat sich auf das Stellenangebot zunächst ordnungsgemäß unter Beilage ihres Lebenslaufs, dem zufolge sie über keine Erfahrungen als Reinigungskraft verfügt, beworben und wurde daraufhin seitens des potenziellen Dienstgebers von XXXX telefonisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin hat sich auf das Stellenangebot zunächst ordnungsgemäß unter Beilage ihres Lebenslaufs, dem zufolge sie über keine Erfahrungen als Reinigungskraft verfügt, beworben und wurde daraufhin seitens des potenziellen Dienstgebers von römisch 40 telefonisch kontaktiert. Als die Beschwerdeführerin von dieser nach ihren Qualifikationen gefragt wurde, gab sie wahrheitsgemäß an, dass sie hauptsächlich als Küchengehilfin und in der Produktion Erfahrungen hat. Auf Nachfrage von XXXX , weshalb sie sich dann auf eine Stelle als Reinigungskraft beworben hat, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr diese Stelle vom Arbeitsmarktservice zugeteilt wurde und sie dazu verpflichtet ist, sich auch ohne Arbeitserfahrung bei dieser Stelle zu bewerben.Auf Nachfrage von römisch 40 , weshalb sie sich dann auf eine Stelle als Reinigungskraft beworben hat, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr diese Stelle vom Arbeitsmarktservice zugeteilt wurde und sie dazu verpflichtet ist, sich auch ohne Arbeitserfahrung bei dieser Stelle zu bewerben. Daraufhin teilte XXXX der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht für die ausgeschriebene Stelle in Frage kommt. Ein neuerliches Angebot seitens der Beschwerdeführerin, auf ein persönliches Gespräch vorbeizukommen, wurde abgelehnt.Daraufhin teilte römisch 40 der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht für die ausgeschriebene Stelle in Frage kommt. Ein neuerliches Angebot seitens der Beschwerdeführerin, auf ein persönliches Gespräch vorbeizukommen, wurde abgelehnt. Am 20.12.2023 langte nachstehende Rückmeldung zur Bewerbung vom potenziellen Dienstgeber bei der belangten Behörde ein [sic]: „Arbeitswilligkeit,Sehr geehrte Damen und Herren, Haben die Dame heute angerufen, sie ist an der Stelle jedoch nicht interessiert und hat die Bewerbung nur aufgrund Zuteilung vom AMS gesendet. Könnte sich nur z.B. Küche vorstellen, hier sind wir momentan jedoch nicht auf der Suche.“ Durch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr diese Stelle vom Arbeitsmarktservice zugeteilt wurde und sie dazu verpflichtet ist, sich auch ohne Arbeitserfahrung bei dieser Stelle zu bewerben, hat sie die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin hielt es während des Telefonats zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass aufgrund dieser Aussage ein Beschäftigungsverhältnis als Reinigungsfachkraft nicht zustande kommt. Das Beschäftigungsverhältnis kam in weiterer Folge auch tatsächlich nicht zustande. Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion

§ 10Al

VG handelt es sich während ihrer aktuellen Anwartschaft um die erste diesbezügliche Sanktion.Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion

Paragraph 10, AlVG handelt es sich während ihrer aktuellen Anwartschaft um die erste diesbezügliche Sanktion. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der nunmehrige Notstandshilfebezug, die Berufsausbildung und –erfahrung sowie der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.02.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie insbesondere den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Entlohnung lag, wie unter Punkt
  2. noch dargelegt werden wird, über dem für sie maßgeblichen Betrag

§ 9Abs. 3 Al

VG. Dass Berufserfahrung als Reinigungskraft keine zwingende Einstellungsvoraussetzung war, ergibt sich bereits aus der Stellenausschreibung sowie aus den aktenmäßig dokumentierten Angaben des potenziellen Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihr am 04.01.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht.Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Entlohnung lag, wie unter Punkt 3. noch dargelegt werden wird, über dem für sie maßgeblichen Betrag

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG. Dass Berufserfahrung als Reinigungskraft keine zwingende Einstellungsvoraussetzung war, ergibt sich bereits aus der Stellenausschreibung sowie aus den aktenmäßig dokumentierten Angaben des potenziellen Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihr am 04.01.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Von der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 1.800,-- pro Monat mit der Bereitschaft zur Überzahlung von der belangten Behörde am 18.12.2023 zugewiesen wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto € 1.800,-- pro Monat mit der Bereitschaft zur Überzahlung von der belangten Behörde am 18.12.2023 zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich unstrittig bei dem potenziellen Dienstgeber beworben. Dies ergibt sich zum einen aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers gegenüber der belangten Behörde vom 20.12.2023 sowie aus ihren eigenen diesbezüglichen Angaben. Ebenso ist es unstrittig, dass in weiterer Folge seitens des potenziellen Dienstgebers eine telefonische Kontaktaufnahme durch Frau XXXX erfolgt ist, wenngleich hinsichtlich des exakten Verlaufs dieses Telefonats im Detail einige Divergenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen des potenziellen Dienstgebers herrschten. Völlig unstrittig ist es jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Telefonats gefragt wurde, weshalb sie sich auf eine Stelle beworben hat, für die sie keinerlei Berufserfahrung aufweist. Wenngleich entsprechende Berufserfahrung auch keine zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen sein mag, so handelt es sich dabei doch um eine nachvollziehbare Frage, da sich Bewerber im Allgemeinen ja doch eher auf jene Stellen bewerben werden, für die sie bereits über Berufserfahrung verfügen. Die darauf seitens der Beschwerdeführerin getätigte Äußerung, sich beworben zu haben, da ihr die Stelle seitens des AMS zugewiesen wurde und sie dazu verpflichtet war, wurde zunächst auch von der potenziellen Dienstgeberin bestätigt und hat dies auch die Beschwerdeführerin selbst zunächst im Zuge der Niederschrift am 04.01.2024 so angegeben. Auch in ihrer Eingabe vom 22.01.2024 hat sie dies erneut auf nachstehende Weise bekräftigt:Ebenso ist es unstrittig, dass in weiterer Folge seitens des potenziellen Dienstgebers eine telefonische Kontaktaufnahme durch Frau römisch 40 erfolgt ist, wenngleich hinsichtlich des exakten Verlaufs dieses Telefonats im Detail einige Divergenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und jenen des potenziellen Dienstgebers herrschten. Völlig unstrittig ist es jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Telefonats gefragt wurde, weshalb sie sich auf eine Stelle beworben hat, für die sie keinerlei Berufserfahrung aufweist. Wenngleich entsprechende Berufserfahrung auch keine zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen sein mag, so handelt es sich dabei doch um eine nachvollziehbare Frage, da sich Bewerber im Allgemeinen ja doch eher auf jene Stellen bewerben werden, für die sie bereits über Berufserfahrung verfügen. Die darauf seitens der Beschwerdeführerin getätigte Äußerung, sich beworben zu haben, da ihr die Stelle seitens des AMS zugewiesen wurde und sie dazu verpflichtet war, wurde zunächst auch von der potenziellen Dienstgeberin bestätigt und hat dies auch die Beschwerdeführerin selbst zunächst im Zuge der Niederschrift am 04.01.2024 so angegeben. Auch in ihrer Eingabe vom 22.01.2024 hat sie dies erneut auf nachstehende Weise bekräftigt: „Also gab ich mein Interesse bekannt, informierte aber gleichzeitig und ehrlich, dass ich noch keine Erfahrungen als Reinigungskraft gesammelt habe. Frau XXXX fragte mich, warum ich mich dann bei ihnen beworben habe, wenn ich doch keine Erfahrung in diesem Bereich vorzuweisen haben. Ich antwortete ehrlich, dass mir diese Stelle vom Arbeitsmarktservice zugeteilt wurde und ich dazu verpflichtet bin, mich auch ohne Arbeitserfahrung bei dieser Stelle zu bewerben.“„Also gab ich mein Interesse bekannt, informierte aber gleichzeitig und ehrlich, dass ich noch keine Erfahrungen als Reinigungskraft gesammelt habe. Frau römisch 40 fragte mich, warum ich mich dann bei ihnen beworben habe, wenn ich doch keine Erfahrung in diesem Bereich vorzuweisen haben. Ich antwortete ehrlich, dass mir diese Stelle vom Arbeitsmarktservice zugeteilt wurde und ich dazu verpflichtet bin, mich auch ohne Arbeitserfahrung bei dieser Stelle zu bewerben.“ Die diesbezüglichen Äußerungen stehen somit zweifelsohne fest. Es kann daher dahinstehen, ob XXXX in weiterer Folge gesagt hat, dass sie keine Zeit zum Anlernen hätte und die Beschwerdeführerin „nur herumstehen und nichts tun würde“, da die Beschwerdeführerin bereits mit dieser Äußerung hinreichend zu verstehen gegeben hat, dass sie an der angebotenen Stelle in Wahrheit gar kein Interesse hat und sich lediglich deshalb beworben hat, da sie dazu verpflichtet war.Die diesbezüglichen Äußerungen stehen somit zweifelsohne fest. Es kann daher dahinstehen, ob römisch 40 in weiterer Folge gesagt hat, dass sie keine Zeit zum Anlernen hätte und die Beschwerdeführerin „nur herumstehen und nichts tun würde“, da die Beschwerdeführerin bereits mit dieser Äußerung hinreichend zu verstehen gegeben hat, dass sie an der angebotenen Stelle in Wahrheit gar kein Interesse hat und sich lediglich deshalb beworben hat, da sie dazu verpflichtet war. Es ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Dienstgeber kein Interesse daran haben wird, einen Bewerber einzustellen, der sich auf sein Stellenangebot nur deshalb bewirbt, da ihm dieses vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden ist und er dazu verpflichtet ist, was im konkreten Fall ja außerdem auch aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers hervorgeht. Es liegt somit geradezu auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch diese Äußerung die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls deutlich reduziert hat, mag es auch sein, dass ein Bewerber mit Berufserfahrung vielleicht bessere Erfolgsaussichten gehabt hätte. Für die Annahme einer Vereitelung ist es nämlich, wie unter Punkt 3. noch dargelegt werden wird, nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die entsprechende Äußerung jedenfalls zustande gekommen wäre. Dass eine derartige Äußerung geeignet ist, einen potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der Beschwerdeführerin abzubringen, musste ihr auch bewusst sein. So steht es ihr zwar natürlich frei, gegenüber dem potenziellen Dienstgeber bekanntzugeben, dass ihr die Stelle vom Arbeitsmarktservice zugewiesen wurde und sie – wahrheitsgemäß – nicht über entsprechende Berufserfahrung verfügt, doch wurde spätestens in jenem Zeitpunkt, als sie die gesetzliche Verpflichtung als Grund für ihre Bewerbung genannt hat, die Schwelle zur Vereitelung überschritten. Daran vermag auch ihr anschließendes Angebot, zu einem Bewerbungsgespräch vorbeizukommen, nichts mehr zu ändern, da zu diesem Zeitpunkt für den potenziellen Dienstgeber bereits völlig klar sein musste, dass seitens der Beschwerdeführerin keinerlei intrinsische Motivation bestanden hat, sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Somit steht – wohlgemerkt bereits unter vollständiger Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin – fest, dass der festgestellte Vereitelungsvorsatz im Sinne eines Eventualvorsatzes gegeben war. Die Beschwerdeführerin hat sich somit bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht bzw. nicht entsprechend beworben und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Aussage jedenfalls im Hinblick auf verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Dass sie möglicherweise bereit gewesen wäre, als Küchengehilfin zu arbeiten, ist ohne Belang, da dies nicht das verfahrensgegenständliche Stellenangebot betrifft. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 02.02.2024 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit 02.02.2010 mit Unterbrechungen überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 42 Tagen ab 20.12.2023.

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer,

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 02.02.2024 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann demzufolge etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN).Eine Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung kann demzufolge etwa dadurch erfolgen, dass eine arbeitslose Person bei einem Vorstellungsgespräch Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin – bereits unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben – den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht hat, indem sie als Grund für ihre Bewerbung auf die Zuweisung durch die belangte Behörde verwiesen hat, da sie dadurch ihre Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses

den getroffenen Feststellungen jedenfalls deutlich reduziert hat. Es musste der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen sein, dass die von ihr getätigte Äußerung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzuhalten. Somit lag bei ihr auch ein entsprechender Vereitelungsvorsatz jedenfalls im Sinne eines dolus eventualis vor. Da die Beschwerdeführerin bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 AlVG erfolgen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten oder Schulden nicht ankommt, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden konnten. Ihr Schuldenstand sowie die Sorgepflichten für ihre Tochter sind somit nicht als Nachsichtgrund geeignet, zumal Sorgepflichten einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter treffen als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1995, Zl. 94/08/0150). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor.Da die Beschwerdeführerin bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erfolgen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es laut der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erteilung der Nachsicht auf die persönlichen finanziellen Umstände wie etwa Sorgepflichten oder Schulden nicht ankommt, sodass die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden konnten. Ihr Schuldenstand sowie die Sorgepflichten für ihre Tochter sind somit nicht als Nachsichtgrund geeignet, zumal Sorgepflichten einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter treffen als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1995, Zl. 94/08/0150). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist

§ 9Abs. 3 Al

VG auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist

Paragraph 9, Absatz 3, AlVG auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. Bei einer festgestellten Bemessungsgrundlage von € 2.580,17 ergab sich nach dem

  1. Tag des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit 0,75 ein zu zahlendes Entgelt von € 1.935,
  2. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen, da diese ja auch in der Bemessungsgrundlage enthalten sind – dies geschieht durch die Division des zu zahlenden Entgelts durch 14 und anschließender Multiplikation des so errechneten Betrages mit 12 – ergibt sich ein Mindestbruttogehalt von € 1.658,
  3. Die angebotene Entlohnung von € 1.800,-- brutto monatlich (zuzüglich Sonderzahlungen) lag somit über dem aufgrund von § 9 Abs. 3 maßgeblichen Betrag und war der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle daher unter Beachtung des Entgeltschutzes zumutbar.Bei einer festgestellten Bemessungsgrundlage von € 2.580,17 ergab sich nach dem
  4. Tag des Arbeitslosengeldbezugs aufgrund der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit 0,75 ein zu zahlendes Entgelt von € 1.935,
  5. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen, da diese ja auch in der Bemessungsgrundlage enthalten sind – dies geschieht durch die Division des zu zahlenden Entgelts durch 14 und anschließender Multiplikation des so errechneten Betrages mit 12 – ergibt sich ein Mindestbruttogehalt von € 1.658,
  6. Die angebotene Entlohnung von € 1.800,-- brutto monatlich (zuzüglich Sonderzahlungen) lag somit über dem aufgrund von Paragraph 9, Absatz 3, maßgeblichen Betrag und war der Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle daher unter Beachtung des Entgeltschutzes zumutbar. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin somit in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Äußerung bei dem telefonischen Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin somit in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Äußerung bei dem telefonischen Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie sich bei der vermittelten Stelle nicht ordnungsgemäß beworben hat. Die Beschwerdeführerin war auch während des Arbeitslosengeldbezuges verpflichtet, ihr zumutbare Stellenangebote anzunehmen sowie ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt. Da dies ihre erste Sanktion während laufender Anwartschaft war, war der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt. Da dies ihre erste Sanktion während laufender Anwartschaft war, war der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen gerechtfertigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag zwar entgegengetreten wurde, sich aber bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ergibt, dass das von ihr eingestandene Verhalten jedenfalls die Schwelle zur Vereitelung überschritten hat. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen, welche ein Abweichen von der Entscheidung der belangten Behörde rechtfertigen würden, wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen, sondern wurde im Wesentlichen lediglich der Inhalt des fraglichen Telefonats aus Sicht der Beschwerdeführerin dargelegt. Der sich daraus ergebende Kontext vermag jedoch ein Abgehen von der Annahme einer Vereitelung, selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, nicht zu rechtfertigen. Im Ergebnis liegt somit eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegenIm gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag zwar entgegengetreten wurde, sich aber bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst ergibt, dass das von ihr eingestandene Verhalten jedenfalls die Schwelle zur Vereitelung überschritten hat. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt und von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen, welche ein Abweichen von der Entscheidung der belangten Behörde rechtfertigen würden, wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen, sondern wurde im Wesentlichen lediglich der Inhalt des fraglichen Telefonats aus Sicht der Beschwerdeführerin dargelegt. Der sich daraus ergebende Kontext vermag jedoch ein Abgehen von der Annahme einer Vereitelung, selbst unter vollständiger Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, nicht zu rechtfertigen. Im Ergebnis liegt somit eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Annahme einer Vereitelungshandlung, wenn die arbeitslose Person Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Annahme einer Vereitelungshandlung, wenn die arbeitslose Person Äußerungen tätigt, durch die der potentielle Dienstgeber den Eindruck gewinnen muss, dass sie kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit habe, sondern sich nur unter Druck des AMS bewerbe, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202; 7.9.2011, 2010/08/0016; jeweils mwN). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285768.1.00

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