des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;2. für die Zeit einer Pflichtversicherung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes; 3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung
Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung
für die Zeit, in der eine Selbstversicherung
Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung
Paragraph 18 a, vorliegt.
Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung
Absatz eins, weggefallen ist oder 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. § 780 ASVG lautet in der gegenständlichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 samt Überschrift:Paragraph 780, ASVG lautet in der gegenständlichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, samt Überschrift: „Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, §
ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
naher Angehöriger
ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 17, ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004),
der eine Selbstversicherung
ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag
Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung
bzw.
S 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004),
der eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag
Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung
Paragraph 18 a, bzw.
Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung
bzw.
ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen
1 bzw.
1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung
Paragraph 18 a, bzw.
Paragraph 18 b, ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen
Paragraph 18 a, Absatz eins, bzw.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung
ASVG neben einer Selbstversicherung
vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG neben einer Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“ In den Gesetzesmaterialien wird eindeutig darauf verwiesen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
naher Angehöriger
ASVG ausgeschlossen sein soll, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vorliegt. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht habe, sei eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Auch der Gesetzestext selbst ist hier eindeutig und wird in dem Zusammenhang auch auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen.In den Gesetzesmaterialien wird eindeutig darauf verwiesen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein soll, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vorliegt. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht habe, sei eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. Auch der Gesetzestext selbst ist hier eindeutig und wird in dem Zusammenhang auch auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verwiesen. Wie ausgeführt – und Beschwerdeführer unbestritten – hat der Beschwerdeführer ab dem 01.02.1029 einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension. Daraus folgt, dass durch diese tatsächlich monatlich wiederkehrende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension mit in Krafttreten des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (vgl. § 780 ASVG) ab dem 01.01.2023 ein Ausschlussgrund vorliegt und der Beschwerdeführer somit ab dem 01.01.2023 grundsätzlich nicht mehr zur Selbstversicherung
ASVG berechtigt ist.Daraus folgt, dass durch diese tatsächlich monatlich wiederkehrende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension mit in Krafttreten des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ab dem 01.01.2023 ein Ausschlussgrund vorliegt und der Beschwerdeführer somit ab dem 01.01.2023 grundsätzlich nicht mehr zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG berechtigt ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung mit dem 31.12.2023 beendet. Dazu ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger angehalten ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. § 18b Abs. 4 ASVG). Die Ausschlussgründe
1a ASVG finden hier keine Erwähnung. Anders gewendet, lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der PVA das Aufgreifen von Ausschlussgründen
1a ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen und ist eine solche aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht anzunehmen.Dazu ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger angehalten ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, einer jährlichen Überprüfung zu unterziehen vergleiche Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG). Die Ausschlussgründe
Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG finden hier keine Erwähnung. Anders gewendet, lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien die Absicht entnehmen, der PVA das Aufgreifen von Ausschlussgründen
Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG im Rahmen der jährlichen Überprüfung verwehren zu wollen und ist eine solche aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht anzunehmen. 3.3.3. Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 vor, noch hat er sich – soweit zu sehen – bisher konkret mit der Frage beschäftigt, ob der Versicherungsträger Ausschlussgründe iSd § 18b Abs. 1a ASVG aufgreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund beenden darf.Im gegenständlichen Fall liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vor, noch hat er sich – soweit zu sehen – bisher konkret mit der Frage beschäftigt, ob der Versicherungsträger Ausschlussgründe iSd Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufgreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund beenden darf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2277688.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.