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{'item': 'W156 2282712-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW156 2282712-1 Spruch, , W156 2282712-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden von

  1. XXXX und
  2. XXXX beide vertreten durch Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.07.2023, GZ: ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden von
  3. römisch 40 und
  4. römisch 40 beide vertreten durch Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.07.2023, GZ: ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 beschlossen: A) Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hiezu berechtigte Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 08.02.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 5)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die hiezu berechtigte Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 08.02.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen in OZ 5) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2282712.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.