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{'item': 'W161 2277150-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW161 2277150-1 Spruch, W161 2277149-1/5E W161 2277150-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX beide Staatsangehörigkeit Pakistan; beide vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1130 Wien; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.11.2022, Zahlen XXXX (1.), XXXX (2.); zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 beide Staatsangehörigkeit Pakistan; beide vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in 1130 Wien; gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.11.2022, Zahlen römisch 40 (1.), römisch 40 (2.); zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine pakistanische Staatsangehörige, stellte für sich und ihre minderjährige Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin – in der Folge: BF2) unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 07.11.2022 bei einem Dienstleistungserbringer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit der BF1 wurde mit „no occupation“ angegeben, der Familienstand mit „verheiratet“. Als einladende Person wurde der in Österreich aufhältige Ehemann der BF1 (zugleich Vater der BF2) genannt. Bei der Antragstellung wurden insbesondere eine Elektronische Verpflichtungserklärung, eine Flugübersicht betreffend den Zeitraum 01.12.2022 bis 10.02.2023 und die Polizze einer Reiseversicherung vorgelegt.
  2. Mit Mandatsbescheiden vom 09.11.2022 – von den BF übernommen am 17.11.2022 – verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) die beantragten Visa und stützte die Entscheidungen dabei auf folgende Gründe: „Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.“ „Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel.“ „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“
  3. Gegen diese Mandatsbescheide brachten die BF mit Schreiben am 24.11.2022 bei der ÖB Islamabad fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG in englischer Sprache ein.
  4. Gegen diese Mandatsbescheide brachten die BF mit Schreiben am 24.11.2022 bei der ÖB Islamabad fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG in englischer Sprache ein. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF1 Anträge gestellt habe, um ihren Ehemann mit der neugeborenen gemeinsamen Tochter (BF2) zu besuchen. Die BF1 habe bereits bei der Antragstellung angegeben, ihren Ehemann und den Vater der BF2 besuchen zu wollen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich würden die BF mit Sicherheit in ihr Heimatland Pakistan zurückkehren und darüber hinaus nichts unternehmen, was der Reputation des Ehemannes/Vaters vor österreichischen Behörden schaden könnte. Die BF würden sich stets an Regeln und Gesetze halten und seien nicht in illegale Aktivitäten involviert. Mit Verweis auf Art. 8 EMRK wurde zudem ausgeführt, dass die BF das (unbeschränkte) Recht hätten, den Ehemann bzw. Vater zu besuchen. Der Ehemann der BF1 lebe in Österreich und habe seit der Eheschließung wenig Zeit mit der BF1 in Pakistan verbracht, sodass die BF1 ihn mit der gemeinsamen Tochter besuchen wolle. Dabei wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF1 Anträge gestellt habe, um ihren Ehemann mit der neugeborenen gemeinsamen Tochter (BF2) zu besuchen. Die BF1 habe bereits bei der Antragstellung angegeben, ihren Ehemann und den Vater der BF2 besuchen zu wollen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich würden die BF mit Sicherheit in ihr Heimatland Pakistan zurückkehren und darüber hinaus nichts unternehmen, was der Reputation des Ehemannes/Vaters vor österreichischen Behörden schaden könnte. Die BF würden sich stets an Regeln und Gesetze halten und seien nicht in illegale Aktivitäten involviert. Mit Verweis auf Artikel 8, EMRK wurde zudem ausgeführt, dass die BF das (unbeschränkte) Recht hätten, den Ehemann bzw. Vater zu besuchen. Der Ehemann der BF1 lebe in Österreich und habe seit der Eheschließung wenig Zeit mit der BF1 in Pakistan verbracht, sodass die BF1 ihn mit der gemeinsamen Tochter besuchen wolle. Die BF1 sei Hausfrau und auf ihren Ehemann angewiesen – die Frage nach einer Ausbildung oder Arbeitsaufnahme stelle sich nicht, da ein Ehemann für die finanziellen Bedürfnisse seiner Ehefrau aufkomme. Der Kontostand sei bereits mittels Bankbestätigung bei Antragstellung nachgewiesen worden und ausreichend. Die BF1 sei in Pakistan geboren und aufgewachsen. Sie lebe mit ihrem Vater und ihrer Mutter in einem Haus und betreue ihre pflegebedürftigen Eltern. Die BF1 kümmere sich um die täglichen Bedürfnisse ihrer Eltern (Mobilität, Kochen bzw. das Bereitstellen von Essen) und verdeutliche dieser Umstand die Absicht der BF1, nach Pakistan zurückzukehren.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden der ÖB Islamabad vom 29.11.2022 wurden die Anträge der BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgelehnt.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden der ÖB Islamabad vom 29.11.2022 wurden die Anträge der BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden.
  7. Gegen die Bescheide der ÖB Islamabad wurde mit (weitestgehend) gleichlautenden Schreiben am 23.12.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre im Bescheid geäußerten Zweifel nicht näher begründet habe. Vor allem habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche Tatumstände sie sich bei den genannten Zweifeln stütze. Der jeweilige Antrag auf Erteilung des Schengen-Visums sei nicht missbräuchlich zu dem Zweck gestellt worden, um illegal einzuwandern, sondern, um eine Ausübung des Besuchsrechtes der minderjährigen Tochter (BF2) gegenüber ihrem Vater ermöglichen zu können – der Kindesvater XXXX . Der Kindesvater reise zwar regelmäßig nach Pakistan, um die BF2 zu besuchen, dies könne allerdings nicht in einem solchen Umfang ausufern, dass er XXXX . Die BF1 sei mit ihrem Ehegatten übereingekommen, sich mit ihm hinsichtlich des Besuchsrechts der BF2 abzuwechseln. Die BF2 sei aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihren Vater alleine zu besuchen und müsse sohin zwingend von der BF1 begleitet werden. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Rechte gem. Art. 8 EMRK den Anträgen der BF stattgeben müssen. Die Abweisung der Anträge führe zu einer Verweigerung der Ausübung eines uneingeschränkten Familienlebens und schränke in unzulässiger Weise das der BF2 zustehende Kontaktrecht zu ihrem Vater ein.Der jeweilige Antrag auf Erteilung des Schengen-Visums sei nicht missbräuchlich zu dem Zweck gestellt worden, um illegal einzuwandern, sondern, um eine Ausübung des Besuchsrechtes der minderjährigen Tochter (BF2) gegenüber ihrem Vater ermöglichen zu können – der Kindesvater römisch 40 . Der Kindesvater reise zwar regelmäßig nach Pakistan, um die BF2 zu besuchen, dies könne allerdings nicht in einem solchen Umfang ausufern, dass er römisch 40 . Die BF1 sei mit ihrem Ehegatten übereingekommen, sich mit ihm hinsichtlich des Besuchsrechts der BF2 abzuwechseln. Die BF2 sei aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihren Vater alleine zu besuchen und müsse sohin zwingend von der BF1 begleitet werden. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Rechte gem. Artikel 8, EMRK den Anträgen der BF stattgeben müssen. Die Abweisung der Anträge führe zu einer Verweigerung der Ausübung eines uneingeschränkten Familienlebens und schränke in unzulässiger Weise das der BF2 zustehende Kontaktrecht zu ihrem Vater ein. Weiter wird ausgeführt, dass der Ehegatte und Kindesvater selbst über ein Haus in Pakistan verfüge, in dem die BF wohnen würden; diese Liegenschaft werde von der BF1 für den Kindesvater und Ehegatten während seiner beruflichen Ortsabwesenheit betreut. Zudem habe die BF1 noch ihre Eltern in Pakistan, die sie ebenfalls regelmäßig zu betreuen habe. Die BF1 sei zwar zum Antragszeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen, da sie aufgrund der Niederkunft der BF2 ihren „Job“ bei einem Arbeitgeber unterbrochen habe, das Dienstverhältnis sei jedoch nach wie vor aufrecht und wurde in diesem Zusammenhang auf eine Bestätigung der „ XXXX " verwiesen.Die BF1 sei zwar zum Antragszeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen, da sie aufgrund der Niederkunft der BF2 ihren „Job“ bei einem Arbeitgeber unterbrochen habe, das Dienstverhältnis sei jedoch nach wie vor aufrecht und wurde in diesem Zusammenhang auf eine Bestätigung der „ römisch 40 " verwiesen. Welche Verdachtsmomente zu den ablehnenden Zweifeln der Behörde geführt haben sollen sei daher nicht ergründlich. Es sei gänzlich lebensfremd, dass man „Haus und Hof“ über Nacht verlassen und nicht mehr nach Pakistan zurückzukehren würde. Pakistan sei derzeit kein Kriegsgebiet und bestehe daher kein vernünftiger Grund dafür, dass die BF nicht vor Ablauf der Visumsdauer nach Pakistan zurückkehren würden.
  8. Die BF wandten sich mit Schreiben vom 07.03.2023 an die ÖB Islamabad; es werde ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens bzw. in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
  9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.08.2023, eingelangt am 28.08.2023, wurden die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten übermittelt. Die Beschwerden gegen die am 02.12.2022 zugestellten Bescheide seien am 23.12.2022 eingebracht worden. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.
  10. Laut Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin beim BM/Inneres vom 29.08.2023 wurden die Beschwerden zunächst offenbar versehentlich nicht weitergeleitet und gehe die ÖB Islamabad von einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die BF sind pakistanische Staatsangehörige. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährige Tochter (BF2) am 07.11.2022 unter Vorlage zahlreicher Urkunden sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars bei einem Dienstleistungserbringer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise gab die BF1 den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Ehemann XXXX (zugleich Vater der BF2).Die BF sind pakistanische Staatsangehörige. Die BF1 stellte für sich und ihre minderjährige Tochter (BF2) am 07.11.2022 unter Vorlage zahlreicher Urkunden sowie unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars bei einem Dienstleistungserbringer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visum des Typs C. Als Zweck der Reise gab die BF1 den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Ehemann römisch 40 (zugleich Vater der BF2). Die BF stellten zuvor keine Anträge auf ein Schengenvisum. Die BF1 hat eine minderjährige Tochter (BF2), für die sie einen gleichlautenden Antrag gestellt hat. Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem pakistanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familieneigenschaft – ausg. Erwerbstätigkeit“ erteilt. Sein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gründet nunmehr auf einem „Daueraufenthalt EU“. Der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 ist in Österreich XXXX und verfügt seit XXXX “. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF1 und ihrem Ehemann hat in Pakistan bisher nicht bestanden.Die BF1 hat eine minderjährige Tochter (BF2), für die sie einen gleichlautenden Antrag gestellt hat. Die BF1 ist mit dem Vater der BF2, einem pakistanischen Staatsangehörigen, verheiratet. Dem Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 wurde in Österreich mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familieneigenschaft – ausg. Erwerbstätigkeit“ erteilt. Sein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gründet nunmehr auf einem „Daueraufenthalt EU“. Der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 ist in Österreich römisch 40 und verfügt seit römisch 40 “. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF1 und ihrem Ehemann hat in Pakistan bisher nicht bestanden. Die Eltern der BF1 (zugleich Großeltern der BF2) leben nach eigenen Angaben der BF1 mit ihr und der BF2 in einem gemeinsamen Haushalt in Pakistan bedürfen ihren Angaben nach einer Pflege durch die BF
  12. Die BF1 war bis zur Geburt ihrer Tochter bei der„ XXXX “ in XXXX beschäftigt, es kann nicht festgestellt werden, dass sie aktuell ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis bezieht.Die BF1 war bis zur Geburt ihrer Tochter bei der„ römisch 40 “ in römisch 40 beschäftigt, es kann nicht festgestellt werden, dass sie aktuell ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis bezieht. Die BF verfügen in Pakistan über keine Immobilien oder Grundbesitz, über die sie selbst verfügen können. Die BF1 verfügt über ein Bankkonto, das am 27.10.2022 ein Guthaben in Höhe von XXXX Pakistanischen Rupien (€ XXXX ) aufwies. Die BF verfügen in Pakistan über keine Immobilien oder Grundbesitz, über die sie selbst verfügen können. Die BF1 verfügt über ein Bankkonto, das am 27.10.2022 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Pakistanischen Rupien (€ römisch 40 ) aufwies. Es bestehen begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreisen im nationalen Interesse gelegen wären, sind nicht ersichtlich.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zum Verwandtschaftsverhältnis gründen auf den im gegenständlichen Verfahren aufliegenden Kopien beider Reisepässe und der Geburtsurkunde der BF
  14. Da die BF2 in den vorgelegten Unterlagen („Family Registration Certificate“, Geburtsurkunde, Reisepass) lediglich als „ XXXX “ geführt wird und diesen Unterlagen – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würde, dass die BF2 XXXX heiße - keine weiteren Namen zu entnehmen sind, handelt es sich bei XXXX um eine Verfahrensidentität der BF2 im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zum Verwandtschaftsverhältnis gründen auf den im gegenständlichen Verfahren aufliegenden Kopien beider Reisepässe und der Geburtsurkunde der BF
  15. Da die BF2 in den vorgelegten Unterlagen („Family Registration Certificate“, Geburtsurkunde, Reisepass) lediglich als „ römisch 40 “ geführt wird und diesen Unterlagen – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben würde, dass die BF2 römisch 40 heiße - keine weiteren Namen zu entnehmen sind, handelt es sich bei römisch 40 um eine Verfahrensidentität der BF2 im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Antragstellungen ergeben sich aus den Akten der ÖB Islamabad. Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit des Ehemannes der BF1 bzw. dem Vater der BF2, zu seinem Aufenthalt und seiner Berufstätigkeit in Österreich sowie zum Fehlen eines gemeinsamen Haushalts in Pakistan ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Zuge der Antragstellungen und den erhobenen Vorstellungen, den dabei vorgelegten Unterlagen sowie einer Einsichtnahme in den Fremdenakt der XXXX (betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF).Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit des Ehemannes der BF1 bzw. dem Vater der BF2, zu seinem Aufenthalt und seiner Berufstätigkeit in Österreich sowie zum Fehlen eines gemeinsamen Haushalts in Pakistan ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Zuge der Antragstellungen und den erhobenen Vorstellungen, den dabei vorgelegten Unterlagen sowie einer Einsichtnahme in den Fremdenakt der römisch 40 (betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF). Die BF1 brachte in der Vorstellung vor, dass sie mit ihrem Vater und ihrer Mutter in einem Haus lebe und ihre pflegebedürftigen Eltern betreue; dabei kümmere sie sich um die täglichen Bedürfnisse ihrer Eltern (Mobilität, Kochen bzw. das Bereitstellen von Essen). In der gegenständlichen Beschwerde wurde wiederholt, dass die BF1 noch ihre Eltern in Pakistan habe, die sie regelmäßig zu betreuen habe. Die genannten Beschwerdebehauptungen blieben vage; so wurden keine weiteren Angaben zum Alter oder vorliegenden Erkrankungen der Eltern der BF1 getätigt und ist vielmehr davon auszugehen, dass die BF1 ihre Eltern im Familienverband im üblichen Ausmaß unterstützt (und diese auch „umgekehrt“ die BF1). Zudem blieben die Angaben der BF1 unbelegt und würde sich, bei der Annahme, dass die Eltern wie unbewiesen behauptet, tatsächlich der Pflege der BF1 bedürfen würden, die Frage stellen, aus welchen Gründen die BF1 ihre Eltern in dieser Situation für gut zweieinhalb Monate alleine lassen wollen würde. Die BF1 gab bei der Antragstellung an, ohne Beschäftigung („no occupation“) zu sein. In der Vorstellung wurde dann erneut sowie weitschweifend ausgeführt, dass die BF1 keiner Arbeitstätigkeit nachgehe. Insofern erscheint das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die BF1 zwar zum Antragszeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen sei, da sie aufgrund der Niederkunft der BF2 ihren „Job“ bei einem Arbeitgeber unterbrochen habe und dass das Dienstverhältnis jedoch nach wie vor aufrecht sei, gesteigert und nicht glaubhaft. Bei der dazu vorgelegten Bestätigung der „ XXXX “ handelt es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben weist die Bestätigung ein Gehalt von „ XXXX “ aus. Unter der Annahme, dass sich diese Angabe auf ein Monatsgehalt bezieht, „K“ im Sinne des anglo-amerikanischen Sprachgebrauchs zu verstehen ist, wonach „K“ äquivalent zu 1000 ist und das Gehalt in Pakistanischen Rupien zu verstehen ist (da Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren jeweiligen Sitz in Pakistan haben) ergibt sich – unter Zuhilfenahme eines von Google Finanzen per 08.02.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1 Pakistanischer Rupie = 0,0033 Euro – ein für europäische Verhältnisse geringes monatliches Gehalt in Höhe von € XXXX .Die BF1 gab bei der Antragstellung an, ohne Beschäftigung („no occupation“) zu sein. In der Vorstellung wurde dann erneut sowie weitschweifend ausgeführt, dass die BF1 keiner Arbeitstätigkeit nachgehe. Insofern erscheint das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach die BF1 zwar zum Antragszeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen sei, da sie aufgrund der Niederkunft der BF2 ihren „Job“ bei einem Arbeitgeber unterbrochen habe und dass das Dienstverhältnis jedoch nach wie vor aufrecht sei, gesteigert und nicht glaubhaft. Bei der dazu vorgelegten Bestätigung der „ römisch 40 “ handelt es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben weist die Bestätigung ein Gehalt von „ römisch 40 “ aus. Unter der Annahme, dass sich diese Angabe auf ein Monatsgehalt bezieht, „K“ im Sinne des anglo-amerikanischen Sprachgebrauchs zu verstehen ist, wonach „K“ äquivalent zu 1000 ist und das Gehalt in Pakistanischen Rupien zu verstehen ist (da Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren jeweiligen Sitz in Pakistan haben) ergibt sich – unter Zuhilfenahme eines von Google Finanzen per 08.02.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1 Pakistanischer Rupie = 0,0033 Euro – ein für europäische Verhältnisse geringes monatliches Gehalt in Höhe von € römisch 40 . Dass die BF in Pakistan über keine Immobilien oder Grundbesitz verfügen, über die sie selbst verfügen können, ergibt sich aus einer von den BF vorgelegten Urkunde, die das Eigentum bzw. die Benützungsrechte des Ehemannes der BF1 (sogleich Vater der BF2) an einem Haus in Pakistan nachweist. Dass die BF1 über ein Bankkonto verfügt, das am 27.10.2022 ein Guthaben in Höhe von XXXX Pakistanischen Rupien (unter Zuhilfenahme eines von Google Finanzen per 08.02.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1 Pakistanischer Rupie = 0,0033 Euro sohin € XXXX ) aufwies, lässt sich der Bestätigung eines pakistanischen Bankinstituts entnehmen.Dass die BF in Pakistan über keine Immobilien oder Grundbesitz verfügen, über die sie selbst verfügen können, ergibt sich aus einer von den BF vorgelegten Urkunde, die das Eigentum bzw. die Benützungsrechte des Ehemannes der BF1 (sogleich Vater der BF2) an einem Haus in Pakistan nachweist. Dass die BF1 über ein Bankkonto verfügt, das am 27.10.2022 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Pakistanischen Rupien (unter Zuhilfenahme eines von Google Finanzen per 08.02.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1 Pakistanischer Rupie = 0,0033 Euro sohin € römisch 40 ) aufwies, lässt sich der Bestätigung eines pakistanischen Bankinstituts entnehmen. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von den BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Die B1 gab in der Vorstellung sowie in der Beschwerde an, dass sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in Pakistan leben würde, wobei diese Angaben vage und unbelegt blieben. Auch blieben ihre Angaben, wonach sie ihre Eltern regelmäßig zu betreuen habe und daher zurückkehren müsse, in keiner Weise belegt und sind daher auch nicht geeignet, glaubhaft und überzeugend darzustellen, dass die BF1 tatsächlich die Absicht habe, bald wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Möglichen Anknüpfungspunkten in Pakistan steht mit dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 (der in Österreich über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügt) hingegen ein äußerst stark ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich gegenüber. Die BF1 hat ihren Ehemann – wie einem vorgelegten „Marriage Registration Certificate“ zu entnehmen ist – im Jahr XXXX geheiratet und mit diesem bislang in keinem gemeinsamen Haushalt (längerfristig) zusammengelebt. Die gemeinsame Tochter (BF2) wurde dann im Jahr XXXX geboren. Für ihre eigene Tochter (die BF2) stellte die BF1 zudem einen gleichlautenden Antrag, sodass bei einer gemeinsamen Ausreise keine Trennung von Mutter und Tochter stattfinden würde.Möglichen Anknüpfungspunkten in Pakistan steht mit dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2 (der in Österreich über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügt) hingegen ein äußerst stark ausgeprägter familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich gegenüber. Die BF1 hat ihren Ehemann – wie einem vorgelegten „Marriage Registration Certificate“ zu entnehmen ist – im Jahr römisch 40 geheiratet und mit diesem bislang in keinem gemeinsamen Haushalt (längerfristig) zusammengelebt. Die gemeinsame Tochter (BF2) wurde dann im Jahr römisch 40 geboren. Für ihre eigene Tochter (die BF2) stellte die BF1 zudem einen gleichlautenden Antrag, sodass bei einer gemeinsamen Ausreise keine Trennung von Mutter und Tochter stattfinden würde. Soziale Bindungen in Pakistan außerhalb des Familienverbands – wie Vereinsmitgliedschaften – wurden von den BF nicht ins Treffen geführt. Die BF1 konnte wie bereits dargelegt, nicht nachweisen, aktuell ein Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit zu beziehen. Sie verfügt über ein Bankkonto, das am 27.10.2022 ein Guthaben in Höhe von XXXX Pakistanischen Rupien (€ XXXX ) aufwies. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Die Immobilie, in der die BF leben, steht im Eigentum des Ehemannes der BF1 (sogleich Vater der BF2). Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der BF in Pakistan ist aus diesen Umständen daher nicht gesichert ableitbar. Die BF1 konnte wie bereits dargelegt, nicht nachweisen, aktuell ein Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit zu beziehen. Sie verfügt über ein Bankkonto, das am 27.10.2022 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Pakistanischen Rupien (€ römisch 40 ) aufwies. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Die Immobilie, in der die BF leben, steht im Eigentum des Ehemannes der BF1 (sogleich Vater der BF2). Eine entsprechende wirtschaftliche Verwurzelung der BF in Pakistan ist aus diesen Umständen daher nicht gesichert ableitbar. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale, wirtschaftliche und finanzielle Bindung an das Heimatland besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Hin- und Rückflugs im Wert von 225.759 Pakistanischen Rupien (laut Umrechnung via Google Finanzen per 08.02.2024: € 750,67, wobei mit Begleichung dieses Betrags auch der Hinflug nach Österreich abgedeckt wäre) sind fallgegenständlich aufgrund des vergleichsweise geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Bei Gesamtbetrachtung der familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse der BF drängt sich sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihrem Familienangehörigen im EU-Raum bleiben wollen und beabsichtigen, sich hier niederzulassen. Das Vorbringen der BF und die vorgelegten Unterlagen sind fallgegenständlich nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht haben und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an den Einreisen bestehen sollte.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des ‚Versagungsgrundes iSd Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruhen die Entscheidungen der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Gegenständlich beruhen die Entscheidungen der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Bescheide der ÖB Islamabad wurden den BF dabei mit E-Mails vom 02.12.2022 zugestellt. Die sich dagegen richtenden Beschwerden wurden der ÖB Islamabad am 23.12.2022 übermittelt; ein Umstand, der in weiterer Folge auch mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.08.2023 („Die Beschwerde gegen den am 02.12.2022 zugestellten Bescheid wurde am 23.12.2022 eingebracht.“) sowie nach einer am 29.08.2023 erfolgten Kontaktaufnahme mit einer – in der Vorlage des Bundesministeriums für Inneres genannten – zuständigen Sachbearbeiterin, bestätigt wurde. Die Beschwerden gegen die gegenständlichen Bescheide erweisen sich daher als rechtzeitig. Es ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – jedoch im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen, daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnten. Soweit mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl argumentiert wird, ist darauf zu verweisen, dass das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht absolut verbürgt wird, sondern unter Gesetzesvorbehalt steht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Normen, die die Einreise von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Im konkreten Fall besteht unzweifelhaft die Möglichkeit, dass der Ehemann der BF1 und sogleich Vater der BF2 als pakistanischer Staatsangehöriger die BF in Pakistan besucht, und wurden derartige Besuche im Laufe des Verfahrens auch mehrmals vorgebracht. Des Weiteren stünde es den BF frei, reguläre Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu beantragen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen.Soweit mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK und dem Kindeswohl argumentiert wird, ist darauf zu verweisen, dass das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht absolut verbürgt wird, sondern unter Gesetzesvorbehalt steht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt Normen, die die Einreise von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Im konkreten Fall besteht unzweifelhaft die Möglichkeit, dass der Ehemann der BF1 und sogleich Vater der BF2 als pakistanischer Staatsangehöriger die BF in Pakistan besucht, und wurden derartige Besuche im Laufe des Verfahrens auch mehrmals vorgebracht. Des Weiteren stünde es den BF frei, reguläre Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu beantragen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Den BF ist es zusammenfassend somit nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2277150.1.00

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