Obsah (11)
Art. 32Art. 133§ 57§ 14Artikel 8Artikel 15Artikel 34Art. 23§ 21§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW161 2278725-1 Spruch, W161 2278725-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 25.05.2023 bei einem externen Dienstleistungserbringer einen Antrag auf Erteilung eines für 8 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „ XXXX “ angegeben, der Familienstand mit „verheiratet“, als einladende Person wurde die in Österreich aufhältige Schwiegermutter des BF genannt.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte unter Vorlage zahlreicher Urkunden am 25.05.2023 bei einem externen Dienstleistungserbringer einen Antrag auf Erteilung eines für 8 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „ römisch 40 “ angegeben, der Familienstand mit „verheiratet“, als einladende Person wurde die in Österreich aufhältige Schwiegermutter des BF genannt. Insbesondere wurden eine Elektronische Verpflichtungserklärung (der Schwiegermutter des BF), eine Flugreservierungsübersicht und eine Kopie der Polizze einer Reiseversicherung vorgelegt.
- Mit Mandatsbescheid vom 05.06.2023 verweigerte die ÖB Moskau das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgenden Grund: „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF mit Schreiben vom 08.06.2023 bei der ÖB Moskau fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
§ 57Abs.
2 AVG mit folgendem Inhalt:3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF mit Schreiben vom 08.06.2023 bei der ÖB Moskau fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG mit folgendem Inhalt: „(…) Aus dem von Ihnen beigefügten Fragebogen geht hervor, dass ich alle notwendigen Anforderungen erfüllt habe: Ich habe alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, und Sie haben keine Einwände dagegen erhoben. Meine Reisezwecke und Reisedaten waren für Sie ebenfalls transparent und nachvollziehbar, da sie nicht als Grund für die Absage genannt wurden. Somit liegt eindeutig kein Verstoß meinerseits vor. Die von Ihnen angeführte Begründung kann ich nicht nachvollziehen. Sie spiegelt Ihre subjektive Meinung wider, die sich nicht formalisieren und durch klare Kriterien beschreiben lässt. Wie kann ich sicher sein, dass diese Entscheidung nicht auf Willkür beruht? Sie geben an, dass Sie begründete Zweifel haben, liefern aber keine Begründung für Ihre Zweifel. Es wurden keinerlei weiteren Informationen von mir angefordert, die Ihre subjektive Einschätzung beeinflussen könnten. Ich bitte Sie, die Entscheidung über die Erteilung des Visums zu überdenken, oder die Gründe für Ihre begründete Zweifel anzugeben. (…)“ 4. Mit Bescheid der ÖB Moskau vom 13.06.2023 wurde der Antrag des BF
Art. 32Abs.
1 Visakodex abgewiesen.4. Mit Bescheid der ÖB Moskau vom 13.06.2023 wurde der Antrag des BF
Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen, dass der BF im Hinblick auf seinen sozioökonomischen Status im Wohnsitzland über eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfüge. Der BF habe verabsäumt, in der Vorstellung weitere geeignete Beweise, die eine gesicherte Wiederausreise belegen würden, vorzulegen.
Art. 32Abs.
1 lit. b des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden. Bei der Prüfung des Antrages sei hervorgekommen, dass der BF im Hinblick auf seinen sozioökonomischen Status im Wohnsitzland über eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfüge. Der BF habe verabsäumt, in der Vorstellung weitere geeignete Beweise, die eine gesicherte Wiederausreise belegen würden, vorzulegen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
- Gegen den Bescheid der ÖB Moskau wurde mit Schreiben vom 10.07.2023, eingelangt am 11.07.2023, fristwahrend das Rechtsmittel der Beschwerde mit (auszugsweise) folgendem Vorbringen erhoben: „(…) Ich, XXXX , Staatsbürger der Russischen Föderation, habe am 1.6.2023 beim österreichischen Konsulat einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Besuch in Österreich auf Einladung meiner Schwiegermutter, Frau XXXX (österreichische Staatsbürgerin), gestellt.„(…) Ich, römisch 40 , Staatsbürger der Russischen Föderation, habe am 1.6.2023 beim österreichischen Konsulat einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Besuch in Österreich auf Einladung meiner Schwiegermutter, Frau römisch 40 (österreichische Staatsbürgerin), gestellt. Ich bin am XXXX mit XXXX einer österreichischen Staatsbürgerin, eine standesamtliche Ehe eingegangen, was wir durch eine offizielle Heiratsurkunde nachweisen können. Der Zweck meiner beabsichtigten Reise ist nicht der Tourismus, sondern der Besuch meiner Verwandten und die Begleitung meiner Gattin nach Österreich.Ich bin am römisch 40 mit römisch 40 einer österreichischen Staatsbürgerin, eine standesamtliche Ehe eingegangen, was wir durch eine offizielle Heiratsurkunde nachweisen können. Der Zweck meiner beabsichtigten Reise ist nicht der Tourismus, sondern der Besuch meiner Verwandten und die Begleitung meiner Gattin nach Österreich. In den Jahren XXXX habe ich bereits dreimal beim österreichischen Konsulat ein Visum beantragt, das positiv beschieden wurde. Es gab nie einen Verstoß gegen die Visumspflicht meinerseits.In den Jahren römisch 40 habe ich bereits dreimal beim österreichischen Konsulat ein Visum beantragt, das positiv beschieden wurde. Es gab nie einen Verstoß gegen die Visumspflicht meinerseits. Am 1.6.2023 bereitete ich einen vollständigen Dokumentensatz vor, dessen Liste auf der Seite der offiziellen bevollmächtigten Vertretung des Konsulats https://visa.vfsalobal.com/one-Daaer/Austria/russia/aerman/index.html zu finden ist. Außerdem habe ich das Visum Antragsformular ausgefüllt. Die Unterlagen wurden dem Konsulat über die offizielle Vertretung von global Vfs vorgelegt. (…) Im Bescheid vom 13.06.2023, GZ: XXXX , wird mein Antrag wieder abgewiesen, unter der gleichen Begründung: "es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen" und es wird ein neuer Grund genannt: "Insgesamt musste festgestellt werden, dass Sie im Hinblick auf Ihren sozioökonomischen Status in Ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfügen. Sie haben es verabsäumt, in der Vorstellung weitere geeignete Beweise, welche die gesicherte Wiederausreise aus Österreich belegen, vorzulegen."Im Bescheid vom 13.06.2023, GZ: römisch 40 , wird mein Antrag wieder abgewiesen, unter der gleichen Begründung: "es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen" und es wird ein neuer Grund genannt: "Insgesamt musste festgestellt werden, dass Sie im Hinblick auf Ihren sozioökonomischen Status in Ihrem Wohnsitzland über geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung verfügen. Sie haben es verabsäumt, in der Vorstellung weitere geeignete Beweise, welche die gesicherte Wiederausreise aus Österreich belegen, vorzulegen." Ich erhebe Einspruch gegen diese Ablehnungsgründe, weil:
- Der erste Grund ist subjektiv und lässt sich nicht formalisieren und durch klare Kriterien beschreiben.
- Der zweite Grund wurde in der ursprünglichen Absage nicht genannt, was auf eine formale Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Visumanträgen hindeutet. Dies zeigt sich auch daran, dass das Konsulat mich nicht kontaktiert hat, um die Informationen zu klären.
- Es gibt keine objektiven Kriterien, um die "soziale und wirtschaftliche Verwurzelung" zu beurteilen, zumindest wird nirgendwo eine Liste dieser angegeben, um nachvollziehbar nachzuprüfen, ob ich diese Kriterien erfülle, oder nicht. Somit besteht die Möglichkeit, mit diesem Grund zu manipulieren.
- Meinerseits wurde eine Vielzahl an Beweisen geliefert, um meine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung nachzuweisen (Kontoauszug über mein Guthaben am Konto; Kontoauszug der letzten sechs Monate; Bescheinigung über den Besitz einer Immobilie in XXXX ; Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Arbeitgebers, der Position und der Höhe des monatlichen Einkommens; Kopie der Heiratsurkunde, aus der hervorgeht, dass ich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet bin, die mich in Russland geheiratet hat). Wenn diese Gründe auf eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung hinweisen, dann bestehe ich darauf zu erfahren, welche Gründe eine solide soziale und wirtschaftliche Verwurzelung aufweisen, damit ich diese in Zukunft belegen kann.
- Meinerseits wurde eine Vielzahl an Beweisen geliefert, um meine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung nachzuweisen (Kontoauszug über mein Guthaben am Konto; Kontoauszug der letzten sechs Monate; Bescheinigung über den Besitz einer Immobilie in römisch 40 ; Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Arbeitgebers, der Position und der Höhe des monatlichen Einkommens; Kopie der Heiratsurkunde, aus der hervorgeht, dass ich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet bin, die mich in Russland geheiratet hat). Wenn diese Gründe auf eine geringe soziale und wirtschaftliche Verwurzelung hinweisen, dann bestehe ich darauf zu erfahren, welche Gründe eine solide soziale und wirtschaftliche Verwurzelung aufweisen, damit ich diese in Zukunft belegen kann.
- Unberücksichtigt blieb die Tatsache, dass nach unserer Heirat im Jahr XXXX Frau XXXX zu mir nach Russland zog, was ein klarer Beweis für meine starke Verwurzelung in diesem Land ist.
- Unberücksichtigt blieb die Tatsache, dass nach unserer Heirat im Jahr römisch 40 Frau römisch 40 zu mir nach Russland zog, was ein klarer Beweis für meine starke Verwurzelung in diesem Land ist.
- Den Dokumenten füge ich eine Kopie meines Meldezettels bei - ich habe an dieser Meldeadresse mein ganzes Leben lang gelebt. Außerdem leben in XXXX meine Mutter, mein Bruder und andere Verwandte.
- Den Dokumenten füge ich eine Kopie meines Meldezettels bei - ich habe an dieser Meldeadresse mein ganzes Leben lang gelebt. Außerdem leben in römisch 40 meine Mutter, mein Bruder und andere Verwandte.
- Nicht berücksichtigt wurde auch die Tatsache, dass es von meiner Seite nie einen Visum Verstoß gegeben hat. Und auch keine anderen Delikte, weder in der Russischen Föderation noch in Österreich. Ich bin der Meinung, dass die Entscheidung des Konsulats voreingenommen ist und subjektive Kriterien für die Ablehnung verwendet. Ich halte das Vorgehen des Konsulats für willkürlich. (…)“
- In weiterer Folge erließ die ÖB Moskau am 28.08.2023 eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.6. In weiterer Folge erließ die ÖB Moskau am 28.08.2023 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der BF habe bei seiner Antragstellung am 11.10.2022 ein Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengenraum beantragt. Der Antrag sei verweigert worden, da der Rückflug nur bis Armenien gebucht worden sei und sich aufgrund der wirtschaftlichen Stellung des BF sowie der Gesamtlage in der Russischen Föderation Zweifel an der Wiederausreiseabsicht ergeben hätten. Insbesondere sei aber hervorzuheben, dass der BF darauf verwiesen habe, dass er sich als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin jederzeit im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG in der EU niederlassen könne. Es seien weder bei der Antragstellung 2022 noch bei der gegenständlichen Antragstellung Dokumente vorgelegt worden, dass dem BF tatsächlich ein Begünstigtenstatus im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG zukomme und sei dies als Zeichen gesehen worden, dass eine dauerhafte Niederlassung in Österreich bzw. der EU angestrebt werde - insbesondere, da seiner Ehefrau eine dauerhafte Niederlassung jederzeit offenstehe. Nur einen Monat nach Verweigerung des Schengenvisums C im Jahr 2022 habe der BF einen Antrag bei der französischen Botschaft in Moskau gestellt – das Visum sei dort ebenfalls verweigert worden – und sei davon auszugeben, dass hier nicht Frankreich, sondern Österreich das Hauptreiseziel gewesen sei. An den allgemeinen Lebensumständen des BF im Herkunftsland sowie an der Beurteilung einer dauerhaften Niederlassung im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG habe sich seit dem letztens Visumsantrag nichts geändert, davor sei der BF zuletzt 2017 in Österreich bzw. im Schengenraum gewesen. Zu verminderten Reisetätigkeiten vor und während der Corona-Pandemie habe das Bundesverwaltungsgericht zu den genannten Zweifeln an der Wiederausreisabsicht des BF erst jüngst in der Entscheidung W240 2267114-1/2E vom 26.07.2023 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen: „Die Beschwerdeführerin gab zum Zweck der Einreise an, ihre Tochter und ihren Enkelsohn besuchen zu wollen. Die letzte nachgewiesene Einreise erfolgte XXXX , wobei eine Reise XXXX behauptet wurde. Zwar ist eine verminderte Reisetätigkeit während der Covid 19-Pandemie nicht zuletzt aufgrund der zeitweise restriktiven Reisebeschränkungen nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird jedoch auch in Anbetracht der berechtigten Ausführungen der Behörde zu den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen in Zweifel gezogen. Die Behörde führte aus, dass seit 01.07.2021 eine Einreise ohne besonderen Reisegrund möglich sei und seit 16.05.2022 habe eine Einreise auch ohne Vorlage eines „3G"-Nachweises erfolgen können. Es erscheint in Anbetracht dessen und der aktuellen Situation der bestehenden Flugeinschränkungen im Herkunftsstaat (keine bestehenden Direktflüge zwischen der Russischen Föderation und Europa) nicht nachvollziehbar, warum eine Reise in den vergangenen Jahren nicht in Betracht gezogen wurde, nun aber schon."Zu verminderten Reisetätigkeiten vor und während der Corona-Pandemie habe das Bundesverwaltungsgericht zu den genannten Zweifeln an der Wiederausreisabsicht des BF erst jüngst in der Entscheidung W240 2267114-1/2E vom 26.07.2023 in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen: „Die Beschwerdeführerin gab zum Zweck der Einreise an, ihre Tochter und ihren Enkelsohn besuchen zu wollen. Die letzte nachgewiesene Einreise erfolgte römisch 40 , wobei eine Reise römisch 40 behauptet wurde. Zwar ist eine verminderte Reisetätigkeit während der Covid 19-Pandemie nicht zuletzt aufgrund der zeitweise restriktiven Reisebeschränkungen nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird jedoch auch in Anbetracht der berechtigten Ausführungen der Behörde zu den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen in Zweifel gezogen. Die Behörde führte aus, dass seit 01.07.2021 eine Einreise ohne besonderen Reisegrund möglich sei und seit 16.05.2022 habe eine Einreise auch ohne Vorlage eines „3G"-Nachweises erfolgen können. Es erscheint in Anbetracht dessen und der aktuellen Situation der bestehenden Flugeinschränkungen im Herkunftsstaat (keine bestehenden Direktflüge zwischen der Russischen Föderation und Europa) nicht nachvollziehbar, warum eine Reise in den vergangenen Jahren nicht in Betracht gezogen wurde, nun aber schon." Im Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, W212 2017642-1/2E, bestünden somit entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus und sei es dem BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Wie in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Verweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104) im Übrigen auch betont worden sei, würden Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (vgl. auch VwGH vom 10.12.2008, Zt. 2008/22/0560).Im Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, W212 2017642-1/2E, bestünden somit entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer der Visa hinaus und sei es dem BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Wie in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Verweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104) im Übrigen auch betont worden sei, würden Zweifel zu Lasten des Fremden gehen vergleiche auch VwGH vom 10.12.2008, Zt. 2008/22/0560).
- Der BF brachte am 14.11.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darüber hinaus insbesondere Folgendes aus: „(…) Wie die Behörde bisher angab, ist die Beschwerde vom 1 1.07.2023 zulässig, aber aus ihrer Sicht sei sie nicht begründet. Dem widerspreche ich ausdrücklich und bringe daher folgende Ergänzungen vor. (…) Die allgemeinen Verhältnisse in der Russischen Föderation sind zwar aktuell angespannt, jedoch bin ich persönlich in keinster Weise davon betroffen. Ich bin weit über das wehrpflichtige Alter hinaus (ich bin XXXX Jahre alt), beruflich bin ich nicht von den Sanktionen betroffen und lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen (ich verdiene weit über dem Durchschnittsverdienst in Russland). (…)Die allgemeinen Verhältnisse in der Russischen Föderation sind zwar aktuell angespannt, jedoch bin ich persönlich in keinster Weise davon betroffen. Ich bin weit über das wehrpflichtige Alter hinaus (ich bin römisch 40 Jahre alt), beruflich bin ich nicht von den Sanktionen betroffen und lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen (ich verdiene weit über dem Durchschnittsverdienst in Russland). (…) Außerdem hat das Konsulat in der Beschwerdevorentscheidung meine Aussage beim Einspruch im Oktober 2022 aus dem Kontext gerissen und argumentativ zur Absage meines Visums verwendet. Hierbei handelt es sich daher um eine unbegründete Unterstellung. Und zwar: "Insbesondere ist aber hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer darauf verwies, dass er sich als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin jederzeit im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG in der EU niederlassen könne." Zu keinem Zeitpunkt habe ich angegeben, dass ich mich im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG in der EU niederlassen könnte. Die genaue Wortwahl sah folgendermaßen aus: Der Zweck meiner Reise nach Österreich ist ein Besuch bei meinen Verwandten, meiner Schwiegermutter und meinem Schwiegervater. Ich bin seit über fünf Jahren mit meiner Frau, XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, verheiratet. Laut RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- April 2004:Der Zweck meiner Reise nach Österreich ist ein Besuch bei meinen Verwandten, meiner Schwiegermutter und meinem Schwiegervater. Ich bin seit über fünf Jahren mit meiner Frau, römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, verheiratet. Laut RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- April 2004: "Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden."." Ich habe mich lediglich darauf berufen, dass ich als Ehepartner einer Unionsbürgerin das Recht habe, mich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Weiters blieb von der Behörde im gesamten Verfahren unerwähnt, dass ich ein Multivisum beantragte, um die Möglichkeit zu haben, in diesem Zeitraum nach Österreich ein- und wieder ausreisen zu können. Ich hatte nicht vor, die gesamten 90 Tage in Österreich zu verbringen. Es wurde auch verabsäumt den Grund wiederzugeben, der der Behörde für diesen "ungewöhnlich langen" Aufenthaltswunsch sehr wohl bekannt war- und zwar XXXX ). Dieser Umstand wurde damals vom Konsulat außer Acht gelassen. Bevor ich den Visumantrag einreichte, hatte ich von der Geschäftsleitung die Erlaubnis erhalten, XXXX ).Weiters blieb von der Behörde im gesamten Verfahren unerwähnt, dass ich ein Multivisum beantragte, um die Möglichkeit zu haben, in diesem Zeitraum nach Österreich ein- und wieder ausreisen zu können. Ich hatte nicht vor, die gesamten 90 Tage in Österreich zu verbringen. Es wurde auch verabsäumt den Grund wiederzugeben, der der Behörde für diesen "ungewöhnlich langen" Aufenthaltswunsch sehr wohl bekannt war- und zwar römisch 40 ). Dieser Umstand wurde damals vom Konsulat außer Acht gelassen. Bevor ich den Visumantrag einreichte, hatte ich von der Geschäftsleitung die Erlaubnis erhalten, römisch 40 ). Der Grund, wieso ich damals ein Multivisum für 90 Tage beantragt habe, lag somit darin, dass XXXX und die Möglichkeit haben wollte sofort einreisen zu können, sollte XXXX . Auch wollte ich die Möglichkeit haben, noch einmal einzureisen, sollte XXXX . Natürlich hätte ich jedes Mal ein kurzes Visum beantragen können, da aber das Prozedere sehr zeitaufwändig ist (siehe Liste der erforderlichen Dokumente, die man jedes Mal einsammeln muss) und es gesetzlich eine Möglichkeit gibt ein Multivisum für 90 Tage zu beantragen, hatte ich mich für die Möglichkeit des Multivisums entschieden.Der Grund, wieso ich damals ein Multivisum für 90 Tage beantragt habe, lag somit darin, dass römisch 40 und die Möglichkeit haben wollte sofort einreisen zu können, sollte römisch 40 . Auch wollte ich die Möglichkeit haben, noch einmal einzureisen, sollte römisch 40 . Natürlich hätte ich jedes Mal ein kurzes Visum beantragen können, da aber das Prozedere sehr zeitaufwändig ist (siehe Liste der erforderlichen Dokumente, die man jedes Mal einsammeln muss) und es gesetzlich eine Möglichkeit gibt ein Multivisum für 90 Tage zu beantragen, hatte ich mich für die Möglichkeit des Multivisums entschieden. Somit ist auch dem zitierten Judikat der Behörde auf Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung zu widersprechen, dort wird nämlich auf ein BVwG Erkenntnis vom 26.07.2023 W240 22671 14-1/2E verwiesen. Dort werden im Fall einer Mutter, welche ihre Tochter und Enkelsohn besuchen wollte, begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht genannt, da insbesondere ihre Ausführungen zu den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht gefolgt werden konnte. In diesem Fall wird ins Treffen geführt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine Reise in den vergangenen Jahren nicht in Betracht gezogen wurde, nun aber schon. Dieser Fall hat aber mit meinem keine Deckungsgleichheit und lässt komplett außer Betracht, dass der Grund für meine erstmalige Visabeantragung XXXX .Somit ist auch dem zitierten Judikat der Behörde auf Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung zu widersprechen, dort wird nämlich auf ein BVwG Erkenntnis vom 26.07.2023 W240 22671 14-1/2E verwiesen. Dort werden im Fall einer Mutter, welche ihre Tochter und Enkelsohn besuchen wollte, begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht genannt, da insbesondere ihre Ausführungen zu den pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht gefolgt werden konnte. In diesem Fall wird ins Treffen geführt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso eine Reise in den vergangenen Jahren nicht in Betracht gezogen wurde, nun aber schon. Dieser Fall hat aber mit meinem keine Deckungsgleichheit und lässt komplett außer Betracht, dass der Grund für meine erstmalige Visabeantragung römisch 40 . Bezugnehmend auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung, wonach nur einen Monat nach Verweigerung des Schengenvisums C ich einen Antrag bei der französischen Botschaft in Moskau gestellt habe, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass nicht Frankreich, sondern Österreich das Hauptreiseziel war, gebe ich folgendes an: Nun habe ich aber nie etwas anderes behauptet - bei der Antragstellung bei der französischen Botschaft habe ich nur die Buchungsbestätigung fürs Hotel vom 24.11.22 bis 27.11.22 und Flugtickets weiter nach Österreich vorgelegt. Die Gründe dafür sind der österreichischen Botschaft bekannt - ich wollte nach Österreich kommen, um meine Familie in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. (…)“
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.09.2023, eingelangt am 29.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.05.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 8 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Moskau. Als Zweck der Reise gab er den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte er seine Schwiegermutter XXXX . Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.05.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 8 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigendem Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Moskau. Als Zweck der Reise gab er den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte er seine Schwiegermutter römisch 40 . Der BF verfügte bislang über insgesamt vier Schengen-Visa des Typs C: - ein von der ÖB Moskau ausgestelltes, vom XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C- ein von der ÖB Moskau ausgestelltes, vom römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C - ein von der ÖB Moskau ausgestelltes, vom XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C- ein von der ÖB Moskau ausgestelltes, vom römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C - ein von der ÖB Moskau ausgestelltes, vom XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C- ein von der ÖB Moskau ausgestelltes, vom römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C - ein von spanischen Behörden ausgestelltes, vom XXXX gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C- ein von spanischen Behörden ausgestelltes, vom römisch 40 gültiges und zur mehrfachen Einreise berechtigendes Schengen-Visums Typ C Der BF stellte am 11.10.2022 einen Antrag auf Erteilung eines 90-tägigen und zur mehrfachen Einreise berechtigendem Schengen-Visum des Typ C bei der ÖB Moskau – der Antrag des BF wurde mit Bescheid der ÖB Moskau vom 27.10.2022 rechtskräftig abgewiesen. Der BF stellte Ende 2022 bei der französischen Botschaft Moskau einen weiteren Antrag auf ein Schengenvisum, über den ebenfalls negativ entschieden wurde. Der BF ist seit XXXX verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau XXXX ist österreichische Staatsbürgerin und lebt gemeinsam mit dem BF in XXXX . Seine Schwiegermutter XXXX lebt in Österreich.Der BF ist seit römisch 40 verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau römisch 40 ist österreichische Staatsbürgerin und lebt gemeinsam mit dem BF in römisch 40 . Seine Schwiegermutter römisch 40 lebt in Österreich. Der XXXX -jährige BF ist in der Russischen Föderation seit XXXX als XXXX in einer „ XXXX “ bei einem Unternehmen angestellt und bezieht ein Gehalt in Höhe von XXXX Russischen Rubel (€ XXXX ). Er verfügt in XXXX über eine Eigentumswohnung sowie über ein eigenes Bankkonto, das am 28.05.2023 ein Guthaben in Höhe von XXXX Russischen Rubel (€ XXXX ) aufwies. Der römisch 40 -jährige BF ist in der Russischen Föderation seit römisch 40 als römisch 40 in einer „ römisch 40 “ bei einem Unternehmen angestellt und bezieht ein Gehalt in Höhe von römisch 40 Russischen Rubel (€ römisch 40 ). Er verfügt in römisch 40 über eine Eigentumswohnung sowie über ein eigenes Bankkonto, das am 28.05.2023 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Russischen Rubel (€ römisch 40 ) aufwies. Es bestehen begründete Zweifel an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise des BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass seine Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Moskau. Dass der insgesamt über vier Schengen-Visa des Typs C verfügte, ergibt sich aus einer Einsicht in Kopien des Reisepasses des BF. Die Feststellungen zu den abgewiesenen Anträgen des BF gründen auf dem Akteninhalt – und wurden vom BF zuletzt im Vorlageantrag auch so vorgebracht bzw. bestätigt. Die Festellungen zur bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie zu seiner in Österreich aufhältigen Schwiegermutter ergeben sich aus den Angaben des BF im Zuge der Antragstellung im Zusammenhalt mit den (in der Beschwerde dann schließlich übersetzt) vorgelegten Unterlagen. Feststellungen zu weiteren Angehörigen des BF sowie zu ihren Aufenthalten konnten hingegen nicht getroffen werden; brachte der BF schließlich erst in der Beschwerde vor, dass seine Mutter und sein Bruder in der Russischen Föderation wohnen würden, sodass diese Angaben gesteigert erscheinen und zudem auch unbelegt blieben. Dass der XXXX -jährige in der Russischen Föderation als XXXX in einem Unternehmen angestellt ist, dabei ein Gehalt in Höhe von XXXX Russischen Rubel (€ XXXX ) bezieht, über eine Eigentumswohnung in XXXX sowie über ein eigenes Bankkonto, das am 28.05.2023 ein Guthaben in Höhe von XXXX Russischen Rubel XXXX ) aufwies, verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens übersetzt vorgelegten Unterlagen. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 26.01.2024 elektronisch zur Verfügung gestellter Umrechnungskurs von 1 Russischer Rubel = 0,0103 Euro zu Grunde gelegt. Dass der römisch 40 -jährige in der Russischen Föderation als römisch 40 in einem Unternehmen angestellt ist, dabei ein Gehalt in Höhe von römisch 40 Russischen Rubel (€ römisch 40 ) bezieht, über eine Eigentumswohnung in römisch 40 sowie über ein eigenes Bankkonto, das am 28.05.2023 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 Russischen Rubel römisch 40 ) aufwies, verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens übersetzt vorgelegten Unterlagen. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 26.01.2024 elektronisch zur Verfügung gestellter Umrechnungskurs von 1 Russischer Rubel = 0,0103 Euro zu Grunde gelegt. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Der BF ist seit dem Jahr XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des BF ist zu einem unbefristeten Aufenthalt in Österreich jederzeit berechtigt und würde im Falle ihrer mangelnden Ausreise somit einen familiären Anknüpfungspunkt für den BF in Österreich darstellen. In Österreich lebt darüber hinaus die Schwiegermutter des BF (und somit zugleich Mutter seiner Ehefrau), die einen bereits bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für den BF darstellt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnten hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in der Russischen Föderation festgestellt werden. Der BF und seine Ehefrau haben keine Kinder, die in der Russischen Föderation leben.Der BF ist seit dem Jahr römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des BF ist zu einem unbefristeten Aufenthalt in Österreich jederzeit berechtigt und würde im Falle ihrer mangelnden Ausreise somit einen familiären Anknüpfungspunkt für den BF in Österreich darstellen. In Österreich lebt darüber hinaus die Schwiegermutter des BF (und somit zugleich Mutter seiner Ehefrau), die einen bereits bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für den BF darstellt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnten hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in der Russischen Föderation festgestellt werden. Der BF und seine Ehefrau haben keine Kinder, die in der Russischen Föderation leben. Wenn vorgebracht wird, dass der BF in der Russischen Föderation gut situiert sei, da er über eine Anstellung als XXXX , eine eigene Immobilie und Vermögen verfüge, ist darauf zu verweisen, dass eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung des BF an seinen Herkunftsstaat dadurch nicht erkennbar ist. Der BF ist bei einem Unternehmen erst seit XXXX gegen ein Gehalt von (umgerechnet) XXXX angestellt und lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass der BF als XXXX in einer „ XXXX “ seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellen könnte. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann zudem veräußert werden. Schließlich vermag auch die Bestätigung einer Bank über ein zum damaligen Zeitpunkt vorhandenes Sparguthaben des BF keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal ein Sparguthaben von (umgerechnet) € XXXX keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Wenn vorgebracht wird, dass der BF in der Russischen Föderation gut situiert sei, da er über eine Anstellung als römisch 40 , eine eigene Immobilie und Vermögen verfüge, ist darauf zu verweisen, dass eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung des BF an seinen Herkunftsstaat dadurch nicht erkennbar ist. Der BF ist bei einem Unternehmen erst seit römisch 40 gegen ein Gehalt von (umgerechnet) römisch 40 angestellt und lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, dass der BF als römisch 40 in einer „ römisch 40 “ seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellen könnte. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann zudem veräußert werden. Schließlich vermag auch die Bestätigung einer Bank über ein zum damaligen Zeitpunkt vorhandenes Sparguthaben des BF keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal ein Sparguthaben von (umgerechnet) € römisch 40 keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Sofern die belangte Behörde die erst wieder im Jahr 2022 geäußerte Absicht des BF, nach Österreich reisen zu wollen, in ihren Überlegungen mitberücksichtigt, so ist ihr diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Der BF verfügte über insgesamt drei – von der ÖB Moskau ausgestellte – Schengen-Visa des Typs C. Zwei Visa wurden für einen Zeitraum im Jahr XXXX , ein weiteres für einen Zeitraum im Jahr XXXX (bis zum XXXX ) ausgestellt; sie beziehen sich somit allesamt auf Zeiträume, die vor der Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin liegen (Eheschließung am XXXX ). Der BF stellte somit bis zum 11.10.2022 (mit einem dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Antrag) insgesamt fünfeinhalb Jahre keinen Antrag mehr auf ein Schengen Visum des Typs C, um nach Österreich zwecks eines Besuchs von Familie oder Freunden reisen zu können. Sofern die belangte Behörde die erst wieder im Jahr 2022 geäußerte Absicht des BF, nach Österreich reisen zu wollen, in ihren Überlegungen mitberücksichtigt, so ist ihr diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Der BF verfügte über insgesamt drei – von der ÖB Moskau ausgestellte – Schengen-Visa des Typs C. Zwei Visa wurden für einen Zeitraum im Jahr römisch 40 , ein weiteres für einen Zeitraum im Jahr römisch 40 (bis zum römisch 40 ) ausgestellt; sie beziehen sich somit allesamt auf Zeiträume, die vor der Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin liegen (Eheschließung am römisch 40 ). Der BF stellte somit bis zum 11.10.2022 (mit einem dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Antrag) insgesamt fünfeinhalb Jahre keinen Antrag mehr auf ein Schengen Visum des Typs C, um nach Österreich zwecks eines Besuchs von Familie oder Freunden reisen zu können. Auch der Verweis der belangten Behörde, dass der BF kurz nach der Ablehnung eines Antrags vom 11.10.2022 durch die ÖB Moskau dann Ende 2022 bei der französischen Botschaft Moskau einen Antrag auf ein Schengenvisum, über den dann ebenfalls negativ entschieden wurde, stellte, ist geeignet, ein weiteres Indiz im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung darzustellen. Der BF brachte diesbezüglich im Vorlageantrag vor, dass er den französischen Behörden eine Buchungsbestätigung für ein Hotel vom 24.11.2022 bis 27.11.2022 sowie Flugtickets weiter nach Österreich vorgelegt habe. Dennoch kann eine solche Antragstellung als Versuch, eine Einreise nach Österreich – trotz einer abweisenden Entscheidung der zuständigen ÖB Moskau – durch Inanspruchnahme einer anderen Vertretungsbehörde zu erwirken, gesehen werden und (gemeinsam mit dem Umstand, dass der BF fünfeinhalb Jahre lang keinen Antrag mehr auf Erteilung eines Schengen Visum des Typs C zur Einreise nach Österreich stellte) den Verdacht auf einen Verbleib des BF über die Gültigkeitsdauer eines Visums hinaus, verstärken. Vor dem Hintergrund der mittlerweile vorherrschenden Gesamtlage in der Russischen Föderation, können den vor dem Frühjahr 2022 (sowohl von der ÖB Moskau als auch von den spanischen Behörden) ausgestellten Schengen Visa des Typs C sowie das damit einhergehende fremdenrechtlich damals nicht zu beanstandende Verhalten des BF im Zusammenhang mit der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung auch keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des XXXX -jährigen BF an die Russische Föderation besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs im Wert 7.187 Russischen Rubel (laut Umrechnung via Google Finanzen per 26.01.2024: € 73,73) sind fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des römisch 40 -jährigen BF an die Russische Föderation besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs im Wert 7.187 Russischen Rubel (laut Umrechnung via Google Finanzen per 26.01.2024: € 73,73) sind fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Bei Gesamtbetrachtung seiner familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass der BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei seinen Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Sein Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass der BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Grundsätzlich ist
Art. 23Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist
Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
§ 21Abs.
1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass der BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass der BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Dem BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
§ 11aAbs.
2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2278725.1.00