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{'item': 'W173 2282969-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 7§ 46§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW173 2282969-1 Spruch, W173 2282969-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geboren XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer) ist seit 2005 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%. Am 27.04.2023 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
  2. Herr römisch 40 , geboren römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer) ist seit 2005 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%. Am 27.04.2023 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
  3. Infolge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , ein.
  4. Infolge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , ein. 2.
  5. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 11.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  6. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Gutachten vom 11.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2005-12 mit 50% (OPS 30, Depressio 30, Hemisyndrom 40, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20) Hämorrhoiden, Schiefhalsoperation links im
  7. LJ in der Türkei, 1999 Sturz aus 3 Meter Höhe mit SHT mit Fraktur, damals Intensivaufenthalt, Bohrlochtrepanation links; bis Ende 2020 in Behandlung beim FA für Neurologie. postop. Pneumonie unter AB ausgeheilt, COPD seit Jahren, einmal war er deswegen im Krankenhaus, wisse aber nicht, wo der Befund sei. Hämorrhoiden, Schiefhalsoperation links im
  8. LJ in der Türkei, 1999 Sturz aus 3 Meter Höhe mit SHT mit Fraktur, damals Intensivaufenthalt, Bohrlochtrepanation links; bis Ende 2020 in Behandlung beim FA für Neurologie. postop. Pneumonie unter Ausschussbericht ausgeheilt, COPD seit Jahren, einmal war er deswegen im Krankenhaus, wisse aber nicht, wo der Befund sei. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt „über Hämorrhoiden, die kommen immer wieder, bluten jetzt nicht, die Prostata sei auch vergrößert, im Spital hätten sie nichts gemacht. In der Nacht müsse er viermal aufs Klo gehen. Seit SHT Kopfschmerzen fast jeden
  9. Tag, Depressionen, Ängste, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Er sei auch rasch gereizt. Schlafen momentan mit Medikamenten gut“ Keine spezifizierte Allergie bekannt müsse er viermal aufs Klo gehen. Seit SHT Kopfschmerzen fast jeden
  10. Tag, Depressionen, Ängste, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Er sei auch rasch gereizt. Schlafen momentan mit Medikamenten gut“ , Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Venlafaxin, Seroquel, Pregabalin, Daflon Sozialanamnese: in der Türkei geboren, 1991 nach Österreich gekommen; seit ca. 1999 AMS, nur 2 Jahre Versehrtenrente bekommen, dann sei er abgelehnt worden. war bei Dachdecker beschäftigt. 2x verheiratet seit ca. 2001, 3 Kinder 15-38 Jahre; wohnt in einer Gemeindewohnung im
  11. Stock bisher ohne Lift; kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2023-3 Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin: organ. Psychosyndrom nach SHT 1999; Depression - Angst und depressive Störung gemischt; Benigne Prostatahyperplasie; Zn 3x Hämorrhoidal-OP, Hyperlipidämie COPD 2023-3 Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin: organ. Psychosyndrom nach SHT 1999; Depression - Angst und depressive Störung gemischt; Benigne Prostatahyperplasie; Zn 3x Hämorrhoidal-OP, Hyperlipidämie COPD , 2023-2 Dr. XXXX , Psychiatrie: Angst und depressive Störung F41.2 Zn Schädelhirntrauma 1999 2023-2 Dr. römisch 40 , Psychiatrie: Angst und depressive Störung F41.2 Zn Schädelhirntrauma 1999 , 2022-7 Dr XXXX Fachärztinnen für Neurologie: Zn SHT 1999, Angst und Depressio, Spannungskopfschmerzen, Va Medikamentenübergebrauchskopfschmerz Zn periph. Fazialisparese links 10/20 2022-7 Dr römisch 40 Fachärztinnen für Neurologie: Zn SHT 1999, Angst und Depressio, Spannungskopfschmerzen, römisch fünf a Medikamentenübergebrauchskopfschmerz Zn periph. Fazialisparese links 10/20 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 55-jähriger AW in gutem AZ kommt in Begleitung des Sohnes ins Untersuchungszimmer, Rechtshänder Ernährungszustand: gut; Größe: 172,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose , Caput: HNAP frei, kein Meningismus, links parietal tastbare Delle, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Gebiss: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig , Collum: Halsorgane unauffällig blande Narbenverhältnisse nach Schiefhalsoperation links, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Collum: Halsorgane unauffällig blande Narbenverhältnisse nach Schiefhalsoperation links, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche , Thorax: symmetrisch, Thorax: symmetrisch, , Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min , Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer , Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, mäßiger diffuser Druckschmerz, NL bds. freiäußere Hämorrhoiden Extremitäten: Extremitäten: , OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. , UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal; Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme, PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal; Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme, PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. , Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der LWS bis auf endlagige Bewegungseinschränkung durch die Narbe nach Schiefhalsoperation, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewusstsein klar; gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik; Antrieb unauffällig, Affekt: dysphorisch Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 posttraumatisches organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1999 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da leichten Grades 03.04.01 30 2 rezidivierende Depression mit Angststörung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme und Psychotherapie Stabilisierung möglich 03.06.01 30 3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule ohne radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 4 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert 06.06.01 10 5 Cephalea nach Schädel-Hirn-Trauma 1999 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine opioidhaltigen Analgetica erforderlich sind. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben ist. Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Benigne Prostatahyperplasie und Hämorrhoidalleiden erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 4+5; Position 3 des Vorgutachtens entfällt, da keine maßgebliche Hemisymptomatik und Fazialisparese links mehr objektivierbar sind Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: durch den Entfall von Leiden 3 auch Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung.  Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger …………………“ 2.
  12. Das Gutachten vom 11.07.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 14.08.2023 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOVB, seinen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung vom 26.04.2023 zurück.
  13. Mit Bescheid vom 21.08.2023, zugestellt am 10.10.2023, setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % neu fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten vom 11.07.2023 des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Mit Schreiben vom 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen bisherigen Behindertenpass rückzusenden.
  14. Mit Bescheid vom 21.08.2023, zugestellt am 10.10.2023, setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % neu fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten vom 11.07.2023 des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, welches einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Mit Schreiben vom 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen bisherigen Behindertenpass rückzusenden.
  15. Mit 07.12.2023 datiertem Schreiben, bei der belangten Behörde am 15.12.2023 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Unterlagen Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden und der Behindertenpass einzuziehen sei.
  16. Am 19.12.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, vom Beschwerdeführer übernommen am 05.01.2024, wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Der Beschwerdeführer war seit 2005 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Mit 27.04.2023 datiertem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass. 1.
  20. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2023 wurde der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer schriftlichen Beschwerde nach Zustellung des Bescheides hingewiesen. 1.
  21. Mit 07.12.2023 datiertem Schreiben, bei der belangte Behörde eingelangt am 15.12.2023, erhob der Beschwerdeführer verspätet Beschwerde gegen den Bescheid zur Neufestsetzung seines Gesamtgrades der Behinderung mit 40%, sodass sein Behindertenpass einzuziehen war, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2023 hingewiesen wurde. 1.
  22. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde am 19.12.2023 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 03.01.2024, vom Beschwerdeführer übernommen am 05.01.2024, dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner mit 07.12.2023 datierten Beschwerde vorgehalten. Zugleich wurde ihm dazu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme ab.
  23. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Verspätungsvorhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht ist aus dem im Akt vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen.
  24. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1. Zu Spruchpunkt A)

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

§ 46

Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist in Behindertenpassangelegenheiten abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist in Behindertenpassangelegenheiten abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde: Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2023 der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 07.12.2023, bei der belangten Behörde am 15.12.2023 eingelangt, Beschwerde. Mit Schreiben vom 03.01.2024, welches vom Beschwerdeführer an der Poststelle am 05.01.2024 übernommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme ab. Sohin gilt die Beschwerde vom 07.12.2023 gegen den Bescheid vom 21.08.2023 als verspätet eingebracht. Sie war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen. 2. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2282969.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.