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{'item': 'W179 2252534-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW179 2252534-1 Spruch, W179 2252534-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend. Zudem führte er im Wesentlichen aus, er sei gehörlos, sehe nur wenig fern und höre kein Radio.
  2. Der Beschwerdeführer brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer hörbehindert“ an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend. Zudem führte er im Wesentlichen aus, er sei gehörlos, sehe nur wenig fern und höre kein Radio. Dem Antrag waren 1.) eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers, 2.) der Behindertenpass des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Bundessozialamt am XXXX , sowie 3.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat XXXX ( XXXX ) beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers, 2.) der Behindertenpass des Beschwerdeführers, ausgestellt vom Bundessozialamt am römisch 40 , sowie 3.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat römisch 40 ( römisch 40 ) beigeschlossen.
  3. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX feststellte und forderte den Beschwerdeführer auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  4. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 feststellte und forderte den Beschwerdeführer auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, erneut das Antragsformular samt den oben im Punkt 1 des Verfahrensganges angeführten Beilagen an die belangte Behörde.
  6. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, erneut das Antragsformular samt den oben im Punkt 1 des Verfahrensganges angeführten Beilagen an die belangte Behörde.
  7. In weiterer Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut mit, dass sein Haushaltseinkommen den vorgesehenen Richtsatz überschreite und forderte ihn abermals auf, eine Mietzinsaufschlüsselung nachzureichen. Zudem verwies sie darauf, dass die Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben oder auch nur betriebsbereit gehalten wird.
  8. Der Beschwerdeführer verschwieg sich hierauf.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
  10. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er sei gehörlos und höre kein Radio. Er sehe fern, aber oft gebe es keine Untertitel und er verstehe daher die Sendung oftmals nichts. Der Beschwerde ist der bekämpfte Bescheid beigeschlossen.
  11. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
  12. Mit Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Vorlage ergänzender Unterlagen auf, insbesondere betreffend seine Anspruchsberechtigung, sein Haushaltseinkommen und seinen Wohnaufwand.
  13. Mit Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Vorlage ergänzender Unterlagen auf, insbesondere betreffend seine Anspruchsberechtigung, sein Haushaltseinkommen und seinen Wohnaufwand.
  14. Der Beschwerdeführer übermittelt hierauf erneut eine Kopie seines Behindertenpasses. Zudem führt er im Wesentlichen aus, er werde die „Rechnungen“ bezahlen, die belangte Behörde habe ihm aber mitgeteilt, dass zuerst das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen werde müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt):
  16. Der Beschwerdeführer wohnt in einem XXXX -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz. Er ist gehörlos.
  17. Der Beschwerdeführer wohnt in einem römisch 40 -Personen-Haushalt und hat an der antragsgegenständlichen Adresse seinen Hauptwohnsitz. Er ist gehörlos.
  18. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung (im XXXX ) folgende Daten zugrunde:
  19. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung (im römisch 40 ) folgende Daten zugrunde: 2.
  20. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers – im Jahr XXXX – mit XXXX monatlich (Auszahlungsbetrag, richtig: XXXX ), wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.2.
  21. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers – im Jahr römisch 40 – mit römisch 40 monatlich (Auszahlungsbetrag, richtig: römisch 40 ), wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet. 2.
  22. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde für den Wohnungsaufwand den Pauschalbetrag iHv XXXX ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Art und Höhe des dargestellten Abzuges.2.
  23. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde für den Wohnungsaufwand den Pauschalbetrag iHv römisch 40 ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Art und Höhe des dargestellten Abzuges. 2.
  24. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für ein Haushaltsmitglied für das Jahr XXXX iHv XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet.2.
  25. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für ein Haushaltsmitglied für das Jahr römisch 40 iHv römisch 40 zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich römisch 40 wogegen sich die Beschwerde nicht (explizit) wendet. 2.
  26. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer – bereits im XXXX – auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.2.
  27. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer – bereits im römisch 40 – auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen. Der Beschwerdeführer brachte keine dieser Unterlagen in Vorlage.
  28. Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: 3.
  29. Die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr XXXX belaufen sich richtigerweise auf XXXX monatlich:3.
  30. Die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 belaufen sich richtigerweise auf römisch 40 monatlich: Dem Auszahlungsbetrag ( XXXX ) sind XXXX hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich – laut Lohn-/Gehaltsabrechnung – um „Sonstige/Persönliche Abzüge“ (in concreto für XXXX und „ XXXX “) und nicht um gesetzlich geregelte Abzüge ieS (wie etwa SV-Beiträge oder die Lohnsteuer).Dem Auszahlungsbetrag ( römisch 40 ) sind römisch 40 hinzuzurechnen. Dabei handelt es sich – laut Lohn-/Gehaltsabrechnung – um „Sonstige/Persönliche Abzüge“ (in concreto für römisch 40 und „ römisch 40 “) und nicht um gesetzlich geregelte Abzüge ieS (wie etwa SV-Beiträge oder die Lohnsteuer). 3.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer – mit Parteiengehör vom XXXX – ausdrücklich auf, folgende Unterlagen in Vorlage zu bringen: 1.) einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand für den gesamten Befreiungszeitraum (dies unter Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen betreffend die Anspruchsvoraussetzung für Fernseh- und Radio-Empfangseinrichtungen), 2.) einen Nachweis seines Haushaltseinkommens im gesamten Befreiungszeitraum, 3.) einen Nachweis über seinen Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum sowie gegebenenfalls 4.) einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung.3.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer – mit Parteiengehör vom römisch 40 – ausdrücklich auf, folgende Unterlagen in Vorlage zu bringen: 1.) einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand für den gesamten Befreiungszeitraum (dies unter Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen betreffend die Anspruchsvoraussetzung für Fernseh- und Radio-Empfangseinrichtungen), 2.) einen Nachweis seines Haushaltseinkommens im gesamten Befreiungszeitraum, 3.) einen Nachweis über seinen Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Befreiungszeitraum sowie gegebenenfalls 4.) einen Einkommensteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder 5.) einen Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf lediglich erneut eine Kopie seines Behindertenpasses.
  33. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  34. Beweiswürdigung:
  35. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
  36. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  37. Rechtliche Beurteilung:
  38. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  39. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
  40. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
  41. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3.
  42. Rechtsnormen: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:
  4. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  11. Untersatz RGG) zu befreien:
  12. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  13. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  14. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  15. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  16. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  17. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  18. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 bzw Abs 2 Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins, bzw Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 3.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.3.1. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung – von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen – jedenfalls bezogen werden muss.Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung – von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen – jedenfalls bezogen werden muss. Nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung sind gehörlose und schwer hörbehinderte Personen (auch ohne den Bezug einer sozialen Transferleistung nachzuweisen) – von den Rundfunkgebühren (nur) für Fernseh-Empfangseinrichtungen – zu befreien, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt (§ 47 Abs 2 Z 2 lit a leg cit).Nach Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung sind gehörlose und schwer hörbehinderte Personen (auch ohne den Bezug einer sozialen Transferleistung nachzuweisen) – von den Rundfunkgebühren (nur) für Fernseh-Empfangseinrichtungen – zu befreien, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, leg cit). Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher für die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen getrennt zu prüfen: 3.1.1. Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen: Der Beschwerdeführer ist gehörlos. Damit erfüllt er – in einem ersten Prüfungsschritt – die grundlegende Voraussetzung („lediglich“) für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 47 Abs 2 Z 2 lit a Fernmeldegebührenordnung). Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ist in diesem Fall – für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen – nicht zu belegen.3.1.1. Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen: Der Beschwerdeführer ist gehörlos. Damit erfüllt er – in einem ersten Prüfungsschritt – die grundlegende Voraussetzung („lediglich“) für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenordnung). Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ist in diesem Fall – für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen – nicht zu belegen. 3.1.2. Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen: Um die Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen zu erfüllen, muss der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung) nachgewiesen werden. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen für Fernseh- und Radio-Empfangseinrichtungen) – unterlassen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen kommt schon deshalb nicht in Betracht.3.1.2. Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen: Um die Anspruchsvoraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen zu erfüllen, muss der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) nachgewiesen werden. Dies hat der Beschwerdeführer allerdings – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen für Fernseh- und Radio-Empfangseinrichtungen) – unterlassen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen kommt schon deshalb nicht in Betracht. 3.2. Zwischenergebnis: Der Beschwerdeführer erfüllt – in einem ersten Prüfungsschritt – die grundlegende Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren („lediglich“) für Fernseh-Empfangseinrichtungen (nicht jedoch für eine Befreiung für Radio-Empfangseinrichtungen). 4. In weiterer Folge ist das Haushalts-Nettoeinkommen zu prüfen: 4.1. Denn ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung findet auch im Falle eines gehörlosen Antragstellers Anwendung. Die Ausnahmeregelung nach Abs 2 leg cit gilt für diese Personengruppe nicht.) 4.1. Denn ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung findet auch im Falle eines gehörlosen Antragstellers Anwendung. Die Ausnahmeregelung nach Absatz 2, leg cit gilt für diese Personengruppe nicht.) Es kommt somit trotz des Vorliegens der grundlegenden Voraussetzung – in Bezug auf Fernseh-Empfangseinrichtungen – jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. 4.2. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:4.2. Die für eine Gebührenbefreiung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.) 2021 2022 2023 2021 2022 2023 1 Person € 1.000,48 € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.120,54 € 1.154,15 € 1.243,49 2 Personen € 1.578,36 € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.767,76 € 1.820,80 € 1.961,75 jede weitere € 154,37 € 159,00 € 171,31 € 172,89 € 178,08 € 191,87 4.3. Folglich ist das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers der für eine Gebührenbefreiung „maßgeblichen Betragsgrenze“ gegenüberzustellen und eine etwaige Richtsatzüberschreitung zu prüfen. 5. Dabei ist auch zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie im Gesetz vorgesehen (vgl § 3 Abs 4 RGG), immer monatsweise erfolgt. Der Antrag langte im XXXX bei der belangten Behörde ein, eine Befreiung kommt daher frühestens ab XXXX in Betracht.5. Dabei ist auch zu beachten, dass die Befreiung von den Rundfunkgebühren, wie im Gesetz vorgesehen vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, RGG), immer monatsweise erfolgt. Der Antrag langte im römisch 40 bei der belangten Behörde ein, eine Befreiung kommt daher frühestens ab römisch 40 in Betracht. Betrachtungszeitraum I: XXXX Betrachtungszeitraum I: römisch 40 6.1. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellung zur Höhe des Haushaltseinkommens zum Antragszeitpunkt. 6.2. Gemäß § 48 Abs 3 und Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). Daher sind auch die beiden auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung unter dem Punkt „Sonstige/Persönliche Abzüge“ angeführten Positionen, die keine gesetzlich geregelten Abzüge ieS darstellen ( XXXX und „ XXXX “, in Summe XXXX ), als Einkünfte zu berücksichtigen und dem Auszahlungsbetrag (iHv XXXX ) hinzuzurechnen.6.2. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH 6. September 2010, 2006/17/0161). Daher sind auch die beiden auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung unter dem Punkt „Sonstige/Persönliche Abzüge“ angeführten Positionen, die keine gesetzlich geregelten Abzüge ieS darstellen ( römisch 40 und „ römisch 40 “, in Summe römisch 40 ), als Einkünfte zu berücksichtigen und dem Auszahlungsbetrag (iHv römisch 40 ) hinzuzurechnen.
  1. a)Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach im Jahr XXXX :
  2. a)Das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach im Jahr römisch 40 : MONATLICHE HÖHE (EUR) WER: WAS: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 7.1. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung).7.1. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, nach der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten (nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen) oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag iHv EUR 140,00 als Wohnaufwand (Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung). 7.2. Der Beschwerdeführer wurde (bereits im XXXX ) durch die belangte Behörde aufgefordert, 1.) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.7.2. Der Beschwerdeführer wurde (bereits im römisch 40 ) durch die belangte Behörde aufgefordert, 1.) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen. Er brachte jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde keine derartigen Unterlagen in Vorlage. 7.3. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erbrachte der Beschwerdeführer – trotz ausdrücklicher Aufforderung – keine weiteren Nachweise betreffend sein Haushaltseinkommen bzw allfällige abzugsfähige Ausgaben. 7.4. Da der Beschwerdeführer somit seine Mitwirkungspflicht betreffend die Vorlage der genannten Unterlagen – trotz mehrmaliger Aufforderung zur Urkundenvorlage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – verletzt hat, können keine weiteren der genannten Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden.
  3. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr XXXX :
  4. b)Die monatlichen Abzüge betragen demnach im Jahr römisch 40 : MONATLICHE HÖHE (EUR) WER: WAS: XXXX römisch 40 Wohnaufwand (Pauschalbetrag) XXXX römisch 40 SUMME: XXXX römisch 40 8. Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach im Jahr XXXX XXXX . Wie dargestellt liegt ein XXXX -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr XXXX XXXX .8. Das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beträgt demnach im Jahr römisch 40 römisch 40 . Wie dargestellt liegt ein römisch 40 -Personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt im Jahr römisch 40 römisch 40 . Es liegt somit – im Jahr XXXX – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX vor.Es liegt somit – im Jahr römisch 40 – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 vor. Betrachtungszeitraum II: ab XXXX Betrachtungszeitraum II: ab römisch 40 9. Der Beschwerdeführer unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – einen Nachweis seines Haushaltseinkommens für die Zeit ab XXXX zu übermitteln.9. Der Beschwerdeführer unterließ es – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – einen Nachweis seines Haushaltseinkommens für die Zeit ab römisch 40 zu übermitteln. 10. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, § 39 AVG Rz 16 [Stand 1. April 2021] mwN; vgl auch VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040).10. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 39, AVG Rz 16 [Stand 1. April 2021] mwN; vergleiche auch VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040). 11. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren – für Fernseh-Empfangseinrichtungen – für die Zeit ab XXXX aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen nicht festgestellt werden.11. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren – für Fernseh-Empfangseinrichtungen – für die Zeit ab römisch 40 aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen nicht festgestellt werden. Zusammenfassung / Ergebnis: 12. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht: 12.1. Der Beschwerdeführer ist gehörlos. Er verfügt daher („lediglich“) über eine grundlegende Voraussetzung für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh-Empfangseinrichtungen. (Der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand – als Grundlage für die Befreiung von den Rundfunkgebühren (auch) für Radio-Empfangseinrichtungen – wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgewiesen.) 12.2. Zudem kommt es jedoch auch auf die Höhe des Haushaltseinkommens an. Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr XXXX ist zu hoch für eine Befreiung (dh es übersteigt den gesetzlich vorgegebenen Richtsatz). Eine Befreiung im Jahr XXXX ist deshalb nicht möglich.Das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 ist zu hoch für eine Befreiung (dh es übersteigt den gesetzlich vorgegebenen Richtsatz). Eine Befreiung im Jahr römisch 40 ist deshalb nicht möglich. 12.3. Für die Zeit ab XXXX legte der Beschwerdeführer – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Einkommensnachweise vor. Eine Befreiung ist deshalb ebenso für die Zeit ab Jänner XXXX nicht möglich.12.3. Für die Zeit ab römisch 40 legte der Beschwerdeführer – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine Einkommensnachweise vor. Eine Befreiung ist deshalb ebenso für die Zeit ab Jänner römisch 40 nicht möglich. 13. Die Beschwerde war somit – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung – als unbegründet abzuweisen.13. Die Beschwerde war somit – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung – als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung und ergänzender Hinweis 14. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (die Nicht-/Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung sowie die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens und der abzugsfähigen Ausgaben) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2252534.1.00

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