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{'item': 'W189 2279230-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW189 2279230-1 Spruch, W189 2279230-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. 1291144707-211919584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. 1291144707-211919584, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass seine Volksgruppe der Gabooye eine Minderheit in Somalia sei und sie keine Rechte hätten. Deswegen habe er Somalia verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 10.05.2023 führte der BF in freier Erzählung im Wesentlichen aus, dass er eine Beziehung mit einer einem Mehrheitsclan zugehörigen Frau geführt habe und von deren Angehörigen zusammengeschlagen und bedroht worden sei, als sie von ihm schwanger geworden sei. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF zwei Fotos von seiner Kopfverletzung vor.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2024 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Minderheitenclan der Gabooye an. Er stammt aus der Stadt Harardheere (auch: Xaradheere) in der Region Mudug. Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er nicht 2019 in seiner Heimat wegen einer Beziehung zu einer dem Clan der Hawiye zugehörigen Frau von deren Angehörigen geschlagen und bedroht. Er wird in seiner Heimat nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye von der Bildung, vom Erwerbsleben oder von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
  10. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden. Dazu gehören die Darod, Hawiye, Dir, Isaaq und auch die Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle (SEM 31.5.2017, S. 10). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). 1.2.
  11. Berufsständische Minderheiten Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von „noblen“ Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26).
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zur Person des BF Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden. Die festgestellten Angaben des BF zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie zu seiner örtlichen Herkunft können aber als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos dem somalischen Kulturraum entstammt. Der BF gab noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Ausreisegrund befragt lediglich zu Protokoll, dass seine Volksgruppe der Gabooye eine Minderheit sei und sie keine Rechte hätten. Aus diesem Grund habe er Somalia verlassen und weitere Gründe gebe es nicht (AS 27). In der Einvernahme durch das Bundesamt und Asyl machte er zunächst weitere Ausführungen hierzu, um dann aber plötzlich zu erzählen, dass er „[a]ußerdem“ eine außereheliche Beziehung mit einer Frau des Mehrheitsclans der Hawiye geführt habe und, als diese schwanger geworden sei, von deren Angehörigen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Der Grund seiner Ausreise sei auch nicht die allgemeine Diskriminierung der Gabooye, sondern vielmehr eben jenes aus der Beziehung zu jener Frau entstandene Problem gewesen (AS 70 f). Weshalb nun aber der BF nicht auch in der Erstbefragung dieses Problem als Ausreisegrund zu Protokoll gab, sondern lediglich unpersönlich und allgemein davon sprach, dass die Gabooye diskriminiert werden würden, lässt sich nicht logisch nachvollziehen. Dies, zumal sich der BF in seiner Rechtfertigung widersprach. Während er in der Einvernahme erklärte, dass man ihm in der Erstbefragung gesagt habe, seine Probleme nicht weiter auszuführen, nachdem er die Diskriminierung angegeben hatte (AS 73), bzw. er in der gegenständlichen Beschwerde sogar ausführte, dass er sofort unterbrochen und ermahnt worden sei, nicht weiter zu sprechen (AS 333), meinte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur mehr, dass er lediglich in der Erstbefragung zu seinen Problemen nicht weiter befragt worden sei und er gedacht habe, dass er diese nicht erzählen müsse (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Während er sich also zunächst damit rechtfertigte, dass die Polizei ihn nicht alles angeben habe lassen, sagte er später aus, dass er selbst es nicht für notwendig gehalten habe, alles anzugeben. Gleichzeitig bestätigte der BF aber auch, dass er selbst in der Erstbefragung angegeben hatte, keine weiteren Fluchtgründe zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7). Damit widerspricht sich der BF aber neuerlich, besteht doch ein eklatanter Unterschied zwischen der Aussage, die Angabe der weiteren Fluchtgründe für nicht notwendig gehalten zu haben, und der Aussage, gar keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Folglich ist davon auszugehen, dass der BF seinen Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens erheblich steigerte. In der Einvernahme führte der BF zu diesem Fluchtgrund näher aus, dass er am 19.07.2019 von seiner Freundin angerufen worden und gewarnt worden sei, dass ihre Eltern den BF töten wollen würden, nachdem diese von ihrer Schwangerschaft erfahren hätten. Der BF habe daraufhin beschlossen, zuhause zu bleiben, sei aber bereits am nächsten Tag wieder in seinem kleinen Lebensmittelgeschäft gewesen (AS 70). Hier lässt sich schon wenig nachvollziehen, weshalb der BF, mit einer Todesdrohung konfrontiert, schon tags darauf wieder seinen Alltag fortführen würde, zumal die Familie seiner Freundin ihn und sein Geschäft gekannt habe (AS 72). Der BF erzählte weiter, dass dann, als er mit seinem Onkel väterlicherseits im Geschäft gewesen sei, der Bruder seiner Freundin mit drei weiteren Personen gekommen sei, wobei der Bruder ebenso wie eine weitere Person je eine Eisenstange und ein anderer ein Messer bei sich gehabt hätten (AS 70). Wie der BF in der mündlichen Verhandlung näher beschrieb, habe es sich um ein sehr kleines Geschäft mit den ungefähren Maßen von zwei mal drei Metern gehandelt, wobei etwa ein Drittel der Fläche von einer Theke abgetrennt gewesen sei, hinter welcher zu dem Zeitpunkt der Onkel des BF gesessen sei, während der BF und die vier weiteren Personen im offenen Geschäftsbereich gestanden seien (Verhandlungsprotokoll S. 5; Skizze in Beilage ./1). Letztlich wären sie also sehr beengt zu sechst in einem etwa vier Quadratmeter kleinem Bereich gestanden. Zumal man annehmen können wird, dass ein Teil dieser Fläche zudem durch die Verkaufswaren eingenommen worden sein wird, bliebe kaum noch Bewegungsspielraum. Dennoch führte der BF aus, dass nach einem kurzen Streitgespräch zwei der Männer mit jeweils einer etwa einem Meter langen Eisenstangen auf seinen Kopf eingeschlagen hätten, während ein weiterer mit einem Messer auf seinen Onkel losgegangen sei (AS 70; Verhandlungsprotokoll S. 8). Dass sich all dies bei derart wenig Platz ausgehen würde, scheint schon grundsätzlich eher unwahrscheinlich. Vor allen Dingen aber ist die weitere Behauptung des BF, dass zwar „mehrmals“ mit den Eisenstangen von vorne und von hinten auf seinen Kopf eingeschlagen worden sei, er aber mit einem stark blutenden Kopf dennoch imstande gewesen sei, die Flucht zu ergreifen, vor drei Verfolgern wegzulaufen und sie nach etwa acht Minuten abzuschütteln (AS 70 und 72; Verhandlungsprotokoll S. 8 f), gänzlich unglaubhaft. Es ist absolut realitätsfremd und nicht mit der menschlichen Natur zu vereinbaren, dass ein Mensch nach mehreren Schlägen mit Eisenstangen gegen den Kopf nicht nur nicht außer Gefecht gesetzt wäre, sondern auch noch das Vermögen hätte, minutenlang vor Verfolgern wegzurennen. Der BF gab nicht einmal an, in der Folge jemals in Somalia einen Arzt aufgesucht zu haben, sondern dass ihm danach nur schwindelig gewesen sei. Vielmehr habe er wenig später eine neunstündige Reise nach Mogadischu angetreten (AS 71 und 72; Verhandlungsprotokoll S. 9). In diesem Zusammenhang wird zudem bemerkt, dass der BF in der Einvernahme zunächst erzählte, dass sein Onkel im Geschäft in Harardheere durch den Messerstich und „der späteren Amputation des Fußes“ verstorben sei, was er aber nach einer Rückübersetzung darauf ausbesserte, dass dieser Onkel nicht amputiert worden sei, sondern vielmehr sein Onkel in Mogadischu später, nämlich im Jahr 2022 nach der Ausreise des BF, infolge einer Amputation verstorben sei (AS 71). Auch wenn der BF dies selbst ausbesserte, so ist dennoch nicht verständlich, aus welchem Grund er zunächst davon gesprochen hat, dass der Onkel in Harardheere amputiert worden sei, zumal es sich hierbei schließlich nicht um einen Übersetzungsfehler handelt. Diese Ungereimtheit wird dadurch verstärkt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung unvermittelt angab, dass sein Onkel in Mogadischu „schon lange“ tot gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), sodass die Angaben des BF zu seinen Onkeln nicht nachzuvollziehen sind. Der BF sei sodann zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Mogadischu gefahren und habe sich bei ihm versteckt. In der Einvernahme sagte der BF aus, dass dann am 24.08.2019, als er gerade außer Haus gewesen sei, ein Angehöriger (Singular) seiner damaligen Freundin beim Onkel aufgetaucht sei und nach dem BF gefragt sowie gedroht habe, ihn umzubringen (AS 71 f). In der mündlichen Verhandlung hingegen sprach der BF im Widerspruch davon, dass mehrere Angehörige (Plural) seiner damaligen Freundin zu seinem Onkel gekommen seien (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Bemerkenswerterweise sagte der BF zudem zwar grundsätzlich sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Angehörigen seiner damaligen Freundin lediglich vermutet hätten, dass der BF sich bei seinem Onkel in Mogadischu aufhalten könnte, zumal dieser mit einer Verwandten der Freundin bekannt sei (AS 72; Verhandlungsprotokoll S. 10 f), doch gab er an anderer Stelle widersprüchlich zu Protokoll, dass jene bekannte Verwandte den Onkel in Mogadischu besucht habe, als der BF sich bei ihm versteckt habe, woher die weitere Verwandtschaft vom Aufenthalt des BF erfahren habe („Sie besuchte uns (…). Als ich [mich] beim Onkel versteckte, kam uns diese Person besuchen.“, Verhandlungsprotokoll S. 6). Der BF steigerte zudem insoweit sein Vorbringen, da er in der mündlichen Verhandlung erstmals zu Protokoll gab, dass sein Onkel von den Angehörigen geschlagen worden sei und sie ihn außerdem 2020 nochmals aufgesucht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Letztlich ist daher aufgrund der gesteigerten, unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen diesem Fluchtvorbringen des BF die Glaubhaftigkeit zu versagen. Daran vermögen auch die beiden vorgelegten Fotos seiner Kopfverletzung nichts zu ändern (AS 105 f), kann diese Verletzung doch auch in einer anderen Ursache als der angegebenen begründet sein. Diese Fotos können somit nicht die gewürdigten Ungereimtheiten aufwiegen. Der BF wird aber auch sonst nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye in Somalia von den Möglichkeiten der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen. Der BF gab selbst an, dass er acht Jahre lang die Schule besuchen habe können, er in der Lage gewesen sei, ein kleines Lebensmittelgeschäft zu eröffnen und so seinen täglichen Bedarf zu verdienen (Verhandlungsprotokoll S. 4 f) und machte auch sonst nie geltend, von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen worden zu sein, zumal er etwa angab, dass ein Freund ihm bei der Flucht aus Harardheere geholfen habe. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass „[m]anchmal“ Personen ohne zu zahlen Waren aus seinem Geschäft genommen hätten (AS 70), so hat es sich hierbei doch jedenfalls nicht um ein derart systematisches Problem gehandelt, dass der BF nicht dennoch in der Lage gewesen wäre, durch sein Geschäft seinen Lebensunterhalt zu sichern. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor und sind abseits der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia auch nicht hervorgekommen. 2.
  14. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.03.2023 (Version 5) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten, welches dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen vom BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 08.01.2024 (Version 6) brachte keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Neuerungen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Bedrohung durch Angehörige einer einem Mehrheitsclan zugehörigen Frau nicht glaubhaft. Ebenso wenig kam eine asylrelevante Diskriminierung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye hervor. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2279230.1.00

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