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{'item': 'W189 2282914-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW189 2282914-1 Spruch, W189 2282914-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 5Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.1.3.

Am römisch 40 wurde die BF als junge Erwachsene von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die BF hat gemeinsam mit drei Mittäterinnen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen oder abzunötigen versucht, nämlich Bargeld von zwei Personen, indem sie sich alle bedrohlich ein bis zwei Meter entfernt im Halbkreis zu ihnen aufstellten, um diese einzuschüchtern, die BF diese aggressiv aufforderte, ihnen Geld zu geben, was das erste Opfer dazu bewog, das Telefon in die Hand zu nehmen, um die Polizei zu rufen, woraufhin eine Mittäterin am Telefon zog, um dies zu verhindern, und die BF daraufhin ein Messer mit einer Klingenlänge von circa 8,5 cm zog und gegen das zweite Opfer richtete, womit der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt worden ist, und eine Mittäterin in weiterer Folge die Brieftasche des zweiten Opfers aus ihrem Rucksack nahm, wobei ihr Vorhaben deshalb misslang, weil sich in der Brieftasche des zweiten Opfers kein Bargeld befand und das erste Opfer kein Bargeld übergab. Die der BF gewährte bedingte Strafnachsicht als auch die Probezeit der bedingten Entlassung zu ihrer ersten Verurteilung wurden jeweils auf fünf Jahre verlängert. Strafmildernd gewertet wurde, dass es beim Versuch blieb, der Schaden teilweise gutgemacht wurde und die Begehung als junge Erwachsene. Erschwerend hingegen wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall innert ca. zwei Wochen nach ihrer bedingten Entlassung, die Begehung während offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafenbelastung aus. 1.

  1. Mit insoweit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der BF der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.1.
  2. Mit insoweit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der BF der ihr zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, nämlich dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (beiliegender Vorakt), der niederschriftlichen Einvernahme der BF (AS 319 ff), den von ihr vorgelegten Unterlagen (AS 355 ff), einem eingeholten Melderegisterauszug, den beiden landesgerichtlichen Urteilen (AS 139 ff und 383 ff) und dem angefochtenen Bescheid (AS 407 ff).
  4. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Diese Norm korreliert mit Art. 33 Abs. 2 GFK, wonach das Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden kann, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Diese Norm korreliert mit Artikel 33, Absatz 2, GFK, wonach das Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden kann, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Nach dieser Bestimmung müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. E d. VwGH v. 6.10.1999, Zl. 99/01/0288).Nach dieser Bestimmung müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche E d. VwGH v. 6.10.1999, Zl. 99/01/0288). Schon im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des im Herkunftsstaat begangenen „schweren Verbrechens“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird vom UNHCR die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, nach Kälin um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. nach Hathaway um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht. (Das Prinzip des Non-Refoulement

(1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen").Schon im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des im Herkunftsstaat begangenen „schweren Verbrechens“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird vom UNHCR die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, nach Kälin um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. nach Hathaway um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht. (Das Prinzip des Non-Refoulement
(1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen"). Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden. Die „besonders schweren“ Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK seien nur die „extremen Fälle“ der „schweren Verbrechen“ im Zufluchtsland (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden. Die „besonders schweren“ Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK seien nur die „extremen Fälle“ der „schweren Verbrechen“ im Zufluchtsland (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs typischerweise „schwere Verbrechen“ sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Schweregrad kann aber – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, unter Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). Es muss sich sohin um eine Straftat handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betroffenen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung dieses außerordentlichen Schweregrades sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht überantwortet ist – zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). In der gegenständlichen Sache ging die belangte Behörde davon aus, dass die BF durch ihre Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 19 Abs.

§ 5

Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein solches besonders schweres Verbrechen beging.In der gegenständlichen Sache ging die belangte Behörde davon aus, dass die BF durch ihre Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein solches besonders schweres Verbrechen beging. § 142 Abs. 1 lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 142, Absatz eins, lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ § 143 Abs. 1 StGB normiert: „Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 143, Absatz eins, StGB normiert: „Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“ Gemäß § 19 Abs.

§ 5

Z 4 JGG entfiel im Falle der BF das Mindestmaß dieser angedrohten Freiheitsstrafe.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel im Falle der BF das Mindestmaß dieser angedrohten Freiheitsstrafe. Auf Grundlage der obzitierten Rechtsprechung steht jedenfalls außer Zweifel, dass es sich bei bewaffnetem Raub typischerweise um ein „schweres Verbrechen“ handelt. Der angedrohte Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren ist sehr hoch, zumal nur für das Verbrechen des Mordes ein höherer Strafrahmen normiert wird, und die BF wurde auch – aufgrund ihres raschen Rückfalls innerhalb der Probezeit – zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von immerhin drei Jahren verurteilt. Erschwerend wirkt sich zudem das Zusammentreffen von zwei Verbrechen – nämlich gleichzeitig gegen zwei Opfer – und die einschlägige Vorstrafenbelastung aus. Gleichwohl ist anzuführen, dass sich die gegen die BF verhängte Freiheitsstrafe im unteren Drittel des angedrohten Strafrahmens bewegt. Auch wenn die BF (tatbildmäßig) mit der Anwendung von Gewalt drohte, indem sie ihren Opfern ein Klappmesser vorhielt, wurde doch letztlich keine Gewalt angewendet, sodass die Opfer keinen körperlichen Schaden nahmen. Ebenso wenig entstand ein mehr als bloß geringfügiger Sachschaden. Die BF fiel damit weder durch eine besondere Gewaltanwendung noch einen erheblichen Sachschaden auf. Letztlich handelt es sich bei Betrachtung aller Umstände der Tat um eine wenn auch aufgrund der Verwendung eines Messers schwere Form typischer Jugendkriminalität. Obzwar die BF wohl ein schweres Verbrechen beging, es sich aber nicht um einen besonders krassen, extremen oder außerordentlich schweren Fall handelt, lässt sich diese Verurteilung nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung „besonders schweren Verbrechens“ werten. Es sind nämlich zweifellos schwerere Ausformungen des bewaffneten Raubes denkbar, die mit einem höheren Gewalteinsatz und Schaden verbunden sind, die die Rechtsordnung erheblicher beeinträchtigen und letztlich auch zu einer höheren Freiheitsstrafe führen. Es erscheint bei einer gebotenen restriktiven Auslegung weder zielführend noch im Sinne der Judikatur und Literatur, bereits derartige Fälle der Jugendkriminalität unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechen“ zu subsumieren. Die BF wurde somit nicht aufgrund des Urteils vom XXXX wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einem solchen besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt.Die BF wurde somit nicht aufgrund des Urteils vom römisch 40 wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einem solchen besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verurteilt. In Hinblick auf ihre dem vorgehende Verurteilung vom XXXX ging die belangte Behörde gerade angesichts der geringen Freiheitsstrafe bereits selbst davon aus, dass die BF hierdurch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens nicht verwirklichte (AS 153 f), und ergab sich für das Bundesverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges.In Hinblick auf ihre dem vorgehende Verurteilung vom römisch 40 ging die belangte Behörde gerade angesichts der geringen Freiheitsstrafe bereits selbst davon aus, dass die BF hierdurch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens nicht verwirklichte (AS 153 f), und ergab sich für das Bundesverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges. Eine Kumulierung der Taten ist nach der aktualisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig. Demzufolge sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht gegeben. Für eine Aberkennung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 besteht kein Anhaltspunkt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – wie sich schon aus Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides ergibt – auch für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kein Raum besteht.Demzufolge sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht gegeben. Für eine Aberkennung in Verbindung mit den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 besteht kein Anhaltspunkt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – wie sich schon aus Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides ergibt – auch für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Raum besteht. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben. Der BF kommt damit weiterhin der Status der Asylberechtigten zu. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage bereits geklärt war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage bereits geklärt war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2282914.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.