Am römisch 40 wurde die BF als junge Erwachsene von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die BF hat gemeinsam mit drei Mittäterinnen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache, mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen oder abzunötigen versucht, nämlich Bargeld von zwei Personen, indem sie sich alle bedrohlich ein bis zwei Meter entfernt im Halbkreis zu ihnen aufstellten, um diese einzuschüchtern, die BF diese aggressiv aufforderte, ihnen Geld zu geben, was das erste Opfer dazu bewog, das Telefon in die Hand zu nehmen, um die Polizei zu rufen, woraufhin eine Mittäterin am Telefon zog, um dies zu verhindern, und die BF daraufhin ein Messer mit einer Klingenlänge von circa 8,5 cm zog und gegen das zweite Opfer richtete, womit der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt worden ist, und eine Mittäterin in weiterer Folge die Brieftasche des zweiten Opfers aus ihrem Rucksack nahm, wobei ihr Vorhaben deshalb misslang, weil sich in der Brieftasche des zweiten Opfers kein Bargeld befand und das erste Opfer kein Bargeld übergab. Die der BF gewährte bedingte Strafnachsicht als auch die Probezeit der bedingten Entlassung zu ihrer ersten Verurteilung wurden jeweils auf fünf Jahre verlängert. Strafmildernd gewertet wurde, dass es beim Versuch blieb, der Schaden teilweise gutgemacht wurde und die Begehung als junge Erwachsene. Erschwerend hingegen wirkten sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall innert ca. zwei Wochen nach ihrer bedingten Entlassung, die Begehung während offener Probezeit und die einschlägige Vorstrafenbelastung aus. 1.
Z 4 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein solches besonders schweres Verbrechen beging.In der gegenständlichen Sache ging die belangte Behörde davon aus, dass die BF durch ihre Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren ein solches besonders schweres Verbrechen beging. § 142 Abs. 1 lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 142, Absatz eins, lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ § 143 Abs. 1 StGB normiert: „Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 143, Absatz eins, StGB normiert: „Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“ Gemäß § 19 Abs.
Z 4 JGG entfiel im Falle der BF das Mindestmaß dieser angedrohten Freiheitsstrafe.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG entfiel im Falle der BF das Mindestmaß dieser angedrohten Freiheitsstrafe. Auf Grundlage der obzitierten Rechtsprechung steht jedenfalls außer Zweifel, dass es sich bei bewaffnetem Raub typischerweise um ein „schweres Verbrechen“ handelt. Der angedrohte Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren ist sehr hoch, zumal nur für das Verbrechen des Mordes ein höherer Strafrahmen normiert wird, und die BF wurde auch – aufgrund ihres raschen Rückfalls innerhalb der Probezeit – zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von immerhin drei Jahren verurteilt. Erschwerend wirkt sich zudem das Zusammentreffen von zwei Verbrechen – nämlich gleichzeitig gegen zwei Opfer – und die einschlägige Vorstrafenbelastung aus. Gleichwohl ist anzuführen, dass sich die gegen die BF verhängte Freiheitsstrafe im unteren Drittel des angedrohten Strafrahmens bewegt. Auch wenn die BF (tatbildmäßig) mit der Anwendung von Gewalt drohte, indem sie ihren Opfern ein Klappmesser vorhielt, wurde doch letztlich keine Gewalt angewendet, sodass die Opfer keinen körperlichen Schaden nahmen. Ebenso wenig entstand ein mehr als bloß geringfügiger Sachschaden. Die BF fiel damit weder durch eine besondere Gewaltanwendung noch einen erheblichen Sachschaden auf. Letztlich handelt es sich bei Betrachtung aller Umstände der Tat um eine wenn auch aufgrund der Verwendung eines Messers schwere Form typischer Jugendkriminalität. Obzwar die BF wohl ein schweres Verbrechen beging, es sich aber nicht um einen besonders krassen, extremen oder außerordentlich schweren Fall handelt, lässt sich diese Verurteilung nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung „besonders schweren Verbrechens“ werten. Es sind nämlich zweifellos schwerere Ausformungen des bewaffneten Raubes denkbar, die mit einem höheren Gewalteinsatz und Schaden verbunden sind, die die Rechtsordnung erheblicher beeinträchtigen und letztlich auch zu einer höheren Freiheitsstrafe führen. Es erscheint bei einer gebotenen restriktiven Auslegung weder zielführend noch im Sinne der Judikatur und Literatur, bereits derartige Fälle der Jugendkriminalität unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechen“ zu subsumieren. Die BF wurde somit nicht aufgrund des Urteils vom XXXX wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einem solchen besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt.Die BF wurde somit nicht aufgrund des Urteils vom römisch 40 wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einem solchen besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verurteilt. In Hinblick auf ihre dem vorgehende Verurteilung vom XXXX ging die belangte Behörde gerade angesichts der geringen Freiheitsstrafe bereits selbst davon aus, dass die BF hierdurch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens nicht verwirklichte (AS 153 f), und ergab sich für das Bundesverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges.In Hinblick auf ihre dem vorgehende Verurteilung vom römisch 40 ging die belangte Behörde gerade angesichts der geringen Freiheitsstrafe bereits selbst davon aus, dass die BF hierdurch den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens nicht verwirklichte (AS 153 f), und ergab sich für das Bundesverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges. Eine Kumulierung der Taten ist nach der aktualisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig. Demzufolge sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht gegeben. Für eine Aberkennung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 besteht kein Anhaltspunkt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – wie sich schon aus Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides ergibt – auch für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kein Raum besteht.Demzufolge sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht gegeben. Für eine Aberkennung in Verbindung mit den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 besteht kein Anhaltspunkt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – wie sich schon aus Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides ergibt – auch für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Raum besteht. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben. Der BF kommt damit weiterhin der Status der Asylberechtigten zu. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage bereits geklärt war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage bereits geklärt war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2282914.1.00
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