4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 28.04.2020 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein und führte darin aus, die XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) habe gegen ihre Informationspflicht
DSGVO verstoßen, indem sie die Kontaktdaten des Verantwortlichen oder eines Vertreters sowie eines Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die berechtigten Interessen, die vom Verantwortlichen oder Dritten verfolgt werden, sowie die Empfänger oder Empfängerkategorien nicht angegeben habe. Zudem würden Informationen über die Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Aufbewahrungsdauer fehlen, es sei nicht oder unzureichend über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Datenverarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde belehrt worden und es seien keine oder unzureichende Informationen darüber zur Verfügung gestellt worden, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich sei oder ob die betroffene Person verpflichtet sei, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt am XXXX 2020 in einer Filiale der mitbeteiligten Partei aufgehalten, die videoüberwacht werde. Es sei zwar ein Hinweisschild auf bzw. neben der Eingangstüre angebracht, dieses enthalte jedoch zu wenige Angaben.Am 28.04.2020 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein und führte darin aus, die römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) habe gegen ihre Informationspflicht
, DSGVO verstoßen, indem sie die Kontaktdaten des Verantwortlichen oder eines Vertreters sowie eines Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die berechtigten Interessen, die vom Verantwortlichen oder Dritten verfolgt werden, sowie die Empfänger oder Empfängerkategorien nicht angegeben habe. Zudem würden Informationen über die Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Aufbewahrungsdauer fehlen, es sei nicht oder unzureichend über das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Datenverarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde belehrt worden und es seien keine oder unzureichende Informationen darüber zur Verfügung gestellt worden, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich sei oder ob die betroffene Person verpflichtet sei, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt am römisch 40 2020 in einer Filiale der mitbeteiligten Partei aufgehalten, die videoüberwacht werde. Es sei zwar ein Hinweisschild auf bzw. neben der Eingangstüre angebracht, dieses enthalte jedoch zu wenige Angaben. Mit Schreiben vom 10.08.2020 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab und führte darin aus, der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Auskunft
Diese Auskunft sei binnen offener Frist erteilt worden und habe die Informationen
Den Informationspflichten sei bereits durch das angebrachte Hinweisschild und die in jeder Bankstelle im Schalteraushang kundgemachten Informationen nachgekommen worden. Die Informationen seien zudem auf der Homepage der mitbeteiligten Partei verfügbar und würden durch Schaltermitarbeiter und Kundenbetreuer auf Anfrage ausgehändigt werden. Aufgrund der Auskunft seien dem Beschwerdeführer die Informationen
Der Hinweis auf die Videoüberwachung erfolge vor Betreten des videoüberwachten Bereichs und
5 DSG sei der Verantwortliche nur anzugeben, wenn dieser dem Betroffenen aus den Umständen des Falles nicht bereits bekannt sei. Dem Beschwerdeführer sei der Verantwortliche offenkundig bekannt gewesen, zumal er sich unmittelbar nach seinem Besuch in der Bankstelle an den Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Partei gewendet habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Informationspflicht liege somit nicht vor. Darüber hinaus sei die Beschilderung inzwischen evaluiert worden, was sich aufgrund der Covid-19-Restriktionen verzögert habe. Mittlerweise seien die Hinweisschilder ersetzt worden.Mit Schreiben vom 10.08.2020 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab und führte darin aus, der Beschwerdeführer habe sein Recht auf Auskunft
Diese Auskunft sei binnen offener Frist erteilt worden und habe die Informationen
Den Informationspflichten sei bereits durch das angebrachte Hinweisschild und die in jeder Bankstelle im Schalteraushang kundgemachten Informationen nachgekommen worden. Die Informationen seien zudem auf der Homepage der mitbeteiligten Partei verfügbar und würden durch Schaltermitarbeiter und Kundenbetreuer auf Anfrage ausgehändigt werden. Aufgrund der Auskunft seien dem Beschwerdeführer die Informationen
Der Hinweis auf die Videoüberwachung erfolge vor Betreten des videoüberwachten Bereichs und
Paragraph 13, Absatz 5, DSG sei der Verantwortliche nur anzugeben, wenn dieser dem Betroffenen aus den Umständen des Falles nicht bereits bekannt sei. Dem Beschwerdeführer sei der Verantwortliche offenkundig bekannt gewesen, zumal er sich unmittelbar nach seinem Besuch in der Bankstelle an den Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Partei gewendet habe. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Informationspflicht liege somit nicht vor. Darüber hinaus sei die Beschilderung inzwischen evaluiert worden, was sich aufgrund der Covid-19-Restriktionen verzögert habe. Mittlerweise seien die Hinweisschilder ersetzt worden. Mit E-Mail vom 21.09.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, das Hinweisschild sei nicht ausreichend, da zwar der Zweck der Verarbeitung und der Verantwortliche daraus hervorgehe, die übrigen Informationen jedoch nicht vorhanden seien. Ein „Nachholen“ der Information durch einen Schalteraushang oder im Rahmen des Auskunftsverfahrens vermag die Verletzung der Informationspflicht nicht zu beseitigen. Mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO habe § 13 DSG unangewendet zu bleiben. Die Evaluierung der Beschilderung möge eine Geldstrafe verhindern, durch die fehlerhafte Beschilderung seien jedoch die subjektiven Rechte der betroffenen Personen beeinträchtigt worden.Mit E-Mail vom 21.09.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, das Hinweisschild sei nicht ausreichend, da zwar der Zweck der Verarbeitung und der Verantwortliche daraus hervorgehe, die übrigen Informationen jedoch nicht vorhanden seien. Ein „Nachholen“ der Information durch einen Schalteraushang oder im Rahmen des Auskunftsverfahrens vermag die Verletzung der Informationspflicht nicht zu beseitigen. Mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO habe Paragraph 13, DSG unangewendet zu bleiben. Die Evaluierung der Beschilderung möge eine Geldstrafe verhindern, durch die fehlerhafte Beschilderung seien jedoch die subjektiven Rechte der betroffenen Personen beeinträchtigt worden. Mit Schreiben vom 09.10.2020 gab die mitbeteiligte Partei eine ergänzende Stellungnahme ab und führte in dieser aus, die Informationen
und 14 DSGVO würden vorab auf der Homepage der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage würden diese auch unentgeltlich übermittelt werden. Die Videoüberwachung eines Bankinstituts liege nicht außerhalb der vernünftigen Erwartungen eines Betroffenen und die videoüberwachten Bereiche seien gut sichtbar gekennzeichnet gewesen. Dass die Datenverarbeitung den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei, nämlich dem Eigenschutz, dem Verantwortungsschutz, dem Nachweis von Verfügungen und Einzahlungen sowie der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung von Straftaten diene, sei vernünftigerweise erkennbar. Die Identität des Verantwortlichen gehe aus der allgemeinen Erfahrung und aus den diversen allgemein und öffentlich bekannten Kontaktmöglichkeiten hervor. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen eingetragenen Rechtsanwalt handle, sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung um seine datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte und um das Beschwerderecht gewusst habe. Zudem werde nochmals hervorgehoben, dass sämtliche Hinweisschilder bereits ausgetauscht worden seien.Mit Schreiben vom 09.10.2020 gab die mitbeteiligte Partei eine ergänzende Stellungnahme ab und führte in dieser aus, die Informationen
und 14 DSGVO würden vorab auf der Homepage der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage würden diese auch unentgeltlich übermittelt werden. Die Videoüberwachung eines Bankinstituts liege nicht außerhalb der vernünftigen Erwartungen eines Betroffenen und die videoüberwachten Bereiche seien gut sichtbar gekennzeichnet gewesen. Dass die Datenverarbeitung den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei, nämlich dem Eigenschutz, dem Verantwortungsschutz, dem Nachweis von Verfügungen und Einzahlungen sowie der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung von Straftaten diene, sei vernünftigerweise erkennbar. Die Identität des Verantwortlichen gehe aus der allgemeinen Erfahrung und aus den diversen allgemein und öffentlich bekannten Kontaktmöglichkeiten hervor. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen eingetragenen Rechtsanwalt handle, sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung um seine datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte und um das Beschwerderecht gewusst habe. Zudem werde nochmals hervorgehoben, dass sämtliche Hinweisschilder bereits ausgetauscht worden seien. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.04.2021, zugestellt am 09.04.2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass ihm die Informationen nach Art. 13 DSGVO bekannt gewesen seien bzw. dass er diese durch die ihm erteilte Auskunft erhalten habe. Er habe sich darauf berufen, dass das Hinweisschild der mitbeteiligten Partei nicht ausreichend gewesen sei und dass ein Nachholen der Informationen nicht möglich wäre. Tatsächlich könnten die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens auch nachträglich zur Verfügung gestellt werden und es bestehe kein Recht auf die nachträgliche Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung der DSGVO, sofern diese „sanierbar“ iSd § 24 Abs. 6 DSG sei. Aufgrund erfolgter Klaglosstellung erweise sich die Beschwerde als unbegründet.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.04.2021, zugestellt am 09.04.2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, dass ihm die Informationen nach Artikel 13, DSGVO bekannt gewesen seien bzw. dass er diese durch die ihm erteilte Auskunft erhalten habe. Er habe sich darauf berufen, dass das Hinweisschild der mitbeteiligten Partei nicht ausreichend gewesen sei und dass ein Nachholen der Informationen nicht möglich wäre. Tatsächlich könnten die Informationen nach Artikel 13 und 14 DSGVO jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens auch nachträglich zur Verfügung gestellt werden und es bestehe kein Recht auf die nachträgliche Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung der DSGVO, sofern diese „sanierbar“ iSd Paragraph 24, Absatz 6, DSG sei. Aufgrund erfolgter Klaglosstellung erweise sich die Beschwerde als unbegründet. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 03.05.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe ihre Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht erfüllt. Dies habe sie sogar selbst eingeräumt, da eine Information im Schalteraushang, auf ihrer Homepage und auf Anfrage erst im Nachhinein erfolge und somit nicht Art. 13 DSGVO entspreche. Dies zeige auch die Evaluierung der Beschilderung, womit implizit zugestanden worden sei, dass die mitbeteiligte Partei ihre Informationspflicht zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht erfüllt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. § 24 Abs. 6 DSG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da demnach die nachträgliche Beseitigung von Rechtsverletzungen nur in Bezug auf individuelle Rechte, die auf Antrag geltend gemacht werden, möglich sei. Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO würden jedoch unabhängig von Anträgen betroffener Personen bestehen. Der Zweck des Art. 13 DSGVO könne durch ein Nachholen der Information nicht erfüllt werden, sodass keine Klaglosstellung erfolgt sei. Es liege auch keine Rechtslücke vor, sodass die belangte Behörde eine unzulässige Analogie vornehme. Vielmehr habe der österreichische Gesetzgeber von der Öffnungsklausel nach Art. 23 DSGVO in Bezug auf Art. 13 und 14 DSGVO explizit keinen Gebrauch gemacht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Analogie führe zu einer Beschränkung von Betroffenenrechten. Durch die unrichtige Gesetzesanwendung habe die belangte Behörde es unterlassen, inhaltlich darauf einzugehen, ob das ursprüngliche Hinweisschild der mitbeteiligten Partei den Erfordernissen der DSGVO entsprochen habe.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die am 03.05.2021 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe ihre Informationspflicht nach Artikel 13, DSGVO zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht erfüllt. Dies habe sie sogar selbst eingeräumt, da eine Information im Schalteraushang, auf ihrer Homepage und auf Anfrage erst im Nachhinein erfolge und somit nicht Artikel 13, DSGVO entspreche. Dies zeige auch die Evaluierung der Beschilderung, womit implizit zugestanden worden sei, dass die mitbeteiligte Partei ihre Informationspflicht zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht erfüllt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da demnach die nachträgliche Beseitigung von Rechtsverletzungen nur in Bezug auf individuelle Rechte, die auf Antrag geltend gemacht werden, möglich sei. Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO würden jedoch unabhängig von Anträgen betroffener Personen bestehen. Der Zweck des Artikel 13, DSGVO könne durch ein Nachholen der Information nicht erfüllt werden, sodass keine Klaglosstellung erfolgt sei. Es liege auch keine Rechtslücke vor, sodass die belangte Behörde eine unzulässige Analogie vornehme. Vielmehr habe der österreichische Gesetzgeber von der Öffnungsklausel nach Artikel 23, DSGVO in Bezug auf Artikel 13 und 14 DSGVO explizit keinen Gebrauch gemacht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Analogie führe zu einer Beschränkung von Betroffenenrechten. Durch die unrichtige Gesetzesanwendung habe die belangte Behörde es unterlassen, inhaltlich darauf einzugehen, ob das ursprüngliche Hinweisschild der mitbeteiligten Partei den Erfordernissen der DSGVO entsprochen habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten und es werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Zudem wurde auf eine rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, wonach kein Recht auf die nachträgliche Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Verletzung der Vorgaben der DSGVO bestehe. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W245 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 07.11.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I 165/1999 idF BGBl. I 2/2023, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2023,, lauten wie folgt: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 2 zur Verfügung.
6 Satz 1 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht.
Paragraph 24, Absatz 6, Satz 1 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Informationspflichten als unbegründet ab und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei die Rechtsverletzung
6 DSG nachträglich beseitigt habe, indem sie die erforderlichen Informationen
und 14 DSGVO durch die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft zur Verfügung gestellt habe.Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Informationspflichten als unbegründet ab und führte aus, dass die mitbeteiligte Partei die Rechtsverletzung
Paragraph 24, Absatz 6, DSG nachträglich beseitigt habe, indem sie die erforderlichen Informationen
und 14 DSGVO durch die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer stellt den Umstand der nachträglichen Informationserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht in Abrede, sondern bringt in seiner Bescheidbeschwerde im Wesentlichen lediglich vor, dass die Norm des § 24 Abs. 6 DSG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, da sie lediglich auf Antrag geltend zu machende Rechte betreffe.Der Beschwerdeführer stellt den Umstand der nachträglichen Informationserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht in Abrede, sondern bringt in seiner Bescheidbeschwerde im Wesentlichen lediglich vor, dass die Norm des Paragraph 24, Absatz 6, DSG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, da sie lediglich auf Antrag geltend zu machende Rechte betreffe. Ziel des auf Art. 13 DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens ist es, der betroffenen Person die Verfolgung ihrer Rechte nach der DSGVO sowie dem DSG zu ermöglichen. Aus Art 77 DSGVO (iVm § 24) ist lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erheben. Ein Recht auf Feststellung, dass die Information zu spät erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (DSB, 21.2.2019, DSB-D123.311/00003-DSB/2019 [Registrierungsprozess] mHw auf VwGH 27.9.2007, 2006/06/0330 mwN) (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 118).Ziel des auf Artikel 13, DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens ist es, der betroffenen Person die Verfolgung ihrer Rechte nach der DSGVO sowie dem DSG zu ermöglichen. Aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24,) ist lediglich das Recht ableitbar, Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erheben. Ein Recht auf Feststellung, dass die Information zu spät erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (DSB, 21.2.2019, DSB-D123.311/00003-DSB/2019 [Registrierungsprozess] mHw auf VwGH 27.9.2007, 2006/06/0330 mwN) (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 118). Nach Ansicht der Artikel-29-Datenschutzgruppe ist die Ausnahme des Art. 13 Abs. 4 DSGVO aufgrund des Rechenschaftsgrundsatzes strenger zu sehen. Der Grundsatz der Rechenschaftspflicht erfordert, dass der Verantwortliche nachweisen („und dokumentieren“) muss, welche Informationen die betroffene Person bereits hat, wie und wann sie diese erhalten hat und dass seitdem keine Änderungen an den Informationen vorgenommen wurden, die sie veraltet bzw. unrichtig machen würden. Die Meinung geht sogar so weit, dass alle Informationspunkte nach Art 13 bzw. Art 14 umfasst sein müssten. Fehlt einer der Informationspunkte nach Art 13 Abs. 1 oder 2, ist diese Information durch den Verantwortlichen nach wie vor entsprechend nachzureichen (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 13 DSGVO Rz 67).Nach Ansicht der Artikel-29-Datenschutzgruppe ist die Ausnahme des Artikel 13, Absatz 4, DSGVO aufgrund des Rechenschaftsgrundsatzes strenger zu sehen. Der Grundsatz der Rechenschaftspflicht erfordert, dass der Verantwortliche nachweisen („und dokumentieren“) muss, welche Informationen die betroffene Person bereits hat, wie und wann sie diese erhalten hat und dass seitdem keine Änderungen an den Informationen vorgenommen wurden, die sie veraltet bzw. unrichtig machen würden. Die Meinung geht sogar so weit, dass alle Informationspunkte nach Artikel 13, bzw. Artikel 14, umfasst sein müssten. Fehlt einer der Informationspunkte nach Artikel 13, Absatz eins, oder 2, ist diese Information durch den Verantwortlichen nach wie vor entsprechend nachzureichen (Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 13, DSGVO Rz 67). Zu beachten ist schließlich, dass der österreichische Gesetzgeber im Zuge der Anpassung des DSG an die DSGVO in § 24 Abs. 5 und Abs. 6 DSG offenbar nicht davon ausgegangen ist, dass die Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO aus Sicht einer betroffenen Person umgekehrt auch als antragsunabhängige Informationsrechte geltend gemacht werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Leistungsauftrag nach Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO iVm § 24 Abs. 5 DSG ebenso Anwendung findet (DSB 6.6.2018, DSB-D122.829/0003-DSB/2018 [Auskunftsverweigerung von Protokolldaten]; DSB-D130.206/0006-DSB/2019 [Hotelbuchungsplattform]). Wenngleich Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO nämlich davon ausgeht, dass eine Aufsichtsbehörde einen Verantwortlichen anweisen kann, „den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen“, muss sich leg. cit. im Sinne einer an den Rechtsschutzinteressen orientierten Interpretation umgekehrt umso mehr auch auf die antragsunabhängigen Informationsrechte nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO beziehen (DSB 22.8.2019, DSB-D130.206/0006-DSB/2019 [Hotelbuchungsplattform]). Für die Wiederherstellung des datenschutzkonformen Zustandes hat die Datenschutzbehörde
2 lit. d DSGVO dem Verantwortlichen aufzutragen, unverzüglich, binnen einer von der Datenschutzbehörde gesetzten Frist, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DSGVO zu bringen. So ist z.B. eine Frist von vier Wochen angemessen, um die entsprechenden Informationen nach Art. 13 DSGVO mitzuteilen. In Bezug auf § 24 Abs. 6 DSG bedeutet dies, dass die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO auch nachträglich bis zum Abschluss des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden können (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 247 ff).Zu beachten ist schließlich, dass der österreichische Gesetzgeber im Zuge der Anpassung des DSG an die DSGVO in Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz 6, DSG offenbar nicht davon ausgegangen ist, dass die Informationspflichten nach Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO aus Sicht einer betroffenen Person umgekehrt auch als antragsunabhängige Informationsrechte geltend gemacht werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Leistungsauftrag nach Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, DSG ebenso Anwendung findet (DSB 6.6.2018, DSB-D122.829/0003-DSB/2018 [Auskunftsverweigerung von Protokolldaten]; DSB-D130.206/0006-DSB/2019 [Hotelbuchungsplattform]). Wenngleich Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO nämlich davon ausgeht, dass eine Aufsichtsbehörde einen Verantwortlichen anweisen kann, „den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen“, muss sich leg. cit. im Sinne einer an den Rechtsschutzinteressen orientierten Interpretation umgekehrt umso mehr auch auf die antragsunabhängigen Informationsrechte nach Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO beziehen (DSB 22.8.2019, DSB-D130.206/0006-DSB/2019 [Hotelbuchungsplattform]). Für die Wiederherstellung des datenschutzkonformen Zustandes hat die Datenschutzbehörde
, Absatz 2, Litera d, DSGVO dem Verantwortlichen aufzutragen, unverzüglich, binnen einer von der Datenschutzbehörde gesetzten Frist, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der DSGVO zu bringen. So ist z.B. eine Frist von vier Wochen angemessen, um die entsprechenden Informationen nach Artikel 13, DSGVO mitzuteilen. In Bezug auf Paragraph 24, Absatz 6, DSG bedeutet dies, dass die Informationen nach Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO auch nachträglich bis zum Abschluss des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden können (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 247 ff).
1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass sofern die Beschwer einer betroffenen Person beseitigt ist, im gegenständlichen Fall also den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nachgekommen wurde, das Rechtsschutzziel des Art. 77 Abs. 1 DSGVO erreicht ist. Die Norm stellt nämlich darauf ab, dass eine Verarbeitung gegen die Verordnung „verstößt“, insofern ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass kein Recht auf die nachträgliche Feststellung besteht, dass in der Vergangenheit Vorgaben der DSGVO nicht eingehalten worden seien. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach die Datenschutzbehörde Beschwerden „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen hat, sowie aus dem Erwägungsgrund 131 erster Satz DSGVO, aus welchem hervorgeht, dass der DSGVO das Konzept einer „gütlichen Einigung“ zwischen Verantwortlichem und betroffener Person nicht fremd ist (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 24 Rz 250).
, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass sofern die Beschwer einer betroffenen Person beseitigt ist, im gegenständlichen Fall also den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO nachgekommen wurde, das Rechtsschutzziel des Artikel 77, Absatz eins, DSGVO erreicht ist. Die Norm stellt nämlich darauf ab, dass eine Verarbeitung gegen die Verordnung „verstößt“, insofern ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass kein Recht auf die nachträgliche Feststellung besteht, dass in der Vergangenheit Vorgaben der DSGVO nicht eingehalten worden seien. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach die Datenschutzbehörde Beschwerden „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen hat, sowie aus dem Erwägungsgrund 131 erster Satz DSGVO, aus welchem hervorgeht, dass der DSGVO das Konzept einer „gütlichen Einigung“ zwischen Verantwortlichem und betroffener Person nicht fremd ist vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 24, Rz 250). Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Nachholung der Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO nicht zulässig sei, da § 24 Abs. 6 DSG einen „Antrag“ voraussetze, ist im Sinne der zitierten Literatur zu entgegnen, dass die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, da der Erfolg einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG von einer konkreten Beschwer abhängig ist. Diese liegt durch die nachträgliche Behebung der fehlenden Informationen
Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Nachholung der Informationserteilung nach Artikel 13, DSGVO nicht zulässig sei, da Paragraph 24, Absatz 6, DSG einen „Antrag“ voraussetze, ist im Sinne der zitierten Literatur zu entgegnen, dass die abweisende Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, da der Erfolg einer Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG von einer konkreten Beschwer abhängig ist. Diese liegt durch die nachträgliche Behebung der fehlenden Informationen
Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtsverletzung
6 DSG ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Fall der Informationspflichten
Es besteht darüber hinaus kein Recht auf die Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt worden zu sein, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert wurde. Diese bereits zum Auskunftsrecht gefestigte Rechtsprechung kann – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geschehen –auf das Informationsrecht übertragen werden. In beiden Fällen geht es – anders als bei einer effektiven Datenschutzverletzung (etwa im Recht auf Geheimhaltung) – unabhängig von der Rechtskonformität der dahinterstehenden Datenverarbeitung zentral um das Informationsbedürfnis von Betroffenen.Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtsverletzung
Paragraph 24, Absatz 6, DSG ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Fall der Informationspflichten
Es besteht darüber hinaus kein Recht auf die Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt worden zu sein, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert wurde. Diese bereits zum Auskunftsrecht gefestigte Rechtsprechung kann – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geschehen –auf das Informationsrecht übertragen werden. In beiden Fällen geht es – anders als bei einer effektiven Datenschutzverletzung (etwa im Recht auf Geheimhaltung) – unabhängig von der Rechtskonformität der dahinterstehenden Datenverarbeitung zentral um das Informationsbedürfnis von Betroffenen. Wie festgestellt hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer sämtliche Informationen
DSGVO jedenfalls durch Übermittlung des Auskunftsschreibens vom 02.04.2020 erteilt, sodass sie ihrer Informationspflicht iSd § 24 Abs. 6 DSG nachträglich nachgekommen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers, § 24 Abs. 6 DSG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, können nicht geteilt werden.Wie festgestellt hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer sämtliche Informationen
, DSGVO jedenfalls durch Übermittlung des Auskunftsschreibens vom 02.04.2020 erteilt, sodass sie ihrer Informationspflicht iSd Paragraph 24, Absatz 6, DSG nachträglich nachgekommen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers, Paragraph 24, Absatz 6, DSG sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, können nicht geteilt werden. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation ist daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung auszugehen (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191).Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation ist daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung auszugehen vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191). Darüber hinaus kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Frage, ob § 24 Abs. 6 DSG auch auf die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO anzuwenden ist, gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig besteht eine solche zur Frage, ob in diesem Konnex die Feststellung vergangener (bereits beseitigter) Rechtsverletzungen zulässig ist. Die Revision ist daher für zulässig zu erklären.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Frage, ob Paragraph 24, Absatz 6, DSG auch auf die Informationspflichten nach Artikel 13, DSGVO anzuwenden ist, gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig besteht eine solche zur Frage, ob in diesem Konnex die Feststellung vergangener (bereits beseitigter) Rechtsverletzungen zulässig ist. Die Revision ist daher für zulässig zu erklären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2243696.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.