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{'item': 'W226 2278156-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW226 2278156-1 Spruch, W226 2278156-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 05.09.2021 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er seine Heimat wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie aufgrund des Umstandes, dass es keine Schulen gäbe, verlassen habe. Der BF sehe keine Zukunft in seinem Land. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Militär eingezogen zu werden.
  3. Am 06.12.2022 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, im Herkunftsland seinen Militärdienst von XXXX bis XXXX abgeleistet zu haben. Abgesehen davon habe er im Herkunftsland als XXXX gearbeitet.
  4. Am 06.12.2022 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, im Herkunftsland seinen Militärdienst von römisch 40 bis römisch 40 abgeleistet zu haben. Abgesehen davon habe er im Herkunftsland als römisch 40 gearbeitet. Syrien habe er verlassen, weil er Ende 2012 zum Reservedienst einberufen worden sei. Zunächst habe er sich durch die Zahlung von Schmiergeld noch dem Wehrdienst entziehen können, im Jahr 2020 sei dies aber wegen eines Abkommens zwischen der YPG und der Regierung nicht mehr möglich gewesen. Der BF habe auch ein Urteil des syrischen Militärs wegen Wehrdienstverweigerung erhalten. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF den syrischen Festnahmebefehl sowie das Urteil im Original samt Übersetzung vor. Die kurdischen Truppen hätten nie versucht, ihn einzuziehen, weil er „schon zu alt“ sei.
  5. Am 29.03.2023 wurden die vom BF vorgelegten Dokumente einer „Dokumentenschnellprüfung“ unterzogen. Ein diesbezügliches Gutachten findet sich nicht im Akt; einzig ein Hinweis „Tintenstrahl Druck“ wurde von einem Mitarbeiter der LPD Tirol am selben Tag vermerkt (AS 161).
  6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 21.04.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde aus, dass der BF glaubhaft vorgebracht habe, dass er seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits vollständig abgeleistet habe. Die syrischen Behörden würden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einziehen, der BF habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und auch nie an militärischen Einsätzen teilgenommen. Vom BF seien ein syrisches Urteil und ein Festnahmebefehl im Original samt Übersetzung vorgelegt worden. Diese seien „nach Prüfung durch einen ausgebildeten Spezialisten der Landespolizeidirektion als Totalfälschung erkannt“ worden und würden somit sogar noch unterstreichen, dass das Vorbringen des BF eine nicht tatsachenbasierte Behauptung darstelle. Der BF habe keine tatsächlich asylrelevante Gefährdung seiner Person glaubhaft machen können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 19.05.2023 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang und führte darin aus, dass er vom Dorfvorsteher einen mündlichen Wiedereinberufungsbefehl erhalten habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb diesem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt worden sei. Zudem könne der BF als Reservist bis zum Erreichen des
  2. Lebensjahres zum Militärdienst einberufen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2022 legte der BF zahlreiche Dokumente, darunter einen syrischen Festnahmebefehl im Original samt Übersetzung sowie ein angebliches syrisches Urteil im Original samt Übersetzung und eine offizielle syrische Kopie eines vorläufigen Militärführerscheins vor (AS 93). Am 29.03.2023 wurde vom BFA eine „Dokumentenschnellprüfung“ des Militärausweises sowie des Urteils und des Festnahmebefehls in Auftrag gegeben. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA führte die Behörde auf AS 401 die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründend aus: „Im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt legten Sie ein syrisches Urteil sowie einen Festnahmebefehl im Original samt Übersetzung vor. Diese wurden nach Prüfung durch einen ausgebildeten Spezialisten der Landespolizeidirektion als Totalfälschung erkannt und unterstreichen somit sogar noch, dass Ihre nachträgliche Steigerung des Vorbingens eine Einziehung als Reservist befürchten zu müssen bzw. eine drohende Strafe wegen der Weigerung, eine nicht tatsachenbasierte Behauptung bar jeglicher tatsächlicher Grundlage darstellt.“ Wenngleich die Behörde im Bescheid angibt, dass die vom BF vorgelegten Dokumente einer Prüfung durch einen ausgebildeten Spezialisten der Landespolizeidirektion unterzogen worden seien, so findet sich im Akt kein diesbezügliches Gutachten oder andere Unterlagen, die auf eine ordnungsgemäße Prüfung hindeuten würden. Auf konkrete Nachfrage durch das erkennende Gericht bei der zuständigen Behörde am 19.09.2023, wo sich die im Bescheid erwähnte „Prüfung durch einen ausgebildeten Spezialisten der Landespolizeidirektion“ im Verwaltungsakt befinden würde, erfolgte am 22.09.2023 folgende Antwort der Behörde: „(...) Aufgrund der derzeitigen Abwesenheit des verfahrensführenden Referenten kann diese Frage nicht beantwortet werden. Nach Durchsicht des elektronischen und des Restaktes kann nicht erhoben werden, wann diese mögliche Untersuchung stattgefunden hat. Hier müsste mit dem verfahrensführenden Referenten bei seiner Rückkehr in den Dienst gesprochen werden. Dies ist momentan jedoch nicht möglich abzuschätzen, wann das sein wird. (...)“ Am 20.10.2023 erfolgte eine weitere E-Mail des BFA als Antwort auf die Nachfrage des erkennenden Gerichts vom 19.09.
  4. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „(...) Da sich der zuständige Referent voraussichtlich für längere Zeit im Krankenstand befindet, konnte mit diesem diesbezüglich nicht Rücksprache gehalten werden und eine abschließende Klärung herbeigeführt werden. Es tut mir sehr leid Ihnen mitteilen zu müssen, dass der Überprüfungsbericht des bzw. der Dokumente in IFA nicht aufscheint bzw. nicht auffindbar ist. Grundsätzlich werden alle in Vorlage gebrachten Dokumente von einem Dokumentenberater der LPD einer Prüfung unterzogen. Sollten sich dabei Fälschungs- oder Verfälschungshinweise ergeben werden die Dokumente der KTU zur weiteren Untersuchung übermittelt. Diesbezüglich ist aus IFA jedoch kein Vorgang ersichtlich, sodass anzunehmen ist, dass die Dokumente lediglich von einem Dokumentenberater überprüft wurden. (...)“ Entgegen den die Entscheidung im Wesentlichen begründenden Ausführungen im Bescheid des BFA ergibt sich sohin nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Feststellung gelangt ist, dass es sich bei den vom BF vorgelegten Unterlagen um „Totalfälschungen“ handelt. Die Behörde hat sich bei der Bescheidbegründung sohin auf nicht nachvollziehbare Feststellungen gestützt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
  5. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
  3. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).3.2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). 3.2.
  3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Das BFA stütze im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unter anderem auf die Behauptung, dass es sich bei den vom BF vorgelegten Dokumenten (explizit beim syrischen Urteil und dem vorgelegten syrischen Festnahmebefehl) um Totalfälschungen handle. Dies sei nach Prüfung durch einen ausgebildeten Spezialisten der Landespolizeidirektion erkannt worden und unterstreiche, dass die nicht tatsachenbasierten Behauptungen des BF jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren würden. Diese Behauptung des BFA konnte im vorliegenden Akt allerdings nicht auf ein diesbezügliches Gutachten – und auch nicht auf eindeutige Länderberichte - gestützt werden, da sich solche Beweismittel nicht im Akt befinden und auch nach Nachforschung bei der Behörde selbst nicht aufgefunden werden konnten. Selbst auf konkrete Nachfrage erfolgte lediglich die Auskunft, dass der Überprüfungsbericht der Dokumente nicht im Akt aufscheint und nicht auffindbar ist. Zudem legte die Behörde dar, dass grundsätzlich alle in Vorlage gebrachten Dokumente von einem Dokumentenberater der LPD einer Prüfung unterzogen werden würden. Sollten sich dabei Fälschungs- oder Verfälschungshinweise ergeben, würden die Dokumente der KTU zur weiteren Untersuchung übermittelt werden. Im gegenständlichen Verwaltungsakt sei jedoch diesbezüglich kein Vorgang ersichtlich, sodass anzunehmen sei, dass die Dokumente lediglich von einem Dokumentenberater überprüft worden sind (siehe E-Mail des BFA vom 20.10.2023). Nachdem sohin keinerlei Beweismittel im Akt vorliegen, die den Schluss zulassen, dass es sich bei den vom BF vorgelegten Dokumenten um „Totalfälschungen“ handelt, mangelt es dem gegenständlichen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung. 3.2.4.

§ 58Abs.

2 AVG besteht die Pflicht der Behörde, Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach § 60 AVG sind in der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3.2.4.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG besteht die Pflicht der Behörde, Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach Paragraph 60, AVG sind in der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte bzw. auch die Behörden dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte bzw. auch die Behörden dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2021/19/0074, mwN). 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall wurde somit die amtswegige Ermittlungs- sowie die Begründungspflicht der Behörde verletzt, indem sich das BFA bei der Begründung des Bescheides auf nicht nachvollziehbare und nicht im Akt enthaltene Ermittlungsergebnisse stützt, wodurch die Begründung der Abweisung des Asylantrages nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Angesichts des Umstandes, dass keine Unterlagen oder Gutachten zur Prüfung der vom BF im Verfahren vorgebrachten Dokumente im Akt enthalten sind, kann nicht zurückverfolgt werden, ob die Behörde die vorgelegten Dokumente tatsächlich einer Prüfung unterzogen hat bzw. weshalb es sich um Totalfälschungen halten sollte. Allein die Behauptung, dass es sich um Totalfälschungen handelt, ist jedenfalls keine ausreichende Begründung. Nach der geltenden Rechtsprechung hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, welche die Möglichkeit einer nachprüfenden Kontrolle des Bescheides durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bietet. Eine nachprüfende Kontrolle ist im gegenständlichen Fall angesichts der fehlenden Beweismittel, auf die sich die Begründung der Behörde bezieht, nicht möglich. Durch diese Vorgehensweise der Behörde würden wesentliche Ermittlungspflichten an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden, welche in erster Linie zur Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet wurde (vgl. VwGh 26.0.2014, Zl. 2014/06/0063). Es würde eine massive Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des BF bedeuten, wenn erst die Rechtsmittelinstanz, welche zur Kontrolle von erstinstanzlichen Entscheidungen eingerichtet wurde, im Verfahren erstmalig eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts erlässt.Durch diese Vorgehensweise der Behörde würden wesentliche Ermittlungspflichten an die Rechtsmittelinstanz delegiert werden, welche in erster Linie zur Rechtmäßigkeitskontrolle eingerichtet wurde vergleiche VwGh 26.0.2014, Zl. 2014/06/0063). Es würde eine massive Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten des BF bedeuten, wenn erst die Rechtsmittelinstanz, welche zur Kontrolle von erstinstanzlichen Entscheidungen eingerichtet wurde, im Verfahren erstmalig eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts erlässt. 3.2.
  2. Angesichts der obigen Ausführungen ist somit im gegenständlichen Fall von einem gravierenden Mangel des Bescheides im Zusammenhang mit der Verletzung der Ermittlungs- und Begründungspflicht der belangten Behörde auszugehen. Es wurden keine ausreichenden Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der Prüfung der vom BF vorgelegten Dokumente vom BFA gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Es wurden keine ausreichenden Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit der Prüfung der vom BF vorgelegten Dokumente vom BFA gesetzt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Angesichts dessen liegt gegenständlich eine gravierende Ermittlungslücke vor. Eine Zurückverweisung an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte durchzuführen haben, idealerweise durch ordnungsgemäße und nachvollziehbare Durchführung der Prüfung der vorgelegten Dokumente. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstig en Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W226.2278156.1.00

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