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{'item': 'W233 2279264-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW233 2279264-1 Spruch, W233 2279264-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jemen, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen ausführte, in seinem Dorf seien des Öfteren viele Männer – darunter auch er selbst – eingesperrt worden, wenn ein Soldat der Huthi-Miliz getötet worden sei. Aus Furcht vor Verfolgung durch die Huthi-Bewegung habe er den Herkunftsstaat verlassen.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.06.2023 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu seinen Angehörigen, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit als er vorbrachte, dass sich sein Herkunftsort an der Front zwischen der „Süd-Übergangsregierung“ und der Huthi-Miliz befinde. Seit 2017 sei die Stadt unter Kontrolle der Huthi-Bewegung, welche willkürliche Festnahmen durchführe, wenn es zu Kämpfen mit der „Süd-Übergangsregierung“ komme. Während der Anhaltung würden die Inhaftierten unterrichtet und einer Art „Gehirnwäsche“ unterzogen werden. Die Huthi-Bewegung fordere sie auf, gegen die „Süd-Übergangsregierung“ zu kämpfen. Im Jahr 2021 sei auch der Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten festgenommen worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der Huthi-Miliz rekrutiert zu werden.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2023 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2023 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  3. Am 10.10.2023 wurden die Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 15.01.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zu seiner Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen in der Republik Jemen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen familiären Beziehungen im Herkunftsstaat, zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Jemen, Stand vom 09.08.2023, erörtert. Für eine diesbezügliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gewährt. Eine Stellungnahme ist beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Er führt den Namen XXXX , wurde am XXXX im Dorf XXXX , Region XXXX , Gouvernement Al-Dhalea (auch: Ad-Dāliʿ), geboren und ist dort im Familienverband aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Jemen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Er führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 , Gouvernement Al-Dhalea (auch: Ad-Dāliʿ), geboren und ist dort im Familienverband aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 13.07.2022 verließ der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat endgültig und reiste über den Flughafen Aden legal nach Ägypten. Am 10.09.2022 setzte er seine Reise über den Luftweg in die Türkei fort. Von dort aus gelangte er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der im jemenitischen Gouvernement Al-Dhalea gelegene Herkunftsort des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der Huthi-Bewegung, grenzt jedoch an eine vom sezessionistisch ausgerichteten Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) kontrollierte Region und ist somit in einem Konfliktgebiet gelegen. Nach Angriffen des Südlichen Übergangsrates führten die Milizen der Huthi-Bewegung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers regelmäßig willkürliche Inhaftierungen durch, um im Rahmen von Verhören allfällige Unterstützer des STC herauszufiltern. Ende des Jahres 2021 wurde auch der Beschwerdeführer im Rahmen einer solchen Razzia gemeinsam mit weiteren Bewohnern seines Herkunftsortes festgenommen und in einem Gefängnis in der Stadt Damt inhaftiert. Dort wurde er in einer ca. 1m² großen Zelle untergebracht und in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der Frage, ob er ein Unterstützer des STC sei, einvernommen. Nach zwei Monaten wurde der Beschwerdeführer aus der Einzelhaft entlassen und mit jenen Personen, mit welchen er festgenommen worden war, in einem größeren Zimmer untergebracht. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer als Teil dieser Gruppe eine einmonatige Ausbildung, welche dazu dienen sollte, die Inhaftierten mit religiösen und politischen Inhalten entsprechend den Überzeugungen der Huthi-Bewegung zu indoktrinieren. Nach Abschluss dieser Ausbildung Ende Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dem Kampf der Huthi-Bewegung anzuschließen. Da der Beschwerdeführer bereits von den Huthi-Milizen ausgebildet worden war und zum damaligen Zeitpunkt zwischen der Huthi-Bewegung und dem STC ein dreimonatiger Waffenstillstand vereinbart worden war, wurde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar rekrutiert, sondern unter Einräumung einer Bedenkzeit freigelassen. Der Beschwerdeführer lehnt die religiösen und politischen Ansichten der Huthi-Bewegung ab und wollte sich daher dieser Gruppierung nicht anschließen. Folglich beschloss er, das von der Huthi-Bewegung kontrollierte Gebiet endgültig zu verlassen. Er suchte zunächst im Süden der Republik Jemen einen geeigneten Ort, um mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammenzuleben. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, unterstützte er seine Mutter und seine Geschwister beim Umzug zu seinem im Ort Al Robayaten wohnhaften Onkel. Gleichzeitig organisierte er seine endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Im Fall der Rückkehr in die Republik Jemen besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, neuerlich von der Huthi-Bewegung inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert zu werden, da er sich bereits in der Vergangenheit der Rekrutierung durch diese Gruppierung entzogen hat und es nach wie vor ablehnt, sich der Huthi-Bewegung als Kämpfer anzuschließen. 1.
  9. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 1.2.
  10. Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023).

dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wiederherzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiiten, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).

dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wiederherzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiiten, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive

der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive

der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). […] 1.2.

  1. Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  3. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  4. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). […] 1.2.2.
  5. Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). […] 1.2.2.
  6. Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
  7. Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). […] 1.2.2.
  8. Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023).

dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).

dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). […]Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). […] 1.2.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). […] 1.2.
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen

der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).

der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). […] 1.2.

  1. Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). […]In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). […] 1.2.
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023). […]Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). […] 1.2.
  3. Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). […] 1.
  4. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht“ vom 04.10.2021 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)[1] schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED,
  5. Februar 2021) Al-Masdar[2], auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen. (Al-Masdar,
  6. Jänner 2021) […] Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council,
  7. Jänner 2019, S. 82) […] Middle East Monitor (MEMO)[4] schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO,
  8. März 2020) September26.net[5] berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net,
  9. Juni 2020) Jamestown Foundation[6] berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation,
  10. Februar 2021) Das Nachrichtenportal 24[7] berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24,
  11. August 2021) Im September 2021 veröffentlicht Mwatana[8] einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253) Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. […] 1.
  12. Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen („Position on returns to Yemen – Update I“, Stand Oktober 2021, S. 8ff.) Violations and Abuses of Human Rights Law and Violations of International Humanitarian Law According to numerous reports, all parties to the conflict commit serious violations of international humanitarian law, which may amount to war crimes, as well as serious violations and abuses of human rights law, 40 with widespread impunity.41 Parties to the conflict are reported to launch indiscriminate attacks, which kill and injure civilians and impact on civilian objects, including, inter alia, medical facilities, 42 schools, markets, displacement camps, and mosques.43 Parties to the conflict have also been accused by observers of using starvation as a weapon of war 44 and as a form of “collective punishment” of civilians.45 The most common human rights violations and abuses reportedly include arbitrary arrest, abductions, and enforced disappearances (including of children); 46 torture, including sexual violence,47 and other forms of ill-treatment; 48 denial of fair trial rights; 49 and unlawful killings including summary executions. 50 Death sentences are imposed for a wide range of crimes and executions have been carried out.51 Individuals opposing or perceived to be opposing parties to the conflict, including, inter alia, journalists,52 human rights defenders,53 judges and other judicial officials,54 activists55 and protestors, 56 academics,57 and those associated or perceived to be associated with rival parties58 are particularly at risk of being singled out for violations and abuse by parties to the conflict. 59 Government officials, tribal leaders and others opposing the Houthi rule are reported to have been subjected to abductions, assassinations, and the destruction of homes.60 In southern Yemen, targeted killings of affiliates of the Islah Party, political, local and religious leaders, as well as military/security officials have been reported.61 […]
  13. Beweiswürdigung 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit den im Akt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem jemenitischen Reisepass festgestellt werden (vgl. AS 67ff.).Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) kann aufgrund seiner Angaben in Verbindung mit den im Akt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem jemenitischen Reisepass festgestellt werden vergleiche AS 67ff.). Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seiner Schulbildung, zu seinem Familienstand, zu seiner endgültigen Ausreise aus der Republik Jemen sowie zu seinen Fluchtbewegungen aus seinen konsistenten Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung am 15.01.
  15. Die Daten betreffend die Ausreise aus der Republik Jemen, die Einreise in Ägypten sowie die Weiterreise in die Türkei lassen sich überdies den Auszügen aus dem Reisepass des Beschwerdeführers entnehmen. Zudem gründen sich die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf die Niederschrift seiner Erstbefragung am 19.10.2022 sowie auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.
  16. Weiters beruht die Feststellung zur Unbescholtenheit auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 05.02.
  17. 2.
  18. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers Die Feststellung zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet sich auf seine Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten (vgl. Punkt II.1.2.
  19. „Sicherheitslage“). Die Feststellung zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet sich auf seine Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
  20. „Sicherheitslage“). Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes überdies davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild seiner Festnahme, seiner zweimonatigen Haft in einer Einzelzelle, der Gruppenhaft und Absolvierung einer ideologischen Ausbildung sowie seiner Lebensumstände nach seiner Enthaftung zu zeichnen. Es ist im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte seines Fluchtvorbringens vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte. In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt anführte, in den zwei Monaten vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel im Ort Al Robayaten gelebt zu haben (vgl. Einvernahme 23.06.2023, AS 41), während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, seine Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits „geschickt“ zu haben und sich dann auf den Weg ins Ausland gemacht zu haben (vgl. Verhandlung vom 15.01.2024, S. 12). Darin kann jedoch kein Widerspruch erblickt werden, der geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu erschüttern, wurde doch lediglich im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer bzw. vom Dolmetscher eine undeutliche Formulierung gewählt, aus welcher nicht abschließend hervorgeht, ob der Beschwerdeführer seine Angehörigen nach Al Robayaten begleitet hat.Es ist im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte seines Fluchtvorbringens vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte. In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt anführte, in den zwei Monaten vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel im Ort Al Robayaten gelebt zu haben vergleiche Einvernahme 23.06.2023, AS 41), während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, seine Familie zu seinem Onkel mütterlicherseits „geschickt“ zu haben und sich dann auf den Weg ins Ausland gemacht zu haben vergleiche Verhandlung vom 15.01.2024, S. 12). Darin kann jedoch kein Widerspruch erblickt werden, der geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu erschüttern, wurde doch lediglich im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer bzw. vom Dolmetscher eine undeutliche Formulierung gewählt, aus welcher nicht abschließend hervorgeht, ob der Beschwerdeführer seine Angehörigen nach Al Robayaten begleitet hat. In einer Gesamtschau überwiegt sohin der glaubwürdige persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf den erkennenden Einzelrichter gemacht hat in Zusammenschau mit seinem in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden und widerspruchsfreien Vorbringen. Insoweit das Bundesamt davon abweichend im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte und nachvollziehbare Verfolgung nicht darlegen habe können, ist zunächst festzuhalten, dass dem Bescheid nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher konkreten Erwägungen die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie zur Indoktrinierung durch die Huthi-Milizen wurde vom Bundesamt nicht konkret in Zweifel gezogen, sondern wurde vielmehr ausgeführt, dass seine Angaben in Einklang mit der Berichtslage zur Republik Jemen stehen (vgl. dazu auch Bescheid vom 07.09.2023, S. 21f.). Insoweit das Bundesamt davon abweichend im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte und nachvollziehbare Verfolgung nicht darlegen habe können, ist zunächst festzuhalten, dass dem Bescheid nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher konkreten Erwägungen die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung sowie zur Indoktrinierung durch die Huthi-Milizen wurde vom Bundesamt nicht konkret in Zweifel gezogen, sondern wurde vielmehr ausgeführt, dass seine Angaben in Einklang mit der Berichtslage zur Republik Jemen stehen vergleiche dazu auch Bescheid vom 07.09.2023, S. 21f.). Entgegen der Argumentation der Behörde kann aus dem Umstand, dass nach den Länderberichten die Huthi-Bewegung ihren Fokus auf die Bildung einer ideologischen Armee richtet, auch nicht abgeleitet werden, dass diese Gruppierung generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen würde. Aus der im angefochtenen Bescheid angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 geht hinsichtlich der Rekrutierungspraxis der Huthi-Bewegung vielmehr hervor, dass die Huthi-Bewegung in der Vergangenheit von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht hat, um ihre Reihen aufzufüllen, was jedoch dazu geführt hat, dass die neueren Rekruten jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bezahlt sind. Aufgrund dieser Faktoren neigen sie eher dazu, aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, so ein in der Anfragebeantwortung zitierter Bericht, greifen die Huthi vermehrt und oft gewaltsam zur Rekrutierung von Ausländern (vgl. Punkt II.1.
  21. „Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht“ vom 04.10.2021“). Ebenso wird im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen darauf hingewiesen, dass die Huthi-Bewegung (auch) Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung nützt (vgl. Punkt II.1.2.
  22. „Wehrdienst und Rekrutierungen“). Zusammengefasst rekrutiert die Huthi-Bewegung sohin im Bedarfsfall junge, wehrfähige Männer auch gegen deren Willen. Entgegen der Argumentation der Behörde kann aus dem Umstand, dass nach den Länderberichten die Huthi-Bewegung ihren Fokus auf die Bildung einer ideologischen Armee richtet, auch nicht abgeleitet werden, dass diese Gruppierung generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen würde. Aus der im angefochtenen Bescheid angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 geht hinsichtlich der Rekrutierungspraxis der Huthi-Bewegung vielmehr hervor, dass die Huthi-Bewegung in der Vergangenheit von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht hat, um ihre Reihen aufzufüllen, was jedoch dazu geführt hat, dass die neueren Rekruten jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bezahlt sind. Aufgrund dieser Faktoren neigen sie eher dazu, aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, so ein in der Anfragebeantwortung zitierter Bericht, greifen die Huthi vermehrt und oft gewaltsam zur Rekrutierung von Ausländern vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  23. „Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht“ vom 04.10.2021“). Ebenso wird im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jemen darauf hingewiesen, dass die Huthi-Bewegung (auch) Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung nützt vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
  24. „Wehrdienst und Rekrutierungen“). Zusammengefasst rekrutiert die Huthi-Bewegung sohin im Bedarfsfall junge, wehrfähige Männer auch gegen deren Willen. Bezogen auf den konkreten Fall ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus einem Konfliktgebiet stammt, in welchem es zu Auseinandersetzungen zwischen der Huthi-Bewegung und dem STC kommt. Folglich ist in dieser Region von einem erhöhten Rekrutierungsbedarf der Huthi-Bewegung auszugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Huthi-Milizen ihn gegen seinen Willen rekrutieren wollten und er sich durch seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer Kooperation mit der Huthi-Bewegung entzogen hat, ist sohin auch vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren glaubhaft vermittelte, die Ansichten der Huthi-Bewegung nicht zu teilen. Konkret schilderte vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst die religiösen und politischen Inhalte, welche ihm während seiner Ausbildung von den Huthi-Milizen vermittelt worden seien. In der Folge erklärte er überzeugend, dass es sich seiner Ansicht nach hierbei um Märchen handle und er in der Republik Jemen verblieben wäre, wenn er der Huthi-Bewegung geglaubt hätte (vgl. Verhandlung vom 15.01.2024, S. 11). Es besteht sohin insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes für die Huthi-Bewegung aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugungen ablehnt und aus diesem Grund den Herkunftsstaat verlassen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren glaubhaft vermittelte, die Ansichten der Huthi-Bewegung nicht zu teilen. Konkret schilderte vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst die religiösen und politischen Inhalte, welche ihm während seiner Ausbildung von den Huthi-Milizen vermittelt worden seien. In der Folge erklärte er überzeugend, dass es sich seiner Ansicht nach hierbei um Märchen handle und er in der Republik Jemen verblieben wäre, wenn er der Huthi-Bewegung geglaubt hätte vergleiche Verhandlung vom 15.01.2024, S. 11). Es besteht sohin insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes für die Huthi-Bewegung aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugungen ablehnt und aus diesem Grund den Herkunftsstaat verlassen hat. Weiters ist auf die Ausführungen in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 zu verweisen, wonach sich in der Republik Jemen Familien mit heranwachsenden Jungen dem Druck ausgesetzt sehen, diese für das Militär zu verpflichten, da ihnen ansonsten Inhaftierung droht oder ihnen Verrat vorgeworfen wird (vgl. Punkt II.1.
  25. „Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht“ vom 04.10.2021“). Zudem lässt sich der UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen entnehmen, dass Personen, welche sich der Huthi-Herrschaft widersetzen, Entführungen, Ermordungen sowie der Zerstörung ihrer Häuser ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.
  26. „Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen“). Vor dem Hintergrund der Berichtslage ist sohin davon auszugehen, dass die Huthi-Bewegung Wehrdienstverweigerer – ebenso wie sonstige Personen, die sich ihren Anordnungen widersetzen – als oppositionell wahrnimmt und gezielte Verfolgungshandlungen gegen sie setzt. Weiters ist auf die Ausführungen in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.10.2021 zu verweisen, wonach sich in der Republik Jemen Familien mit heranwachsenden Jungen dem Druck ausgesetzt sehen, diese für das Militär zu verpflichten, da ihnen ansonsten Inhaftierung droht oder ihnen Verrat vorgeworfen wird vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  27. „Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Jemen „Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht“ vom 04.10.2021“). Zudem lässt sich der UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen entnehmen, dass Personen, welche sich der Huthi-Herrschaft widersetzen, Entführungen, Ermordungen sowie der Zerstörung ihrer Häuser ausgesetzt sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  28. „Auszug aus der aktualisierten UNHCR-Position zur Rückkehr in die Republik Jemen“). Vor dem Hintergrund der Berichtslage ist sohin davon auszugehen, dass die Huthi-Bewegung Wehrdienstverweigerer – ebenso wie sonstige Personen, die sich ihren Anordnungen widersetzen – als oppositionell wahrnimmt und gezielte Verfolgungshandlungen gegen sie setzt. In einer Gesamtschau ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ansiedlung in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, neuerlich inhaftiert zu werden, sei es, weil er sich bereits einem Rekrutierungsversuch der Huthi-Bewegung durch seine Flucht aus der Republik Jemen entzogen hat, sei es, weil er es nach wie vor ablehnt, sich der Huthi-Bewegung als Soldat anzuschließen. Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Inhaftierung durch die Huthi-Bewegung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter sowie schwere Misshandlungen drohen (vgl. Punkt II.1.2.
  29. „Haftbedingungen“). In einer Gesamtschau ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ansiedlung in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, neuerlich inhaftiert zu werden, sei es, weil er sich bereits einem Rekrutierungsversuch der Huthi-Bewegung durch seine Flucht aus der Republik Jemen entzogen hat, sei es, weil er es nach wie vor ablehnt, sich der Huthi-Bewegung als Soldat anzuschließen. Aus den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Inhaftierung durch die Huthi-Bewegung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter sowie schwere Misshandlungen drohen vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.
  30. „Haftbedingungen“). 2.
  31. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  32. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  33. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  34. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. 3.2.
  2. Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus einem Ort stammt, welcher in einem Konfliktgebiet gelegen ist und unter Kontrolle der Huthi-Bewegung steht. Ende des Jahres 2021 wurde der Beschwerdeführer von Huthi-Milizen willkürlich inhaftiert und mehreren Verhören unterzogen. In der Folge erhielt er eine einmonatige Ausbildung, im Zuge welcher die Milizen versuchten, den Beschwerdeführer mit religiösen und politischen Inhalten entsprechend den Überzeugungen der Huthi-Bewegung zu indoktrinieren. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er aufgefordert, sich der Huthi-Bewegung als Kämpfer anzuschließen. Da er bereits eine Ausbildung der Huthi-Bewegung abgeschlossen hatte und zum damaligen Zeitpunkt ein dreimonatiger Waffenstillstand beschlossen worden war, wurde er allerdings nicht unmittelbar rekrutiert, sondern unter Einräumung einer Bedenkzeit freigelassen. In der Folge verließ der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat endgültig, um einer zwangsweise Rekrutierung durch die Huthi-Bewegung zu entgehen. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse sowie der Berichtslage, wonach die Huthi-Milizen in der Heimatregion des Beschwerdeführers nach wie vor aktiv sind, Rekrutierungen vornehmen und Andersdenkende verfolgen, ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von der Huthi-Bewegung inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert wird, da er sich durch seine Ausreise aus der Republik Jemen einer Rekrutierung entzogen hat und es nach wie vor ablehnt, sich der Huthi-Bewegung als Soldat anzuschließen. Festzuhalten ist weiters, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Huthi-Bewegung anzuschließen, (unter anderem) auf seine politischen und religiösen Überzeugungen zurückzuführen ist und bereits vor diesem Hintergrund eine für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Huthi-Bewegung – wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt – Wehrdienstverweigerer als oppositionelle Gegner wahrnimmt. Dem Beschwerdeführer droht somit Verfolgung aus politischen sowie aus religiösen Gründen. 3.2.
  3. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der Huthi-Bewegung willkürlich festgenommen und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert wurde. Ebenso ist den Länderberichten hinsichtlich der Haftbedingungen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten zu entnehmen, dass Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt werden (vgl. Punkt II.1.
  4. „Haftbedingungen“). Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
  5. Hinsichtlich der Intensität der Verfolgungshandlungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der Huthi-Bewegung willkürlich festgenommen und unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert wurde. Ebenso ist den Länderberichten hinsichtlich der Haftbedingungen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten zu entnehmen, dass Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  6. „Haftbedingungen“). Folglich weisen die zu erwartenden Verfolgungshandlungen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf. 3.2.
  7. Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 3 AsylG 2005, K26). 3.2.
  8. Die Verfolgungsgefahr muss den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein vergleiche Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Paragraph 3, AsylG 2005, K26). Bei der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Huthi-Rebellen handelt es sich um keine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung. Allerdings kann auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056).Bei der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Huthi-Rebellen handelt es sich um keine von der international anerkannten Regierung des Jemen ausgehende Verfolgung. Allerdings kann auch eine nichtstaatliche Verfolgung unter gewissen Voraussetzungen asylrelevant sein, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056). Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nicht in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Verfolgungshandlungen der Huthi-Bewegung zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Jemen ist ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nicht in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor Verfolgungshandlungen der Huthi-Bewegung zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.
  9. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. Gegenständlich kann eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer solchen im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer solchen nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/001 bis 0016). Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sohin nicht in Betracht. 3.2.5. Im Verfahren sind überdies keine Hinweise hervorgekommen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund vorliegt. 3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnten in der gegenständlichen Entscheidung detaillierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen betreffend die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe entfallen.3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Vor diesem Hintergrund konnten in der gegenständlichen Entscheidung detaillierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen betreffend die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründe entfallen.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiters mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W233.2279264.1.00

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