den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen
Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages
Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit eines Beamten vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen (
Pkt. 6.14. leg.cit.) zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12.3 leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung
Pkt. 6.12.3) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts in diesem Punkt nicht richtig.Darin hielt er zunächst fest, dass ihm
den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen
Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages
Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit eines Beamten vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen (
Pkt. 6.14. leg.cit.) zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12.3 leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung
Pkt. 6.12.3) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts in diesem Punkt nicht richtig.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Art. 89 Abs. 2 leg.cit. hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
4 leg.cit. ist Art. 89 leg.cit. auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Artikel 89, Absatz 2, leg.cit. hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
G, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:2. Paragraph 20, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Aufwandsentschädigung § 20.
dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b) nicht zutreffen, ist der PDH auszusondern.6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a,) nicht zu, können außer den Ansprüchen
dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,) nicht zutreffen, ist der PDH auszusondern. 6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDHF oder wenn der PDH in gegeben werden muss, steht dem PDHF gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3
den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 des § 15 GG.6.14.6 Der Anfall und die Einstellung der Aufwandsentschädigung richten sich
den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 des Paragraph 15, GG. […]“
Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 PDHV 2015 bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages
Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht zustehen würden, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die begehrten Aufwandsentschädigungen (ungekürzt) zustehen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Pkt. 6.
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. VfSlg. 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993, 18.495/2008) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905/1969) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (vgl. VfSlg 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1995, 17.244/2004, 17.806/2006; VfGH 23.06.2021, V 95/2021 ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt (vgl. VfSlg 20.182/2017, mwN).
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. VfSlg. 8649 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 18.495 aus 2008,) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905 aus 1969,) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen vergleiche VfSlg 4759 aus 1964,, 8649 aus 1979,, 8807 aus 1980,, 9416 aus 1982,, 10.170 aus 1984,, 11.467 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 14.154 aus 1995,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,; VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt vergleiche VfSlg 20.182 aus 2017,, mwN). Diese Voraussetzungen dürften auf die PDHV 2015 zutreffen: § 20 GehG („Aufwandsentschädigung“) legt in seinem ersten Absatz lediglich fest, dass der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die PDHV 2015 dürfte die Rechtssphäre der Betroffenen (v.a. sämtlicher Polizeidiensthundeführer in den Landespolizeidirektionen der neun Bundesländer) gestalten, indem sie in ihren Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 die Bestimmung des § 20 GehG bindend aus- und verbindlich festlegt, dass einem Polizeidiensthundeführer bei Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen Polizeidiensthund monatliche Aufwandsentschädigungen gebühren. Weiters setzt die PDHV 2015 in Pkt. 6.12.1 verbindlich fest, dass in Zeiträumen einer Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs für dienstführende Exekutivbedienstete, einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (ausgenommen hundespezifische Aus- und Fortbildungen), einer über einmonatigen Dienstfreistellung und einer unter sechsmonatigen Karenzierung dem Polizeidiensthundeführer anstelle der angeführten Aufwandsentschädigung ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in bestimmter Höhe gebührt.
Pkt. 6.12.3 leg.cit. gebührt dem Polizeidiensthundeführer bei Erholungs- oder Sonderurlauben, bei Pflegefreistellungen, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung und im Falle einer Erkrankung eine tägliche Vergütung in bestimmter Höhe. Der imperative Charakter der PDHV 2015 dürfte sich etwa auch aus der verbindlichen Festsetzung der Voraussetzungen für die Verwendung von Hunden als Polizeidiensthunde (Pkt. 6.2.), der in den Akt betreffend den jeweiligen Polizeidiensthund aufzunehmenden Informationen (Pkt. 6.3.), der Voraussetzungen für die außerdienstliche Verwendung eines Polizeidiensthundes durch den Polizeidiensthundeführer (Pkt. 6.10.) und der Voraussetzungen für den Einsatz von Polizeidiensthunden (Pkt. 7.) ergeben.Paragraph 20, GehG („Aufwandsentschädigung“) legt in seinem ersten Absatz lediglich fest, dass der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die PDHV 2015 dürfte die Rechtssphäre der Betroffenen (v.a. sämtlicher Polizeidiensthundeführer in den Landespolizeidirektionen der neun Bundesländer) gestalten, indem sie in ihren Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 die Bestimmung des Paragraph 20, GehG bindend aus- und verbindlich festlegt, dass einem Polizeidiensthundeführer bei Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen Polizeidiensthund monatliche Aufwandsentschädigungen gebühren. Weiters setzt die PDHV 2015 in Pkt. 6.12.1 verbindlich fest, dass in Zeiträumen einer Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs für dienstführende Exekutivbedienstete, einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (ausgenommen hundespezifische Aus- und Fortbildungen), einer über einmonatigen Dienstfreistellung und einer unter sechsmonatigen Karenzierung dem Polizeidiensthundeführer anstelle der angeführten Aufwandsentschädigung ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in bestimmter Höhe gebührt.
Pkt. 6.12.3 leg.cit. gebührt dem Polizeidiensthundeführer bei Erholungs- oder Sonderurlauben, bei Pflegefreistellungen, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung und im Falle einer Erkrankung eine tägliche Vergütung in bestimmter Höhe. Der imperative Charakter der PDHV 2015 dürfte sich etwa auch aus der verbindlichen Festsetzung der Voraussetzungen für die Verwendung von Hunden als Polizeidiensthunde (Pkt. 6.2.), der in den Akt betreffend den jeweiligen Polizeidiensthund aufzunehmenden Informationen (Pkt. 6.3.), der Voraussetzungen für die außerdienstliche Verwendung eines Polizeidiensthundes durch den Polizeidiensthundeführer (Pkt. 6.10.) und der Voraussetzungen für den Einsatz von Polizeidiensthunden (Pkt. 7.) ergeben. Zudem dürfte die PDHV 2015 u.a. durch ihre Veröffentlichung in der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres (s. oben unter Pkt. I.5.) auch ein solches Maß an Publizität erreicht haben, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat.Zudem dürfte die PDHV 2015 u.a. durch ihre Veröffentlichung in der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.) auch ein solches Maß an Publizität erreicht haben, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat. 3. Zum Umfang des Antrags: Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der PDHV 2015 (s. Pkt. II.3.), weshalb
3 Z 3 B-VG beantragt wird, die ganze PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der PDHV 2015 (s. Pkt. römisch zwei.3.), weshalb
, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG beantragt wird, die ganze PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben.
Vm Art. 89 Abs. 2 leg.cit. und Art. 135 Abs. 4 leg.cit. sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Bedenken daher verpflichtet, unter Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes die Aufhebung der „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, leg.cit. und Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Bedenken daher verpflichtet, unter Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes die Aufhebung der „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG bzw. gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG iVm § 88a Abs. 3 VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung
Vm Art. 135 Abs. 4 leg.cit. um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG bzw. gemäß Artikel 144, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung
Sd Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2259566.1.00
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