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{'item': 'W246 2259566-1'}

Obsah (4)Art. 130Art. 139Art. 135Art. 89

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW246 2259566-1 Spruch, W246 2259566-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages

Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit eines Beamten vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen (

Pkt. 6.14. leg.cit.) zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12.3 leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung

Pkt. 6.12.3) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts in diesem Punkt nicht richtig.Darin hielt er zunächst fest, dass ihm

den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Pkt. 6.14. der PDHV 2015 „bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages

Punkt 6.12.3 DHV 2015 nicht zustehen“ würden. In Pkt. 6.12.1 leg.cit. sei jedoch klar geregelt, dass der in den dort angeführten Fällen (nicht-hundespezifische Ausbildungen mit Abwesenheiten vom Dienst von über einem Monat) zustehende Pauschalkostenbeitrag anstelle des Futterkostenbeitrags, der Aufwandsentschädigung und des sonstigen Aufwands gebühre. Dies decke sich auch mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG betreffend das Ruhen von pauschalierten Nebengebühren bei über einmonatiger Abwesenheit eines Beamten vom Dienst. Die in Pkt. 6.12.3 der PDHV 2015 geregelte tägliche Vergütung werde im angefochtenen Bescheid irrtümlich als Pauschalkostenbeitrag bezeichnet. Dass bei Anspruch auf die tägliche Vergütung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigungen (

Pkt. 6.14. leg.cit.) zustehen sollte, werde u.a. im Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht angeführt. Lediglich aus der Überschrift des Pkt. 6.12.3 leg.cit. zu schließen, dass alle in diesem Punkt behandelten Vergütungen (wie auch die tägliche Vergütung

Pkt. 6.12.3) Pauschalkostenbeiträge wären, sei aus Sicht des Beschwerdeführers insbesondere bei Betrachtung des genauen Wortlauts in diesem Punkt nicht richtig.

  1. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.08.2022 vorgelegt und sind am 14.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Mit E-Mails vom 02.
  3. und 12.02.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinen Ersuchen vom 29.
  4. und 02.02.2024 mehrere Unterlagen betreffend die Veröffentlichung / Verbreitung der PDHV 2015 vor (s. v.a. den Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 24.11.2015 zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015, übermittelt u.a. an sämtliche Landespolizeidirektionen, das Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführer und das Einsatzkommando Cobra betreffend die PDHV 2015 und die Screenshots der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres, wonach die PDHV 2015 in ihrer letzten Fassung [Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017] dort abrufbar ist). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Antrag auf Aufhebung der Polizeidiensthundevorschrift 2015:
  5. Rechtslage 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Art. 139Abs.

1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Art. 89 Abs. 2 leg.cit. hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Art. 135Abs.

4 leg.cit. ist Art. 89 leg.cit. auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Gemäß Artikel 89, Absatz 2, leg.cit. hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. ist Artikel 89, leg.cit. auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. 2. § 20 Geh

G, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 166/2023, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:2. Paragraph 20, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Aufwandsentschädigung § 20.

(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20,
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)[…]“ Die „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, (in der Folge: PDHV 2015) führt auszugsweise Folgendes aus:Die „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, (in der Folge: PDHV 2015) führt auszugsweise Folgendes aus: „INHALTSVERZEICHNIS
  1. EINLEITUNG 5
  2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5 2.1 Geltungsbereich 5 2.2 Zweckbestimmung 5 2.3 Begriffsbestimmungen 5 2.3.1 Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführerlnnen (BAZ f. PDHF): 5 2.3.2 Leiter des BAZ f. PDHF: 5 2.3.3 Bundesausbilder (BA): 5 2.3.4 Polizeidiensthundeeinheit (PDHE): 5 2.3.5 Kommandant der Polizeidiensthundeeinheit: 5 2.3.6 Landesausbildungsleiter (LAL): 6 2.3.7 Landesausbilder (LA): 6 2.3.8 Polizeidiensthundeinspektion (PDHI): 6 2.3.9 Polizeidiensthundeführer (PDHF): 6 2.3.10 Zwingerdienst (ZWD): 6 2.3.11 Polizeidiensthund (PDH): 6 2.3.12 Schutzhund: 6 2.3.13 Stöberhund: 6 2.3.14 Suchtmittelspürhund (SMSH): 6 2.3.15 Fährtenhund (FH): 6 2.3.16 Leichen- und Blutspurenspürhund (LBSH): 6 2.3.17 Sprengstoffspürhund (SPSH): 6 2.3.18 Brandmittelspürhund (BMSH): 6 2.3.19 Banknoten-/Dokumentenspürhund (BDSH): 7 2.3.20 Lawinenverschüttetensuchhund (LVSH): 7 2.3.21 Zugriffshund: 7 2.3.22 Junghund: 7 2.3.23 Depothund: 7 2.3.24 Reservehund: 7
  3. ORGANISATION DES POLIZEIDIENSTHUNDEWESENS 7 3.1 Bundesausbildungszentrum für Polizeidiensthundeführerlnnen (BAZ f. PDHF) 7 3.2 EKO Cobra/DSE 7 3.3 Landespolizeidirektionen außer Wien 8 3.4 Landespolizeidirektion Wien 9
  4. BESTELLUNGSERFORDERNISSE 11 4.1 Kommandant der Polizeidiensthundeeinheit / Landesausbildungsleiter 11 4.2 Polizeidiensthundeführer 11
  5. SONDERBEKLEIDUNG/SONDERAUSRÜSTUNG/FUNKTIONSABZEICHEN FÜR PDHF 11 5.2 Sonderausrüstung 11 5.3 Funktionsabzeichen für PDHF 12
  6. PDH - ZUWEISUNG/HALTUNG/AUSSONDERUNG/ADMINISTRATION 12 6.1 Verwendung des PDH 12 6.2 Einstellung von Hunden 12 6.4 Zuweisung von PDH 13 6.5 Austausch und Ersatz von PDH 14 6.6 Aussonderung von PDH 14 6.8 Ausrüstung der PDH 15 6.9 Haltung und Pflege des PDH 15 6.10 Außerdienstliche Verwendung von PDH 16 6.11 Futterkostenbeitrag 16 6.12 Pauschalkostenbeitrag 17 6.13 Benützungsvertrag 17 6.14 Aufwandsentschädigung 17 6.15 Tierärztliche Betreuung 18
  7. DER EINSATZ VON PDH 18 7.1 Anforderungen von PDHF/PDH 18 7.2 Verwendung des PDHF 19 7.3 Verwendung der PDH 19 7.4 Verwendung von Maulkorb und Leine 19 7.5 Waffengebrauch 19 7.6 Haftung/Behandlung von Schadensfällen/BissverIetzungen 20 7.7 Organisations- und Leistungsbericht 20
  8. AUS- UND FORTBILDUNG 20 8.1 Anordnung und Inhalt 20 8.2 Grundausbildung für PDHF 21 8.3 Fortbildungslehrgänge 22 8.4 Ausbildungspersonal 22 8.5 Aus- und Fortbildung des Ausbildungspersonals 238.6 Fortbildung der PDHF und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der PDH 23 8.5 Aus- und Fortbildung des Ausbildungspersonals 23, 8.6 Fortbildung der PDHF und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der PDH 23 […]
  9. Einleitung Durch Gestaltung möglichst einfacher und präzise definierter Arbeitsabläufe wird sichergestellt, dass der operative Einsatz des Polizeidiensthundes im Rahmen des Aufgabenbereiches der Bundespolizei möglichst schnell erfolgen kann. Ziel und Zweck des Polizeidiensthundewesens ist es, den exekutiv operativen Einheiten ein effizientes, wirksames und kontrollierbares polizeiliches Einsatzmittel beizustellen. […]
  10. Allgemeine Bestimmungen 2.1 Geltungsbereich Die Polizeidiensthundevorschrift 2015 (in Folge PDHV 2015) regelt, ergänzend zu den allgemeinen Organisations- und Geschäftsordnungen, für den gesamten Bereich des Polizeidiensthundewesens im Bundesministerium für Inneres die allgemeineAblauforganisation, die von den einzelnen Ebenen und den Polizeidiensthundeführern (in Folge PDHF) zu verrichtenden allgemeinen und besonderen Aufgaben und Tätigkeiten sowie die damit zusammenhängenden spezifischen Bereiche der Aus- und Fortbildung, des Einsatzes und der ökonomisch-administrativen Angelegenheiten. […]
  11. PDH - ZUWEISUNG/HALTUNG/AUSSONDERUNG/ADMINISTRATION […] 6.12 Pauschalkostenbeitrag 6.12.1 Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung — ausgenommen bei hundespezifischen Aus- und Fortbildungen – und bei Dienstfreistellungen von über einem Monat sowie bei einer Karenzierung unter 6 Monaten gebührt dem PDHF anstelle des Futterkostenbeitrages, der Aufwandsentschädigung und sonstigen Aufwandes ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 0,23 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3
(4)GG 1956, wenn6.12.1 Während der Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung — ausgenommen bei hundespezifischen Aus- und Fortbildungen – und bei Dienstfreistellungen von über einem Monat sowie bei einer Karenzierung unter 6 Monaten gebührt dem PDHF anstelle des Futterkostenbeitrages, der Aufwandsentschädigung und sonstigen Aufwandes ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von 0,23 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3,
(4)GG 1956, wenn
  1. a)der PDH eine polizeiliche Prüfung erfolgreich bestanden hat und
  2. b)damit zu rechnen ist, dass der PDH von dem PDHF noch über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eingesetzt werden kann. 6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1. lit.
  3. a)nicht zu, können außer den Ansprüchen

dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b) nicht zutreffen, ist der PDH auszusondern.6.12.2 Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a,) nicht zu, können außer den Ansprüchen

dem Futterkostenbeitrag und der Aufwandsentschädigung keine zusätzlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Falls die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b,) nicht zutreffen, ist der PDH auszusondern. 6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDHF oder wenn der PDH in gegeben werden muss, steht dem PDHF gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3

(4)GG 1956 entspricht. Wenn den PDHF zusätzlich ein Junghund zugewiesen ist, gebührt dem PDHF für den zweiten Hund analog zum Pkt. 3.1.4 der DIMA 2005 lediglich 50 % der vorgesehenen Vergütung6.12.3 Bei Erholungs- oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines PDHF oder wenn der PDH in gegeben werden muss, steht dem PDHF gegen Entfall der im Dienstzeitmanagement vorgesehenen Zeitabgeltung für die Erhaltung der Einsatzfähigkeit eine tägliche Vergütung zu, die 0,4 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. Paragraph 3,
(4)GG 1956 entspricht. Wenn den PDHF zusätzlich ein Junghund zugewiesen ist, gebührt dem PDHF für den zweiten Hund analog zum Pkt. 3.1.4 der DIMA 2005 lediglich 50 % der vorgesehenen Vergütung 6.12.4 Die Einberufung eines PDHF zum Grundausbildungslehrgang für dienstführende Exekutivbedienstete bzw. zu einer länger als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildungsveranstaltung ist dem Bundesministerium für Inneres zwecks Information/Disposition spätestens einen Monat vor deren Beginn zu melden. […] 6.14 Aufwandsentschädigung 6.14.1 Dem PDHF gebührt bei Betreuung eines PDH im Privathaushalt ab dem der Übernahme des PDH folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Übernahme, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt, bis zum Ende des Monats, in dem der PDH an einen anderen PDHF abgegeben wird, in den Reservebestand übernommen wird oder ausgesondert wird, eine Aufwandsentschädigung. 6.14.2 Die Aufwandsentschädigung gem. Abs. 1 gebührt nicht, wenn der PDHF einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht.6.14.2 Die Aufwandsentschädigung gem. Absatz eins, gebührt nicht, wenn der PDHF einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht. 6.14.3 Dem PDHF gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen PDH eine monatliche Aufwandsentschädigung. 6.14.4 Die Aufwandsentschädigung gem. Pkt. 6.14.3 gebührt nicht, wenn der PDHF einen Pauschalkostenbeitrag gem. Pkt. 6.12 bezieht. 6.14.5 Die Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 6.14.3 ergibt sich aus der Verordnung BGBL II Nr. 197/2005.6.14.5 Die Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 6 Punkt 14 Punkt 3, ergibt sich aus der Verordnung BGBL römisch zwei Nr. 197 aus 2005,. 6.14.6 Der Anfall und die Einstellung der Aufwandsentschädigung richten sich

den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 des § 15 GG.6.14.6 Der Anfall und die Einstellung der Aufwandsentschädigung richten sich

den Bestimmungen der Absatz 5 und 6 des Paragraph 15, GG. […]“

  1. Zulässigkeit des Antrages
  2. Zur Präjudizialität: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iS des Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a leg.cit. nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfGH 12.12.2018, V 16/2018, mwN).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iS des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit. nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfGH 12.12.2018, römisch fünf 16 aus 2018,, mwN). Die PDHV 2015 regelt u.a. die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (Pkt. 6.14.) für Polizeidiensthundeführer. Der Beschwerdeführer bezieht als Polizeidiensthundeführer aufgrund der Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und aufgrund der durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den ihm zugewiesenen Polizeidiensthund pauschalierte Aufwandsentschädigungen iSd Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 PDHV
  3. Für den Zeitraum von Juli 2019 bis Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Behörde aufgrund von Abwesenheiten seiner Person vom Dienst wegen Krankenstands und Erholungsurlaubs eine tägliche Vergütung (Pkt. 6.12.3 leg.cit.) zuerkannt (Auszahlung an die Ehefrau des Beschwerdeführers), woraufhin die angeführten Aufwandsentschädigungen von der Behörde insoweit aliquot gekürzt wurden. Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2022 stellte die Behörde zu dem vom Beschwerdeführer erhobenen (Feststellungs)Antrag fest, dass ihm die monatlichen pauschalierten Aufwandsentschädigungen

Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 PDHV 2015 bei Verrechnung eines Pauschalkostenbeitrages

Pkt. 6.12.3 leg.cit. nicht zustehen würden, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die begehrten Aufwandsentschädigungen (ungekürzt) zustehen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Pkt. 6.

  1. und 6.
  2. leg.cit. anzuwenden, zumal sich die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlagen stützt.
  3. Zur Verordnungsqualität der PDHV 2015:

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. VfSlg. 8649/1979, 11.472/1987, 13.632/1993, 18.495/2008) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905/1969) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (vgl. VfSlg 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 11.467/1987, 13.632/1993, 14.154/1995, 17.244/2004, 17.806/2006; VfGH 23.06.2021, V 95/2021 ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt (vgl. VfSlg 20.182/2017, mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. VfSlg. 8649 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 18.495 aus 2008,) sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung maßgeblich, sondern es kommt auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist, dass seine Formulierungen imperativ sind (also sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905 aus 1969,) und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen vergleiche VfSlg 4759 aus 1964,, 8649 aus 1979,, 8807 aus 1980,, 9416 aus 1982,, 10.170 aus 1984,, 11.467 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 14.154 aus 1995,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,; VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, ua). Im Übrigen ist ein Mindestmaß an Publizität erforderlich, damit der betreffende Verwaltungsakt als Verordnung rechtliche Existenz erlangt vergleiche VfSlg 20.182 aus 2017,, mwN). Diese Voraussetzungen dürften auf die PDHV 2015 zutreffen: § 20 GehG („Aufwandsentschädigung“) legt in seinem ersten Absatz lediglich fest, dass der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die PDHV 2015 dürfte die Rechtssphäre der Betroffenen (v.a. sämtlicher Polizeidiensthundeführer in den Landespolizeidirektionen der neun Bundesländer) gestalten, indem sie in ihren Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 die Bestimmung des § 20 GehG bindend aus- und verbindlich festlegt, dass einem Polizeidiensthundeführer bei Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen Polizeidiensthund monatliche Aufwandsentschädigungen gebühren. Weiters setzt die PDHV 2015 in Pkt. 6.12.1 verbindlich fest, dass in Zeiträumen einer Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs für dienstführende Exekutivbedienstete, einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (ausgenommen hundespezifische Aus- und Fortbildungen), einer über einmonatigen Dienstfreistellung und einer unter sechsmonatigen Karenzierung dem Polizeidiensthundeführer anstelle der angeführten Aufwandsentschädigung ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in bestimmter Höhe gebührt.

Pkt. 6.12.3 leg.cit. gebührt dem Polizeidiensthundeführer bei Erholungs- oder Sonderurlauben, bei Pflegefreistellungen, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung und im Falle einer Erkrankung eine tägliche Vergütung in bestimmter Höhe. Der imperative Charakter der PDHV 2015 dürfte sich etwa auch aus der verbindlichen Festsetzung der Voraussetzungen für die Verwendung von Hunden als Polizeidiensthunde (Pkt. 6.2.), der in den Akt betreffend den jeweiligen Polizeidiensthund aufzunehmenden Informationen (Pkt. 6.3.), der Voraussetzungen für die außerdienstliche Verwendung eines Polizeidiensthundes durch den Polizeidiensthundeführer (Pkt. 6.10.) und der Voraussetzungen für den Einsatz von Polizeidiensthunden (Pkt. 7.) ergeben.Paragraph 20, GehG („Aufwandsentschädigung“) legt in seinem ersten Absatz lediglich fest, dass der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Die PDHV 2015 dürfte die Rechtssphäre der Betroffenen (v.a. sämtlicher Polizeidiensthundeführer in den Landespolizeidirektionen der neun Bundesländer) gestalten, indem sie in ihren Pkt. 6.14.1 und 6.14.3 die Bestimmung des Paragraph 20, GehG bindend aus- und verbindlich festlegt, dass einem Polizeidiensthundeführer bei Betreuung eines Polizeidiensthundes im Privathaushalt und für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für einen ihm zugewiesenen Polizeidiensthund monatliche Aufwandsentschädigungen gebühren. Weiters setzt die PDHV 2015 in Pkt. 6.12.1 verbindlich fest, dass in Zeiträumen einer Absolvierung des Grundausbildungslehrgangs für dienstführende Exekutivbedienstete, einer sonstigen, länger als einen Monat dauernden Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (ausgenommen hundespezifische Aus- und Fortbildungen), einer über einmonatigen Dienstfreistellung und einer unter sechsmonatigen Karenzierung dem Polizeidiensthundeführer anstelle der angeführten Aufwandsentschädigung ein täglicher Pauschalkostenbeitrag in bestimmter Höhe gebührt.

Pkt. 6.12.3 leg.cit. gebührt dem Polizeidiensthundeführer bei Erholungs- oder Sonderurlauben, bei Pflegefreistellungen, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung und im Falle einer Erkrankung eine tägliche Vergütung in bestimmter Höhe. Der imperative Charakter der PDHV 2015 dürfte sich etwa auch aus der verbindlichen Festsetzung der Voraussetzungen für die Verwendung von Hunden als Polizeidiensthunde (Pkt. 6.2.), der in den Akt betreffend den jeweiligen Polizeidiensthund aufzunehmenden Informationen (Pkt. 6.3.), der Voraussetzungen für die außerdienstliche Verwendung eines Polizeidiensthundes durch den Polizeidiensthundeführer (Pkt. 6.10.) und der Voraussetzungen für den Einsatz von Polizeidiensthunden (Pkt. 7.) ergeben. Zudem dürfte die PDHV 2015 u.a. durch ihre Veröffentlichung in der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres (s. oben unter Pkt. I.5.) auch ein solches Maß an Publizität erreicht haben, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat.Zudem dürfte die PDHV 2015 u.a. durch ihre Veröffentlichung in der Datenbank „Informationen und Verwaltungsvorschriften“ des Bundesministeriums für Inneres (s. oben unter Pkt. römisch eins.5.) auch ein solches Maß an Publizität erreicht haben, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat. 3. Zum Umfang des Antrags: Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der PDHV 2015 (s. Pkt. II.3.), weshalb

Art. 139Abs.

3 Z 3 B-VG beantragt wird, die ganze PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben.Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der PDHV 2015 (s. Pkt. römisch zwei.3.), weshalb

Artikel 139

, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG beantragt wird, die ganze PDHV 2015 als gesetzwidrig aufzuheben.

  1. Bedenken Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass die PDHV 2015 als Verordnung zu qualifizieren ist, die nicht gehörig kundgemacht wurde. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBLG sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben zu sein scheint, dürfte die PDHV 2015 mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig sein (vgl. z.B. VfSlg. 11.272/1987, 18.495/2008 und 20.472/2021).Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass die PDHV 2015 als Verordnung zu qualifizieren ist, die nicht gehörig kundgemacht wurde. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BGBLG sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben zu sein scheint, dürfte die PDHV 2015 mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig sein vergleiche z.B. VfSlg. 11.272 aus 1987,, 18.495 aus 2008, und 20.472 aus 2021,).
  2. Ergebnis

Art. 139Abs. 1 Z 1 B-VG i

Vm Art. 89 Abs. 2 leg.cit. und Art. 135 Abs. 4 leg.cit. sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Bedenken daher verpflichtet, unter Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes die Aufhebung der „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 idF zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, leg.cit. und Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. sieht sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten Bedenken daher verpflichtet, unter Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes die Aufhebung der „Polizeidiensthundevorschrift 2015 (PDHV 2015)“, Erlass des Bundesministers für Inneres zur Zl. BMI-EE2200/0057-II/2/b/2015 in der Fassung zur Zl. BMI-EE2200/0063-II/2/b/2017, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG bzw. gemäß Art. 144 Abs. 4 B-VG iVm § 88a Abs. 3 VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung

Art. 89Abs. 2 B-VG i

Vm Art. 135 Abs. 4 leg.cit. um einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG bzw. gemäß Artikel 144, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung

Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, leg.cit. um einen verfahrensleitenden Beschluss i

Sd Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VwGVG handelt. Vielmehr liegt die Kompetenz, über die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden, ausschließlich beim Verfassungsgerichtshof. Ein selbständiges Rechtsmittel dagegen ist somit nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2259566.1.00

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