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{'item': 'W255 2279075-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW255 2279075-1 Spruch, W255 2279075-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 23.02.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX erlittene Unfall gemäß §§ 90f Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) als Dienstunfall anerkannt werde. Hierfür wurde dem BF gemäß §§ 93f und 101 ff B-KUVG eine vorläufige Versehrtenrente ab 27.04.2021 im Ausmaß von 30% der Vollrente sowie ab 01.07.2021 im Ausmaß von 20% der Vollrente bis 31.03.20222 gewährt. Begründend führte die BVAEB aus, dass der BF nach Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen und den chefärztlichen Dienst bei seinem Dienstunfall am XXXX eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitten habe. Durch die Folgen des Versicherungsfalles sei die Erwerbsfähigkeit des BF im oben angeführten Ausmaß gemindert. Als Folge dieses Unfalls würden nicht anerkannt werden der Teilriss der Sehne des linken Unterschulterblattmuskels und der Teilriss der langen Biscepssehne links. 1.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 23.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am römisch 40 erlittene Unfall gemäß Paragraphen 90 f, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) als Dienstunfall anerkannt werde. Hierfür wurde dem BF gemäß Paragraphen 93 f und 101 ff B-KUVG eine vorläufige Versehrtenrente ab 27.04.2021 im Ausmaß von 30% der Vollrente sowie ab 01.07.2021 im Ausmaß von 20% der Vollrente bis 31.03.20222 gewährt. Begründend führte die BVAEB aus, dass der BF nach Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen und den chefärztlichen Dienst bei seinem Dienstunfall am römisch 40 eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitten habe. Durch die Folgen des Versicherungsfalles sei die Erwerbsfähigkeit des BF im oben angeführten Ausmaß gemindert. Als Folge dieses Unfalls würden nicht anerkannt werden der Teilriss der Sehne des linken Unterschulterblattmuskels und der Teilriss der langen Biscepssehne links. 1.
  4. Mit Bescheid der BVAEB vom 20.05.2022, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass dem BF die ihm aufgrund seines Dienstunfalles vom XXXX vorläufig zuerkannte Versehrtenrente weiterhin zuerkannt werde und zwar ab 01.04.2022 im Ausmaß von 20% der Vollrente bis 31.12.
  5. 1.
  6. Mit Bescheid der BVAEB vom 20.05.2022, GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem BF die ihm aufgrund seines Dienstunfalles vom römisch 40 vorläufig zuerkannte Versehrtenrente weiterhin zuerkannt werde und zwar ab 01.04.2022 im Ausmaß von 20% der Vollrente bis 31.12.
  7. 1.
  8. Mit Bescheid der BVAEB vom 07.12.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass dem BF aus Anlass seines Dienstunfalles vom XXXX eine Versehrtenrente als Dauerrente gemäß §§ 101 bis 103 und 107 B-KUVG nicht gewährt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Am 31.03.2023 schlossen der BF und die BVAEB vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in dem zur GZ 35 Cgs 1/23y geführten Verfahren einen Vergleich, in dem sich die BVAEB verpflichtete, dem BF für die Folgen aus dem Dienstunfall vom XXXX ab dem 01.01.2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25% der Vollrente auf Dauer zu gewähren. Dieser Vergleich erwuchs in Rechtskraft.1.
  9. Mit Bescheid der BVAEB vom 07.12.2022, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass dem BF aus Anlass seines Dienstunfalles vom römisch 40 eine Versehrtenrente als Dauerrente gemäß Paragraphen 101 bis 103 und 107 B-KUVG nicht gewährt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Klage an das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. Am 31.03.2023 schlossen der BF und die BVAEB vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht in dem zur GZ 35 Cgs 1/23y geführten Verfahren einen Vergleich, in dem sich die BVAEB verpflichtete, dem BF für die Folgen aus dem Dienstunfall vom römisch 40 ab dem 01.01.2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25% der Vollrente auf Dauer zu gewähren. Dieser Vergleich erwuchs in Rechtskraft. 1.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB, Pensionsservice, vom 02.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2022 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.056,76 gebühre. Diese ergebe sich aus:1.
  11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB, Pensionsservice, vom 02.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2022 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.056,76 gebühre. Diese ergebe sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.309,24 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 218,10 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 218,10 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 173,05 ● einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von EUR 339,37 und ● einem Frühstarterbonus von EUR 17,
  12. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG würden nicht vorliegen. 1.
  13. Gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid der BVAEB vom 02.08.2023, GZ: XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die damalige Beantragung seiner „§ 14 Pensionierung“ [gemeint: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG] ausschließlich auf seinen Dienstunfall vom XXXX zurückzuführen gewesen sei. Dieser Dienstunfall sei der Grund seiner vorzeitigen Pensionierung gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde darauf nicht Rücksicht genommen, sondern seine Pension mit Abschlägen berechnet. Dies sei nicht korrekt und der BF ersuche um Neubewertung als abschlagsfreie Pension aufgrund eines Dienstunfalles. Seitens der BVAEB sei er aufgrund seines Dienstunfalles mit 25% eingestuft. Wie der BF in Erfahrung bringen habe können, sei dies seitens eines Obergutachters der BVAEB negativ eingestuft worden. Der BF beantrage daher die Vorlage dieses Gutachtens und werde gegebenenfalls weitere Einspruchsgründe vorbringen. 1.
  15. Gegen den unter Punkt 1.
  16. genannten Bescheid der BVAEB vom 02.08.2023, GZ: römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die damalige Beantragung seiner „§ 14 Pensionierung“ [gemeint: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG] ausschließlich auf seinen Dienstunfall vom römisch 40 zurückzuführen gewesen sei. Dieser Dienstunfall sei der Grund seiner vorzeitigen Pensionierung gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde darauf nicht Rücksicht genommen, sondern seine Pension mit Abschlägen berechnet. Dies sei nicht korrekt und der BF ersuche um Neubewertung als abschlagsfreie Pension aufgrund eines Dienstunfalles. Seitens der BVAEB sei er aufgrund seines Dienstunfalles mit 25% eingestuft. Wie der BF in Erfahrung bringen habe können, sei dies seitens eines Obergutachters der BVAEB negativ eingestuft worden. Der BF beantrage daher die Vorlage dieses Gutachtens und werde gegebenenfalls weitere Einspruchsgründe vorbringen. 1.
  17. Am 06.10.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024 wurden dem BF die nachstehenden Gutachten/chefärztlichen Stellungnahmen übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen: ● Obergutachten von XXXX vom 08.12.2022  Obergutachten von römisch 40 vom 08.12.2022 ● Chefärztliche Stellungnahme von XXXX , vom 03.08.2022 Chefärztliche Stellungnahme von römisch 40 , vom 03.08.2022 ● Ärztliches Gesamtgutachten von XXXX , vom 02.08.2022 Ärztliches Gesamtgutachten von römisch 40 , vom 02.08.2022 ● Unfallchirurgisches Fachgutachten von XXXX vom 12.04.2022 Unfallchirurgisches Fachgutachten von römisch 40 vom 12.04.2022 Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 5 Abs. 4 PG bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF heranzuziehen ist, wie dieser behauptet oder nicht, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Paragraph 5, Absatz 4, PG bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF heranzuziehen ist, wie dieser behauptet oder nicht, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. 2.
  20. Feststellungen: 2.1.
  21. Der BF hatte am XXXX einen Unfall, bei dem er eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitt. Konkret übte der BF seine Tätigkeit als Zusteller aus, als er auf glattem Untergrund ausrutschte und auf seine linke Schulter fiel. Dieser Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Der BF bezieht wegen dieses Unfalles auf Dauer eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25% der Vollrente. Der BF ist Rechtshänder., 2.1.
  22. Der BF hatte am römisch 40 einen Unfall, bei dem er eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitt. Konkret übte der BF seine Tätigkeit als Zusteller aus, als er auf glattem Untergrund ausrutschte und auf seine linke Schulter fiel. Dieser Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Der BF bezieht wegen dieses Unfalles auf Dauer eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25% der Vollrente. Der BF ist Rechtshänder. 2.1.
  23. Mit Bescheid der XXXX vom 15.11.2022, GZ: XXXX , wurde der BF auf Grund seines Antrages vom 02.06.2022 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG mit Ablauf des 30.11.2022 in den Ruhestand versetzt. 2.1.
  24. Mit Bescheid der römisch 40 vom 15.11.2022, GZ: römisch 40 , wurde der BF auf Grund seines Antrages vom 02.06.2022 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG mit Ablauf des 30.11.2022 in den Ruhestand versetzt. 2.1.
  25. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung im „ XXXX in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ( XXXX )“ diensteingeteilt.2.1.
  26. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung im „ römisch 40 in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell ( römisch 40 )“ diensteingeteilt. Das diesbezügliche Anforderungsprofil lautet wie folgt: ● mittelstarke körperliche Beanspruchung ● Arbeitshaltung: fallweise Sitzen, Stehen und Gehen ● intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: verantwortungsvoll ● durchschnittliche Auffassungsgabe ● sehr gute Konzentrationsfähigkeit ● Hebe- und Trageleistung: überwiegend leicht (= Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5kg), fallweise schwer (= Anheben von Gegenständen über 25kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15kg). ● Die Tätigkeit wird hauptsächlich im Freien und zum Teil in geschlossenen Räumen ausgeübt ● Erschwernisse: Nässe und Kälteexposition sowie oftmaliges Ein- und Aussteigen aus dem KFZ ● Diensteinteilung: nur Tagdienst ● Dienstabschnitte: zum Teil über 9 Stunden ● Lenken von PKW ● keine Computerarbeit ● in besonderem Ausmaß erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit, Verteilertätigkeit ● in besonderem Ausmaß Anforderungen an die Feinmotorik der Finger, Verteilertätigkeit ● häufiges Bücken und Strecken ● gelegentliches Treppensteigen ● Besteigen von Leitern und Masten nicht erforderlich ● Sehr gute Sehleistung, Anschriften lesen ● Normale erforderliche Gehörleistung ● Häufig erforderliche Sprechkontakte ● Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr 2.1.
  27. Mit Bescheid der BVAEB vom 02.08.2023, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2022 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.056,76 gebührt. Diese ergibt sich aus:2.1.
  28. Mit Bescheid der BVAEB vom 02.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2022 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.056,76 gebührt. Diese ergibt sich aus: ● einem Ruhegenuss von EUR 1.309,24 ● einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG von EUR 218,10 einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG von EUR 218,10 ● einer Nebengebührenzulage von EUR 173,05 ● einer anteiligen Pension nach dem APG von EUR 339,37 und ● einem Frühstarterbonus von EUR 17,
  29. Dieser Ruhebezug wurde in Anwendung von § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92% berechnet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Ruhebezug wurde in Anwendung von Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92% berechnet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerde vertritt der BF die Ansicht, die Bemessung seines Ruhebezuges hätte ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92% berechnet werden müssen, da er aufgrund eines Dienstunfalles vom XXXX bzw. der mit diesem Dienstunfall kausal in einem Zusammenhang stehenden Folgewirkungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden sei.In seiner Beschwerde vertritt der BF die Ansicht, die Bemessung seines Ruhebezuges hätte ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92% berechnet werden müssen, da er aufgrund eines Dienstunfalles vom römisch 40 bzw. der mit diesem Dienstunfall kausal in einem Zusammenhang stehenden Folgewirkungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden sei. 2.1.
  30. Die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf den Unfall vom XXXX zurückzuführen.2.1.
  31. Die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf den Unfall vom römisch 40 zurückzuführen. 2.
  32. Beweiswürdigung: 2.2.
  33. Die Feststellungen zum Unfall vom XXXX , dessen Anerkennung als Dienstunfall und des Bezuges einer Versehrtenrente aufgrund dieses Unfalls (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den Bescheid der BVAEB vom 23.02.2022, GZ: XXXX (Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall und Zuerkennung einer vorläufigen Versehrtenrente), den Bescheid der BVAEB vom 20.05.2022, GZ: XXXX (Fortgesetzte Zuerkennung der vorläufigen Versehrtenrente) sowie den am 31.03.2023 vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in dem zur GZ 35 Cgs 1/23y geführten Verfahren geschlossenen Vergleich, in dem sich die BVAEB verpflichtete, dem BF für die Folgen aus dem Dienstunfall vom XXXX ab dem 01.01.2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25% der Vollrente auf Dauer zu gewähren. Dieser Vergleich erwuchs in Rechtskraft.2.2.
  34. Die Feststellungen zum Unfall vom römisch 40 , dessen Anerkennung als Dienstunfall und des Bezuges einer Versehrtenrente aufgrund dieses Unfalls (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den Bescheid der BVAEB vom 23.02.2022, GZ: römisch 40 (Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall und Zuerkennung einer vorläufigen Versehrtenrente), den Bescheid der BVAEB vom 20.05.2022, GZ: römisch 40 (Fortgesetzte Zuerkennung der vorläufigen Versehrtenrente) sowie den am 31.03.2023 vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht in dem zur GZ 35 Cgs 1/23y geführten Verfahren geschlossenen Vergleich, in dem sich die BVAEB verpflichtete, dem BF für die Folgen aus dem Dienstunfall vom römisch 40 ab dem 01.01.2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 25% der Vollrente auf Dauer zu gewähren. Dieser Vergleich erwuchs in Rechtskraft. 2.2.
  35. Die Feststellung zur Ruhestandsversetzung (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den Bescheid der XXXX vom 15.11.2022, GZ: XXXX .2.2.
  36. Die Feststellung zur Ruhestandsversetzung (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den Bescheid der römisch 40 vom 15.11.2022, GZ: römisch 40 . 2.2.
  37. Die Feststellungen zur Diensteinteilung und dem Aufgabenbereich/dem Anforderungsprofil des BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das der BVAEB von der XXXX am 24.11.2022 übermittelte Anforderungsprofil des BF. 2.2.
  38. Die Feststellungen zur Diensteinteilung und dem Aufgabenbereich/dem Anforderungsprofil des BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das der BVAEB von der römisch 40 am 24.11.2022 übermittelte Anforderungsprofil des BF. 2.2.
  39. Die Feststellungen zur Höhe der dem BF zuerkannten Gesamtpension und die dagegen erhobene Beschwerde (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Bescheid der BVAEB vom 02.08.2023, GZ: XXXX , und die Beschwerde des BF vom 09.08.2023.2.2.
  40. Die Feststellungen zur Höhe der dem BF zuerkannten Gesamtpension und die dagegen erhobene Beschwerde (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Bescheid der BVAEB vom 02.08.2023, GZ: römisch 40 , und die Beschwerde des BF vom 09.08.
  41. 2.2.
  42. Zur Feststellung, dass die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit nicht überwiegend auf den Unfall vom XXXX zurückzuführen ist (Punkt 2.1.5.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: 2.2.
  43. Zur Feststellung, dass die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit nicht überwiegend auf den Unfall vom römisch 40 zurückzuführen ist (Punkt 2.1.5.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Mit Bescheid der BVAEB vom 23.02.2022, GZ: XXXX , wurde der vom BF am XXXX erlittene Unfall, bei dem der BF im Zuge der Verrichtung seiner Arbeit als Postzusteller auf seine linke Schulter gestürzt ist, gemäß §§ 90f B-KUVG als Dienstunfall anerkannt. Begründend führte die BVAEB aus, dass der BF nach Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen und den chefärztlichen Dienst bei seinem Dienstunfall am XXXX eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitten habe. Durch die Folgen des Versicherungsfalles sei die Erwerbsfähigkeit des BF gemindert. Als Folge dieses Unfalls würden nicht anerkannt werden der Teilriss der Sehne des linken Unterschulterblattmuskels und der Teilriss der langen Biscepssehne links.Mit Bescheid der BVAEB vom 23.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde der vom BF am römisch 40 erlittene Unfall, bei dem der BF im Zuge der Verrichtung seiner Arbeit als Postzusteller auf seine linke Schulter gestürzt ist, gemäß Paragraphen 90 f, B-KUVG als Dienstunfall anerkannt. Begründend führte die BVAEB aus, dass der BF nach Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen und den chefärztlichen Dienst bei seinem Dienstunfall am römisch 40 eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitten habe. Durch die Folgen des Versicherungsfalles sei die Erwerbsfähigkeit des BF gemindert. Als Folge dieses Unfalls würden nicht anerkannt werden der Teilriss der Sehne des linken Unterschulterblattmuskels und der Teilriss der langen Biscepssehne links. Diesem Bescheid der BVAEB wurden die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 31.08.2021 und 11.04.2022 zugrunde gelegt. Im Erstgutachten vom 31.08.2021 wurde ausgeführt, welche Verletzungen der BF durch den Dienstunfall erlitten hat (Verrenkung und Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter), diese Verletzungen dem BF subjektive Belastungs- und Bewegungsschmerzen bereiten und die Erwerbsfähigkeit des BF für die Dauer von sechs Monaten um 20% mindern. Es werde eine Nachuntersuchung im Dezember 2021 empfohlen, zumal eine Besserung der bestehenden Unfallfolgen durch Krafttraining und Physiotherapie möglich sei. Diesem Bescheid der BVAEB wurden die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, vom 31.08.2021 und 11.04.2022 zugrunde gelegt. Im Erstgutachten vom 31.08.2021 wurde ausgeführt, welche Verletzungen der BF durch den Dienstunfall erlitten hat (Verrenkung und Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter), diese Verletzungen dem BF subjektive Belastungs- und Bewegungsschmerzen bereiten und die Erwerbsfähigkeit des BF für die Dauer von sechs Monaten um 20% mindern. Es werde eine Nachuntersuchung im Dezember 2021 empfohlen, zumal eine Besserung der bestehenden Unfallfolgen durch Krafttraining und Physiotherapie möglich sei. Im Gutachten vom 11.04.2022, das auf Grundlage einer Nachuntersuchung des BF am 07.04.2022 verfasst wurde, wurde ausgeführt, dass es zu keiner Verbesserung der Beweglichkeit gekommen sei und daher die Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF um 20% bestätigt. Es werde eine Nachuntersuchung im Oktober 2022 empfohlen, zumal weiterhin eine Besserung der bestehenden Unfallfolgen durch Krafttraining und Physiotherapie möglich sei. In einem weiteren für die XXXX erstellten unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. XXXX vom 12.04.2022 wurde der Krankheitsverlauf im Detail dargestellt und in Übereinstimmung mit den vorangehenden Gutachten und dem Bescheid der BVAEB ausgeführt, dass der Unfall des BF vom XXXX – der Sturz auf den nach vorne gestreckten linken Arm – geeignet sei, eine Schulterluxation zu verursachen. Es handle sich um eine traumatische Erstluxation mit Spontanreposition MR tomographisch verifiziert durch die Hill Sachs Delle und Markraumödeme. Nicht unfallkausal sei die Partialruptur der Subscapularis Sehne mit Subluxation der langen Bizepssehne und die AC Arthrose. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung des BF unter Berücksichtigung der Gliedertaxe der XXXX ergebe sich derzeit eine Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit der linken Schulter von 15% vom Armwert. Die Mitwirkung bei teilweise degenerativer Ruptur der Subscapularissehne und med. Subluxation der langen Bizepssehne werde mit 20% eingeschätzt. Mindestens könne derzeit 10% vom Armwert gegeben werden. In einem weiteren für die römisch 40 erstellten unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. römisch 40 vom 12.04.2022 wurde der Krankheitsverlauf im Detail dargestellt und in Übereinstimmung mit den vorangehenden Gutachten und dem Bescheid der BVAEB ausgeführt, dass der Unfall des BF vom römisch 40 – der Sturz auf den nach vorne gestreckten linken Arm – geeignet sei, eine Schulterluxation zu verursachen. Es handle sich um eine traumatische Erstluxation mit Spontanreposition MR tomographisch verifiziert durch die Hill Sachs Delle und Markraumödeme. Nicht unfallkausal sei die Partialruptur der Subscapularis Sehne mit Subluxation der langen Bizepssehne und die AC Arthrose. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung des BF unter Berücksichtigung der Gliedertaxe der römisch 40 ergebe sich derzeit eine Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit der linken Schulter von 15% vom Armwert. Die Mitwirkung bei teilweise degenerativer Ruptur der Subscapularissehne und med. Subluxation der langen Bizepssehne werde mit 20% eingeschätzt. Mindestens könne derzeit 10% vom Armwert gegeben werden. Am 12.07.2022 wurde der BF von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. Im Gutachten vom 02.08.2022 werden folgende Diagnosen, die für die Minderung der Erwerbstätigkeit des BF maßgeblich sind, gestellt:Am 12.07.2022 wurde der BF von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. Im Gutachten vom 02.08.2022 werden folgende Diagnosen, die für die Minderung der Erwerbstätigkeit des BF maßgeblich sind, gestellt: „a) Hauptdiagnose: Akuter Vorderwand Stemi 10.06.2022 (ICD-10: I210) - Akut CAG: subtotaler Verschluss der medialen LAD, hochgradige Stenose der proximalen/medialen LAD, hochgradige Stenose des ersten Diagonalastes - PTCA und Implantation von insgesamt 3 Orsiro DES in die mediale LAD, den RD1-Abgang sowie prox/medialen LAD am 10.06.2022 - PCI und 1x DES Implantation der distalen RCA (RIVP) am 04.07.2022 b) Nebendiagnosen: Luxation des Schultergelenkes (ICD-10: S430) Impingement subaktromial omi. sin. Partialruptur et sublux. LBS omi. sin. Läsion des Labrums omi. sin. Partialruptur Musculus subscapularis omi. sin. Zustand nach Refixation, Tenotomie, Debridement und Arthroskopie in Allgemeinnarkose am 02.03.
  44. c) Weitere Diagnosen: Arterielle Hyptertonie Hyperlipidämie positive Familienanamnese (kardial)“ In der ärztlichen Beurteilung wird festgehalten, dass für den BF die Schmerzhaftigkeit und die Bewegungseinschränkung der Schulter subjektiv im Vordergrund stehen würden, jedoch seine kardiale Problematik von ihm völlig ausgeblendet zu werden scheine. Sodann wird ausgeführt, dass aus gutachterlicher Sicht die orthopädische Erkrankung des BF deutlich im Hintergrund stehe und der BF auf Grund seiner akuten kardialen Problematik nicht als arbeitsfähig einzustufen sei. In der chefärztlichen Stellungnahme von XXXX , vom 03.08.2022, werden die von XXXX getroffenen Diagnosen bestätigt und eine kardiale Reha vorgeschlagen.In der chefärztlichen Stellungnahme von römisch 40 , vom 03.08.2022, werden die von römisch 40 getroffenen Diagnosen bestätigt und eine kardiale Reha vorgeschlagen. XXXX kommt in dem von ihm erstellten Obergutachten vom 08.12.2022 zur medizinischen Einschätzung, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine bleibenden Folgeschäden des Dienstunfalles vom XXXX festzustellen sind. Zudem würden an der linken Schulter akausale Vorschäden bestehen. Es bestehe eine Erkrankung der Herzkranzgefäße, mit akutem Vorderwandinfarkt 10.06.2022 und herzchirurgischer Versorgung betroffener Gefäße. Eine Herz-Kreislauf-Reha sei geplant. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei auf Basis vorliegender medizinischer Unterlagen nicht überwiegend auf den Dienstunfall zurückzuführen. Aus medizinischer Sicht ergebe sich die ganz überwiegende Leistungseinschränkung zur Zeit der Ruhestandsversetzung durch die Erkrankung der Herzkranzgefäße. römisch 40 kommt in dem von ihm erstellten Obergutachten vom 08.12.2022 zur medizinischen Einschätzung, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine bleibenden Folgeschäden des Dienstunfalles vom römisch 40 festzustellen sind. Zudem würden an der linken Schulter akausale Vorschäden bestehen. Es bestehe eine Erkrankung der Herzkranzgefäße, mit akutem Vorderwandinfarkt 10.06.2022 und herzchirurgischer Versorgung betroffener Gefäße. Eine Herz-Kreislauf-Reha sei geplant. Die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei auf Basis vorliegender medizinischer Unterlagen nicht überwiegend auf den Dienstunfall zurückzuführen. Aus medizinischer Sicht ergebe sich die ganz überwiegende Leistungseinschränkung zur Zeit der Ruhestandsversetzung durch die Erkrankung der Herzkranzgefäße. Aus allen hier genannten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergibt sich übereinstimmend, dass der BF durch seinen Dienstunfall auf seiner linken Schulter verletzt wurde, konkret eine Verrenkung und eine Schädigung der Gelenkslippe der linken Schulter erlitten hat, die seine Erwerbsfähigkeit um bis zu 25%, jedoch nicht darüber hinaus, mindern, wobei an der linken Schulter des BF akausale Vorschäden bestanden haben. Aus all diesen Gutachten ergibt sich übereinstimmend, dass der BF in weit maßgeblicherem Ausmaß über kardiale gesundheitliche Beeinträchtigungen verfügt – es besteht eine Erkrankung der Herzkranzgefäße, mit akutem Vorderwandinfarkt 10.06.2022 und herzchirurgischer Versorgung betroffener Gefäße – und die Ruhestandsversetzung des BF bzw. dessen Arbeitsunfähigkeit auf die Erkrankung der Herzkranzgefäße, nicht jedoch auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der BF ist im Verfahren vor dem BVAEB keinem der hier genannten Gutachten entgegengetreten. In seiner Beschwerde beantragte der BF die Vorlage des Gutachtens von XXXX . Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024 wurden dem BF nicht nur das beantragte Gutachten, sondern auch die anderen Gutachten aus dem Jahr der Ruhestandsversetzung des BF (Chefärztliche Stellungnahme von XXXX vom 03.08.2022, ärztliches Gesamtgutachten von XXXX , vom 02.08.2022 und unfallchirurgisches Fachgutachten von XXXX vom 12.04.2022) übermittelt und der BF aufgefordert, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat keine Stellungnahme erstattet. Er ist den Gutachten daher auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie entgegengetreten. Der BF ist im Verfahren vor dem BVAEB keinem der hier genannten Gutachten entgegengetreten. In seiner Beschwerde beantragte der BF die Vorlage des Gutachtens von römisch 40 . Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024 wurden dem BF nicht nur das beantragte Gutachten, sondern auch die anderen Gutachten aus dem Jahr der Ruhestandsversetzung des BF (Chefärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 03.08.2022, ärztliches Gesamtgutachten von römisch 40 , vom 02.08.2022 und unfallchirurgisches Fachgutachten von römisch 40 vom 12.04.2022) übermittelt und der BF aufgefordert, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat keine Stellungnahme erstattet. Er ist den Gutachten daher auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie entgegengetreten. 2.
  45. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  46. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.
  47. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil das diesem Verfahren zugrunde liegende Pensionsgesetz 1965 keine Senatszuständigkeit vorsieht. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  48. § 5 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2018 lautet wie folgt: 2.3.
  49. Paragraph 5, PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet wie folgt:

(1)80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(2b)Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.,
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
(4)Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
  1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
  2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
  3. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5)Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,) 2.3.
  1. Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 2.3.
  2. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 Gegenstand dieses Verfahrens ist die nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des BF auf den Dienstunfall vom XXXX .Gegenstand dieses Verfahrens ist die nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des BF auf den Dienstunfall vom römisch 40 . Dabei ist zu beachten, dass der BF aufgrund seines Dienstunfalles vom XXXX auf Dauer eine Versehrtenrente in Höhe von 25% der Vollrente bezieht.Dabei ist zu beachten, dass der BF aufgrund seines Dienstunfalles vom römisch 40 auf Dauer eine Versehrtenrente in Höhe von 25% der Vollrente bezieht. Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit muss nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sein. Diese Klarstellung entspricht der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geübten Vollziehungspraxis. Die Frage des Überwiegens ist im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen (Fellner, BDG § 5 PG).Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit muss nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sein. Diese Klarstellung entspricht der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geübten Vollziehungspraxis. Die Frage des Überwiegens ist im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen (Fellner, BDG Paragraph 5, PG). Gegenständlich wurde festgestellt, dass die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit nicht überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle zurückzuführen ist. Diese Frage wurde – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – von vier Gutachtern unabhängig voneinander klar, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Die Berechnung des Ruhegenusses durch die BVA erfolgte daher zu Recht in Anwendung des § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92%, da die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht vorliegen.Die Berechnung des Ruhegenusses durch die BVA erfolgte daher zu Recht in Anwendung des Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92%, da die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG nicht vorliegen. Seitens des BF wurden keine sonstigen Einwände erhoben. In seiner Beschwerde bemängelt er ausschließlich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 69,92%. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2279075.1.00

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