RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW255 2285339-1 Spruch, W255 2285339-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt von 30.03.2022 bis 25.10.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog von 26.10.2022 bis 26.10.2023 Notstandshilfe. 1.
- Mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice XXXX in der Folge: AMS) über den Leistungsanspruch vom 25.10.2022 wurde der BF erstmals darüber informiert, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe voraussichtlich mit 24.10.2022 enden werde. In weiterer Folge wurden dem BF jeweils am 09.11.2022, 11.11.2022, 09.12.2022, 09.01.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 08.05.2023, 15.05.2023, 14.06.2023, 11.07.2023 und 30.08.2023 Mitteilungen über den Leistungsanspruch übermittelt. 1.
- Mit Mitteilung des Arbeitsmarktservice römisch 40 in der Folge: AMS) über den Leistungsanspruch vom 25.10.2022 wurde der BF erstmals darüber informiert, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe voraussichtlich mit 24.10.2022 enden werde. In weiterer Folge wurden dem BF jeweils am 09.11.2022, 11.11.2022, 09.12.2022, 09.01.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 08.05.2023, 15.05.2023, 14.06.2023, 11.07.2023 und 30.08.2023 Mitteilungen über den Leistungsanspruch übermittelt. 1.
- Am 06.11.2023 stellte der BF einen neuen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS. In einem separaten Schreiben an das AMS bat der BF um eine rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe. Er habe es leider verabsäumt, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen und habe auch nicht gewusst, dass dies notwendig sei, da er auch nicht darüber informiert worden sei. 1.
- In weiterer Folge brachte der BF per E-Mail beim AMS vor, dass er auch eine Betreuungsvereinbarung bis Ende Jänner und einen Termin bei seiner Beraterin habe. Er bitte um Nachsicht, da er niemals eine Aufforderung erhalten habe oder ihm eine Frist gesetzt worden sei. Der BF beantragte die Ausstellung eines Bescheides. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.11.2023 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.11.2023 erfolgreich geltend gemacht. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.11.2023 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 06.11.2023 erfolgreich geltend gemacht. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid brachte der BF an 22.12.2023 fristgerecht Beschwerde ein. Er führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 AlVG in seinem Fall erfüllt seien, da er durch einen Kontrollmeldetermin am 19.12.2023 sowie die Gültigkeitsdauer seiner Betreuungsvereinbarung bis 25.01.2024 in dem Glauben gelassen worden sei, bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls einen Leistungsanspruch zu haben. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt des Leistungsendes in einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme befunden, sodass er darauf vertrauen habe dürfen, dass der Leistungsanspruch nicht plötzlich auslaufen würde. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid brachte der BF an 22.12.2023 fristgerecht Beschwerde ein. Er führte zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in seinem Fall erfüllt seien, da er durch einen Kontrollmeldetermin am 19.12.2023 sowie die Gültigkeitsdauer seiner Betreuungsvereinbarung bis 25.01.2024 in dem Glauben gelassen worden sei, bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls einen Leistungsanspruch zu haben. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt des Leistungsendes in einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme befunden, sodass er darauf vertrauen habe dürfen, dass der Leistungsanspruch nicht plötzlich auslaufen würde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-049250, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt werden. § 46 AlVG enthalte eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellungen aus. Ausschließlich eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das AMS, die einen Amtshaftungsanspruch mit sich ziehen würde, könne zu einer früheren Zuerkennung führen. Der BF habe die Mitteilung vom 30.08.2023 mit dem voraussichtlichen Höchstausmaß der Leistung bis 26.10.2023 per eAMS-Konto am 31.08.2023 erhalten. Auf der Rückseite dieser Mitteilung sei folgendes vermerkt: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Der BF sei daher über eine erforderliche Antragstellung informiert gewesen und habe keine mangelnde oder unrichtige Auskunft vom AMS erhalten. Der Kontrollmeldetermin und die Betreuungsvereinbarung stünden in keinem Zusammenhang mit dem Leistungsbezug. Notstandshilfe gebühre dem BF daher erst ab 06.11.2023.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-049250, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt werden. Paragraph 46, AlVG enthalte eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellungen aus. Ausschließlich eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das AMS, die einen Amtshaftungsanspruch mit sich ziehen würde, könne zu einer früheren Zuerkennung führen. Der BF habe die Mitteilung vom 30.08.2023 mit dem voraussichtlichen Höchstausmaß der Leistung bis 26.10.2023 per eAMS-Konto am 31.08.2023 erhalten. Auf der Rückseite dieser Mitteilung sei folgendes vermerkt: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Der BF sei daher über eine erforderliche Antragstellung informiert gewesen und habe keine mangelnde oder unrichtige Auskunft vom AMS erhalten. Der Kontrollmeldetermin und die Betreuungsvereinbarung stünden in keinem Zusammenhang mit dem Leistungsbezug. Notstandshilfe gebühre dem BF daher erst ab 06.11.
- 1.
- Am 16.01.2024 beantrage der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 05.12.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 05.12.2013 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 18.09.2010 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog der BF von 30.03.2022 bis 25.10.2022 Arbeitslosengeld und stand ab 26.10.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Dem BF wurde im Hinblick auf seinen Antrag auf Notstandshilfe erstmals am 25.10.2022 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt, aus der hervorgeht, dass das Ende des Leistungsanspruches voraussichtlich der 24.10.2023 sein wird. Auf dieser Mitteilung befindet sich folgender Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ 2.1.
- Weitere Mitteilungen über den Leistungsanspruch wie unter Punkt 2.1.
- beschrieben wurden dem BF auch am 09.11.2022, 11.11.2022, 09.12.2022, 09.01.2023, 21.04.2023, 24.04.2023, 08.05.2023, 15.05.2023, 14.06.2023, 11.07.2023 und 30.08.2023 übermittelt. Aus den letzten drei dieser Mitteilungen über den Leistungsbezug ergibt sich jeweils ein Ende des Leistungsbezuges mit 26.10.
- Sämtliche dieser Mitteilungen weisen den unten Punkt 2.1.
- zitierten Hinweis über das Ende des Leistungsbezuges auf. 2.1.
- Am 06.11.2023 stellte der BF einen neuen Antrag auf Notstandshilfe und beantragte in weiterer Folge die Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ab 06.11.2023 Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und § 58 iVm. §§ 44 und 46 AlVG gebührt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF ab 06.11.2023 Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG gebührt. 2.1.
- Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.01.2024, GZ: WF 2023-0566-9-049250, bestätigt und diese dem BF am 09.01.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die erste Mitteilung über den Leistungsanspruch, die dem BF am 25.10.2022 übermittelt wurde (Punkt 2.1.3.), stützen sich auf den Verwaltungsakt, in dem diese Mitteilungen aufliegen. Der Wortlaut des Hinweises über das Leistungsende, der auf der Rückseite der Mitteilungen enthalten ist, basiert ebenfalls auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. 2.2.
- Dass dem BF ab dem 09.11.2022 in regelmäßigen Abständen Mitteilungen über den Leistungsanspruch übermittelt wurde und dass diese alle den unter Punkt 2.1.
- zitierten Hinweis über das Ende des Leistungsbezuges enthalten (Punkt 2.1.4.), ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, in dem die Mitteilungen in Kopie aufliegen. Zum Beschwerdevorbringen des BF, er sei aufgrund des Kontrollmeldetermins und der Gültigkeitsdauer der Betreuungsvereinbarung in dem Glauben gelassen worden, er habe jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Endes der Betreuungsvereinbarung einen Leistungsanspruch ist festzuhalten, dass der BF – wie oben ausgeführt – vom AMS regelmäßig auf das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches hingewiesen wurde. Dass der BF diese Mitteilungen erhalten ist, ist unstrittig; vielmehr schrieb der BF selbst in seinem Schreiben an das AMS vom 06.11.2023, dass er es leider verabsäumt habe, rechtzeitig einen neuen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Dem weiteren Vorbringen, dass er nicht gewusst habe, dass dies notwendig sei, kann in Anbetracht der Mitteilungen über den Leistungsanspruch, in denen der BF sowohl über das Ende des Leistungsbezuges, als auch das Erfordernis eines neuen Antrages informiert wurde, nicht gefolgt werden. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich des Antrags auf Notstandshilfe vom 06.11.2023 sowie der Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Notstandshilfe sowie den Aktenvermerken des AMS. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.9.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […]
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 Rz 791,
- Lfg. Juni 2023). 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, Rz 791,
- Lfg. Juni 2023). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Zechner in Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Zechner in Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, Rz 408). Unter Geltendmachung ist in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (VwGH 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsbezug des BF, wie festgestellt, am 26.10.
- Der BF stellte erst am 06.11.2023 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da die Notstandshilfe dem Antragsprinzip unterliegt, wäre für einen lückenlosen Bezug der Leistung eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF die Notstandshilfe erst ab dem 06.11.2023 gebührt. Ein Fehler der Behörde im Sinne des § 17 Abs. 4 AlVG liegt gegenständlich nicht vor, da das AMS den BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mehrfach auf das Ende seines Leistungsbezuges hingewiesen hat. Ein Fehler der Behörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG liegt gegenständlich nicht vor, da das AMS den BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mehrfach auf das Ende seines Leistungsbezuges hingewiesen hat. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2285339.1.00