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{'item': 'W256 2280818-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW256 2280818-1 Spruch, W256 2280818-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seine am

  1. Jänner 2022 gestellte Beschwerde zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seine am
  2. Jänner 2022 gestellte Beschwerde zu Recht: A) Der belangten Behörde wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 24 DSG vorliegt.A) Der belangten Behörde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, DSG vorliegt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom
  3. Jänner 2022 stellte der Beschwerdeführer einen „Prüfantrag“ an die Datenschutzbehörde wegen unzulässiger Datenübermittlung nach Art. 44 ff DSGVO. Der im Verfahren Verantwortliche XXXX (im Folgenden: Verantwortlicher) verwende für den Versand seiner Newsletter den US-amerikanischen Dienstleister „ XXXX “, ein Tool des US-Unternehmens „ XXXX , USA und habe dieser am
  4. Jänner 2022 um 15:54 ein – der Beschwerde beigelegtes – Mail an den Beschwerdeführer geschickt. Spätestens seit dem EuGH-Urteil in C-311/18 – Schrems II sei die Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen US-amerikanischen Anbieter wie XXXX ohne entsprechende rechtliche Grundlage unzulässig. Der Server-Standort sei unerheblich. Denn nachdem der EuGH das „EU-US Privacy Shield“ für ungültig erklärt habe, könne der Verantwortliche die Datenübermittlung an XXXX nicht mehr auf eine Angemessenheitsentscheidung gemäß Art. 45 DSGVO stützen. Auch die Standardvertragsklauseln, die XXXX seinen Kunden zur Verfügung stelle, würden keine ausreichende Grundlage bieten, da das verantwortliche Unternehmen aufgrund der US-amerikanischen Überwachungsgesetze wie CLOUD Act oder FISA gar nicht in der Lage sei, die personenbezogenen Daten von österreichischen Empfängern ausreichend zu schützen oder zu garantieren, dass amerikanische Behörden und/oder Geheimdienste keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten können. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers für diese Datenübermittlung liege nicht vor. Der Verantwortliche sei dem Beschwerdeführer völlig unbekannt, es habe davor keinerlei Kontakt gegeben. Da der Verantwortliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers ohne eine angemessene Rechtsgrundlage in die USA übermittle, seien die Rechte des Beschwerdeführers verletzt (worden). Der Beschwerdeführer beantrage daher, die Datenschutzbehörde möge den Einsatz des US-amerikanischen Dienstleisters XXXX überprüfen, um festzustellen, ob hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage gegeben sei. Auch möge sie die Aussetzung oder ein Verbot der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Betroffenen durch den Verantwortlichen anordnen. Der Beschwerdeführer strebe keine Bestrafung des Verantwortlichen an, sondern solle die Unrechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die belangte Behörde festgestellt werden. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom
  5. Jänner 2022 stellte der Beschwerdeführer einen „Prüfantrag“ an die Datenschutzbehörde wegen unzulässiger Datenübermittlung nach Artikel 44, ff DSGVO. Der im Verfahren Verantwortliche römisch 40 (im Folgenden: Verantwortlicher) verwende für den Versand seiner Newsletter den US-amerikanischen Dienstleister „ römisch 40 “, ein Tool des US-Unternehmens „ römisch 40 , USA und habe dieser am
  6. Jänner 2022 um 15:54 ein – der Beschwerde beigelegtes – Mail an den Beschwerdeführer geschickt. Spätestens seit dem EuGH-Urteil in C-311/18 – Schrems römisch zwei sei die Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen US-amerikanischen Anbieter wie römisch 40 ohne entsprechende rechtliche Grundlage unzulässig. Der Server-Standort sei unerheblich. Denn nachdem der EuGH das „EU-US Privacy Shield“ für ungültig erklärt habe, könne der Verantwortliche die Datenübermittlung an römisch 40 nicht mehr auf eine Angemessenheitsentscheidung gemäß Artikel 45, DSGVO stützen. Auch die Standardvertragsklauseln, die römisch 40 seinen Kunden zur Verfügung stelle, würden keine ausreichende Grundlage bieten, da das verantwortliche Unternehmen aufgrund der US-amerikanischen Überwachungsgesetze wie CLOUD Act oder FISA gar nicht in der Lage sei, die personenbezogenen Daten von österreichischen Empfängern ausreichend zu schützen oder zu garantieren, dass amerikanische Behörden und/oder Geheimdienste keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten können. Eine Zustimmung des Beschwerdeführers für diese Datenübermittlung liege nicht vor. Der Verantwortliche sei dem Beschwerdeführer völlig unbekannt, es habe davor keinerlei Kontakt gegeben. Da der Verantwortliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers ohne eine angemessene Rechtsgrundlage in die USA übermittle, seien die Rechte des Beschwerdeführers verletzt (worden). Der Beschwerdeführer beantrage daher, die Datenschutzbehörde möge den Einsatz des US-amerikanischen Dienstleisters römisch 40 überprüfen, um festzustellen, ob hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage gegeben sei. Auch möge sie die Aussetzung oder ein Verbot der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Betroffenen durch den Verantwortlichen anordnen. Der Beschwerdeführer strebe keine Bestrafung des Verantwortlichen an, sondern solle die Unrechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die belangte Behörde festgestellt werden. Die belangte Behörde hat – wie einem im Akt einliegenden E-Mail eines Sachbearbeiters der belangten Behörde vom
  7. Jänner 2022 zu entnehmen ist – aufgrund dieser Eingabe ein amtswegiges Prüfverfahren eingeleitet und zur GZ D213.1544 protokolliert. Dieses Verfahren wurde – wie ebenfalls aus dem E-Mail zu entnehmen ist – bereits mittels Aktenvermerk eingestellt. Ein Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  8. Jänner 2022 von der belangten Behörde nicht eingeleitet. Ein Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  9. Jänner 2022 von der belangten Behörde nicht eingeleitet. In seinem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom
  10. August 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor einem halben Jahr Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, bisher allerdings keine Rückmeldung dazu erhalten. Er ersuche daher um Auskunft. Am
  11. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer zu seinem am
  12. Jänner 2022 eingebrachten Antrag eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Dabei legte er seinen „Prüfungsantrag“ bei und begehrte eine Entscheidung der belangten Behörde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt D213.1544 dem Bundesverwaltungsgericht am
  13. November 2023 vor. In ihrer gleichzeitig erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, der verfahrenseinleitende Antrag sei als amtswegiges Prüfverfahren protokolliert worden (GZ: D213). Es werde jedoch nunmehr zugestanden, dass aus dem Wortlaut der Eingabe vom
  14. Jänner 2022 sowie insbesondere auch aus dem Schreiben vom
  15. August 2022 zu schließen sei, dass es sich um eine Beschwerde gem. § 24 DSG handle. Es liege somit Säumnis der belangten Behörde vor. Da auch die Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG bereits bedauerlicherweise aufgrund eines Sachbearbeiter*innenwechsel verstrichen sei, werde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt D213.1544 dem Bundesverwaltungsgericht am
  16. November 2023 vor. In ihrer gleichzeitig erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, der verfahrenseinleitende Antrag sei als amtswegiges Prüfverfahren protokolliert worden (GZ: D213). Es werde jedoch nunmehr zugestanden, dass aus dem Wortlaut der Eingabe vom
  17. Jänner 2022 sowie insbesondere auch aus dem Schreiben vom
  18. August 2022 zu schließen sei, dass es sich um eine Beschwerde gem. Paragraph 24, DSG handle. Es liege somit Säumnis der belangten Behörde vor. Da auch die Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bereits bedauerlicherweise aufgrund eines Sachbearbeiter*innenwechsel verstrichen sei, werde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  19. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist soweit unstrittig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 8, 9, 16 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, 9, 16 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.[…]Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist., […] Erkenntnisse § 28. […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“Paragraph 28, […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ § 24 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF (DSG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 24, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF (DSG) lautet auszugsweise wie folgt: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde „§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. [..]“ Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt:Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde 1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ Zu A) 1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2022 um eine Beschwerde nach § 24 DSG handelt. Der Beschwerdeführer hat darin zum einen nicht nur ausdrücklich eine Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO geltend gemacht, weil der Verantwortliche ihn betreffende Daten unrechtmäßig (in ein Drittland) übermittelt habe, sondern begehrte er darin auch explizit die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die belangte Behörde („Da die Verantwortliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers ohne eine angemessene Rechtsgrundlage in die USA übermittelt, wurden und werden die Rechte des Antragstellers verletzt. [..] Hinweis: Der Antragsteller strebt keine Bestrafung des Verantwortlichen an [..], sondern es soll die Unrechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die DSB festgestellt werden.“). Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2022 um eine Beschwerde nach Paragraph 24, DSG handelt. Der Beschwerdeführer hat darin zum einen nicht nur ausdrücklich eine Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO geltend gemacht, weil der Verantwortliche ihn betreffende Daten unrechtmäßig (in ein Drittland) übermittelt habe, sondern begehrte er darin auch explizit die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die belangte Behörde („Da die Verantwortliche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers ohne eine angemessene Rechtsgrundlage in die USA übermittelt, wurden und werden die Rechte des Antragstellers verletzt. [..] Hinweis: Der Antragsteller strebt keine Bestrafung des Verantwortlichen an [..], sondern es soll die Unrechtmäßigkeit der Datenübermittlung durch die DSB festgestellt werden.“). Dennoch hat die belangte Behörde aufgrund dieser Eingabe kein Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG eingeleitet und dementsprechend die 6-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 VwGVG ohne jegliche Tätigkeit verstreichen lassen. Selbst nachdem der Beschwerdeführer – nach Ablauf der Frist – in seinem E-Mail vom 5. August 2022 die belangte Behörde auf seine „Beschwerde“ vom 11. Jänner 2022 hingewiesen und um Entscheidung ersucht hat, blieb die belangte Behörde in dieser Angelegenheit weiterhin (gänzlich) untätig. Dennoch hat die belangte Behörde aufgrund dieser Eingabe kein Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG eingeleitet und dementsprechend die 6-monatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, VwGVG ohne jegliche Tätigkeit verstreichen lassen. Selbst nachdem der Beschwerdeführer – nach Ablauf der Frist – in seinem E-Mail vom 5. August 2022 die belangte Behörde auf seine „Beschwerde“ vom 11. Jänner 2022 hingewiesen und um Entscheidung ersucht hat, blieb die belangte Behörde in dieser Angelegenheit weiterhin (gänzlich) untätig. Wie letztlich von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage auch selbst zugestanden, war sie daher im Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde vom 24. Jänner 2023 mit einer Sachentscheidung in Verzug und insofern die darauf gerichtete Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG berechtigt. Gründe, die sie an einer rechtzeitigen Erledigung der vorliegenden Sachentscheidung (unverschuldet) gehindert hätten, wurden von ihr nicht genannt und sind solche von Seiten des erkennenden Gerichts auch nicht erkennbar. Wie letztlich von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage auch selbst zugestanden, war sie daher im Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde vom 24. Jänner 2023 mit einer Sachentscheidung in Verzug und insofern die darauf gerichtete Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, VwGVG berechtigt. Gründe, die sie an einer rechtzeitigen Erledigung der vorliegenden Sachentscheidung (unverschuldet) gehindert hätten, wurden von ihr nicht genannt und sind solche von Seiten des erkennenden Gerichts auch nicht erkennbar. 2. In der Sache Gem § 28 Abs 7 VwGVG „kann“ das Verwaltungsgericht sein „Erkenntnis“ aufgrund einer – wie im vorliegenden Fall zulässigen und begründeten – Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken (sog „Teilerkenntnis“) und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Gem Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG „kann“ das Verwaltungsgericht sein „Erkenntnis“ aufgrund einer – wie im vorliegenden Fall zulässigen und begründeten – Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken (sog „Teilerkenntnis“) und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. § 28 Abs 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht nach dem Vorbild des § 42 Abs 4 VwGG aF eine sog „kondemnatorische“ Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit erhält die belangte Behörde eine „dritte Chance“ (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rn 199 (Stand 15.2.2017, rdb.
  1. at)unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zu § 28 Abs 7 VwGVG sowie m.z.w.H.).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF eine sog „kondemnatorische“ Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Damit erhält die belangte Behörde eine „dritte Chance“ (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rn 199 (Stand 15.2.2017, rdb.
  2. at)unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zu Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sowie m.z.w.H.). Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus dieser Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (siehe erneut Leeb a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Jänner 2022 wie oben ausgeführt zu Unrecht nicht als Beschwerde gewertet und insofern die ihr eingeräumte Entscheidungsfrist gänzlich untätig verstreichen lassen. Da somit die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage geklärt ist, wird der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefassten Rechtsanschauung zu erlassen (siehe dazu vergleichbar VwGH, 03.10.2013, 2012/06/0229 zu § 42 Abs 4 VwGG aF sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rn 202 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).Da somit die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage geklärt ist, wird der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefassten Rechtsanschauung zu erlassen (siehe dazu vergleichbar VwGH, 03.10.2013, 2012/06/0229 zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rn 202 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2280818.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.