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{'item': 'W292 2230248-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 3§ 389§ 43a§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 17§ 19Art. 130§ 6Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW292 2230248-1 Spruch, W292 2230248-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, wurde dem Beschwerdeführer

§ 3Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 ASyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, ASylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

  1. Am 11.06.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der PI XXXX vom 10.06.2019 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen § 84 und § 87 StGB angezeigt wurde.
  2. Am 11.06.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der PI römisch 40 vom 10.06.2019 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84 und Paragraph 87, StGB angezeigt wurde.
  3. Mit Aktenvermerk vom 18.06.2019 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2020, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2020, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.02.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte dieses

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). 6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.02.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte dieses

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57ASyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, ASylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 10Abs. 1 Z 4 ASyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ASylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde zudem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt VI. sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend hält die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilte worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Dem Verhalten des Beschwerdeführers sei ein großes Aggressionspotential zugrunde gelegen, welchem eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne und könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen könne. Eine Zukunftsprognose müsse daher negativ ausfallen. Begründend hält die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilte worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Dem Verhalten des Beschwerdeführers sei ein großes Aggressionspotential zugrunde gelegen, welchem eine hohe Wiederholungsgefahr innewohne und könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen könne. Eine Zukunftsprognose müsse daher negativ ausfallen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen (Spruchpunkt II.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.). Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens wurde begründend zu Spruchpunkt IV. festgehalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Familienangehörige in Österreich habe und mit seinen Eltern und einem minderjährigen Bruder im gleichen Haushalt lebe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in sein Familienleben dar. Was das Privatleben betreffe, so habe der Beschwerdeführer Deutschkurse bis zum Niveau B2 absolviert. Er sei während seines Aufenthalts gesamt etwa zweiundzwanzig Monate einer Berufstätigkeit nachgegangen und stehe auch derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis. Zudem sei er ehrenamtlich tätig gewesen und habe diverse Kurse, Ausbildungen und Schulen im Bundesgebiet besucht. Die Rückführung greife unbestritten in sein Privat- und Familienleben ein; dennoch sei aufgrund der Straffälligkeit von einem Überwiegen von öffentlichen Interessen auszugehen. Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens wurde begründend zu Spruchpunkt römisch vier. festgehalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Familienangehörige in Österreich habe und mit seinen Eltern und einem minderjährigen Bruder im gleichen Haushalt lebe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in sein Familienleben dar. Was das Privatleben betreffe, so habe der Beschwerdeführer Deutschkurse bis zum Niveau B2 absolviert. Er sei während seines Aufenthalts gesamt etwa zweiundzwanzig Monate einer Berufstätigkeit nachgegangen und stehe auch derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis. Zudem sei er ehrenamtlich tätig gewesen und habe diverse Kurse, Ausbildungen und Schulen im Bundesgebiet besucht. Die Rückführung greife unbestritten in sein Privat- und Familienleben ein; dennoch sei aufgrund der Straffälligkeit von einem Überwiegen von öffentlichen Interessen auszugehen. Zu Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers, da sich die Umstände nicht entscheidungsrelevant geändert hätten, im Bundesgebiet geduldet sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers, da sich die Umstände nicht entscheidungsrelevant geändert hätten, im Bundesgebiet geduldet sei. Da keine besonderen Umstände, die für eine längere Ausreisefrist sprächen, vorliegen würden, sei die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen festzusetzen gewesen (Spruchpunkt VI.). Da keine besonderen Umstände, die für eine längere Ausreisefrist sprächen, vorliegen würden, sei die Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen festzusetzen gewesen (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes führte die belangte Behörde in Spruchpunkt VII. begründend aus, es sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben. Der Beschwerdeführer sei bei der Tathandlung besonders skrupellos vorgegangen und habe sogar zumindest bei einer Person beabsichtigt, diese schwer im Gesichts- und Kopfbereich zu verletzen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein sehr hohes Aggressionspotential, in welchem eine erhebliche Wiederholungsgefahr innewohne. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes führte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch sieben. begründend aus, es sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben. Der Beschwerdeführer sei bei der Tathandlung besonders skrupellos vorgegangen und habe sogar zumindest bei einer Person beabsichtigt, diese schwer im Gesichts- und Kopfbereich zu verletzen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein sehr hohes Aggressionspotential, in welchem eine erhebliche Wiederholungsgefahr innewohne. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 7. Gegen die Spruchpunkte I, II, III, IV, VI und VII dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb mangelhaft sei, da die Behörde global auf ein Urteil verweise, das weder Inhalt des Bescheides noch diesem angefügt worden sei. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Tatumständen und Erschwerungs- und Milderungsgründen auseinandergesetzt. Berücksichtige man alleine, dass das höchstmögliche Strafausmaß zehn Jahr betrage, der Beschwerdeführer zu einer Strafe von einundzwanzig Monaten verurteilte wurde, wobei der Großteil, nämlich vierzehn Monate, bedingt nachgesehen worden seien, so könne schon deshalb nicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ im Sinne der höchstgerichtlichen Entscheidungen gesprochen werden. 7. Gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb mangelhaft sei, da die Behörde global auf ein Urteil verweise, das weder Inhalt des Bescheides noch diesem angefügt worden sei. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Tatumständen und Erschwerungs- und Milderungsgründen auseinandergesetzt. Berücksichtige man alleine, dass das höchstmögliche Strafausmaß zehn Jahr betrage, der Beschwerdeführer zu einer Strafe von einundzwanzig Monaten verurteilte wurde, wobei der Großteil, nämlich vierzehn Monate, bedingt nachgesehen worden seien, so könne schon deshalb nicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ im Sinne der höchstgerichtlichen Entscheidungen gesprochen werden. 8. Am 02.09.2021 fand eine erste mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. 9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

  1. Am 13.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum, wurde in XXXX , Syrien, geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum, wurde in römisch 40 , Syrien, geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten an. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2011 in der Provinz XXXX in XXXX . Von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 hielt er sich in XXXX auf, wo er studierte. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2011 in der Provinz römisch 40 in römisch 40 . Von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 hielt er sich in römisch 40 auf, wo er studierte. 1.
  4. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, wurde dem Beschwerdeführer

§ 3Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 ASyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, ASylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.3. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2020, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2020, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht ab, wodurch das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Vom Landesgericht XXXX wurde folgendes ausgesprochen: Vom Landesgericht römisch 40 wurde folgendes ausgesprochen: „ XXXX ist schuldig, er hat am

  1. Juni 2019 in XXXX „ römisch 40 ist schuldig, er hat am
  2. Juni 2019 in römisch 40 I./ XXXX eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zuzufügen versucht (§ 15 StGB), indem er diesem zunächst einen Faustschlag zu versetzten versuchte und im Anschluss mit einer abgebrochene Glasflasche gegen dessen Kopfbereich zu schlagen trachtete, wobei XXXX den Schlägen ausweichen konnte, weshalb er keine Verletzungen erlitt;römisch eins./ römisch 40 eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zuzufügen versucht (Paragraph 15, StGB), indem er diesem zunächst einen Faustschlag zu versetzten versuchte und im Anschluss mit einer abgebrochene Glasflasche gegen dessen Kopfbereich zu schlagen trachtete, wobei römisch 40 den Schlägen ausweichen konnte, weshalb er keine Verletzungen erlitt; II./ XXXX durch Versetzen mehrerer Schläge mit der abgebrochene Flasche gegen dessen Hand in Form einer rund vier Zentimeter langen stark klaffenden Schnittwunde am Handrücken der linken Hand über dem ersten Mittelhandknochen, die mit Durchtrennung der langen und kurzen Daumenstrecksehne und von zwei Nervenästen des daumenseitigen Unterarmnerven einher gegangen ist, am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des XXXX herbeigeführt.“römisch zwei./ römisch 40 durch Versetzen mehrerer Schläge mit der abgebrochene Flasche gegen dessen Hand in Form einer rund vier Zentimeter langen stark klaffenden Schnittwunde am Handrücken der linken Hand über dem ersten Mittelhandknochen, die mit Durchtrennung der langen und kurzen Daumenstrecksehne und von zwei Nervenästen des daumenseitigen Unterarmnerven einher gegangen ist, am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des römisch 40 herbeigeführt.“ Folgende Tatsachen wurden vom Landesgericht XXXX als erwiesen angenommen: Folgende Tatsachen wurden vom Landesgericht römisch 40 als erwiesen angenommen: - Der Angeklagte versuchte am
  3. Juni 2019 XXXX eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er diesem zunächst einen Faustschlag zu versetzen versuchte und im Anschluss mit einer abgebrochene Glasflasche gegen dessen Kopfbereich zu schlagen trachtete, wobei XXXX den Schlägen ausweichen konnte, weshalb er keine Verletzungen erlitt. Dem Angeklagten kam es bei Ausführung dieser Tathandlungen darauf an, XXXX schwer zu verletzen.- Der Angeklagte versuchte am
  4. Juni 2019 römisch 40 eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er diesem zunächst einen Faustschlag zu versetzen versuchte und im Anschluss mit einer abgebrochene Glasflasche gegen dessen Kopfbereich zu schlagen trachtete, wobei römisch 40 den Schlägen ausweichen konnte, weshalb er keine Verletzungen erlitt. Dem Angeklagten kam es bei Ausführung dieser Tathandlungen darauf an, römisch 40 schwer zu verletzen. - Überdies versetzte der Angeklagte am
  5. Juni 2019 XXXX mehrere Schläge mit einer abgebrochene Flasche gegen dessen Hand, wodurch XXXX eine rund vier Zentimeter lange stark klaffende Schnittwunde am Handrücken der linken Hand über dem ersten Mittelhandknochen erlitt, die mit Durchtrennung der langen und kurzen Daumenstrecksehne und von zwei Nervenästen des daumenseitigen Unterarmnerven einherging, sodass der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24-tägiger Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Der Angeklagte hielt es bei Durchführung seiner Schläge ernstlich für möglich und fand sich damit ab, XXXX am Körper zu verletzen. Hinsichtlich des Eintritts der schweren Verletzungsfolge handelte der Angeklagte zumindest fahrlässig.- Überdies versetzte der Angeklagte am
  6. Juni 2019 römisch 40 mehrere Schläge mit einer abgebrochene Flasche gegen dessen Hand, wodurch römisch 40 eine rund vier Zentimeter lange stark klaffende Schnittwunde am Handrücken der linken Hand über dem ersten Mittelhandknochen erlitt, die mit Durchtrennung der langen und kurzen Daumenstrecksehne und von zwei Nervenästen des daumenseitigen Unterarmnerven einherging, sodass der Genannte eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24-tägiger Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Der Angeklagte hielt es bei Durchführung seiner Schläge ernstlich für möglich und fand sich damit ab, römisch 40 am Körper zu verletzen. Hinsichtlich des Eintritts der schweren Verletzungsfolge handelte der Angeklagte zumindest fahrlässig. - Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der im Spruch angeführten Taten zwar durch Alkohol beeinträchtigt, jedoch noch in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht

zu handeln. Der Beschwerdeführer erhielt eine elektronische Fußfessel und wurde aus dieser Form der Haft am 29.10.2020 entlassen. 1.4. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.02.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stelle dieses

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.02.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stelle dieses

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57ASyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, ASylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 10Abs. 1 Z 4 ASyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, ASylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPÖG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPÖG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt VI. sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt römisch sechs. sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.

  1. Zum Privat- und Familienleben sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ledig. Im Bundesgebiet halten sich mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkeln, Neffen, Cousinen) auf. Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat eine Freundin und hat auch weitere Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 absolviert und spricht fließend Deutsch. Er hat im Bundesgebiet eine IT-Ausbildung XXXX absolviert und besitzt eine individuelle Befähigung für das Gewerbe XXXX . Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums XXXX an der Universität XXXX . Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen Jahren im Bundesgebiet verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, unter anderem in der Gastronomie und in einem Friseursalon. Darüber hinaus war er immer wieder ehrenamtlich tätig. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer als Hausarbeiter bei der XXXX . Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 absolviert und spricht fließend Deutsch. Er hat im Bundesgebiet eine IT-Ausbildung römisch 40 absolviert und besitzt eine individuelle Befähigung für das Gewerbe römisch 40 . Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums römisch 40 an der Universität römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen Jahren im Bundesgebiet verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, unter anderem in der Gastronomie und in einem Friseursalon. Darüber hinaus war er immer wieder ehrenamtlich tätig. Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer als Hausarbeiter bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist gesund.
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich ebenso auf die insoweit glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch mehrere Bestätigungen (Schulzeugnis, Bescheinigungen über Kursbesuche) in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in XXXX eine Schule beziehungsweise Kurse besuchte. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich ebenso auf die insoweit glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch mehrere Bestätigungen (Schulzeugnis, Bescheinigungen über Kursbesuche) in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 eine Schule beziehungsweise Kurse besuchte. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2011 in der Provinz XXXX in XXXX und anschließend in XXXX aufhielt, ergibt sich ebenso aus seinem insoweit glaubwürdigen Vorbringen im Verfahren.Dass sich der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2011 in der Provinz römisch 40 in römisch 40 und anschließend in römisch 40 aufhielt, ergibt sich ebenso aus seinem insoweit glaubwürdigen Vorbringen im Verfahren. 2.
  4. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 20.02.2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, konnte aufgrund der Aktenlage ergehen. Selbiges gilt für den Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 2.
  5. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage des beigeschafften Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2020 getroffen werden. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage des beigeschafften Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2020 getroffen werden. 2.
  6. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Dass dem Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.02.2020 der mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt, war aufgrund der Aktenlage ebenfalls unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.02.2020 der mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl 830223902 – 1620350, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt, war aufgrund der Aktenlage ebenfalls unstrittig. 2.

  1. Zum Privat- und Familienleben sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergingen aufgrund seiner eigenen insofern glaubwürdigen Angaben im Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.10.
  2. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zusammen mit seinen Eltern und Brüdern lebt, ergibt sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.09.2021 sowie aus einer Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug. Was seine Deutschkenntnisse betrifft, so legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat der XXXX vom 07.07.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass er die Prüfung „ÖSD Zertifikat B2“ bestanden hat, sowie ein Externistenprüfungszeugnis der XXXX vom 07.03.2018, aus dem sich ergibt, dass er im Pflichtgegenstand Deutsch mit genügend beurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht, hat sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.10.2023 gezeigt, die im Wesentlichen ohne Übersetzung durch einen Dolmetscher abgehalten werden konnte. Was seine Deutschkenntnisse betrifft, so legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat der römisch 40 vom 07.07.2016 vor, aus dem hervorgeht, dass er die Prüfung „ÖSD Zertifikat B2“ bestanden hat, sowie ein Externistenprüfungszeugnis der römisch 40 vom 07.03.2018, aus dem sich ergibt, dass er im Pflichtgegenstand Deutsch mit genügend beurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht, hat sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.10.2023 gezeigt, die im Wesentlichen ohne Übersetzung durch einen Dolmetscher abgehalten werden konnte. Der Beschwerdeführer legte ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Schulen des XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass er im Schuljahr 2018 / 2019 die
  3. Schulstufe der Schulart XXXX besucht hat. Der Beschwerdeführer legte ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Schulen des römisch 40 vor, aus dem hervorgeht, dass er im Schuljahr 2018 / 2019 die
  4. Schulstufe der Schulart römisch 40 besucht hat. Dass der Beschwerdeführer an der Universität XXXX studierte, ergibt sich aus der vorgelegten Studienbestätigung, datiert mit 21.11.
  5. Dass der Beschwerdeführer an der Universität römisch 40 studierte, ergibt sich aus der vorgelegten Studienbestätigung, datiert mit 21.11.
  6. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde einen Bescheid der XXXX , datiert mit 08.01.2019 vor, mit dem festgestellt wurde, dass er

§ 19Gew

O 1994 iVm § 8 AuBG die individuelle Befähigung für das Gewerbe XXXX besitzt. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor der belangten Behörde einen Bescheid der römisch 40 , datiert mit 08.01.2019 vor, mit dem festgestellt wurde, dass er

Paragraph 19, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 8, AuBG die individuelle Befähigung für das Gewerbe römisch 40 besitzt. Aus der vorgelegten Bestätigung des XXXX vom 21.09.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Bildungszentrum tätig war. Aus der vorgelegten Bestätigung des römisch 40 vom 21.09.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich im Bildungszentrum tätig war. Dass der Beschwerdeführer aktuell bei der XXXX beschäftigt ist, geht aus dem vorgelegten Dienstvertrag und seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung hervor. Dass der Beschwerdeführer aktuell bei der römisch 40 beschäftigt ist, geht aus dem vorgelegten Dienstvertrag und seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der zuletzt abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung hervor. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgängig an, gesund zu sein, weshalb die entsprechende Feststellung ergehen konnte. 3. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): Zur Stattgabe der Beschwerde und zur ersatzlosen Behebung des Bescheides: 3.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2020, Zl XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2020, Zl römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer ist sohin straffällig im Sinne von § 2 Abs. 3 AsylG geworden und ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer ist sohin straffällig im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden und ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abzuerkennen ist. 3.

  1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein.3.
  2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mussten für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003 sowie VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Fremde muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003 sowie VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Im Hinblick auf die vierte Voraussetzung legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor: „Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“„Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?“ Diese Frage wurde mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“„"Art". 14 Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.“ In zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest:In zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, auf welche auch in der Begründung des Urteils in der Rechtssache C-663/21 verwiesen wird, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union ebenso mit der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und hielt dazu fest: „
  7. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„
  8. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (…) ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
  9. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
  10. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
  11. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22)
  12. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ (EuGH 06.07.2023, C-402/22) 3.
  13. Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art 14 Abs. 4 lit. b Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst:3.
  14. Im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie und den vor kurzem dazu ergangenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auseinander und legte dar, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund aufrechterhalten werden könne. Die nunmehrigen Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 wurden unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Statusrichtlinie wie folgt zusammengefasst: „Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen, Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen, Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.“ 3.
  15. Fallgegenständlich ist zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. 3.
  16. Fallgegenständlich ist zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB jeweils für sich genommen jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl VwGH vom 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen “ vorliegt, nicht an.Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH vom 24.01.2022, Ra 2021/18/0344; VwGH vom 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, VwGH vom 22.10.2020, Ra 2020/14/0456; VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen “ vorliegt, nicht an. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen “ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genügt es nach der ständigen – und auch im rezenten Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen “ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Schöffengericht am 11.02.2020 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB ist festzuhalten, dass dieses Delikt einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB weist einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf. Der Beschwerdeführer wurde unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei ein Teil der der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe befindet sich somit im unteren Bereich des Strafrahmens und wurden überdies zwei Drittel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen. Das Landesgericht XXXX hielt hinsichtlich des Delikts der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung fest, dass es dem Beschwerdeführer bei Ausführung dieser Tathandlung darauf ankam, eine andere Person schwer zu verletzen. Wie in der Anklageschrift zur subjektiven Tatseite festgehalten, zerschlug der Beschwerdeführer zunächst die Glasflasche bewusst und versuchte in der Folge mehrmals mit der abgeschlagenen Flasche gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des Opfers zu schlagen, woraus sich darauf schließen lässt, dass er dies tat, um das Opfer schwer zu verletzen. Was das Verbrechen der schweren Körperverletzung betrifft, so führte das Landesgericht XXXX aus, dass es der Beschwerdeführer bei Durchführung seiner Schläge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine andere Person am Körper zu verletzen. Hinsichtlich des Eintritts der schweren Verletzungsfolge habe der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Schöffengericht am 11.02.2020 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB ist festzuhalten, dass dieses Delikt einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB weist einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf. Der Beschwerdeführer wurde unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei ein Teil der der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe befindet sich somit im unteren Bereich des Strafrahmens und wurden überdies zwei Drittel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen. Das Landesgericht römisch 40 hielt hinsichtlich des Delikts der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung fest, dass es dem Beschwerdeführer bei Ausführung dieser Tathandlung darauf ankam, eine andere Person schwer zu verletzen. Wie in der Anklageschrift zur subjektiven Tatseite festgehalten, zerschlug der Beschwerdeführer zunächst die Glasflasche bewusst und versuchte in der Folge mehrmals mit der abgeschlagenen Flasche gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des Opfers zu schlagen, woraus sich darauf schließen lässt, dass er dies tat, um das Opfer schwer zu verletzen. Was das Verbrechen der schweren Körperverletzung betrifft, so führte das Landesgericht römisch 40 aus, dass es der Beschwerdeführer bei Durchführung seiner Schläge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine andere Person am Körper zu verletzen. Hinsichtlich des Eintritts der schweren Verletzungsfolge habe der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt. Der Beschwerdeführer hat einer anderen Person eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er dieser zunächst einen Faustschlag zu versetzen versuchte und im Anschluss mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen dessen Kopfbereich zu schlagen trachtete und zudem eine weitere Person durch Versetzen mehrere Schläge mit der abgebrochenen Flasche gegen deren Hand in Form einer rund vier Zentimeter langen stark klaffenden Schnittwunde am Handrücken der linken Hand über dem ersten Mittelhandknochen, die mit Durchtrennung der langen und kurzen Daumenstrecksehne und von zwei Nervenästen des daumenseitigen Unterarmnerven einher gegangen ist, am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Als mildernd wurden vom Landesgericht XXXX der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Als mildernd wurden vom Landesgericht römisch 40 der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet. Festzuhalten ist, dass mit dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ein besonders wichtiges Rechtsgut verletzt worden ist und es sich bei einer absichtlich schweren beziehungsweise schweren Körperverletzung, vor allem in Anbetracht der konkreten Tatumstände, also zunächst dem Zuschlagen mit einer abgebrochenen Glasflasche im Kopfbereich einer Person und der anschließenden Zufügung einer Schnittwunde und Durchtrennung von Sehnen, Nervenästen und Unterarmnerven, um Straftaten handelt, die die Rechtsordnung in Österreich am stärksten beeinträchtigen. Die Folgen der Tat sind nicht bloß unerheblich. Das Opfer verlor nach dem Angriff aufgrund des hohen Blutverlusts kurzzeitig das Bewusstsein und erlitt eine mehr als 24-tägige Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und ist entsprechend dem im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass zumindest eine Narbe verbleiben wird. So stellte der Sachverständige fest, dass die Verletzung mit einer deutlich sichtbaren, zum Teil wulstförmigen, Narbenbildung am linken Handrücken und mit einer Einschränkung der Gefühlsempfindlichkeit im Bereich der Daumen-Zeigefinger-Falte sowie einer noch bestehenden minimalen Einschränkung des Daumens beim Abspreizen verheilt ist, jedoch im Lauf der nächsten Monate noch mit einer weiteren, funktionellen Besserung zu rechnen ist. Festzuhalten ist, dass mit dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ein besonders wichtiges Rechtsgut verletzt worden ist und es sich bei einer absichtlich schweren beziehungsweise schweren Körperverletzung, vor allem in Anbetracht der konkreten Tatumstände, also zunächst dem Zuschlagen mit einer abgebrochenen Glasflasche im Kopfbereich einer Person und der anschließenden Zufügung einer Schnittwunde und Durchtrennung von Sehnen, Nervenästen und Unterarmnerven, um Straftaten handelt, die die Rechtsordnung in Österreich am stärksten beeinträchtigen. Die Folgen der Tat sind nicht bloß unerheblich. Das Opfer verlor nach dem Angriff aufgrund des hohen Blutverlusts kurzzeitig das Bewusstsein und erlitt eine mehr als 24-tägige Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit und ist entsprechend dem im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass zumindest eine Narbe verbleiben wird. So stellte der Sachverständige fest, dass die Verletzung mit einer deutlich sichtbaren, zum Teil wulstförmigen, Narbenbildung am linken Handrücken und mit einer Einschränkung der Gefühlsempfindlichkeit im Bereich der Daumen-Zeigefinger-Falte sowie einer noch bestehenden minimalen Einschränkung des Daumens beim Abspreizen verheilt ist, jedoch im Lauf der nächsten Monate noch mit einer weiteren, funktionellen Besserung zu rechnen ist. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine andere Person im Kopfbereich mit einer abgebrochenen Glasflasche zu verletzen, indem er zunächst eine weit ausholende Bewegung machte, um dann mehrmals auf das Opfer einzuschlagen, ist besonders verwerflich. Zu einer schweren Verletzung kam es nur deshalb nicht, da das Opfer den Schlägen ausweichen konnte. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweisen und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallgegenständlich erreicht ist. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ein Verhalten vor, das die Rechtsordnung der Gesellschaft gravierend beeinträchtigt. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweisen und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallgegenständlich erreicht ist. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind sowohl objektiv als auch subjektiv als außerordentlich schwerwiegend zu qualifizieren und liegt nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls ein Verhalten vor, das die Rechtsordnung der Gesellschaft gravierend beeinträchtigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung stark alkoholisiert war, führt im Hinblick auf die Beurteilung des von ihm begangenen Verbrechens als Straftat von außerordentlicher Schwere zu keinem anderen Ergebnis, zumal ihm das Unrecht einer solchen Tat dennoch bewusst war und er dazu in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht

zu handeln, wie vom Landesgericht XXXX im Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.02.2020 festgehalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung stark alkoholisiert war, führt im Hinblick auf die Beurteilung des von ihm begangenen Verbrechens als Straftat von außerordentlicher Schwere zu keinem anderen Ergebnis, zumal ihm das Unrecht einer solchen Tat dennoch bewusst war und er dazu in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht

zu handeln, wie vom Landesgericht römisch 40 im Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.02.2020 festgehalten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen habe, war somit nicht zu beanstanden.Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen habe, war somit nicht zu beanstanden. 3.5. Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wie folgt aus: „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union festzuhalten. „Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Weiterhin hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“Weiterhin hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil C-8/22 zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es – auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten – auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung

dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64).“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl VwGH vom 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH vom 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH vom 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH vom 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH vom 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, VwGH vom 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Zur Begründung der Gefährdungsprognose darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH vom 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 11.02.2020 wegen der Begehung zweier Verbrechen gegen Leib und Leben verurteilt. Wie bereits festgehalten, wurde er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten

§ 43aAbs. 3 St

GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren beding nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Geständnis ab, was ebenso wie sein bisher ordentlicher Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd berücksichtigt wurde. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen wurde jedoch erschwerend gewertet. Wie bereits festgehalten, wurde er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren beding nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Geständnis ab, was ebenso wie sein bisher ordentlicher Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd berücksichtigt wurde. Das Zusammentreffen von zwei Verbrechen wurde jedoch erschwerend gewertet. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat, konkret der Umstand, dass er versuchte, eine andere Person mit einer abgebrochenen Glasfalsche in dessen Kopfbereich zu verletzen und in der Folge einer weiteren Person mit der abgebrochenen Glasflasche eine stark klaffende Schnittwunde am Handrücken zufügte, wobei Sehnen, Nervenäste und Unterarmnerven durchtrennt wurden, zeichnet sich, wie bereits unter 3.

  1. ausgeführt, durch einen hohen Unwert aus und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270).Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). Diesbezüglich ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Verhandlungen, die vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden haben, einsichtig und geständig zeigte, mehrmals ausführte, die Tat zu bereuen, und auch einen Tatausgleich in Form einer Geldzahlung in Höhe von 4.670,- Euro geleistet hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen sei und das Problem gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Diskothek viel Alkohol getrunken hatte, sodass ihm nicht mehr so bewusst gewesen wäre, was er getan habe. Der Beschwerdeführer arbeite nun bei den XXXX , sei also in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Diesbezüglich ist zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Verhandlungen, die vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden haben, einsichtig und geständig zeigte, mehrmals ausführte, die Tat zu bereuen, und auch einen Tatausgleich in Form einer Geldzahlung in Höhe von 4.670,- Euro geleistet hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen sei und das Problem gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Diskothek viel Alkohol getrunken hatte, sodass ihm nicht mehr so bewusst gewesen wäre, was er getan habe. Der Beschwerdeführer arbeite nun bei den römisch 40 , sei also in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, auch wenn er in beiden mündlichen Beschwerdeverhandlungen mehrfach bestritt, gewusst zu haben, dass die Glasflasche kaputt war, dass er aus den begangenen Straftaten gelernt hat. Insgesamt hat der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in einer Gesamtbetrachtung den Eindruck gewonnen, dass beim Beschwerdeführer ein Schuldbewusstsein gegeben ist, er die Folgen seiner Taten verstanden hat und dieser die Straftaten auch bereut. So führte er eingangs dazu befragt, wie er sich hinsichtlich der Verurteilung verantworte aus, die Tat zu bereuen. Er habe sich bereits entschuldigt und beim Landesgericht XXXX gesagt, dass ihm bewusst sei, einen Fehler gemacht zu haben und habe er auch bereits eine Zahlung an den Privatbeteiligten geleistet. Insgesamt hat der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in einer Gesamtbetrachtung den Eindruck gewonnen, dass beim Beschwerdeführer ein Schuldbewusstsein gegeben ist, er die Folgen seiner Taten verstanden hat und dieser die Straftaten auch bereut. So führte er eingangs dazu befragt, wie er sich hinsichtlich der Verurteilung verantworte aus, die Tat zu bereuen. Er habe sich bereits entschuldigt und beim Landesgericht römisch 40 gesagt, dass ihm bewusst sei, einen Fehler gemacht zu haben und habe er auch bereits eine Zahlung an den Privatbeteiligten geleistet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Der Beschwerdeführer erhielt eine elektronische Fußfessel und wurde aus dieser Form der Haft am 29.10.2020 entlassen. Seit diesem Zeitpunkt sind nunmehr fast dreieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat und kann dies als Indiz dahingehend gewertet werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine tatsächliche, gegenwärtige erhebliche Gefahr mehr darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor der Verurteilung am 11.02.2020 in Österreich nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ihm, wie festgestellt, in den vergangenen elf Jahren seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine weitreichende Integration gelungen ist. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet bereits verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, geht auch aktuell einer Beschäftigung nach, verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet und lebt zusammen mit seinen Eltern und Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, vernünftige, legale und realistische Zukunftspläne zu verfolgen, weshalb ihm trotz seiner (einmaligen) Straffälligkeit eine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann. In einer Gesamtschau aller einzubeziehenden Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. 3.
  2. Auch ist festzuhalten, dass nach dem Dafürhalten des erkennenden Richters die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr unverhältnismäßige Maßnahme wäre. Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96).Hierbei kommt die vor dem Hintergrund der jüngsten vorzitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union nunmehr geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung, wonach es einer Abwägung bedarf, wobei einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte des Fremden, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 82 und Rz 96). Im vorliegenden Fall ist diese Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, da vom Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der nur einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2020 und des Wohlverhaltenszeitraums von mehr als viereinhalb Jahren seit der Tatbegehung und fast dreieinhalb Jahren nach Entlassung aus der Haft in Form der elektronischen Fußfessel im Entscheidungszeitpunkt keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Allgemeinheit Österreichs ausgeht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, während elfjährigen Aufenthaltsdauer eine beachtliche Integration erlangt hat, nur in den ersten beiden Jahren seines Aufenthalts (also 2013 und 2014) Grundversorgungsleistungen bezog und seither verschiedenste Ausbildungen absolviert und Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt hat. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten wäre auch mit dem Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt verbunden und wäre dies aufgrund der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Dafürhalten des erkennenden Richters unverhältnismäßig. Zu betonen ist jedoch, dass, sollte der Beschwerdeführer neuerlich straffällig werden, bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen, mit einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu rechnen sein wird. Insgesamt war daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Aberkennungsgründe des § 7 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, weshalb der Beschwerde schon hinsichtlich Spruchpunkt I. stattzugeben war. Insgesamt war daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers die Aberkennungsgründe des Paragraph 7, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, weshalb der Beschwerde schon hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. stattzugeben war. 3.
  3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides war festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, zu der Auffassung gelangt ist, dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war und die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, sodass diesen die rechtliche Grundlage entzogen ist, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben war. 3.
  4. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, zu der Auffassung gelangt ist, dass in casu der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben war und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, sodass diesen die rechtliche Grundlage entzogen ist, weshalb der Bescheid in vollem Umfang ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben, insbesondere ist nochmals auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023, C-663/21, und die im Anschluss daran ergangene darauf bezugnehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W292.2230248.1.00

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