Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. II.3.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. römisch zwei.3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Mangelt es der Beschwerde an einem in § 9 VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel
GVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde.Mangelt es der Beschwerde an einem in Paragraph 9, VwGVG genannten Inhaltserfordernis und ist dessen Behebung notwendig, ist dieser Mangel
Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036), soweit der Mangel nicht missbräuchlich herbeigeführt wurde. II.3.1.
GVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthält.Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0420 sowie vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
Paragraph 27, VwGVG, der einen Verweis auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthält. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, „Einspruch“ zu erheben, da die Angaben nur von „Seitens XXXX “ seien. Es seien nur Personen auf seinem Grund erkennbar und könne man erst bei Besichtigung seines Anwesens die Wahrheit erfahren. Die Angaben der mitbeteiligten Partei würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Freund der mitbeteiligten Partei habe seine Videokamera zerstört. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, „Einspruch“ zu erheben, da die Angaben nur von „Seitens römisch 40 “ seien. Es seien nur Personen auf seinem Grund erkennbar und könne man erst bei Besichtigung seines Anwesens die Wahrheit erfahren. Die Angaben der mitbeteiligten Partei würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Freund der mitbeteiligten Partei habe seine Videokamera zerstört. Insofern enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und auch kein Begehren
GVG. Insofern enthält die Beschwerde keine Beschwerdegründe im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG und auch kein Begehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075 sowie vom 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30). Ein diesen Anforderungen zur Gänze entsprechender Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel der Bescheidbeschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt. Der Beschwerdeführer wurde auch über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung belehrt. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm nachweislich zugestellten, Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war seine Beschwerde
Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer dem ordnungsgemäßen, ihm nachweislich zugestellten, Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, war seine Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Darüber hinaus war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie nach Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden konnte, seit dem 20.09.2023 nicht mehr an der Adresse XXXX (auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde bezog), gemeldet ist, wodurch eine mögliche rechtliche Beschwer zwischenzeitig weggefallen erscheint, sodass das Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen gewesen wäre. Darüber hinaus war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, wie nach Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festgestellt werden konnte, seit dem 20.09.2023 nicht mehr an der Adresse römisch 40 (auf die sich die Entscheidung der belangten Behörde bezog), gemeldet ist, wodurch eine mögliche rechtliche Beschwer zwischenzeitig weggefallen erscheint, sodass das Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen gewesen wäre. II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2256375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.