RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW292 2257535-1 Spruch, W292 2257535-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.05.2022, Zl. D124.0084 / 2022-0.267.336 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.05.2022, Zl. D124.0084 / 2022-0.267.336 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 25.05.2022 hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, XXXX , vom 17.01.2022 gegen die mitbeteiligte Partei, XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.); den Antrag, die Datenschutzbehörde möge die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen sowie das Protokoll über das Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner, der Dienstbehördenleiterin und dem Vertreter der Personalabteilung vom November 2021 veranlassen, hat die belangte Behörde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 25.05.2022 hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 17.01.2022 gegen die mitbeteiligte Partei, römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.); den Antrag, die Datenschutzbehörde möge die Übermittlung der in Rede stehenden Unterlagen sowie das Protokoll über das Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner, der Dienstbehördenleiterin und dem Vertreter der Personalabteilung vom November 2021 veranlassen, hat die belangte Behörde zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). I.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2022 Bescheidbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung rechtsmissbräuchlicher Handlungen der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde. römisch eins.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2022 Bescheidbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung rechtsmissbräuchlicher Handlungen der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde. I.
- Mit Aktenvorlage vom 01.07.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor. römisch eins.
- Mit Aktenvorlage vom 01.07.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor. I.
- Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurückgezogen. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2024 seine Bescheidbeschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde zurückgezogen hat. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren und eindeutigen Schreiben des Beschwerdeführers, das am 15.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und zur OZ 7 elektronisch zum Gerichtsakt genommen wurde. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. II.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens: römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen. II.3.
- Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W292.2257535.1.00