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{'item': 'W600 2286111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2024 GeschäftszahlW600 2286111-1 Spruch, W600 2286111-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan KAYA, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Volkan KAYA, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, um XXXX Uhr zugestellt. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
  2. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr zugestellt. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
  3. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.02.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie die Inschubhaftnahme des BF. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen iSd. § 35 VwGVG iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
  4. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.02.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie die Inschubhaftnahme des BF. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen iSd. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
  5. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am XXXX 2023 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.
  6. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am römisch 40 2023 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.
  7. Am XXXX 2023 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA beim BVwG ein und wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ XXXX ein Gutachten zum physischen Gesundheitszustandes des BF vorgelegt.
  8. Am römisch 40 2023 langte zudem eine Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung des BFA beim BVwG ein und wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes des PAZ römisch 40 ein Gutachten zum physischen Gesundheitszustandes des BF vorgelegt.
  9. Am XXXX 2024 langte ein weiteres amtsärztliches Gutachten den psychischen Gesundheitszustand des BF betreffend beim BVwG ein.
  10. Am römisch 40 2024 langte ein weiteres amtsärztliches Gutachten den psychischen Gesundheitszustand des BF betreffend beim BVwG ein.
  11. Am 12.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt, an jener der BF, eine Vertreterin des BFA sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilnahmen, statt. Der RV des BF wurde korrekt geladen, verzichte jedoch letztlich auf seine Teilnahme (siehe OZ 23)Der Regierungsvorlage des BF wurde korrekt geladen, verzichte jedoch letztlich auf seine Teilnahme (siehe OZ 23) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zum Verfahrensgang: Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2023 bei der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich betreten, wobei der BF einen Asylantrag stellte. Dem BF wurde sein türkischer Reisepass abgenommen und der BF vorübergehend festgenommen. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2023 bei der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich betreten, wobei der BF einen Asylantrag stellte. Dem BF wurde sein türkischer Reisepass abgenommen und der BF vorübergehend festgenommen. Am 23.05.2023 wurde das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz seitens des BFA eingestellt. Der BF wurde am XXXX 2023 im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft XXXX zum Zwecke des Vollzuges einer europäischen Ermittlungsanordnung und zwei europäischer Haftbefehle angeordneten Hausdurchsuchung in einer Wohnung in XXXX , angetroffen und festgenommen. Dabei gab sich der BF als geschleppte Person zu erkennen, wurde jedoch von drei weiteren in der Wohnung anwesenden Personen der Schlepperei beschuldigt. Der BF wurde am römisch 40 2023 im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zum Zwecke des Vollzuges einer europäischen Ermittlungsanordnung und zwei europäischer Haftbefehle angeordneten Hausdurchsuchung in einer Wohnung in römisch 40 , angetroffen und festgenommen. Dabei gab sich der BF als geschleppte Person zu erkennen, wurde jedoch von drei weiteren in der Wohnung anwesenden Personen der Schlepperei beschuldigt. Mit Benachrichtigung des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am XXXX 2023 wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 2 und 1124 Abs. 4 FPG in Kenntnis gesetzt. Mit Benachrichtigung des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF am römisch 40 2023 wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 1124 Absatz 4, FPG in Kenntnis gesetzt. Am XXXX 2023 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG den BF betreffend zum Zwecke der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme iSd. §§ 76 oder 77 FPG erlassen und zum Zwecke dessen Vollzuges desselben im Falle der Entlassung des BF an die JA- XXXX übermittelt. Am römisch 40 2023 wurde durch das BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG den BF betreffend zum Zwecke der Erlassung einer Sicherungsmaßnahme iSd. Paragraphen 76, oder 77 FPG erlassen und zum Zwecke dessen Vollzuges desselben im Falle der Entlassung des BF an die JA- römisch 40 übermittelt. Am 10.08.2023 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG postalisch im Stande der Untersuchungshaft zugestellt. Am 10.08.2023 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG postalisch im Stande der Untersuchungshaft zugestellt. Am 18.08.2023 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Am XXXX 2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in seinem Asylverfahren statt. Am römisch 40 2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in seinem Asylverfahren statt. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Am 20.12.2023 wurde das BFA von der Justizanstalt XXXX über die voraussichtliche Entlassung des BF aus seiner Freiheitstrafe am XXXX 2024 in Kenntnis gesetzt. Am 20.12.2023 wurde das BFA von der Justizanstalt römisch 40 über die voraussichtliche Entlassung des BF aus seiner Freiheitstrafe am römisch 40 2024 in Kenntnis gesetzt. Mit E-Mail vom XXXX 2024 brachte die Justizanstalt XXXX auf Anfrage des BFA medizinische Unterlagen des BF in Vorlage aus welchen hervorgeht, dass der BF unter anderem an einer psychiatrischen Erkrankung „Panik“ leidet und seit XXXX 2023 mit 1 Stk. Alprazolam 0,5 mg Filmtabletten, seit XXXX 2023 mit 3 Stk. Citalopram 10 mg Filmtabletten und seit XXXX 2023 mit 2 Stk. Easysleep Filmtabletten täglich therapiert wird. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 brachte die Justizanstalt römisch 40 auf Anfrage des BFA medizinische Unterlagen des BF in Vorlage aus welchen hervorgeht, dass der BF unter anderem an einer psychiatrischen Erkrankung „Panik“ leidet und seit römisch 40 2023 mit 1 Stk. Alprazolam 0,5 mg Filmtabletten, seit römisch 40 2023 mit 3 Stk. Citalopram 10 mg Filmtabletten und seit römisch 40 2023 mit 2 Stk. Easysleep Filmtabletten täglich therapiert wird. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde der Asylantrag des BF vom XXXX 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-V eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 4 FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 2, 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2023 verloren hat, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 im Stande der Strafhaft zugestellt. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde der Asylantrag des BF vom römisch 40 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-V eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2023 verloren hat, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG gegen den BF ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 im Stande der Strafhaft zugestellt. Gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom XXXX 2024, erhob der BF durch seinen RV am 23.01.2024 vollinhaltlich Beschwerde beim BVwG. Unter anderem wurde seitens des BF auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen den zuvor genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 2024, erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage am 23.01.2024 vollinhaltlich Beschwerde beim BVwG. Unter anderem wurde seitens des BF auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der BF wurde am XXXX 2024, um XXXX Uhr, aus der Strafhaft bedingt entlassen und im unmittelbaren Anschluss daran in Verwaltungsstrafhaft, wegen einer offenen fremdenpolizeilichen verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen und vier Stunden genommen. Der BF wurde am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr, aus der Strafhaft bedingt entlassen und im unmittelbaren Anschluss daran in Verwaltungsstrafhaft, wegen einer offenen fremdenpolizeilichen verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen und vier Stunden genommen. Am XXXX 2024, um XXXX Uhr, fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Stande der Verwaltungsstrafhaft statt. Der BF verweigerte im Zuge dieser das Ausfüllen sowie die Unterschrift des Formblattes zur Beantragung eines HRZ bei den türkischen Vertretungsbehörden mit dem Verweis darauf, dass das türkische Konsulat nicht wissen darf, dass der BF sich in Österreich befindet. Am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr, fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Stande der Verwaltungsstrafhaft statt. Der BF verweigerte im Zuge dieser das Ausfüllen sowie die Unterschrift des Formblattes zur Beantragung eines HRZ bei den türkischen Vertretungsbehörden mit dem Verweis darauf, dass das türkische Konsulat nicht wissen darf, dass der BF sich in Österreich befindet. Der BF wurde am XXXX 2024, um XXXX Uhr, aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen, und im unmittelbaren Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Der BF wurde am römisch 40 2024, um römisch 40 Uhr, aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen, und im unmittelbaren Anschluss daran aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, zugestellt, und wurde der BF unmittelbar in Schubhaft genommen. Der BF verweigerte sowohl die Übernahme des Schubhaftbescheides als auch die Unterschrift zur Bestätigung der erfolgten Zustellung.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft verhängt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, römisch 40 Uhr, zugestellt, und wurde der BF unmittelbar in Schubhaft genommen. Der BF verweigerte sowohl die Übernahme des Schubhaftbescheides als auch die Unterschrift zur Bestätigung der erfolgten Zustellung. Am XXXX 2024 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen an, aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein. Am römisch 40 2024 gab der BF im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen an, aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig zu sein. Am 07.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid es BFA vom XXXX 2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Am 07.02.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid es BFA vom römisch 40 2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft. 1.
  14. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, oder eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaates. Der BF ist nicht im Besitz eines Reisepasses und/oder eines sonstigen Lichtbildausweises. Der BF wird seit XXXX 2024, XXXX Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr in Schubhaft angehalten. Der BF reiste am XXXX 2023 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF konnte nicht erfolgen, da der BF am 05.04.2023 heimlich und illegal in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Der BF reiste am römisch 40 2023 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF konnte nicht erfolgen, da der BF am 05.04.2023 heimlich und illegal in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte. Der BF reiste spätestens am
  15. Juni 2023 wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt nach Österreich, wo er sich bis zu seiner Verhaftung am XXXX 2023 durchgehend im Verborgenen aufhielt. Der BF reiste spätestens am
  16. Juni 2023 wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen schlepperunterstützt nach Österreich, wo er sich bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 2023 durchgehend im Verborgenen aufhielt. Der BF weist bis auf seine Meldung in der Justizanstalt XXXX von XXXX 2023 bis XXXX 2024, und seiner durchgehenden behördlichen Anhaltung seit XXXX 2024, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF weist bis auf seine Meldung in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024, und seiner durchgehenden behördlichen Anhaltung seit römisch 40 2024, keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, konkret an Panikattacken, derentwegen er jedenfalls seit XXXX 2023 medikamentös mit Psychopharmaka behandelt wird. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er befindet sich aktuell in einem sehr guten physischen und psychischen Allgemeinzustand, ist subjektiv beschwerdefrei und psychisch stabil. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, konkret an Panikattacken, derentwegen er jedenfalls seit römisch 40 2023 medikamentös mit Psychopharmaka behandelt wird. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er befindet sich aktuell in einem sehr guten physischen und psychischen Allgemeinzustand, ist subjektiv beschwerdefrei und psychisch stabil. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde mit besagten Urteil für schuldig befunden, er habe in XXXX , ab dem dritten Angriff gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und zwar gemeinsam mit teils in Deutschland verfolgten weiteren, jedenfalls mehr als drei Mittätern, welche eine hoch organisierte und arbeitsteilige Vereinigung betreiben, die mit erfolgreichen Schleppungen auf XXXX warb, die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mehr als drei Fremden in oder durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geschleppten in Österreich übernahm, eine Pause organisierte, sie mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete und zwarDer BF wurde mit besagten Urteil für schuldig befunden, er habe in römisch 40 , ab dem dritten Angriff gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und zwar gemeinsam mit teils in Deutschland verfolgten weiteren, jedenfalls mehr als drei Mittätern, welche eine hoch organisierte und arbeitsteilige Vereinigung betreiben, die mit erfolgreichen Schleppungen auf römisch 40 warb, die rechtswidrige Einreise und Durchreise von mehr als drei Fremden in oder durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geschleppten in Österreich übernahm, eine Pause organisierte, sie mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete und zwar,
  17. Von XXXX bis XXXX 2023 in Bezug auf vier Fremde, welche von den in Deutschland verfolgten XXXX und XXXX von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,
  18. Von römisch 40 bis römisch 40 2023 in Bezug auf vier Fremde, welche von den in Deutschland verfolgten römisch 40 und römisch 40 von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,
  19. Von XXXX bis XXXX 2023 in Bezug auf drei Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten XXXX von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,
  20. Von römisch 40 bis römisch 40 2023 in Bezug auf drei Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten römisch 40 von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden,
  21. Am XXXX 2023 in Bezug auf sieben Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten XXXX von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden, und
  22. Am römisch 40 2023 in Bezug auf sieben Fremde, welche von dem in Deutschland verfolgten römisch 40 von Ungarn über Österreich nach Deutschland geschleppt wurden, und
  23. Am XXXX 2023 in Bezug auf vierzehn Fremde, welche von einem unbekannten Täter von Ungarn nach Österreich geschleppt wurden, wobei sie vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in XXXX betreten wurden.
  24. Am römisch 40 2023 in Bezug auf vierzehn Fremde, welche von einem unbekannten Täter von Ungarn nach Österreich geschleppt wurden, wobei sie vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in römisch 40 betreten wurden. Mildernd wurden dabei das umfassende und reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend der Umstand, dass mehrere Fahrten durchgeführt wurden, gewertet. Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, wurde der BF am XXXX 2014 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, wurde der BF am römisch 40 2014 bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen. Der Asylantrag des BF vom XXXX 2023 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen. Mit besagtem Bescheid wurde zudem dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Asylantrag des BF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim BVwG zur GZ.: L530 2258257-1, anhängig. Bis dato wurde weder eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst noch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF seitens des BVwG getroffen. Der Asylantrag des BF vom römisch 40 2023 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot erlassen. Mit besagtem Bescheid wurde zudem dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Asylantrag des BF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim BVwG zur GZ.: L530 2258257-1, anhängig. Bis dato wurde weder eine Entscheidung in der Beschwerdesache selbst noch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF seitens des BVwG getroffen. 1.
  25. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hielt sich zuletzt im Verborgenen auf. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Der BF verfügt über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich. Er verfügt über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Der BF ist in Österreich nicht verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte am XXXX 2024 über EUR XXXX und aktuell über EUR XXXX an Bargeld. Zudem verfügt der BF über Goldschmuck unbekannten Wertes.Der BF verfügt über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich. Er verfügt über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Der BF ist in Österreich nicht verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte am römisch 40 2024 über EUR römisch 40 und aktuell über EUR römisch 40 an Bargeld. Zudem verfügt der BF über Goldschmuck unbekannten Wertes. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens des BF wurde bis dato seitens des BFA kein Kontakt mit den türkischen Vertretungsbehörden aufgenommen. Termine zur Identitätsfeststellung in Form eines Interviews werden von der türkischen Botschaft jederzeit vergeben, und kann eine Einvernahme in dringenden Fällen auch innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Im Falle des Fehlens von Dokumenten werden die Daten nach der Einvernahme des Fremden durch die türkische Botschaft nach Ankara übermittelt und ergeht in der Regel innerhalb von 7 bis 10 Tagen eine Rückmeldung. Im Falle einer positiven Identifizierung werden HRZ von der türkischen Botschaft innerhalb von 1 bis 14 Tagen ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden aktuell statt und wurden im Jahr 2023 insgesamt 117 Abschiebungen realisiert. Das letzte HRZ wurde von den türkischen Vertretungsbehörden am 07.02.2024 ausgestellt. Ausgestellte HRZ haben eine Gültigkeit von vier Wochen und werden Abschiebungen durch das BFA in diesem Zeitfenster organisiert und durchgeführt. Seitens des BFA ist geplant, frühestens nach allfälliger Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2024, spätestens jedoch nach rechtskräftiger Abweisung der besagten Beschwerde des BF unmittelbar mit den türkischen Vertretungsbehörden Kontakt zwecks Identifizierung des BF und Erhalt eines HRZ für selbigen aufzunehmen und nach Erhalt eines HRZ die Abschiebung des BF innerhalb der Gültigkeitsdauer desselben zu organisieren und durchzuführen. Seitens des BFA ist geplant, frühestens nach allfälliger Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2024, spätestens jedoch nach rechtskräftiger Abweisung der besagten Beschwerde des BF unmittelbar mit den türkischen Vertretungsbehörden Kontakt zwecks Identifizierung des BF und Erhalt eines HRZ für selbigen aufzunehmen und nach Erhalt eines HRZ die Abschiebung des BF innerhalb der Gültigkeitsdauer desselben zu organisieren und durchzuführen. , Mit einem Abschluss des Asylverfahrens des BF vor dem BVwG ist zeitnah, innerhalb der nächsten Wochen, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht zeitnah die Abschiebung des BF organisiert und durchgeführt werden kann, liegen nicht vor.
  26. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in den vorliegenden Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend und den Akt des BVwG, GZ.: L530 2285257-2, das Asylverfahren des BF betreffend (im Folgenden: Asylakt), durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  27. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA und den Schubhaft- und Asyl-Akt des BVwG sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  28. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (siehe OZ 7 AS 49f) und in seinem Asylverfahren (siehe Asylakt, OZ 1). Das der BF nicht im Besitz eines Reispasses und/oder sonst eines Lichtbildausweises ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA (siehe OZ 7, AS 49f; Asylakt OZ 1) und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt gleichlautend an, dass ihm seine Ausweise/Dokumente von seinem Schlepper abgenommen worden seien und er nicht wisse wo sich diese befinden. Ferner finden sich in den Akten und den behördlichen Registern keine entsprechenden Dokumenten Kopien, sodass auch letztlich die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich in den Akten nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am XXXX 2024 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe OZ 14) welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 abgewiesen wurde (siehe Asylakt OZ 1). Aktuell befindet sich das Asylverfahren des BF im Stande des Beschwerdeverfahrens beim BVwG und ist bis dato noch keine Entscheidung, weder in der Sache selbst noch zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergangen. (siehe Asylakt OZ 1) Ferner wurde vom BF nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als jene der Türkei zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich in den Akten nicht. Es handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am römisch 40 2024 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe OZ 14) welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 abgewiesen wurde (siehe Asylakt OZ 1). Aktuell befindet sich das Asylverfahren des BF im Stande des Beschwerdeverfahrens beim BVwG und ist bis dato noch keine Entscheidung, weder in der Sache selbst noch zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergangen. (siehe Asylakt OZ 1) Ferner wurde vom BF nicht vorgebracht eine andere Staatsangehörigkeit als jene der Türkei zu besitzen und/oder einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinem Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat oder -hatte. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung jemals im Besitz eines entsprechenden Rechtstitels gewesen zu sein. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2024, XXXX Uhr ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung (siehe OZ 7 AS 137) einliegenden Schubhaftbescheid des BFA (siehe OZ 7 AS 98f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2024, römisch 40 Uhr ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung (siehe OZ 7 AS 137) einliegenden Schubhaftbescheid des BFA (siehe OZ 7 AS 98f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Einreise des BF am XXXX 2023 ins Österreichische Bundesgebiet sowie die Asylantragstellung am selbigen Tag beruhen auf einem Bericht der LPD XXXX , PI XXXX -FPG, GZ.: XXXX , vom XXXX 2023 (siehe OZ 14). Ferner gab der BF in seiner Erstbefragung am 18.08.2023 (siehe Asylakt OZ 1) und seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 (siehe Asylakt OZ1) gleichbleibend an, am XXXX 2023 erstmals in Österreich eingereist zu sein, was er sowohl bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte.Die Einreise des BF am römisch 40 2023 ins Österreichische Bundesgebiet sowie die Asylantragstellung am selbigen Tag beruhen auf einem Bericht der LPD römisch 40 , PI römisch 40 -FPG, GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2023 (siehe OZ 14). Ferner gab der BF in seiner Erstbefragung am 18.08.2023 (siehe Asylakt OZ 1) und seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2023 (siehe Asylakt OZ1) gleichbleibend an, am römisch 40 2023 erstmals in Österreich eingereist zu sein, was er sowohl bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 als auch in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigte. Das der BF am 05.04.2023 wieder in die Türkei zurückgereist ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme in seinem Asylverfahren, in seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 (siehe OZ 7 AS 49f) sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt gleichbleibend an, am 05.04.2023 in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort ca. 1 bis 2 Monate verblieben zu sein, bevor er sich erneut schlepperunterstützt nach Österreich begeben hat. Zudem bestätigte der BF diese Angaben insofern in der mündlichen Verhandlung, als er vorbrachte 4 bzw. 5 Tage nach seiner Einreise am XXXX 2023 wieder ausgereist zu sein. Das der BF am 05.04.2023 wieder in die Türkei zurückgereist ist, beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme in seinem Asylverfahren, in seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2023 (siehe OZ 7 AS 49f) sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt gleichbleibend an, am 05.04.2023 in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort ca. 1 bis 2 Monate verblieben zu sein, bevor er sich erneut schlepperunterstützt nach Österreich begeben hat. Zudem bestätigte der BF diese Angaben insofern in der mündlichen Verhandlung, als er vorbrachte 4 bzw. 5 Tage nach seiner Einreise am römisch 40 2023 wieder ausgereist zu sein. Die neuerliche Einreise des BF in Österreich spätestens am XXXX 2023 erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF wegen bereits am XXXX 2023 begonnener Straftaten in Österreich, konkret wegen der Mittwirkung an der Schleppung von Fremden, von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Die besagte Verurteilung ergibt sich einer Abfrage des österreichischen Strafregisters sowie einer in den Akten einliegen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (siehe OZ 7 AS 12f). Diesem können die oben beschriebenen Straftaten des BF samt den Zeiträumen in denen diese vom BF begangen wurden, sowie die bei der Urteilsfindung berücksichtigten Milderungs- und Erschwernisgründe entnommen werden. Insofern der BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren sohin vorbrachte, erst am 20.Juli 2023 nach Österreich zurückgekehrt und unmittelbar verhaftet worden zu sein, widerspricht sich dies mit den strafgerichtlich festgestellten, vom BF unangefochten gebliebenen und der Verurteilung des BF zugrunde gelegten Straftatzeitpunkten und Tatorten. Dem besagten Strafurteil kann entnommen werden, dass der BF zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 wiederholt in Österreich geschleppte Personen übernahm, eine Pause organisierte, diese mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete. Da der BF die besagten strafbaren Handlungen beginnend mit XXXX 2023 im österreichischen Bundesgebiet gesetzt hat, und letztlich in seiner Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung die Einreise nach Österreich im Juni 2023 eingestanden hat, war die Feststellung zu treffen, dass der BF zuletzt spätestens am XXXX 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die neuerliche Einreise des BF in Österreich spätestens am römisch 40 2023 erschließt sich aus dem Umstand, dass der BF wegen bereits am römisch 40 2023 begonnener Straftaten in Österreich, konkret wegen der Mittwirkung an der Schleppung von Fremden, von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Die besagte Verurteilung ergibt sich einer Abfrage des österreichischen Strafregisters sowie einer in den Akten einliegen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils (siehe OZ 7 AS 12f). Diesem können die oben beschriebenen Straftaten des BF samt den Zeiträumen in denen diese vom BF begangen wurden, sowie die bei der Urteilsfindung berücksichtigten Milderungs- und Erschwernisgründe entnommen werden. Insofern der BF in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren sohin vorbrachte, erst am 20.Juli 2023 nach Österreich zurückgekehrt und unmittelbar verhaftet worden zu sein, widerspricht sich dies mit den strafgerichtlich festgestellten, vom BF unangefochten gebliebenen und der Verurteilung des BF zugrunde gelegten Straftatzeitpunkten und Tatorten. Dem besagten Strafurteil kann entnommen werden, dass der BF zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2023 wiederholt in Österreich geschleppte Personen übernahm, eine Pause organisierte, diese mit Lebensmitteln und Getränken versorgte, dafür teilweise auch Geld kassierte, die weitere Vorgehensweise mit den unmittelbaren Schleppern koordinierte und die Fremden zur Weiterreise nach Deutschland vorbereitete. Da der BF die besagten strafbaren Handlungen beginnend mit römisch 40 2023 im österreichischen Bundesgebiet gesetzt hat, und letztlich in seiner Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung die Einreise nach Österreich im Juni 2023 eingestanden hat, war die Feststellung zu treffen, dass der BF zuletzt spätestens am römisch 40 2023 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die schlepperunterstützten Einreisen des BF ins österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen sowohl am XXXX 2023 als auch spätestens am XXXX 2023, beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren, der Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gestand letztlich in der mündlichen Verhandlung ein, beide Einreisen nach Österreich illegal und schlepperunterstützt vorgenommen zu haben. Die schlepperunterstützten Einreisen des BF ins österreichische Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen sowohl am römisch 40 2023 als auch spätestens am römisch 40 2023, beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF in seinem Asylverfahren, der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 und in der mündlichen Verhandlung. Der BF gestand letztlich in der mündlichen Verhandlung ein, beide Einreisen nach Österreich illegal und schlepperunterstützt vorgenommen zu haben. Das eine Erstbefragung des BF nach seiner Asylantragstellung am XXXX 2023 nicht stattgefunden hat, beruht auf dem Umstand, dass der BF am 05.04.2023 wieder aus Österreich ausgereist und damit weder für die Polizei noch das BFA greifbar war und sich in den Akten keine Anhaltspunkte dazu finden lassen, dass eine Erstbefragung seinerzeit stattgefunden hat. Das Unterlassen einer Erstbefragung wurde auch vom BFA in seiner Stellungnahme behauptet und wurde seitens des BF dem weder in seiner Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen.Das eine Erstbefragung des BF nach seiner Asylantragstellung am römisch 40 2023 nicht stattgefunden hat, beruht auf dem Umstand, dass der BF am 05.04.2023 wieder aus Österreich ausgereist und damit weder für die Polizei noch das BFA greifbar war und sich in den Akten keine Anhaltspunkte dazu finden lassen, dass eine Erstbefragung seinerzeit stattgefunden hat. Das Unterlassen einer Erstbefragung wurde auch vom BFA in seiner Stellungnahme behauptet und wurde seitens des BF dem weder in seiner Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Das der BF über keine Wohnsitzmeldung in Österreich, abgesehen von seinen Anhaltungen in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren in den oben festgestellten Zeiträumen, verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters, dem bis auf die zuvor genannten gerichtlichen und behördlichen Anhaltungen des BF keine Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich entnommen werden können. Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, sich im Bundesgebiet nicht angemeldet zu haben. Unter Berücksichtigung der festgestellten Aufenthaltszeiten des BF in Österreich erschließt sich aus den fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet dessen Unterkunftnahme im Verborgenen. Insofern der BF dazu vor dem BFA am XXXX 2024 und in der mündlichen Verhandlung vorbringt, wegen fehlender Dokumente keine Meldung vorgenommen zu haben, ist dem BF entgegenzuhalten, dass er zuvor angegeben hat nach seiner Einreise nach Österreich in der Wohnung, in jener er festgenommen wurde, Unterkunft genommen zu haben – worauf sich auch die obige Feststellung zur Unterkunftnahme des BF nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich stützt – und es sich dabei um eine Schlepperwohnung handle. Angesichts des Umstandes, dass der BF beginnend mit XXXX 2023 bereits straffällig wurde, und die besagte Wohnung seinen kriminellen Handlungen diente, ist nicht davon auszugehen, dass der BF selbst wenn er im Besitz von Dokumenten gewesen wäre, eine Wohnsitzmeldung vorgenommen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich bewusst im Verborgenen zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen aufgehalten hat. Hätte der BF gewollt, dass österreichische Behörden von seinem Aufenthalt in Österreich beginnend im Juni 2023 erfahren hätten, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF sich zumindest beim BFA zwecks Fortführung seines Asylverfahrens gemeldet hätte. Insofern der BF dazu in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zu verstehen geben versucht, wegen seinen Schulden von seinen Schleppern in deren Wohnung festgehalten und zur Mitarbeit genötigt worden zu sein, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Auf konkretes Nachfragen der Behördenvertreterin gestand der BF ein nicht mit Gewalt zur Mitarbeit und/oder zum Verbleib bei den Schleppern gezwungen worden zu sein. Vielmehr sei psychischer Druck aufgebaut worden, was vom BF in weiterer Folge wieder insofern relativiert wurde, als er angab, dass die Schlepper ihm geraten hätte bei ihnen zu bleiben, da der BF sich nicht auskenne. Ferner findet sich im Strafurteil des BF kein Hinweis darauf, dass der BF gegen seinen Willen den Tatbestand der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig betrieben hätte. Letztlich vermochte der es nicht glaubwürdig darzulegen, gegen seinen Willen festgehalten worden, und daher an einer Kontaktaufnahme mit österreichischen Behörden gehindert gewesen zu sein. Unter Berücksichtigung der festgestellten Aufenthaltszeiten des BF in Österreich erschließt sich aus den fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet dessen Unterkunftnahme im Verborgenen. Insofern der BF dazu vor dem BFA am römisch 40 2024 und in der mündlichen Verhandlung vorbringt, wegen fehlender Dokumente keine Meldung vorgenommen zu haben, ist dem BF entgegenzuhalten, dass er zuvor angegeben hat nach seiner Einreise nach Österreich in der Wohnung, in jener er festgenommen wurde, Unterkunft genommen zu haben – worauf sich auch die obige Feststellung zur Unterkunftnahme des BF nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich stützt – und es sich dabei um eine Schlepperwohnung handle. Angesichts des Umstandes, dass der BF beginnend mit römisch 40 2023 bereits straffällig wurde, und die besagte Wohnung seinen kriminellen Handlungen diente, ist nicht davon auszugehen, dass der BF selbst wenn er im Besitz von Dokumenten gewesen wäre, eine Wohnsitzmeldung vorgenommen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF sich bewusst im Verborgenen zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen aufgehalten hat. Hätte der BF gewollt, dass österreichische Behörden von seinem Aufenthalt in Österreich beginnend im Juni 2023 erfahren hätten, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF sich zumindest beim BFA zwecks Fortführung seines Asylverfahrens gemeldet hätte. Insofern der BF dazu in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zu verstehen geben versucht, wegen seinen Schulden von seinen Schleppern in deren Wohnung festgehalten und zur Mitarbeit genötigt worden zu sein, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Auf konkretes Nachfragen der Behördenvertreterin gestand der BF ein nicht mit Gewalt zur Mitarbeit und/oder zum Verbleib bei den Schleppern gezwungen worden zu sein. Vielmehr sei psychischer Druck aufgebaut worden, was vom BF in weiterer Folge wieder insofern relativiert wurde, als er angab, dass die Schlepper ihm geraten hätte bei ihnen zu bleiben, da der BF sich nicht auskenne. Ferner findet sich im Strafurteil des BF kein Hinweis darauf, dass der BF gegen seinen Willen den Tatbestand der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig betrieben hätte. Letztlich vermochte der es nicht glaubwürdig darzulegen, gegen seinen Willen festgehalten worden, und daher an einer Kontaktaufnahme mit österreichischen Behörden gehindert gewesen zu sein. Dass der BF heimlich, sohin ohne eine Benachrichtigung österreichischer Behörden, Österreich am 05.04.2023 verlassen hat, beruht darauf, dass sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, dass der BF seine Aufenthaltsbeendigung gemeldet hat. Zudem hat der BF dies bisher auch nicht behauptet, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung eingestanden, ohne Meldung an die Behörden schlepperunterstützt aus Österreich ausgereist zu sein. Ferner gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, eine Meldung seiner Ausreise absichtlich unterlassen zu haben, um seinen Anspruch auf Asyl nicht zu verlieren. Die erfolgte bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe beruht auf einer in den Akten einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX (siehe XXXX ) sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die erfolgte bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe beruht auf einer in den Akten einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 (siehe römisch 40 ) sowie einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit besteht und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF substantiiert behauptet. Dem erkennenden Gericht liegen zwei amtsärztliche Gutachten vom XXXX 2023 (siehe OZ 8) und XXXX 2023 (siehe OZ 15) vor, welchen entnommen werden kann, dass der BF aktuell haftfähig ist. Den besagten Gutachten trat der BF nicht substantiiert auf gleicher Ebene entgegen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, an keinen physischen Beeinträchtigungen zu leiden. Insofern der BF jedoch vorbringt, dass ihm die Haft zusetze, er an Panikattacken leide und er Probleme mit der Anhaltung in geschlossenen Räumen hätte, gelingt es ihm nicht der amtsärztlichen Einschätzung seines Haftfähigkeitszustandes substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr erweisen sich besagte Gutachten als aktuell und lässt sich diesen entnehmen, dass die Begutachtung anhand einer Untersuchung des BF unter Berücksichtigung seiner festgestellten behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung in Form von Panikattacken erfolgte. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit besteht und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF substantiiert behauptet. Dem erkennenden Gericht liegen zwei amtsärztliche Gutachten vom römisch 40 2023 (siehe OZ 8) und römisch 40 2023 (siehe OZ 15) vor, welchen entnommen werden kann, dass der BF aktuell haftfähig ist. Den besagten Gutachten trat der BF nicht substantiiert auf gleicher Ebene entgegen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, an keinen physischen Beeinträchtigungen zu leiden. Insofern der BF jedoch vorbringt, dass ihm die Haft zusetze, er an Panikattacken leide und er Probleme mit der Anhaltung in geschlossenen Räumen hätte, gelingt es ihm nicht der amtsärztlichen Einschätzung seines Haftfähigkeitszustandes substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr erweisen sich besagte Gutachten als aktuell und lässt sich diesen entnehmen, dass die Begutachtung anhand einer Untersuchung des BF unter Berücksichtigung seiner festgestellten behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung in Form von Panikattacken erfolgte. Die oben festgestellte psychiatrische Erkrankung des BF samt deren medikamentöser Behandlung, beruht auf den zuvor genannten amtsärztlichen Gutachten, den von der JA XXXX am XXXX 2024 (siehe Asylakt OZ 1) und vom PAZ XXXX am XXXX 2024 und XXXX 2024 (siehe OZ 8,15,18,19) vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diesen kann entnommen werden, dass der BF bereits in Strafhaft unter Panikattacken litt, schon während seiner Strafhaft phsychopharmakologisch behandelt wurde und dies aktuell weiterhin wird. So wurde auch im Zuge der Zugangsuntersuchung des BF am XXXX 2023 amtsärztlich festgehalten, dass der BF zwar haftfähig sei, jedoch einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung bedürfe. (siehe OZ 18) Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er an Panikattacken leide und deshalb medikamentös behandelt werde. Die oben festgestellte psychiatrische Erkrankung des BF samt deren medikamentöser Behandlung, beruht auf den zuvor genannten amtsärztlichen Gutachten, den von der JA römisch 40 am römisch 40 2024 (siehe Asylakt OZ 1) und vom PAZ römisch 40 am römisch 40 2024 und römisch 40 2024 (siehe OZ 8,15,18,19) vorgelegten medizinischen Unterlagen. Diesen kann entnommen werden, dass der BF bereits in Strafhaft unter Panikattacken litt, schon während seiner Strafhaft phsychopharmakologisch behandelt wurde und dies aktuell weiterhin wird. So wurde auch im Zuge der Zugangsuntersuchung des BF am römisch 40 2023 amtsärztlich festgehalten, dass der BF zwar haftfähig sei, jedoch einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung bedürfe. (siehe OZ 18) Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er an Panikattacken leide und deshalb medikamentös behandelt werde. Dass das BFA bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF vom Bestehen einer behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung bzw. Erkrankung des BF in Kenntnis war, beruht darauf, dass der BF das Bestehen psychischer Beeinträchtigungen und deren Behandlung bereits bei seiner Erstbefragung und Einvernahme im Asylverfahren sowie in seiner Einvernahme vor dem BFA im Schubhaftverfahren am XXXX 2024 behauptet hat, und eine behandlungsbedürftige psychiatrische Beeinträchtigung des BF bei seiner amtsärztlichen Zugangsuntersuchung am XXXX 2024 festgestellt wurde (siehe OZ 18: Anhalteprotokoll III Neuzugang, Polizeiamtsärztliches Gutachten vom XXXX 204). Zudem wurde dem BFA am XXXX 2024 im Rahmen des Asylverfahrens des BF von Seiten der JA XXXX die medizinischen Unterlagen des BF übermittelt, denen entnommen werden kann, dass der BF an der psychiatrischen Erkrankung „Panik“ litt und mit Psychopharmaka aufrecht behandelt wurde. Im Zuge der Einvernahme des BF im Schubhaftverfahren vor dem BFA wurde seitens des Einvernahmeleiters dem BF der bisherige Verfahrensgang, darunter auch die erfolgten Einvernahmen im Asylverfahren sowie die erfolgte Vorlage medizinscher Unterlagen durch die JA XXXX , erläutert, welcher vom BF bestätigt wurde. Der Umstand, dass der BF in seiner Einvernahme am XXXX 2024 auf die Frage ob er an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leide, nein antwortete, vermag nichts an der zuvor dargelegten Ansicht ändern. Der BF gab in besagter Einvernahme wiederholt an psychisch beeinträchtigt zu sein und hat der BF letztlich nicht das Bestehen einer Erkrankung an sich, sondern bloß das Bestehen einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, verneint. Vor diesem Hintergrund und jenem des zuvor Ausgeführten, ließ sich aus der Verneinung der spezifischen Frage des BFA durch den BF keinesfalls auf eine völlige Beschwerdefreiheit und/oder Gesundheit des BF schließen. Dass das BFA bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF vom Bestehen einer behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigung bzw. Erkrankung des BF in Kenntnis war, beruht darauf, dass der BF das Bestehen psychischer Beeinträchtigungen und deren Behandlung bereits bei seiner Erstbefragung und Einvernahme im Asylverfahren sowie in seiner Einvernahme vor dem BFA im Schubhaftverfahren am römisch 40 2024 behauptet hat, und eine behandlungsbedürftige psychiatrische Beeinträchtigung des BF bei seiner amtsärztlichen Zugangsuntersuchung am römisch 40 2024 festgestellt wurde (siehe OZ 18: Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang, Polizeiamtsärztliches Gutachten vom römisch 40 204). Zudem wurde dem BFA am römisch 40 2024 im Rahmen des Asylverfahrens des BF von Seiten der JA römisch 40 die medizinischen Unterlagen des BF übermittelt, denen entnommen werden kann, dass der BF an der psychiatrischen Erkrankung „Panik“ litt und mit Psychopharmaka aufrecht behandelt wurde. Im Zuge der Einvernahme des BF im Schubhaftverfahren vor dem BFA wurde seitens des Einvernahmeleiters dem BF der bisherige Verfahrensgang, darunter auch die erfolgten Einvernahmen im Asylverfahren sowie die erfolgte Vorlage medizinscher Unterlagen durch die JA römisch 40 , erläutert, welcher vom BF bestätigt wurde. Der Umstand, dass der BF in seiner Einvernahme am römisch 40 2024 auf die Frage ob er an einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leide, nein antwortete, vermag nichts an der zuvor dargelegten Ansicht ändern. Der BF gab in besagter Einvernahme wiederholt an psychisch beeinträchtigt zu sein und hat der BF letztlich nicht das Bestehen einer Erkrankung an sich, sondern bloß das Bestehen einer schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, verneint. Vor diesem Hintergrund und jenem des zuvor Ausgeführten, ließ sich aus der Verneinung der spezifischen Frage des BFA durch den BF keinesfalls auf eine völlige Beschwerdefreiheit und/oder Gesundheit des BF schließen. Der oben festgestellte aktuelle psychisch stabile und subjektiv beschwerdefreie sowie gute Allgemein- und Ernährungszustand des BF, beruht auf den zuvor genannten amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2024 und XXXX 2024, jenen nicht substantiiert auf gleicher Ebene seitens des BF entgegengetreten wurde. Ferner konnten auch während der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche annehmen lassen, dass der BF sich in einem – von den besagten amtsärztlichen Gutachten abweichenden – psychisch schlechten Zustand befindet. Vielmehr war der BF durchgehend in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gestellten Fragen gezielt und reaktionsschnell zu beantworten (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.02.2024). Er erschien örtlich und zeitlich orientiert und zu keinem Zeitpunkt geistig abwesend. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung auch widerholt vorbringt, durch die Schubhaft psychisch belastet zu sein und die Belastung zunehme, gelingt es dem BF vor dem Hintergrund der aktuellen amtsärztlichen Gutachten und den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung nicht den amtsärztlichen Gutachten substantiiert und auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Das der BF zu benötigter medizinischer Behandlung Zugang hat ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Eingeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung, aktuell behandelt zu werden unstrittig. Demzufolge waren obige Feststellungen zu treffen. Der oben festgestellte aktuelle psychisch stabile und subjektiv beschwerdefreie sowie gute Allgemein- und Ernährungszustand des BF, beruht auf den zuvor genannten amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 2024 und römisch 40 2024, jenen nicht substantiiert auf gleicher Ebene seitens des BF entgegengetreten wurde. Ferner konnten auch während der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche annehmen lassen, dass der BF sich in einem – von den besagten amtsärztlichen Gutachten abweichenden – psychisch schlechten Zustand befindet. Vielmehr war der BF durchgehend in der Lage der mündlichen Verhandlung zu folgen und die an ihn gestellten Fragen gezielt und reaktionsschnell zu beantworten (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.02.2024). Er erschien örtlich und zeitlich orientiert und zu keinem Zeitpunkt geistig abwesend. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung auch widerholt vorbringt, durch die Schubhaft psychisch belastet zu sein und die Belastung zunehme, gelingt es dem BF vor dem Hintergrund der aktuellen amtsärztlichen Gutachten und den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung nicht den amtsärztlichen Gutachten substantiiert und auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Das der BF zu benötigter medizinischer Behandlung Zugang hat ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Eingeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung, aktuell behandelt zu werden unstrittig. Demzufolge waren obige Feststellungen zu treffen. Das der BF nicht bereit ist in die Türkei zurückzukehren ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2024, im Rückkehrberatungsgespräch am XXXX 2024 (siehe OZ 7 AS 145) sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab vor dem BFA an, sich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat widersetzen zu wollen (siehe OZ 7 AS 58) und bekräftigte er in seinem Rückkehrberatungsgespräch seinen Unwillen in die Türkei zurückkehren. Ferner bekräftigte der BF seinen Rückkehrunwillen durch seine Unterschriftsverweigerung unter das zum Antrag für die Ausstellung eines HRZ dienliche Formblatt am XXXX 2023 (siehe OZ 7 AS 58, 96), was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätige. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF nicht nur nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, sondern sich auch einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, selbst im Falle der Abweisung seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA durch das BVwG zu wiedersetzen. Mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, selbst bei Abweisung seiner Beschwerde beim BVwG und damit rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nicht bereit zu sein in der Türkei zurückkehren und sich einer Abschiebung dorthin zu widersetzten, lässt der BF zweifelsfrei erkennen, eine Rückkehr in die Türkei kategorisch abzulehnen und jedenfalls zu verweigern. Insofern der BF mit dem in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtem Argument, sein Rückehrunwillen gründe darauf, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung, konkret eine ungerechtfertigte 18-jährige Haftstrafe drohe, seine Ausreiseunwilligkeit zu begründen versucht, gelingt ihm dies vor dem Hintergrund des zuvor ausgeführten, nämlich dem vom BF in der mündlichen Verhandlung geäußerten kategorischen Ausreiseunwillen als Begründung nicht. Der BF lässt dabei außer Acht, dass es nach herrschender Rechtslage Aufgabe von österreichischen Behörden bzw. dem BVwG ist, die Glaubwürdigkeit bzw. die Relevanz des Fluchtvorbringens des BF zu beurteilen und der BF eine rechtskräftige allenfalls abweisende Entscheidung zu respektieren hat, was er jedoch nicht vorzuhaben scheint. Das der BF nicht bereit ist in die Türkei zurückzukehren ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2024, im Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 2024 (siehe OZ 7 AS 145) sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab vor dem BFA an, sich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat widersetzen zu wollen (siehe OZ 7 AS 58) und bekräftigte er in seinem Rückkehrberatungsgespräch seinen Unwillen in die Türkei zurückkehren. Ferner bekräftigte der BF seinen Rückkehrunwillen durch seine Unterschriftsverweigerung unter das zum Antrag für die Ausstellung eines HRZ dienliche Formblatt am römisch 40 2023 (siehe OZ 7 AS 58, 96), was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätige. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF nicht nur nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, sondern sich auch einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, selbst im Falle der Abweisung seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA durch das BVwG zu wiedersetzen. Mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, selbst bei Abweisung seiner Beschwerde beim BVwG und damit rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nicht bereit zu sein in der Türkei zurückkehren und sich einer Abschiebung dorthin zu widersetzten, lässt der BF zweifelsfrei erkennen, eine Rückkehr in die Türkei kategorisch abzulehnen und jedenfalls zu verweigern. Insofern der BF mit dem in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtem Argument, sein Rückehrunwillen gründe darauf, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung, konkret eine ungerechtfertigte 18-jährige Haftstrafe drohe, seine Ausreiseunwilligkeit zu begründen versucht, gelingt ihm dies vor dem Hintergrund des zuvor ausgeführten, nämlich dem vom BF in der mündlichen Verhandlung geäußerten kategorischen Ausreiseunwillen als Begründung nicht. Der BF lässt dabei außer Acht, dass es nach herrschender Rechtslage Aufgabe von österreichischen Behörden bzw. dem BVwG ist, die Glaubwürdigkeit bzw. die Relevanz des Fluchtvorbringens des BF zu beurteilen und der BF eine rechtskräftige allenfalls abweisende Entscheidung zu respektieren hat, was er jedoch nicht vorzuhaben scheint. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, reiste der BF nicht nur zweimal illegal ins Bundesgebiet ein, sondern entzog er sich seinem Asylverfahren durch seine heimliche Ausreise aus Österreich und Rückkehr in die Türkei. Ferner hielt der BF sich zudem nach seiner Rückkehr nach Österreich spätestens am XXXX 2023 nicht nur im Verborgenen auf, sondern beging wiederholt strafbare Handlungen im Bereich der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der eigenen Bereicherung. Der BF konnte nur aufgrund des Vollzuges eines europäischen Ermittlungsersuchens und Haftbefehles im Bundesgebiet festgenommen werden, zumal er während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich vor seiner Festnahme und anschließenden durchgehenden Inhaftierung über keine Meldeadresse verfügte und sich trotz initiierten Asylverfahrens vor österreichischen Behörden im Verborgenen aufhielt. Der BF missbrauchte seinen Aufenthalt in Österreich spätestens beginnend mit XXXX 2023 zur Begehung von strafbaren Handlungen und zeigte kein Interesse sein Asylverfahren weiterzuführen. Darüber hinaus – den Unwillen des BF mit österreichischen Behörden zu kooperieren aufzeigend – verweigerte der BF die Unterschrift eines Formblattes zum Zwecke der Beantragung eines HRZ, des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2024 (siehe OZ 59) sowie die Ausfolgung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides (OZ 7 AS 137), dessen Entgegenahme der BF zudem ebenfalls verweigerte (siehe OZ 7 AS 137). Insofern der BF in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass es ihm nie ermöglicht worden sei, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, und er nunmehr bereit sei bei einer Bekannten Unterkunft zu nehmen bzw. sich an gültige Meldebestimmungen zu halten, ist dem BF entgegenzuhalten, dass das bisher gezeigte Verhalten des BF in Zusammenschau mit seinem wiederholt geäußerten Unwillen auch im Falle eines negativen Ausganges seines Asylverfahrens in die Türkei zurückzukehren, nicht erkennen lässt, dass er sich zukünftig an gültige Normen und sich dem BFA für das weitere Verfahren zur Verfügung halten werde. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerdeschrift, dass er im Zeitraum 02.04.2023 bis XXXX 2023 keine Wohnsitzmeldeverletzungen begangen und sich seinem Asylverfahren nicht entzogen habe, zumal er sich nicht in Österreich aufgehalten habe, lässt nicht erkennen, dass der BF sich einsichtig zeigt. Der BF lässt dabei außer Acht, dass der BF wiederholt selbst angab – und somit festgestellt werden konnte–, dass der BF am 05.04.2023 aus Österreich ausgereist und – wie in seiner Beschwerde selbst vorgebracht – Anfang Juni wieder zurückgekehrt zu sein, sodass mit Blick auf eine fehlende Wohnsitzmeldung zwischen XXXX 2023 und XXXX 2023 nicht gesagt werden kann, der BF hätte keine Wohnsitzmeldung unterlassen. Der BF hat es zudem unterlassen seine Ausreise den österreichischen Behörden, insbesondere dem BFA trotz anhängigem Asylverfahrens zu melden und nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet sich beim BFA zu melden und eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, womit sich der BF letztlich – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – seinem Asylverfahren entzogen hat, was der BF zu übersehen scheint. Der BF war für österreichische Behörden aufgrund der vom BF zu verantwortenden Unkenntnis seines Aufenthaltes nach dem XXXX 2023 bis zum XXXX 2023 nicht greifbar, und konnte der BF ausschließlich durch das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden im Bundesgebiet betreten und festgenommen werden. Darüber hinaus lässt der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die noch andauernde Gültigkeit seines Reisepasses, vorbrachte, trotz seiner Unkenntnis wo sich dieser seit April 2023 befindet, bisher keinen Bedarf an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erkennen gekonnt zu haben, dass der BF kein Interesse an einer Kooperation mit dem BFA im Hinblick auf seine Identifikation und allfällige Rückführung in die Türkei hat. Letztlich deutet der vom BF geäußerte Unwille, selbst bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens nicht in die Türkei zurückzukehren und sich einer allfälligen Abschiebung widersetzen zu wollen, darauf hin, dass der BF nicht geneigt ist gültige Rechtsnorme sowie behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. Angesichts des vom BF betonten Rückkehrunwillens, kann diesem kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sich nach seiner Enthaftung eine gemeldete Unterkunft in Österreich zu suchen und nicht untertauchen zu wollen, zumal dies dem Vorbringen sich selbst unter Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung einer Abschiebung und Rückkehr in die Türkei widersetzen zu wollen steht. Das erkennende Gericht gelangt daher insbesondere auch unter Berücksichtigung des – wie zuvor ausgeführten – Unwillens des BF in die Türkei zurückkehren zu wollen zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft (neuerlich) untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um die Effektuierung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern und letztlich seiner Abschiebung zu entgehen. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens, unzweifelhaft gegeben. Wie oben schon dargelegt, reiste der BF nicht nur zweimal illegal ins Bundesgebiet ein, sondern entzog er sich seinem Asylverfahren durch seine heimliche Ausreise aus Österreich und Rückkehr in die Türkei. Ferner hielt der BF sich zudem nach seiner Rückkehr nach Österreich spätestens am römisch 40 2023 nicht nur im Verborgenen auf, sondern beging wiederholt strafbare Handlungen im Bereich der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der eigenen Bereicherung. Der BF konnte nur aufgrund des Vollzuges eines europäischen Ermittlungsersuchens und Haftbefehles im Bundesgebiet festgenommen werden, zumal er während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich vor seiner Festnahme und anschließenden durchgehenden Inhaftierung über keine Meldeadresse verfügte und sich trotz initiierten Asylverfahrens vor österreichischen Behörden im Verborgenen aufhielt. Der BF missbrauchte seinen Aufenthalt in Österreich spätestens beginnend mit römisch 40 2023 zur Begehung von strafbaren Handlungen und zeigte kein Interesse sein Asylverfahren weiterzuführen. Darüber hinaus – den Unwillen des BF mit österreichischen Behörden zu kooperieren aufzeigend – verweigerte der BF die Unterschrift eines Formblattes zum Zwecke der Beantragung eines HRZ, des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2024 (siehe OZ 59) sowie die Ausfolgung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides (OZ 7 AS 137), dessen Entgegenahme der BF zudem ebenfalls verweigerte (siehe OZ 7 AS 137). Insofern der BF in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass es ihm nie ermöglicht worden sei, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, und er nunmehr bereit sei bei einer Bekannten Unterkunft zu nehmen bzw. sich an gültige Meldebestimmungen zu halten, ist dem BF entgegenzuhalten, dass das bisher gezeigte Verhalten des BF in Zusammenschau mit seinem wiederholt geäußerten Unwillen auch im Falle eines negativen Ausganges seines Asylverfahrens in die Türkei zurückzukehren, nicht erkennen lässt, dass er sich zukünftig an gültige Normen und sich dem BFA für das weitere Verfahren zur Verfügung halten werde. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerdeschrift, dass er im Zeitraum 02.04.2023 bis römisch 40 2023 keine Wohnsitzmeldeverletzungen begangen und sich seinem Asylverfahren nicht entzogen habe, zumal er sich nicht in Österreich aufgehalten habe, lässt nicht erkennen, dass der BF sich einsichtig zeigt. Der BF lässt dabei außer Acht, dass der BF wiederholt selbst angab – und somit festgestellt werden konnte–, dass der BF am 05.04.2023 aus Österreich ausgereist und – wie in seiner Beschwerde selbst vorgebracht – Anfang Juni wieder zurückgekehrt zu sein, sodass mit Blick auf eine fehlende Wohnsitzmeldung zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2023 nicht gesagt werden kann, der BF hätte keine Wohnsitzmeldung unterlassen. Der BF hat es zudem unterlassen seine Ausreise den österreichischen Behörden, insbesondere dem BFA trotz anhängigem Asylverfahrens zu melden und nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet sich beim BFA zu melden und eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, womit sich der BF letztlich – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – seinem Asylverfahren entzogen hat, was der BF zu übersehen scheint. Der BF war für österreichische Behörden aufgrund der vom BF zu verantwortenden Unkenntnis seines Aufenthaltes nach dem römisch 40 2023 bis zum römisch 40 2023 nicht greifbar, und konnte der BF ausschließlich durch das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden im Bundesgebiet betreten und festgenommen werden. Darüber hinaus lässt der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die noch andauernde Gültigkeit seines Reisepasses, vorbrachte, trotz seiner Unkenntnis wo sich dieser seit April 2023 befindet, bisher keinen Bedarf an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erkennen gekonnt zu haben, dass der BF kein Interesse an einer Kooperation mit dem BFA im Hinblick auf seine Identifikation und allfällige Rückführung in die Türkei hat. Letztlich deutet der vom BF geäußerte Unwille, selbst bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens nicht in die Türkei zurückzukehren und sich einer allfälligen Abschiebung widersetzen zu wollen, darauf hin, dass der BF nicht geneigt ist gültige Rechtsnorme sowie behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. Angesichts des vom BF betonten Rückkehrunwillens, kann diesem kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung vorbringt, sich nach seiner Enthaftung eine gemeldete Unterkunft in Österreich zu suchen und nicht untertauchen zu wollen, zumal dies dem Vorbringen sich selbst unter Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung einer Abschiebung und Rückkehr in die Türkei widersetzen zu wollen steht. Das erkennende Gericht gelangt daher insbesondere auch unter Berücksichtigung des – wie zuvor ausgeführten – Unwillens des BF in die Türkei zurückkehren zu wollen zur Überzeugung, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft (neuerlich) untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um die Effektuierung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zu verzögern und letztlich seiner Abschiebung zu entgehen. Das Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2023 und XXXX 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass in Österreich keine Angehörigen des BF aufhältig seien. Vielmehr lebe seine gesamte Familie in der Türkei. Das Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2023 und römisch 40 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass in Österreich keine Angehörigen des BF aufhältig seien. Vielmehr lebe seine gesamte Familie in der Türkei. Hinsichtlich des Bestehens sozialer Bezugspunkte in Österreich vermeinte der BF vor dem BFA am XXXX 2024, über soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, welche er allesamt während seiner Haft kennengelernt habe. Dies wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung insofern bestätigt, als er vorbrachte, bis auf eine Bekannte namens XXXX , welche er in Freiheit kennenglernt habe, alle seine Bekanntschaften in Strafhaft gemacht zu haben. Wenn dem BF auch Glauben geschenkt werden kann, in Haft Freunde gefunden zu haben, ist festzuhalten, dass die vom BF geschlossenen Freundschaften insofern eine gewisse Relation zu erfahren haben, zumal der BF sich erst kurz in Österreich aufhält und unmittelbar nach seiner Entlassung aus seiner gerichtlichen Freiheitsstrafe in Verwaltungsstraf- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, und daher die neu geschlossenen Freundschaften nicht weiter pflegen konnte. Das der BF Besuch von Freunden in der Schubhaft erhalten hätte wurde vom BF nicht behauptet, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung explizit verneint. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Kontakt zu seiner Bekannten XXXX , deren Nachnamen er bis zuletzt nicht nennen konnte, in der Strafhaft abgebrochen habe und sich der aktuelle Kontakt zu ihr letztlich auf ein Telefongespräch während seiner Strafhaft beschränke. Er sei auch nie bei ihr in deren Wohnung gewesen und habe er sie erst im Juni/Juli 2023 kennengelernt. Unbeschadet dessen, brachte eine Abfrage des Zentralen Melderegister hervor, dass an der vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebenen Adresse, XXXX , keine Person mit dem Namen XXXX gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund war das Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Bezugspunkte in Österreich nicht festzustellten. Hinsichtlich des Bestehens sozialer Bezugspunkte in Österreich vermeinte der BF vor dem BFA am römisch 40 2024, über soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, welche er allesamt während seiner Haft kennengelernt habe. Dies wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung insofern bestätigt, als er vorbrachte, bis auf eine Bekannte namens römisch 40 , welche er in Freiheit kennenglernt habe, alle seine Bekanntschaften in Strafhaft gemacht zu haben. Wenn dem BF auch Glauben geschenkt werden kann, in Haft Freunde gefunden zu haben, ist festzuhalten, dass die vom BF geschlossenen Freundschaften insofern eine gewisse Relation zu erfahren haben, zumal der BF sich erst kurz in Österreich aufhält und unmittelbar nach seiner Entlassung aus seiner gerichtlichen Freiheitsstrafe in Verwaltungsstraf- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde, und daher die neu geschlossenen Freundschaften nicht weiter pflegen konnte. Das der BF Besuch von Freunden in der Schubhaft erhalten hätte wurde vom BF nicht behauptet, sondern vielmehr in der mündlichen Verhandlung explizit verneint. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Kontakt zu seiner Bekannten römisch 40 , deren Nachnamen er bis zuletzt nicht nennen konnte, in der Strafhaft abgebrochen habe und sich der aktuelle Kontakt zu ihr letztlich auf ein Telefongespräch während seiner Strafhaft beschränke. Er sei auch nie bei ihr in deren Wohnung gewesen und habe er sie erst im Juni/Juli 2023 kennengelernt. Unbeschadet dessen, brachte eine Abfrage des Zentralen Melderegister hervor, dass an der vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebenen Adresse, römisch 40 , keine Person mit dem Namen römisch 40 gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund war das Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Bezugspunkte in Österreich nicht festzustellten. Die finanziellen Mittel sowie der Besitz von Goldschmuck des BF ergeben sich aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2024 sowie der Anhaltedatei. Dieser kann entnommen werden, dass der BF im Zeitpunkt seiner verwaltungsstrafrechtlichen Inhaftierung am XXXX 2024 im Besitz von EUR XXXX war und aktuell von EUR XXXX ist. Ferner lässt sich besagter Datei entnehmen, dass in den Effekten des BF goldfarbener Schmuck, konkret 1 Halskette, 2 Armketten, 1 Ring und 1 goldener Anhänger für eine Kette, einliegt. Ein darüberhinausgehender Besitz wurde vom BF auch nicht in der mündlichen Verhandlung behauptet. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass sein Goldschmuck einen ungefähren Gesamtwert von EUR 6.000,- aufweist, lässt sich dieser Wert nicht verifizieren. Zudem ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der BF für seine Schleppung Schulden habe machen und sich eine illegale Einnahmequelle erschließen hätte sollen, wenn er doch im Besitz von derart wertvollem Schmuck wäre. Nachweise darüber, dass der BF – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – Geld von seinem in der Türkei lebenden Onkel bekommt, wurden vom BF nicht erbracht. Zudem steht dieses Vorbringen in Widerspruch mit der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben, da er sich mit seinen Eltern nicht verstehe, in Zusammenschau mit seiner Behauptung vor dem BFA am XXXX 2023 von seiner Mutter finanziell unterstützt zu werden. Die finanziellen Mittel sowie der Besitz von Goldschmuck des BF ergeben sich aus den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2024 sowie der Anhaltedatei. Dieser kann entnommen werden, dass der BF im Zeitpunkt seiner verwaltungsstrafrechtlichen Inhaftierung am römisch 40 2024 im Besitz von EUR römisch 40 war und aktuell von EUR römisch 40 ist. Ferner lässt sich besagter Datei entnehmen, dass in den Effekten des BF goldfarbener Schmuck, konkret 1 Halskette, 2 Armketten, 1 Ring und 1 goldener Anhänger für eine Kette, einliegt. Ein darüberhinausgehender Besitz wurde vom BF auch nicht in der mündlichen Verhandlung behauptet. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass sein Goldschmuck einen ungefähren Gesamtwert von EUR 6.000,- aufweist, lässt sich dieser Wert nicht verifizieren. Zudem ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb der BF für seine Schleppung Schulden habe machen und sich eine illegale Einnahmequelle erschließen hätte sollen, wenn er doch im Besitz von derart wertvollem Schmuck wäre. Nachweise darüber, dass der BF – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – Geld von seinem in der Türkei lebenden Onkel bekommt, wurden vom BF nicht erbracht. Zudem steht dieses Vorbringen in Widerspruch mit der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, keinen Kontakt zu seiner Mutter zu haben, da er sich mit seinen Eltern nicht verstehe, in Zusammenschau mit seiner Behauptung vor dem BFA am römisch 40 2023 von seiner Mutter finanziell unterstützt zu werden. Das Nachgehen einer rechtmäßigen Beschäftigung in Österreich wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und letztlich in seiner Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung verneint. Angesichts des erst kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich, den dieser zudem überwiegend in Haft verbrachte konnte eine Verankerung des BF in Österreich nicht angenommen werden. Insofern der BF zuletzt vorbrachte, bei einer namentlich genannten Bekannten, namens XXXX im Bundesgebiet Unterkunft nehmen zu können, ist unbeschadet des oben Ausgeführten zum Fehlen einer Meldeadresse derselben im Bundesgebiet – selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens, nicht vom Vorliegen einer hinreichend gesicherten Unterkunft auszugehen. Der BF konnte bis dato keinen ihn ein rechtlich durchsetzbares Wohnrecht einräumenden Mietvertrag vorlegen. Vielmehr vermeinte der BF nur eine mündliche Zusage der genannten Person zu haben, bei ihr wohnen zu können, weshalb nicht sicherstellt ist, dass der BF auch für die gesamte Dauer seines Asyl- und allfällig anschließenden Abschiebeverfahrens über besagte Unterkunft verfügen könnte. Unbeschadet dessen, käme – wie in der rechtlichen Begründung noch ausgeführt wird – dem Bestehen einer gesicherten Unterkunft keine maßgebliche Bedeutung im gegenständlichen Verfahren zu. Das Nachgehen einer rechtmäßigen Beschäftigung in Österreich wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet und letztlich in seiner Beschwerdeschrift sowie in der mündlichen Verhandlung verneint. Angesichts des erst kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich, den dieser zudem überwiegend in Haft verbrachte konnte eine Verankerung des BF in Österreich nicht angenommen werden. Insofern der BF zuletzt vorbrachte, bei einer namentlich genannten Bekannten, namens römisch 40 im Bundesgebiet Unterkunft nehmen zu können, ist unbeschadet des oben Ausgeführten zum Fehlen einer Meldeadresse derselben im Bundesgebiet – selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens, nicht vom Vorliegen einer hinreichend gesicherten Unterkunft auszugehen. Der BF konnte bis dato keinen ihn ein rechtlich durchsetzbares Wohnrecht einräumenden Mietvertrag vorlegen. Vielmehr vermeinte der BF nur eine mündliche Zusage der genannten Person zu haben, bei ihr wohnen zu können, weshalb nicht sicherstellt ist, dass der BF auch für die gesamte Dauer seines Asyl- und allfällig anschließenden Abschiebeverfahrens über besagte Unterkunft verfügen könnte. Unbeschadet dessen, käme – wie in der rechtlichen Begründung noch ausgeführt wird – dem Bestehen einer gesicherten Unterkunft keine maßgebliche Bedeutung im gegenständlichen Verfahren zu. Einer Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung des BFA vom XXXX 2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024 und dem Vorbringen der Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung kann wiederum entnommen werden, dass angesichts des bisher nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Vertretungsbehörden im Hinblick auf die Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ für diesen unterblieben ist, jedoch im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid des BFA vom XXXX 2024, spätestens jedoch nach Abweisung der Beschwerde des BF, Kontakt mit den türkischen Vertretungsbehörden aufgenommen werde, um die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines HRZ für diesen zu bewirken. In der unbedenklichen und vom BF nicht substantiiert widersprochenen Stellungnahme der genannten Fachabteilung des BFA wird zudem ausgeführt, dass Termine zur Identitätsfeststellung durch die türkischen Vertretungsbehörden jederzeit vergeben werden und in dringlichen Fällen eine Einvernahme auch sogar innerhalb von 14 Tagen erfolge. Für den Fall – wie gegenständlich gegeben –, dass keine Identitätsdokumente vorliegen, würden in weiterer Folge die Personendaten nach Ankara übermittelt und sei mit einer Antwort innerhalb von 7 bis 10 Tagen zu rechnen. Im Falle einer positiven Identifizierung werde ein 4 Wochen gültiges HRZ innerhalb von 1 bis 14 Tagen ausgestellt. Ferner sei zuletzt am 07.02.2024 ein HRZ von den türkischen Vertretungsbehörden ausgestellt worden, und würde eine Abschiebung des BF nach erfolgter HRZ Ausstellung innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen organisiert und durchgeführt. Aktuell würden Abschiebungen in die Türkei stattfinden und seien im Jahr 2013 117 Abschiebungen realisiert worden. Vor diesem Hintergrund und der Annahme, dass der BF hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit die Wahrheit gesagt hat, wovon angesichts der mit Bericht der PI XXXX , vom XXXX 2023 (siehe OZ 14) dokumentierte, die seinerzeit erfolgte korrekte Identifizierung des BF annehmen lassende, Abnahme des Reisepasses auszugehen ist, ist selbst unter Berücksichtigung, fehlender Dokumente nach Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung oder Abweisung der Beschwerde des BF von einer zeitnahen Erlangung eines HRZ und ebenfalls zeitnaher anschließender Abschiebung des BF in die Türkei auszugehen. Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich sein wird, lassen sich anhand des ermittelten Sachverhaltes nicht feststellen. Mit dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, gehört zu haben, dass die Erlangung eines HRZ mindestens zwei Monate in Anspruch nehme, gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung. Einer Anfragebeantwortung der für Verfahren zur Erlangung von HRZ zuständigen Fachabteilung des BFA vom römisch 40 2024 sowie der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024 und dem Vorbringen der Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung kann wiederum entnommen werden, dass angesichts des bisher nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Vertretungsbehörden im Hinblick auf die Identifizierung des BF und Ausstellung eines HRZ für diesen unterblieben ist, jedoch im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF gegen den Asylbescheid des BFA vom römisch 40 2024, spätestens jedoch nach Abweisung der Beschwerde des BF, Kontakt mit den türkischen Vertretungsbehörden aufgenommen werde, um die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines HRZ für diesen zu bewirken. In der unbedenklichen und vom BF nicht substantiiert widersprochenen Stellungnahme der genannten Fachabteilung des BFA wird zudem ausgeführt, dass Termine zur Identitätsfeststellung durch die türkischen Vertretungsbehörden jederzeit vergeben werden und in dringlichen Fällen eine Einvernahme auch sogar innerhalb von 14 Tagen erfolge. Für den Fall – wie gegenständlich gegeben –, dass keine Identitätsdokumente vorliegen, würden in weiterer Folge die Personendaten nach Ankara übermittelt und sei mit einer Antwort innerhalb von 7 bis 10 Tagen zu rechnen. Im Falle einer positiven Identifizierung werde ein 4 Wochen gültiges HRZ innerhalb von 1 bis 14 Tagen ausgestellt. Ferner sei zuletzt am 07.02.2024 ein HRZ von den türkischen Vertretungsbehörden ausgestellt worden, und würde eine Abschiebung des BF nach erfolgter HRZ Ausstellung innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen organisiert und durchgeführt. Aktuell würden Abschiebungen in die Türkei stattfinden und seien im Jahr 2013 117 Abschiebungen realisiert worden. Vor diesem Hintergrund und der Annahme, dass der BF hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit die Wahrheit gesagt hat, wovon angesichts der mit Bericht der PI römisch 40 , vom römisch 40 2023 (siehe OZ 14) dokumentierte, die seinerzeit erfolgte korrekte Identifizierung des BF annehmen lassende, Abnahme des Reisepasses auszugehen ist, ist selbst unter Berücksichtigung, fehlender Dokumente nach Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit durchsetzbarer Rückkehrentscheidung oder Abweisung der Beschwerde des BF von einer zeitnahen Erlangung eines HRZ und ebenfalls zeitnaher anschließender Abschiebung des BF in die Türkei auszugehen. Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich sein wird, lassen sich anhand des ermittelten Sachverhaltes nicht feststellen. Mit dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, gehört zu haben, dass die Erlangung eines HRZ mindestens zwei Monate in Anspruch nehme, gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung. Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit dem für das sich in Beschwerde befindliche Asylverfahren des BF zuständigen Richter des BVwG, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bereits für den 01.03.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache geplant wurde. Dies wiederum lässt vermuten, dass es im Anschluss daran in nur wenigen Wochen zu einer Entscheidung seitens des BVwG kommen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Asylantrag des BF bereits durch das BFA bescheidmäßig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde und die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt wurde, ist auch von einem negativen Ausgang der Beschwerde beim BVwG, sohin mit der Abweisung der Beschwerde und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen. Ferner gelangt das erkennende Gericht – ohne eine Entscheidung vorwegnehmen zu wollen – im Rahmen einer höchstgerichtlich geforderten Grobprüfung (vgl. VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011; 17.04.2020, Ro 2020/21/0004) zur Überzeugung, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz abzuweisen sein wird. Wenn der BF auch wiederholt in seinem Asylverfahren vorbrachte aufgrund eingenommener Medikamente Fehler bei seinen Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen gemacht zu haben (siehe Asylakt OZ 1), ist festzuhalten, dass der BF trotz behaupteter Möglichkeit die Gerichtsunterlagen aus der Türkei über Vermittlung seiner Familie besorgen und vorlegen zu können, dies – wie sich aus dem Asylakt entnehmen lässt – bis dato nicht getan hat. Zwar brachte der BF im Asylbeschwerdeverfahren ein in türkischer Sprache verfasstes Schriftstück in Vorlage, welchem – vermeintlich – entnommen werden könne, dass der BF aufgrund seines Nichterscheinens vor Gericht gesucht werde. Die Vorlage des genannten Schreibens zeigt auf, dass der BF – wie von ihm auch selbst in seiner Einvernahme am XXXX 2023 selbst behauptet (siehe Asylakt OZ 1) – in der Lage wäre auch Gerichtsunterlagen aus der Türkei in Vorlage zu bringen, jenen der Verfahrensverlauf und die allfälligen Anschuldigungen bzw. Beweismittel entnommen werden könnten. Wenn der BF auch in der mündlichen Verhandlung widerholt vorbringt, dass er über seinen RA vor 10 oder 15 Tagen einen zweiten Asylantrag gestellt, und dabei alle Unterlagen aus der Türkei vorgelegt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass weder dem Fremdenregister eine zweite Asylantragstellung des BF entnommen werden kann, noch, dass ein solcher aus den dem BVwG vorliegenden Akten geschlossen werden kann. Die Vorlage der vom BF genannten Unterlagen ist zudem beim BVwG nicht aktenkundig und verneinte auch die Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung von einer zweiten Asylantragstellung des BF zu wissen, was sich anhand des zuvor ausgeführten als glaubwürdig erweist. Davon ausgehend, dass eine Person die aus Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat um Hilfe in Österreich ansucht alle möglichen Beweismittel, die sein Vorbringen stützen können, in Vorlage bringt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF es trotz Zusicherung bisher unterlassen hätte sollen, tatsächlich bestehende Gerichtsunterlagen in Vorlage zu bringen. Insbesondere wenn sein Fluchtvorbringen bereits nachweislich – vom BFA – angezweifelt und für nicht glaubwürdig erachtet wurde. Darüber hinaus widerspricht es jeglicher Logik, sich nach erfolgter Flucht wegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat wieder in diesen, gestützt auf eine vage Möglichkeit einer Stattgabe eines Rechtsmittels, zurückzukehren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass laut – zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter – Behauptung des BF sein Onkel krank geworden sei (siehe Asylakt OZ 1: Niederschrift vom XXXX 2023) zumal die mit der Rückkehr einhergehende Gefahr im Herkunftsstaat, insbesondere beim Versuch der illegalen Ein- und Ausreise aufgegriffen und inhaftiert zu werden, nicht in Relation zur allfälligen sittlichen Pflicht des Besuches eines erkrankten Familienmitgliedes stünde. Insofern der BF vorbrachte sich nach seiner Rückkehr in die Türkei bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben, lässt der BF erkennen, dass er sich seinem Rechtsmittelverfahren nicht gestellt und damit seine Anwesenheit in der Türkei für seine Verfahren nicht zielführend gewesen ist. Letztlich kommt hinzu, dass der BF nachdem er nach Österreich zurückgekehrt ist, sich den österreichischen Behörden und seinem Asylverfahren nicht gestellt hat. Das Verhalten des BF, sich trotz behaupteter ungerechtfertigter 18-jähriger Haft und der mit dieser einhergehenden behaupteten unmenschlichen Bedingungen im Herkunftsstaat, nach neuerlicher erfolgreicher Ausreise aus der Türkei und Einreise in Österreich, nicht von sich aus den österreichischen Behörden zu stellen und sein Asylverfahren fortzusetzen, ist ein weiteres Indiz dafür, keiner Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen. Anderenfalls ließe es sich nicht erklären, weshalb der BF anstelle Schutz vor seiner Verfolgung im Herkunftsstaat bei österreichischen Behörden zu suchen und letztlich sein Leben, Gesundheit, Freiheit und/oder physische oder psychische Unversehrtheit zu schützen, sich stattdessen eine rechtswidrige Einnahmequelle erschließen und im Verborgenen aufhalten hätte sollen. Was das Vorbringen des BF zu Gedächtnislücken mit Verweis auf die Einnahme von Psychopharmaka vor dem BFA betrifft, ist auf die gesundheits-psychologische Stellungnahme des Sachverständigen Hofrat XXXX , vom 11.02.2024 (siehe OZ 24), zu verweisen, welcher entnommen werden kann, dass ausgeschlossen werden kann, dass die vom BF eingenommenen Medikamente seinerzeit vor dem BFA zu Gedächtnislücken beim BF geführt haben könnten, sodass letztlich auch dem Argument des BF aufgrund medikamentenbedingter Gedächtnislücken sein Fluchtvorbringen vor dem BFA nicht fehlerfrei vorbringen gekonnt zu haben, nicht gefolgt werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der Asylantrag des BF bereits durch das BFA bescheidmäßig abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde und die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt wurde, ist auch von einem negativen Ausgang der Beschwerde beim BVwG, sohin mit der Abweisung der Beschwerde und Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen. Ferner gelangt das erkennende Gericht – ohne eine Entscheidung vorwegnehmen zu wollen – im Rahmen einer höchstgerichtlich geforderten Grobprüfung vergleiche VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011; 17.04.2020, Ro 2020/21/0004) zur Überzeugung, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz abzuweisen sein wird. Wenn der BF auch wiederholt in seinem Asylverfahren vorbrachte aufgrund eingenommener Medikamente Fehler bei seinen Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen gemacht zu haben (siehe Asylakt OZ 1), ist festzuhalten, dass der BF trotz behaupteter Möglichkeit die Gerichtsunterlagen aus der Türkei über Vermittlung seiner Familie besorgen und vorlegen zu können, dies – wie sich aus dem Asylakt entnehmen lässt – bis dato nicht getan hat. Zwar brachte der BF im Asylbeschwerdeverfahren ein in türkischer Sprache verfasstes Schriftstück in Vorlage, welchem – vermeintlich – entnommen werden könne, dass der BF aufgrund seines Nichterscheinens vor Gericht gesucht werde. Die Vorlage des genannten Schreibens zeigt auf, dass der BF – wie von ihm auch selbst in seiner Einvernahme am römisch 40 2023 selbst behauptet (siehe Asylakt OZ 1) – in der Lage wäre auch Gerichtsunterlagen aus der Türkei in Vorlage zu bringen, jenen der Verfahrensverlauf und die allfälligen Anschuldigungen bzw. Beweismittel entnommen werden könnten. Wenn der BF auch in der mündlichen Verhandlung widerholt vorbringt, dass er über seinen RA vor 10 oder 15 Tagen einen zweiten Asylantrag gestellt, und dabei alle Unterlagen aus der Türkei vorgelegt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass weder dem Fremdenregister eine zweite Asylantragstellung des BF entnommen werden kann, noch, dass ein solcher aus den dem BVwG vorliegenden Akten geschlossen werden kann. Die Vorlage der vom BF genannten Unterlagen ist zudem beim BVwG nicht aktenkundig und verneinte auch die Vertreterin des BFA in der mündlichen Verhandlung von einer zweiten Asylantragstellung des BF zu wissen, was sich anhand des zuvor ausgeführten als glaubwürdig erweist. Davon ausgehend, dass eine Person die aus Angst vor Verfolgung im Herkunftsstaat um Hilfe in Österreich ansucht alle möglichen Beweismittel, die sein Vorbringen stützen können, in Vorlage bringt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF es trotz Zusicherung bisher unterlassen hätte sollen, tatsächlich bestehende Gerichtsunterlagen in Vorlage zu bringen. Insbesondere wenn sein Fluchtvorbringen bereits nachweislich – vom BFA – angezweifelt und für nicht glaubwürdig erachtet wurde. Darüber hinaus widerspricht es jeglicher Logik, sich nach erfolgter Flucht wegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat wieder in diesen, gestützt auf eine vage Möglichkeit einer Stattgabe eines Rechtsmittels, zurückzukehren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass laut – zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter – Behauptung des BF sein Onkel krank geworden sei (siehe Asylakt OZ 1: Niederschrift vom römisch 40 2023) zumal die mit der Rückkehr einhergehende Gefahr im Herkunftsstaat, insbesondere beim Versuch der illegalen Ein- und Ausreise aufgegriffen und inhaftiert zu werden, nicht in Relation zur allfälligen sittlichen Pflicht des Besuches eines erkrankten Familienmitgliedes stünde. Insofern der BF vorbrachte sich nach seiner Rückkehr in die Türkei bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten zu haben, lässt der BF erkennen, dass er sich seinem Rechtsmittelverfahren nicht gestellt und damit seine Anwesenheit in der Türkei für seine Verfahren nicht zielführend gewesen ist. Letztlich kommt hinzu, dass der BF nachdem er nach Österreich zurückgekehrt ist, sich den österreichischen Behörden und seinem Asylverfahren nicht gestellt hat. Das Verhalten des BF, sich trotz behaupteter ungerechtfertigter 18-jähriger Haft und der mit dieser einhergehenden behaupteten unmenschlichen Bedingungen im Herkunftsstaat, nach neuerlicher erfolgreicher Ausreise aus der Türkei und Einreise in Österreich, nicht von sich aus den österreichischen Behörden zu stellen und sein Asylverfahren fortzusetzen, ist ein weiteres Indiz dafür, keiner Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen. Anderenfalls ließe es sich nicht erklären, weshalb der BF anstelle Schutz vor seiner Verfolgung im Herkunftsstaat bei österreichischen Behörden zu suchen und letztlich sein Leben, Gesundheit, Freiheit und/oder physische oder psychische Unversehrtheit zu schützen, sich stattdessen eine rechtswidrige Einnahmequelle erschließen und im Verborgenen aufhalten hätte sollen. Was das Vorbringen des BF zu Gedächtnislücken mit Verweis auf die Einnahme von Psychopharmaka vor dem BFA betrifft, ist auf die gesundheits-psychologische Stellungnahme des Sachverständigen Hofrat römisch 40 , vom 11.02.2024 (siehe OZ 24), zu verweisen, welcher entnommen werden kann, dass ausgeschlossen werden kann, dass die vom BF eingenommenen Medikamente seinerzeit vor dem BFA zu Gedächtnislücken beim BF geführt haben könnten, sodass letztlich auch dem Argument des BF aufgrund medikamentenbedingter Gedächtnislücken sein Fluchtvorbringen vor dem BFA nicht fehlerfrei vorbringen gekonnt zu haben, nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus hat der BF vor dem BFA in seinem Asylverfahren vorgebracht, dass seine Familie in der Türkei ohne Probleme lebe, er sich bis zuletzt seinen Unterhalt bis zu seiner ersten Ausreise selbst verdient habe und bereits in der Türkei medizinische behandelt wurde (siehe Asylakt OZ 1: Niederschrift vom XXXX 2023). Ferner fand der gesundheitliche Zustand des BF bereits Eingang in die Entscheidung des BFA, sodass letztlich auch nicht von einer Zuerkennung subsidiären Schutzes an den BF auszugehen ist. Letztlich ist auch von einer Bestätigung der Rückkehrentscheidung gegen den BF auszugehen, zumal der BF in Österreich straffällig geworden ist, sich nur kurz, den größten Teil davon in Haft, in Österreich aufgehalten hat und über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus hat der BF vor dem BFA in seinem Asylverfahren vorgebracht, dass seine Familie in der Türkei ohne Probleme lebe, er sich bis zuletzt seinen Unterhalt bis zu seiner ersten Ausreise selbst verdient habe und bereits in der Türkei medizinische behandelt wurde (siehe Asylakt OZ 1: Niederschrift vom römisch 40 2023). Ferner fand der gesundheitliche Zustand des BF bereits Eingang in die Entscheidung des BFA, sodass letztlich auch nicht von einer Zuerkennung subsidiären Schutzes an den BF auszugehen ist. Letztlich ist auch von einer Bestätigung der Rückkehrentscheidung gegen den BF auszugehen, zumal der BF in Österreich straffällig geworden ist, sich nur kurz, den größten Teil davon in Haft, in Österreich aufgehalten hat und über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet verfügt. Der Vollständigkeithalber ist festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere im Licht der bereits erwähnten gesundheits-psychischen Stellungnahme und der amtsärztlichen Gutachten sowie – im Verhandlungsprotokoll festgehaltenen – persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters, keine Anhaltspunkte ergeben haben, die darauf schließen ließen, dass der BF nicht oder nur eingeschränkt einvernahmefähig gewesen wäre. Der BF gab zudem selbst an, der Verhandlung folgen, diese zu verstehen und Fragen beantworten zu können. (siehe auch das Verhandlungsprotokoll vom 12.02.2024)
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  30. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde): 3.1.
  32. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:3.1.
  33. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wur

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