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{'item': 'G314 2276789-2'}

Obsah (20)§ 55§ 17§ 9Art 133§ 57§ 52a§§ 29§ 68§ 10§ 52§ 53§ 15§ 24§ 34§ 19§ 12a§ 13Art 8§ 58§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlG314 2276789-2 Spruch, G314 2276792-2/4EG314 2276787-2/3EG314 2276789-2/3EG314 2276792-2/4E, G314 2276787-2/3E, G

§ 55Asyl

G vom XXXX 2024 zu Recht (C):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A, B und D) und erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der nordmazedonischen Staatsangehörigen

  1. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 und
  3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas TRENTINAGLIA, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 (zu 1.), römisch 40 (zu 2.) und römisch 40 (zu 3.), betreffend die Folgeanträge auf internationalen Schutz sowie über die Anträge

Paragraph 55, AsylG vom römisch 40 2024 zu Recht (C): A) Die Beschwerdeverfahren werden

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) Der Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide, deren Spruchpunkte I. bis III. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat: „

§ 9

Abs 1 bis 3 BFA-VG sind Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer so lange vorübergehend unzulässig, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam außer Landes gebracht werden können.“ und die Spruchpunkte V. und VI. sowie (nur betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) VII. ersatzlos behoben werden.C) Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide, deren Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG sind Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer so lange vorübergehend unzulässig, bis sie nach dem Ende der aktuell bestehenden Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam außer Landes gebracht werden können.“ und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. sowie (nur betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) römisch sieben. ersatzlos behoben werden. D) Es wird festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vom BFA vorgelegten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen

§ 55Asyl

G vom 31.01.2024 sachlich unzuständig ist.D) Es wird festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die vom BFA vorgelegten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 55, AsylG vom 31.01.2024 sachlich unzuständig ist. E) Die Revision ist jeweils

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.E) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer (BF1) heiratete am XXXX im nordmazedonischen Ort XXXX die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist ihr gemeinsames Kind. Er kam am XXXX in der nordmazedonischen Stadt XXXX zur Welt. Der BF1 und die BF2 sind gemeinsam mit der Obsorge für ihn betraut. Alle drei Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige von Nordmazedonien und in Österreich strafgerichtlich unbescholten; ein Strafverfahren gegen den BF1 wurde im XXXX diversionell erledigt. Die BF2 erwartet ein Kind; der voraussichtliche Geburtstermin ist am XXXX .Der am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer (BF1) heiratete am römisch 40 im nordmazedonischen Ort römisch 40 die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist ihr gemeinsames Kind. Er kam am römisch 40 in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 zur Welt. Der BF1 und die BF2 sind gemeinsam mit der Obsorge für ihn betraut. Alle drei Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige von Nordmazedonien und in Österreich strafgerichtlich unbescholten; ein Strafverfahren gegen den BF1 wurde im römisch 40 diversionell erledigt. Die BF2 erwartet ein Kind; der voraussichtliche Geburtstermin ist am römisch 40 . Nachdem die BF im XXXX aus Nordmazedonien ausgereist waren, reisten sie in das Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX erstmals internationalen Schutz beantragten. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen brachten sie vor, dass der BF1 in seinem Heimatstaat als Polizeiinformant von Kriminellen bzw. von einem Polizisten verfolgt und bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr befürchteten sie, umgebracht zu werden. Nachdem die BF im römisch 40 aus Nordmazedonien ausgereist waren, reisten sie in das Bundesgebiet ein, wo sie am römisch 40 erstmals internationalen Schutz beantragten. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen brachten sie vor, dass der BF1 in seinem Heimatstaat als Polizeiinformant von Kriminellen bzw. von einem Polizisten verfolgt und bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr befürchteten sie, umgebracht zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit den (für jeden der BF gesondert ausgefertigten) Bescheiden vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den BF vom Amts wegen keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien fest und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit den (für jeden der BF gesondert ausgefertigten) Bescheiden vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte den BF vom Amts wegen keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien fest und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 mit dem Erkenntnis vom 28.09.2023 als unbegründet ab. Es stellte unter anderem fest, dass die aktuell bestehende Schwangerschaft der BF2 keine Risikoschwangerschaft sei. Am XXXX sei ein Strafverfahren gegen den BF1 wegen Diebstahls (§ 127 StGB) gegen 60 Stunden gemeinnützige Leistungen im Rahmen einer Diversion vorläufig eingestellt worden. Die BF hätten Nordmazedonien weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund der Tätigkeit des BF1 als Informant der Polizei von Kriminellen und einem Polizisten bedroht oder verfolgt würden. Bei der Rückkehr nach Nordmazedonien wäre weder ihr Leben gefährdet noch wären sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt oder von der Todesstrafe bedroht. Ebensowenig sei bei ihrer Rückkehr damit zu rechnen, dass sie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden oder ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, dass die BF keiner individuellen Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien oder bei ihrer Rückkehr ausgesetzt wären. Selbst bei Zutreffen der Angaben des BF1 und der BF2 handle es sich um eine Verfolgung aus rein kriminellen Gründen ohne Bezug zu einem Konventionsgrund. Die staatlichen Institutionen in Nordmazedonien seien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Weder aus den Angaben des BF1 und der BF2 noch aus der allgemeinen Situation in Nordmazedonien würden sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF bei einer Rückkehr bedroht iSd § 8 AsylG wären. Auch aus der (komplikationslosen) Schwangerschaft der BF2 ergebe sich kein Rückkehrhindernis, zumal die BF Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleistungen hätten. Trotz Berücksichtigung der vom BF1 ausgeübten Erwerbstätigkeit und des Kindergartenbesuchs des BF3 in Österreich könnten die BF angesichts ihres kurzen Inlandsaufenthalts keine außergewöhnliche Integration vorweisen, zumal sie nach wie vor enge Bindungen zu Nordmazedonien hätten. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF an einem Verbleib überwiegen, sodass Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien.Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023 mit dem Erkenntnis vom 28.09.2023 als unbegründet ab. Es stellte unter anderem fest, dass die aktuell bestehende Schwangerschaft der BF2 keine Risikoschwangerschaft sei. Am römisch 40 sei ein Strafverfahren gegen den BF1 wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) gegen 60 Stunden gemeinnützige Leistungen im Rahmen einer Diversion vorläufig eingestellt worden. Die BF hätten Nordmazedonien weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund der Tätigkeit des BF1 als Informant der Polizei von Kriminellen und einem Polizisten bedroht oder verfolgt würden. Bei der Rückkehr nach Nordmazedonien wäre weder ihr Leben gefährdet noch wären sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt oder von der Todesstrafe bedroht. Ebensowenig sei bei ihrer Rückkehr damit zu rechnen, dass sie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden oder ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, dass die BF keiner individuellen Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien oder bei ihrer Rückkehr ausgesetzt wären. Selbst bei Zutreffen der Angaben des BF1 und der BF2 handle es sich um eine Verfolgung aus rein kriminellen Gründen ohne Bezug zu einem Konventionsgrund. Die staatlichen Institutionen in Nordmazedonien seien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Weder aus den Angaben des BF1 und der BF2 noch aus der allgemeinen Situation in Nordmazedonien würden sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF bei einer Rückkehr bedroht iSd Paragraph 8, AsylG wären. Auch aus der (komplikationslosen) Schwangerschaft der BF2 ergebe sich kein Rückkehrhindernis, zumal die BF Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleistungen hätten. Trotz Berücksichtigung der vom BF1 ausgeübten Erwerbstätigkeit und des Kindergartenbesuchs des BF3 in Österreich könnten die BF angesichts ihres kurzen Inlandsaufenthalts keine außergewöhnliche Integration vorweisen, zumal sie nach wie vor enge Bindungen zu Nordmazedonien hätten. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF an einem Verbleib überwiegen, sodass Rückkehrentscheidungen zu erlassen seien. Das Erkenntnis des BVwG wurde am XXXX an die damalige Rechtsvertretung der BF zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Das Erkenntnis des BVwG wurde am römisch 40 an die damalige Rechtsvertretung der BF zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Die BF verließen Österreich auch nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht. Eine für den XXXX geplante unbegleitete Abschiebung nach Nordmazedonien musste am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden, weil der BF1 kurz vor dem Abflug mitteilte, dass er den Flug nicht antreten werde, weil er private Probleme in XXXX befürchte. Die BF verließen Österreich auch nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht. Eine für den römisch 40 geplante unbegleitete Abschiebung nach Nordmazedonien musste am Flughafen Wien-Schwechat abgebrochen werden, weil der BF1 kurz vor dem Abflug mitteilte, dass er den Flug nicht antreten werde, weil er private Probleme in römisch 40 befürchte. Am XXXX wurde der BF1 für eine neuerliche Abschiebung festgenommen. Am XXXX stellte er im Polizeianhaltezentrum während einer Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG) für sich und den BF3. Befragt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag und zu den Änderungen seit der Entscheidung über den letzten Antrag gab er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts an, dass er nicht nach Nordmazedonien zurückkehren könne, weil dort viele Probleme auf ihn warten würden und das Leben sehr gefährlich sei. Außerdem sei er in Österreich integriert. Er habe hier seine Familie (die BF2 und den BF3), eine Arbeit und eine Wohnung. Seit der Ablehnung des ersten Antrags auf internationalen Schutz leide er an einer Depression. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien befürchte er, von korrupten Personen festgehalten zu werden, von denen er nichts Gutes zu erwarten habe. Seit der letzten Asylantragstellung habe sich diesbezüglich nichts an seiner Situation geändert. Noch am selben Tag wurde er enthaftet.Am römisch 40 wurde der BF1 für eine neuerliche Abschiebung festgenommen. Am römisch 40 stellte er im Polizeianhaltezentrum während einer Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) für sich und den BF3. Befragt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag und zu den Änderungen seit der Entscheidung über den letzten Antrag gab er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts an, dass er nicht nach Nordmazedonien zurückkehren könne, weil dort viele Probleme auf ihn warten würden und das Leben sehr gefährlich sei. Außerdem sei er in Österreich integriert. Er habe hier seine Familie (die BF2 und den BF3), eine Arbeit und eine Wohnung. Seit der Ablehnung des ersten Antrags auf internationalen Schutz leide er an einer Depression. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien befürchte er, von korrupten Personen festgehalten zu werden, von denen er nichts Gutes zu erwarten habe. Seit der letzten Asylantragstellung habe sich diesbezüglich nichts an seiner Situation geändert. Noch am selben Tag wurde er enthaftet. Am XXXX wurde der BF1 vor dem BFA im Zulassungsverfahren zu seinem Folgeantrag vernommen. Dabei gab er an, sich in Österreich sicher zu fühlen, in Nordmazedonien habe er dagegen viele Probleme und es sei dort für ihn sehr unsicher. Der Polizist, die ihn verfolge, schicke Unbekannte zu seinem Haus, um nach ihm zu suchen.Am römisch 40 wurde der BF1 vor dem BFA im Zulassungsverfahren zu seinem Folgeantrag vernommen. Dabei gab er an, sich in Österreich sicher zu fühlen, in Nordmazedonien habe er dagegen viele Probleme und es sei dort für ihn sehr unsicher. Der Polizist, die ihn verfolge, schicke Unbekannte zu seinem Haus, um nach ihm zu suchen. Am XXXX stellte auch die BF2 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Befragt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag und den Änderungen seit der Entscheidung über den letzten Antrag gab sie bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts an, dass ihr geraten worden sei, einen weiteren Antrag zu stellen. Sie könne nicht nach Nordmazedonien zurückkehren, weil ihr Ehemann dort Probleme mit der Mafia habe. Sie sei mit dem BF3 aus Nordmazedonien geflüchtet, weil auch sie diese Probleme zu spüren bekommen habe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um das des BF3. Die Probleme seien ihr seit der Ausreise aus Nordmazedonien im XXXX bekannt. Am römisch 40 stellte auch die BF2 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Befragt zu den Gründen für den neuerlichen Antrag und den Änderungen seit der Entscheidung über den letzten Antrag gab sie bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts an, dass ihr geraten worden sei, einen weiteren Antrag zu stellen. Sie könne nicht nach Nordmazedonien zurückkehren, weil ihr Ehemann dort Probleme mit der Mafia habe. Sie sei mit dem BF3 aus Nordmazedonien geflüchtet, weil auch sie diese Probleme zu spüren bekommen habe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und um das des BF3. Die Probleme seien ihr seit der Ausreise aus Nordmazedonien im römisch 40 bekannt. Am XXXX wurden der BF2 ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung, eine Verfahrensanordnung

§ 52a

Abs 2 BFA-VG sowie eine Verfahrensanordnung

§§ 29Abs 3, 15a Asyl

G durch persönliche Übergabe zugestellt. Am XXXX wurden ihr eine Ladung für den XXXX sowie Länderinformationen der Staatendokumentation über Nordmazedonien durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Text der Ladung lautet auszugsweise wie folgt: „… Sie werden ersucht, persönlich in folgender Angelegenheit beim BFA … zu erscheinen. Grund: Einvernahme … Teilen Sie uns bitte sofort in Ihrem eigenen Interesse mit, wenn Sie aus wichtigen Gründen zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben wird …“. Am römisch 40 wurden der BF2 ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung, eine Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sowie eine Verfahrensanordnung

Paragraphen 29, Absatz 3, 15 a, AsylG durch persönliche Übergabe zugestellt. Am römisch 40 wurden ihr eine Ladung für den römisch 40 sowie Länderinformationen der Staatendokumentation über Nordmazedonien durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Text der Ladung lautet auszugsweise wie folgt: „… Sie werden ersucht, persönlich in folgender Angelegenheit beim BFA … zu erscheinen. Grund: Einvernahme … Teilen Sie uns bitte sofort in Ihrem eigenen Interesse mit, wenn Sie aus wichtigen Gründen zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben wird …“. Mit E-Mail vom XXXX gab der nunmehrige Rechtsvertreter der BF2 dem BFA seine Bevollmächtigung bekannt und teilte mit, dass die BF2 den Termin am XXXX aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Eine Bestätigung werde so bald wie möglich nachgereicht. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung vom XXXX über einen Krankentransport der BF2 von einem Krankenhaus zu ihrem Wohnort vor, aus dem die Diagnose „Gastroenteritis“ hervorgeht. Das BFA bat ihn zunächst, den Tag der Entlassung der BF2 bekannt zu geben, gab jedoch mit E-Mail vom XXXX bekannt, dass die BF2 ohnedies an ihre Wohnadresse transportiert worden sei, sodass ein neuer Einvernahmetermin anberaumt werde. Am XXXX wurde der BF2 und ihrem Rechtsvertreter eine Ladung zur persönlichen Einvernahme der BF2 beim BFA für den XXXX mit demselben Text wie am XXXX zugestellt. Mit E-Mail vom römisch 40 gab der nunmehrige Rechtsvertreter der BF2 dem BFA seine Bevollmächtigung bekannt und teilte mit, dass die BF2 den Termin am römisch 40 aufgrund einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Eine Bestätigung werde so bald wie möglich nachgereicht. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung vom römisch 40 über einen Krankentransport der BF2 von einem Krankenhaus zu ihrem Wohnort vor, aus dem die Diagnose „Gastroenteritis“ hervorgeht. Das BFA bat ihn zunächst, den Tag der Entlassung der BF2 bekannt zu geben, gab jedoch mit E-Mail vom römisch 40 bekannt, dass die BF2 ohnedies an ihre Wohnadresse transportiert worden sei, sodass ein neuer Einvernahmetermin anberaumt werde. Am römisch 40 wurde der BF2 und ihrem Rechtsvertreter eine Ladung zur persönlichen Einvernahme der BF2 beim BFA für den römisch 40 mit demselben Text wie am römisch 40 zugestellt. Mit E-Mail vom XXXX teilte der Rechtsvertreter der BF dem BFA mit, dass die schwangere BF2 in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei und es ihr daher voraussichtlich nicht möglich sein werde, den Termin am XXXX wahrzunehmen. Er werde sich mit einer Krankmeldung rechtzeitig vor dem Termin melden. Mit E-Mail vom XXXX gab er dem BFA bekannt, dass die BF2 erhebliche gesundheitliche Probleme habe und in der Nacht in der Klinik gewesen sei. Sie sei daher nicht in der Lage, zu der Vernehmung anzureisen. Sie habe am Nachmittag einen Termin bei ihrem Hausarzt; es sei mit einer Krankmeldung zu rechnen. Sobald er über diese verfüge, werde er sie weiterleiten. Gleichzeitig legte er Bestätigungen über einen Ambulanzbesuch der BF2 am Nacht vom XXXX sowie über einen Ambulanzbesuch am späten Abend des XXXX samt einem Überwachungsblatt, wonach die BF2 eine Infusion mit einer Elektrolytlösung („Elomel“) und einem Medikament gegen Erbrechen und Übelkeit („Paspertin“) erhalten habe. Mit einem weiteren E-Mail vom XXXX übermittelte er dem BFA eine kurze Bestätigung der Hausärztin der BF2 vom selben Tag, wonach diese von XXXX bis voraussichtlich XXXX „pflegebedürftig“ sei. Die Bestätigung enthält keine weiteren Informationen, etwa über Grund oder Umfang der Pflegebedürftigkeit.Mit E-Mail vom römisch 40 teilte der Rechtsvertreter der BF dem BFA mit, dass die schwangere BF2 in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei und es ihr daher voraussichtlich nicht möglich sein werde, den Termin am römisch 40 wahrzunehmen. Er werde sich mit einer Krankmeldung rechtzeitig vor dem Termin melden. Mit E-Mail vom römisch 40 gab er dem BFA bekannt, dass die BF2 erhebliche gesundheitliche Probleme habe und in der Nacht in der Klinik gewesen sei. Sie sei daher nicht in der Lage, zu der Vernehmung anzureisen. Sie habe am Nachmittag einen Termin bei ihrem Hausarzt; es sei mit einer Krankmeldung zu rechnen. Sobald er über diese verfüge, werde er sie weiterleiten. Gleichzeitig legte er Bestätigungen über einen Ambulanzbesuch der BF2 am Nacht vom römisch 40 sowie über einen Ambulanzbesuch am späten Abend des römisch 40 samt einem Überwachungsblatt, wonach die BF2 eine Infusion mit einer Elektrolytlösung („Elomel“) und einem Medikament gegen Erbrechen und Übelkeit („Paspertin“) erhalten habe. Mit einem weiteren E-Mail vom römisch 40 übermittelte er dem BFA eine kurze Bestätigung der Hausärztin der BF2 vom selben Tag, wonach diese von römisch 40 bis voraussichtlich römisch 40 „pflegebedürftig“ sei. Die Bestätigung enthält keine weiteren Informationen, etwa über Grund oder Umfang der Pflegebedürftigkeit. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des BF1 und des BF3 vom XXXX und der Antrag der BF2 vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Den BF wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF1 und die BF2 wurde gleichzeitig

§ 53Abs 1 und 2 FPG jeweils ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des BF1 und des BF3 vom römisch 40 und der Antrag der BF2 vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF1 und die BF2 wurde gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG jeweils ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Unterlassung der Einvernahme der BF2 wurde in dem sie betreffenden Bescheid damit begründet, dass sie beiden Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht durch ihren Rechtsanwalt habe vertreten lassen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund ihrer Angaben bei der Erstbefragung feststehe und sie ihre Mitwirkungspflicht

§ 15Asyl

G verletzt habe, könne

§ 24Abs 3 i

Vm § 19 Abs 2 dritter Satz AsylG eine Entscheidung über ihren Asylantrag auch ohne ihre persönliche Einvernahme getroffen werden. Die BF2 habe jeweils schon im Vorhinein bekannt gegeben, dass sie nicht persönlich zur Einvernahme kommen könne, habe aber keine (fach-)ärztlichen Befunde vorgelegt, die ihr Nichterscheinen rechtfertigen würden. Sie habe sich jeweils von sich aus in ein Krankenhaus einliefern lassen und weder einen Notfall noch ein Problem im Zusammenhang mit der Schwangerschaft dargelegt. Das kurze, formlose Schreiben ihrer Hausärztin sei nicht ausreichend. Die Unterlassung der Einvernahme der BF2 wurde in dem sie betreffenden Bescheid damit begründet, dass sie beiden Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht durch ihren Rechtsanwalt habe vertreten lassen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund ihrer Angaben bei der Erstbefragung feststehe und sie ihre Mitwirkungspflicht

Paragraph 15, AsylG verletzt habe, könne

Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz AsylG eine Entscheidung über ihren Asylantrag auch ohne ihre persönliche Einvernahme getroffen werden. Die BF2 habe jeweils schon im Vorhinein bekannt gegeben, dass sie nicht persönlich zur Einvernahme kommen könne, habe aber keine (fach-)ärztlichen Befunde vorgelegt, die ihr Nichterscheinen rechtfertigen würden. Sie habe sich jeweils von sich aus in ein Krankenhaus einliefern lassen und weder einen Notfall noch ein Problem im Zusammenhang mit der Schwangerschaft dargelegt. Das kurze, formlose Schreiben ihrer Hausärztin sei nicht ausreichend. Die Zurückweisung der Folgeanträge wurde vom BFA damit begründet, dass die BF im Verfahren darüber keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hätten und sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben hätte. Auch bei der Situation in Nordmazedonien habe sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt ergeben. Mangels eines (im Vergleich zum Erstverfahren) neuen Sachverhalts seien die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ebensowenig würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G vorliegen. Die neuerliche Erlassung von Rückkehrentscheidungen wurde damit begründet, dass sich das Privat- und Familienleben seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Da die BF gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollten, liege kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Die Schwangerschaft der BF2 führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal das Kind noch nicht geboren sei und familiäre Anknüpfungen erst mit der Geburt begründet würden. In Nordmazedonien gebe es für die BF keine Gefährdung iSd § 50 FPG, sodass die Abschiebung dorthin zulässig sei. Bei einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG bestehe

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF1 und die BF2 wurde damit begründet, dass ihr Fehlverhalten (Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise, Abbruch des Abschiebeversuchs, strafbares, aber nicht abgeurteiltes Verhalten des BF1, Nichterscheinen der BF2 zu zwei Einvernahmeterminen) die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährde. Die Zurückweisung der Folgeanträge wurde vom BFA damit begründet, dass die BF im Verfahren darüber keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hätten und sich kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben hätte. Auch bei der Situation in Nordmazedonien habe sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt ergeben. Mangels eines (im Vergleich zum Erstverfahren) neuen Sachverhalts seien die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ebensowenig würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG vorliegen. Die neuerliche Erlassung von Rückkehrentscheidungen wurde damit begründet, dass sich das Privat- und Familienleben seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert habe. Da die BF gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollten, liege kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Die Schwangerschaft der BF2 führe zu keinem anderen Ergebnis, zumal das Kind noch nicht geboren sei und familiäre Anknüpfungen erst mit der Geburt begründet würden. In Nordmazedonien gebe es für die BF keine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG, sodass die Abschiebung dorthin zulässig sei. Bei einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG bestehe

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF1 und die BF2 wurde damit begründet, dass ihr Fehlverhalten (Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise, Abbruch des Abschiebeversuchs, strafbares, aber nicht abgeurteiltes Verhalten des BF1, Nichterscheinen der BF2 zu zwei Einvernahmeterminen) die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährde. Die Bescheide wurden dem Rechtsvertreter der BF jeweils am XXXX zugestellt. Die Bescheide wurden dem Rechtsvertreter der BF jeweils am römisch 40 zugestellt. Mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom XXXX beantragten die BF beim BFA jeweils schriftlich die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs 1 Asyl

G.Mit E-Mail ihres Rechtsvertreters vom römisch 40 beantragten die BF beim BFA jeweils schriftlich die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Rechtsvertreter der BF dem BFA die Beschwerden der BF gegen die Spruchpunkte II. sowie IV. bis VI. (betreffend den BF3) bzw. IV. bis VII. (betreffend den BF1 und die BF2) der Bescheide vom XXXX . Die Spruchpunkte I. und III. der Bescheide blieben jeweils ausdrücklich unangefochten. Mit ihren Beschwerden streben die BF die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer (in eventu: vorübergehend) unzulässig sei sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 55Asyl

G, die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien nicht zulässig sei sowie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte VI. und (betreffend den BF1 und die BF2) VII. an. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragen sie jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF1 aufgrund einer bis XXXX gültigen Beschäftigungsbewilligung unselbständig erwerbstätig und die Familie aufgrund seines Einkommens selbsterhaltungsfähig sei. Der BF3 besuche den Kindergarten. Die BF2 habe gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft – es handle sich um eine Risikoschwangerschaft – und benötige dringend medizinische Unterstützung. Eine Abschiebung (insbesondere auf dem Luftweg) sei aus gesundheitlichen Gründen weder möglich noch zumutbar. Die derzeit behandelnden Ärzte würden ihren Gesundheitszustand kennen und könnten adäquat reagieren, was in Nordmazedonien nicht der Fall wäre. Die BF hätten in Nordmazedonien keine sozialen Kontakte mehr und würden sich bemühen, Deutsch zu lernen. Aufgrund der (neu hervorgekommenen) gesundheitlichen Probleme der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren, da eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bestehe.

§ 34Abs 3 Asyl

G sei dieser Status auch dem BF1 und dem BF3 zuzuerkennen. Rückkehrentscheidungen seien auf Dauer unzulässig, weil die BF integriert und aufenthaltsverfestigt seien und eine Rückkehr nach Nordmazedonien sich nachteilig auf das Wohl des BF3 auswirken würde. Daher seien den BF Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Jedenfalls seien Rückkehrentscheidungen aufgrund der Risikoschwangerschaft der BF2 vorübergehend unzulässig, und zwar zumindest bis zur Beendigung des Mutterschutzes, abhängig vom Gesundheitszustand von Mutter und Kind gegebenenfalls auch länger. Eine Trennung der Familie sei nicht zumutbar, sodass die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung für alle BF gelte. Es läge kein Grund für die Erlassung von Einreiseverboten vor. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der Risikoschwangerschaft der BF2 sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die BF beantragten zum Beweis „für die gesundheitlichen Probleme der BF2 und das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft“ die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Innere Medizin und Gynäkologie. In Bezug auf die BF2 wird die Beschwerde auch damit begründet, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie sei wiederholt zu Einvernahmeterminen geladen worden, habe aber aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nicht zu diesen anreisen können. Der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, ohne ihr eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit einzuräumen, ihr einen weiteren Einvernahmetermin zu ermöglichen oder ihr anzudrohen, dass der Bescheid ohne ihre Anhörung erlassen würde. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Rechtsvertreter der BF dem BFA die Beschwerden der BF gegen die Spruchpunkte römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sechs. (betreffend den BF3) bzw. römisch vier. bis römisch sieben. (betreffend den BF1 und die BF2) der Bescheide vom römisch 40 . Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. der Bescheide blieben jeweils ausdrücklich unangefochten. Mit ihren Beschwerden streben die BF die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer (in eventu: vorübergehend) unzulässig sei sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 55, AsylG, die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nordmazedonien nicht zulässig sei sowie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch sechs. und (betreffend den BF1 und die BF2) römisch sieben. an. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragen sie jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF1 aufgrund einer bis römisch 40 gültigen Beschäftigungsbewilligung unselbständig erwerbstätig und die Familie aufgrund seines Einkommens selbsterhaltungsfähig sei. Der BF3 besuche den Kindergarten. Die BF2 habe gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft – es handle sich um eine Risikoschwangerschaft – und benötige dringend medizinische Unterstützung. Eine Abschiebung (insbesondere auf dem Luftweg) sei aus gesundheitlichen Gründen weder möglich noch zumutbar. Die derzeit behandelnden Ärzte würden ihren Gesundheitszustand kennen und könnten adäquat reagieren, was in Nordmazedonien nicht der Fall wäre. Die BF hätten in Nordmazedonien keine sozialen Kontakte mehr und würden sich bemühen, Deutsch zu lernen. Aufgrund der (neu hervorgekommenen) gesundheitlichen Probleme der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren, da eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bestehe.

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG sei dieser Status auch dem BF1 und dem BF3 zuzuerkennen. Rückkehrentscheidungen seien auf Dauer unzulässig, weil die BF integriert und aufenthaltsverfestigt seien und eine Rückkehr nach Nordmazedonien sich nachteilig auf das Wohl des BF3 auswirken würde. Daher seien den BF Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Jedenfalls seien Rückkehrentscheidungen aufgrund der Risikoschwangerschaft der BF2 vorübergehend unzulässig, und zwar zumindest bis zur Beendigung des Mutterschutzes, abhängig vom Gesundheitszustand von Mutter und Kind gegebenenfalls auch länger. Eine Trennung der Familie sei nicht zumutbar, sodass die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung für alle BF gelte. Es läge kein Grund für die Erlassung von Einreiseverboten vor. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der Risikoschwangerschaft der BF2 sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die BF beantragten zum Beweis „für die gesundheitlichen Probleme der BF2 und das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft“ die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Innere Medizin und Gynäkologie. In Bezug auf die BF2 wird die Beschwerde auch damit begründet, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie sei wiederholt zu Einvernahmeterminen geladen worden, habe aber aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nicht zu diesen anreisen können. Der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, ohne ihr eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit einzuräumen, ihr einen weiteren Einvernahmetermin zu ermöglichen oder ihr anzudrohen, dass der Bescheid ohne ihre Anhörung erlassen würde. Das BFA legte mit dem Schreiben vom XXXX die Beschwerden und die Verwaltungsakten dem BVwG vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Am XXXX langten die Beschwerden und die Akten in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. Das BFA legte mit dem Schreiben vom römisch 40 die Beschwerden und die Verwaltungsakten dem BVwG vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Am römisch 40 langten die Beschwerden und die Akten in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte das BFA dem BVwG die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen

§ 55Asyl

G. Der Rechtsvertreter der BF habe sie entgegen § 58 Abs 5 AsylG schriftlich eingebracht. Da ihm gegenüber keine Manuduktionspflicht bestünde, weil er ein Rechtsanwalt sei, sei das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen eingestellt worden. Da beim BVwG ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in dem auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 55Asyl

G zu prüfen sei, seien die Anträge in diesem Verfahren als Beschwerdeergänzung zu behandeln.Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte das BFA dem BVwG die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 55, AsylG. Der Rechtsvertreter der BF habe sie entgegen Paragraph 58, Absatz 5, AsylG schriftlich eingebracht. Da ihm gegenüber keine Manuduktionspflicht bestünde, weil er ein Rechtsanwalt sei, sei das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen eingestellt worden. Da beim BVwG ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in dem auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 55, AsylG zu prüfen sei, seien die Anträge in diesem Verfahren als Beschwerdeergänzung zu behandeln. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) – Beschluss Verfahrensverbindung: Das BVwG kann

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da die angefochtenen Bescheide Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG betreffen, über deren Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren (§ 34 AsylG) zu entscheiden ist und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Da die angefochtenen Bescheide Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG betreffen, über deren Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) zu entscheiden ist und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchteil B) – Beschluss Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund der in § 17 Abs 1 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (in diesem Sinn auch VwGH 09.03.2023, Fr 2023/20/0004).Aufgrund der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (in diesem Sinn auch VwGH 09.03.2023, Fr 2023/20/0004). Zu Spruchteil C) - Erkenntnis: Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) wurde von den BF ausdrücklich nicht angefochten und ist daher bereits in Teilrechtskraft erwachsen, ebenso Spruchpunkt III. (Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen

§ 57Asyl

G). Auf diese Spruchpunkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten) wurde von den BF ausdrücklich nicht angefochten und ist daher bereits in Teilrechtskraft erwachsen, ebenso Spruchpunkt römisch drei. (Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 57, AsylG). Auf diese Spruchpunkte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs der BF2:

§ 19Abs 2 Asyl

G kann das BFA nur dann ohne Einvernahme des Asylwerbers über einen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, wenn diesem

§ 12aAbs 1 oder Abs 3 Asyl

G kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (also bei Folgeanträgen nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung oder kurz vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin) oder wenn ihm sofort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Im Zulassungsverfahren kann eine Einvernahme auch dann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ansonsten ist der Asylwerber zumindest einmal durch Organe des BFA einzuvernehmen. Ha er sich jedoch dem Verfahren entzogen, kann bei Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts

§ 24Abs 3 Asyl

G eine Entscheidung getroffen werden, auch wenn er bisher noch nicht einvernommen wurde (vgl Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 26).

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG kann das BFA nur dann ohne Einvernahme des Asylwerbers über einen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, wenn diesem

Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (also bei Folgeanträgen nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung oder kurz vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin) oder wenn ihm sofort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird. Im Zulassungsverfahren kann eine Einvernahme auch dann unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ansonsten ist der Asylwerber zumindest einmal durch Organe des BFA einzuvernehmen. Ha er sich jedoch dem Verfahren entzogen, kann bei Feststehen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG eine Entscheidung getroffen werden, auch wenn er bisher noch nicht einvernommen wurde vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 26). Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren

§ 24Abs 1 Asyl

G, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist (Z 1), er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist (Ziffer eins,), er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Ziffer 2,) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Ziffer 3,). Hier war der Aufenthaltsort der BF2 dem BFA stets bekannt, sie hat das Bundesgebiet auch nicht verlassen. In Betracht kommt also nur der Tatbestand des § 24 Abs 1 Z 3 AsylG. Da das BFA die BF2 in den Ladungen jeweils zum persönlichen Erscheinen aufgefordert hat, konnte sie den Ladungen nicht durch die Entsendung eines Vertreters nachkommen. Der Vorwurf des BFA, sie habe sich bei den Vernehmungsterminen nicht durch ihren Rechtsanwalt vertreten lassen, geht daher ins Leere.Hier war der Aufenthaltsort der BF2 dem BFA stets bekannt, sie hat das Bundesgebiet auch nicht verlassen. In Betracht kommt also nur der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da das BFA die BF2 in den Ladungen jeweils zum persönlichen Erscheinen aufgefordert hat, konnte sie den Ladungen nicht durch die Entsendung eines Vertreters nachkommen. Der Vorwurf des BFA, sie habe sich bei den Vernehmungsterminen nicht durch ihren Rechtsanwalt vertreten lassen, geht daher ins Leere. Wenn ein Asylwerber einen vom BFA gesetzten Termin aus einem der in § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe versäumt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren entzieht. So ist offenbar auch die entsprechende Passage in der Ladung („Teilen Sie uns bitte sofort in Ihrem eigenen Interesse mit, wenn Sie aus wichtigen Gründen zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben wird.“) zu verstehen. Die BF2 hätte dem BFA daher die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen überprüfbar darlegen müssen. Im Fall einer Erkrankung hätte sie nicht nur deren Vorliegen behaupten und (durch entsprechende Bescheinigungsmittel) dartun müssen, sondern auch die Hinderung am Erscheinen zur Einvernahme aus diesem Grund (siehe VwGH 14.09.2023, Ra 2021/22/0001). Aus den von der BF2 zum Beweis für ihre Verhinderung am XXXX und am XXXX vorgelegten Urkunden ist die Art ihrer Verhinderung nicht ersichtlich, zumal sie nicht stationär im Krankenhaus aufgenommen, sondern jeweils wieder nach Hause entlassen wurde. Die angekündigte ärztliche Bestätigung für die Verhinderung am XXXX wurde nicht nachgereicht. Lediglich für ihre „Pflegebedürftigkeit“ am XXXX liegt eine ärztliche Bestätigung vor, aus der jedoch (auch bei Berücksichtigung der fortgeschrittenen Schwangerschaft) keine Triftigkeit der Abwesenheit abgeleitet werden kann, zumal sie

§ 19Abs 5 Asyl

G ohnedies eine Vertrauensperson und ein Vertreter zur Einvernahme hätten begleiten dürfen. Wenn ein Asylwerber einen vom BFA gesetzten Termin aus einem der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe versäumt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren entzieht. So ist offenbar auch die entsprechende Passage in der Ladung („Teilen Sie uns bitte sofort in Ihrem eigenen Interesse mit, wenn Sie aus wichtigen Gründen zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben wird.“) zu verstehen. Die BF2 hätte dem BFA daher die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen überprüfbar darlegen müssen. Im Fall einer Erkrankung hätte sie nicht nur deren Vorliegen behaupten und (durch entsprechende Bescheinigungsmittel) dartun müssen, sondern auch die Hinderung am Erscheinen zur Einvernahme aus diesem Grund (siehe VwGH 14.09.2023, Ra 2021/22/0001). Aus den von der BF2 zum Beweis für ihre Verhinderung am römisch 40 und am römisch 40 vorgelegten Urkunden ist die Art ihrer Verhinderung nicht ersichtlich, zumal sie nicht stationär im Krankenhaus aufgenommen, sondern jeweils wieder nach Hause entlassen wurde. Die angekündigte ärztliche Bestätigung für die Verhinderung am römisch 40 wurde nicht nachgereicht. Lediglich für ihre „Pflegebedürftigkeit“ am römisch 40 liegt eine ärztliche Bestätigung vor, aus der jedoch (auch bei Berücksichtigung der fortgeschrittenen Schwangerschaft) keine Triftigkeit der Abwesenheit abgeleitet werden kann, zumal sie

Paragraph 19, Absatz 5, AsylG ohnedies eine Vertrauensperson und ein Vertreter zur Einvernahme hätten begleiten dürfen. Da sich die BF2 somit dem Verfahren iSd § 24 Abs 1 Z 3 AsylG entzogen hat und keinen tauglichen Grund für die Nichtbefolgung der Ladungen dargetan hat, ist die Vorgangsweise des BFA, ohne ihre Einvernahme über ihren Folgeantrag zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör der BF2 wurde dadurch nicht verletzt.Da sich die BF2 somit dem Verfahren iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG entzogen hat und keinen tauglichen Grund für die Nichtbefolgung der Ladungen dargetan hat, ist die Vorgangsweise des BFA, ohne ihre Einvernahme über ihren Folgeantrag zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör der BF2 wurde dadurch nicht verletzt. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Da das BFA die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die Anträge würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Das BVwG ist lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Daher liegen die auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gerichteten Beschwerdeanträge jedenfalls außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Da das BFA die Folgeanträge der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die Anträge würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Das BVwG ist lediglich dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Daher liegen die auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gerichteten Beschwerdeanträge jedenfalls außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund eines geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit ebenfalls nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263). Daher ist auf das Beschwerdevorbringen, das auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund gesundheitlicher Probleme der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft abzielt, nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen vor dem BFA noch nicht erstattet wurde. Dazu kommt, dass bei bloß vorübergehenden Abschiebehindernissen bzw. einer fortgeschrittenen Schwangerschaft die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ohnehin nicht in Betracht kommt (siehe das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund eines geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit ebenfalls nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263). Daher ist auf das Beschwerdevorbringen, das auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz aufgrund gesundheitlicher Probleme der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft abzielt, nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen vor dem BFA noch nicht erstattet wurde. Dazu kommt, dass bei bloß vorübergehenden Abschiebehindernissen bzw. einer fortgeschrittenen Schwangerschaft die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ohnehin nicht in Betracht kommt (siehe das auch in der Beschwerde zitierte Erkenntnis VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs 2 und 4 AVG findet.

§ 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Anträge, die darauf abzielen, sind im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12). Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 und 4 AVG findet. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Anträge, die darauf abzielen, sind im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 12). Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ aufweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung iSd Art 40 Abs 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgenommen wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Diese Prüfung sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung des Antrags vorliegen, die bei der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft wurden und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Kommt bei der Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen des Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (siehe etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind diese nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art 40 Abs 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 40 Abs 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ aufweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung iSd Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgenommen wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Diese Prüfung sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung des Antrags vorliegen, die bei der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft wurden und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Kommt bei der Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen des Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (siehe etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind diese nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). Da sich hier weder die Rechtslage noch das Begehren der BF seit der Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz geändert hat und sie vor dem BFA keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse behauptet haben, ist es von vornherein ausgeschlossen, die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz nunmehr anders zu beurteilen. Die BF bringen insoweit keinen geänderten Sachverhalt vor, zumal sich auch die Verhältnisse in Nordmazedonien in der kurzen seit der Vorentscheidung verstrichenen Zeit nicht maßgeblich geändert haben. Die BF haben keine neuen Tatsachen vorgebracht, die einen Folgeantrag rechtfertigen würden. Daher ist die Zurückweisung der Folgeanträge in Bezug auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden. Einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auf internationalen Schutz steht die rechtskräftige Abweisung des ersten Antrags der BF entgegen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache laut Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.Die BF haben keine neuen Tatsachen vorgebracht, die einen Folgeantrag rechtfertigen würden. Daher ist die Zurückweisung der Folgeanträge in Bezug auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu beanstanden. Einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auf internationalen Schutz steht die rechtskräftige Abweisung des ersten Antrags der BF entgegen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache laut Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide: Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Ist eine Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs 5 FPG. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist daher auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Ist eine Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist daher auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung (siehe VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Erhebliche neue Tatsachen, die nunmehr zu einer dauerhaften Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen gegen die BF führen würden, liegen nicht vor, zumal die diesbezügliche Interessenabwägung zuletzt im XXXX vorgenommen wurde. Der VwGH hat ausgesprochen, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich machen (Vw

GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033). Erhebliche neue Tatsachen, die nunmehr zu einer dauerhaften Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen gegen die BF führen würden, liegen nicht vor, zumal die diesbezügliche Interessenabwägung zuletzt im römisch 40 vorgenommen wurde. Der VwGH hat ausgesprochen, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt den damit einhergehenden Elementen einer sozialen Integration, der Besuch eines Deutschkurses und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen (Vw

GH 23.04.2015, Ra 2015/21/0033). Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der BF ein, weil die Kernfamilie (Eltern und Kinder) nicht voneinander getrennt werden, sondern gemeinsam nach Nordmazedonien zurückkehren soll. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der BF ein, weil die Kernfamilie (Eltern und Kinder) nicht voneinander getrennt werden, sondern gemeinsam nach Nordmazedonien zurückkehren soll. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist noch keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Die erlaubte Erwerbstätigkeit des BF1, die Schwangerschaft der BF2, der Kindergartenbesuch des BF3 und die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie wurden bereits bei der letzten Entscheidung berücksichtigt und stellen somit keine relevanten Neuerungen dar.Unter Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist noch keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen. Die erlaubte Erwerbstätigkeit des BF1, die Schwangerschaft der BF2, der Kindergartenbesuch des BF3 und die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie wurden bereits bei der letzten Entscheidung berücksichtigt und stellen somit keine relevanten Neuerungen dar. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Die Rückkehrentscheidung widerspricht nicht dem Wohl des BF3, weil er ohnedies im gewohnten Familienverband bei seinen engsten Bezugspersonen (Eltern) verbleiben kann. Da er das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat seine Sozialisation außerhalb des engsten Familienkreises gerade erst begonnen, sodass auch insoweit keine Verletzung oder Gefährdung seines Wohls zu befürchten ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Die BF haben nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo der BF1 und die BF2 den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Sie sind sprachkundig, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und haben bis vor kurzem dort gelebt. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. So muss bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abgewogen werden. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Schwangerschaft, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern (siehe VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. So muss bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und einen Transport in den Herkunftsstaat für Mutter und Ungeborenes gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abgewogen werden. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Schwangerschaft, die sich während des Aufenthalts in Österreich medizinisch problematisch entwickelt, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern (siehe VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Hier wurde zwar nicht nachgewiesen, dass eine Risikoschwangerschaft vorliegt, aber die Schwangerschaft der BF2 ist bereits sehr weit fortgeschritten; die Zeit zwischen der Entscheidung des BVwG und dem voraussichtlichen Geburtstermin beträgt weniger als drei Wochen. Sie ist daher eine vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (vgl. VwGH 04.11.2019, Ra 2019/18/0187; siehe auch Art 21 der Richtlinie 2013/33/EU), zumal angesichts der bevorstehenden Geburt eines Kindes engmaschige ärztliche Kontrollen auch ohne Vorliegen einer Risikoschwangerschaft geboten sind und die BF2 zuletzt wegen Übelkeit, Erbrechen und ähnlicher Probleme mehrfach medizinisch behandelt wurde. Viele Kinder kommen zwischen der

  1. und der
  2. Schwangerschaftswoche zur Welt. Eine Flugreise ist für die BF2 angesichts der weit fortgeschrittenen Schwangerschaft unwahrscheinlich, zumal viele Fluglinien den Transport hochschwangerer Passagiere ablehnen. Bei Austrian Airlines dürfen schwangere Frauen beispielsweise maximal bis zum Beginn der
  3. Schwangerschaftswoche fliegen (siehe https://www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen, Zugriff am 13.02.2024).Hier wurde zwar nicht nachgewiesen, dass eine Risikoschwangerschaft vorliegt, aber die Schwangerschaft der BF2 ist bereits sehr weit fortgeschritten; die Zeit zwischen der Entscheidung des BVwG und dem voraussichtlichen Geburtstermin beträgt weniger als drei Wochen. Sie ist daher eine vulnerable und besonders schutzbedürftige Person vergleiche VwGH 04.11.2019, Ra 2019/18/0187; siehe auch Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU), zumal angesichts der bevorstehenden Geburt eines Kindes engmaschige ärztliche Kontrollen auch ohne Vorliegen einer Risikoschwangerschaft geboten sind und die BF2 zuletzt wegen Übelkeit, Erbrechen und ähnlicher Probleme mehrfach medizinisch behandelt wurde. Viele Kinder kommen zwischen der
  4. und der
  5. Schwangerschaftswoche zur Welt. Eine Flugreise ist für die BF2 angesichts der weit fortgeschrittenen Schwangerschaft unwahrscheinlich, zumal viele Fluglinien den Transport hochschwangerer Passagiere ablehnen. Bei Austrian Airlines dürfen schwangere Frauen beispielsweise maximal bis zum Beginn der
  6. Schwangerschaftswoche fliegen (siehe https://www.austrian.com/at/de/schwangere-frauen, Zugriff am 13.02.2024). Angesichts der zeitnah bevorstehenden Geburt und der medizinischen Behandlung der BF in Österreich überwiegt ihr daraus resultierendes besonderes privates Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung ihres Aufenthalts, zumal angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie keine öffentlichen Interessen vorliegen, die es erfordern, ihren Inlandsaufenthalt unter Außerachtlassen ihrer gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 ist daher wegen eines drohenden Verstoßes gegen ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Privatleben für vorübergehend unzulässig zu erklären.Angesichts der zeitnah bevorstehenden Geburt und der medizinischen Behandlung der BF in Österreich überwiegt ihr daraus resultierendes besonderes privates Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung ihres Aufenthalts, zumal angesichts ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit und der Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie keine öffentlichen Interessen vorliegen, die es erfordern, ihren Inlandsaufenthalt unter Außerachtlassen ihrer gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 ist daher wegen eines drohenden Verstoßes gegen ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben für vorübergehend unzulässig zu erklären. Da keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, schlägt dies nicht unmittelbar auf den BF1 und den BF3 durch. Unter dem Blickwinkel des durch Art 8 EMRK geschützten Familienlebens mit der BF2 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 und den BF3 jedoch ebenfalls vorübergehend unzulässig, und zwar so lange, bis nach der Geburt die ganze Familie zusammen nach Nordmazedonien zurückkehren kann bzw. bis eine Abschiebung der ganzen Familie faktisch durchführbar ist. Es liegen trotz der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und des unzulässigen Folgeantrags keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die dazu führen würden, dass die Familie in dieser sensiblen Zeit eine auch nur vorübergehende Trennung in Kauf nehmen müsste. Da keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, schlägt dies nicht unmittelbar auf den BF1 und den BF3 durch. Unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens mit der BF2 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 und den BF3 jedoch ebenfalls vorübergehend unzulässig, und zwar so lange, bis nach der Geburt die ganze Familie zusammen nach Nordmazedonien zurückkehren kann bzw. bis eine Abschiebung der ganzen Familie faktisch durchführbar ist. Es liegen trotz der Missachtung der Ausreiseverpflichtung und des unzulässigen Folgeantrags keine überwiegenden öffentlichen Interessen vor, die dazu führen würden, dass die Familie in dieser sensiblen Zeit eine auch nur vorübergehende Trennung in Kauf nehmen müsste. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerden dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die gegen die BF ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen für so lange vorübergehend unzulässig sind, bis die ganze Familie gemeinsam nach Nordmazedonien zurückkehren kann. Dies führt zwangsläufig zum Entfall der folgenden, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerden dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die gegen die BF ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen für so lange vorübergehend unzulässig sind, bis die ganze Familie gemeinsam nach Nordmazedonien zurückkehren kann. Dies führt zwangsläufig zum Entfall der folgenden, auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide. Da über die Beschwerden innerhalb der Wochenfrist des § 17 Abs 1 BFA-VG eine Endentscheidung getroffen werden konnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Da über die Beschwerden innerhalb der Wochenfrist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG eine Endentscheidung getroffen werden konnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu Spruchteil D – Beschluss sachliche Unzuständigkeit des BVwG: Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser

§ 17Abs 8 Asyl

G im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das BFA hat ihn unverzüglich dem BVwG zu übermitteln. Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser

Paragraph 17, Absatz 8, AsylG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das BFA hat ihn unverzüglich dem BVwG zu übermitteln. Hier haben die BF aber während des Beschwerdeverfahrens keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern vor der Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakten an das BVwG, mit der das Beschwerdeverfahren beginnt, Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 55Asyl

G gestellt. Für solche Anträge fehlt eine § 17 Abs 8 AsylG entsprechende Regelung. Sie können daher nicht im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt werden. Das BFA hat über diese Anträge vielmehr

§ 58Abs 7 und 8 Asyl

G in der Form zu entscheiden, dass den BF entweder der beantragte Aufenthaltstitel erteilt oder die Anträge im verfahrensabschließenden Bescheid zurück- oder abgewiesen werden. Die Einstellung eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist nur für den (hier jedenfalls nicht vorliegenden) Fall des § 58 Abs 11 Z 1 AsylG vorgesehen.Hier haben die BF aber während des Beschwerdeverfahrens keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern vor der Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakten an das BVwG, mit der das Beschwerdeverfahren beginnt, Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 55, AsylG gestellt. Für solche Anträge fehlt eine Paragraph 17, Absatz 8, AsylG entsprechende Regelung. Sie können daher nicht im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt werden. Das BFA hat über diese Anträge vielmehr

Paragraph 58, Absatz 7 und 8 AsylG in der Form zu entscheiden, dass den BF entweder der beantragte Aufenthaltstitel erteilt oder die Anträge im verfahrensabschließenden Bescheid zurück- oder abgewiesen werden. Die Einstellung eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist nur für den (hier jedenfalls nicht vorliegenden) Fall des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG vorgesehen. Das BVwG ist daher zur (erstinstanzlichen) Behandlung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG sachlich unzuständig; über diese Anträge hat vielmehr das BFA zu entscheiden. Das BVwG ist daher zur (erstinstanzlichen) Behandlung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG sachlich unzuständig; über diese Anträge hat vielmehr das BFA zu entscheiden. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Auch bei Zutreffen der Behauptungen zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ist angesichts ihrer abschließenden Behandlung im Vorverfahren keine andere Entscheidung denkbar. Es wird im Übrigen ohnedies von der Richtigkeit der Angaben der BF2 zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen in Österreich im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft ausgegangen. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Auch bei Zutreffen der Behauptungen zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ist angesichts ihrer abschließenden Behandlung im Vorverfahren keine andere Entscheidung denkbar. Es wird im Übrigen ohnedies von der Richtigkeit der Angaben der BF2 zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen in Österreich im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft ausgegangen. Die BF beantragen in der Beschwerde die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten, geben dazu aber kein konkretes, entscheidungswesentliches Beweisthema an, zu dem genauere Informationen notwendig wären, sondern nennen lediglich nicht näher konkretisierte „medizinische Probleme“ der BF2. Ein Vorbringen, aus dem auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft (die bei besonders hohem oder niedrigem Alter der Schwangeren, Problemen bei vorangegangenen Schwangerschaften oder Geburten, und bei ganz bestimmten Komplikationen während der Schwangerschaft diagnostiziert wird) geschlossen werden könnte, fehlt gänzlich, zumal der in der Beschwerde behauptete „Mutterschutz“ oder „vorzeitige Mutterschutz“ nicht in Betracht kommt, weil die BF2 in Österreich nie erwerbstätig war. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen (siehe VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451) besteht daher kein Anlass, die beantragten medizinischen Sachverständigengutachten einzuholen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei den vorliegenden Einzelfallentscheidungen an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei den vorliegenden Einzelfallentscheidungen an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2276789.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.