RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlG315 2267456-1 Spruch, G315 2267456-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch: Mag. Hubert WAGNER LLM, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch: Mag. Hubert WAGNER LLM, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II lautet:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei lautet: Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr 100/2005 (FPG) idgF wird ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von drei Monaten ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF wird ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von drei Monaten ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, hätte im April 2017 im Kosovo eine polnische Staatsangehörige geheiratet. In weiterer Folge hätte er erstmals im September 2017 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet einreisen wollen, welches ihm von der österreichischen Botschaft jedoch versagt worden sei. Im Dezember 2018 habe er in Österreich erstmals einen Wohnsitz angemeldet. Im Rahmen von darauf folgenden polizeilichen Erhebungen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht erfülle und keine Anhaltspunkte für eine echte Ehe vorliegen würden. Mit Bescheid der zuständigen Behörde für Agenden aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG-Behörde) sei ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2021 auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen und festgestellt worden, dass er gemäß § 54 Abs. 7 NAG nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers während eines bereits beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens sei der Bescheid der NAG-Behörde jedoch ersatzlos aufgehoben worden, sodass der Beschwerdeführer auch seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet nicht verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen einer Ehe vorgetäuscht, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht und eine legale Arbeitsmöglichkeit zu erschleichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mit ihrem eigentlichen Lebensgefährten eine gemeinsame Tochter, die während aufrechter Ehe mit dem Beschwerdeführer gezeugt worden sei. Trotz der Eheschließung im April 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 2018 einen gemeinsamen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in Österreich gemeldet, obwohl diese bereits seit Jänner 2012 (mit Unterbrechungen) in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Seit 12.06.2020 sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gemeldet. Die eigentliche Familie des Beschwerdeführers lebe im Kosovo, wo er auch den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er habe mit seiner ersten Ehefrau vier gemeinsame Kinder. Das Bundesamt zitierte in weiterer Folge wörtlich die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde und der österreichischen Botschaft sowie jene seiner Ehefrau vor der Polizei im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen zum Kennenlernen, der Heirat und der Beziehung und stellte in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer führe in Österreich tatsächlich kein Familienleben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Kosovo. Zwar gehe er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, diese basiere jedoch auf dem erschlichenen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dürfe er diese eigentlich gar nicht ausüben. Das übrige Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem unsicheren Zeitpunkt entstanden, zumal der Beschwerdeführer nie von einem rechtmäßigen Aufenthalt hätte ausgehen dürfen. Ein schützenswertes Privatleben liege daher gegenständlich ebenfalls nicht vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, hätte im April 2017 im Kosovo eine polnische Staatsangehörige geheiratet. In weiterer Folge hätte er erstmals im September 2017 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet einreisen wollen, welches ihm von der österreichischen Botschaft jedoch versagt worden sei. Im Dezember 2018 habe er in Österreich erstmals einen Wohnsitz angemeldet. Im Rahmen von darauf folgenden polizeilichen Erhebungen sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht erfülle und keine Anhaltspunkte für eine echte Ehe vorliegen würden. Mit Bescheid der zuständigen Behörde für Agenden aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG-Behörde) sei ein Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2021 auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen und festgestellt worden, dass er gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers während eines bereits beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens sei der Bescheid der NAG-Behörde jedoch ersatzlos aufgehoben worden, sodass der Beschwerdeführer auch seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet nicht verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen einer Ehe vorgetäuscht, um sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht und eine legale Arbeitsmöglichkeit zu erschleichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe mit ihrem eigentlichen Lebensgefährten eine gemeinsame Tochter, die während aufrechter Ehe mit dem Beschwerdeführer gezeugt worden sei. Trotz der Eheschließung im April 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals im Dezember 2018 einen gemeinsamen Wohnsitz bei seiner Ehefrau in Österreich gemeldet, obwohl diese bereits seit Jänner 2012 (mit Unterbrechungen) in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet sei. Seit 12.06.2020 sei der Beschwerdeführer auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gemeldet. Die eigentliche Familie des Beschwerdeführers lebe im Kosovo, wo er auch den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er habe mit seiner ersten Ehefrau vier gemeinsame Kinder. Das Bundesamt zitierte in weiterer Folge wörtlich die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der NAG-Behörde und der österreichischen Botschaft sowie jene seiner Ehefrau vor der Polizei im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen zum Kennenlernen, der Heirat und der Beziehung und stellte in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er habe kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer führe in Österreich tatsächlich kein Familienleben. Die Familie des Beschwerdeführers lebe im Kosovo. Zwar gehe er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, diese basiere jedoch auf dem erschlichenen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dürfe er diese eigentlich gar nicht ausüben. Das übrige Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem unsicheren Zeitpunkt entstanden, zumal der Beschwerdeführer nie von einem rechtmäßigen Aufenthalt hätte ausgehen dürfen. Ein schützenswertes Privatleben liege daher gegenständlich ebenfalls nicht vor. Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid wurde der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20.01.2023 nachweislich zugestellt.
- Mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.02.2023, bei der belangten Behörde am 17.02.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Zeugen vernehmen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes jedenfalls reduzieren. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen unrichtig seien und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen würden. Diese Behauptungen dem Beschwerdeführer gegenüber seien völlig unbegründet erhoben worden und würden im gesamten Behördenakt keine eindeutigen und objektiven Beweisergebnisse hierzu vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und sei weiters stets eine echte Ehe vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er habe sich am Arbeitsmarkt nie einen Vorteil erschlichen und auch nie ein Aufenthaltsrecht illegal lukriert. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei unzulässig und rechtswidrig. Die erstinstanzlichen Feststellungen würden zudem nicht ausreichen, um die bescheidmäßige Begründung des Bundesamtes als rechtlich eindeutig und richtig bewerten zu können. Das Bundesamt stütze sich lediglich auf die nicht vorliegende Scheinehe, welche ausdrücklich bestritten werde und jedenfalls nicht ausreichend dafür sei, um ein Aufenthaltsverbot zu begründen. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, auch auf die private Lebenssituation des Beschwerdeführers einzugehen, da richtigerweise jedenfalls das Privat- und Familienleben und seine Integration in Österreich die Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen würden. Der Beschwerdeführer sei aufrecht erwerbstätig und verfüge über eigene sowie ausreichende finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer habe stets eine echte Ehe im Sinne einer Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft sowie im Sinne des Art. 8 EMRK geführt und sei auch ein gemeinsamer tatsächlicher Wohnsitz mit seiner Ehefrau, der auch gemeldet gewesen sei, vorgelegen. Die Ausführungen des Bundesamtes zur Scheinehe seien nicht stichhaltig und würde selbst das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes bzw. Haushalts nicht eine Scheinehe bewirken. Es sei auch in keiner Weise auf die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingegangen worden, zumal jedenfalls eine positive Gesinnung sowie eine positive Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zahlreiche Freundschaften geschlossen, die er regelmäßig pflege. Im Kosovo wäre er komplett auf sich alleine gestellt und würde durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein unwiederbringlicher Vermögensnachteil eintreten bzw. sogar eine Existenzgefährdung dadurch entstehen, dass der Beschwerdeführer einerseits seiner fixen Beschäftigung in Österreich nicht mehr nachgehen könne und andererseits aufgrund mangelnder Kontakte im Ausland auch keine andere Arbeit habe. Weiters wäre er der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der beantragten Zeugen sei erforderlich und deren bisheriges Unterbleiben ein Verfahrensmangel.Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen unrichtig seien und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen würden. Diese Behauptungen dem Beschwerdeführer gegenüber seien völlig unbegründet erhoben worden und würden im gesamten Behördenakt keine eindeutigen und objektiven Beweisergebnisse hierzu vorliegen. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und sei weiters stets eine echte Ehe vorgelegen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Er habe sich am Arbeitsmarkt nie einen Vorteil erschlichen und auch nie ein Aufenthaltsrecht illegal lukriert. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei unzulässig und rechtswidrig. Die erstinstanzlichen Feststellungen würden zudem nicht ausreichen, um die bescheidmäßige Begründung des Bundesamtes als rechtlich eindeutig und richtig bewerten zu können. Das Bundesamt stütze sich lediglich auf die nicht vorliegende Scheinehe, welche ausdrücklich bestritten werde und jedenfalls nicht ausreichend dafür sei, um ein Aufenthaltsverbot zu begründen. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, auch auf die private Lebenssituation des Beschwerdeführers einzugehen, da richtigerweise jedenfalls das Privat- und Familienleben und seine Integration in Österreich die Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen würden. Der Beschwerdeführer sei aufrecht erwerbstätig und verfüge über eigene sowie ausreichende finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer habe stets eine echte Ehe im Sinne einer Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft sowie im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt und sei auch ein gemeinsamer tatsächlicher Wohnsitz mit seiner Ehefrau, der auch gemeldet gewesen sei, vorgelegen. Die Ausführungen des Bundesamtes zur Scheinehe seien nicht stichhaltig und würde selbst das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes bzw. Haushalts nicht eine Scheinehe bewirken. Es sei auch in keiner Weise auf die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingegangen worden, zumal jedenfalls eine positive Gesinnung sowie eine positive Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zahlreiche Freundschaften geschlossen, die er regelmäßig pflege. Im Kosovo wäre er komplett auf sich alleine gestellt und würde durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein unwiederbringlicher Vermögensnachteil eintreten bzw. sogar eine Existenzgefährdung dadurch entstehen, dass der Beschwerdeführer einerseits seiner fixen Beschäftigung in Österreich nicht mehr nachgehen könne und andererseits aufgrund mangelnder Kontakte im Ausland auch keine andere Arbeit habe. Weiters wäre er der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der beantragten Zeugen sei erforderlich und deren bisheriges Unterbleiben ein Verfahrensmangel.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 23.02.2023 einlangten.
- Mit Ladungen vom 05.04.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 05.06.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher neben dem Beschwerdeführer auch die von seiner damaligen Rechtsvertretung beantragten Zeugen, nämlich seine Ehefrau und ihr Lebensgefährte, geladen wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.06.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine damalige Rechtsvertretung sowie Dolmetscher für die Sprachen Albanisch sowie Polnisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Verhandlungsteilnahme. Die als Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete Frau und deren Lebensgefährte erschienen als geladene Zeugen. Nach Eröffnung des Beweisverfahrens und Verzicht der Parteien auf Akteneinsicht wurde das amtswegig angeforderte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung seines Visums durch die österreichische Botschaft zur Zahl W212 2185121-1 erörtert und dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Durchsicht vorgelegt. In weiterer Folge wurden diese Aktenteile auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der zugrundeliegenden Niederschrift erklärt. Auf Befragen des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen, gab der Beschwerdeführer an, er habe erst kürzlich einen Arbeitsunfall und dabei eine Kopfverletzung sowie eine Verletzung am Fuß erlitten und es würde ihm nicht gutgehen. Entsprechende Unterlagen aus dem Krankenhaus habe er bei sich. Infolge der festgestellten Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde beschlossen, dass auch die beiden geladenen Zeugen nicht mehr am Verhandlungstag einvernommen werden sollten, um die Aussagen des Beschwerdeführers in einer fortgesetzten Verhandlung nicht zu beeinflussen und es wurde die Verhandlung geschlossen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist von drei Wochen zur Vorlage ärztlicher Bestätigungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeräumt.
- Per E-Mail vom 06.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Landespolizeidirektion um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes zum aktenkundigen Polizeibericht vom 11.11.2020 betreffend den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch den Beschwerdeführer. Dazu wurde noch am selben Tag von der Landespolizeidirektion eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2020 übermittelt, wonach von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2023 wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der im Akt befindliche Polizeibericht vom 11.11.2020, das Erkenntnis W212 2185121-1 des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo zur Information und allfälligen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übermittelt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei von Seiten der zuständigen Landespolizeidirektion die Information ergangen, dass dieser bislang weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Österreich in Erscheinung getreten sei und die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Aufenthaltsehe abgesehen hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Polizeibericht vom 11.11.2020 dennoch in Zusammenschau mit allfälligen weiteren Ermittlungsergebnissen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall als Beweismittel zu beachten und einer Beurteilung aus fremdenrechtlicher Sicht zu unterziehen ist. Ferner sei auch das in der mündlichen Verhandlung bereits erörterte Erkenntnis zum Verfahren 2185121-1 der Gerichtsabteilung W212 eingesehen worden, aus dessen Feststellungen ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe mit der im Erkenntnis Genannten und am 05.06.2023 zur mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugin eingegangen ist.
- Per E-Mail vom 23.06.2023 übermittelte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Krankenhausbericht samt darauf enthaltenen Informationen zur Nachbehandlung bis Mitte Juni 2023, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 29.03.2023 bis jedenfalls 26.06.2023 sowie eine Termininformation über eine stationäre Aufnahme am 26.06.
- Weiters wurde ausgeführt, dass über die gerichtliche Mitteilung vom 07.06.2023 noch gesondert innerhalb der dort gesetzten dreiwöchigen Frist vorgetragen werde.
- Mit Schriftsätzen vom 28.06.2023 sowie vom 19.07.2023 wurden seitens der damaligen Rechtsvertretung jeweils Fristerstreckungsanträge zur Stellungnahme eingebracht, welche vom erkennenden Gericht jeweils bewilligt wurden. Zugleich mit dem Fristerstreckungsantrag vom 19.07.2023 wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Krankenstand befinde und die Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis 10.08.2023 dokumentiert sei. Am 10.08.2023 finde ein neuerlicher Untersuchungs- und Nachbehandlungstermin im Krankenhaus statt und stehe auch noch eine MRT-Untersuchung aus. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei als schlecht zu bewerten, dies einerseits unfallchirurgisch und andererseits auch neurologisch, sodass eine direkte und persönliche Besprechung mit der Rechtsvertretung noch nicht habe stattfinden können. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 10.08.2023, Laborbefunde vom 05.07.2023 sowie ein neurologischer Befundbericht vom 22.06.2023 waren dem Schriftsatz beigelegt.
- Am 31.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Fristerstreckungsantrag samt Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig und in laufender Behandlung sei. Dem Schriftsatz waren auch ein Bestätigung des Krankengeldes des Beschwerdeführers von der ÖGK vom 27.07.2023 und weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldungen beigelegt.
- Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung vom 18.09.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, wurde mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgekündigt und beendet wurde. Dem Gericht wurde ein Bekannter bzw. Vertreter des Beschwerdeführers genannt.
- Daraufhin wurde der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2023 über die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses seiner ehemaligen Rechtsvertretung und über die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH hingewiesen. Weiters wurde er eingeladen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Beweisanträge oder sonstige Anträge (wie etwa auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht etc.) zu stellen und diese zu begründen sowie mitzuteilen, ob bzw. ab wann er wieder verhandlungsfähig ist, dem Gericht aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand und allenfalls daraus ableitbare Rückkehrhindernisse bereitzustellen und diese entsprechend zu substantiieren, Auskünfte zu seinen Integrationsfortschritten beizubringen und zu belegen sowie alle sonstigen verfügbaren Unterlagen oder Beleg vorzulegen, die seinem Standpunkt dienlich sind. Das Schreiben wurde an die bestehende Meldeadresse des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister versendet, jedoch vom Zustelldienst mit dem Vermerk „Verzogen“ am 25.09.2023 zurückgesendet und langte am 02.10.2023 wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer war jedoch nach wie vor an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
- Am 17.10.2023 wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass von dem von ihm als „Bekannten/Vertreter“ des Beschwerdeführers Genannten bislang keine Vollmachtsbekundung eingegangen ist, weshalb eine Zustellung an diesen nicht möglich ist; eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an der Adresse des Benannten dem ZMR zufolge nicht ersichtlich ist und an der im Melderegister verzeichneten Adresse des Beschwerdeführers keine Postsendungen mehr behoben werden. Es erging daher die Anfrage an den ehemaligen Rechtsvertreter, ob der Beschwerdeführer eine aktuelle Adresse hinterlassen hat, ob beim Rechtsvertreter eine Vollmacht für den oben genannten Bekannten deponiert wurde bzw. ob der Genannte über die Notwendigkeit einer Vollmachtsvorlage belehrt wurde.
- Mit Schreiben vom 19.10.2023 wurde mitgeteilt, dass der ehemalige Rechtsvertreter nun doch wieder die Vertretung übernehme.
- Mit Schreiben vom 02.11.2023 wurde mitgeteilt, dass die Vollmacht wieder aufgelöst wird und wurde der Name des neuen Rechtsvertreters bekannt gegeben.
- Am 16.11.2023 wurde die Vollmacht des benannten Rechtsvertreters von diesem selbst bekanntgegeben.
- Mit Schreiben vom 17.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege des neuen Rechtsvertreters u.a. aufgefordert, eine vollständige Dokumentation seiner Gesundheitsbehandlungen in Österreich und aktuelle, aussagekräftige ärztliche Atteste vorzulegen sowie Angaben zur Behandlungsdauer und seinem aktuellen Wohnsitz und Aufenthalt zu machen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, konkrete Angaben für den Fall des Vorbringes von Rückkehrhindernissen zu machen.
- Am 05.12.2023 legte der Beschwerdeführer Urkunden vor und führte zudem aus, es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht annähernd so gut wie hier therapiert werden könne, was für ihn daher einen immensen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Insbesondere wäre eine Unterbrechung der ärztlichen Behandlung für ihn mit einer sofortigen Gesundheitsschädigung verbunden, die es unbedingt zu vermeiden gelte. Aus diesem Grund wäre eine Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung seiner Person in den Kosovo eine Verletzung des Art 3 EMRK.
- Am 05.12.2023 legte der Beschwerdeführer Urkunden vor und führte zudem aus, es wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht annähernd so gut wie hier therapiert werden könne, was für ihn daher einen immensen gesundheitlichen Nachteil bedeuten würde. Insbesondere wäre eine Unterbrechung der ärztlichen Behandlung für ihn mit einer sofortigen Gesundheitsschädigung verbunden, die es unbedingt zu vermeiden gelte. Aus diesem Grund wäre eine Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung seiner Person in den Kosovo eine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
- Am 09.01.2024 wurde eine neue Zustelladresse des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.
- Am 23.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor allem das vorgelegte Dokument mit der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht lesbar ist und es wurde ihm aufgetragen, die entsprechenden Daten umgehend bekannt zu geben. Ferner wurde er eingeladen, andauernde Behandlungen von Krankheiten im Sinne des Art 3 EMRK bekanntzugeben.
- Am 23.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor allem das vorgelegte Dokument mit der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht lesbar ist und es wurde ihm aufgetragen, die entsprechenden Daten umgehend bekannt zu geben. Ferner wurde er eingeladen, andauernde Behandlungen von Krankheiten im Sinne des Artikel 3, EMRK bekanntzugeben.
- Am 25.01.2024 wurden per E-Mail Urkunden in Kopie vorgelegt. Dabei handelte es sich insbesondere um folgende Unterlagen: Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis 22.01.2024, gezeichnet am 22.01.2024 Therapietermine (zuletzt am 27.11.2023) Terminkarte für das Ambulatorium XXXX , Termin am 08.02.2024 Terminkarte für das Ambulatorium römisch 40 , Termin am 08.02.2024 Zuweisung für eine MR-Untersuchung, gezeichnet am 11.10.2023 Informationsblatt zum elektronische e-card Ersatzbeleg Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 11.10.2023 Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der AUVA vom 01.12.2023 (arbeitsunfähig ab 26.06.2023) Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 01.11.2023 Verordnung für Metagelan (Schmerzmittel) Krankengeschichte der AUVA, Auszug vom 24.01.2024
- Weitere Unterlagen sind bis dato nicht mehr eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.10.2023 und die dort angeführten Ausweisdaten). 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
- Am 28.04.2017 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die polnische Staatsangehörige XXXX (nachfolgend: K.S.), geboren am XXXX , die seit Jänner 2012 mit einigen Unterbrechungen zwischen 2016 und 2017 und dann seit Februar 2017 ohne wesentliche Unterbrechungen mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet ist und hier lebt (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Feststellungen des Bundeverwaltungsgerichtes im Erkenntnis W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5).1.2.
- Am 28.04.2017 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die polnische Staatsangehörige römisch 40 (nachfolgend: K.S.), geboren am römisch 40 , die seit Jänner 2012 mit einigen Unterbrechungen zwischen 2016 und 2017 und dann seit Februar 2017 ohne wesentliche Unterbrechungen mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet ist und hier lebt vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister; Feststellungen des Bundeverwaltungsgerichtes im Erkenntnis W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5). 1.2.
- Am 25.07.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Skopje/Nordmazedonien einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) für die Gültigkeitsdauer von 90 Tagen. Daraufhin wurde er am 28.07.2017 zu seiner Ehe mit K.S. einvernommen. Die als Ehefrau des Beschwerdeführers Benannte wurde am 28.08.2017 in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien einvernommen. Der sich aus den Einvernahmen ergebende Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vorgehalten und er diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21.09.2017 nach (vgl. Verfahrensgang im Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 2 f).1.2.
- Am 25.07.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Skopje/Nordmazedonien einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C (Schengen) für die Gültigkeitsdauer von 90 Tagen. Daraufhin wurde er am 28.07.2017 zu seiner Ehe mit K.S. einvernommen. Die als Ehefrau des Beschwerdeführers Benannte wurde am 28.08.2017 in Österreich durch die Landespolizeidirektion Wien einvernommen. Der sich aus den Einvernahmen ergebende Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vorgehalten und er diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21.09.2017 nach vergleiche Verfahrensgang im Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 2 f). Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- und Wohnsitzstaat zu verfügen oder nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, dass ein oder mehrere Mitgliedsstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten darstelle, dass vorgelegte Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und, dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde von der Österreichischen Botschaft nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2017 abgewiesen. 1.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, Zahl W212 2185121-1/2E, wurde die dem Bundesverwaltungsgericht mittels Vorlageantrag vom 03.01.2018 vorgelegte Beschwerde gegen die Versagung des Visums als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei nachfolgende Feststellungen (vgl. aktenkundiges Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5):1.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018, Zahl W212 2185121-1/2E, wurde die dem Bundesverwaltungsgericht mittels Vorlageantrag vom 03.01.2018 vorgelegte Beschwerde gegen die Versagung des Visums als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei nachfolgende Feststellungen vergleiche aktenkundiges Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5): „Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am XXXX .2017 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C bei der Österreichischen Botschaft Skopje.„Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am römisch 40 .2017 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C bei der Österreichischen Botschaft Skopje. Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit bereits einmal illegal nach Österreich ein. Er ist seit XXXX .2017 mit einer polnischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , die in Österreich lebt und arbeitet, verheiratet. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.Er ist seit römisch 40 .2017 mit einer polnischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , die in Österreich lebt und arbeitet, verheiratet. Er ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.“ Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht dabei fest (vgl. aktenkundiges Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5 ff):Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht dabei fest vergleiche aktenkundiges Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes W212 2185121-1/2E vom 29.05.2018, S 5 ff): „Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zur Eheschließung ergeben sich aus den im Akt der ÖB Skopje aufliegenden Unterlagen. Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Befragung durch die ÖB Skopje. Dass die Eheschließung nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens erfolgt ist, sondern eine Aufenthaltsehe vorliegt, ergibt sich aus den Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die ÖB Skopje bzw. durch die Landespolizeidirektion Wien: Primärer Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen. Der Beschwerdeführer gab an, Albanisch und „wenig Deutsch“ zu sprechen. Durch die ÖB wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine Deutschkenntnisse verfügt. Er gab zwar an, derzeit einen Kurs A1 zu besuchen, konnte jedoch den Namen der besuchten Schule nicht nennen. Davon abgesehen wären auch Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nicht ausreichend, um eine tiefergehende Konversation führen zu können. Auch die Ehefrau spricht laut eigenen Angaben „wenig Deutsch“. Die Befragung wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin für Polnisch geführt. Auf die Frage, welche Sprachen sie und ihr Gatte sprechen würden, antwortete die Ehefrau laut Protokoll sofort mit „Google Translator“. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Unterhaltung, die über oberflächliche Fragen hinausgeht, geschweige denn ein Kennenlernen, welches eine Voraussetzung darstellt, wenn man sich entschließt, eine Person zwecks Begründung eines Ehe- und Familienlebens zu ehelichen, auf diese Art nicht möglich ist. Darüber hinaus kam es bei den Befragungen der Eheleute selbst bei einfachen Fragen zur Person des Partners zu erheblichen Widersprüchen. So gab die Ehefrau an, dass sie gerne laufen gehe, als Hobbies ihres Mannes nannte sie Bier trinken und Autoreparieren. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieselbe Frage, dass seine Frau gerne spazieren und Bergwandern gehe (was durchaus noch als weitgehend übereinstimmend mit der Antwort „laufen“ interpretiert werden kann), als eigene Hobbies nannte er hingegen Fußball spielen und Bergwandern. Auch die Antworten auf die Frage, wie die Ehefrau ihren Kaffee gerne trinkt, stimmen nicht überein. Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vermerkt, hat der Beschwerdeführer offenbar die Namen der Eltern seiner Frau falsch auswendig gelernt. Er gab an, der Vater heiße mit Vornamen XXXX , den Namen der Mutter kenne er nicht. Tatsächlich heißt der Vater XXXX , die Mutter hingegen XXXX .Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung vermerkt, hat der Beschwerdeführer offenbar die Namen der Eltern seiner Frau falsch auswendig gelernt. Er gab an, der Vater heiße mit Vornamen römisch 40 , den Namen der Mutter kenne er nicht. Tatsächlich heißt der Vater römisch 40 , die Mutter hingegen römisch 40 . Beide Eheleute wurden gebeten, eine Skizze von der Wohnung der Ehefrau (zum Zeitpunkt des Kennenlernens in Österreich) anzufertigen. Die Anordnung der Räume auf beiden Skizzen stimmt nicht überein. Laut eigenen Angaben reiste die Ehefrau nur einmal, nämlich zur Eheschließung, in den Kosovo. Während die Ehefrau angab, nur ihre Unterkunftgeberin und deren Ehemann wären bei der Hochzeit anwesend gewesen und hätten auch als Trauzeugen fungiert, gab der Beschwerdeführer an, ein Freund namens XXXX (Vorname unbekannt!) sei neben og. Mann Trauzeuge gewesen. Er habe seiner Frau eine silberne Halskette und die Eheringe gekauft. Er selbst trage den Ring nicht, seine Gattin aber schon. Die Ehefrau gab an, eine goldene Halskette erhalten zu haben, die Ringe erwähnte sie nicht. Ob sie einen Ehering trägt, wurde im Befragungsprotokoll nicht vermerkt.Laut eigenen Angaben reiste die Ehefrau nur einmal, nämlich zur Eheschließung, in den Kosovo. Während die Ehefrau angab, nur ihre Unterkunftgeberin und deren Ehemann wären bei der Hochzeit anwesend gewesen und hätten auch als Trauzeugen fungiert, gab der Beschwerdeführer an, ein Freund namens römisch 40 (Vorname unbekannt!) sei neben og. Mann Trauzeuge gewesen. Er habe seiner Frau eine silberne Halskette und die Eheringe gekauft. Er selbst trage den Ring nicht, seine Gattin aber schon. Die Ehefrau gab an, eine goldene Halskette erhalten zu haben, die Ringe erwähnte sie nicht. Ob sie einen Ehering trägt, wurde im Befragungsprotokoll nicht vermerkt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache sprechen, die Angaben zur Person des Ehepartners nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, auch die Angaben zur Eheschließung widersprüchlich sind und bei der Hochzeit offenbar keinerlei Verwandte oder Freunde, nicht einmal die Kinder der Ehepartner, anwesend waren. Es besteht daher kein Zweifel an der Beurteilung der ÖB Skopje, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt. Ergänzend ist noch auf die Ermittlungsergebnisse der ÖB Skopje hinzuweisen, dass es sich bei einem der Trauzeugen um den Ex-Schwager (Bruder der geschiedenen Ehefrau) des Beschwerdeführers, XXXX , handelt. Die Ehefrau ist in dessen Wohnung gemeldet (die Ehefrau des Ex-Schwagers scheint im Zentralen Melderegister als Hauptmieterin auf), aus deren Befragung ergab sich allerdings, dass sie dort nicht wohnt. Da sie am angegebenen Wohnort nicht angetroffen wurde, hinterließ die Landespolizeidirektion Wien eine Nachricht. Daraufhin meldete sich XXXX bei der LPD und bemühte sich um einen Termin gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Er begleitete sie auch zur Befragung, drängte darauf bei der Befragung dabei sein zu dürfen und rief sie während der Befragung an. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Ehe von XXXX vermittelt wurde.“Ergänzend ist noch auf die Ermittlungsergebnisse der ÖB Skopje hinzuweisen, dass es sich bei einem der Trauzeugen um den Ex-Schwager (Bruder der geschiedenen Ehefrau) des Beschwerdeführers, römisch 40 , handelt. Die Ehefrau ist in dessen Wohnung gemeldet (die Ehefrau des Ex-Schwagers scheint im Zentralen Melderegister als Hauptmieterin auf), aus deren Befragung ergab sich allerdings, dass sie dort nicht wohnt. Da sie am angegebenen Wohnort nicht angetroffen wurde, hinterließ die Landespolizeidirektion Wien eine Nachricht. Daraufhin meldete sich römisch 40 bei der LPD und bemühte sich um einen Termin gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Er begleitete sie auch zur Befragung, drängte darauf bei der Befragung dabei sein zu dürfen und rief sie während der Befragung an. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Ehe von römisch 40 vermittelt wurde.“ Die Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. wurde somit bereits einmal – rechtskräftig – als Schein- bzw. Aufenthaltsehe beurteilt. 1.2.
- Am 14.12.2018 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz bei K.S., wobei als Unterkunftgeber nicht nur K.S., sondern auch ihr tatsächlicher Lebensgefährte, XXXX (nachfolgend: M.L.), angeführt sind. Am 24.04.2020 wurde dieser Hauptwohnsitz jedoch wieder abgemeldet. Während aufrechter Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. wurde das Kind von K.S. mit ihrem tatsächlichen Lebensgefährten M.L. gezeugt und geboren. Die 2019 geborene Tochter von K.S. und M.L. lebte ebenfalls an dieser Adresse (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.10.2023; Polizeibericht vom 11.11.2020, AS 7 ff; Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, AS 20; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023, S 5).1.2.
- Am 14.12.2018 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz bei K.S., wobei als Unterkunftgeber nicht nur K.S., sondern auch ihr tatsächlicher Lebensgefährte, römisch 40 (nachfolgend: M.L.), angeführt sind. Am 24.04.2020 wurde dieser Hauptwohnsitz jedoch wieder abgemeldet. Während aufrechter Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. wurde das Kind von K.S. mit ihrem tatsächlichen Lebensgefährten M.L. gezeugt und geboren. Die 2019 geborene Tochter von K.S. und M.L. lebte ebenfalls an dieser Adresse vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.10.2023; Polizeibericht vom 11.11.2020, AS 7 ff; Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, AS 20; Z1, Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023, S 5). Von 24.04.2020 bis 14.12.2022 war der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber, XXXX , mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Seit 14.12.2022 ist er in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.10.2023). Von 24.04.2020 bis 14.12.2022 war der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber, römisch 40 , mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Seit 14.12.2022 ist er in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.10.2023). 1.2.
- Aufgrund der Eheschließung mit K.S. beantragte der Beschwerdeführer am 03.01.2019 in Österreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde – NAG-Behörde (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 06.10.2023).1.2.
- Aufgrund der Eheschließung mit K.S. beantragte der Beschwerdeführer am 03.01.2019 in Österreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde – NAG-Behörde vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 06.10.2023). Von der NAG-Behörde wurde in weiterer Folge ein Erhebungsersuchen an die Polizei zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe übermittelt. Der entsprechende Bericht vom 11.11.2020 liegt im Verwaltungsakt ein und geht daraus hervor, dass seitens der Polizei der begründete Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben ist (vgl. aktenkundiger Bericht, AS 7 ff). Von der NAG-Behörde wurde in weiterer Folge ein Erhebungsersuchen an die Polizei zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe übermittelt. Der entsprechende Bericht vom 11.11.2020 liegt im Verwaltungsakt ein und geht daraus hervor, dass seitens der Polizei der begründete Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben ist vergleiche aktenkundiger Bericht, AS 7 ff). Mit Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bzw. auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsberiech des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, weil sich aus den Ermittlungen ergeben habe, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff). Mit Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bzw. auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsberiech des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, weil sich aus den Ermittlungen ergeben habe, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltskarte geschlossen worden sei vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff). Während des Verfahrens über die gegen den Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zog dieser seinen Antrag auf Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Gänze zurück, sodass der Bescheid der NAG-Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.08.2022, VGW-151/031/17865/2021-9, ersatzlos behoben wurde (vgl. aktenkundiges Erkenntnis, AS 12 ff). Während des Verfahrens über die gegen den Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021 durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zog dieser seinen Antrag auf Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Gänze zurück, sodass der Bescheid der NAG-Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.08.2022, VGW-151/031/17865/2021-9, ersatzlos behoben wurde vergleiche aktenkundiges Erkenntnis, AS 12 ff). Es wurde daher im Ergebnis nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Angehörigeneigenschaft bzw. gemäß § 54 Abs. 7 iVm. § 30 Abs. 1 und 3 NAG, daher wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.Es wurde daher im Ergebnis nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Angehörigeneigenschaft bzw. gemäß Paragraph 54, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins und 3 NAG, daher wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. 1.2.
- Es sind weder von der Hochzeit des Beschwerdeführers mit K.S. noch von gemeinsamen Unternehmungen/Ausflügen Bilder vorhanden. Den unmittelbaren Nachbarn des gemeinsamen gemeldeten Wohnsitzes des Ehepaares war dieses nicht bekannt. Mehrere Versuche der Polizei K.S. und/oder den Beschwerdeführer an den jeweils gemeldeten Wohnadressen anzutreffen, schlugen im Jahr 2020 fehl. K.S. konnte mit ihrem Kind erstmals am 26.10.2020 von der Polizei angetroffen werden. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt der K.S. zum Beschwerdeführer und wurde er von den dortigen Nachbarn ebenfalls nicht gesehen. Insgesamt konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau K.S. an vier verschiedenen Wohnadressen nicht gemeinsam angetroffen werden. Während der Ehe der K.S. mit dem Beschwerdeführer wurde das Kind der K.S. mit M.L. gezeugt und geboren. Der Beschwerdeführer machte unrichtige Angaben zum Aufenthalt von K.S. (diese würde sich in Polen befinden), obwohl sie sich in Österreich aufhielt (vgl. Polizeibericht vom 11.11.2020, AS 7 ff).1.2.
- Es sind weder von der Hochzeit des Beschwerdeführers mit K.S. noch von gemeinsamen Unternehmungen/Ausflügen Bilder vorhanden. Den unmittelbaren Nachbarn des gemeinsamen gemeldeten Wohnsitzes des Ehepaares war dieses nicht bekannt. Mehrere Versuche der Polizei K.S. und/oder den Beschwerdeführer an den jeweils gemeldeten Wohnadressen anzutreffen, schlugen im Jahr 2020 fehl. K.S. konnte mit ihrem Kind erstmals am 26.10.2020 von der Polizei angetroffen werden. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt der K.S. zum Beschwerdeführer und wurde er von den dortigen Nachbarn ebenfalls nicht gesehen. Insgesamt konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau K.S. an vier verschiedenen Wohnadressen nicht gemeinsam angetroffen werden. Während der Ehe der K.S. mit dem Beschwerdeführer wurde das Kind der K.S. mit M.L. gezeugt und geboren. Der Beschwerdeführer machte unrichtige Angaben zum Aufenthalt von K.S. (diese würde sich in Polen befinden), obwohl sie sich in Österreich aufhielt vergleiche Polizeibericht vom 11.11.2020, AS 7 ff). Es konnte nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt – abgesehen vom formalen Band der Ehe – irgendeine tatsächliche Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau K.S. besteht. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und K.S. eine Ehe nicht zum Zweck des Eingehens einer Familiengemeinschaft und eines Ehelebens geschlossen haben, sondern um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.01.2024):1.
- Beim Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug, zuletzt eingesehen am 23.01.2024): - 24.10.2019 bis 22.01.2020 Arbeiter - 05.06.2020 bis 31.07.2020 Arbeiter - 01.08.2020 bis 18.12.2020 Arbeiter - 17.03.2021 bis 31.03.2022 Arbeiter - 01.04.2022 bis 02.06.2023 Arbeiter Zuletzt brachte er dabei im April 2023 brutto EUR 2.127,84 ins Verdienen. Der Beschwerdeführe war im Inland an folgenden Zeiten gemeldet: - gemeldet 19.12.2023 – dato: Hauptwohnsitz - gemeldet 21.11.2023 - 19.12.2023: Hauptwohnsitz - gemeldet 14.12.2022 - 21.11.2023: Hauptwohnsitz - gemeldet 24.04.2020 - 14.12.2022: Hauptwohnsitz - gemeldet 14.12.2018 - 24.04.2020: Hauptwohnsitz An der Adresse, an der der Beschwerdeführer bis 21.11.2023 gemeldet war, konnte ihm Ende September/Anfang Oktober keine Post zugestellt werden. Die Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023 kam mit dem Vermerk „verzogen“ zurück. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 28.03.2023 einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei eine Prellung des Kopfes (contusio capitis) sowie eine Verletzung am Fuß zugezogen. Er litt nach der Kopfprellung (ICD-10 S00.9) an Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen. Weiters wurden beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines rechten Fußes nachfolgende Diagnosen gestellt: Traumatischer Bänderriss des oberen Sprunggelenks und des Fußes (ICD-10 S93.2), Osteochondrosis dissecans (Knochen-/Knorpelschaden) des rechten Sprunggelenks (ICD-10 M93.29), Sprungbeinfraktur (ICD-10 S92.1). Der Beschwerdeführer befand sich wegen des Arbeitsunfalles im März 2023 in Behandlung. Die Verletzungen und deren Nachwirkungen wurden in einer Unfallversicherungsanstalt, etwa mit einer Stoßwellentherapie, behandelt. Am 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer in die häusliche Pflege entlassen, wobei zu dieser Zeit u.a. festgehalten wurde, dass er selbständig mobil, in gutem Allgemeinzustand und kardiorespiratorisch stabil sei. Der postoperative stationäre Aufenthalt gestalte sich als komplikationslos, sodass der Patient wie geplant entlassen werden könne. Der Patient könne alleine mit zwei Krücken ohne Belastung gehen. Das Knie sei frei und beweglich. Dem Beschwerdeführer wurde verordnet, dass er für sechs Wochen keine Belastung eingehen darf, es wurde ihm ein Schmerzmittel (Novalgin) und eine Thromboseprophylaxe (Inhixa) verordnet und es wurden ihm Stützkrücken mitgegeben (Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, OZ 24). In einem EEG Befund vom 22.06.2023 wurde u.a. festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft ergebe (Befund eines Facharztes für Neurologie, OZ 24). In Bezug auf den neurologischen Status wurde am 29.06.2023 nach einem Kontrollermin in der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt festgehalten, dass der Patient an einer Belastungsstörung nach dem Arbeitsunfall gelitten habe und er über Schlafstörungen, Schulter und Nackenschmerzen sowie eine privat belastende Situation klagte. Ihm wurde ein Antidepressivum (Saroten), eine physikalische Therapie und eine möglichst muttersprachliche psychosoziale Betreuung, etwa in einem Männergesundheitszentrum, verordnet. Eine neurologische Betreuung im Hinblick auf die Kopfschmerzen könne auch bei einem niedergelassenen Neurologen nahe dem Wohnort erfolgen. Ferner erhielt der Beschwerdeführer eine Anweisung für ein MRT und wurde zu einem Kontrolltermin bestellt (Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, OZ 24). Die letzten ärztlichen Kontrollen sind für Jänner 2024 dokumentiert. Zum Nachbehandlungstermin am 01.12.2023 wurde in Bezug auf die Fußverletzung festgestellt, dass der Patient eine Schiene trägt und das Sprunggelenk gut abgeschwollen ist, er aber noch Schmerzen im Peroneussehnenlager habe. Das Sprunggelenk sei bandfest und es bestünden keine Schmerzen im Sprunkggeleksbereich zentral. Durchblutung und Sensibilität sei in Ordnung. „AU weiter“, ein VO-Schein für eine Physiotherapie werde mitgegeben (aktualisierte Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, OZ 29). Anlässlich der klinischen Kontrolle am 22.01.2024 wurde festgehalten, dass am 08.02.2024 mit der Physiotherapie begonnen werde. Das Sprunggelenk sei gut abgeschwollen, es bestünden noch Schmerzen im Lager der Tibialis posterior Sehne. Die Beweglichkeit im Sprunggelenk sei frei, das Sprunggelenk sei bandfest. Durblutung und Stabilität seien in Ordnung. Wegen der Überlastung der Posterior Sehne in einer Kombination mit einer Knick-/Senkfußstellung würden Einlagen ausgestellt. Der Patient erhalte einen entsprechenden Verordnungsschein. Eine Wiederbestellung erfolge für den 7.2.2024 (Krankengeschichte einer Unfallversicherungsanstalt und Befundbericht vom 11.10.2023, Konvolut zur Krankengeschichte, OZ 24 und 29). Dem Beschwerdeführer wurden weiters bis 27.11.2023 Termine für Therapiebehandlungen (Schwellstrom, Salicyl-Jontophorese, Einzel- und Heilgymnastik) vorgeschrieben (Terminkarte eines Ambulatoriums, Kovolut OZ 24). Bestätigungen der tatsächlichen Absolvierung dieser Termine liegen nicht vor. Zuletzt wurde ihm eine physikalische Therapie verordnet. Ein Termin dafür wurde am 08.02.2024 vorgeschrieben. Ob der Beschwerdeführer den Termin eingehalten hat, ist nicht dokumentiert (Terminkarte eines Ambulatoriums, Kovolut OZ 29). In Bezug auf die verordneten Medikamente wurde dem Beschwerdeführer zuletzt Metagelan 500 mg verordnet. In Bezug auf die Kopfprellung ist die letzte Begutachtung eines Facharztes für Neurologie im Oktober 2023 dokumentiert. Zuvor wurde am 07.09.2023 anlässlich einer neurologischen Kontrolle in der Allgemeinen Unfallambulanz u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung sei und ihm in der Ambulanz eine Infiltration verabreicht worden sei. Weitere Kontrollen in Bezug auf ein chronisches Cervicalsyndrom sollten im niedergelassenen Bereich stattfinden. Anlässlich einer Untersuchung am 11.10.2023 hielt der niedergelassene Facharzt für Neurologie in einem Befundbericht u.a. fest, dass kein Meningismus vorliege, eine Muskelverhärtung im Nacken- und Schulterbereich vorliege sowie eine Hypästhesie (herabgesetzte Druck- und Berührungsempfindlichkeit, Anm.) OE recht und UE rechts vor; „o.B.“ (lt. Wikipedia medizinsicher Ausdruck etwa für „ohne Besonderheiten“ oder „ohne Befund“ im Sinne von ohne krankhaften Befund, Anm.) seien: obere HN, untere HN, Hirnstammreflexe, MER, Motorik, Koo. Weiters wurde festgehalten: „AV gehalten FNV zielgenau daneben PYZ, negativ EPS, Bewußt quant; oB weiters: Trapezius, Psychischer Status: Orientierung o.B, Auffassung und Wahrnehmung; Stimmung depressiv, Affekt Antrieb sehr uruhig, „Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine“. Anlässlich einer Untersuchung am 11.10.2023 hielt der niedergelassene Facharzt für Neurologie in einem Befundbericht u.a. fest, dass kein Meningismus vorliege, eine Muskelverhärtung im Nacken- und Schulterbereich vorliege sowie eine Hypästhesie (herabgesetzte Druck- und Berührungsempfindlichkeit, Anmerkung OE recht und UE rechts vor; „o.B.“ (lt. Wikipedia medizinsicher Ausdruck etwa für „ohne Besonderheiten“ oder „ohne Befund“ im Sinne von ohne krankhaften Befund, Anmerkung seien: obere HN, untere HN, Hirnstammreflexe, MER, Motorik, Koo. Weiters wurde festgehalten: „AV gehalten FNV zielgenau daneben PYZ, negativ EPS, Bewußt quant; oB weiters: Trapezius, Psychischer Status: Orientierung o.B, Auffassung und Wahrnehmung; Stimmung depressiv, Affekt Antrieb sehr uruhig, „Ductus zielführend Mnestik Gefährdung keine“. Es wurde diagnostiziert: „Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Ausschluss von Hirnfunktionsstörungen, Z.n. Unfall auf der Baustelle 03/2023, Knöchelfraktur re, CWS, Agitatio“. Dem BF wurden neben den bereits verordneten Medikamenten Saroten und Novalgin auch Sirdalud und ein MRT verordnet (Befundbericht vom 11.10.2023, OZ 24 u dn 29).Es wurde diagnostiziert: „Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Ausschluss von Hirnfunktionsstörungen, Z.n. Unfall auf der Baustelle 03 aus 2023,, Knöchelfraktur re, CWS, Agitatio“. Dem BF wurden neben den bereits verordneten Medikamenten Saroten und Novalgin auch Sirdalud und ein MRT verordnet (Befundbericht vom 11.10.2023, OZ 24 u dn 29). Festgehalten wurden in diesem Arztbrief auch, dass der Beschwerdeführer plakativ leide und ein MRT nicht gemacht habe. Er erhielt daher eine neue MR-Zuweisung. Es wurde ein Termin für die Befundbesprechung oder Kontrolle am 30.11.2023 und danach für 05.02.2024 festgesetzt. Ob der Beschwerdeführer diese Termine wahrgenommen hat, ist nicht dokumentiert. Im Zuge der Behandlungen erhielt der Beschwerdeführe auch ein cholesterinsenkendes Medikament (Ezerosu) verschrieben. Der Beschwerdeführer war ab seinem Unfall bis zunächst 26.06.2023 und dann bis 07.09.2023 arbeitsunfähig gemeldet. Zuletzt wurde eine Arbeitsunfähigkeit, gezeichnet am 1.12.2023 vorgelegt, mit welcher eine Arbeitsunfähigkeit bis 22.01.2024 bestätigt wurde und eine Wiederbestellung für diesen Tag vorgesehen wurde. Eine neue Bestellung war für den 07.02.2024 vorgesehen, wobei ein Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis dahin nicht bestätigt wurde. Es wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch sonst kein Beleg für eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegt (Konvolut an Behandlungsberichten der Unfallversicherungsanstalt Krankenhauses, etwa OZ 8, 13 & 14, 24 und 29, Befundbericht Facharzt für Neurologie vom 22.06.2023, OZ 13 Verhandlungsniederschrift vom 05.06.2023). Aus den Sozialversicherungsdaten geht aber hervor, dass der Beschwerdeführer laufend noch Krankengeld bezieht. Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf volles Krankengeld. Er hat dieses jedenfalls bis 23.05.2024 und danach im Zeitraum von 26.05.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich brutto EUR 49,79 und ab 01.01.2024 in Höhe von täglich brutto EUR 52,68 bezogen (vgl. Schreiben der ÖGK vom 27.07.2023, OZ 14). Die Höhe des aktuellen Bezuges ist nicht dokumentiert.Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf volles Krankengeld. Er hat dieses jedenfalls bis 23.05.2024 und danach im Zeitraum von 26.05.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von täglich brutto EUR 49,79 und ab 01.01.2024 in Höhe von täglich brutto EUR 52,68 bezogen vergleiche Schreiben der ÖGK vom 27.07.2023, OZ 14). Die Höhe des aktuellen Bezuges ist nicht dokumentiert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre. Er hat auch Zugang zum Gesundheitssystem im Kosovo; wo allenfalls weitere Behandlungen erfolgen können. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor arbeitsunfähig ist. Er hat zuletzt eine physikalische Therapie verordnet bekommen, wobei der erste Termin am 08.02.2023 vorgeschrieben wurde. 1.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Mit seiner ersten Ehefrau hat er vier gemeinsame Kinder, die im Kosovo leben (vgl. etwa Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, AS 18 ff und dort wiedergegebene Einvernahme der K.S. am 28.08.2017 sowie Feststellungen, AS 19 f).1.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Mit seiner ersten Ehefrau hat er vier gemeinsame Kinder, die im Kosovo leben vergleiche etwa Bescheid der NAG-Behörde vom 27.10.2021, AS 18 ff und dort wiedergegebene Einvernahme der K.S. am 28.08.2017 sowie Feststellungen, AS 19 f). Zwei Personen im Alter von sechzehn und dreizehn Jahren, die den Nachnamen des Beschwerdeführers tragen und aus dem Kosovo stammen, wohnen nun an seiner Meldeadresse. Dass die Personen über Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, wurde nicht vorgebracht. Abgesehen von der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit liegen keine maßgeblichen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in Österreich vor. In Anbetracht der Gesamtaufenthaltsdauer ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Freund- und Bekanntschaften in Österreich verfügt. Familiäre Bindungen wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 06.10.2023). Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde jedoch mangels Anfangsverdachts iSd. § 1 Abs. 3 StPO schon 2020 abgesehen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft, Beilage zu OZ 6). Er ist bisher auch nicht verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Auskunft der Polizei, OZ 6).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 06.10.2023). Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde jedoch mangels Anfangsverdachts iSd. Paragraph eins, Absatz 3, StPO schon 2020 abgesehen vergleiche Schreiben der Staatsanwaltschaft, Beilage zu OZ 6). Er ist bisher auch nicht verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten vergleiche Auskunft der Polizei, OZ 6). 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (übermittelt zur allfälligen Stellungnahme mit Note vom 07.06.2023) zum Kosovo zum Stand 17.02.2023 ergibt sich auszugsweise: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2023-02-03 12:54 Die am
- Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).Die am
- Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 23.2.2022). Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021). Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben, zuletzt beim EU-Westbalkan-Gipfel im Dezember 2022 in Tirana. Währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein (GTAI 23.12.2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vgl. AP/UNMIK 11.2022).Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vergleiche AP/UNMIK 11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2022): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 19.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 30.1.2023 DS - Der Standard (27.12.2022): Armee in Kampfbereitschaft: Zwischen Serbien und dem Kosovo dreht sich die Eskalationsspirale, https://www.derstandard.at/story/2000142119056/armee-in-kampfbereitschaft-zwischen-serbien-und-dem-kosovo-dreht-sich, Zugriff 30.12.2022 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. GTAI - Germany Trade und Invest (23.12.2022): Kosovos Wirtschaft behauptet sich in Krisenzeiten, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-behauptet-sich-in-krisenzeiten-263994, Zugriff 30.1.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-01-27 08:22 Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vgl. BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vgl. EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vergleiche BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vergleiche EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022). Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 4.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 30.12.2022 AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.12.2022): Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 30.12.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2022): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 19.12.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-02-03 13:00 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022). Laut Verfassung ist das Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht, die jedoch in der Praxis schwach und ineffizient ist. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung des Kosovo (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Die Gewaltenteilung wurde verletzt, als sich die Regierungen informell in die Arbeit der Legislative und der Judikative einmischten. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze, die beispielsweise die disziplinarische Haftung von Richtern und Staatsanwälten regeln, wurden teilweise eingeführt, ebenso wie bewährte Verfahren zur Mediation und die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems und eines zentralen Strafregisters. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal ist nun bereit, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden des Kosovo nach wie vor ein Problem darstellt. Das Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 23.2.2022). Obwohl die Rückstände einst ein erhebliches Problem darstellten, hat sich die Effizienz der Justiz bei der Erledigung anhängiger Fälle weiter verbessert (USDOS 12.4.2022). Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht ein faires und unparteiisches Verfahren vor und obwohl es im Justizsystem schwerwiegende Mängel gab, darunter auch Fälle von politischer Einmischung, wurde das Gesetz im Allgemeinen eingehalten. Die Prozesse sind öffentlich und die Angeklagten haben nach dem Gesetz Anspruch auf die Unschuldsvermutung; das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden; einen fairen, rechtzeitigen und öffentlichen Prozess, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können; das Recht, bei ihren Prozessen anwesend zu sein; zu schweigen und nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden; das Recht, gegnerische Zeugen zu konfrontieren; das Recht, Beweise einzusehen; und das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Angeklagten haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechte gelten ausnahmslos für alle Bürger. In Kosovo gibt es keine Geschworenenprozesse (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung ist der kostenlose Rechtsbeistand als grundlegendes Menschenrecht verankert, und das Gesetz garantiert Personen, die bestimmte rechtliche und finanzielle Kriterien erfüllen, kostenlosen Rechtsbeistand in Zivilsachen, Verwaltungssachen, geringfügigen Vergehen und Strafverfahren. Die staatliche Agentur für kostenlose Rechtshilfe bietet einkommensschwachen Personen kostenlosen Rechtsbeistand. Im Laufe des Jahres führte sie Informationskampagnen für benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch und erweiterte die Verfügbarkeit von Informationen über Rechtshilfe über Online-Plattformen (USDOS 12.4.2022). Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Es wurden Schritte unternommen, um mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Rechtsstaatlichkeit zu beginnen und die Reform des Rechtsrahmens für das Strafverfolgungssystem durch Änderung des Gesetzes über den Staatsanwaltschaftsrat einzuleiten. Das Kosovo hat die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungsinformationssystems bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossen und das zentrale Strafregistersystem weiter gestärkt, auch wenn es noch Herausforderungen gibt. Der Justizrat des Kosovo hat ein Protokoll verabschiedet, das eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Mediation gewährleisten soll, und jede Staatsanwaltschaft im gesamten Kosovo verfügt über Beamte, die Mediationsfälle bearbeiten. Die Regierung hat ein Konzeptpapier angenommen, in dem sie ihren Vorschlag zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten darlegt (EC 12.10.2022). Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit
- EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o.D.). Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 7.11.2022 kosovo-serbische Mitglieder des Justizwesens (Richter, Staatsanwälte, Gerichtsverwalter) mit sofortiger Wirkung zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022). Quellen: AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 19.12.2022 EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022 EULEX (o.D.): What is EULEX, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 30.1.2023 FH - Freedon House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071878.html, Zugriff 21.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 19.12.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-02-14 06:24 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021). Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (AA 18.10.2021). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 18.10.2021). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil in der KP beträgt 15 %; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5 %. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig (AA 18.10.2021). Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen (AA 18.10.2021). Es gibt 465 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich in den Jahren 2018-2020 gemäß Eurostat auf 333 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 12.10.2022). Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 6.11.2022 300 kosovo-serbische Polizisten zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-02-16 12:18 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 12.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023 EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 16.1.2023 OPI - Ombudsperson Institution (31.3.2022): Annual Report 2021, https://oik-rks.org/en/2022/03/31/annual-report-2021/, Zugriff 30.1.
- Grundversorgung Letzte Änderung: 17.02.2023 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021). Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein (BMZ o.D.). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im
- Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern (WKO 31.10.2022). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC-Data o.D). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 9.1.2023 - CEIC-Data – (o.D.): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 9.1.2023 - WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 9.1.2023 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.1.2022): Die kosovarische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kosovarische-wirtschaft.html, Zugriff 9.1.2023 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 17.02.2023 Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
- Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (Worldbank 29.9.2021). Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat den Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022). Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (Worldbank 29.9.2021). Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Ob das Gesetz im November 2022 von der Regierung tatsächlich angenommen wurde, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist bis Ende Jänner 2023 keine Publikation des Gesetzes erfolgt.] Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. - Kosovo 2.0 (30.6.2022): Poor help to the poor, https://kosovotwopointzero.com/en/poor-help-to-the-poor/, Zugriff 3.2.2023 - WordBank (29.9.2021): Kosovo to Improve its Social Assistance System, with World Bank Support, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/09/29/kosovo-to-improve-its-social-assistance-system-with-world-bank-support, Zugriff 3.2.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 17.02.2023 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021). Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden (AA 18.10.2021). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021). Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als 2021 (EC 12.10.2022). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf
- Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 5.8.2022). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme (AA 18.10.2021). Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 5.8.2022). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
- Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind (EC 12.10.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023 - EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 17.1.2023 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf - ITA - International Trade Administration [USA] (5.8.2022): Kosovo. Country Commercial Guide, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 24.1.2023 […] Rückkehr Letzte Änderung: 17.02.2023 Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 12.10.2022). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vgl. IOM 30.11.2022).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vergleiche IOM 30.11.2022). Programms Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sichere