RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlI406 1241438-4 Spruch, I406 1241438-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 27Abs. 1 und Abs. 2/2 1. Fall SMG i
Vm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2004, zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2,
- Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2005, rechtskräftig am 02.05.2005,
§ 27Abs. 1 und Abs. 2/2 1. Fall SMG und § 228/1 St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2005, rechtskräftig am 02.05.2005, zu römisch 40 nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2,
- Fall SMG und Paragraph 228 /, eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 nach Nigeria abgeschoben.
- Im Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Europa und stellte unter Angabe einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz.
- Am 13.05.2011 stellte er unter Angabe einer anderen Aliasidentität und der Angabe aus dem Sudan bzw. dem Südsudan zu stammen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde, unter Verweis auf seine nigerianische Staatsangehörigkeit, durch das Bundesverwaltungsgericht behoben und zurückverwiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2011,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2011, zu römisch 40 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2012,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2012, zu römisch 40 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- Mit Bescheid vom 23.03.2018 wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am 05.06.2018,
§ 123. Fall St
GB iVm § 28a Abs
- und
- Fall SMG sowie nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall und 28a Abs. 1
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 05.06.2018, zu römisch 40 nach Paragraph 12,
- Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall SMG sowie nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und 28a Absatz eins,
- Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2021,
§§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a
- Fall, 27 Abs 3 und 27 Abs. 5 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 20.01.2021, zu römisch 40 nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall, 27 Absatz 3 und 27 Absatz 5, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
- Die gegen den Bescheid vom 23.03.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, zu GZ: I401 1241438-3/22E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb trotz aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Bundesgebiet.
- Am 16.08.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe einer anderen Aliasidentität und der Angabe, aus dem Südsudan zu stammen, bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Begründend führte er aus, er sei seit 2003 in Österreich aufhältig. Er sei als nigerianischer Staatsbürger im System geführt worden, obwohl sein Vater Sudanese war und er im Sudan geboren sei. Bei einem Termin in der nigerianischen Botschaft sei festgestellt worden, dass er nicht aus Nigeria stamme, weshalb ihm eine Ausreise nach Nigeria nicht möglich sei.
- Am 16.08.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe einer anderen Aliasidentität und der Angabe, aus dem Südsudan zu stammen, bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Begründend führte er aus, er sei seit 2003 in Österreich aufhältig. Er sei als nigerianischer Staatsbürger im System geführt worden, obwohl sein Vater Sudanese war und er im Sudan geboren sei. Bei einem Termin in der nigerianischen Botschaft sei festgestellt worden, dass er nicht aus Nigeria stamme, weshalb ihm eine Ausreise nach Nigeria nicht möglich sei.
- Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 09.11.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Antragstellung seitens der belangten Behörde – nach umfassender Darlegung des Sachverhalts – aufgefordert, sich einen Reisepass zu besorgen und binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
- Mit Bescheid vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Termin bei der Experten-Delegation Nigerias zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes wahrzunehmen.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 16.08.2023 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 16.08.2023 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Nachweise erbracht worden seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, Personaldokumente zu erlangen. Er habe verschiedene Identitäten benutzt, mehrfach versucht, die österreichischen Behörden zu täuschen und verschleiere weiterhin seine Identität. Es liege ein Verschulden des Beschwerdeführers vor, weshalb ihm bis dato keine Reisedokumente ausgestellt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer südsudanesischer Staatsbürger sei. In Österreich gebe es keine Botschaft der Republik Südsudan, weshalb er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument zu beschaffen.
- Am 15.01.2024 bestätigte das Konsulat Nigerias die Identität des Beschwerdeführers und stellte ein Heimreisezertifikat mit der Gültigkeit von 15.01.2024 bis 15.02.2024 aus.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2024 vorgelegt.
- Die belangte Behörde erließ am 22.01.2024 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG.
- Die belangte Behörde erließ am 22.01.2024 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer trat vor österreichischen, deutschen und Schweizer Behörden mit verschiedenen Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten auf. Seine Identität und die nigerianische Staatsbürgerschaft stehen fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2018 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, zu GZ: I401 1241438-3/22E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Das nigerianische Konsulat stellte ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit von 15.01.2024 bis 15.02.2024 aus. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist weder unmöglich noch unzulässig.
- Beweiswürdigung: Die Identität, die Aliasidentitäten sowie die abweichenden Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Vorverfahren. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nigerias und nicht, wie in der Antragstellung vom 16.08.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 17.01.2024 moniert ist, Sudanese ist, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2021, zu GZ: I401 1241438-3/22E rechtskräftig festgestellt und durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch das nigerianische Konsulat bestätigt. Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass das nigerianische Konsulat ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit von 15.01.2024 bis 15.02.2024 ausgestellt hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte keine Beweismittel bei. Er behauptete lediglich, dass es in Österreich keine Botschaft der Republik Südsudans gebe, weshalb er nicht in der Lage sei, Reisedokumente zu beschaffen. Somit ergeben sich im gesamten Verfahren, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz vom 17.01.2024, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria – seinen Herkunftsstaat – unmöglich noch unzulässig wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) zur Abweisung der Beschwerde: Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§46.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.„§46.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“ Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG zu dulden, solange„§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. […]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […]“ Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der Beschwerdeführer ist gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht, eine Rückkehrwilligkeit ist nicht im Ansatz zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht, eine Rückkehrwilligkeit ist nicht im Ansatz zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, basierte sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf einer Aliasidentität sowie der Angabe einer sudanesischen Staatsangehörigkeit, auch im Beschwerdeschriftsatz vom 17.01.2024 führte die rechtsfreundliche Vertretung abermals aus, dass der Beschwerdeführer sudanesischer Staatsangehöriger sei. Diese Ausführungen führen sich jedoch von selbst ad absurdum, wurde die Identität des Beschwerdeführers doch bereits im Vorverfahren sowie durch das nigerianische Konsulat letzten Endes festgestellt und in weiterer Folge auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Somit ist die Abschiebung weder unmöglich noch unzulässig. Es steht diese Auffassung auch in keinerlei Spannungsverhältnis zum Regelungsinhalt des § 46a FPG, weil sich die dort gegenständliche Frage der Zuordnung eines Abschiebungshindernisses zum Fremden erst dann stellt, wenn - was vorliegend gerade nicht der Fall war - die Abschiebung als unmöglich erachtet wurde.Wie bereits ausgeführt, basierte sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte auf einer Aliasidentität sowie der Angabe einer sudanesischen Staatsangehörigkeit, auch im Beschwerdeschriftsatz vom 17.01.2024 führte die rechtsfreundliche Vertretung abermals aus, dass der Beschwerdeführer sudanesischer Staatsangehöriger sei. Diese Ausführungen führen sich jedoch von selbst ad absurdum, wurde die Identität des Beschwerdeführers doch bereits im Vorverfahren sowie durch das nigerianische Konsulat letzten Endes festgestellt und in weiterer Folge auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Somit ist die Abschiebung weder unmöglich noch unzulässig. Es steht diese Auffassung auch in keinerlei Spannungsverhältnis zum Regelungsinhalt des Paragraph 46 a, FPG, weil sich die dort gegenständliche Frage der Zuordnung eines Abschiebungshindernisses zum Fremden erst dann stellt, wenn - was vorliegend gerade nicht der Fall war - die Abschiebung als unmöglich erachtet wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung scheitert sohin nunmehr bereits an der Tatbestandsmäßigkeit der Unmöglichkeit der Abschiebung, nachdem – wie beweiswürdigend ausgeführt – mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch das nigerianische Konsulat eben keine diesbezüglichen Hindernisse mehr vorlagen. Persönliche Abschiebungshindernisse wurden weder von dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, noch ergeben sich solche amtswegig und wird auf das Verfahren zur Aufhebung des Abschiebeschutzes verwiesen, wonach eben gerade keine derartigen Hindernisse vorliegen. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Erkrankung, noch ergaben sich sonstige Art. 3 oder 8 EMRK relevante Befürchtungen im Rückkehrfall. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung scheitert sohin nunmehr bereits an der Tatbestandsmäßigkeit der Unmöglichkeit der Abschiebung, nachdem – wie beweiswürdigend ausgeführt – mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch das nigerianische Konsulat eben keine diesbezüglichen Hindernisse mehr vorlagen. Persönliche Abschiebungshindernisse wurden weder von dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, noch ergeben sich solche amtswegig und wird auf das Verfahren zur Aufhebung des Abschiebeschutzes verwiesen, wonach eben gerade keine derartigen Hindernisse vorliegen. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Erkrankung, noch ergaben sich sonstige Artikel 3, oder 8 EMRK relevante Befürchtungen im Rückkehrfall. Dem Beschwerdeführer war daher keine Karte für Gelduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG auszustellen. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch keine andere in § 46a Abs. 1 FPG normierte Tatbestandsmäßigkeit in Betracht kam.Dem Beschwerdeführer war daher keine Karte für Gelduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auszustellen. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch keine andere in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG normierte Tatbestandsmäßigkeit in Betracht kam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.1241438.4.00