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{'item': 'I406 2271035-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 56§ 9§ 13§§ 55§ 52§ 46§ 50§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlI406 2271035-1 Spruch, I406 2271035-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2012 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2012, zu GZ: XXXX , bestätigt.
  2. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2012 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2012, zu GZ: römisch 40 , bestätigt.
  3. Mit Bescheid vom 18.12.2012, zu GZ: XXXX , wurde durch eine Landespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angeordnet, da er weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.
  4. Mit Bescheid vom 18.12.2012, zu GZ: römisch 40 , wurde durch eine Landespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angeordnet, da er weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war.
  5. Am 18.03.2013 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen und erlangte aufgrund seines Status eines Begünstigten Drittstaatenangehörigen ein Aufenthaltsrecht.
  6. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2021 wurde aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe das Verfahren wiederaufgenommen und die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom 04.07.2013 und vom 11.02.2018 abgewiesen.
  7. Am 13.04.2022, persönlich eingebracht am 01.06.2022, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Er begründete diesen Antrag mit seinem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 2011, mit seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet, einer Beschäftigungszusage durch das AMS und seinem absolvierten A2 Deutschkurs, wobei er noch kein Ergebnis erhalten habe. Er legte eine Vielzahl an Dokumenten vor, darunter den Beschluss vom 27.09.2016 über die Scheidung von seiner ungarischen (Ex-)Ehefrau vor.5. Am 13.04.2022, persönlich eingebracht am 01.06.2022, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Er begründete diesen Antrag mit seinem durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 2011, mit seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet, einer Beschäftigungszusage durch das AMS und seinem absolvierten A2 Deutschkurs, wobei er noch kein Ergebnis erhalten habe. Er legte eine Vielzahl an Dokumenten vor, darunter den Beschluss vom 27.09.2016 über die Scheidung von seiner ungarischen (Ex-)Ehefrau vor.

  1. Am 13.02.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, er habe keine Familie im Bundesgebiet. Er schloss abermals eine Ehe, wobei seine Ehefrau – und seine drei Kinder – in Ägypten aufhältig seien. Er sei als Monteur- und Tischler im Bundesgebiet tätig, habe Freunde und Arbeitskollegen und seit zirka 15 Jahren nicht mehr in Ägypten gelebt. In Bezug auf den Vorhalt, eine Scheinehe eingegangen zu sein, gab er an, er habe eine „normale“ Ehe geschlossen, welche dreieinhalb Jahre angedauert habe und habe er am Schluss „Pech“ gehabt. Er wolle seine Familie nach Österreich holen, doch seien diese Anträge abgewiesen worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch einen gültigen Aufenthaltstitel besessen habe.
  2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin versucht habe, mittels eines Aufenthaltstitels seinen illegalen Aufenthalt zu verlängern.
  4. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich bei seiner Ehe zu XXXX um keine Scheinehe gehandelt habe und er sich beruflich, sprachlich sowie privat im Bundesgebiet integriert habe. Zudem sei die Familie des Beschwerdeführers in Ägypten wohnhaft, jedoch bestehe seit über elf Jahren nur ein geringer Kontakt zu diesen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich.
  5. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.04.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich bei seiner Ehe zu römisch 40 um keine Scheinehe gehandelt habe und er sich beruflich, sprachlich sowie privat im Bundesgebiet integriert habe. Zudem sei die Familie des Beschwerdeführers in Ägypten wohnhaft, jedoch bestehe seit über elf Jahren nur ein geringer Kontakt zu diesen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich.
  6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist verheiratet, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. In Ägypten besuchte er die Grundschule und Allgemeinbildende höhere Schule. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat und zwischenzeitlich in Abu Dhabi bestritt der Beschwerdeführer als Tischler. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in Ägypten hat er gute Möglichkeiten, auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer reiste 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seitdem, mit geringfügigen Unterbrechungen, durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Mit Bescheid vom 18.12.2012 wurde durch eine Landespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angeordnet, doch verblieb er trotz der mit der rechtskräftigen Entscheidung verbundenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise im Bundesgebiet und schloss eine Ehe mit XXXX , einer ungarischen Staatsangehörigen. Dabei handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, um sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen.Der Beschwerdeführer reiste 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seitdem, mit geringfügigen Unterbrechungen, durchgehend mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Mit Bescheid vom 18.12.2012 wurde durch eine Landespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angeordnet, doch verblieb er trotz der mit der rechtskräftigen Entscheidung verbundenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausreise im Bundesgebiet und schloss eine Ehe mit römisch 40 , einer ungarischen Staatsangehörigen. Dabei handelte es sich um eine Aufenthaltsehe, um sich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Er verfügte im Bundesgebiet von 05.02.2014 bis 05.02.2019 über eine Aufenthaltsberechtigung „Aufenthaltskarte – Angehöriger EWR-Bürger“ aufgrund seiner im Jahr 2013 geschlossenen Ehe zu XXXX . Die Ehe wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 25.10.2016 geschieden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsberechtigung wurde mit rechtskräftiger Entscheidung der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2022 aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe abgewiesen.Er verfügte im Bundesgebiet von 05.02.2014 bis 05.02.2019 über eine Aufenthaltsberechtigung „Aufenthaltskarte – Angehöriger EWR-Bürger“ aufgrund seiner im Jahr 2013 geschlossenen Ehe zu römisch 40 . Die Ehe wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 25.10.2016 geschieden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsberechtigung wurde mit rechtskräftiger Entscheidung der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2022 aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern. Zur Kindesmutter, einer ägyptischen Staatsangehörigen, führte er bereits vor seiner Ausreise eine aufrechte Beziehung. Diese stellte am 11.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ und wurde das Verfahren bezüglich des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe betreffend den Beschwerdeführer ausgesetzt. Mit dieser führt er eine aufrechte Ehe und wurde im Jahr 2017 das dritte gemeinsame Kind geboren. Seine Ehefrau, seine drei Kinder sowie seine Eltern und ein Bruder halten sich nach wie vor in Ägypten auf. In Österreich verfügt er über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er war im Zeitraum von 03.07.2014 bis 25.09.2019 bei der österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter gemeldet, bezog von Ende 2019 bis August 2021 immer wieder Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe, ging zwei geringfügigen Beschäftigungen nach und ist seit 11.08.2021 bei einer GmbH für Holz- und Innenausbau als Arbeiter beschäftigt. Derzeit verfügte er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, es handelt sich bei seiner beruflichen Tätigkeit um eine unerlaubte Arbeitsaufnahme („Schwarzarbeit“). Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau A2, ist selbsterhaltungsfähig und schloss am 30.09.2019 einen Mietvertrag für eine ca. 48 m2 große Wohnung ab. Er verfügt über einige Freunde in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  9. Zu den Länderfeststellungen: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.08.2022 folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 36 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 36 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde, in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs 1 Asyl

G, in den angefochtenen Bescheid und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde, in den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, in den angefochtenen Bescheid und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. 2.2. Zur Person und zu den Verfahren des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf dem Akteninhalt, auf den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asly

G (AS 425 ff) sowie jenen vor der belangten Behörde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.2023. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Vorlage gebrachten Reisepasses (Nr. XXXX , AS 499) zweifelsfrei fest.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf dem Akteninhalt, auf den Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AslyG (AS 425 ff) sowie jenen vor der belangten Behörde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.

  1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Vorlage gebrachten Reisepasses (Nr. römisch 40 , AS 499) zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung, seinem Berufswerdegang und seiner Familie, die nach wie vor in Ägypten lebt, ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Vorverfahren, insbesondere den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2012, GZ: XXXX , dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.04.2017, GZ: XXXX sowie seinen Angaben vor der belangten Behörde am 13.02.
  2. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung, seinem Berufswerdegang und seiner Familie, die nach wie vor in Ägypten lebt, ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Vorverfahren, insbesondere den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2012, GZ: römisch 40 , dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.04.2017, GZ: römisch 40 sowie seinen Angaben vor der belangten Behörde am 13.02.
  3. Die Feststellung zu seiner Einreise im Jahr 2011 und seiner seitdem fast durchgehenden Wohnsitzmeldung, ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie dem Akteninhalt. Der Umstand, dass mit Bescheid vom 18.12.2012 durch eine Landespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angeordnet wurde und er trotzdem im Bundesgebiet verliebt und eine Ehe zu XXXX , einer ungarischen Staatsangehörigen schloss, ergibt sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt sowie dem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2012, zu GZ: XXXX . Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ermittlungen einer Landespolizeidirektion sowie deren Bericht aus dem Jahr 2017, zu GZ: XXXX , dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2019, GZ: XXXX , dem Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2022, GZ: XXXX sowie kann dies aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.02.2023 geschlossen werden.Die Feststellung zu seiner Einreise im Jahr 2011 und seiner seitdem fast durchgehenden Wohnsitzmeldung, ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie dem Akteninhalt. Der Umstand, dass mit Bescheid vom 18.12.2012 durch eine Landespolizeidirektion die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angeordnet wurde und er trotzdem im Bundesgebiet verliebt und eine Ehe zu römisch 40 , einer ungarischen Staatsangehörigen schloss, ergibt sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt sowie dem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2012, zu GZ: römisch 40 . Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ermittlungen einer Landespolizeidirektion sowie deren Bericht aus dem Jahr 2017, zu GZ: römisch 40 , dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2019, GZ: römisch 40 , dem Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2022, GZ: römisch 40 sowie kann dies aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 13.02.2023 geschlossen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 05.02.2014 bis 05.02.2019 über eine Aufenthaltsberechtigung „Aufenthaltskarte – Angehöriger EWR-Bürger“ verfügte, aufgrund seiner zu einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, seinen Angaben vor der belangten Behörde am 13.02.2023 sowie dem Akteninhalt. Dass der Verlängerungsantrag abgewiesen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Entscheidung der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2022, GZ: XXXX . Zudem liegt im Akt der Beschluss des Bezirksgericht XXXX über die Scheidung im Einvernehmen vom 25.10.2016, zu XXXX , ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 05.02.2014 bis 05.02.2019 über eine Aufenthaltsberechtigung „Aufenthaltskarte – Angehöriger EWR-Bürger“ verfügte, aufgrund seiner zu einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, seinen Angaben vor der belangten Behörde am 13.02.2023 sowie dem Akteninhalt. Dass der Verlängerungsantrag abgewiesen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Entscheidung der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2022, GZ: römisch 40 . Zudem liegt im Akt der Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 über die Scheidung im Einvernehmen vom 25.10.2016, zu römisch 40 , ein. Die Feststellungen zu seiner familiären Situation ergibt sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere vor der belangten Behörde am 13.02.
  4. Dass er zur Kindesmutter bereits vor seiner Ausreise eine aufrechte Beziehung führte, ergibt sich aus dem Umstand, dass zwei seiner Kinder bereits vor seiner Ausreise – geboren 2005 und 2008 – geboren wurden. Auch ergibt sich dies aus dem Umstand, dass diese am 11.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot- Karte plus“ stellte und darin als zusammenführenden Ehegatten den Beschwerdeführer anführte. Dass ihr Verfahren aufgrund des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe, betreffend den Beschwerdeführer ausgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2019, GZ: XXXX . Dass ihr Verfahren aufgrund des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe, betreffend den Beschwerdeführer ausgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18.11.2019, GZ: römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer zur Mutter seiner Kinder eine aufrechte Ehe führt und ihr gemeinsames drittes Kind im Jahr 2017 geboren wurde, ergibt sich aus dem zweifelsfreien Akteninhalt. Wenn in dem Beschwerdeschriftsatz vom 21.04.2023 angeführt wird, es bestehe seit über elf Jahren nur ein geringer Kontakt zu seiner Familie in Ägypten (AS 712), ist das insbesondere aufgrund des Umstandes, dass 2017 sein drittes Kind geboren wurde, nicht glaubhaft. Dass er seit 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellungen, zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Österreich und dem Umstand, dass er derzeit über keine Arbeitsbewilligung verfügt, ergibt sich aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren sowie der aktuellen Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf Niveau A2 spricht, selbsterhaltungsfähig ist und einen Mietvertrag abschloss, gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, darunter dem Mietvertrag vom 30.09.2019, seinen Gehaltsabrechnungen sowie dem Zertifikat zur absolvierten Deutschprüfung auf dem Niveau A2 (AS 439-483, 587-615, 715). Dass er im Bundesgebiet über einen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich seit 2011 in Österreich aufhält. Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat, basierend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer hat die Länderinformationen nicht substantiiert bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs 1 Asyl

G:3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG: 3.1.1 Rechtslage: § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie schon die belangte Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 AsylG 2005 nicht vorliegen. Wie schon die belangte Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hielt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 13.04.2022, eingebracht am 01.06.2022, jedenfalls seit seiner Asylantragstellung am 29.12.2011 und sohin seit rund zehneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb er die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllte (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet).Der Beschwerdeführer hielt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 13.04.2022, eingebracht am 01.06.2022, jedenfalls seit seiner Asylantragstellung am 29.12.2011 und sohin seit rund zehneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb er die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllte (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet).

§ 56Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 muß der Drittstaatsangehörige bei der Antragstellung jedoch mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sein.

Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 muß der Drittstaatsangehörige bei der Antragstellung jedoch mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Antragstellern auf internationalen Schutz kommt

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 13 AsylG 2005 K1 und K2).Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese Voraussetzung nicht erfüllt: Antragstellern auf internationalen Schutz kommt

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer ihres zugelassenen Verfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ist in diesem Zeitraum sohin als rechtmäßig zu qualifizieren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG); demgegenüber bewirkt der faktische Abschiebeschutz keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)Paragraph 13, AsylG 2005 K1 und K2). Da der Beschwerdeführer am 29.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war sein Aufenthalt ab diesem Tag vorläufig rechtmäßig. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2012, zu GZ: XXXX , wurde das Asylverfahren beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar und der Aufenthalt des Beschwerdeführers damit unrechtmäßig. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.08.2012, zu GZ: römisch 40 , wurde das Asylverfahren beendet bzw. die Entscheidung durchsetzbar und der Aufenthalt des Beschwerdeführers damit unrechtmäßig. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Wortlautes von § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG lässt sich in weiterer Folge auch weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Wortlautes von Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lässt sich in weiterer Folge auch weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten. Durch die im Jahr 2013 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsbürgerin, welche von der Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch machte, erlangte zwar der Beschwerdeführer kurzzeitig wieder ein Aufenthaltsrecht, welches jedoch ausschließlich von seiner damaligen Frau abgeleitet wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ vom 04.07.2013 wurde mit Wirkung ex tunc zurückgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war ex post betrachtet daher nur für rund zweieinhalb Monate (29.12.2011 bis 08.03.2012) vorrübergehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hielt sich im Anschluss bis zur gegenständlichen Antragstellung durchgängig rechtswidrig in Österreich auf. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers unterschreitet sohin merklich die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers unterschreitet sohin merklich die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 festgelegte Mindestdauer der Hälfte des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer somit schon die besondere Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit schon die besondere Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt, war auf die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen und der gegenständliche Antrag als unberechtigt abzuweisen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1 Rechtslage: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 3 AsylG).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat die belangte Behörde unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird (§ 52 Abs 3 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat die belangte Behörde unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird (Paragraph 52, Absatz 3, FPG).

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Zu prüfen ist, ob die vorliegende Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die vorliegende Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich zwar - wie in der Beschwerde richtigerweise vorgebracht wird - bereits seit über 12 Jahren in Österreich auf, der Aufenthalt war aber überwiegend unrechtmäßig. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gesellschaftliche Integrationsbemühungen gesetzt hat und etwa begonnen hat, Deutsch zu lernen, oder auch beruflich tätig war, selbsterhaltungsfähig ist und keine Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Ins Treffen zu führen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt über keine Arbeitsbewilligung verfügt und trotzdem einer – in diesem Fall – illegalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer bereits seit 08.03.2012 eine rechtskräftige Ausweisung besteht, er seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachkam und widerrechtlich im Bundesgebiet verblieb, im darauffolgenden Jahr eine ungarische Staatsbürgerin ehelichte und sein Aufenthaltsrecht ausschließlich von dieser ableitete. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2021 ex tunc zurückgewiesen. Doch verblieb der Beschwerdeführer weiterhin nunmehr wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte den gegenständlichen – letztlich unbegründeten - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G, um abermalig seinen Verbleib im Bundesgebiet zu sichern. Doch verblieb der Beschwerdeführer weiterhin nunmehr wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte den gegenständlichen – letztlich unbegründeten - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG, um abermalig seinen Verbleib im Bundesgebiet zu sichern. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Es besteht an der Ausreise von Fremden, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und die sich bereits sehr lange unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ein großes Interesse der Allgemeinheit. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthof ergibt sich, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind (vgl VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10).Es besteht an der Ausreise von Fremden, deren Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde und die sich bereits sehr lange unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ein großes Interesse der Allgemeinheit. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthof ergibt sich, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind vergleiche VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10). Nach Maßgabe einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK war ein vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptetes Überwiegen des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich, insbesondere wegen bestehender privater Bindungen, im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht anzunehmen.Nach Maßgabe einer Gesamtabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK war ein vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptetes Überwiegen des persönlichen Interesses am Verbleib in Österreich, insbesondere wegen bestehender privater Bindungen, im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht anzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen. 3.3 Zur Feststellung, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist: Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. In Ägypten besteht derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen, welches eine Verletzung der Art 2,3 EMRK nahelegen würde, und dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist gut ausgebildet, sammelte bereits Erfahrung am Arbeitsmarkt und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen, welches eine Verletzung der Artikel 2,,3 EMRK nahelegen würde, und dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Er ist gut ausgebildet, sammelte bereits Erfahrung am Arbeitsmarkt und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Zudem wurde auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017, GZ: I413 2009854-6/25E, rechtskräftig entschieden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten keine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeutet.Zudem wurde auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017, GZ: I413 2009854-6/25E, rechtskräftig entschieden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeutet. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Dies wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen vierzehn Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Extraordinäre Umstände sind – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag in Verbindung mit der Organisation des Fluges, wegen der enormen Flugpreise, wegen der Verfügbarkeit von Plätzen, wegen der Absolvierung eines Überlebenstrainings usw.) – im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Einreiseverbot: 3.5.1 Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeNach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (…) 3.5.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 53Abs.

1 FPG kann von der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann von der belangten Behörde mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die belangte Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die belangte Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant –

§ 53Abs.

2 Z 8 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Dies ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG insbesondere – sofern hier relevant –

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

§ 55Abs. 3 NAG ist i

Sd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, § 53 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt. Wie oben dargelegt, heiratete er eine ungarische Staatsbürgerin ausschließlich zu dem Zweck, um sich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Er berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung seiner Aufenthaltstitel in Österreich auf diese Ehe, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. Dies wurde spätestens mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2021 mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ abgewiesen und sein ursprünglicher Antrag ex tunc zurecht zurückgewiesen wurde, immanent. Im Fall des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG erfüllt. Wie oben dargelegt, heiratete er eine ungarische Staatsbürgerin ausschließlich zu dem Zweck, um sich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erschleichen. Er berief sich zur Erteilung bzw. Beibehaltung seiner Aufenthaltstitel in Österreich auf diese Ehe, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. Dies wurde spätestens mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 01.02.2021 mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ abgewiesen und sein ursprünglicher Antrag ex tunc zurecht zurückgewiesen wurde, immanent. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die belangte Behörde führte hierzu zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet: Der Beschwerdeführer ging im Jahr 2013 eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ein, wobei er sich in seinem Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde auf diese Ehe berief und sich dadurch die in der Folge erteilten Aufenthaltstitel erschlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.03.2004, 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0228). Der Beschwerdeführer erwirkte lediglich aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Zudem ist festzuhalten, dass die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, durch Beschwerdeführer durch seine Anträge auf Verlängerung seines erschlichenen Aufenthaltstitels zum Ausdruck gekommen ist. Auch seither und selbst nach der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG und nach rechtskräftiger Abweisung des diesem Verfahren zugrundliegenden Antrages lebt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, ohne über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Selbst den nunmehr gestellten Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen stützte der Beschwerdeführer abermals darauf, dass er im Bundesgebiet verheiratet gewesen sei und er am Ende Pech hatte, wenn ihn die nunmehrige Ex-Frau verlassen hätte (Protokoll niederschriftliche Einvernahme vom 13.02.2023, AS 577 und Beschwerdeschriftsatz vom 21.04.2023, AS 710), und berief sich damit abermals auf die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe. Der Beschwerdeführer bringt damit zum Ausdruck, dass er schlicht nicht gewillt ist, sich an die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu halten. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er in Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es kann für den Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht, ist aufgrund des vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie bereits in den Überlegungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt. Auch allfällige sonstige, im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände, wie familiäre oder engere soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich, liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie bereits in den Überlegungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit Dezember 2011 in Österreich, hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden und war mehrjährig als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Demgegenüber ist er in Ägypten geboren und aufgewachsen und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner jetzigen Ehefrau und seinen drei Kindern. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten im Raum der Mitgliedstaaten und die Unmöglichkeit, im Raum der Mitgliedsstaaten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat hinzunehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr tritt ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zurück. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Die Dauer des Einreiseverbots ist im mittleren Bereich angesiedelt und erscheint dies dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers angemessen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nachhaltige Integration und über kein schützenswertes Familienleben. Zugleich ist die Dauer aber auch als ausreichend anzusehen, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. In der Beschwerde wurden keine substantiierten Gründe geltend gemacht und haben sich auch amtswegig keine solchen ergeben, welche die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde festgesetzten Höhe des Einreiseverbots zu widerlegen vermochten. Die Beschwerde ist daher auch gegen Spruchpunkt V. unbegründet und war abzuweisen.Die Beschwerde ist daher auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. unbegründet und war abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen konnte die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht erschüttern bzw. substantiiert bekämpfen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerde wurde zwar die Durchführung einer Verhandlung beantragt, es wurde jedoch nicht dargelegt, inwiefern ein persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnte. Aufgrund der Aktenlage kann auch der beste persönliche Eindruck nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich deshalb trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2271035.1.00

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