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{'item': 'I406 2283535-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlI406 2283535-1 Spruch, I406 2283535-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerh

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: Der Antragsteller, ein senegalesischer Staatsbürger, stellte am 19.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den letztlich das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 16.10.2018, GZ: I420 2207019-1/3E, vollinhaltlich abwies. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, das BFA leitete ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Mit Bescheid vom 04.07.2023 trug das Bundesamt dem Antragsteller auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 01.08.2023 zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Gleichzeitig wurde ihm eine Haftstrafe von 10 Tagen angedroht, falls er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Das BFA verhängte mit Bescheid vom 14.08.2023 die angedrohte Haftstrafe von 10 Tagen, da der Antragsteller der ihm aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Am 08.11.2023 wurde der Antragsteller festgenommen, zur Verbüßung der 10-tägigen Haft in ein Polizeianhaltezentrum gebracht und wurde ihm der Bescheid vom 14.08.2023 übergeben. Im Zeitraum von 08.11.2023 bis 18.11.2023 befand er sich in Haft. Am 02.01.2024 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Sinne von § 10a VVG gegen die Entscheidung vom 14.08.2023 und legte dem Antrag ein Vermögensbekenntnis bei. Am 02.01.2024 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Sinne von Paragraph 10 a, VVG gegen die Entscheidung vom 14.08.2023 und legte dem Antrag ein Vermögensbekenntnis bei. Den am 18.01.2024 behobenen Verspätungsvorhalt vom 04.01.2024 ließ der Antragsteller unbeantwortet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, GZ: I420 2207019-1/3E, den im Akt einliegenden Bescheiden des Bundesamtes vom 04.07.2023 und 14.08.2023 und dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Soweit Feststellungen zur Festnahme des Antragstellers am 08.11.2023, zur Verbüßung der Haft und Übergabe des Bescheides vom 14.08.2023 getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Auszügen aus dem Melde und Fremdenregister, der Korrespondenz des Bundesamtes vom 08.11.2023 und im Akt befindlichen Bestätigung betreffend die Übernahme des Bescheides vom 14.08.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe: 3.1.
  5. Rechtslage Gemäß § 10a Abs 1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen. Auf Beschwerden gemäß § 10a Abs. 1 VVG sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist (§ 10a Abs 2 VVG).Auf Beschwerden gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG sind die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist (Paragraph 10 a, Absatz 2, VVG). Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind nach den §§ 7 Abs 4 und 20 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, unmittelbar beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen.Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sind nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 20 VwGVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, unmittelbar beim (zuständigen) Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 8a Abs 1 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 8a Abs 3 VwGVG).Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden (§ 8a Abs 4 VwGVG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden (Paragraph 8 a, Absatz 4, VwGVG). Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (§ 8a Abs 7 VwGVG).Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG). 3.1.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Am 02.01.2024 stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA vom 14.08.2023 im Sinne des § 10a VVG, mit der eine 10 tägige Haftstrafe verhängt wurde. Am 02.01.2024 stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA vom 14.08.2023 im Sinne des Paragraph 10 a, VVG, mit der eine 10 tägige Haftstrafe verhängt wurde. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde jedoch verspätet eingebracht. Es ergibt sich unter anderem aus § 8a Abs 7 VwGVG, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden muss.Es ergibt sich unter anderem aus Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG, dass ein Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden muss. Da der Antragsteller am 08.11.2023 Kenntnis von der gegen ihn verhängten Haft erlangt hat, endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne von § 10a VVG mit Ablauf des 20.12.2023.Da der Antragsteller am 08.11.2023 Kenntnis von der gegen ihn verhängten Haft erlangt hat, endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne von Paragraph 10 a, VVG mit Ablauf des 20.12.
  7. Der am 02.01.2024 eingebrachte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde daher nicht rechtzeitig eingebracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2283535.1.00

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