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{'item': 'I407 2278570-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 38§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 142§ 25§ 21a§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlI407 2278570-1 SpruchI407 2278570-1/4E, I407 2278570-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer) stand zuletzt mit vereinzelten Unterbrechungen bis 27.01.2023 im Bezug der Notstandshilfe. Von 27.01.2023 bis 05.03.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe aufgrund der Krankmeldung des Beschwerdeführers unterbrochen.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: der Beschwerdeführer) stand zuletzt mit vereinzelten Unterbrechungen bis 27.01.2023 im Bezug der Notstandshilfe. Von 27.01.2023 bis 05.03.2023 wurde der Bezug der Notstandshilfe aufgrund der Krankmeldung des Beschwerdeführers unterbrochen.
  3. Am 16.06.2023 erhielt das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.03.2023 bis 04.06.2023 Krankengeld erhalten habe.
  4. Am 16.06.2023 erhielt das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 06.03.2023 bis 04.06.2023 Krankengeld erhalten habe.
  5. Mit Bescheid vom 19.07.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.414,25,- verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er im Bezug von Krankengeld stand.3. Mit Bescheid vom 19.07.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.414,25,- verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er im Bezug von Krankengeld stand.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er von der belangten Behörde die Anweisung erhalten habe, sich nicht bei der belangten Behörde zu melden, sollte er weiter krankgeschrieben werden. Er habe sich an diese Anweisung gehalten. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 24 Abs 2 und 25 Abs. 1 AlVG seien daher nicht erfüllt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er von der belangten Behörde die Anweisung erhalten habe, sich nicht bei der belangten Behörde zu melden, sollte er weiter krankgeschrieben werden. Er habe sich an diese Anweisung gehalten. Die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG seien daher nicht erfüllt.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  4. Mit Schreiben vom 13.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Am 27.09.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis 27.01.2023 im Bezug der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war von 24.01.2023 bis 05.03.2023 krankgemeldet. Dies teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 24.01.2023 mit. Am 06.03.2023 wurde der Krankenstand des Beschwerdeführers verlängert. Diesbezüglich erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers keine Meldung an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer stand daher von 27.01.2023 bis 04.06.2023 im Bezug des Krankengeldes. Von 27.01.2023 bis 05.03.2023 war der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen. Ab 06.03.2023 stand der Beschwerdeführer wieder in Bezug der Notstandshilfe. Die Notstandshilfe wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2023 für 26 Tage (in Summe € 721,50), am 02.05.2023 für 30 Tage (in Summe € 832,50) und am 01.06.2023 für 31 Tage (in Summe € 860,25) ausgezahlt. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer sohin € 2.141,25 ausgezahlt. Von 06.03.2023 bis 31.05.2023 überschnitt sich daher der Bezug der Notstandshilfe mit dem Bezug des Krankengeldes. Der Beschwerdeführer hat erkennen müssen, dass ihm die im Zeitraum von 06.03.2023 bis 31.05.2023 ausbezahlte Notstandshilfe nicht zusteht.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Ergänzend wurde ein Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Versicherungsträger eingeholt. Der Krankengeldbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Krankenstandsbescheinigung vom 16.06.
  8. Diese Daten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über den Krankenstand von 24.01.2023 bis 05.03.2023 informiert hat, die belangte Behörde jedoch hinsichtlich der Verlängerung des Krankenstandes nicht informiert hat. So wurde im Rahmen der Beschwerde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung erhalten habe, dass er sich bei der belangten Behörde melden solle, wenn seine Krankmeldung aufgehoben wird. Es wurde weiter ausgeführt: „Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiter krankgeschrieben wurde, hatte er auch keinen Kontakt mit der belangten Behörde aufgenommen.“ (Beschwerde vom 11.08.2023, Seite 3). Die Feststellungen zum Bezug und der Auszahlung des Arbeitslosengeldes im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass ihm im Zeitraum des Bezuges des Krankengeldes keine Notstandshilfe zusteht, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund seiner Krankmeldung vom 24.01.2023 eine E-Mail von seiner Betreuerin, wonach er aufgrund der Krankmeldung vom Bezug der Notstandshilfe abgemeldet werde. Auch im Zuge einer vorherigen Krankmeldung vom 09.12.2022 bis zum 10.12.2022 wurde der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen. Dem Beschwerdeführer musste daher bekannt sein, dass er Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur dann beziehen kann, wenn ihm kein Krankengeld gebührt. Zudem wurde der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der Antragstellung (mittels bundeseinheitlichen Antragsformular) als auch im Zuge der Leistungsmitteilungen vom 07.12.2022 und 10.03.2023 über seine Meldepflichten informiert. Demnach sind jegliche Änderungen des Einkommens sowie der persönlichen Verhältnisse der belangten Behörde mitzuteilen. Der Beschwerdeführer konnte sohin, aufgrund seines laufenden Krankengeldbezuges bei erhalt der Notstandshilfe nicht davon ausgehen, dass ihm diese gebührt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, b) – q) …

(2)
(5)[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)
(7)[…] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zum Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe:

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 2.414.25. Er bezog in diesem Zeitraum auch Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. Dementsprechend ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023

§ 24Abs. 2 erster Satz Al

VG zu widerrufen war.Dementsprechend ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG zu widerrufen war. 3.4. Zur Rückforderung der Notstandshilfe: 3.4.1.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4.1.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Den Feststellungen folgend gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er von 24.01.2023 bis 05.03.2023 krankgemeldet war, meldete jedoch nicht, dass die Krankmeldung verlängert wurde. Soweit beschwerdeweise ausgeführt wurde, die Voraussetzungen nach §25 Abs. 1 AlVG würden nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer sich nur an die Anweisungen seiner Beraterin im E-Mail vom 24.01.2023 gehalten habe, wonach er sich am 06.03.2023 melden solle, außer er werde weiter krankgeschrieben ist auszuführen wie folgt:Soweit beschwerdeweise ausgeführt wurde, die Voraussetzungen nach §25 Absatz eins, AlVG würden nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer sich nur an die Anweisungen seiner Beraterin im E-Mail vom 24.01.2023 gehalten habe, wonach er sich am 06.03.2023 melden solle, außer er werde weiter krankgeschrieben ist auszuführen wie folgt: 3.4.2. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe nicht neben dem Bezug des Krankengeldes gebührte. 3.4.2. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er hätte

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe nicht neben dem Bezug des Krankengeldes gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Daher ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren –Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden.In seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren –Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 06.03.2023 bis 31.05.2023 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 2.414,25 ausbezahlt und bezog er für diesen Zeitraum auch Krankengeld. Aufgrund dessen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers bereits zuvor, nämlich von 09.12.2022 bis 10.12.2022 sowie von 27.01.2023 bis 05.03.2023 aufgrund des Bezuges von Krankengeld unterbrochen wurde, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls wissen müssen, dass ein Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld im selben Zeitraum nicht statthaft ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2278570.1.00

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