Obsah (10)
Art. 133§ 10§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlI407 2285475-1 SpruchI407 2285475-1/3E, I407 2285475-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (in der Folge: BF) stellte am 23.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches sie in weiterer Folge bezog.Frau römisch 40 (in der Folge: BF) stellte am 23.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches sie in weiterer Folge bezog. Am 10.10.2023 wurde der BF von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Taxifahrerin bei dem Dienstgeber „ XXXX “ (in der Folge: potenzieller Dienstgeber) übermittelt.Am 10.10.2023 wurde der BF von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Taxifahrerin bei dem Dienstgeber „ römisch 40 “ (in der Folge: potenzieller Dienstgeber) übermittelt. Mit Schreiben vom 19.10.2023 informierte der potenzielle Dienstgeber die belangte Behörde darüber, dass die BF sich zwar persönlich bei ihm vorgestellt habe, dabei aber angegeben habe, sie wolle als Taxifahrerin im Betrieb ihres Mannes und über den Winter im XXXX als Busfahrerin arbeiten. Er sei sich daher nicht sicher, wann sie für ihn tätig sein könnte.Mit Schreiben vom 19.10.2023 informierte der potenzielle Dienstgeber die belangte Behörde darüber, dass die BF sich zwar persönlich bei ihm vorgestellt habe, dabei aber angegeben habe, sie wolle als Taxifahrerin im Betrieb ihres Mannes und über den Winter im römisch 40 als Busfahrerin arbeiten. Er sei sich daher nicht sicher, wann sie für ihn tätig sein könnte. Mit der BF wurde in weiterer Folge am 07.11.2023 eine Niederschrift aufgenommen. Die BF erklärte, sie habe ein Bewerbungsgespräch bei dem potenziellen Dienstgeber gehabt und diesem erklärt, sie würde ihren Taxiausweis erst bekommen, könne aber sofort die Krankentransporte übernehmen. Dies sei vom Dienstgeber nicht erwünscht gewesen. Mit Bescheid vom 24.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 19.10.2023 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Mit Bescheid vom 24.11.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 19.10.2023 verloren hat und dass ihr keine Nachsicht erteilt wird. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus, dass sie zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches noch keinen Taxiführerschein gehabt habe, dem Dienstgeber aber trotzdem angeboten habe, sofort anzufangen und Krankentransporte zu übernehmen. Es wäre wohl ihr gutes Recht, sich noch um andere Stellen zu bemühen und könne man ihr das nicht als Vereitlung auslegen. Sie ersuche um Aufhebung des Bescheides. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Mit Schreiben vom 19.01.2024 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, sie sei bereit gewesen die Arbeit sofort anzunehmen. Mit Stellungnahme vom 30.01.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat zuletzt am 23.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Am 08.08.2017 wurde der BF von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot zugewiesen: „ XXXX ,XXXX „ römisch 40 ,römisch 40 Wir bringen unsere Kund_innen sicher ans Ziel – 24 Stunden an 7 Tagen die Woche! Wir bieten unseren Kund_innen: Stadttaxi, Krankentransporte, Allradfahrzeuge, Flughafentransfer Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir 3 Taxicauffeur_in ANFORDERUNGSPROFIL/KOMPETENZEN ● Fahrpraxis ● Taxilenkausweis ● Gute Ortskenntnisse in XXXX und Umgebung Gute Ortskenntnisse in römisch 40 und Umgebung ● Gepflegtes Äußeres und gute Umgangsformen ● Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend WAS SIE AUSZEICHNET ● Freude am Autofahren ● Freundlichkeit ● Verlässlichkeit ● Kommunikation mit Menschen ARBEITSBEGINN: Sofort ARBEITSAUSMAẞ Langfristige Anstellung in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nach Absprache ENTLOHNUNG Brutto EUR 1705,- pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis […]“ Die in Aussicht genommene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der BF und gefährdet nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in XXXX und Umgebung. Die BF war zu diesem Zeitpunkt in XXXX wohnhaft und somit ca. 30 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Der Beschäftigungsort wäre für sie mit dem Auto in ca. 30 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 45 Minuten erreichbar gewesen. Die in Aussicht genommene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der BF und gefährdet nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in römisch 40 und Umgebung. Die BF war zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 wohnhaft und somit ca. 30 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Der Beschäftigungsort wäre für sie mit dem Auto in ca. 30 Minuten und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 45 Minuten erreichbar gewesen. Die BF erklärte im Rahmen des Bewerbungsgespräches am 16.10.2023, dass sie derzeit noch keinen Taxiführerschein habe, aber sofort als Fahrerin für Krankentransporte einsteigen könne. Sie erklärte zudem, dass sie zukünftig als Taxilenkerin im Betrieb ihres Mannes arbeiten wolle und im Winter als Buslenkerin im XXXX arbeiten würde.Die BF erklärte im Rahmen des Bewerbungsgespräches am 16.10.2023, dass sie derzeit noch keinen Taxiführerschein habe, aber sofort als Fahrerin für Krankentransporte einsteigen könne. Sie erklärte zudem, dass sie zukünftig als Taxilenkerin im Betrieb ihres Mannes arbeiten wolle und im Winter als Buslenkerin im römisch 40 arbeiten würde. Der Taxilenkerausweis wurde der BF am 11.10.2023 ausgestellt. Der BF war bewusst, dass ihr Verhalten die Chancen auf eine Anstellung vermindert, da dadurch bei dem potenziellen Dienstgeber der Eindruck entstehen muss, dass bei der BF kein Interesse auf eine längerfristige Anstellung als Taxilenkerin in seinem Unternehmen besteht. Durch ihr Verhalten hat die BF in Kauf genommen, dass es zu keiner Anstellung beim dem potenziellen Dienstgeber kommt. Die BF ist seit 23.12.2023 Arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengeldes wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die Feststellungen zu der zugewiesenen Stelle können dem im Akt befindlichen Inserat entnommen werden. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der BF entspricht und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der BF nicht bestritten. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der BF und dem Beschäftigungsort sowie die damit verbundene Wegzeit ergibt sich aus einer Abfrage in Google Maps. Dass der BF ihr Taxilenkausweis am 11.10.2023 ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung der Bezirkshauptmannschaft XXXX .Dass der BF ihr Taxilenkausweis am 11.10.2023 ausgestellt wurde, ergibt sich aus der Rückmeldung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Dass am 16.10.2023 ein Bewerbungsgespräch zwischen dem Dienstgeber und der BF stattgefunden hat, wurde vom Dienstgeber so angegeben und hat die BF dem nicht widersprochen. Der Inhalt des Bewerbungsgesprächs ergibt sich aus der Zusammenschau zwischen der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers vom 19.10.2023, der Niederschrift vom 07.11.2023 und der Beschwerde vom 29.11.2023 sowie dem Vorlageantrag vom 19.01.
- So erklärte der potenzielle Dienstgeber, die BF habe angeben, im Winter im XXXX als Busfahrerin und zukünftig auch im Betrieb ihres Mannes als Taxilenkerin arbeiten zu wollen. Diesen Darstellungen hat die BF nicht widersprochen. Darüber hinaus gab die BF wiederholt an, sie habe dem Dienstgeber erklärt, dass sie derzeit noch keinen Taxilenkausweis habe, aber bereit sei sofort anzufangen, etwa als Fahrerin für Krankentransporte.Dass am 16.10.2023 ein Bewerbungsgespräch zwischen dem Dienstgeber und der BF stattgefunden hat, wurde vom Dienstgeber so angegeben und hat die BF dem nicht widersprochen. Der Inhalt des Bewerbungsgesprächs ergibt sich aus der Zusammenschau zwischen der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers vom 19.10.2023, der Niederschrift vom 07.11.2023 und der Beschwerde vom 29.11.2023 sowie dem Vorlageantrag vom 19.01.
- So erklärte der potenzielle Dienstgeber, die BF habe angeben, im Winter im römisch 40 als Busfahrerin und zukünftig auch im Betrieb ihres Mannes als Taxilenkerin arbeiten zu wollen. Diesen Darstellungen hat die BF nicht widersprochen. Darüber hinaus gab die BF wiederholt an, sie habe dem Dienstgeber erklärt, dass sie derzeit noch keinen Taxilenkausweis habe, aber bereit sei sofort anzufangen, etwa als Fahrerin für Krankentransporte. Dass dieses Verhalten die Chancen auf eine Anstellung verringert und der BF dies auch bewusst sein musste, ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. So war in der Stellenausschreibung eindeutig vermerkt, dass es eine „Taxichauffeurin“ mit Taxilenkausweis gesucht werde. Dass die Aussage der BF, sie habe noch keinen Taxilenkausweis, könne derweil aber als Fahrerin für Krankentransporte arbeiten, ihre Chancen auf eine Anstellung verringert, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Diesbezüglich gilt anzumerken, dass der Taxilenkauweis der BF bereits mit 11.10.2023 ausgestellt wurde. Weiter war im Stellenangebot vermerkt, dass der Dienstgeber an einer langfristigen Anstellung interessiert ist. Dass der Dienstgeber anhand der Schilderung der BF, wonach sie zukünftig im Betrieb ihres Mannes arbeiten wolle, Zweifel an der langfristigen Möglichkeit einer Beschäftigung in seinem Betrieb hatte, ergibt sich bereits aus seiner Rückmeldung vom 19.10.2023 und erscheint dies auch nachvollziehbar. Auch der BF musste bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten nicht den Eindruck erweckt an der gegenständlichen Stelle interessiert zu sein. Die BF hat daher durch ihr Verhalten, insbesondere ihre Erklärung, wonach sie noch keinen Taxilenkausweis habe und zukünftig im Betrieb ihres Mannes arbeiten wolle, in Kauf genommen ihre Anstellung zu verhindern. Der BF musste dabei bewusst sein, dass diese Aussagen geeignet sind, an ihrem Interesse an einer (langfristigen) Mitarbeit in dem Betrieb des potenziellen Dienstgebers zweifeln zu lassen und eine Anstellung in weiterer Folge zu vereiteln. Die Feststellungen zur derzeitigen Beschäftigung der BF ergeben sich aus einer Abfrage der im Verband der österreichischen Versicherungsträger gespeicherten Daten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der BF ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und der BF auch sonst zumutbar gewesen wäre. Die BF hat die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung auch nicht bestritten. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Im gegenständlichen Fall hat ein Bewerbungsgespräch zwischen der BF und dem potenziellen Dienstgeber stattgefunden. Die BF erklärte dabei, dass sie noch keinen Taxilenkausweis habe jedoch sofort als Fahrerin für Krankentransporte anfangen könnte. Sie erklärte weiter, dass sie in Zukunft plane, für den Betrieb ihres Mannes als Taxifahrerin zu arbeiten und im Winter als Skibuslenkerin im XXXX arbeiten werde. Bei dem Dienstgeber entstand daher der Eindruck, dass die BF an der gegenständlich zu vermittelnden Stelle nicht interessiert ist bzw. jedenfalls nicht längerfristig für den Dienstgeber tätig sein kann.Im gegenständlichen Fall hat ein Bewerbungsgespräch zwischen der BF und dem potenziellen Dienstgeber stattgefunden. Die BF erklärte dabei, dass sie noch keinen Taxilenkausweis habe jedoch sofort als Fahrerin für Krankentransporte anfangen könnte. Sie erklärte weiter, dass sie in Zukunft plane, für den Betrieb ihres Mannes als Taxifahrerin zu arbeiten und im Winter als Skibuslenkerin im römisch 40 arbeiten werde. Bei dem Dienstgeber entstand daher der Eindruck, dass die BF an der gegenständlich zu vermittelnden Stelle nicht interessiert ist bzw. jedenfalls nicht längerfristig für den Dienstgeber tätig sein kann. Das Gesamtverhalten der BF lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der BF ihr Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch das Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere durch die Angabe, dass sie in näher Zukunft plant, diverse andere Beschäftigungen anzutreten und die Angabe den im Stellenangebot geforderten Taxilenkausweis nicht zu haben, hat sie damit rechnen müssen, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 19.10.2023 ausgesprochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 19.10.2023 ausgesprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Im vorliegenden Fall ist die BF nunmehr arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die entsprechende Beschäftigung hat sie am 23.12.2023 aufgenommen. Nachweise, dass sich die BF schon während der Sperrfrist redlich und ernsthaft um die Verwirklichung einer Anstellung bemüht hat, liegen nicht vor. Angesichts des zeitlichen Abstandszwischen der Sperrfrist und dem Antritt der neuen Beschäftigung, wurde die Nachsicht zu Recht nicht gewährt.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von der BF nicht beantragt und in der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte daher als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2285475.1.00