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L506 2182893-5

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlL506 2182893-5 Spruch, L506 2182893-5/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 : A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, dieselben Gründe wie früher zu haben. Der BF habe in Österreich jetzt eine Familie gegründet und drei Kinder. Die im Libanon lebenden Familienangehörigen haben dem BF erzählt, dass dieser von bestimmten Milizen gesucht werde. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte der BF aus, sich vor „Hezb Allah“ Milizen zu fürchten. Diese Miliz habe die Macht im Heimatdorf des BF und beteilige sich an dem Krieg in Syrien. Deswegen sei das Lager, von dem der BF herkomme, extrem gefährdet.
  4. Am XXXX erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Im Rahmen dieser gab der BF befragt zum Grund der neuerlichen Asylantragsstellung an, Familie und Kinder in Österreich zu haben. Seit dem ersten Asylantrag in Österreich habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert. Als weiteren Grund für die Antragstellung führte der BF an, dass es im Libanon immer noch schlecht sei.
  5. Am römisch 40 erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Im Rahmen dieser gab der BF befragt zum Grund der neuerlichen Asylantragsstellung an, Familie und Kinder in Österreich zu haben. Seit dem ersten Asylantrag in Österreich habe sich an den Fluchtgründen nichts geändert. Als weiteren Grund für die Antragstellung führte der BF an, dass es im Libanon immer noch schlecht sei.
  6. In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am XXXX legte der BF dar, bereits im letzten Verfahren gesagt zu haben, nicht in den Libanon zurück zu können, da dort nach ihm gefahndet werde und er gezwungen werde, am Krieg teilzunehmen. Zudem habe der BF in Österreich eine Frau und drei Kinder. Im Falle einer Rückkehr werde der BF gezwungen werden, am Krieg teilzunehmen. Der BF würde im Rückkehrfall getötet werden und würde er inhaftiert werden.
  7. In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 legte der BF dar, bereits im letzten Verfahren gesagt zu haben, nicht in den Libanon zurück zu können, da dort nach ihm gefahndet werde und er gezwungen werde, am Krieg teilzunehmen. Zudem habe der BF in Österreich eine Frau und drei Kinder. Im Falle einer Rückkehr werde der BF gezwungen werden, am Krieg teilzunehmen. Der BF würde im Rückkehrfall getötet werden und würde er inhaftiert werden.
  8. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  9. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern einer Sachverhaltsänderung habe, sondern lediglich eine Ausformung des bereits abgehandelten Sachverhaltes darstelle, sodass entschiedene Sache vorliege. Zudem würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern einer Sachverhaltsänderung habe, sondern lediglich eine Ausformung des bereits abgehandelten Sachverhaltes darstelle, sodass entschiedene Sache vorliege. Zudem würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
  10. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
  11. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurde beantragt, das BVwG möge: -) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur erneuten Einvernahme des BF anberaumen; -) den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden; -) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
  12. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der vorherigen Verfahren, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung § 17 BFA-VG lautet: Paragraph 17, BFA-VG lautet: „

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ Gegenständlich hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gegenständlich hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gem. § 55 Abs. 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG. Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes bzw. ohne Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Nach Art. 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor, da nach § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Zuerkennung durch das Gericht eintritt. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.Nach Artikel 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor, da nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Zuerkennung durch das Gericht eintritt. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L506.2182893.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.