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{'item': 'L511 2276467-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 33§ 10§ 9§ 38

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlL511 2276467-1 SpruchL511 2276467–1/12E, L511 2276467–1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit Dezember 2016 mit tageweisen Unterbrechungen Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2, 3). 1.
  2. Das AMS hat zunächst mit Bescheid vom 20.12.2021 und Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2022 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 11.11.2021 eingestellt, sowie mit Bescheid vom 07.02.2022 die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Zusammengefasst wurde begründet ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zum dritten Mal innerhalb eines Jahres verweigert. Es liege daher keine Arbeitswilligkeit vor. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2023, L525 2253882-1/15E, zurückgewiesen, weil die Erledigung vom 20.12.2022 nicht als Bescheid zu qualifizieren war (AZ 54-57). 1.
  3. Mit verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 23.05.2023, Zahl: XXXX , wurde (neuerlich) der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers

§ 33Abs. 2 i

Vm § 38, § 24 Abs. 1, § 7 und § 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 11.11.2021 eingestellt. (AZ 48).1.3. Mit verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 23.05.2023, Zahl: römisch 40 , wurde (neuerlich) der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 11.11.2021 eingestellt. (AZ 48). Begründend wurde im Wesentlichen (gleich wie bereits zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX XXXX [ XXXX ] vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handelt, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 15.09.2020 (sic!) eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen (gleich wie bereits zuvor) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 römisch 40 [ römisch 40 ] vereitelt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handelt, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 15.09.2020 (sic!) eingestellt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 10.06.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 53). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe weder die Postsendung vom 03.11.2021 beinhaltend (ua) den Vermittlungsvorschlag, noch eine diesbezügliche Hinterlegungsanzeige erhalten. Er habe auch weder eine diesbezügliche Nachricht im eAMS-Konto, eine SMS-Benachrichtigung oder eine E-Mail erhalten. Er habe jedoch bis 21.12.2021 andere Stellenangebote seitens des AMS erhalten, auf welche er sich beworben habe. Da im Spruch des Bescheides die Notstandshilfe ab 11.11.2021 eingestellt wurde, in der Begründung hingegen bereits ab dem 15.09.2020, sei die Begründung des Bescheides fehlerhaft und der gegenständliche Bescheid rechtswidrig 1.
  2. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS ergänzende Auskünfte der XXXX ein (AZ 21).1.
  3. Im Zuge des weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS ergänzende Auskünfte der römisch 40 ein (AZ 21). Demnach habe die XXXX bereits am 03.11.2021 auf Grund der AMS-Liste mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen, und einen Termin vereinbart, den der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen habe (AZ 69). Am 11.11.2021 habe die XXXX erneut eine telefonische Kontaktaufnahme versuchte, die jedoch erfolglos blieb.Demnach habe die römisch 40 bereits am 03.11.2021 auf Grund der AMS-Liste mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen, und einen Termin vereinbart, den der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen habe (AZ 69). Am 11.11.2021 habe die römisch 40 erneut eine telefonische Kontaktaufnahme versuchte, die jedoch erfolglos blieb. 1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 13.06.2023 eingelangte Beschwerde ab (AZ 9).1.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die am 13.06.2023 eingelangte Beschwerde ab (AZ 9). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein letztes die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 21.10.2019 bis 02.11.2019 gehabt. Er beziehe seit 14.12.2016 Notstandshilfe, unterbrochen durch Kurzdienstverhältnisse sowie zwei Dienstverhältnis in der Dauer von jeweils ca. 2 Monaten. Mit Bescheiden vom 02.06.2021, 04.10.2021 und 19.10.2021 seien Ausschlussfristen wegen Arbeitsvereitelung

§ 10Al

VG vom 17.05.2021 bis 11.07.2021, 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 ausgesprochen worden. Sämtliche Bescheide seien rechtskräftig.Mit Bescheiden vom 02.06.2021, 04.10.2021 und 19.10.2021 seien Ausschlussfristen wegen Arbeitsvereitelung

Paragraph 10, AlVG vom 17.05.2021 bis 11.07.2021, 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 ausgesprochen worden. Sämtliche Bescheide seien rechtskräftig. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer 96 Stellenangebote erhalten, davon 86 postalisch. Der Vermittlungsvorschlag vom 03.11.2021 sei postalisch versendet und am 05.11.2021 mit Beginn der Abholfrist am 08.11.2021 hinterlegt, jedoch nicht behoben worden. Laut Dienstgeber sei keine Bewerbung erfolgt. Da es sich um die dritte festgestellte Arbeitsvereitelung innerhalb eines Jahres handle, werde der Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit ab dem 11.11.2021 eingestellt. Der Nachweis der Arbeitswilligkeit könne nur durch eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende, mindestens 4 Wochen andauernde Beschäftigung erfolgen. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis dato kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet. 1.

  1. Mit Schreiben vom 02.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 7). Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich nicht um die dritte Vereitelung, da eine der Beschwerden erfolgreich gewesen sei, und ihm Nachsicht erteilt worden sei.
  2. Die belangte Behörde legte am 10.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-83]; OZ 3). 2.
  3. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 4, 8) und führte am 16.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen (OZ 9). In der Verhandlung wurde insbesondere die Zustellung des Vermittlungsvorschlages sowie die Kontaktaufnahme durch die XXXX ausführlich erörtert. In der Verhandlung wurde insbesondere die Zustellung des Vermittlungsvorschlages sowie die Kontaktaufnahme durch die römisch 40 ausführlich erörtert. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  5. Der Beschwerdeführer bezog ab 29.04.2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 29.04.2016 wurde keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war von 21.10.2019 bis 02.11.2019 (AZ 2, 3). Im Jahr 2021 wurden dem Beschwerdeführer 96 Stellen durch das AMS angeboten, eine Arbeitsaufnahme erfolgte jedoch nicht. Zum Entscheidungszeitpunkt steht der Beschwerdeführer weder im Leistungsbezug des AMS, noch liegt eine selbständige oder unselbständige Arbeit vor (OZ 8) 1.
  6. Der Beschwerdeführer verlor bereits von 17.05.2021 bis 11.07.2021, 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 rechtskräftig seinen Leistungsanspruch

§ 10Al

VG (AZ 11, OZ 9).1.2. Der Beschwerdeführer verlor bereits von 17.05.2021 bis 11.07.2021, 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 rechtskräftig seinen Leistungsanspruch

Paragraph 10, AlVG (AZ 11, OZ 9). 1.

  1. Am 03.11.2021 versandte das AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Lagerarbeiter bei der XXXX (zusammen mit weiteren Dokumenten) per RSb-Brief an den Beschwerdeführer (AZ 17, 73). Am 05.11.2021 wurde die Sendung mit Beginn der Abholfrist 08.11.2021 beim Postamt hinterlegt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben (AZ 79).1.
  2. Am 03.11.2021 versandte das AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Lagerarbeiter bei der römisch 40 (zusammen mit weiteren Dokumenten) per RSb-Brief an den Beschwerdeführer (AZ 17, 73). Am 05.11.2021 wurde die Sendung mit Beginn der Abholfrist 08.11.2021 beim Postamt hinterlegt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben (AZ 79). Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Hinterlegungsanzeige in seiner Post nicht vorgefunden zu haben (VHS 5). Die XXXX hat mit dem Beschwerdeführer bereits am 03.11.2021 auf Grund der vom AMS übermittelten Bewerberliste Kontakt aufgenommen, und einen Termin eine Stunde nach dem Gespräch vereinbart, den der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen hat. Am 11.11.2021 hat die XXXX erneut eine telefonische Kontaktaufnahme versucht, bei der der Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht (AZ 69).Die römisch 40 hat mit dem Beschwerdeführer bereits am 03.11.2021 auf Grund der vom AMS übermittelten Bewerberliste Kontakt aufgenommen, und einen Termin eine Stunde nach dem Gespräch vereinbart, den der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen hat. Am 11.11.2021 hat die römisch 40 erneut eine telefonische Kontaktaufnahme versucht, bei der der Beschwerdeführer jedoch nicht erreicht (AZ 69). Der Beschwerdeführer hat sich auf diese Stelle als Lagerarbeiter weder beworben, noch auf die Kontaktaufnahme seitens der XXXX reagiert (AZ 19, 79).Der Beschwerdeführer hat sich auf diese Stelle als Lagerarbeiter weder beworben, noch auf die Kontaktaufnahme seitens der römisch 40 reagiert (AZ 19, 79).
  3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 16.01.2024 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-83], OZ 2-9). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 16.01.2024 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-83], OZ 2-9). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Verhandlungsschrift vom 16.01.2024 (OZ 9) ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 9, 48) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 6, 52) ● Vermittlungsvorschlag vom 03.11.2021 (AZ 73) samt Zustellnachweis (AZ 79) ● Übersicht über die Vermittlungsvorschläge im Jahr 2021 (AZ 74-78) ● Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 2, 3) ● Auszüge aus dem Datensystem des AMS (OZ 7, 10) ● Betreuungsvereinbarung (AZ 15) ● Aktueller SV-Auszug (OZ 4, 8) 2.
  6. Beweiswürdigung 2.2.
  7. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers, sowie zur Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren, und den bisherigen Leistungsbezugsverlusten ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf sowie aus dem SV-Auszug und wurde nicht bestritten (AZ 2, 3; OZ 8). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag angab, dass es sich bei der gegenständlichen Vereitelungshandlung nicht um seine dritte handle, da einer seiner Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.06.2021, 04.10.2021 und 19.10.2021 stattgegeben worden sei, deckt sich das nicht mit den vorliegenden Aktenteilen. Weder finden sich im Akt Beschwerden gegen die genannten Bescheide, noch waren diesbezüglich Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer erklärte auf die diesbezügliche Nachfrage und Erläuterung der rechtlichen Relevanz in der mündlichen Verhandlung „Ich bin heute hier, um meine Probleme vom
  8. oder 21.11.2021 zu verhandeln. Was vorher passiert, ist für mich nicht relevant.“ (VHS 4-5), und konnte somit auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des Akteninhaltes und damit der Rechtskraft dieser Bescheide hervorrufen. 2.2.
  9. Die Versendung des Vermittlungsschreibens durch Rsb sowie dessen Hinterlegung und Nichtbehebung ergeben sich aus dem Versandprotokoll des AMS (AZ 73, 79). Zur Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe die Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden, siehe die rechtliche Beurteilung. 2.
  10. Das Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX ergibt sich ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht erschienen ist, aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen der XXXX . Der Beschwerdeführer bestritt dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass kein Beweis in Form einer Audioaufzeichnung vorliege. Er führte jedoch auch aus: „…Ich sage nicht, dass ich mit der Firma nicht telefoniert habe, es könnte sein.“ bzw. „Ja, ich habe es nicht bemerkt, dass es sich um diese Firma handelt. […] lch habe in XXXX mit mehreren Leasingfirmen Kontakt. lch weiß es nicht, wer mich aller anruft.“ (VHS S6-7). 2.
  11. Das Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 ergibt sich ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht erschienen ist, aus den diesbezüglichen Aufzeichnungen der römisch 40 . Der Beschwerdeführer bestritt dies in der mündlichen Verhandlung damit, dass kein Beweis in Form einer Audioaufzeichnung vorliege. Er führte jedoch auch aus: „…Ich sage nicht, dass ich mit der Firma nicht telefoniert habe, es könnte sein.“ bzw. „Ja, ich habe es nicht bemerkt, dass es sich um diese Firma handelt. […] lch habe in römisch 40 mit mehreren Leasingfirmen Kontakt. lch weiß es nicht, wer mich aller anruft.“ (VHS S6-7). Der erkennende Senat erachtet die Aufzeichnungen der XXXX glaubhafter als die Ausführungen des Beschwerdeführers, da es sich bei den Aufzeichnungen der XXXX zum Teil um automatisierte Eintragungen im Datensatz des Beschwerdeführers handelt. So sind die ein- und ausgehenden Gespräche der Telefonanlage mit der Dauer des Gespräches automatisch erfasst und Notizen dazu extra eingetragen (AZ 69). Aus Sicht des erkennenden Senates kamen daher an der Richtigkeit des vorliegenden Datensatzes keine Zweifel auf. Dass es sich um den Datensatz des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der namentlichen Führung des Datensatzes sowie dem Eintrag in diesem, dass es sich um eine Person auf der vom AMS übermittelten Bewerberliste handle. Der erkennende Senat erachtet die Aufzeichnungen der römisch 40 glaubhafter als die Ausführungen des Beschwerdeführers, da es sich bei den Aufzeichnungen der römisch 40 zum Teil um automatisierte Eintragungen im Datensatz des Beschwerdeführers handelt. So sind die ein- und ausgehenden Gespräche der Telefonanlage mit der Dauer des Gespräches automatisch erfasst und Notizen dazu extra eingetragen (AZ 69). Aus Sicht des erkennenden Senates kamen daher an der Richtigkeit des vorliegenden Datensatzes keine Zweifel auf. Dass es sich um den Datensatz des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der namentlichen Führung des Datensatzes sowie dem Eintrag in diesem, dass es sich um eine Person auf der vom AMS übermittelten Bewerberliste handle.
  12. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 3.
  13. Abweisung der Beschwerde 3.1.
  14. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 11.11.2021 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).3.1.
  15. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 11.11.2021 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 3.1.2.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.3.1.2.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (ua) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Fallbezogen geht das AMS von einer generellen Arbeitsunwilligkeit aus, weil bereits rechtskräftige Leistungsbezugsverluste von 17.05.2021 bis 11.07.2021, sowie von 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 vorliegen und es sich bei den nunmehrigen Beschäftigungsmöglichkeiten bei der XXXX um das dritte Beschäftigungsverhältnis innerhalb kurzer Zeit handelt, welches nicht zustande gekommen sind.Fallbezogen geht das AMS von einer generellen Arbeitsunwilligkeit aus, weil bereits rechtskräftige Leistungsbezugsverluste von 17.05.2021 bis 11.07.2021, sowie von 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 vorliegen und es sich bei den nunmehrigen Beschäftigungsmöglichkeiten bei der römisch 40 um das dritte Beschäftigungsverhältnis innerhalb kurzer Zeit handelt, welches nicht zustande gekommen sind. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd § 10 AlVG – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten – oder wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. Entscheidend kommt es auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen an (vgl. für viele VwGH 25.06.2021, Ra2020/08/0169 mwN; 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus wiederholten Vereitelungshandlungen iSd Paragraph 10, AlVG – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten – oder wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, oder aus unmittelbaren Äußerungen des Arbeitslosen auf (generelle) Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden. Entscheidend kommt es auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen an vergleiche für viele VwGH 25.06.2021, Ra2020/08/0169 mwN; 27.08.2019, Ra2018/08/0008 mwN). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer fallbezogen das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der XXXX vereitelt hat.Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer fallbezogen das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit der römisch 40 vereitelt hat. 3.1.3.

§ 10Abs. 1 Z1 Al

VG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

§ 38Al

VG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.3.1.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Paragraph 38, AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe. 3.1.3.

  1. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.1.3.
  2. Eine Beschäftigung ist zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der XXXX nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. Fallbezogen ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der römisch 40 nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. 3.1.3.
  3. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).3.1.3.
  4. Unter „Vereitelung“ im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 3.1.3.
  5. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass sich der Beschwerdeführer bei der XXXX gar nicht beworben hatte und auch auf die seitens der XXXX erfolgte Kontaktaufnahme nicht reagiert hatte.3.1.3.
  6. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass sich der Beschwerdeführer bei der römisch 40 gar nicht beworben hatte und auch auf die seitens der römisch 40 erfolgte Kontaktaufnahme nicht reagiert hatte. Erfolgt eine Bewerbung gar nicht, und können weitere Stufen des Bewerbungsprozesses somit gar nicht erreicht werden, besteht am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). Die vermittelte Person nimmt dabei (umso mehr, wenn sie wie auch gegenständlich bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht) offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (VwGH 10.05.2022, Ra2018/08/0187).Erfolgt eine Bewerbung gar nicht, und können weitere Stufen des Bewerbungsprozesses somit gar nicht erreicht werden, besteht am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). Die vermittelte Person nimmt dabei (umso mehr, wenn sie wie auch gegenständlich bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht) offenkundig bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (VwGH 10.05.2022, Ra2018/08/0187). Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung warum keine Bewerbung erfolgt sei, darauf verwies, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen und daher vom Vermittlungsvorschlag gar nichts gewusst habe, so ist festzuhalten, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung hervorzurufen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061; 13.10.2020, Ra2020/15/0032; 13.10.2016, Ra2015/08/0213 jeweils mwN). Abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, käme es auf die Dartuung von Umständen an, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung warum keine Bewerbung erfolgt sei, darauf verwies, dass er die Hinterlegungsanzeige nicht gesehen und daher vom Vermittlungsvorschlag gar nichts gewusst habe, so ist festzuhalten, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung hervorzurufen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061; 13.10.2020, Ra2020/15/0032; 13.10.2016, Ra2015/08/0213 jeweils mwN). Abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, käme es auf die Dartuung von Umständen an, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Es ist dem Beschwerdeführer jedoch fallbezogen nicht gelungen, Umstände in diesem Sinne darzulegen, da der Beschwerdeführer (ohne weitere Erklärungen) nur angegeben hat, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben. Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher von der ordnungsgemäßen Zustellung des Vermittlungsvorschlages auszugehen. 3.1.3.
  7. Ergänzend ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass auch im Falle einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ eine Sanktion nach § 10 verhängt werden kann, wenn der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm angebotenen Beschäftigung vereitelt (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0047 mwN).3.1.3.
  8. Ergänzend ist im vorliegenden Fall darauf zu verweisen, dass auch im Falle einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ eine Sanktion nach Paragraph 10, verhängt werden kann, wenn der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm angebotenen Beschäftigung vereitelt (VwGH 19.10.2011, 2009/08/0047 mwN). Dies ist gegenständlich der Fall, da der Beschwerdeführer am 03.11.2021 auch ohne erfolgte Bewerbung telefonisch von der XXXX kontaktiert und ihm die (vom AMS übermittelte) Stelle als Lagerarbeiter direkt angeboten wurde. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht zu dem vereinbarten Termin eine Stunde später und war auch bei einem weiteren Kontaktversuch der XXXX am 11.11.2021 nicht erreichbar.Dies ist gegenständlich der Fall, da der Beschwerdeführer am 03.11.2021 auch ohne erfolgte Bewerbung telefonisch von der römisch 40 kontaktiert und ihm die (vom AMS übermittelte) Stelle als Lagerarbeiter direkt angeboten wurde. Der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht zu dem vereinbarten Termin eine Stunde später und war auch bei einem weiteren Kontaktversuch der römisch 40 am 11.11.2021 nicht erreichbar. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, es gäbe für die Kontaktaufnahme durch die XXXX keine Beweise, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von der XXXX kontaktiert wurde.Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, es gäbe für die Kontaktaufnahme durch die römisch 40 keine Beweise, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von der römisch 40 kontaktiert wurde. 3.1.3.
  9. Zusammenfassend liegt fallbezogen weder ein Entschuldigungsgrund noch ein fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Nichtbewerbung und das Nichterscheinen bei der XXXX vor, sondern der Beschwerdeführer hat die Nichteinstellung billigend in Kauf genommen (VwGH 02.01.2023, Ra2019/08/0054 mwN) und so das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z1 AlVG vereitelt, da dieses Verhalten auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.3.1.3.
  10. Zusammenfassend liegt fallbezogen weder ein Entschuldigungsgrund noch ein fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die Nichtbewerbung und das Nichterscheinen bei der römisch 40 vor, sondern der Beschwerdeführer hat die Nichteinstellung billigend in Kauf genommen (VwGH 02.01.2023, Ra2019/08/0054 mwN) und so das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG vereitelt, da dieses Verhalten auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war. Fallbezogen geht das AMS von einer generellen Arbeitsunwilligkeit aus, weil bereits rechtskräftige Leistungsbezugsverluste von 17.05.2021 bis 11.07.2021, sowie von 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 vorliegen und es sich bei den nunmehrigen Beschäftigungsmöglichkeiten bei der XXXX um das dritte Beschäftigungsverhältnis innerhalb kurzer Zeit handelt, welches nicht zustande gekommen sind.Fallbezogen geht das AMS von einer generellen Arbeitsunwilligkeit aus, weil bereits rechtskräftige Leistungsbezugsverluste von 17.05.2021 bis 11.07.2021, sowie von 07.09.2021 bis 15.09.2021 und 01.10.2021 bis 01.11.2021 vorliegen und es sich bei den nunmehrigen Beschäftigungsmöglichkeiten bei der römisch 40 um das dritte Beschäftigungsverhältnis innerhalb kurzer Zeit handelt, welches nicht zustande gekommen sind. 3.1.
  11. Der Beschwerdeführer hat somit binnen kurzer Zeit im Mai 2021, im September 2021 und im November 2021, mehrere ihm angebotene zumutbare Beschäftigungen vereitelt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Annahme einer generellen Arbeitsunwilligkeit vor (VwGH 27.08.2019, Ra2018/08/0008). Ergänzend kommt vorliegend hinzu, dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS im Jahr 2021 ca. 100 Stellen vermittelt wurden, wobei es nie zu einer (wenn auch kurzfristigen) Arbeitsaufnahme kam. Aber auch in den Jahren 2022 und 2023 war der Beschwerdeführer weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Dass sich der Beschwerdeführer zeitlich nach der gegenständlichen Vereitelungshandlung am 18.12.2021 auf eine ihm vom AMS übermittelte Stelle beworben hat, lässt vor diesem Hintergrund nicht auf eine tatsächlich vorhandene Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers schließen. 3.1.
  12. Die (generelle) Einstellung des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/0572.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Zur Zumutbarkeit von Zuweisung etwa VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104; 16.02.1999, 97/08/
  13. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2276467.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.