RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlL512 2164300-4 Spruch, L512 2164299-4/21E L512 2164300-4/32E L512 2166157-4/21E L512 2166154-4/19EL512 2166154-4/
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF2), geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF3), geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF4), geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführer 1 bis 2 (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als „BF1 und BF2“ bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei, stellten am 30.07.2015 für sich bzw. der Beschwerdeführer 1 als gesetzlicher Vertreter für die Beschwerdeführer 3 und 4 (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als „BF3 und BF4“ bezeichnet), Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die Beschwerdeführer 1 bis 2 (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als „BF1 und BF2“ bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei, stellten am 30.07.2015 für sich bzw. der Beschwerdeführer 1 als gesetzlicher Vertreter für die Beschwerdeführer 3 und 4 (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch als „BF3 und BF4“ bezeichnet), Anträge auf internationalen Schutz. Als Ausreisegrund wurde seitens des BF1 in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) zusammengefasst angegeben, dass der BF1 vor der Ausreise wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und/oder wegen politischer oder schriftstellerischer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt worden sei. Insbesondere brachte der BF1 vor, in der Türkei wegen seiner journalistischen bzw. literarischen Tätigkeit als vermeintliches Mitglied einer terroristischen Organisation strafgerichtlich verurteilt worden zu sein und im Rückkehrfall eine Freiheitsstrafe von XXXX verbüßen zu müssen. Als Ausreisegrund wurde seitens des BF1 in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) zusammengefasst angegeben, dass der BF1 vor der Ausreise wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und/oder wegen politischer oder schriftstellerischer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt worden sei. Insbesondere brachte der BF1 vor, in der Türkei wegen seiner journalistischen bzw. literarischen Tätigkeit als vermeintliches Mitglied einer terroristischen Organisation strafgerichtlich verurteilt worden zu sein und im Rückkehrfall eine Freiheitsstrafe von römisch 40 verbüßen zu müssen. Die BF2-4 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX , wurden die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , wurden die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am XXXX wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge beinhaltete die Verkündung den Spruch der Erkenntnisse samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. Demnach wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am römisch 40 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Dem Verhandlungsprotokoll zufolge beinhaltete die Verkündung den Spruch der Erkenntnisse samt den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung. Demnach wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt. Die BF1-4 beantragten mit Eingabe vom 09.07.2019 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Erkenntnisse. Die in der Folge ergangene und auf den XXXX datierte schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse umfasst neben dem wortgleichen Spruch zur verkündeten Fassung eine umfangreiche Darlegung der Entscheidungsgründe und kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF1 vor der Ausreise nicht wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und/oder wegen politischer oder schriftstellerischer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt wurde. Insbesondere wurde festgestellt, dass der BF1 in der Türkei nicht wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , die er im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu verbüßen hätte, verurteilt wurde.Die in der Folge ergangene und auf den römisch 40 datierte schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse umfasst neben dem wortgleichen Spruch zur verkündeten Fassung eine umfangreiche Darlegung der Entscheidungsgründe und kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF1 vor der Ausreise nicht wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und/oder wegen politischer oder schriftstellerischer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt wurde. Insbesondere wurde festgestellt, dass der BF1 in der Türkei nicht wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , die er im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu verbüßen hätte, verurteilt wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der Beschwerden gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , abgelehnt. Ferner wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerden gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , abgelehnt. Ferner wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurden die Beschwerden der BF1-4 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurden die Beschwerden der BF1-4 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde die jeweilige Revision gegen das am XXXX mündlich verkündete und am XXXX schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. XXXX , zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die jeweilige Revision gegen das am römisch 40 mündlich verkündete und am römisch 40 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zlen. römisch 40 , zurückgewiesen. Folglich erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX in Rechtskraft.Folglich erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 in Rechtskraft. I.
- Mit auf den 02.10.2020 datieren und am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz stellten die BF1-4 einen ersten Antrag auf Wiederaufnahme der mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren.römisch eins.
- Mit auf den 02.10.2020 datieren und am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz stellten die BF1-4 einen ersten Antrag auf Wiederaufnahme der mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren. Dem auf den 02.10.2020 datierten und am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten ersten Antrag der Wiederaufnahmewerber wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , nicht stattgegeben.Dem auf den 02.10.2020 datierten und am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten ersten Antrag der Wiederaufnahmewerber wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , nicht stattgegeben. Die BF1-4 erhoben dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revisionen wurden von diesem mit Beschluss vom XXXX , Zlen: XXXX , zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , ab. Die BF1-4 erhoben dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revisionen wurden von diesem mit Beschluss vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 , zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden gemäß Artikel 144, B-VG mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ab. I.
- Mit am 23.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz stellten die BF1-4 einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme der mit am XXXX mündlich verkündeten und am XXXX schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren.römisch eins.
- Mit am 23.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz stellten die BF1-4 einen zweiten Antrag auf Wiederaufnahme der mit am römisch 40 mündlich verkündeten und am römisch 40 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahren. Dem am 23.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten zweiten Antrag der BF1-4 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , nicht stattgegeben.Dem am 23.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten zweiten Antrag der BF1-4 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , nicht stattgegeben. I.
- Am 02.03.2022 stellten die BF1-4 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Am 02.03.2022 stellten die BF1-4 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass in der Türkei am XXXX ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden sei. Dieser betreffe das Verfahren, bei dem er wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt worden sei. Das zweite Verfahren gegen ihn sei noch anhängig. Bei dem werde er wegen Mitgliedschaft bei der terroristischen Organisation PKK u. a. angeklagt. Die Gerichtsunterlagen lege er in Kopie vor. In der Türkei sei sein Leben in Gefahr. Die Gerichtsverfahren würden in der Türkei insbesondere bei den Kurden unrechtmäßig durchgeführt werden. Sie würden immer diskriminiert werden. Noch am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass in der Türkei am römisch 40 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden sei. Dieser betreffe das Verfahren, bei dem er wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt worden sei. Das zweite Verfahren gegen ihn sei noch anhängig. Bei dem werde er wegen Mitgliedschaft bei der terroristischen Organisation PKK u. a. angeklagt. Die Gerichtsunterlagen lege er in Kopie vor. In der Türkei sei sein Leben in Gefahr. Die Gerichtsverfahren würden in der Türkei insbesondere bei den Kurden unrechtmäßig durchgeführt werden. Sie würden immer diskriminiert werden. Mit Schriftsätzen vom 29.03.2022 und 04.04.2022 erstatteten die BF1-4 Stellungnahmen zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz vom 02.03.2022 mit näheren Ausführungen zu den Antragsgründen. Am 05.04.2022 wurde der BF1 vor einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und legte Beweismittel vor. Am 31.05.2022 wurde der BF1 erneut vor einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 erstatteten die BF1-4 eine Stellungnahme mit näher dargelegten Ausführungen zu den Antragsgründen. Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubwürdig. Eine Verurteilung des BF1 wegen einer unterstellten Mitgliedschaft bei der PKK habe durch die Vorlage eines Strafregisterauszuges als falsch erwiesen und ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen auch keine dahingehende Anklage. Aus dem eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten mangle es an Eingriffsintensität, weshalb auch diesbezüglich kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Zudem handle es sich um eine legitime Strafrechtsverfolgung der türkischen Behörden. Es liege auch keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung vor. Als unglaubwürdig wurden auch die vom BF1 dargelegten Folterungen in der Türkei gewertet, zumal er diese vor dem zweiten Asylverfahren nie erwähnt habe. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Für den XXXX (BF1-4) und XXXX (BF2 und 3) lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Zuletzt wurden den BF1-4 mit Länderfeststellung zur Türkei übermittelt und ihnen die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Die BF3 ist zur mündlichen Verhandlung am XXXX unentschuldigt nicht erschienen. Die Vertretung der BF2 legte in der mündlichen Verhandlung am XXXX einen fachärztlichen Befundbericht von XXXX vor und führte aus, dass die BF2 an einer bipolaren Affektstörung leide und daher nur bedingt einvernahmefähig sei. Die erkennende Richterin erklärte nach Einsicht in den Befundbericht, dass daraus eine bedingte Einvernahmefähigkeit grundsätzlich nicht abzuleiten sei, woraufhin die Vertretung der BF2 ausführte, dass sie mit der BF2 ein gemeinsames Beratungsgespräch gehabt habe. Die BF2 sei zwar in der Lage zu dem Verfahren Angaben zu machen, jedoch nur eine bestimmte Zeit lang. Die erkennende Richterin teilte daraufhin mit, dass ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde, um die Einvernahmefähigkeit der BF2 zu prüfen.Für den römisch 40 (BF1-4) und römisch 40 (BF2 und 3) lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Zuletzt wurden den BF1-4 mit Länderfeststellung zur Türkei übermittelt und ihnen die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Die BF3 ist zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 unentschuldigt nicht erschienen. Die Vertretung der BF2 legte in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 einen fachärztlichen Befundbericht von römisch 40 vor und führte aus, dass die BF2 an einer bipolaren Affektstörung leide und daher nur bedingt einvernahmefähig sei. Die erkennende Richterin erklärte nach Einsicht in den Befundbericht, dass daraus eine bedingte Einvernahmefähigkeit grundsätzlich nicht abzuleiten sei, woraufhin die Vertretung der BF2 ausführte, dass sie mit der BF2 ein gemeinsames Beratungsgespräch gehabt habe. Die BF2 sei zwar in der Lage zu dem Verfahren Angaben zu machen, jedoch nur eine bestimmte Zeit lang. Die erkennende Richterin teilte daraufhin mit, dass ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werde, um die Einvernahmefähigkeit der BF2 zu prüfen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX (BF1, 2 und 4) und XXXX (BF2) wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zum Fluchtvorbringen und der Situation bezüglich ihrer Person in Österreich Stellung zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 (BF1, 2 und 4) und römisch 40 (BF2) wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zum Fluchtvorbringen und der Situation bezüglich ihrer Person in Österreich Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die Beschwerdeführer 1-4:römisch zwei.1.
- Die Beschwerdeführer 1-4: Die Identität der BF1-4 steht fest. Sie sind türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Die BF1-4 gehören keiner Konfession an und sprechen unter anderem die Türkische Sprache. Die BF1, BF2 und BF4 wohnen in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz. Die BF3 ist seit XXXX nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und nach XXXX verzogen. Die BF1, BF2 und BF4 wohnen in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz. Die BF3 ist seit römisch 40 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und nach römisch 40 verzogen. Zum BF1: Der BF1 wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren, besuchte in der Türkei die Grundschule, die Hauptschule und anschließend in der Stadt XXXX das Lyzeum. Im Anschluss an den Schulbesuch studierte der BF1 in XXXX türkische Literatur und arbeitete von XXXX bis XXXX als XXXX in XXXX (AS 208). In weiterer Folge war der BF1 in der Türkei als XXXX tätig. Im Jahr 2010 arbeitete er in XXXX für das Medienunternehmen „ XXXX “. Der BF1 war in der Türkei auch in mehreren alevitischen Kulturvereinen tätig, war aber nie Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft (AS 209).Der BF1 wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, besuchte in der Türkei die Grundschule, die Hauptschule und anschließend in der Stadt römisch 40 das Lyzeum. Im Anschluss an den Schulbesuch studierte der BF1 in römisch 40 türkische Literatur und arbeitete von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 in römisch 40 (AS 208). In weiterer Folge war der BF1 in der Türkei als römisch 40 tätig. Im Jahr 2010 arbeitete er in römisch 40 für das Medienunternehmen „ römisch 40 “. Der BF1 war in der Türkei auch in mehreren alevitischen Kulturvereinen tätig, war aber nie Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft (AS 209). Der BF1 war in der Türkei verheiratet und entstammen dieser Ehe drei gemeinsame Kinder. Die Ehe des BF1 mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX wurde mit Urteil vom XXXX geschieden und dem BF1 die Obsorge für die Kinder übertragen. Die Ex-Ehegattin des BF1 lebt nach wie vor in der Türkei.Der BF1 war in der Türkei verheiratet und entstammen dieser Ehe drei gemeinsame Kinder. Die Ehe des BF1 mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde mit Urteil vom römisch 40 geschieden und dem BF1 die Obsorge für die Kinder übertragen. Die Ex-Ehegattin des BF1 lebt nach wie vor in der Türkei. Seit XXXX ist der BF1 konfessionell mit der BF2 verheiratet. Vor der Ausreise wohnte der BF1 mit der BF2 und seinen Kindern aus erster Ehe zunächst in XXXX und später in XXXX in Mietwohnungen. In XXXX betrieb der BF1 eine XXXX . Ferner verfügt der BF1 über das von seinem Vater ererbte Elternhaus in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX und hielt sich eigenen Angaben zufolge auch regelmäßig in XXXX auf.Seit römisch 40 ist der BF1 konfessionell mit der BF2 verheiratet. Vor der Ausreise wohnte der BF1 mit der BF2 und seinen Kindern aus erster Ehe zunächst in römisch 40 und später in römisch 40 in Mietwohnungen. In römisch 40 betrieb der BF1 eine römisch 40 . Ferner verfügt der BF1 über das von seinem Vater ererbte Elternhaus in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 und hielt sich eigenen Angaben zufolge auch regelmäßig in römisch 40 auf. Am XXXX verließ der BF1 die Türkei von XXXX ausgehend gemeinsam mit der BF2 und seinen Kindern illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach XXXX , wo er am XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab er sich in der Folge nach XXXX , wo er am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 verließ der BF1 die Türkei von römisch 40 ausgehend gemeinsam mit der BF2 und seinen Kindern illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach römisch 40 , wo er am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab er sich in der Folge nach römisch 40 , wo er am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Türkei leben nach wie vor die Mutter und ein Bruder des BF
- Der Vater des BF1 ist bereits verstorben. Die Mutter des BF1 wohnt im Elternhaus in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX . Sie lebt von der Pension des Vaters des BF1 und besitzt Tiere und einen Garten. Der Bruder des BF1 wohnt in einem Haus in der Stadt XXXX in Zentralanatolien und ist als XXXX tätig.In der Türkei leben nach wie vor die Mutter und ein Bruder des BF
- Der Vater des BF1 ist bereits verstorben. Die Mutter des BF1 wohnt im Elternhaus in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Sie lebt von der Pension des Vaters des BF1 und besitzt Tiere und einen Garten. Der Bruder des BF1 wohnt in einem Haus in der Stadt römisch 40 in Zentralanatolien und ist als römisch 40 tätig. Ein weiterer Bruder des BF1 hält sich in XXXX auf. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF1 hält sich in römisch 40 auf. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Der BF1 ist der leibliche Vater der BF3-
- Der BF1 ist kein Mitglied in einem kurdischen oder alevitischen Verein, steht aber der Ideologie der Vereine „ XXXX und „ XXXX nahe (AS 227). Er besucht die Vereine und spielt dort zB türkische Gitarre (AS 725).Der BF1 ist kein Mitglied in einem kurdischen oder alevitischen Verein, steht aber der Ideologie der Vereine „ römisch 40 und „ römisch 40 nahe (AS 227). Er besucht die Vereine und spielt dort zB türkische Gitarre (AS 725). Der BF1 betreibt XXXX -Konten. Der BF1 betreibt römisch 40 -Konten. Auf XXXX veröffentlicht der BF1 Videos vorwiegend über XXXX (AS 715). Auf römisch 40 veröffentlicht der BF1 Videos vorwiegend über römisch 40 (AS 715). Das XXXX Konto ist öffentlichen und wird unter dem Profilnamen „ XXXX “ angezeigt. Die Freundesliste ist aktuell auf „privat“ gestellt (Abfrage XXXX ). Bei einer Abfrage im Oktober 2023 wurde unter dem Profilnamen „ XXXX “ mit der Information „vier Follower“ angezeigt. Die Anzahl der Follower kann derzeit nicht mehr überprüft werden.Das römisch 40 Konto ist öffentlichen und wird unter dem Profilnamen „ römisch 40 “ angezeigt. Die Freundesliste ist aktuell auf „privat“ gestellt (Abfrage römisch 40 ). Bei einer Abfrage im Oktober 2023 wurde unter dem Profilnamen „ römisch 40 “ mit der Information „vier Follower“ angezeigt. Die Anzahl der Follower kann derzeit nicht mehr überprüft werden. Das XXXX Konto lautet auf dem Profilnamen „ XXXX “, ist öffentlich und weist 1.301 Follower und 210 Beiträge auf. (Abfrage XXXX ). Das römisch 40 Konto lautet auf dem Profilnamen „ römisch 40 “, ist öffentlich und weist 1.301 Follower und 210 Beiträge auf. (Abfrage römisch 40 ). Auf XXXX scheinen zwei Konten auf. Auf römisch 40 scheinen zwei Konten auf. Ein XXXX des BF1 ist öffentlich und lautet auf den Profilnamen „ XXXX “ und verfügte über 16 Follower. Das in den vom BF1 vorgelegten Auszügen zu Beiträgen auf XXXX angeführte Konto XXXX ist in der Form nicht mehr auffindbar. Ein römisch 40 des BF1 ist öffentlich und lautet auf den Profilnamen „ römisch 40 “ und verfügte über 16 Follower. Das in den vom BF1 vorgelegten Auszügen zu Beiträgen auf römisch 40 angeführte Konto römisch 40 ist in der Form nicht mehr auffindbar. Ein weiteres XXXX des BF1 ist öffentlich, lautet aktuell auf den Profilnamen XXXX . Es ist öffentlich, hat 170 Follower. Der Beitritt erfolgte im XXXX und enthält kein Profilbild des BF.Ein weiteres römisch 40 des BF1 ist öffentlich, lautet aktuell auf den Profilnamen römisch 40 . Es ist öffentlich, hat 170 Follower. Der Beitritt erfolgte im römisch 40 und enthält kein Profilbild des BF. Sowohl auf dem XXXX -Konto, als auf dem XXXX -Konto, veröffentlichte der BF1 mehrmals XXXX . Sowohl auf dem römisch 40 -Konto, als auf dem römisch 40 -Konto, veröffentlichte der BF1 mehrmals römisch 40 . Entsprechend der vorgelegten Auszüge des BF1 von seinem XXXX -Konto von XXXX bis XXXX veröffentlichte der BF1 mehrere Beiträge (AS 689ff), in denen er sich negativ zum XXXX sowie XXXX äußerte. Der BF1 veröffentlichte u. a. auch XXXX .Entsprechend der vorgelegten Auszüge des BF1 von seinem römisch 40 -Konto von römisch 40 bis römisch 40 veröffentlichte der BF1 mehrere Beiträge (AS 689ff), in denen er sich negativ zum römisch 40 sowie römisch 40 äußerte. Der BF1 veröffentlichte u. a. auch römisch 40 . Beispielhaft sind folgende Beiträge vom BF1 veröffentlich worden: XXXX (AS 735ff), römisch 40 (AS 735ff) Der BF1 ist in Österreich nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreitet der BF1 zudem durch den Verkauf seiner Bücher in der Türkei (AS 723). Die Bücher werden mittels Online-Handel in der Türkei verkauft und erhält der BF1 vom Buchverlag seinen vertraglich geregelten Anteil der Einnahmen ausbezahlt. Über seinen XXXX -Kanal generiert der BF2 monatlich ca. XXXX (AS 723).Der BF1 ist in Österreich nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreitet der BF1 zudem durch den Verkauf seiner Bücher in der Türkei (AS 723). Die Bücher werden mittels Online-Handel in der Türkei verkauft und erhält der BF1 vom Buchverlag seinen vertraglich geregelten Anteil der Einnahmen ausbezahlt. Über seinen römisch 40 -Kanal generiert der BF2 monatlich ca. römisch 40 (AS 723). Der BF1 ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat in Österreich keine Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Zu den gegen den BF1 in der Türkei geführten Ermittlungs- und Strafverfahren: Am XXXX wurde gegen den BF1 anonym über das Internet eine Anzeige eingebracht, wonach er im Internet die Wortfolge „ XXXX “ gepostet habe (Anzeige der Direktion für Cyberkriminalität vom XXXX ).Am römisch 40 wurde gegen den BF1 anonym über das Internet eine Anzeige eingebracht, wonach er im Internet die Wortfolge „ römisch 40 “ gepostet habe (Anzeige der Direktion für Cyberkriminalität vom römisch 40 ). Die Staatsanwaltschaft XXXX forderte daraufhin die Sicherheitsdirektion XXXX auf, einen Bericht zu erstellen, welcher mit Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt wurde (AS 395). Dem Schreiben vom XXXX waren ein Protokoll der XXXX nach dem Usernamen „ XXXX “ vom XXXX , ein Protokoll der XXXX über die Ausreise des BF1 im Jahr XXXX und seine UYAP-Registrierungen sowie ein Protokoll vom XXXX (Anweisung Staatsanwaltschaft XXXX an die Sicherheitsdirektion XXXX zur Weiterleitung der Unterlagen an den Staatsanwalt XXXX ) beigefügt (AS 401). Die Staatsanwaltschaft römisch 40 forderte daraufhin die Sicherheitsdirektion römisch 40 auf, einen Bericht zu erstellen, welcher mit Schreiben der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt wurde (AS 395). Dem Schreiben vom römisch 40 waren ein Protokoll der römisch 40 nach dem Usernamen „ römisch 40 “ vom römisch 40 , ein Protokoll der römisch 40 über die Ausreise des BF1 im Jahr römisch 40 und seine UYAP-Registrierungen sowie ein Protokoll vom römisch 40 (Anweisung Staatsanwaltschaft römisch 40 an die Sicherheitsdirektion römisch 40 zur Weiterleitung der Unterlagen an den Staatsanwalt römisch 40 ) beigefügt (AS 401). Mit Schreiben vom XXXX teilte die Direktion des Einwohner- und Meldeamtes der Generalstaatsanwaltschaft XXXX mit, dass eine Inlandsadresse des BF1 nicht gefunden worden sei (AS 233).Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Direktion des Einwohner- und Meldeamtes der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass eine Inlandsadresse des BF1 nicht gefunden worden sei (AS 233). Mit Schreiben der TR. Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , vom XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX (Zahl XXXX ) und ein Schreiben des Justizministeriums – Generaldirektion für Strafangelegenheiten vom XXXX (Zahl XXXX ) weitergeleitet. Der Betreff des Schreibens lautet: XXXX (AS 301). Mit Schreiben der TR. Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 (Zahl römisch 40 ) und ein Schreiben des Justizministeriums – Generaldirektion für Strafangelegenheiten vom römisch 40 (Zahl römisch 40 ) weitergeleitet. Der Betreff des Schreibens lautet: römisch 40 (AS 301). Mit Protokoll der XXXX vom XXXX wurden die Ergebnisse der Untersuchung von sozialen Medien nach dem Namen XXXX aufgelistet. Die Untersuchung erfolgte auf Anweisung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX . Mit Schreiben der TR. Landratsamt XXXX , Sicherheitsabteilung, vom XXXX , Zahl XXXX , wurde das Protokoll der XXXX vom XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX (Büro für Vorbereitung) übermittelt.Mit Protokoll der römisch 40 vom römisch 40 wurden die Ergebnisse der Untersuchung von sozialen Medien nach dem Namen römisch 40 aufgelistet. Die Untersuchung erfolgte auf Anweisung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 . Mit Schreiben der TR. Landratsamt römisch 40 , Sicherheitsabteilung, vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde das Protokoll der römisch 40 vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (Büro für Vorbereitung) übermittelt. Nach einem Zuständigkeitskonflikt der Staatsanwaltschaften XXXX und XXXX wurde am XXXX gegen den BF1 mit gerichtlicher Bewilligung vom XXXX (Urteil des XXXX betreffend einen Haftbefehl gegen den BF1) ein Haftbefehl zum Zweck der Einvernahme des BF1 durch die Staatsanwaltschaft erlassen (Haftbefehl des XXXX vom XXXX ). Im Haftbefehl ist die Freilassung des BF1 nach dessen Einvernahme angeordnet. Die Einvernahme ist innerhalb von 24 Stunden persönlich oder im Wege der Videokonferenz durchzuführen. Nach einem Zuständigkeitskonflikt der Staatsanwaltschaften römisch 40 und römisch 40 wurde am römisch 40 gegen den BF1 mit gerichtlicher Bewilligung vom römisch 40 (Urteil des römisch 40 betreffend einen Haftbefehl gegen den BF1) ein Haftbefehl zum Zweck der Einvernahme des BF1 durch die Staatsanwaltschaft erlassen (Haftbefehl des römisch 40 vom römisch 40 ). Im Haftbefehl ist die Freilassung des BF1 nach dessen Einvernahme angeordnet. Die Einvernahme ist innerhalb von 24 Stunden persönlich oder im Wege der Videokonferenz durchzuführen. Am XXXX wurde von der XXXX ein Auskunfts- und Informationsformular erstellt (AS 835). Daraus geht hervor, dass zur Person des BF1 eine Auskunftsforschung für die Aufdeckung von XXXX stattgefunden habe. Festgestellt wurde nach Recherchen im XXXX dass der BF1 Verurteilungen wegen XXXX , wegen XXXX , wegen XXXX (Urteil Amtsgericht XXXX Nr. XXXX ), wegen XXXX aufweist. Darüber hinaus wurden „Informationen bestätigt“, wonach der BF1 XXXX (AS 835).Am römisch 40 wurde von der römisch 40 ein Auskunfts- und Informationsformular erstellt (AS 835). Daraus geht hervor, dass zur Person des BF1 eine Auskunftsforschung für die Aufdeckung von römisch 40 stattgefunden habe. Festgestellt wurde nach Recherchen im römisch 40 dass der BF1 Verurteilungen wegen römisch 40 , wegen römisch 40 , wegen römisch 40 (Urteil Amtsgericht römisch 40 Nr. römisch 40 ), wegen römisch 40 aufweist. Darüber hinaus wurden „Informationen bestätigt“, wonach der BF1 römisch 40 (AS 835). Mit Klageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX ( XXXX ) wurde gegen den BF1 Anklage wegen XXXX (AS 263).Mit Klageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 ( römisch 40 ) wurde gegen den BF1 Anklage wegen römisch 40 (AS 263). Mit prozessleitender Verfügung des Strafgerichtes XXXX (AZ: XXXX ) vom XXXX wurde festgehalten, dass die mit Anklageschrift des Vorbereitungsbüros XXXX vom XXXX eingereichte Klage (Nr. XXXX ) durch die Zuteilung an das Gericht geprüft und beschlossen wurde, dass eine Weisung an das Amtsgericht des Ortes ergeht, an dem sich der BF1 aufgehalten hat. Für den XXXX wurde eine Verhandlung anberaumt (AS 235).Mit prozessleitender Verfügung des Strafgerichtes römisch 40 (AZ: römisch 40 ) vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die mit Anklageschrift des Vorbereitungsbüros römisch 40 vom römisch 40 eingereichte Klage (Nr. römisch 40 ) durch die Zuteilung an das Gericht geprüft und beschlossen wurde, dass eine Weisung an das Amtsgericht des Ortes ergeht, an dem sich der BF1 aufgehalten hat. Für den römisch 40 wurde eine Verhandlung anberaumt (AS 235). Zu der Verhandlung am XXXX ist der BF1 nicht erschienen und wurden für den XXXX Ersatztermine anberaumt, zu denen der BF1 ebenfalls nicht erschienen ist. Den jeweiligen Anhörungsprotokollen ist Folgendes zu entnehmen:Zu der Verhandlung am römisch 40 ist der BF1 nicht erschienen und wurden für den römisch 40 Ersatztermine anberaumt, zu denen der BF1 ebenfalls nicht erschienen ist. Den jeweiligen Anhörungsprotokollen ist Folgendes zu entnehmen: Aus dem Anhörungsprotokoll der Strafkammer XXXX vom XXXX (AS 25) geht hervor, dass XXXX . Aus dem Anhörungsprotokoll der Strafkammer römisch 40 vom römisch 40 (AS 25) geht hervor, dass römisch 40 . Einer Registerabfrage zum Zwecke der Löschung von Strafeinträgen der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom XXXX sind XXXX Verurteilungen des BF1 zu XXXX .Einer Registerabfrage zum Zwecke der Löschung von Strafeinträgen der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 sind römisch 40 Verurteilungen des BF1 zu römisch 40 . Zu den ersichtlichen Verurteilungen konnte aufgrund der vorliegen Gerichtsunterlagen, welche teilweise schwer lesbar sind, lediglich festgestellt werden, dass der BF1 mit Urteil des XXXX vom XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX verurteilt XXXX . Der BF1 entrichtete die Geldstrafe am XXXX zur Gänze.Zu den ersichtlichen Verurteilungen konnte aufgrund der vorliegen Gerichtsunterlagen, welche teilweise schwer lesbar sind, lediglich festgestellt werden, dass der BF1 mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 verurteilt römisch 40 . Der BF1 entrichtete die Geldstrafe am römisch 40 zur Gänze. Weiters wurde der BF1 mit Urteil des XXXX vom XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX verurteilt und XXXX . Der BF1 entrichtete davon am XXXX zur XXXX .Weiters wurde der BF1 mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 verurteilt und römisch 40 . Der BF1 entrichtete davon am römisch 40 zur römisch 40 . Dem BF1 wurden schließlich ein Urteil des XXXX in XXXX , eine Ladung der XXXX , ein Urteil des XXXX in XXXX , ein Urteil des XXXX in XXXX und ein Urteil des XXXX in XXXX zugestellt. Der Inhalt dieser Urteile bzw. der Ladung kann nicht festgestellt werden.Dem BF1 wurden schließlich ein Urteil des römisch 40 in römisch 40 , eine Ladung der römisch 40 , ein Urteil des römisch 40 in römisch 40 , ein Urteil des römisch 40 in römisch 40 und ein Urteil des römisch 40 in römisch 40 zugestellt. Der Inhalt dieser Urteile bzw. der Ladung kann nicht festgestellt werden. Mit Anordnung der XXXX in XXXX vom XXXX wurde die XXXX bewilligt. XXXX Mit Anordnung der römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 wurde die römisch 40 bewilligt. römisch 40 Zur BF2: Die BF2 wurde in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und besuchte die Grundschule im Ausmaß der Schulpflicht. Die BF2 wurde in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz geboren und besuchte die Grundschule im Ausmaß der Schulpflicht. Die erste Ehe der BF mit dem türkischen Staatsangehörigen XXXX wurde mit Urteil vom XXXX geschieden. Die BF2 hat aus erste Ehe einen Sohn, der bis XXXX bei einer Schwester der BF2 in XXXX lebte und dort als XXXX erwerbstätig war. Von XXXX bis XXXX war der Sohn der BF2 in Österreich aufhältig. Die BF2 ist nicht die leibliche Mutter der BF3-4.Die erste Ehe der BF mit dem türkischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde mit Urteil vom römisch 40 geschieden. Die BF2 hat aus erste Ehe einen Sohn, der bis römisch 40 bei einer Schwester der BF2 in römisch 40 lebte und dort als römisch 40 erwerbstätig war. Von römisch 40 bis römisch 40 war der Sohn der BF2 in Österreich aufhältig. Die BF2 ist nicht die leibliche Mutter der BF3-
- Der Sohn der BF2 stellte in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF wurde am XXXX in die Türkei abgeschoben.Der Sohn der BF2 stellte in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF wurde am römisch 40 in die Türkei abgeschoben. Während ihrer ersten Ehe lebte die BF2 in XXXX und arbeitete in einem XXXX . Nach der Scheidung kehrte sie im Jahr XXXX nach XXXX zurück, wo sie den BF1 kennenlernte, am XXXX konfessionell heiratete und ein XXXX eröffnete, welches sie bis zur Ausreise betrieb. Die BF2 bewohnte bis zur Ausreise gemeinsam mit dem BF1 und dessen Kinder eine Mietwohnung in XXXX .Während ihrer ersten Ehe lebte die BF2 in römisch 40 und arbeitete in einem römisch 40 . Nach der Scheidung kehrte sie im Jahr römisch 40 nach römisch 40 zurück, wo sie den BF1 kennenlernte, am römisch 40 konfessionell heiratete und ein römisch 40 eröffnete, welches sie bis zur Ausreise betrieb. Die BF2 bewohnte bis zur Ausreise gemeinsam mit dem BF1 und dessen Kinder eine Mietwohnung in römisch 40 . Am XXXX verließ die BF2 die Türkei von XXXX ausgehend gemeinsam mit dem BF1 und dessen Kindern illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach XXXX , wo sie am XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab sich die BF2 in der Folge mit dem BF1 nach XXXX , wo sie am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 verließ die BF2 die Türkei von römisch 40 ausgehend gemeinsam mit dem BF1 und dessen Kindern illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach römisch 40 , wo sie am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab sich die BF2 in der Folge mit dem BF1 nach römisch 40 , wo sie am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter der BF2 lebt in XXXX und bestreitet ihr Auskommen von der Witwenpension. Die BF2 verfügt ferner über vier Schwestern und einen Bruder. Die Geschwister der BF2 leben alle in XXXX . Die Häuser von zwei Schwestern und dem Bruder der BF2 waren vom Erdbeben im Jahr 2023 betroffen. Diese Geschwister leben nunmehr in anderen Häusern. Eine Schwester wird von den Geschwistern unterstützt. Die Männer von zwei Schwestern gehen einer beruflichen Tätigkeit nach.Die Mutter der BF2 lebt in römisch 40 und bestreitet ihr Auskommen von der Witwenpension. Die BF2 verfügt ferner über vier Schwestern und einen Bruder. Die Geschwister der BF2 leben alle in römisch 40 . Die Häuser von zwei Schwestern und dem Bruder der BF2 waren vom Erdbeben im Jahr 2023 betroffen. Diese Geschwister leben nunmehr in anderen Häusern. Eine Schwester wird von den Geschwistern unterstützt. Die Männer von zwei Schwestern gehen einer beruflichen Tätigkeit nach. Die BF2 steht mit ihrer Mutter und ihren Schwestern in Kontakt, mit ihrem Bruder besteht kein Kontakt. Der Vater der BF2 ist bereits verstorben. Die BF2 ist in physischer Hinsicht gesund und steht seit XXXX – mit Unterbrechungen - in medizinischer Behandlung wegen physischer Erkrankungen.Die BF2 ist in physischer Hinsicht gesund und steht seit römisch 40 – mit Unterbrechungen - in medizinischer Behandlung wegen physischer Erkrankungen. Im vom BVwG in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten des XXXX , vom XXXX wurden bei der BF2 eine Im vom BVwG in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten des römisch 40 , vom römisch 40 wurden bei der BF2 eine - rezidivierende depressive Störung – gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine - vordiagnostizierte Panikstörung diagnostiziert. Als Behandlung wurden grundsätzlich alle gängigen Psychopharmaka unter Beachtung der Nebenwirkungen vorgeschlagen. Die Weiterführung der medikamentösen Therapie der BF2 mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin sowie eine Bedarfsmedikation mit Antrax und eine Therapie mit Abilify (Aripiprazol) wurde empfohlen. Das Krankheitsbild wurde als nicht dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft. Für den Fall der Überstellung der BF2 in die Türkei wurde eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes für möglich befunden. Die Gefahr, dass die BF2 im Falle einer Überstellung aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte, wurde als nicht real eingestuft. Hinweise, dass die BF2 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am XXXX aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht in der Lage gewesen wäre, Angaben zum Asylverfahren zu tätigen, lagen zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor und wurde eine Befragung der BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht für ein bis zwei Stunden zu ihren Fluchtgründen, zu den Rückkehrbedingungen und zu ihrer Integration in Österreich für möglich eingestuft.Das Krankheitsbild wurde als nicht dauerhaft behandlungsbedürftig eingestuft. Für den Fall der Überstellung der BF2 in die Türkei wurde eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes für möglich befunden. Die Gefahr, dass die BF2 im Falle einer Überstellung aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte, wurde als nicht real eingestuft. Hinweise, dass die BF2 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am römisch 40 aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht in der Lage gewesen wäre, Angaben zum Asylverfahren zu tätigen, lagen zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor und wurde eine Befragung der BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht für ein bis zwei Stunden zu ihren Fluchtgründen, zu den Rückkehrbedingungen und zu ihrer Integration in Österreich für möglich eingestuft. Am XXXX wurden bei der BF2 durch ihren behandelnden Arzt, einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine Am römisch 40 wurden bei der BF2 durch ihren behandelnden Arzt, einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, eine - chronifizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F50.3), - eine bipolare affektive Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4) – Zustand nach dreimaligem Suizidversucht, - eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) und eine - Binge Eating Störung (F50.3) diagnostiziert. Als Therapievorschlag wurden Sertralin 100 mg Tabletten, Abilify 10 mg Tabletten, Seroquel 25 mg Tabletten, Atarax 25 mg Tabletten, Truxal 50 mg Tabletten (bis zu dreimal täglich bei Spannungszuständen) sowie regelmäßige EKG-Kontrollen, Laborkontrollen und internistische Kontrollen aufgelistet. Die Fortsetzung der Psychotherapie wurde dringend angeraten. Die Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit der BF2 wurde als stark eingeschränkt befunden und festgehalten, dass eine Befragung der BF2 über dreißig Minuten nicht zumutbar ist. Eine dauerhafte (lebenslange) Behandlungsnotwendigkeit wurde als höchstwahrscheinlich angesehen und angenommen, dass es bei einer Unterbrechung der Behandlung bei einer Überstellung in die Türkei eine akut signifikante Verschlechterung des fraglichen Zustandsbildes (wahrscheinlich mit suizidaler Einengung) kommt. Die BF2 hat vom XXXX bis XXXX eine Psychotherapie in Anspruch genommen, wird aktuell medikamentös behandelt und nimmt an einer Gesprächstherapie teil. Die BF2 hat vom römisch 40 bis römisch 40 eine Psychotherapie in Anspruch genommen, wird aktuell medikamentös behandelt und nimmt an einer Gesprächstherapie teil. Das von der B2 umfassend ermittelte Krankheitsbild ist in der Türkei behandelbar und die erforderlichen Medikamente und Therapien erhältlich (AA 28.7.2022, S. 21). Der Zugang zum türkischen Gesundheitssystem ist für die BF2 gewährleistet und könnte sie dieses in Anspruch nehmen. Eine akute Suizidalität liegt bei der BF2 nicht vor und wird sie bei einer Rückkehr in die Türkei in keinen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Die BF2 hat vom XXXX bis XXXX an einem Basisbildungskurs (Deutsch, Mathematik, Englisch, IKT und soziales Lernen) teilgenommen. XXXX Die BF2 hat vom römisch 40 bis römisch 40 an einem Basisbildungskurs (Deutsch, Mathematik, Englisch, IKT und soziales Lernen) teilgenommen. römisch 40 Vom XXXX bis XXXX hat die BF2 einen Basisbildungskurs im XXXX des XXXX (Kompetenzen in der deutschen Sprache, Mathematische Kompetenzen, digitale Kompetenzen, Lernkompetenzen) besucht. XXXX Vom römisch 40 bis römisch 40 hat die BF2 einen Basisbildungskurs im römisch 40 des römisch 40 (Kompetenzen in der deutschen Sprache, Mathematische Kompetenzen, digitale Kompetenzen, Lernkompetenzen) besucht. römisch 40 Die BF2 veröffentlich in den sozialen Medien kritische Beiträge zum Umgang der türkischen Regierung mit den schweren Erdbeben in der Türkei. Dabei verwendet sie nicht ihren Klarnamen (VS 10). Die BF2 war in Österreich nie erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, hat keine Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau abgelegt und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Zur BF3: Die BF3 wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Das religiöse Bekenntnis der BF3 ist nicht feststellbar, sie erachtet sich selbst als religionslos.Die BF3 wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Das religiöse Bekenntnis der BF3 ist nicht feststellbar, sie erachtet sich selbst als religionslos. Die BF3 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Sie besuchte in der Türkei bis zur Ausreise die Grundschule, zunächst in der Stadt XXXX und dann in der Stadt XXXX , wo sie gemeinsam mit dem BF1-2 und ihren Geschwistern in einer Mietwohnung lebte. Sie besuchte in der Türkei bis zur Ausreise die Grundschule, zunächst in der Stadt römisch 40 und dann in der Stadt römisch 40 , wo sie gemeinsam mit dem BF1-2 und ihren Geschwistern in einer Mietwohnung lebte. Am XXXX verließ die BF3 die Türkei von XXXX ausgehend gemeinsam mit den BF1-2 illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach XXXX , wo sie am XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab sich die BF3 in der Folge mit dem BF1 nach XXXX , wo der BF1 als ihr gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am römisch 40 verließ die BF3 die Türkei von römisch 40 ausgehend gemeinsam mit den BF1-2 illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach römisch 40 , wo sie am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab sich die BF3 in der Folge mit dem BF1 nach römisch 40 , wo der BF1 als ihr gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF3 hat vom XXXX bis XXXX an einem Basisbildungskurs (Deutsch, Mathematik, Englisch, IKT und soziales Lernen) teilgenommen. XXXX Die BF3 hat vom römisch 40 bis römisch 40 an einem Basisbildungskurs (Deutsch, Mathematik, Englisch, IKT und soziales Lernen) teilgenommen. römisch 40 Eine Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau hat die BF3 nicht abgelegt und verfügt sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die BF3 war in Österreich nie erwerbstätig und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF3 ist seit XXXX nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und nach XXXX verzogen. Zur mündlichen Verhandlung am XXXX ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.Die BF3 ist seit römisch 40 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet und nach römisch 40 verzogen. Zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Zum BF4: Der BF4 wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Das religiöse Bekenntnis des BF4 ist nicht feststellbar, er erachtet sich selbst als religionslos.Der BF4 wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Das religiöse Bekenntnis des BF4 ist nicht feststellbar, er erachtet sich selbst als religionslos. Er besuchte in der Türkei in der Stadt XXXX bis zur Ausreise die Grundschule und lebte dort gemeinsam mit den BF1-2 und seinen Geschwistern in einer Mietwohnung. Er besuchte in der Türkei in der Stadt römisch 40 bis zur Ausreise die Grundschule und lebte dort gemeinsam mit den BF1-2 und seinen Geschwistern in einer Mietwohnung. Der BF4 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Am XXXX verließ der BF4 die Türkei von XXXX ausgehend gemeinsam mit dem den BF1-2 illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach XXXX , wo er am XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab sich der BF4 in der Folge mit dem BF1 nach XXXX , wo der BF1 als sein gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 verließ der BF4 die Türkei von römisch 40 ausgehend gemeinsam mit dem den BF1-2 illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach römisch 40 , wo er am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des BF1 war, begab sich der BF4 in der Folge mit dem BF1 nach römisch 40 , wo der BF1 als sein gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF4 hat in Österreich die Mittelschule besucht und im Schuljahr XXXX die Polytechnische Schule mit einem „Nicht genügend“ in den Unterrichtsfächern „Lebende Fremdsprache Englisch“ und „Deutsch“ abgeschlossen. (Jahreszeugnis Polytechnische Schule XXXX )Der BF4 hat in Österreich die Mittelschule besucht und im Schuljahr römisch 40 die Polytechnische Schule mit einem „Nicht genügend“ in den Unterrichtsfächern „Lebende Fremdsprache Englisch“ und „Deutsch“ abgeschlossen. (Jahreszeugnis Polytechnische Schule römisch 40 ) Der BF4 hat vom XXXX bis XXXX an einem Pflichtschulabschlusskurs teilgenommen (Akt BF1 AS 243) XXXX . Der BF4 hat vom römisch 40 bis römisch 40 an einem Pflichtschulabschlusskurs teilgenommen (Akt BF1 AS 243) römisch 40 . Der BF4 hat die Externisten-Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. XXXX .Der BF4 hat die Externisten-Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. römisch 40 . Der BF4 hat in Österreich die Deutschqualifizierungsmaßnahme „Basisbildung niedriges A1“ besucht (AS 245) und die Deutschprüfung auf dem Niveau BF1 am XXXX nicht bestanden XXXX .Der BF4 hat in Österreich die Deutschqualifizierungsmaßnahme „Basisbildung niedriges A1“ besucht (AS 245) und die Deutschprüfung auf dem Niveau BF1 am römisch 40 nicht bestanden römisch 40 . In Österreich war der BF4 nie berufstätig und verfügt über Deutschkenntnisse auf gutem Niveau. Der BF3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF4 unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Er wird im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müssen, sollte er für tauglich befunden werden. Der BF4 wurde bislang weder der Musterung unterzogen, noch erhielt er einen Einberufungsbefehl. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF4 die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen verweigert. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Einberufung zu den türkischen Streitkräften im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Kampfhandlungen eingesetzt würde oder er sich im Rahmen seines Wehrdienstes an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung stattfinden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Rekruten der türkischen Armee - insbesondere Rekruten kurdischer Abstammung - systematischen Misshandlungen durch Vorgesetzte bzw. Offiziere unterliegen bzw. der BF im Zuge der Verrichtung seines Militärdienstes solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem BF - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - eine unverhältnismäßig hohe Strafe droht bzw. dass die Verbüßung einer Haftstrafe in der Türkei an sich schon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen: , COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 20.06.2023 Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.
- Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022 Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022 Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022 JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023 Politische Lage Letzte Änderung: 20.06.2023 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 17.8.2022 AAN – Al Arabiya News (17.3.2021): Turkey’s parliament strips pro-Kurdish deputy of seat in blow to third largest party, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/03/17/Turkey-s-parliament-strips-pro-Kurdish-deputy-of-seat-in-blow-to-third-largest-party, Zugriff 10.2.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Türkei 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070315.html, Zugriff 30.3.2022 AJ – Al Jazeera (11.5.2023): Don’t take our votes for granted, warn Kurdish voters in Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/11/dont-take-our-votes-for-granted-warn-kurdish-voters-in-turkey, Zugriff 23.5.2023 AM – Al Monitor (17.3.2021): Lawsuit filed to close pro-Kurdish party after lawmaker stripped of parliamentary seat, https://www.al-monitor.com/originals/2021/03/lawsuit-close-pro-kurdish-party-lawmaker-parliament-seat.html, Zugriff 10.2.2022 Anadolu (29.5.2023): election 2023, https://secim.aa.com.tr/, Zugriff 30.5.2023 ARD / tagesschau.de (28.5.2023): Falsche Videos und die Macht der Medien, https://www.tagesschau.de/faktenfinder/tuerkei-wahl-desinformation-100.html, Zugriff 7.6.2023 ARD-aktuell / tagesschau.de (11.5.2023): Bewerber Ince zieht Kandidatur zurück, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tuerkei-wahl-ince-100.html, Zugriff 30.5.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.6.2023): Briefing Notes, KW 23, Finale Wahlergebnisse der Parlamentswahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023 BBC – BBC News (22.5.2023): Turkish elections: Simple guide to Erdogan's fight to stay in power, https://www.bbc.com/news/world-europe-65239092, Zugriff 23.5.2023 BI - Balkan Insight (1.2.2022): Turkey Violated Pro-Kurdish MPs’ Rights, European Court Rules, https://balkaninsight.com/2022/02/01/turkey-violated-pro-kurdish-mps-rights-european-court-rules/, Zugriff 10.2.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf, Zugriff 21.3.2022 CoE-CLRA - Congress of Local and Regional Authorities of the Council of Europe (23.3.2022): Monitoring of the application of the European Charter of Local Self-Government in Turkey, [CG
(2022)42-14final], https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5b1d3, Zugriff 28.3.2022 [Anmerkung: Das wörtliche Zitat stammte aus dem deutschen Entwurf vom 2.3.2022, der sich inhaltlich jedoch mit dem späteren englischen Originaltext der Resolution deckt. Siehe bei Bedarf: https://search.coe.int/congress/pages/result_details.aspx?ObjectId=0900001680a5db88] CoE-CoM - Council of Europe-Committee of Ministers (2.12.2021): Interim Resolution CM/ResDH
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