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{'item': 'L525 2186600-2'}

Obsah (20)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§§ 4§ 5§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 97§ 12a§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlL525 2186600-2 SpruchL525 2186600-2/4E, L525 2186600-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte am 20.03.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.03.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadi unterdrückt und würden sie immer wieder bei der Polizei unschuldig angezeigt, weshalb sein Vater ihn ins Ausland geschickt hätte. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierzu gab dieser im Wesentlichen an, dass er mehrmals attackiert, beleidigt und erniedrigt worden sei, worüber es jedoch keiner Unterlagen gebe. Es habe mehrere Vorfälle gegeben: So hätten zwei Jungen eines Tages nachts auf die Rollläden geschrieben, dass sie Kafir seien und nach dem islamischen Gesetz getötet werden müssten. Daraufhin habe er, sein Vater und sein Onkel den "Schreibenden" aufgehalten und ihn zur Polizei gebracht, welche jedoch untätig geblieben sei. Seitdem habe der Junge immer wieder das Geschäft aufgesucht, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, und diesen "psychisch gefoltert", indem er ihn mit dem Tod bedroht habe. Aus Angst sei er zwei Monate zu Hause geblieben. Auch sei es bereits in der Schule zu Diskriminierungshandlungen von Seiten der Lehrer und Schüler aufgrund seiner Ahmadi-Zugehörigkeit gekommen. Einmal habe ein Junge aus Hass neben seine Füße gespuckt; in einem weiteren Vorfall hätten Menschen Steine gegen deren Häuser geworfen und Parolen geschrien, während sie als Familie im Haus gesessen seien und geweint hätten. Der Beschwerdeführer brachte eine Kursbestätigung betreffend Vorbereitungskurs Deutsch A1, eine Kopie der Geburtsurkunde, samt Antrag auf Ausstellung, einen Bericht: "History of Ahmadies beiing prosecuties in Dictrinct Badin", sowie eine Kopie einer Anzeige eines Ahmadi (nicht des Beschwerdeführers), samt Zeitungsartikel betreffend diesen Vorfall in Vorlage. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der am 16.02.2018 eingelangten Beschwerde (AS 635ff) wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften beanstandet. Zu den Gründen des Verlassens seines Heimatlandes wurde auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Rechtsschutzlage gegenüber religiösen Minderheiten wie der Ahmadi - Glaubensgemeinschaft sei – unter Zugrundlegung der Länderfeststellungen und den dort zitierten Medienberichten - nicht davon auszugehen, dass ihnen von den staatlichen Behörden Schutz geboten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Mit hg Erkenntnis vom 22.02.2023, Zl. L525 2186600-1/12E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können und führte gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens nicht ausreichend an der Identitätsfeststellung mitgewirkt habe, zumal der Beschwerdeführer nicht nur keinerlei unbedenkliche Dokumente vorgelegt habe, sondern seine Angaben zu seinen Geburtsorten widersprüchlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zehn Jahre die Grundschule besucht und anschließend zwei Jahre ein College besucht, welches er auch abgeschlossen hätte. Danach habe der Beschwerdeführer bedarfsweise im Motorrad-Ersatzteile-Geschäft seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, nämlich seine Eltern und Geschwister, zu welchen er auch regelmäßig Kontakt pflege. Der Vater und die vier Onkeln des Beschwerdeführers würden gemeinsam dreizehn Geschäfte besitzen, der Vater betreibe auch eine Taxivermietung. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer habe von Juli bis Dezember 2016 einen A1-Vorbereitungskurs in seiner Unterkunft besucht, weitere Deutschkurse hätten nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Ahmadi-Vereins in Gerasdorf und engagiere sich bei diversen Flyeraktionen und betreue die Informationsstände der Gemeinschaft. Außerdem sei er als Vorsänger und als Jugendleiter der Gemeinschaft in Wien aktiv. Der Beschwerdeführer beteilige sich regelmäßig an Spendenaktionen und habe 2016 beim Umbau der Moschee mitgewirkt. Der Beschwerdeführer habe 18 Stunden ehrenamtliche Arbeit bei einer näher bezeichneten Organisation geleistet und sei zwei Mal ehrenamtlich bei der Essensausgabe der Pfarrcaritas Hütteldorf beteiligt gewesen. Er habe sich in der Asylunterkunft, wo er bis Mitte 2017 untergebracht gewesen sei, im Rahmen der Remunerantentätigkeit engagiert. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Beziehungen, auch soziale Kontakte seien kaum feststellbar. Den vorgebrachten ausreisekausalen Gründen schenkte das Bundesverwaltungsgericht keinen Glauben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei am Heimweg von der Moschee Zeuge eines Vandalismusaktes von zwei Personen geworden, die auf Geschäften der Ahmadis ahmadi-feindliche Parolen gesprüht hätten. Er, sein Vater und sein Onkel hätten einen der Burschen gefangen und zur Polizei gebracht. Da die Polizei nichts gemacht hätte, hätte er zwei Monate nach dem Vorfall Pakistan verlassen. Der Bursche sei nach dem Vorfall immer ins Geschäft gekommen und hätte den Beschwerdeführer bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Identität der angeblichen Täter habe machen können, obwohl von widerkehrenden, persönlichen Drohungen durch ein und dieselbe Person die Rede gewesen wäre. Da die Stellung der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Schilderung gesellschaftlich etabliert gewesen sei, wäre eine solche Informationsbeschaffung ohne Probleme möglich gewesen. Bereits diese Wissenslücke – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Auch habe der Beschwerdeführer die ausreisekausalen Drohungen, die dermaßen brutal gewesen seien, dass er fast zwei Monate das Haus nicht verlassen habe, erst über ausgiebige Befragung erwähnt, was ebenso an der Glaubhaftigkeit Zweifel aufkommen lasse. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer dann seine Angaben dahingehend, als dass diese nicht nur deutlich detaillierter ausgefallen seien, sondern auch neue Aspekte enthalten hätten, die bis dato keinen Eingang in die Schilderung des Beschwerdeführers gefunden hätten. Der Verfolger hätte den Beschwerdeführer nur zwei oder drei Mal im Geschäft aufgesucht und ihn dort mit dem Umbringen bedroht. Der Junge hätte auch gewusst, wann der Beschwerdeführer zur Moschee gegangen sei und hätte ihn am Weg mehrmals aufgehalten und mehrmals geschlagen. Dass der Beschwerdeführer überhaupt körperlich von dem Jungen angegriffen worden sei, erwähnte dieser überhaupt erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung. Auch spreche das Zuwarten von zwei Monaten nach den geschilderten Vorfällen gegen eine immanente Bedrohungslage. Auch, dass der Beschwerdeführer zwar zwei Monate aus Furcht vor dem Verfolger zu Hause geblieben sei, jedoch trotzdem weiterhin die Moschee aufgesucht habe, spreche gegen eine aktuelle Gefahr. Bereits aus diesen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht das geschilderte ausreisekausale Verfolgungsszenario als nicht der Wahrheit entsprechend. Die sonst geschilderten Vorfälle, wie negative Erlebnisse in der Schule oder am College, auf dem Weg zur Moschee oder auf dem Markt im Jahr 2012 bzw. 2014 hätten keinen konkreten Bezug zur Ausreise aufgewiesen, losgelöst von der Frage, ob diese tatsächlich passiert seien. Zur allgemeinen Rückkehrsituation führte das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich aus, dass Ahmadis unbestritten gesellschaftlichen und behördlichen Diskriminierungen ausgesetzt seien, jedoch der Alltag zwischen Ahmadis und anderen Einwohnern Pakistans weitgehend friedlich verlaufe, was sich bereits aus der vergleichsweise geringen Anschlagszahlen ergebe. Darüber hinaus ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es Ahmadis in Rabwah sehr wohl möglich sei, ihre Religion und ihr Leben weitgehend ungestört zu leben. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers unbehelligt leben würden, was im Übrigen genauso gegen die vorgebrachten Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer sprechen würde. Ebenso sei das wirtschaftliche Überleben gesichert, bedenke man, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin über ein Taxiunternehmen verfüge. Dass die Werkstatt nunmehr geschlossen sei, helfe dem Beschwerdeführer nicht. Ebenso sei die Position des Beschwerdeführers in der Ahmadigemeinde in Pakistan eine untergeordnete gewesen und sei dieser nicht exponiert gewesen. Ebenso sei die Stellung des Beschwerdeführers in Österreich untergeordnet, sodass auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Blickfeld von extremistischen Gruppen gelangen könnte. Dem Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr keine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde, hätte das Verfahren keine ergeben. Eine nachhaltige, außergewöhnliche gesellschaftliche Integration, sodass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei, hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach, sondern reiste in die Niederlande. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 10.11.2023 nach Österreich rücküberstellt. Am 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, gegenständlichen Asylantrag. Zu seinen nunmehrigen Gründen zur Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Anfang 2023 hätte sein Vater Pakistan verlassen, weil sein Geschäftslokal durch Sunniten vernichtet worden sei. Weiters sei er mit dem Tod bedroht worden und nach Deutschland geflüchtet. Der Vater würde sich in Deutschland aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2023 (offenbar gemeint: 10.01.2024) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er manchmal aufgrund von Kopfschmerzen Medikamente einnehme und er Stress habe. Er sei aber nicht in Behandlung. Seine Familie würde in Pakistan leben, sein Vater sei Asylwerber in Deutschland. Er stehe mit seiner Mutter per Telefon in Kontakt. Ihr Geschäft in Pakistan sei zugemacht worden, deshalb sei der Vater ausgereist. Sie seien dann beide in den Niederlanden gewesen. Das Geschäft sei im Dezember 2022 zugemacht worden. Die Mutter und die Geschwister würden seit Jänner 2023 in Rabwah leben. Er selbst habe Österreich nach dem negativen Bescheid im Februar 2023 verlassen. Von März 2023 bis November 2023 sei er in den Niederlanden gewesen. Er habe bereits alle Ausreisegründe erzählt, neu sei, dass sich die Lage in Pakistan verschlechtert hätte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abscheidung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abscheidung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, das nunmehr erstattete Vorbringen erzeuge keinen neuen Sachverhalt, sondern stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, welchen bereits rechtskräftig kein Glaube geschenkt worden sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht erwähnt, dass die insgesamt 13 anderen Geschäfte des Vaters und der Onkel in Pakistan geschlossen seien, sondern erwähnte der Beschwerdeführer ausschließlich das Motorrad-Ersatzteile-Geschäft. Zu den Rückkehrbefürchtungen sei ausgeführt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Pakistan eingetreten sei, abgesehen davon würden auch die Mutter und die Geschwister in Rabwah leben. Soweit der Beschwerdeführer anführte, er könne in Österreich seine Religion frei ausleben, sei abermals darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit bereits auseinandergesetzt hätte. Änderungen im Privat- und Familienleben hätten ebenso wenig festgestellt werden können. Zu den Gründen, die zur Verhängung eines Einreiseverbotes geführt hätten, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtet hätte, sondern illegal in die Niederlande weitergereist sei, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 10.12.2023 (offenbar gemeint: am 10.11.2023) nach Österreich rücküberstellt worden, es sei daher erkennbar, dass er den gegenständlichen Antrag nur stelle, weil er von der Polizei nach der Rücküberstellung angehalten worden sei. Aus dem bisherigen Verhalten sei nicht erkennbar, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und auch an einer tatsächlichen Integration kein Interesse hegen würde. Eine umfassende Integration habe nicht festgestellt werden können und überwiege das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung seitens der Republik. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

§ 55Abs.

1a FPG nicht. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, das nunmehr erstattete Vorbringen erzeuge keinen neuen Sachverhalt, sondern stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, welchen bereits rechtskräftig kein Glaube geschenkt worden sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht erwähnt, dass die insgesamt 13 anderen Geschäfte des Vaters und der Onkel in Pakistan geschlossen seien, sondern erwähnte der Beschwerdeführer ausschließlich das Motorrad-Ersatzteile-Geschäft. Zu den Rückkehrbefürchtungen sei ausgeführt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Pakistan eingetreten sei, abgesehen davon würden auch die Mutter und die Geschwister in Rabwah leben. Soweit der Beschwerdeführer anführte, er könne in Österreich seine Religion frei ausleben, sei abermals darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit bereits auseinandergesetzt hätte. Änderungen im Privat- und Familienleben hätten ebenso wenig festgestellt werden können. Zu den Gründen, die zur Verhängung eines Einreiseverbotes geführt hätten, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtet hätte, sondern illegal in die Niederlande weitergereist sei, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 10.12.2023 (offenbar gemeint: am 10.11.2023) nach Österreich rücküberstellt worden, es sei daher erkennbar, dass er den gegenständlichen Antrag nur stelle, weil er von der Polizei nach der Rücküberstellung angehalten worden sei. Aus dem bisherigen Verhalten sei nicht erkennbar, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und auch an einer tatsächlichen Integration kein Interesse hegen würde. Eine umfassende Integration habe nicht festgestellt werden können und überwiege das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung seitens der Republik. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde monierte zunächst, dass die belangte Behörde nur mangelhafte Ermittlungen durchgeführt hätte und wirft der belangten Behörde (mit näherer Begründung) eine einseitige Befragung des Beschwerdeführers vor. Insbesondere sei nicht gefragt worden, welchen konkreten Bedrohungen der Vater des Beschwerdeführers ausgesetzt sei. Die belangte Behörde hätte es außerdem völlig unterlassen den Beschwerdeführer zu fragen, wie er in seiner Religionsausübung eingeschränkt wäre im Falle der Rückkehr nach Pakistan. Dieser Aspekt sei darüber hinaus auch vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Erkenntnis vom 22.02.2023 nicht behandelt worden. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer einer exponierten Tätigkeit in der Ahmadi-Gemeinde in Österreich nachgehe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei als mangelhaft zu bezeichnen und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde unterlasse es überdies völlig darzulegen, auf welche Ermittlungsergebnisse sie ihre Ausführungen eigentlich stütze und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie Unklarheiten oder Lücken im Wege des Ermittlungsverfahrens nicht aufgeklärt habe. Zum Einreiseverbot hielt die Beschwerde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Angst vor der Polizei einen neuen Asylantrag gestellt habe, sondern, weil er Angst vor Verfolgung habe. Die belangte Behörde hätte vor allem nicht ausgeführt, weshalb sie von einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich ausging, wenn dieser kurz nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesgebiet verlassen habe. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er eingehende Kenntnis des EU-Rechts hätten haben müssen und daher vorhersehen hätte können, dass er wohl auch bei einer Antragstellung in den Niederlanden nach Österreich würde zurückgeschickt werden, sei nicht nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass aufgrund seines bisherigen Verhalten davon ausgegangen werden könne, dass er sich nicht an die Rechtsordnung halten würde und auch nicht an einer Integration interessiert sei, habe sie es unterlassen darzulegen, auf welches Verhalten sie sich beziehe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verfahrensakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Mitteilung vom 12.02.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Verwaltungsakt vollständig eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus Golarchi. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Rabwah. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi und spricht Englisch, Urdu, Punjabni und Deutsch soweit, als dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Fragen zu seiner Lebenssituation vollständig und ausführlich beantworten konnte. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Pakistan in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer schloss die Schule ab und besuchte anschließend zwei Jahre das College, welches er auch abschloss. Der Beschwerdeführer arbeitete bedarfsweise im Motorrad-Ersatzteile-Geschäft des Vaters. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2016 im Bundesgebiet Der Beschwerdeführer war nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins Ahmadiyya Muslim Jama´at Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer geht keiner offiziellen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer befindet sich im zweiten Asylverfahren, wobei der erste Antrag mit hg Erkenntnis vom 22.02.2023, Zl. L525 2186600-1/12E inhaltlich rechtskräftig entschieden wurde. Der Beschwerdeführer kam seinen Ausreiseverpflichtungen nach Pakistan nicht nach, sondern reiste im März 2023 illegal in die Niederlande weiter und wurde von dort im November 2023 wieder zurücküberstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich bereits aus den vorherigen Verfahren und aus den Angaben vor der belangten Behörde (AS 283ff), die unbestritten blieben. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gab er vor der belangten Behörde selbst an (AS 287). Die strafrechtliche Unbescholtenheit und der Nichtbezug von Sozialleistungen ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus der amtlichen Datenbank. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist ergibt sich für das erkennende Gericht einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur dem Ausreisebefehl vom Februar 2023 nicht nachgekommen ist, sondern sich in weiterer Folge illegal in die Niederlande begab um dort einen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer zeigte damit vielmehr, dass er eben nicht gewollt ist sich den Anweisungen der Fremdenbehörden bzw des Gerichts zu beugen, sondern entzog sich in weiterer Folge der Abschiebung, indem er untertauchte und illegal in die Niederlande reiste. Zum Verfahren seines angeblichen Vaters hält das erkennende Gericht fest, dass die Identität des Beschwerdeführers eben nicht feststeht, weswegen eine Überprüfung der Angaben zum Vater nicht möglich ist. Abgesehen davon kritisierte das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätsfestellung (vgl. Erk. vom 22.02.2023, S 76f). Soweit der Beschwerdeführer daher beteuert, die vorgelegten Unterlagen der deutschen Behörden betreffen wirklich seinen Vater, wird daher darauf verwiesen, dass diese Behauptung mangels Vorlage von irgendwelchen Identitätsdokumenten nicht überprüfbar ist und daher keinen Eingang in die Feststellungen fand. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass der angebliche Vater in Deutschland unter Aliasidentitäten auftrat, was den Beweiswert dieser Vorlage ebenso weiter schmälert (AS 505). Sein Aufenthalt in den Niederlanden wurde durch die Vorlage der niederländischen Behörden bestätigt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Niederlanden aufhältig war, ergibt sich konsequent gedacht aus dem Umstand der Rücküberstellung. Zum Verfahren seines angeblichen Vaters hält das erkennende Gericht fest, dass die Identität des Beschwerdeführers eben nicht feststeht, weswegen eine Überprüfung der Angaben zum Vater nicht möglich ist. Abgesehen davon kritisierte das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätsfestellung vergleiche Erk. vom 22.02.2023, S 76f). Soweit der Beschwerdeführer daher beteuert, die vorgelegten Unterlagen der deutschen Behörden betreffen wirklich seinen Vater, wird daher darauf verwiesen, dass diese Behauptung mangels Vorlage von irgendwelchen Identitätsdokumenten nicht überprüfbar ist und daher keinen Eingang in die Feststellungen fand. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass der angebliche Vater in Deutschland unter Aliasidentitäten auftrat, was den Beweiswert dieser Vorlage ebenso weiter schmälert (AS 505). Sein Aufenthalt in den Niederlanden wurde durch die Vorlage der niederländischen Behörden bestätigt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Niederlanden aufhältig war, ergibt sich konsequent gedacht aus dem Umstand der Rücküberstellung. 2.2 Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er in Pakistan durch einen Burschen, den er beim Sprayen von Anti-Ahmadi-Parolen ertappt hätte und zur Polizei gebracht hätte, verfolgt worden sei. Dieser hätte ihn auch misshandelt und geschlagen. Das BFA erachtete im damaligen Verfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Erkenntnis vom 22.02.2023 nach umfassender Beweiswürdigung den Ausführungen des BFA an und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keinerlei Verfolgung ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete zu erwarten hätte, kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (vgl. das hg Erkenntnis vom 22.02.2023, L525 2186600-1/12E). Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er in Pakistan durch einen Burschen, den er beim Sprayen von Anti-Ahmadi-Parolen ertappt hätte und zur Polizei gebracht hätte, verfolgt worden sei. Dieser hätte ihn auch misshandelt und geschlagen. Das BFA erachtete im damaligen Verfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Erkenntnis vom 22.02.2023 nach umfassender Beweiswürdigung den Ausführungen des BFA an und kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keinerlei Verfolgung ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete zu erwarten hätte, kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle vergleiche das hg Erkenntnis vom 22.02.2023, L525 2186600-1/12E). Zum gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer vor, seine alten Gründe seien immer noch aufrecht und sei die Situation schlimmer geworden. Nunmehr sei auch sein Vater ausgereist und werde dieser von Anhängern der Katme Nabuwat verfolgt. Das erkennende Gericht tritt den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach kein neuer Sachverhalt behauptet worden sei, im Ergebnis bei. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung ausdrücklich ausführte, dass er seine alten Gründe aufrecht halte. Das Geschäft seines Vaters sei durch Sunniten vernichtet worden. Weiters sei er mit dem Tod bedroht worden und hätte nach Deutschland fliehen müssen (AS 51). Sein Leben sei im Falle der Rückkehr in Gefahr, er werde von den Leuten, die seinen Vater bedrohen, getötet werden (AS 52). Die belangte Behörde konnte auch davon ausgehen, dass die im Zuge der Erstbefragung getätigten Aussagen weiterhin aufrecht gehalten werden. So wurde die Erstbefragung dem Beschwerdeführer in einer verständlichen Sprache rückübersetzt, Ergänzungen wollte der Beschwerdeführer keine machen und gab der Beschwerdeführer unmissverständlich an, dass er alles verstanden hatte. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift (AS 52). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich befragt, ob seine im Zuge der Erstbefragungen getätigten Aussagen richtig seien und ob er diese beibehält, was der Beschwerdeführer ebenso bejahte ("F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 13.11.2023 bei der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung, Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? – A: Ja, ich habe dort die Wahrheit gesagt und werde dabei bleiben. – F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? – A: Ich möchte noch ergänzen, wie es meinem Vater ergangen ist. Und ich möchte noch Unterlagen vorlegen. Der AW legt folgende Unterlagen vor: …" (AS 291f). Alleine hier wird deutlich, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf seine früheren Ausreisegründe bezieht. Soweit die Beschwerde dabei moniert, es würden hinsichtlich der Erstbefragung "erhebliche Widersprüche" bestehen, welche von der Behörde nicht aufgeklärt worden seien, wird darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, missverständliche Angaben des Beschwerdeführers so lange zu hinterfragen, bis eine widerspruchsfreie Aussage zustande kommt. Vielmehr unterliegen diese Aussagen eben der freien Beweiswürdigung. Abgesehen davon sieht das erkennende Gericht den Widerspruch auch nicht, zumal die Frage nach Sanktionen im Falle der Rückkehr im Zuge der Erstbefragung offensichtlich auf staatliche Sanktionen iSd Art. 3 EMRK abzielt. Abgesehen deckt sich diese Angaben auch mit seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2022, wonach er in Pakistan nie persönliche Probleme mit Behörden oder Behördenvertretern gehabt hätte (vgl. L525 2186600-1/9Z, S 10). Alleine aus dem ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das erkennende Gericht hält dazu überhaupt fest, dass die in der Beschwerde getätigten Vorwürfe, der Beschwerdeführer sei einseitig befragt worden, nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stellt (vgl. AS 295: F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? – F: Mein Vater ist nun auch ausgereist und die Lage hat sich für die Ahmadis noch verschlimmert. Deswegen musste mein Vater auch sein Geschäft zusperren und auch nach Rabwah reisen."; AS 297: "F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? – A: Ich habe Ihnen grundsätzlich schon alle Gründe gesagt, warum ich Pakistan verlassen habe. Die neuen Gründe sind, dass die Lage sich noch verschlechtert hat und sogar mein Vater ausreisen musste. Sollte mein Vater Asyl bekommen, werden meine Mutter und meine Geschwister nachreisen.": AS 301: "F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren? – A: Nein, auf gar keinem Fall. Ich möchte detailliert erzählen, warum ich nicht nach Pakistan fahren kann. – F: Erzählen Sie bitte detailliert. – A: Ich, als Ahmadi, wo ich auf die Welt gekommen bin, darf ich nicht mein Gebet machen, keinen Koran beten. Wir dürfen auch nicht fasten, keinen Ramadan halten. Wir dürfen auch nicht Tiere schlachten, was ein Moslem eigentlich immer tun darf. Das ist alles für mich verboten, wenn ich dort leben. Wir dürfen in Pakistan nicht wählen. Und Polizei und alle Beamte sind auch gegen Ahmadis. Ich darf mich nicht als Moslem bezeichnen und Amadis dürfen umgebracht werden und es wird von der Polizei nichts unternommen, dafür gibt es auch Gesetze"; AS 301: "F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorverfahrens bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung Ihrer Fluchtgründe? – A: Ich bin schon seit 8 Jahren hier in Österreich. Ich konnte hier wieder meine Religion leben. Hier konnte ich meine Religion frei ausüben und es ist wunderschön. Ich habe nochmals richtig gelernt, wie man es macht, ohne unterstückt (sic!) zu sein, den Koran zu lesen."). Abermals sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde (neuen) Ausreisegründe detailliert zu schildern, dass die Antworten entsprechend knapp ausfielen, liegt nun nicht in der Sphäre der belangten Behörde, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese und durch das erkennende Gericht. Dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Platz und Zeit eingeräumt wurde, sein neues Vorbringen entsprechend auszuführen, kann daher nicht geteilt werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auch entsprechend instruiert, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen (AS 285). Das erkennende Gericht tritt den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde, wonach kein neuer Sachverhalt behauptet worden sei, im Ergebnis bei. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung ausdrücklich ausführte, dass er seine alten Gründe aufrecht halte. Das Geschäft seines Vaters sei durch Sunniten vernichtet worden. Weiters sei er mit dem Tod bedroht worden und hätte nach Deutschland fliehen müssen (AS 51). Sein Leben sei im Falle der Rückkehr in Gefahr, er werde von den Leuten, die seinen Vater bedrohen, getötet werden (AS 52). Die belangte Behörde konnte auch davon ausgehen, dass die im Zuge der Erstbefragung getätigten Aussagen weiterhin aufrecht gehalten werden. So wurde die Erstbefragung dem Beschwerdeführer in einer verständlichen Sprache rückübersetzt, Ergänzungen wollte der Beschwerdeführer keine machen und gab der Beschwerdeführer unmissverständlich an, dass er alles verstanden hatte. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift (AS 52). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich befragt, ob seine im Zuge der Erstbefragungen getätigten Aussagen richtig seien und ob er diese beibehält, was der Beschwerdeführer ebenso bejahte ("F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 13.11.2023 bei der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung, Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? – A: Ja, ich habe dort die Wahrheit gesagt und werde dabei bleiben. – F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben? – A: Ich möchte noch ergänzen, wie es meinem Vater ergangen ist. Und ich möchte noch Unterlagen vorlegen. Der AW legt folgende Unterlagen vor: …" (AS 291f). Alleine hier wird deutlich, dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich auf seine früheren Ausreisegründe bezieht. Soweit die Beschwerde dabei moniert, es würden hinsichtlich der Erstbefragung "erhebliche Widersprüche" bestehen, welche von der Behörde nicht aufgeklärt worden seien, wird darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe der belangten Behörde ist, missverständliche Angaben des Beschwerdeführers so lange zu hinterfragen, bis eine widerspruchsfreie Aussage zustande kommt. Vielmehr unterliegen diese Aussagen eben der freien Beweiswürdigung. Abgesehen davon sieht das erkennende Gericht den Widerspruch auch nicht, zumal die Frage nach Sanktionen im Falle der Rückkehr im Zuge der Erstbefragung offensichtlich auf staatliche Sanktionen iSd Artikel 3, EMRK abzielt. Abgesehen deckt sich diese Angaben auch mit seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2022, wonach er in Pakistan nie persönliche Probleme mit Behörden oder Behördenvertretern gehabt hätte vergleiche L525 2186600-1/9Z, S 10). Alleine aus dem ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das erkennende Gericht hält dazu überhaupt fest, dass die in der Beschwerde getätigten Vorwürfe, der Beschwerdeführer sei einseitig befragt worden, nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich befragt, warum er einen neuerlichen Antrag stellt vergleiche AS 295: F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? – F: Mein Vater ist nun auch ausgereist und die Lage hat sich für die Ahmadis noch verschlimmert. Deswegen musste mein Vater auch sein Geschäft zusperren und auch nach Rabwah reisen."; AS 297: "F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? – A: Ich habe Ihnen grundsätzlich schon alle Gründe gesagt, warum ich Pakistan verlassen habe. Die neuen Gründe sind, dass die Lage sich noch verschlechtert hat und sogar mein Vater ausreisen musste. Sollte mein Vater Asyl bekommen, werden meine Mutter und meine Geschwister nachreisen.": AS 301: "F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren? – A: Nein, auf gar keinem Fall. Ich möchte detailliert erzählen, warum ich nicht nach Pakistan fahren kann. – F: Erzählen Sie bitte detailliert. – A: Ich, als Ahmadi, wo ich auf die Welt gekommen bin, darf ich nicht mein Gebet machen, keinen Koran beten. Wir dürfen auch nicht fasten, keinen Ramadan halten. Wir dürfen auch nicht Tiere schlachten, was ein Moslem eigentlich immer tun darf. Das ist alles für mich verboten, wenn ich dort leben. Wir dürfen in Pakistan nicht wählen. Und Polizei und alle Beamte sind auch gegen Ahmadis. Ich darf mich nicht als Moslem bezeichnen und Amadis dürfen umgebracht werden und es wird von der Polizei nichts unternommen, dafür gibt es auch Gesetze"; AS 301: "F: Gibt es seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorverfahrens bis zum heutigen Datum irgend eine Änderung Ihrer Fluchtgründe? – A: Ich bin schon seit 8 Jahren hier in Österreich. Ich konnte hier wieder meine Religion leben. Hier konnte ich meine Religion frei ausüben und es ist wunderschön. Ich habe nochmals richtig gelernt, wie man es macht, ohne unterstückt (sic!) zu sein, den Koran zu lesen."). Abermals sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde (neuen) Ausreisegründe detailliert zu schildern, dass die Antworten entsprechend knapp ausfielen, liegt nun nicht in der Sphäre der belangten Behörde, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung durch diese und durch das erkennende Gericht. Dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Platz und Zeit eingeräumt wurde, sein neues Vorbringen entsprechend auszuführen, kann daher nicht geteilt werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auch entsprechend instruiert, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen (AS 285). Aus dem oben Gesagten ergibt sich auch für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer seine alten Ausreisegründe aufrecht hält bzw. sich auf Sachverhalte beruft, denen bereits im ersten Verfahren kein Glaube geschenkt wurde. Der Umstand, dass das Geschäft des Vaters geschlossen sei, da keine Ersatzteile geliefert werden konnten, brachte der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren ausdrücklich vor. "Neu" sei nun vielmehr, dass der "Vater" des Beschwerdeführers auch ausreisen habe müssen, da dieser von Anhängern der Katme Nabuwat bedroht worden sei. Dem tritt die belangte Behörde bereits mit dem Hinweis entgegen, dass die anderen zwölf (!) Unternehmungen des Vaters und der Onkeln des Beschwerdeführers offenbar nicht von Schließungen betroffen sind. Die belangte Behörde spricht damit dem Vorbringen – erkennbar – den glaubhaften Kern ab. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet das Motorrad-Ersatzteile-Geschäft von einer Schließung nach einer Drohung geschlossen sei, die anderen Unternehmungen aber offenbar weiter betrieben werden könnten. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer sei im Geschäft des Vaters aufhältig gewesen und dort immer wieder von den Anhängern der Katme Nabuwat verfolgt worden und regelmäßig Opfer von Bedrohungen und Übergriffen geworden (AS 487), so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen zu keinem Zeitpunkt erstattete. So brachte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2017 vor, er hätte zwei Burschen dabei ertappt, als diese auf die Rollläden der Geschäfte Anti-Ahmadi-Parolen geschmiert hätten (Bezugsakt erstes Asylverfahren AS 339). Am nächsten Tag sei der "Bursche" dann ins Geschäft gekommen und hätte ihn weiter bedroht. Er sei dann immer ins Geschäft gekommen, als der Vater nicht da gewesen sei und sei der Beschwerdeführer von dem "Burschen" weiter bedroht worden (Bezugsakt erstes Asylverfahren AS 341). Der "Bursche" hätte ihn brutal bedroht (Bezugsakt erstes Asylverfahren AS 347). Diese Version wurde auch im Zuge der Beschwerde aufrecht gehalten (Bezugsakt erstes Asylverfahren AS 637), ebenso in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (L525 2186600-1/9Z, S 11). Zu keinem einzigen Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durch Anhängern der Katme Nabuwat bedroht worden sei. Letztendlich wurde diesem Vorbringen aber rechtskräftig die Glaubhaftigkeit abgesprochen, jedoch ist auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich im Grunde weiterhin auf seine alten Ausreisegründe stützt, diese nur ausbaut bzw. steigert, um einen Konnex zur Ausreise des angeblichen Vaters herzustellen. Soweit die Beschwerde in weiter Folge vorbringt, der Beschwerdeführer sei nach der Einvernahme am 02.12.2022 bis heute massiv bedroht worden und habe sich diese Bedrohung durch die Flucht des Vaters verdeutlicht (AS 499), so ist auch hier der Bezug zu seinem früheren Vorbringen aus Sicht des erkennenden Gerichtes klar erkennbar, zumal das erste Asylverfahren erst mit dem hg Erkenntnis vom 22.02.2023 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Darüber hinaus wird dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor der belangten Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Asylverfahren von einer gegen ihn persönlich gerichteten (neuen) Bedrohung oder Verfolgung berichtete. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte sich nicht mit den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte ihn nicht befragt, in wie weit er in Pakistan in seiner Religionsausübung eingeschränkt werde (AS 492), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Religionsausübung sehr wohl thematisierte (abermals AS 301: "Ich, als Ahmadi, wo ich auf die Welt gekommen bin, darf ich nicht mein Gebet machen, keinen Koran beten. Wir dürfen auch nicht fasten, keinen Ramadan halten. Wir dürfen auch nicht Tiere schlachten, was ein Moslem eigentlich immer tun darf. Das ist alles für mich verboten, wenn ich dort leben. Wir dürfen in Pakistan nicht wählen. Und Polizei und alle Beamte sind auch gegen Ahmadis. Ich darf mich nicht als Moslem bezeichnen und Amadis dürfen umgebracht werden und es wird von der Polizei nichts unternommen, dafür gibt es auch Gesetze.") Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorbringens bereits die Angaben des Beschwerdeführers entgegen, wonach über die Möglichkeiten zur Religionsausübung bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Dem tritt das erkennende Gericht bei. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2022 vor: "Ich praktiziere meine Religion hier und ich verkünde meine Religion hier. Ich bete fünf Mal am Tag. Ich lese jeden Tag den Koran. Ich durfte in Pakistan keinen Koran bei mir haben. Ich kann nicht in Pakistan leben, weil ich werde meine Religion überall praktizieren, Gebete verrichten, den Koran lesen, Gebete aufrufen und die Verkündung der Religion, dass alles werde ich dort machen. Aber es ist laut Gesetz nicht erlaubt. Z.B. das islamische Grußwort darf ich dort nicht sagen. Wenn man niest, sagt der andere: Gepriesen sei Allah. Das dürfen wir auch nicht. Das arabische Wort für danke darf ich auch nicht sagen. Das alles sind dort Straftaten für Ahmadis. Das heißt, als Ahmadi bin ich 24 Stunden lang in Gefahr, jederzeit kann mich die Polizei mitnehmen oder festnehmen" (vgl. L525 2186600-1/9Z, S 12). Damit geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes (detaillierteres, Anm. des erkennenden Gerichtes) Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren erstattete und darüber auch rechtskräftig abgesprochen wurde, dass mit diesem Vorbringen kein unter § 3 AsylG subsumierbarer Sachverhalt vorgebracht wurde. Soweit die Beschwerde nämlich moniert, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich im ersten Asylverfahren nicht mit der Religionsausübung auseinandergesetzt, so übersieht sie dabei die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung (L525 2186600-12E, S 82-85), wobei auch dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer eben keine exponierte Position innerhalb der Ahmadi-Gemeinde einnimmt bzw. einnahm, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Rabwah offen steht (wo ja offensichtlich auch seine Mutter und seine Geschwister leben können), er ja sogar unter dem angeblichen Verfolgungsdruck des "Burschen" weiterhin die Moschee besuchte und in der rechtlichen Würdigung, wonach eine Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan nicht gesehen wird (aaO, S 91-93). Dass es zu Diskriminierungen und Übergriffen auf Ahmadis in Pakistan kommt, stritten weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht ab, jedoch erreichen diese nicht jene Intensität, dass von einer systematischen Verfolgung gesprochen werden kann. Anderes ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten Berichte nicht (AS 315ff). Dass sich die Lage für Ahmadis seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Februar 2023 derart massiv verschlechterte, dass dies einen neuen Sachverhalt begründen würde, wurde zudem nicht substantiiert behauptet. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass sich die Religionsausübung des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung derart verändert hätte, als dass ein neuer Sachverhalt begründet wurde. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei neuen Aspekte seiner persönlichen Religionsausübung vor, die eine Neubewertung notwendig machen würden. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte sich nicht mit den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte ihn nicht befragt, in wie weit er in Pakistan in seiner Religionsausübung eingeschränkt werde (AS 492), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Religionsausübung sehr wohl thematisierte (abermals AS 301: "Ich, als Ahmadi, wo ich auf die Welt gekommen bin, darf ich nicht mein Gebet machen, keinen Koran beten. Wir dürfen auch nicht fasten, keinen Ramadan halten. Wir dürfen auch nicht Tiere schlachten, was ein Moslem eigentlich immer tun darf. Das ist alles für mich verboten, wenn ich dort leben. Wir dürfen in Pakistan nicht wählen. Und Polizei und alle Beamte sind auch gegen Ahmadis. Ich darf mich nicht als Moslem bezeichnen und Amadis dürfen umgebracht werden und es wird von der Polizei nichts unternommen, dafür gibt es auch Gesetze.") Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorbringens bereits die Angaben des Beschwerdeführers entgegen, wonach über die Möglichkeiten zur Religionsausübung bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Dem tritt das erkennende Gericht bei. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2022 vor: "Ich praktiziere meine Religion hier und ich verkünde meine Religion hier. Ich bete fünf Mal am Tag. Ich lese jeden Tag den Koran. Ich durfte in Pakistan keinen Koran bei mir haben. Ich kann nicht in Pakistan leben, weil ich werde meine Religion überall praktizieren, Gebete verrichten, den Koran lesen, Gebete aufrufen und die Verkündung der Religion, dass alles werde ich dort machen. Aber es ist laut Gesetz nicht erlaubt. Z.B. das islamische Grußwort darf ich dort nicht sagen. Wenn man niest, sagt der andere: Gepriesen sei Allah. Das dürfen wir auch nicht. Das arabische Wort für danke darf ich auch nicht sagen. Das alles sind dort Straftaten für Ahmadis. Das heißt, als Ahmadi bin ich 24 Stunden lang in Gefahr, jederzeit kann mich die Polizei mitnehmen oder festnehmen" vergleiche L525 2186600-1/9Z, S 12). Damit geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes (detaillierteres, Anmerkung des erkennenden Gerichtes) Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren erstattete und darüber auch rechtskräftig abgesprochen wurde, dass mit diesem Vorbringen kein unter Paragraph 3, AsylG subsumierbarer Sachverhalt vorgebracht wurde. Soweit die Beschwerde nämlich moniert, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich im ersten Asylverfahren nicht mit der Religionsausübung auseinandergesetzt, so übersieht sie dabei die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung (L525 2186600-12E, S 82-85), wobei auch dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer eben keine exponierte Position innerhalb der Ahmadi-Gemeinde einnimmt bzw. einnahm, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Rabwah offen steht (wo ja offensichtlich auch seine Mutter und seine Geschwister leben können), er ja sogar unter dem angeblichen Verfolgungsdruck des "Burschen" weiterhin die Moschee besuchte und in der rechtlichen Würdigung, wonach eine Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan nicht gesehen wird (aaO, S 91-93). Dass es zu Diskriminierungen und Übergriffen auf Ahmadis in Pakistan kommt, stritten weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht ab, jedoch erreichen diese nicht jene Intensität, dass von einer systematischen Verfolgung gesprochen werden kann. Anderes ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten Berichte nicht (AS 315ff). Dass sich die Lage für Ahmadis seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Februar 2023 derart massiv verschlechterte, dass dies einen neuen Sachverhalt begründen würde, wurde zudem nicht substantiiert behauptet. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass sich die Religionsausübung des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung derart verändert hätte, als dass ein neuer Sachverhalt begründet wurde. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei neuen Aspekte seiner persönlichen Religionsausübung vor, die eine Neubewertung notwendig machen würden. Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:3.1 Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). , Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 22.02.2023, Zl. L525 2186600-1/12E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer erstattet mit dem nunmehrigen Asylantrag keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, sondern kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem neu erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt bzw. das nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst ist und die bisherigen Gründe aufrechtgehalten werden. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als gesichert angesehen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Februar 2023 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen und wurde in der Beschwerde in keiner Weise Anderes behauptet. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als gesichert angesehen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Februar 2023 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen und wurde in der Beschwerde in keiner Weise Anderes behauptet. 3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. ... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren. Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) , Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ....
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. .... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.", Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht., Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. , Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:, ● Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:, Der Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen nicht durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von beinahe acht Jahren konnte er nur durch Stellung von unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre. Darüber hinaus missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung im Februar 2023 und reiste illegal in die Niederlande weiter, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen. ● Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Der Beschwerdeführer besuchte vom Juli bis Dezember 2016 einen Deutsch-Vorbereitungskurs A1 in seiner Unterkunft. Weitere Kurse oder Prüfungen hat dieser nicht absolviert. Er verfügt über derart ausgeprägte Deutschkenntnisse, als er in der Befragung vor dem erkennenden Gericht Fragen zu seinen Hobbies und seiner Lebenssituation vollständig und ausführlich beantworten konnte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereines Ahmadiyya Muslim Jama´at Österreich, wo er sich aktiv einbringt. Außerhalb der religiösen Tätigkeit engagierte er sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei Organisation Humanity First Österreich (18 Stunden) und Caritas (zwei Mal im Rahmen der Essensausgabe). In der Asylunterkunft, wo er bis Mitte 2017 untergebracht war, übte er diverse Remunerantentätigkeiten aus. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über kaum feststellbare soziale und freundschaftliche Kontakte zur österreichischen Mehrheitsgesellschaft an seinem Wohnort. Sonstige private Interessen wurden im Verfahren nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer neue, seit Februar 2023 neu hinzugekommene integrativen Maßnahmen gesetzt hätte, wurde nicht behauptet. Angesichts der Tatsache, dass er sich von März 2023 bis November 2023 in den Niederlanden aufgehalten hatte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in seinem Privatleben in Österreich wesentliche Änderungen im Vergleich zum ersten Asylverfahren eingetreten sind. ● Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass der zweite Asylantrag von Erfolg gekrönt sein wird. ● Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, wo seine engsten Familienangehörigen – seine Mutter und Geschwister - nach wie vor leben. In Anbetracht der nicht übermäßig langen Abwesenheit aus seinem Heimatland (seit Jänner 2016), kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat, zumal sich die soziale Interaktion des Beschwerdeführers in Österreich in erster Linie mit Landsleuten abspielte. Der Beschwerdeführer hat die überwiegende Zeit in seinem Heimatland, dessen Mehrheitssprache er beherrscht, verbracht. Dort hat er eine zwölfjährige Ausbildung genossen und ist anschließend einer Erwerbstätigkeit als Verkäufer nachgegangen. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren. ● Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. ● Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens seiner Rückkehrverpflichtung nach Pakistan nicht nach, sondern reiste illegal in die Niederlande weiter um auch dort einen Asylantrag zu stellen. Er wurde im November 2023 nach Österreich rücküberstellt. ● Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. ● Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Zwischen der Asylantragstellung und der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes verging etwa sechs Jahre und 11 Monate. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die entscheidenden Behörden aufgrund der im Jahr 2015 extrem hoher Zahl an anhängigen Verfahren, einer enormen Belastungssituation ausgesetzt waren, sodass die Einhaltung der gesetzlichen Erledigungsfristen kaum möglich war. Davon abgesehen kann aus der Aktenlage kein behördliches Verschulden erkannt werden, welches angesichts der noch zu erörternden geringen Integrationserfolge des Beschwerdeführers, dermaßen ins Gewicht fallen würde. Der jetzige, zweite Asylantrag stammt aus dem November 2023, angesichts der Entscheidung im Februar 2024 kann keine lange Verfahrensdauer erkannt werden. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2016 illegal in Österreich ein und stelle am 20.03.2016 den gegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit beinahe acht Jahren (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf, was er – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – nicht zu verantworten hat, sodass die lange Verfahrensdauer zunächst zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. jüngst VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche jüngst VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anlangt, so waren die Deutschkenntnisse insoweit vorhanden, als eine problemlose Unterhaltung geführt werden konnten und dieser Fragen zu seinem Leben in Österreich ohne Dolmetscher beantworten konnte. Dies konnte jedoch nicht deutlich ins Gewicht fallen, da in Anbetracht seines fast siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gute Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt werden können. Selbstinitiative Bemühungen um den Erwerb von entsprechenden Sprachkenntnissen waren nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines " internen" Deutschvorbereitungskurses unmittelbar nach seiner Ankunft – keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolvierte. Im Gegenteil lässt das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schließen, dass es ihm eben kein nennenswertes persönliches Anliegen ist, sich in sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dies gilt gerade auch, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier nicht vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde (vgl. VwGH vom 25.2.2010, 2010/18/0029, mwN).Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anlangt, so waren die Deutschkenntnisse insoweit vorhanden, als eine problemlose Unterhaltung geführt werden konnten und dieser Fragen zu seinem Leben in Österreich ohne Dolmetscher beantworten konnte. Dies konnte jedoch nicht deutlich ins Gewicht fallen, da in Anbetracht seines fast siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gute Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt werden können. Selbstinitiative Bemühungen um den Erwerb von entsprechenden Sprachkenntnissen waren nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines " internen" Deutschvorbereitungskurses unmittelbar nach seiner Ankunft – keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolvierte. Im Gegenteil lässt das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schließen, dass es ihm eben kein nennenswertes persönliches Anliegen ist, sich in sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dies gilt gerade auch, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier nicht vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde vergleiche VwGH vom 25.2.2010, 2010/18/0029, mwN). Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes die Gelegenheiten wahrnahm, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten. Dass dies auch für Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch schon während des Asylverfahrens möglich ist, entspricht der geltenden Rechtslage. Eine wirtschaftliche Integration war daher zu verneinen und ist auch im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen, der zu einer anderen Einschätzung führen würde bzw. wurde dies behauptet. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereines Ahmadiyya Muslim Jama´at Österreich, wo er sich zumindest bis Februar 2023 aktiv einbrachte. Dass der Beschwerdeführer derzeit ein aktives Mitglied ist, wurde nicht behauptet. Außerhalb der religiösen Tätigkeit engagierte er sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der Organisation Humanity First Österreich (18 Stunden) und Caritas (zwei Mal im Rahmen der Essensausgabe). Bis Mitte 2017 übte er in seiner damaligen Asylunterkunft diverse Remunerantentätigkeiten aus. Im Hinblick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt; engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern bzw. umfassende Integrationsbemühungen außerhalb seiner Glaubensgemeinschaft konnten aber bereits im ersten Verfahren nicht festgestellt werden und wurde auch in dieser Hinsicht keine Änderung behauptet. Berücksichtigungswürdige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht traten schließlich kaum zu Tage.

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