4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte am 20.03.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.03.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadi unterdrückt und würden sie immer wieder bei der Polizei unschuldig angezeigt, weshalb sein Vater ihn ins Ausland geschickt hätte. Im Falle der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierzu gab dieser im Wesentlichen an, dass er mehrmals attackiert, beleidigt und erniedrigt worden sei, worüber es jedoch keiner Unterlagen gebe. Es habe mehrere Vorfälle gegeben: So hätten zwei Jungen eines Tages nachts auf die Rollläden geschrieben, dass sie Kafir seien und nach dem islamischen Gesetz getötet werden müssten. Daraufhin habe er, sein Vater und sein Onkel den "Schreibenden" aufgehalten und ihn zur Polizei gebracht, welche jedoch untätig geblieben sei. Seitdem habe der Junge immer wieder das Geschäft aufgesucht, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, und diesen "psychisch gefoltert", indem er ihn mit dem Tod bedroht habe. Aus Angst sei er zwei Monate zu Hause geblieben. Auch sei es bereits in der Schule zu Diskriminierungshandlungen von Seiten der Lehrer und Schüler aufgrund seiner Ahmadi-Zugehörigkeit gekommen. Einmal habe ein Junge aus Hass neben seine Füße gespuckt; in einem weiteren Vorfall hätten Menschen Steine gegen deren Häuser geworfen und Parolen geschrien, während sie als Familie im Haus gesessen seien und geweint hätten. Der Beschwerdeführer brachte eine Kursbestätigung betreffend Vorbereitungskurs Deutsch A1, eine Kopie der Geburtsurkunde, samt Antrag auf Ausstellung, einen Bericht: "History of Ahmadies beiing prosecuties in Dictrinct Badin", sowie eine Kopie einer Anzeige eines Ahmadi (nicht des Beschwerdeführers), samt Zeitungsartikel betreffend diesen Vorfall in Vorlage. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag
G 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der am 16.02.2018 eingelangten Beschwerde (AS 635ff) wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften beanstandet. Zu den Gründen des Verlassens seines Heimatlandes wurde auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Rechtsschutzlage gegenüber religiösen Minderheiten wie der Ahmadi - Glaubensgemeinschaft sei – unter Zugrundlegung der Länderfeststellungen und den dort zitierten Medienberichten - nicht davon auszugehen, dass ihnen von den staatlichen Behörden Schutz geboten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Mit hg Erkenntnis vom 22.02.2023, Zl. L525 2186600-1/12E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können und führte gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens nicht ausreichend an der Identitätsfeststellung mitgewirkt habe, zumal der Beschwerdeführer nicht nur keinerlei unbedenkliche Dokumente vorgelegt habe, sondern seine Angaben zu seinen Geburtsorten widersprüchlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zehn Jahre die Grundschule besucht und anschließend zwei Jahre ein College besucht, welches er auch abgeschlossen hätte. Danach habe der Beschwerdeführer bedarfsweise im Motorrad-Ersatzteile-Geschäft seines Vaters gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, nämlich seine Eltern und Geschwister, zu welchen er auch regelmäßig Kontakt pflege. Der Vater und die vier Onkeln des Beschwerdeführers würden gemeinsam dreizehn Geschäfte besitzen, der Vater betreibe auch eine Taxivermietung. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer habe von Juli bis Dezember 2016 einen A1-Vorbereitungskurs in seiner Unterkunft besucht, weitere Deutschkurse hätten nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Ahmadi-Vereins in Gerasdorf und engagiere sich bei diversen Flyeraktionen und betreue die Informationsstände der Gemeinschaft. Außerdem sei er als Vorsänger und als Jugendleiter der Gemeinschaft in Wien aktiv. Der Beschwerdeführer beteilige sich regelmäßig an Spendenaktionen und habe 2016 beim Umbau der Moschee mitgewirkt. Der Beschwerdeführer habe 18 Stunden ehrenamtliche Arbeit bei einer näher bezeichneten Organisation geleistet und sei zwei Mal ehrenamtlich bei der Essensausgabe der Pfarrcaritas Hütteldorf beteiligt gewesen. Er habe sich in der Asylunterkunft, wo er bis Mitte 2017 untergebracht gewesen sei, im Rahmen der Remunerantentätigkeit engagiert. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Beziehungen, auch soziale Kontakte seien kaum feststellbar. Den vorgebrachten ausreisekausalen Gründen schenkte das Bundesverwaltungsgericht keinen Glauben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei am Heimweg von der Moschee Zeuge eines Vandalismusaktes von zwei Personen geworden, die auf Geschäften der Ahmadis ahmadi-feindliche Parolen gesprüht hätten. Er, sein Vater und sein Onkel hätten einen der Burschen gefangen und zur Polizei gebracht. Da die Polizei nichts gemacht hätte, hätte er zwei Monate nach dem Vorfall Pakistan verlassen. Der Bursche sei nach dem Vorfall immer ins Geschäft gekommen und hätte den Beschwerdeführer bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Identität der angeblichen Täter habe machen können, obwohl von widerkehrenden, persönlichen Drohungen durch ein und dieselbe Person die Rede gewesen wäre. Da die Stellung der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Schilderung gesellschaftlich etabliert gewesen sei, wäre eine solche Informationsbeschaffung ohne Probleme möglich gewesen. Bereits diese Wissenslücke – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – lasse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Auch habe der Beschwerdeführer die ausreisekausalen Drohungen, die dermaßen brutal gewesen seien, dass er fast zwei Monate das Haus nicht verlassen habe, erst über ausgiebige Befragung erwähnt, was ebenso an der Glaubhaftigkeit Zweifel aufkommen lasse. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer dann seine Angaben dahingehend, als dass diese nicht nur deutlich detaillierter ausgefallen seien, sondern auch neue Aspekte enthalten hätten, die bis dato keinen Eingang in die Schilderung des Beschwerdeführers gefunden hätten. Der Verfolger hätte den Beschwerdeführer nur zwei oder drei Mal im Geschäft aufgesucht und ihn dort mit dem Umbringen bedroht. Der Junge hätte auch gewusst, wann der Beschwerdeführer zur Moschee gegangen sei und hätte ihn am Weg mehrmals aufgehalten und mehrmals geschlagen. Dass der Beschwerdeführer überhaupt körperlich von dem Jungen angegriffen worden sei, erwähnte dieser überhaupt erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung. Auch spreche das Zuwarten von zwei Monaten nach den geschilderten Vorfällen gegen eine immanente Bedrohungslage. Auch, dass der Beschwerdeführer zwar zwei Monate aus Furcht vor dem Verfolger zu Hause geblieben sei, jedoch trotzdem weiterhin die Moschee aufgesucht habe, spreche gegen eine aktuelle Gefahr. Bereits aus diesen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht das geschilderte ausreisekausale Verfolgungsszenario als nicht der Wahrheit entsprechend. Die sonst geschilderten Vorfälle, wie negative Erlebnisse in der Schule oder am College, auf dem Weg zur Moschee oder auf dem Markt im Jahr 2012 bzw. 2014 hätten keinen konkreten Bezug zur Ausreise aufgewiesen, losgelöst von der Frage, ob diese tatsächlich passiert seien. Zur allgemeinen Rückkehrsituation führte das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich aus, dass Ahmadis unbestritten gesellschaftlichen und behördlichen Diskriminierungen ausgesetzt seien, jedoch der Alltag zwischen Ahmadis und anderen Einwohnern Pakistans weitgehend friedlich verlaufe, was sich bereits aus der vergleichsweise geringen Anschlagszahlen ergebe. Darüber hinaus ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es Ahmadis in Rabwah sehr wohl möglich sei, ihre Religion und ihr Leben weitgehend ungestört zu leben. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers unbehelligt leben würden, was im Übrigen genauso gegen die vorgebrachten Übergriffe und Drohungen gegen den Beschwerdeführer sprechen würde. Ebenso sei das wirtschaftliche Überleben gesichert, bedenke man, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin über ein Taxiunternehmen verfüge. Dass die Werkstatt nunmehr geschlossen sei, helfe dem Beschwerdeführer nicht. Ebenso sei die Position des Beschwerdeführers in der Ahmadigemeinde in Pakistan eine untergeordnete gewesen und sei dieser nicht exponiert gewesen. Ebenso sei die Stellung des Beschwerdeführers in Österreich untergeordnet, sodass auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr ins Blickfeld von extremistischen Gruppen gelangen könnte. Dem Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr keine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde, hätte das Verfahren keine ergeben. Eine nachhaltige, außergewöhnliche gesellschaftliche Integration, sodass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei, hätten ebenso nicht festgestellt werden können. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach, sondern reiste in die Niederlande. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 10.11.2023 nach Österreich rücküberstellt. Am 13.11.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten, gegenständlichen Asylantrag. Zu seinen nunmehrigen Gründen zur Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht. Anfang 2023 hätte sein Vater Pakistan verlassen, weil sein Geschäftslokal durch Sunniten vernichtet worden sei. Weiters sei er mit dem Tod bedroht worden und nach Deutschland geflüchtet. Der Vater würde sich in Deutschland aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2023 (offenbar gemeint: 10.01.2024) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er manchmal aufgrund von Kopfschmerzen Medikamente einnehme und er Stress habe. Er sei aber nicht in Behandlung. Seine Familie würde in Pakistan leben, sein Vater sei Asylwerber in Deutschland. Er stehe mit seiner Mutter per Telefon in Kontakt. Ihr Geschäft in Pakistan sei zugemacht worden, deshalb sei der Vater ausgereist. Sie seien dann beide in den Niederlanden gewesen. Das Geschäft sei im Dezember 2022 zugemacht worden. Die Mutter und die Geschwister würden seit Jänner 2023 in Rabwah leben. Er selbst habe Österreich nach dem negativen Bescheid im Februar 2023 verlassen. Von März 2023 bis November 2023 sei er in den Niederlanden gewesen. Er habe bereits alle Ausreisegründe erzählt, neu sei, dass sich die Lage in Pakistan verschlechtert hätte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abscheidung
FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abscheidung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, das nunmehr erstattete Vorbringen erzeuge keinen neuen Sachverhalt, sondern stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, welchen bereits rechtskräftig kein Glaube geschenkt worden sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht erwähnt, dass die insgesamt 13 anderen Geschäfte des Vaters und der Onkel in Pakistan geschlossen seien, sondern erwähnte der Beschwerdeführer ausschließlich das Motorrad-Ersatzteile-Geschäft. Zu den Rückkehrbefürchtungen sei ausgeführt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Pakistan eingetreten sei, abgesehen davon würden auch die Mutter und die Geschwister in Rabwah leben. Soweit der Beschwerdeführer anführte, er könne in Österreich seine Religion frei ausleben, sei abermals darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit bereits auseinandergesetzt hätte. Änderungen im Privat- und Familienleben hätten ebenso wenig festgestellt werden können. Zu den Gründen, die zur Verhängung eines Einreiseverbotes geführt hätten, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtet hätte, sondern illegal in die Niederlande weitergereist sei, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 10.12.2023 (offenbar gemeint: am 10.11.2023) nach Österreich rücküberstellt worden, es sei daher erkennbar, dass er den gegenständlichen Antrag nur stelle, weil er von der Polizei nach der Rücküberstellung angehalten worden sei. Aus dem bisherigen Verhalten sei nicht erkennbar, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und auch an einer tatsächlichen Integration kein Interesse hegen würde. Eine umfassende Integration habe nicht festgestellt werden können und überwiege das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung seitens der Republik. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
1a FPG nicht. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, das nunmehr erstattete Vorbringen erzeuge keinen neuen Sachverhalt, sondern stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin auf die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Gründe, welchen bereits rechtskräftig kein Glaube geschenkt worden sei. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht erwähnt, dass die insgesamt 13 anderen Geschäfte des Vaters und der Onkel in Pakistan geschlossen seien, sondern erwähnte der Beschwerdeführer ausschließlich das Motorrad-Ersatzteile-Geschäft. Zu den Rückkehrbefürchtungen sei ausgeführt, dass keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage in Pakistan eingetreten sei, abgesehen davon würden auch die Mutter und die Geschwister in Rabwah leben. Soweit der Beschwerdeführer anführte, er könne in Österreich seine Religion frei ausleben, sei abermals darauf verwiesen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit bereits auseinandergesetzt hätte. Änderungen im Privat- und Familienleben hätten ebenso wenig festgestellt werden können. Zu den Gründen, die zur Verhängung eines Einreiseverbotes geführt hätten, hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seine rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtet hätte, sondern illegal in die Niederlande weitergereist sei, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am 10.12.2023 (offenbar gemeint: am 10.11.2023) nach Österreich rücküberstellt worden, es sei daher erkennbar, dass er den gegenständlichen Antrag nur stelle, weil er von der Polizei nach der Rücküberstellung angehalten worden sei. Aus dem bisherigen Verhalten sei nicht erkennbar, dass er gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und auch an einer tatsächlichen Integration kein Interesse hegen würde. Eine umfassende Integration habe nicht festgestellt werden können und überwiege das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung seitens der Republik. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde monierte zunächst, dass die belangte Behörde nur mangelhafte Ermittlungen durchgeführt hätte und wirft der belangten Behörde (mit näherer Begründung) eine einseitige Befragung des Beschwerdeführers vor. Insbesondere sei nicht gefragt worden, welchen konkreten Bedrohungen der Vater des Beschwerdeführers ausgesetzt sei. Die belangte Behörde hätte es außerdem völlig unterlassen den Beschwerdeführer zu fragen, wie er in seiner Religionsausübung eingeschränkt wäre im Falle der Rückkehr nach Pakistan. Dieser Aspekt sei darüber hinaus auch vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Erkenntnis vom 22.02.2023 nicht behandelt worden. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer einer exponierten Tätigkeit in der Ahmadi-Gemeinde in Österreich nachgehe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei als mangelhaft zu bezeichnen und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde unterlasse es überdies völlig darzulegen, auf welche Ermittlungsergebnisse sie ihre Ausführungen eigentlich stütze und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie Unklarheiten oder Lücken im Wege des Ermittlungsverfahrens nicht aufgeklärt habe. Zum Einreiseverbot hielt die Beschwerde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Angst vor der Polizei einen neuen Asylantrag gestellt habe, sondern, weil er Angst vor Verfolgung habe. Die belangte Behörde hätte vor allem nicht ausgeführt, weshalb sie von einem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich ausging, wenn dieser kurz nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesgebiet verlassen habe. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er eingehende Kenntnis des EU-Rechts hätten haben müssen und daher vorhersehen hätte können, dass er wohl auch bei einer Antragstellung in den Niederlanden nach Österreich würde zurückgeschickt werden, sei nicht nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass aufgrund seines bisherigen Verhalten davon ausgegangen werden könne, dass er sich nicht an die Rechtsordnung halten würde und auch nicht an einer Integration interessiert sei, habe sie es unterlassen darzulegen, auf welches Verhalten sie sich beziehe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verfahrensakt vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Mitteilung vom 12.02.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass der Verwaltungsakt vollständig eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). , Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 22.02.2023, Zl. L525 2186600-1/12E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer erstattet mit dem nunmehrigen Asylantrag keinen glaubhaften neuen Sachverhalt, sondern kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dem neu erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt bzw. das nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mitumfasst ist und die bisherigen Gründe aufrechtgehalten werden. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als gesichert angesehen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Februar 2023 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen und wurde in der Beschwerde in keiner Weise Anderes behauptet. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers als gesichert angesehen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage sich zumindest nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Februar 2023 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen und wurde in der Beschwerde in keiner Weise Anderes behauptet. 3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung3.2 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. .... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht., Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. , Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:, ● Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:, Der Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen nicht durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von beinahe acht Jahren konnte er nur durch Stellung von unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre. Darüber hinaus missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung im Februar 2023 und reiste illegal in die Niederlande weiter, um dort einen weiteren Asylantrag zu stellen. ● Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Der Beschwerdeführer besuchte vom Juli bis Dezember 2016 einen Deutsch-Vorbereitungskurs A1 in seiner Unterkunft. Weitere Kurse oder Prüfungen hat dieser nicht absolviert. Er verfügt über derart ausgeprägte Deutschkenntnisse, als er in der Befragung vor dem erkennenden Gericht Fragen zu seinen Hobbies und seiner Lebenssituation vollständig und ausführlich beantworten konnte. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereines Ahmadiyya Muslim Jama´at Österreich, wo er sich aktiv einbringt. Außerhalb der religiösen Tätigkeit engagierte er sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei Organisation Humanity First Österreich (18 Stunden) und Caritas (zwei Mal im Rahmen der Essensausgabe). In der Asylunterkunft, wo er bis Mitte 2017 untergebracht war, übte er diverse Remunerantentätigkeiten aus. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über kaum feststellbare soziale und freundschaftliche Kontakte zur österreichischen Mehrheitsgesellschaft an seinem Wohnort. Sonstige private Interessen wurden im Verfahren nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer neue, seit Februar 2023 neu hinzugekommene integrativen Maßnahmen gesetzt hätte, wurde nicht behauptet. Angesichts der Tatsache, dass er sich von März 2023 bis November 2023 in den Niederlanden aufgehalten hatte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in seinem Privatleben in Österreich wesentliche Änderungen im Vergleich zum ersten Asylverfahren eingetreten sind. ● Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine – ohnehin nicht feststellbaren – sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass der zweite Asylantrag von Erfolg gekrönt sein wird. ● Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, wo seine engsten Familienangehörigen – seine Mutter und Geschwister - nach wie vor leben. In Anbetracht der nicht übermäßig langen Abwesenheit aus seinem Heimatland (seit Jänner 2016), kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat, zumal sich die soziale Interaktion des Beschwerdeführers in Österreich in erster Linie mit Landsleuten abspielte. Der Beschwerdeführer hat die überwiegende Zeit in seinem Heimatland, dessen Mehrheitssprache er beherrscht, verbracht. Dort hat er eine zwölfjährige Ausbildung genossen und ist anschließend einer Erwerbstätigkeit als Verkäufer nachgegangen. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren. ● Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. ● Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens seiner Rückkehrverpflichtung nach Pakistan nicht nach, sondern reiste illegal in die Niederlande weiter um auch dort einen Asylantrag zu stellen. Er wurde im November 2023 nach Österreich rücküberstellt. ● Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. ● Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Zwischen der Asylantragstellung und der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes verging etwa sechs Jahre und 11 Monate. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die entscheidenden Behörden aufgrund der im Jahr 2015 extrem hoher Zahl an anhängigen Verfahren, einer enormen Belastungssituation ausgesetzt waren, sodass die Einhaltung der gesetzlichen Erledigungsfristen kaum möglich war. Davon abgesehen kann aus der Aktenlage kein behördliches Verschulden erkannt werden, welches angesichts der noch zu erörternden geringen Integrationserfolge des Beschwerdeführers, dermaßen ins Gewicht fallen würde. Der jetzige, zweite Asylantrag stammt aus dem November 2023, angesichts der Entscheidung im Februar 2024 kann keine lange Verfahrensdauer erkannt werden. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer reiste spätestens im März 2016 illegal in Österreich ein und stelle am 20.03.2016 den gegenständlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit beinahe acht Jahren (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf, was er – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – nicht zu verantworten hat, sodass die lange Verfahrensdauer zunächst zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. jüngst VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche jüngst VwGH vom 23.07.2021, Ra 2018/22/0282). Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anlangt, so waren die Deutschkenntnisse insoweit vorhanden, als eine problemlose Unterhaltung geführt werden konnten und dieser Fragen zu seinem Leben in Österreich ohne Dolmetscher beantworten konnte. Dies konnte jedoch nicht deutlich ins Gewicht fallen, da in Anbetracht seines fast siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gute Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt werden können. Selbstinitiative Bemühungen um den Erwerb von entsprechenden Sprachkenntnissen waren nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines " internen" Deutschvorbereitungskurses unmittelbar nach seiner Ankunft – keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolvierte. Im Gegenteil lässt das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schließen, dass es ihm eben kein nennenswertes persönliches Anliegen ist, sich in sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dies gilt gerade auch, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier nicht vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde (vgl. VwGH vom 25.2.2010, 2010/18/0029, mwN).Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anlangt, so waren die Deutschkenntnisse insoweit vorhanden, als eine problemlose Unterhaltung geführt werden konnten und dieser Fragen zu seinem Leben in Österreich ohne Dolmetscher beantworten konnte. Dies konnte jedoch nicht deutlich ins Gewicht fallen, da in Anbetracht seines fast siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gute Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt werden können. Selbstinitiative Bemühungen um den Erwerb von entsprechenden Sprachkenntnissen waren nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines " internen" Deutschvorbereitungskurses unmittelbar nach seiner Ankunft – keine weiteren Kurse oder Prüfungen absolvierte. Im Gegenteil lässt das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schließen, dass es ihm eben kein nennenswertes persönliches Anliegen ist, sich in sprachlicher Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dies gilt gerade auch, wenn man bedenkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst der – hier nicht vorliegende – Umstand, dass ein Beschwerdeführer perfekt Deutsch spricht, kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal darstellen würde vergleiche VwGH vom 25.2.2010, 2010/18/0029, mwN). Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes die Gelegenheiten wahrnahm, sich durch eigene Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbst zu erhalten. Dass dies auch für Asylwerber, bei entsprechender Qualifikation und Motivation, rechtlich und faktisch schon während des Asylverfahrens möglich ist, entspricht der geltenden Rechtslage. Eine wirtschaftliche Integration war daher zu verneinen und ist auch im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen, der zu einer anderen Einschätzung führen würde bzw. wurde dies behauptet. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereines Ahmadiyya Muslim Jama´at Österreich, wo er sich zumindest bis Februar 2023 aktiv einbrachte. Dass der Beschwerdeführer derzeit ein aktives Mitglied ist, wurde nicht behauptet. Außerhalb der religiösen Tätigkeit engagierte er sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der Organisation Humanity First Österreich (18 Stunden) und Caritas (zwei Mal im Rahmen der Essensausgabe). Bis Mitte 2017 übte er in seiner damaligen Asylunterkunft diverse Remunerantentätigkeiten aus. Im Hinblick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt; engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern bzw. umfassende Integrationsbemühungen außerhalb seiner Glaubensgemeinschaft konnten aber bereits im ersten Verfahren nicht festgestellt werden und wurde auch in dieser Hinsicht keine Änderung behauptet. Berücksichtigungswürdige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht traten schließlich kaum zu Tage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.