RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlL530 2276455-1 Spruch, L530 2276455-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am
- Mai 2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein.Der Beschwerdeführer brachte am
- Mai 2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag vom
- Mai 2023 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2023 wies die belangte Behörde den Antrag vom
- Mai 2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit êinem am
- August 2023 eingelangten, undatierten Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2024 zog der Beschwerdeführer „den verfahrenseinleitenden Antrag“ zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
- Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. A)
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, Einsicht genommen. A)
- Rechtliche Beurteilung Mit Schriftsatz vom
- Jänner 2024 zog der Beschwerdeführer „den verfahrenseinleitenden Antrag“ zurück. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2019, Ra 2018/22/0086).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2019, Ra 2018/22/0086). Daher war der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L530.2276455.1.00