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{'item': 'L532 2272809-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlL532 2272809-1 SpruchL532 2272809-1/13E, L532 2272809-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 52und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet.

Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert. Der Dolmetscher wird ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte. F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, ich bin gesund und leide an keiner Krankheit. F: Haben Sie eine COVID-19-Impfung erhalten? Wann haben Sie die Impfung erhalten? Haben Sie einen Impfnachweis? Welcher Impfstoff wurde Ihnen verabreicht? (Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff) A: Ja, ich wurde zweimal geimpft. Mir wurde der Impfstoff Biontech-Pfizer verabreicht. F: Haben Sie eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden? Wann war das? Haben Sie einen Nachweis für Ihre Genesung? (Infektion darf nicht länger als 6 Monate her sein) A: Ja, als ich noch im Irak war, hatte ich Corona. Das war Ende 2019 bzw. Anfang

  1. F: Wären Sie bereit, sich jederzeit einer Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen? A: Ja, ich bin bereit. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ich habe in meinem Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Mir wurde auch alles richtig rückübersetzt und protokolliert. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Ja, ich lege heute folgende Dokumente vor: • Irakischer Personalausweis; • Irakischer Führerschein; • Ausweis von Koordinationsbewegung Bagdad als Zivilaktivist; • Universitätszeugnis; • USB-Stick (Fotos und einige Videoaufnahme des AW bei den Demonstrationen im Irak); • Anzeige und Ermittlungsunterlagen bei der Polizei im Irak; • 3 Bestätigungen über gemeinnützige Arbeiten; • Bestätigung und Empfehlungsschreiben der XXXX ;• Bestätigung und Empfehlungsschreiben der römisch 40 ; • Teilnahmebestätigung am Basismodul des Projektes „Integration“; • Bestätigung über Dolmetschertätigkeit im Asylheim; • Lohnabrechnung vom Restaurant XXXX ;• Lohnabrechnung vom Restaurant römisch 40 ; • Bestätigung über die gemeinnützige Arbeit vom 15.06.2022; • Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, A0 und A1; • Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, Niveau A1; • Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch, Niveau A1; • Teilnahmebestätigung am modul-Workshop zum Thema „Arbeit“; • Bestätigung über Dolmetschertätigkeit bei zwei Ärzte; • Positive Bewertung einer Hochschulqualifikation aus dem Irak; • Zeugnis Integrationsprüfung Deutsch, Niveau A2; • Strafregisterauszug; • Bescheid des AMS gem. § 20 Abs 3 AusIBG über die Gewährung der Arbeitsbewilligung 07.09.2022 bis 31.01.2023;• Bescheid des AMS gem. Paragraph 20, Absatz 3, AusIBG über die Gewährung der Arbeitsbewilligung 07.09.2022 bis 31.01.2023; • Aufnahmeantrag für freiwillige Mitglieder beim „ XXXX “;• Aufnahmeantrag für freiwillige Mitglieder beim „ römisch 40 “; • Teilnahmebestätigung am Erzähl- und Sprechlerncafé; • Anmeldebestätigung im Freiwilligen Pool bei der XXXX ;• Anmeldebestätigung im Freiwilligen Pool bei der römisch 40 ; • Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher vom 21.11.2022; • Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Altersheim; F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein, ich habe alles, was ich habe, heute vorgelegt. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die vorgelegten Dokumente/Unterlagen zum Akt genommen und allenfalls auf ihre Echtheit überprüft werden? A: Ja, ich bin damit einverstanden. Vermerk: Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente (irak. Personalausweis u. irak. Führerschein) werden zum Akt genommen. Die restlichen Unterlagen werden kopiert und zum Akt genommen. Die Originalunterlagen werden dem Antragsteller zurückgegeben. Erklärung: Sie haben am 04.10.2021 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 04.10.2021 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Die Einvernahmesituation war sehr gut. Ich habe die Erstbefragung genossen. Datenaufnahme: Name: XXXX (alias XXXX ) Name: römisch 40 (alias römisch 40 ) Geschlecht: männlich Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 geboren am: XXXX geboren am: römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat: Bagdad/Irak Staatsangehörigkeit: Irak Volksgruppe: Araber Religion: Islam/Sunnit Familienstand: ledig Dokumente: Name: XXXX (alias XXXX ) Name: römisch 40 (alias römisch 40 ) Vorname: XXXX Vorname: römisch 40 Name des Vaters: XXXX Name des Vaters: römisch 40 Name des Großvaters: XXXX Name des Großvaters: römisch 40 Dokumentenart: irakischer Personalausweis Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Ausgestellt am: 07.08.2016 Ausgestellt von: Innenministerium, XXXX Ausgestellt von: Innenministerium, römisch 40 Gilt von: 07.08.2016 Gilt bis: 06.08.2026 Sonstige Eintragungen: weitere Nummer unterhalb des Fotos: XXXX Sonstige Eintragungen: weitere Nummer unterhalb des Fotos: römisch 40 Derzeit bei: BFA RD T F: Wie schreibt man Ihren vollständigen Namen im Reisepass? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Ja, ich besaß einen Reisepass. Ihn habe ich in Bagdad verloren. Ich weiß nicht, wann ich meinen Reisepass in Bagdad verloren habe. Dokumentenart: irak. Führerschein Klasse A+B Name: XXXX Name: römisch 40 Nummer: XXXX Nummer: römisch 40 Ausgestellt am: 07.12.2017 Ausgestellt von: Verkehrsamt Bagdad Gilt von: 07.12.2017 Gilt bis: 06.12.2022 Sonstige Eintragungen: genaue Adresse in Bagdad: XXXX , Nr. XXXX Sonstige Eintragungen: genaue Adresse in Bagdad: römisch 40 , Nr. römisch 40 Derzeit bei: BFA RD T Verwandte im Herkunftsland: Vater: XXXX Vater: römisch 40 Geburtsdatum: ca. 58 J. Adresse: Irak, Bagdad, XXXX , das Dorf XXXX Adresse: Irak, Bagdad, römisch 40 , das Dorf römisch 40 Anmerkung: Mutter: XXXX Mutter: römisch 40 Geburtsdatum: ca. 48 J. Adresse: wie Vater Anmerkung: Name: XXXX , XXXX Name: römisch 40 , römisch 40 Geburtsdatum: beide ca. 21 J. Adresse: wie Eltern Anmerkung: 2 Brüder, beide Zwillinge Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Irak, Bagdad Verwandte außerhalb des Heimatlandes: Name: XXXX Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX Geburtsdatum: römisch 40 Adresse: XXXX , XXXX ,Adresse: römisch 40 , römisch 40 , Anmerkung: XXXX Anmerkung: römisch 40 Schulausbildung: Schultyp: VS+MS+AHS Von: 2004 Bis: 2016 Ort: Bagdad Schultyp: UNI Von: 2016 Bis: 2020 Ort: Bagdad Anmerkung: BWL Sonstige Ausbildungen: Keine Militärdienst: keine Sprachen: Arabisch Kurdisch (ein wenig) Englisch Türkisch (ein wenig) Deutsch (Niveau B1) Wort und Schrift: Arabisch Kurdisch (ein wenig) Englisch Türkisch Deutsch (Niveau B1) Beruflicher Werdegang: Ich habe geringfügig im
  2. Studienjahr in der Hausverwaltung gearbeitet. F: Möchten Sie eine Pause machen? A: Nein, danke. Ich möchte die Vernehmung fortsetzen. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Ich bin in Bagdad/ XXXX geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater ist Lehrer und meine Mutter Hausfrau. Ich habe zwei jüngere Brüder. Wir waren immer eine durchschnittliche Familie. Uns ging finanziell normal. Ich habe 12 Jahre die Schule und 4 Jahre die Universität in Bagdad besucht. Ich habe BWL studiert und abgeschlossen. Mein Studium wurde in Österreich auch anerkannt. Diesbezüglich habe ich auch die Bestätigung der Universität XXXX vorgelegt. Im Jahr 2007 bin ich mit meiner Familie nach XXXX gezogen. Ende 2020 ist meine Familie nach XXXX gezogen. Das war nach meiner Ausreise aus dem Irak. Ich habe mich von 2007 bis Ende Juni 2020 in Bagdad/ XXXX aufgehalten. Ich bin irakischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Araber und bin ledig und Moslem/Sunnit.A: Ich bin in Bagdad/ römisch 40 geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Mein Vater ist Lehrer und meine Mutter Hausfrau. Ich habe zwei jüngere Brüder. Wir waren immer eine durchschnittliche Familie. Uns ging finanziell normal. Ich habe 12 Jahre die Schule und 4 Jahre die Universität in Bagdad besucht. Ich habe BWL studiert und abgeschlossen. Mein Studium wurde in Österreich auch anerkannt. Diesbezüglich habe ich auch die Bestätigung der Universität römisch 40 vorgelegt. Im Jahr 2007 bin ich mit meiner Familie nach römisch 40 gezogen. Ende 2020 ist meine Familie nach römisch 40 gezogen. Das war nach meiner Ausreise aus dem Irak. Ich habe mich von 2007 bis Ende Juni 2020 in Bagdad/ römisch 40 aufgehalten. Ich bin irakischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Araber und bin ledig und Moslem/Sunnit. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Mein Vater besitzt nur eine Landwirtschaft. Meine Eltern leben in einem Miethaus in XXXX .A: Mein Vater besitzt nur eine Landwirtschaft. Meine Eltern leben in einem Miethaus in römisch 40 . F: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Ja, die Telefonnummer meines Vaters lautet: XXXX .A: Ja, die Telefonnummer meines Vaters lautet: römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Familie. Wir telefonieren ständig über WhatsApp miteinander. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Mein Vater arbeitet immer noch als Lehrer weiter. Meine Mutter ist Hausfrau und meine Brüder studieren an der Universität. Einer studiert die Buchhaltung und der Andere Chemie. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein, ich werde im Falle meiner Rückkehr getötet. Ich kann nicht zurück. Auch wenn ich die österreichische Staatsbürgerschaft bekomme, kann ich nicht mehr in den Irak zurückkehren. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja, ich habe zwei Freunde in meiner Heimat. Aber die meisten meiner Freunde wurden im Irak getötet. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten? A: Ja, ich habe zu ihnen Kontakt aber nicht regelmäßig. F: Möchten Sie eine kurze Pause? A: Nein, danke. Mir geht es gut. Ich möchte die Vernehmung fortsetzen. Angaben zum Fluchtweg: F: Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben zum Reiseweg erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? A: Ja, ich kann mich an meine Angaben zum Reiseweg erinnern. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit. F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A: Das war Ende Juni
  3. Ich habe mich sofort entschlossen, die Heimat zu verlassen. Kurz darauf habe ich das gemacht. F: Wie viel haben Sie für die Schleppung bis nach Österreich bezahlt? A: 7.000,- EURO. F: Woher stammte das Geld? A: Mein Vater hat ein Grundstück verkauft. Damit konnten wir meine Ausreise finanzieren. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich hatte nur meinen Personalausweis bei mir. Diesen Personalausweis habe ich bei einem Freund in Dohok im Kurdengebiet, und zwar an der kurdischen-türkischen Grenze zurückgelassen. Er hat meinen Ausweis an meine Familie geschickt. F: Sind Sie legal oder illegal in die Türkei ausgereist? A: Ich habe meine Heimat illegal verlassen. Ich hatte immer meinen Ausweis bei mir. Ich habe daran nicht gedacht, den Ausweis von Beginn an bei meiner Familie zurückzulassen. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. Ich habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Mein Zielland war immer Österreich aufgrund der Menschenrechte. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Im Oktober 2019 habe ich an verschiedenen Demonstrationen in Bagdad teilgenommen. Diese Demonstrationen fanden am Al-Tahir-Platz stattgefunden. Wir haben gegen die korrupten Milizen und Extremisten demonstriert. Wir forderten die Rechte der Bevölkerung. Wir haben gegen die Gewalt in der Gesellschaft demonstriert. Am 24.04.2020 haben Jugendliche eine friedliche legale Demonstration am XXXX - Platz organisiert. Es gab an diesem Tag keine Sicherheitsorgane und keine Polizei. Wir haben als Jugendliche an diesem Tag für unsere Rechte demonstriert. Nach der Demonstration war ich mit einigen Freunden auf dem Weg nach Hause. Es kamen viele schwarze Autos mit getönten Scheiben uns entgegen. Wir bekamen schreckliche Angst. Wir wurden von diesen Autos aufgehalten. Einige bewaffneten Männer stiegen aus. Ihre Gesichter waren bedeckt und ich konnte sie nicht erkennen. Sie verbunden unsere Augen und zehrten uns auf die Ladefläche eines Pickups. Wir wurden zu einem mir unbekannten Ort gebracht. Wir mussten aus diesem aussteigen. Ich merkte nur, dass ich über eine Stiege gebracht wurde. Wir wurden danach auf drei Gruppen aufgeteilt. Sie haben uns sehr schlimm gefoltert. Sie warfen uns vor, vom Ausland unterstützt zu werden. Sie haben uns als Verräter genannt. Danach wurde ich an den beiden Beinen aufgehängt. Sie haben mich mit Elektroschocks gefoltert. Sie haben meinen Kopf ständig ins Wasser getaucht. Sie schlugen mich mit einem Kabel immer wieder und auf Schlimmste beschimpft. Sie haben dann mich mit einer Waffe bedroht und gesagt, dass sie mich töten werden.A: Im Oktober 2019 habe ich an verschiedenen Demonstrationen in Bagdad teilgenommen. Diese Demonstrationen fanden am Al-Tahir-Platz stattgefunden. Wir haben gegen die korrupten Milizen und Extremisten demonstriert. Wir forderten die Rechte der Bevölkerung. Wir haben gegen die Gewalt in der Gesellschaft demonstriert. Am 24.04.2020 haben Jugendliche eine friedliche legale Demonstration am römisch 40 - Platz organisiert. Es gab an diesem Tag keine Sicherheitsorgane und keine Polizei. Wir haben als Jugendliche an diesem Tag für unsere Rechte demonstriert. Nach der Demonstration war ich mit einigen Freunden auf dem Weg nach Hause. Es kamen viele schwarze Autos mit getönten Scheiben uns entgegen. Wir bekamen schreckliche Angst. Wir wurden von diesen Autos aufgehalten. Einige bewaffneten Männer stiegen aus. Ihre Gesichter waren bedeckt und ich konnte sie nicht erkennen. Sie verbunden unsere Augen und zehrten uns auf die Ladefläche eines Pickups. Wir wurden zu einem mir unbekannten Ort gebracht. Wir mussten aus diesem aussteigen. Ich merkte nur, dass ich über eine Stiege gebracht wurde. Wir wurden danach auf drei Gruppen aufgeteilt. Sie haben uns sehr schlimm gefoltert. Sie warfen uns vor, vom Ausland unterstützt zu werden. Sie haben uns als Verräter genannt. Danach wurde ich an den beiden Beinen aufgehängt. Sie haben mich mit Elektroschocks gefoltert. Sie haben meinen Kopf ständig ins Wasser getaucht. Sie schlugen mich mit einem Kabel immer wieder und auf Schlimmste beschimpft. Sie haben dann mich mit einer Waffe bedroht und gesagt, dass sie mich töten werden. Ich machte mich Sorgen um meine Familie und meine Brüder. Der Mann hat eine Waffe auf mich gerichtet und hat den Abzug betätigt und es kam zu einer Ladehemmung. Nach der Folterung wollte ich auf einer Hauptstraße hinausgeworfen. Das war am 01.05.
  4. Ich habe sehr schlimm ausgeschaut. Ich wurde in einem Krankenhaus medizinisch versorgt. Ich stand damals unter Schock. Am 03.05.2020 habe ich eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich ging zur Polizeistation XXXX und habe dort die Anzeige erstattet. Ein Polizist hat meine Aussage ordnungsgemäß aufgenommen. Ich habe dort eine Anzeige erstattet, damit ich meine Rechte bekomme im Falle meines Todes. Ich habe sehr schlimm ausgeschaut. Ich besuchte auch einen Psychiater. Ich kann Ihnen (gemeint die Leiterin der Amtshandlung) nicht beschreiben, wie es mir psychisch schlecht ging.Ich machte mich Sorgen um meine Familie und meine Brüder. Der Mann hat eine Waffe auf mich gerichtet und hat den Abzug betätigt und es kam zu einer Ladehemmung. Nach der Folterung wollte ich auf einer Hauptstraße hinausgeworfen. Das war am 01.05.
  5. Ich habe sehr schlimm ausgeschaut. Ich wurde in einem Krankenhaus medizinisch versorgt. Ich stand damals unter Schock. Am 03.05.2020 habe ich eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich ging zur Polizeistation römisch 40 und habe dort die Anzeige erstattet. Ein Polizist hat meine Aussage ordnungsgemäß aufgenommen. Ich habe dort eine Anzeige erstattet, damit ich meine Rechte bekomme im Falle meines Todes. Ich habe sehr schlimm ausgeschaut. Ich besuchte auch einen Psychiater. Ich kann Ihnen (gemeint die Leiterin der Amtshandlung) nicht beschreiben, wie es mir psychisch schlecht ging. Mitte Juni 2020 hatte ich Prüfungen an der Universität. Ich habe bemerkt, dass ich von verschiedenen unbekannten Personen beobachtet werde. Nachdem ich die Prüfungen geschrieben habe, kamen sie drei oder vier Mal zu uns nach Hause. Ich war zu diesem Zeitpunkt bei meinem Onkel. Als ich davon gehört habe, beschloss ich meine Heimat zu verlassen. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. (Ende der freien Erzählung) Anmerkung: Der Antragsteller hat seinen Fluchtgrund emotionslos geschildert. Anmerkung: Kurze Pause für ca. 30 min. (10:25 – 11:00 Uhr) Fortsetzung um 11:00 Uhr. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Ja, ich habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ich habe diesbezügliche Unterlagen heute vorgelegt. Sonst habe ich keine weiteren Beweismittel. F: Können Sie betreffend Verschleppung und Folterung durch unbekannte Personen mit Beweismitteln untermauern können? A: Nein, ich habe nur die polizeiliche Anzeige. F: Wer konkret waren diese Personen? A: Sie waren extremistische Milzen von Hizbullah. F: Woher wissen Sie, dass diese Personen Mitglieder der Hizbullah waren? A: Als sie mich entführt haben, war es mir Bewusst, dass diese Männer Mitglieder von Hizbullah waren. F: Woher wissen Sie das konkret? A: Während der Demonstration waren Anhänger von Hizbullah anwesend. F: Ich frage Sie nochmals, wer konkret waren diese Personen? A: Ich bin mir sicher, dass ich von den Mitgliedern der Hizbullah entführt wurde. Ich habe einige Anhänger von Hizbullah bei der Demonstration gesehen. Mehr kann ich dazu nicht sagen. F: Was konkret wollten diese Personen von Ihnen? A: Sie wollten, dass ich an keiner weiteren Demonstration teilnehme. Mehr haben sie von mir nicht verlangt. F: Warum wurden Sie verschleppt? A: Diese Leute haben mich gefoltert und mir vorgeworfen ein Verräter zu sein. F: Warum wurden Sie dann wieder freigelassen? A: Nach der Folterung haben wir alle sehr schlimm ausgeschaut. Sie wollten mit unserem Aussehen und Folterspuren Angst verbreiten. F: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie aufgrund Ihrer Verletzungen ins Krankenhaus gebracht wurden. In welchem Krankenhaus wurden Sie ärztlich behandelt? A: Ich war im Krankenhaus XXXX .A: Ich war im Krankenhaus römisch 40 . F: Wie lang waren Sie im Krankenhaus? A: Ich war dort nur einen einzigen Tag. Ich bin danach direkt zur Polizei gegangen. F: Könen Sie eine Bestätigung vorlegen, dass Sie dort aufgrund dieser Verletzungen ärztlich behandelt wurden? A: Nein, ich habe keine Bestätigung verlangt. Mir war diese Bestätigung nicht wichtig, da ich so schnell wie möglich eine Anzeige bei der Polizei erstellen wollte. F: Sie haben heute vorgebracht, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Wie haben Sie Ihre Anzeige bei der Polizei erstattet? Was haben Sie der Polizei als Beweismittel für die Verschleppung durch Unbekannte vorgelegt? A: Damals gab es viele Vorfälle und Verhaftungen. Ich habe einfach eine Anzeige ohne ein Beweismittel bei der Polizei erstattet. F: Haben Sie irgendwelches Beweismittel der Polizei vorgelegt? A: Nein, ich habe dort nur ausgesagt und eine Anzeige erstattet, mehr nicht. V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei in Bagdad erstellt haben, ohne diese irgendwie mit Beweismittel zu untermauern. Was sagen Sie dazu? A: Mir ging es damals nicht gut. Mein Vater hatte die Unterlagen. Er hatte die Unterlagen vom Krankenhaus. V: Sie haben aber jetzt davor gesagt, dass Sie keine Bestätigung vom Krankenhaus verlangt haben, weil Sie so schnell wie möglich zur Polizei wollten, um dort eine Anzeige zu erstatten. Sie haben davor ausdrücklich gesagt, dass es keine ärztliche Bestätigung gibt. Was sagen Sie dazu? A: Mir ging es damals nicht gut. Mein Vater ging mit mir ins Krankenhaus. Mein Vater begleitet mich dann zur Polizei. Wir haben dort eine Anzeige erstattet. Ich musste vor der Polizei nur aussagen, mehr nicht. F: Wo sind jetzt die Bestätigungen des Krankenhauses? A: Das weiß ich nicht. F: Haben Sie Fotos von den angeblichen Folterspuren? A: Nein, mir war das nicht wichtig. Ich habe keine Fotos von meinen Folterungen. F: Wer hat Ihre Familie aufgesucht? A: Niemand war bei meiner Familie. F: Sie haben heute aber vorgebracht, dass diese Männer mehrmals zu Ihrer Familie gegangen wären und Sie dort gesucht hätten. Was sagen Sie dazu? A: Ja, ich erinnere mich wieder. Diese Leute haben mich bei meiner Familie gesucht. F: Warum? Was wollten diese Leute von Ihnen bzw. von Ihrer Familie? A: Ich habe bemerkt, dass ich von einigen Leuten immer beobachtet werde. Ich versuchte nie zuhause zu bleiben. Diese Leute haben meine Familie nach meinem Aufenthaltsort befragt. Sonst haben sie zu meiner Familie nichts gesagt. F: Wie oft waren diese Leute bei Ihrer Familie? A: Sehr oft. Ich kann nicht genau angeben, wie oft diese Leute bei meiner Familie waren. F: Wer konkret waren diese Personen, die zu Ihrer Familie gegangen waren? A: Das weiß ich nicht. Sie waren unbekannt. F: Haben Sie oder hat Ihre Familie diese Besuche bei der Polizei gemeldet? A: Nein, das haben wir nicht gemacht. F: Warum nicht? A: Weil das nichts gebracht hätte. Deshalb haben wir diese Besuche bei der Polizei nicht gemeldet. F: Wer, glauben Sie, waren diese Männer? A: Das weiß ich nicht. Sie wollten mich festnehmen. F: Woher wissen Sie, dass diese Männer Sie festnehmen wollten? A: Ich kann dazu nur sagen, dass diese Leute mich nach meiner Anzeigeerstattung bei der Polizei gesucht haben. Mehr weiß ich nicht. F: Sie haben heute eine USB-Stick als Beweismittel vorgelegt. Was wollen Sie damit beweisen? A: Auf dieser USB-Stick sind Fotos und Videoaufnahme von mir bei einer friedlichen Demonstration am Al-Tahrir-Platz. Die Anhänger der Hizbullah sind auch auf diesem Video zu sehen. F: Wann haben Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet? A: Am 03.05.
  6. F: Was haben Sie zwischen 03.05.2020 bis zu Ihrer Ausreise Ende Juni 2020 gemacht? A: Ich habe meine Abschlussprüfungen an der Universität gemacht. Manche Prüfungen habe ich von Zuhause aus und manche musste ich persönlich an der Universität ablegen. Danach habe ich den Irak verlassen. F: Warum haben Sie Ihre Heimat illegal verlassen, wenn Sie für die Türkei kein Visum brauchen und von staatlicher Seite nicht verfolgt wurden? A: Ich hatte keinen Reisepass bei mir. Ich werde von staatlicher Seite nicht verfolgt. Aber die Hizbullah ist stärker als der Staat. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein, ich werde von keiner dieser Behörden gesucht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein, niemals. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein, niemals. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein, niemals. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein, niemals. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein, niemals. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein, niemals. F: Haben Sie die bisher gestellten Fragen verstanden? A: Ja, ich habe alles verstanden. F: Gab es jemals bis zum besagten Vorfall auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, niemals. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Im Falle meiner Rückkehr werde ich von diesen unbekannten Männern getötet. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein, ich würde im Falle meiner Rückkehr weder mit der Polizei noch mit den anderen Behörden Probleme bekommen. V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen? A: Die Personen, die mich bei meiner Familie gesucht haben, haben sich nicht vorgestellt. Sie haben nur gefragt, wo ich mich aufhalte. Das ist mein Asylverfahren. Soll ich im Irak sterben? Ich habe den Irak verlassen, damit ich meine Rechte als Mensch erhalte. Ich möchte in Freiheit fern von Extremisten leben. Die Extremisten denken nur an Ihre Religion. 800 Leute, darunter auch meine Freunde, wurden getötet. Das ist alles. Ich habe heute die Wahrheit gesagt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 04.10.2021 bin ich nach Österreich gekommen. Ich habe mich seit meiner Einreise durchgehende in Österreich. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Seit meiner Einreise habe ich viel gemacht. Ich habe viele Deutschkurse besucht. Ich habe auch die Deutschprüfung, Niveau B1 gemacht. Ich warte nur auf die Ergebnisse. In der Zwischenzeit habe ich viele Freunde, darunter auch viele Österreicher, gewonnen. Ich habe auch viele gemeinnützige Arbeiten geleistet. Seit September 2022 arbeite ich Vollzeit in einer Pizzeria namens XXXX in XXXX . Ich habe auch seit drei Monaten eine österreichische Freundin.A: Seit meiner Einreise habe ich viel gemacht. Ich habe viele Deutschkurse besucht. Ich habe auch die Deutschprüfung, Niveau B1 gemacht. Ich warte nur auf die Ergebnisse. In der Zwischenzeit habe ich viele Freunde, darunter auch viele Österreicher, gewonnen. Ich habe auch viele gemeinnützige Arbeiten geleistet. Seit September 2022 arbeite ich Vollzeit in einer Pizzeria namens römisch 40 in römisch 40 . Ich habe auch seit drei Monaten eine österreichische Freundin. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ja, ich arbeite seit September 2022 in einer Pizzeria namens XXXX .A: Ja, ich arbeite seit September 2022 in einer Pizzeria namens römisch 40 . F: Wie hoch ist Ihr monatliches Einkommen? A: Ich bekomme 1.500,- EURO Netto im Monat. Diesbezüglich habe ich meinen aktuellen Gehaltszettel vorgelegt. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hier bleiben könnten? A: Ich würde an der Universität weiterstudieren und nebenbei arbeiten. Ich würde gerne in der Verwaltung arbeiten. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich wohne in einem Flüchtlingsheim. Meine Unterkunft wird vom Staat finanziert. Sonst komme ich selbst für meinen Lebensunterhalt auf. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ja, ich habe div. Deutschkurse besucht. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ja, ich habe einen abgeschlossenen Deutschkurs mit dem Niveau A
  7. Die Prüfung B1 habe ich auch gemacht. Ich warte nur auf die Ergebnisse. Meine Deutschkenntnisse schätze ich wie folgt: ich verstehe ca. 60% und kann nur über 50% sprechen. Ich unterhalte mich frei mit meinen Freunden. Anmerkung: Der Antragsteller versucht Deutsch zu sprechen. Seine Deutschkenntnisse sind gebrochen. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. Mein Studium BWL wurde von der Universität XXXX anerkannt. Ich möchte mein Master-Studium in Österreich absolvieren.A: Nein. Mein Studium BWL wurde von der Universität römisch 40 anerkannt. Ich möchte mein Master-Studium in Österreich absolvieren. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Ja, ich bin Mitglied in einem Fitnessstudio und in einem Schwimmbad. F: Besuchen Sie hier in Österreich eine Moschee und wenn ja, welche und wie oft bzw. was machen Sie dort? A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich habe alles vorgelegt. Ich habe seit meiner Einreise viel für meine Integration gemacht. Ich werde weiter machen. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, damit bin ich einverstanden. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte etwas ergänzen: Ich wurde in meiner Heimat ungerecht behandelt. Ich bitte um faire Behandlung meines Verfahrens. F: Was meinen Sie mit ungerechter Behandlung in Ihrer Heimat? A: In meiner Heimat gibt es keine Freiheit. Ich wurde dort verschleppt. Ich hoffe, dass mein Verfahren menschlich betrachtet wird. F: Hatten Sie heute genug Zeit und die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 13 Abs. 2 BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. Anmerkung: Kurze Unterbrechung für ca. 10 min. (12:35-12:45 Uhr) Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. […]
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Das Bundesamt argumentierte im Hinblick auf die negative Asyl- sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner (glaubhaften) Teilnahme an Demonstrationen verschleppt und gefoltert worden wäre. Begründend legte die bB dar, der BF habe im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung vorgebracht, von der Miliz Katar (Katib Hizbullah) bedroht worden zu sein, demgegenüber er gegenüber der Behörde behauptet habe, von unbekannten Männern verschleppt und gefoltert worden zu sein, und auch auf Nachfrage keine konkrete Auskunft über deren Identität habe erteilen können. Seine Angaben, es handle sich um Mitglieder der Hizbullah, würden lediglich auf Spekulationen beruhen. Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF zog das Bundesamt heran, dass der BF nicht im Stande gewesen wäre, die Motivlage seiner angeblichen Entführer zu erhellen. Auch habe der BF sein Vorbringen oberflächlich und emotionslos geschildert, sodass sich der Eindruck aufgedrängt habe, er würde eine auswendig gelernte Geschichte präsentieren. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Entführer des BF einen erheblichen Aufwand auf sich genommen hätten, um einen einfachden Demonstranten, dessen Engagement sich darüberhinaus nicht gegen die Hizbullah selbst gerichtet habe, zu verfolgen und im Anschluss – ohne nennenswerte Ergebnisse erzielt zu haben – freizulassen. Auch erachtete es das Bundesamt nicht für plausibel, dass der BF eine Anzeige bei der Polizei eingebracht habe, welche er nicht mit Beweismitteln, insbesondere ärztlichen Attesten, hätte untermauern können. Die nunmehr gegenüber der bB in Vorlage gebrachten Beweismittel seien untauglich, das Vobringen des BF zu untermauern. Auch hinsichtlich seines Vorbringens, unbekannte Männer hätten die Wohnadresse des BF aufgesucht, habe sich der BF als unglaubwürdig erwiesen; dies deshalb, weil er sein diesbezügliches Vorbringen auf mehrere Fragen abweichend gestaltet habe, und auch nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie sich wegen dieses Aufsuchens der Wohnadresse nicht schutzsuchend an die Polizei gewandt habe. Das Verhalten der angeblichen Verfolger selbst erwies sich aus Sicht des Bundesamtes ebenfalls als unplausibel, da nicht nachvollzogen werden könne, dass diese den BF zuerst verschleppt und gefoltert hätten, um ihm lediglich Angst einzujagen, in weiterer Folge ihn aber nach der Freilassung wiederholt bei seiner Familie aufgesucht hätten. Wenn tatsächlich ein Interesse an der Person des BF bestanden hätte, so wäre es für die Hizbullah ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden, er habe sich jedoch laut seiner eigenen Aussagen vom 01.05.2020 bis zur Ausreise im Juni 2020 unverfolgt in seiner Heimat aufgehalten, habe Universitätsprüfungen absolviert und sich erst in weiterer Folge zur Ausreise entschieden. Zusammenfassend kam das Bundesamt zum Schluss, das Vorbringen des BF sei asylzweckbezogen angelegt worden und weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, es entspreche offenbar nicht den Tatsachen, vielmehr habe der Asylantrag ausschließlich den Zweck gehabt, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Zur Rückkehrsituation legte die bB zusammengefasst dar, der BF stamme aus Bagdad, verfüge über ein familiärs Netzwerk und universitäre Bildung. Weder herrsche in Bagdad eine prekäre Sicherheitslage noch sei der BF im Rückkehrfall mit einer auswegslosen Situation konfrontiert. Eine Rückkehr sei dem BF daher möglich und zumutbar.
  2. Gegen den dem BF am 28.04.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 22.05.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, der BF habe im Jahr 2020 den Irak verlassen, da er – nachdem er im Oktober 2019 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe – am 24.04.2020 im Anschluss an eine friedliche Demonstrationsteilnahme von unbekannten Männern entführt, an einen unbekannten Ort verbracht und in weiterer Folge beschimpft, bedroht sowie gefoltert worden sei. Insgesamt habe die Anhaltung eine Woche gedauert und sei darauf hingewirkt worden, dass der BF an keinen Demonstrationen mehr teilnehme. Nach seiner Freilassung habe sich der BF in ärztliche Behandlung sowie zur Polizei begeben und habe in weiterer Folge festgestellt, dass er auf der Universität beobachtet werden würde. Auch hätten unbekannte Männer wiederholt die Wohnadresse des BF aufgesucht und den BF gesucht, welcher sich bei seinem Onkel versteckt und den Irak verlassen habe. Sein Vorbringen könne der BF auch belegen. Die bB habe das Verfahren mangelhaft geführt und die Rechtslage unrichtig beurteilt. Im Weiteren legt der Beschwerdeschriftsatz Argumente für eine Aufenthaltsverfestigung des BF dar. Die Beschwerde wurde im vollen Umfang erhoben, beantragt wurde abschließend die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiären Schutzes.
  3. Gegen den dem BF am 28.04.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 22.05.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz (in Wiederholung des grundlegenden Parteienvorbringens) dargelegt, der BF habe im Jahr 2020 den Irak verlassen, da er – nachdem er im Oktober 2019 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe – am 24.04.2020 im Anschluss an eine friedliche Demonstrationsteilnahme von unbekannten Männern entführt, an einen unbekannten Ort verbracht und in weiterer Folge beschimpft, bedroht sowie gefoltert worden sei. Insgesamt habe die Anhaltung eine Woche gedauert und sei darauf hingewirkt worden, dass der BF an keinen Demonstrationen mehr teilnehme. Nach seiner Freilassung habe sich der BF in ärztliche Behandlung sowie zur Polizei begeben und habe in weiterer Folge festgestellt, dass er auf der Universität beobachtet werden würde. Auch hätten unbekannte Männer wiederholt die Wohnadresse des BF aufgesucht und den BF gesucht, welcher sich bei seinem Onkel versteckt und den Irak verlassen habe. Sein Vorbringen könne der BF auch belegen. Die bB habe das Verfahren mangelhaft geführt und die Rechtslage unrichtig beurteilt. Im Weiteren legt der Beschwerdeschriftsatz Argumente für eine Aufenthaltsverfestigung des BF dar. Die Beschwerde wurde im vollen Umfang erhoben, beantragt wurde abschließend die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiären Schutzes.
  4. Mit hg. Schreiben vom 16.11.2023 beraumte das BVwG für den 24.01.2024 eine mündliche Verhandlung an.
  5. Am selben Tag beauftragte das erkennende Gericht einen geeigneten Dolmetscher mit der Übersetzung im übermittelten Akt aufliegender Beweismittel; dies insofern eine Übersetzung nicht bereits durch das Bundesamt in Auftrag gegeben worden war.
  6. Dem Übersetzungsauftrag wurde mit Eingabe vom 10.12.2023 entsprochen.
  7. Mit hg. Schriftsatz vom 05.01.2024 wurden die Übersetzungen dem BF sowie der Amtspartei zwecks Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
  8. Mit 22.01.2024 leitete die bB dem BVwG eine Mail des BF weiter, mit welcher dieser um eine Bestätigung betreffend Medikamente ersuchte.
  9. Am 24.01.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Der BF äußerte sich wie folgt: […] Richter bringt den Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalysen von EASO („Country Guidance Iraq“ in englischer und deutscher Sprache, Stand Juni 2022) und UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf, Stand Mai 2019) bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt und mit 05.01.2024 deutschsprachige Übersetzungen von Beweismitteln übermittelt. Gibt es hiezu eine Stellungnahme? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Das BFA hat dem BVwG eine Mail des BF vom 22.01.2024 weitergeleitet mit folgendem Inhalt: „Sher geehrt Damen und Herren Mein Name ist XXXX römisch 40 Ich war vor mehr als anderthalb Jahren im Flüchtlingslager XXXX Ich war vor mehr als anderthalb Jahren im Flüchtlingslager römisch 40 Ich habe Medikamente zur Psychotherapie eingenommen Ich brauche eine Bestätigung Ich habe dieses Medikament eingenommen Bitte, ich brauche diese Bestätigung morgen, da ich einen Termin beim Verwaltungsgericht habe und nicht wusste dass sie sie brauchen. Vielen Dank für Ihr Verständnis für die Situation Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Was wollen Sie uns mit der Mail sagen? Um welche Bestätigung geht es? BF: Ich habe mit meinem RV gesprochen. Ich habe ihm auch mitgeteilt, dass ich derzeit Medikamente nehme, ich wurde psychisch nicht gut behandelt, am hat mich gefragt ob die Medikamente noch bei mir sind. Ich habe ihm gesagt, dass ich sie nicht mehr habe, ich habe sie verloren. Ich habe am Camp in XXXX angerufen, ich wollte feststellen bzw. bestätigen, welche ich damals eingenommen habe. Deswegen habe ich die Nachricht geschickt, als Beweismittel, dass ich Medikamente wegen meiner psychischen Krankheit genommen habe. Ich habe wegen der damaligen Folter immer wieder Anfälle, psychische Probleme und Depressionen. BF: Ich habe mit meinem Regierungsvorlage gesprochen. Ich habe ihm auch mitgeteilt, dass ich derzeit Medikamente nehme, ich wurde psychisch nicht gut behandelt, am hat mich gefragt ob die Medikamente noch bei mir sind. Ich habe ihm gesagt, dass ich sie nicht mehr habe, ich habe sie verloren. Ich habe am Camp in römisch 40 angerufen, ich wollte feststellen bzw. bestätigen, welche ich damals eingenommen habe. Deswegen habe ich die Nachricht geschickt, als Beweismittel, dass ich Medikamente wegen meiner psychischen Krankheit genommen habe. Ich habe wegen der damaligen Folter immer wieder Anfälle, psychische Probleme und Depressionen. RI: Nehmen Sie die Medikamente die Sie in XXXX eingenommen haben nach wie vor?RI: Nehmen Sie die Medikamente die Sie in römisch 40 eingenommen haben nach wie vor? BF: Derzeit nicht. Ich korrigiere, unregelmäßig, weil mein Zustand jetzt besser geworden ist. RI: Bitte nennen Sie mir folgende Daten: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis, Stammeszugehörigkeit. BF: Vorname XXXX , XXXX ist der Vatername, Großvater XXXX , XXXX ist der Familienname. Geburtsdatum ist XXXX in Bagdad/ XXXX . Ich bin ledig. Ich bin irakischer Staatsbürger, Araber, Sunnit. Ich gehöre zum Stamm XXXX . BF: Vorname römisch 40 , römisch 40 ist der Vatername, Großvater römisch 40 , römisch 40 ist der Familienname. Geburtsdatum ist römisch 40 in Bagdad/ römisch 40 . Ich bin ledig. Ich bin irakischer Staatsbürger, Araber, Sunnit. Ich gehöre zum Stamm römisch 40 . RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF: Ich fühle mich schlecht (BF weint). Ich habe einen A1 und A2 Kurs besucht. Ich habe beide Kurse bestanden. B1 Kurs habe ich besucht, beendet aber noch nicht geprüft. (BF deutet auf seine Mappe) Ich habe hier Empfehlungsschreiben von mehreren Personen. RI fordert zur Vorlage auf. BF: Ich habe früher ca. 6 Monate in einem Restaurant gearbeitet, derzeit arbeite ich in der Firma XXXX , es handelt sich um eine Tankstelle. Dort habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag, ich arbeite Vollzeit, 40 Stunden. Ich verdiene ca. 1800€ Netto plus Trinkgeld. Es sind ungefähr 200€ Trinkgeld. Seit ca. 3 Monaten arbeite ich dort, ich arbeite dort weiterhin. Meine Betreuerin beim AMS heißt XXXX , ich war bei ihr. Ich habe dort um Hilfe ersucht, ich konnte nicht mehr im Restaurant arbeiten, ich wollte meinen Job wechseln. Ich habe einen Kurs vom Jobcenter bekommen. BF: Ich habe früher ca. 6 Monate in einem Restaurant gearbeitet, derzeit arbeite ich in der Firma römisch 40 , es handelt sich um eine Tankstelle. Dort habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag, ich arbeite Vollzeit, 40 Stunden. Ich verdiene ca. 1800€ Netto plus Trinkgeld. Es sind ungefähr 200€ Trinkgeld. Seit ca. 3 Monaten arbeite ich dort, ich arbeite dort weiterhin. Meine Betreuerin beim AMS heißt römisch 40 , ich war bei ihr. Ich habe dort um Hilfe ersucht, ich konnte nicht mehr im Restaurant arbeiten, ich wollte meinen Job wechseln. Ich habe einen Kurs vom Jobcenter bekommen. RI fordert nochmals zur Vorlage der Empfehlungsschreiben auf. BF legt vor: • Konvolut Empfehlungsschreiben • Bestätigung Absolvierung Rot/Kreuz Erste Hilfe • Bestätigungen Leistung freiwillige Arbeit • Arbeitsvertrag • Meldebestätigung • Aufnahmeantrag für freiwillige Mitglieder des XXXX • Aufnahmeantrag für freiwillige Mitglieder des römisch 40 • Bestätigung Teilnahme am Erzähl und Sprachlerncafe • Kontoinformation der XXXX • Kontoinformation der römisch 40 • Einkommenssteuer Bescheid 2022 • Graduation Certificate the middle Technical University • Arbeitsvertrag im XXXX • Arbeitsvertrag im römisch 40 • Teilnahmebestätigung Rotes Kreuz am Modul Workshop zum Thema Arbeit • Teilnahmebestätigung Deutschkurs A0/A1 • Prüfungsantrittsbestätigung ÖIF Integrationsprüfung A1 • Bewertungen Hochschule durch BMWF • ÖIF Zeugnis A1 • ÖIF Zeugnis A2 • Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1 • Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX • Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 • Ausweis für Studierende der Universität XXXX (wird BF nach Einsicht zurückgestellt)• Ausweis für Studierende der Universität römisch 40 (wird BF nach Einsicht zurückgestellt) • Dienstausweis des XXXX – Landesverband XXXX (wird BF nach Einsicht zurückgestellt)• Dienstausweis des römisch 40 – Landesverband römisch 40 (wird BF nach Einsicht zurückgestellt) • Bibliotheksausweis der Universität XXXX (wird BF nach Einsicht zurückgestellt)• Bibliotheksausweis der Universität römisch 40 (wird BF nach Einsicht zurückgestellt) • Mitgliedskarte des XXXX ( XXXX ) (wird BF nach Einsicht zurückgestellt)• Mitgliedskarte des römisch 40 ( römisch 40 ) (wird BF nach Einsicht zurückgestellt) RI: Gab es sonst noch Änderung in Ihrem Privat – und Familienleben seit der BFA Einvernahme? BF: Als ich bei XXXX gearbeitet habe, lernte ich diese Dame (BF deutet auf Zuschauerin) kennen. Seit ca. 1 Jahr führen wir eine Beziehung. Ich bin erst im Oktober voriges Jahr zu ihr gezogen. Wir haben eine sehr gute Beziehung., wir wohnen gemeinsam. Sie kennt mich sehr gut, über die Details und Gemeinschaftsleben können Sie die Dame gerne fragen. BF: Als ich bei römisch 40 gearbeitet habe, lernte ich diese Dame (BF deutet auf Zuschauerin) kennen. Seit ca. 1 Jahr führen wir eine Beziehung. Ich bin erst im Oktober voriges Jahr zu ihr gezogen. Wir haben eine sehr gute Beziehung., wir wohnen gemeinsam. Sie kennt mich sehr gut, über die Details und Gemeinschaftsleben können Sie die Dame gerne fragen. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI: Haben Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI: Seit wann sind Sie mit der Dame zusammen? BF: Meinen Sie die Beziehung an sich oder wann ich eingezogen bin? RI: Die Beziehung an sich! BF: Seit Jänner
  10. RI: Wie heißt Ihre Freundin und wie alt ist sie? BF: Sie heißt XXXX . Sie ist XXXX Jahre alt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie im XXXX geboren ist. BF: Sie heißt römisch 40 . Sie ist römisch 40 Jahre alt. Nachgefragt gebe ich an, dass sie im römisch 40 geboren ist. RI: Welcher Tag, welches Jahr? BF: Sie ist XXXX geboren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vermute, dass sie am XXXX . geboren ist. BF: Sie ist römisch 40 geboren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vermute, dass sie am römisch 40 . geboren ist. RI stellt nach Vorlage des bosnischen Reisepasses der Zuseherin fest, dass sie am XXXX geboren ist. RI stellt nach Vorlage des bosnischen Reisepasses der Zuseherin fest, dass sie am römisch 40 geboren ist. RI: Ist Ihre Freundin von Ihnen schwanger? BF: Nein. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF: Ja, sehr viele. RI: Was können Sie mir über Ihre Freunde in Österreich erzählen? BF: Ich studiere auf der Universität, dort habe ich auch Kollegen. Ich wollte mein Studium nostrifizieren lassen. Ich habe Kollegen auf der Arbeitsstelle, sie gelten auch als Freunde. Ich habe auch privat Personen auf Veranstaltungen kennengelernt. Ich respektiere und akzeptiere die Gesetze, ich bin hier sehr integriert und halte mich an das Gesetz. Ich lebe hier in Frieden. BF wird aufgefordert, sich an der Fragestellung zu orientieren. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF: Ich würde die Magisterarbeit machen. Ich wollte auch eine Büroarbeit lernen und auch in späterer Folge arbeiten Ich werde mich revanchieren bei der österreichischen Behörde, die mich warmherzig empfangen und unterstützt hat. Es war nicht so einfach, hier zu arbeiten und Deutsch zu lernen. BF wird aufgefordert, sich an der Fragestellung zu orientieren. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF: Ja, ich bin arbeitsfähig. Ich leide weiterhin darunter, wegen der damaligen Folter. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF: Derzeit nicht. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF: Nein. RI hält fest, dass BF in deutscher Sprache kommunikationsfähig ist (BF beantwortet Fragen immer wieder spontan in deutscher Sprache). RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF: Ich habe Bachelor (BWL) studiert. Ich habe ein Abschlusszeugnis in englischer Sprache vorgelegt. Ich war hier bei der Behörde und habe es auch vorgelegt. RI: Welche Berufserfahrung haben Sie im Herkunftsstaat gesammelt? BF: Ich habe kurz im Irak gearbeitet. Ich habe ganz kurz gearbeitet, um Taschengeld zu erlangen, ich habe 2 oder 3 Monate Möbel verkauft. Ich weiß nicht mehr genau, wie lange das war. Ich kann mich sonst an andere Arbeiten nicht erinnern. Vielleicht habe ich auch 3 Wochen in einem Immobilienbüro gearbeitet habe, es ging mir hauptsächlich um ein Taschengeld, nicht um Gehalt. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage im Irak einschätzen? BF: Mittelschicht. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch im Herkunftsstaat und wo? BF: Meine Eltern und meine 2 Brüder, sie sind Zwillinge, sie leben alle in Bagdad. RI: Gibt es noch weitere Angehörige, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen etc.? BF: Ja. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? Wann zuletzt und mit wem? BF: Ich habe zu meinen Geschwistern unregelmäßigen Kontakt, weil sie lernen. Ich habe mehr Kontakt zu meinen Eltern. Zuletzt sprach ich vor 3 Tagen mit ihnen. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? BF: Gut. Mein Vater ist ein Lehrer, meine Mutter ist Hausfrau. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF: Mittelschicht. RI: Verfügen Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat vorstellen? BF: Meine Eltern haben ein Haus, in dem sie wohnen. Mein Vater hat das geerbt von seinem Vater. RI: Wie groß ist dieses Haus? BF: Es hat ungefähr 150 m2, es ist ein 2-stöckiges Haus. Ich wollte anmerken, dass mein Onkel, der Bruder meines Vaters, auch im Haus lebt. Er hat ein eigenes Zimmer, er ist behindert, psychisch krank seit der Geburt oder der Kindheit und wird von den Eltern betreut. RI: Wie viele Leute wohnen in diesem Haus? BF: Eltern, Onkel und meine 2 Brüder. RI: Bitte nennen Sie mir die Adresse. BF: Es handelt sich um Landwirtschat, am Rande von Bagdad. XXXX (phonetisch). Es handelt sich um Felder, es ist dort sehr grün. BF: Es handelt sich um Landwirtschat, am Rande von Bagdad. römisch 40 (phonetisch). Es handelt sich um Felder, es ist dort sehr grün. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise ebenfalls dort gewohnt? BF: Ja, ich habe dort einige Zeit gelebt, jedoch nach dem damaligen Vorfall habe ich immer wieder meinen Aufenthaltsort gewechselt. RI: Ohne Ihrem Fluchtvorbringen vorgreifen zu wollen: Sind Sie immer wieder dann dorthin zurückgekehrt oder nicht? BF: Nach dem damaligen Vorfall, weil ich in Gefahr war, habe ich nie wieder unser Haus betreten. RI: Von welchem Ort im Heimatland haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF: Ich habe einen Freund, bei ihm hielt ich mich einige Zeit auf. Er hat nördlich von Bagdad gelebt. Er hat mir geholfen und die Reise in den Nordirak und im Folge in der Türkei ermöglicht. RI: Wann war das? BF: Den Irak habe ich verlassen Ende Juni
  11. Ich kann mich genau an das Datum erinnern, wann ich Irak verlassen habe. RI: Verließen Sie den Irak legal oder illegal? BF: Ich bin illegal ausgereist. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie nach Österreich? BF: Türkei, dann Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, dann Österreich. RI: Stellten Sie jemals in einem anderen Staat einen Asylantrag? BF: Nein. Ich möchte etwas klären. Ich wollte von Anfang an in Österreich bleiben, nachdem ich angekommen bin, wollte ich in Österreich bleiben. Wir waren eine Gruppe von Asylwerbern, die mich überredet haben, nach Deutschland weiterzureisen. Ich war unkonzentriert. Auf einer Seite wollte ich in Österreich bleiben, auf der anderen wollte ich bei der Gruppe bleiben. Deutschland hat mich dann zurückgeschickt. RI: Hatten Sie ein Reiseziel anlässlich Ihrer Ausreise? BF: Österreich war von Anfang an mein Zielland. Ich habe damals erfahren, gehört, dass hier die Rechte von Asylwerbern gewährt werden. Ich werde hier den Schutz bekommen. So war ich der Meinung damals, als ich nach Österreich eingereist bin. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: keine Fragen.Regierungsvorlage, keine Fragen. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ich habe damals wohl die Wahrheit angegeben. Ich habe auch die Wahrheit erzählt. RI: Wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ja. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Ich habe damals die Wahrheit angegeben, der damalige Referent war der Meinung, dass ich nicht richtig erzählt habe. Ich hatte das Gefühl, dass der Referent die Einvernahme so schnell wie möglich beenden möchten. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Weil ich bedroht bin von Miliz Hisbollah. RI: Ich bitte Sie um nähere Schilderung der Umstände? BF: Wir sind eine Gruppe von Studenten, wir haben an der Demonstration Ende 2019 teilgenommen Wir haben den Demonstranten und unserem Volk erklärt, was unsere Verfassung ihnen vom Recht her gewährt hat. Am 24.04.2020, an dem Tag war ich unterwegs vom Altahir Platz am Weg nachhause. An dieser Stelle haben wir demonstriert. Es war zwischen 20:00 und 21:00 Uhr. Ich war mit einer Gruppe von Freunden unterwegs, plötzlich tauchten Pickup-Fahrzeuge ohne Nummernschilder auf. Ich habe die Fahrzeuge erkannt und identifiziert. Das sind Fahrzeuge von Hisbollah. Ich habe die Mitglieder der Hisbollah, so wie sie angezogen sind, erkannt. Es sind mehrere Fahrzeuge gewesen, ich kann mich nicht erinnern, wie viele Fahrzeuge es waren. Sie waren bewaffnet, der Tag war ein Horror für mich. Sie sind aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Sie haben unsere Füße und Augen zugebunden. Sie haben uns danach in den Kofferraum hineingestürzt. Sie haben uns zu einer Stelle gebracht, die uns unbekannt war. Die Augen waren zugebunden, aber ich habe trotzdem mitbekommen, dass wir auf Treppen gegangen sind. Man hat uns gefoltert, ich wurde ca. 8 Tage angehalten. Ich hatte das Gefühl, dass ich alleine im Zimmer war, als ich im Zimmer war. Sie haben die strengsten und gefährlichsten Methoden angewandt. Sie haben mich an den Füßen aufgehängt. Sie haben dann den Verband von meinen Augen runtergenommen und mich angesprochen, man warf uns vor, dass wir Verräter sind und den Irak ruinieren wollen und das wir von anderen Stellen oder Gruppierungen beeinflusst sind: „Ihr arbeitet für die Amerikaner.“. Man hat uns als „Jokeria“ bezeichnet, das ist eine Gruppe, die für die Amerikaner arbeitet. Sie habe mich auch mit dem Kopf in einem Fass eingetaucht. Ich habe keine Luft mehr bekommen. Man hat mir gesagt, „wir müssen euch töten, ihr habt das Leben nicht verdient.“. Man hat mich dann im Brustbereich elektrisiert mit Strom. Ich habe geblutet. Ich hatte die Kontrolle verloren und ich musste pinkeln. Sie haben mich danach auf einen Sessel gesetzt. Sie haben dann angefangen, mich zu schlagen und fragten die ganze Zeit, wer steht dahinter, „wer beeinflusst dich.“. Eine Person von ihnen hatte eine Pistole in der Hand, er spielte mit mir ein Spiel. Er schoss immer wieder und sagte, „wenn du Glück hast, wirst du es überleben.“. Ich war mir sicher, dass ich an dieser Stelle sterben werde. Ich war psychisch fertig sie haben mich körperlich und psychisch zerstört. Sie haben uns gewarnt, dass wir nie wieder mehr zum Tahirplatz kommen und erscheinen werden, „wir haben unserer Leue dort, wehe, wenn wir euch dort wieder sehen.“. Sie haben uns wieder die Augen zugebunden und die Füße gefesselt und habe uns zu einer Autobahn oder Schnellstraße gebracht und dort ausgesetzt. Ich war auf dieser Stelle ohnmächtig. Ich weiß es nicht, wie ich zu meiner Familie gekommen bin. Man hat mich auf der Schnellstraße am 01.05.2020 ausgesetzt, ich wachte im Krankenhaus in Anwesenheit meines Vaters auf. Ich war ca. 1 Tag im Krankenhaus, mein Vater hatte Angst, dass diese Gruppierung ins Krankenhaus kommen und mich töten könnte. Ich bin auf einem Rollstuhl gesessen. Mein Vater brachte mich nachhause. Mein Vater hat am nächsten Tag eine Anzeige erstattet. (BF deutet auf seine Mappe) Ich habe die Unterlagen der Behörde bereist vorgelegt. Ebenso Fotos von Demonstrationen und einen USB-Stick habe ich vorgelegt. Ich habe meinen Personalausweis vorgelegt. Ich hatte auch einen Ausweis, den ich vorgelegt habe. Ich bin ein Aktivist, dieser bestätigt damals meine Aktivität mit den Studenten. RI: Sind Sie mit der freien Erzählung fertig? BF: Nein, ich erzähle weiter. Mir ist es damals gesundheitlich nicht gut gegangen, ich musste das Haus verlassen. Es gab einen Arzt in der Stadt, der mich verarztet hat, entweder bei uns zuhause oder woanders auch. Ich war nicht immer zuhause. Nach diesem Vorfall bin ich immer wieder woanders gewesen. Ich bin, dann als es mir etwas besser gegangen ist, zu den Prüfungen gegangen. Am Weg zur Prüfung habe ich mitbekommen, dass fremde Personen mich beobachten. Ich hatte große Angst. Nach dieser Zeit bin ich nicht mehr nachhause gegangen. Da war ich der Meinung, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich habe deshalb die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Jetzt habe ich alles erzählt. RI: Wann fanden die Demonstrationen statt? BF: Oktober oder Ende 2019 haben diese begonnen. Eher Ende 2019, ich kann es nicht genau sagen. RI: Wie viele Demos waren das? BF: Viele, ich war von Anfang an dabei. RI erläutert die Frage BF: Wege der damaligen Folter kann ich wirklich nicht genau sagen, wie oft ich an Demonstrationen teilgenommen habe. Ich möchte aber betonen, dass ich von Anfang an dabei war. RI: Wie viele Leute nahmen an den Demonstrationen teil? BF: Millionen, tausende, die ganze Welt weiß schon davon, Europa, Amerika. Die ganze Welt weiß schon von den Demonstrationen Bescheid und wie die Demonstranten unterdrückt waren. Es ist schon dokumentiert, dass zwischen 800 und 900 Personen bei diesen Demonstrationen ums Leben kamen. Ich kann ihnen das beweisen. RI: Wofür oder wogegen richteten sich die Demonstrationen? BF: Gegen die herrschenden Parteien und Gruppierungen, die sich im Irak befinden. Gegen Korruption und gegen die Ungerechtigkeit gegenüber jungen Menschen. Junge Menschen hatten im Irak keine Chancen, ein würdiges Leben zu führen oder öffentliche oder staatliche Stellen zu erlangen. Die Gruppierungen, die damals im Irak geherrscht haben, haben so gehandelt wie sie wollen. Keine Gesetze respektiert und sich nicht an Gesetze gehalten. Über diese Korruption wurde damals in den Medien berichtet. Die UNO hatte die Informationen darüber. Im Dezember 2020, genaues Datum kann ich nicht nennen, der Ministerpräsident war Alkazemi (phonetisch). Die Miliz Hisbollah war bewaffnet und ist mit mehreren Fahrzeugen in eine Parade gefahren. Das war eine Drohung an die Regierung. Sie wurden aber nicht bestraft. Ich habe auch ein Video, dass die Miliz Hisbollah den Ministerpräsidenten damals bedrohte, nachdem sie damals gesagt haben, „du musst unsere Wünsche erfüllen, sonst werden wir deine Ohren und Kopf abhacken.“. Die ganze Welt weiß das, ich kann das auch bestätigen. RI: Wie war die Stimmung auf den Demonstrationen? BF: Unterdrückung, Tötung, es gab Schüsse auf Menschen von Scharfschützen, es starben auch Menschen. Es gab Massenfestnahmen. Es gibt Videos, die meine Aussagen bestätigen. Man hat auch Leichen auf der Straße liegen gesehen. RI: Was genau taten Sie auf den Demonstrationen? BF: Ich war ein normaler Teilnehmer, Demonstrant. RI: Waren Sie auf den Demonstrationen führend tätig oder aus anderen Gründen besonders auffällig? BF: Wir waren alle normale Teilnehmer, Demonstranten. RI: Waren Sie in der Gefangenschaft alleine oder wurden Sie gemeinsam mit anderen Personen festgehalten? BF: Ich wurde erst nach der Demonstration am Weg nachhause festgenommen, nicht während der Demonstration. Was ich wahrgenommen habe, während der Demonstration, war, dass auf Demonstranten geschossen wurde und mehrere starben. Meine damalige Festnahme fand nicht weit vom Tahir-Platz, dem Ort der Demonstration, statt. Wo ich festgenommen wurde, die Stelle heißt Alsenek-Platz (phonetisch). RI wiederholt die Frage BF: An der Demonstrationsstelle nicht, sondern nahe des Demonstrationsplatzes wurde ich mit einer Gruppe festgenommen. RI: Wurden sie dann mit diesen Personen gemeinsam in Gefangenschaft festgehalten? BF: Sie waren schon mit mir, aber ich habe nicht mehr erfahren, was mit diesen Personen war. Mir ging es nicht gut. RI: Was taten Ihre Eltern während der Zeit Ihrer Gefangenschaft? BF: Sie hatten in dieser Zeit keine Informationen über mich. Meine Mutter hatte darunter gelitten, sie war halbtot. (BF ist aufgewühlt) RI: Wer genau hat Sie entführt? BF: Hisbollah. RI: Woher wissen Sie das? BF: An der Kleidung. RI: Wie sind sie gekleidet? BF: Schwarz angezogen, sie haben an der linken Schulter ein Logo. Im Brustbereich steht Kataeb Hisbollah. (Anmerkung des D: bedeutet ins deutsche Brigade Hisbollah.) Nicht dass Sie das anders glauben, das ist mit Sicherheit die irakische Hisbollah. RI: Wie und warum gerieten gerade Sie in den Fokus Ihrer Entführer? BF: Nicht nur ich, es sind mehrere Personen, viele Menschen wurden entführt. So war der Vorfall, wir wurden festgenommen. RI: Nahmen Sie medizinische Hilfe in Anspruch? BF: Was meinen Sie? Ich habe die Frage nicht verstanden. RI wiederholt und erörtert die Frage BF: Es funktioniert so im Irak, dass man einen Arzt aus der Gegend besucht, bzw. er kommt zu uns. Er leistet uns medizinische Hilfe. Ich ging nicht mehr in Krankenhaus. RI: Gab es eine diesbezügliche Bestätigung? BF: Das ist ein lokaler Arzt, er arbeitet aus der Gegend. Ich habe eher vom Krankenhaus etwas bekommen. RI: Das Formular der Notaufnahme ist mit 20.05.2020 datiert. Können Sie mir diese Datierung erklären? BF folgt Dolmetscher das Original aus; D bestätigt nach Einsichtnahme ins Originaldokument, dass auf diesem (abweichend von der Übersetzung) der 02.05.2020 als Datum festgehalten wurde, die vom D angefertigte Übersetzung sei in diesem Zusammenhang unrichtig, die dem D übermittelte Kopie sei schlecht leserlich gewesen. RI: Gab es nach Ihrer Freilassung noch weitere Verfolgungshandlungen? BF: Ich habe mitbekommen, dass ich beobachtet werde am Weg zur Uni. Sie sind zu meinem Vater mehrmals, 3- oder 4-mal nachhause gekommen und haben nach mir gefragt. Sie hatten dieselben Uniformen und sind mit denselben Fahrzeugen gekommen. Mein Vater teilte mir dies mit. RI: Sie gaben an, Sie hätten bemerkt, dass Sie auf der Universität beobachtet worden seien, wann ist Ihnen das erstmals aufgefallen? BF: Ich kann kein genaues Datum angeben, das war nach dem Vorfall, ich weiß nicht genau, wann nach dem Vorfall. Mir ist es etwas besser gegangen, konnte schon etwas besser gehen, in dieser Zeit. RI: Woran konnten Sie das erkennen? BF: Ich habe Personen wahrgenommen, die auch die selbe Kleidung hatten. Sie haben mich so intensiv angeschaut. Ich bin auf der Stelle gelaufen oder habe den Weg gewechselt, um den Personen auszuweichen. Deshalb bin ich auch manchmal zu den Prüfungen zu spät angekommen. RI: Können Sie Angaben dazu machen, wie häufig das war oder in welchen Zeitraum das war? BF: Ich kann keinen Monat nennen und auch keine bestimmte Zeit Ich habe sehr viele Dinge vergessen. Mir ging es körperlich und psychisch nicht gut. RI: Wann waren Ihre Verfolger bei Ihren Vater? BF: Ich kann kein genaues Datum nennen. Nach den Prüfungen bin ich nicht mehr nachhause gegangen, sie sind in der Folge zu mir nachhause gekommen und fragten nach mir. Anmerkung: RV bittet um 5-minütige Unterbrechung, zwecks eines Telefonats. Dies wird gewährt, es wird jedoch darum ersucht, dass der BF den VH-Saal nicht verlässt – Unterbrechung von 11:51 Uhr bis 12:00 UhrAnmerkung: Regierungsvorlage bittet um 5-minütige Unterbrechung, zwecks eines Telefonats. Dies wird gewährt, es wird jedoch darum ersucht, dass der BF den VH-Saal nicht verlässt – Unterbrechung von 11:51 Uhr bis 12:00 Uhr RI: Wann erfuhren Sie von Ihrem Vater, dass nach Ihnen gesucht wurde? BF: Nachdem ich von den Prüfungen zurückgekehrt bin, vielleicht 1 Tag danach. Ich war nicht zuhause. Nachdem ich mitbekommen habe, dass man mich beobachtet, bin ich nicht mehr nachhause gegangen. RI: Wie viel Zeit ist dann bis zur Ihrer Ausreise aus dem Irak vergangen? BF: Ende Juni bin ich ausgereist,
  12. RI wiederholt und erörtert die Frage BF: Nachdem sie mich gesucht habe, bin ich in den Nordirak zu meinen Freund gegangen. Ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Ich kann mich erinnern Ende Juni 2020 habe ich Irak endgültig verlassen. RI: Wissen Sie ob danach jemals wieder bei Ihren Vater nach Ihnen gefragt wurde? BF: Nach der Ausreise sind sie mehrmals wieder gekommen, das hat mir mein Vater berichtet. RI: Wann zuletzt? BF: Bis heute fragen sie nach mir. Vor ca. 3 Wochen haben sie zuletzt nach mir gefragt, sie suchen weiterhin nach mir. RI: Auf den von Ihnen erwähnten Videos, sieht man dabei auch Sie persönlich bzw. geht es in einem dieser Videos um Sie persönlich? BF: Im Video sieht man mich schon ganz klar, wie ich an der Demonstration teilgenommen habe. Ich habe die Fahne des Iraks hochgehoben. Ich habe eine USB-Stick vorgelegt, worin das enthalten ist. RI: Gibt es weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr Ihrerseits in den Irak sprechen? BF: Wenn man sich in seiner Heimat nicht sicher fühlt, wo soll man sonst die Sicherheit genießen. Dort befinden sich Extremisten, die weitere Menschen töten. RI: Was spricht dagegen, dass Sie in einem anderen Landesteil des Iraks Unterkunft nehmen? BF: Die Milizen haben die Macht im gesamten Irak. Hisbollah und solche Gruppierungen haben den Nordirak, die kurdische Region, angegriffen und bombardiert. Das hat man in den Medien sehen können. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF: Nein. (auf Deutsch) Nein, es gab keine Probleme, er hat meine gesamte Geschichte erzählt, ich danke ihm. BF: Ich hätte gerne eine Chance, in Österreich ein würdiges Leben zu führen. Ich lebe anständig in Österreich, ich habe mich integriert. Ich brauche nur eine Chance. Die Chance habe ich nicht in meiner Heimat bekommen, ich hätte sie gerne hier im Rahmen der Menschenrechte. RI: (Frage an D) Der BF wirkte für mich während der mVH teils sehr aufgeregt, sprach schnell und fiel Ihnen öfters ins Wort. Ist dieser Eindruck richtig oder missinterpretiere ich etwas? D: Ja, dieser Eindruck ist richtig. Er ist aufgeregt und hat Angst. Er hat aber alles angemessen erzählt. BF: Ich war aufgeregt und wurde in meiner Heimat ungerecht behandelt. Ich habe in meiner Heimat vieles miterlebt. Ich suche Gerechtigkeit. […]
  13. Am 25.01.2024 übermittelte der BF via E-Mail eine Bestätigung über freiwilliges Engagement des XXXX .
  14. Am 25.01.2024 übermittelte der BF via E-Mail eine Bestätigung über freiwilliges Engagement des römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die Identität des BF konnte festgestellt werden. Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX in Bagdad geboren, ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 in Bagdad geboren, ist Staatsbürger des Iraks und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung und beherrscht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF lebte bis zur Ausreise im Juni 2020 mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und einem Onkel in einem Haus, welches im Eigentum der Familie steht, am Rande Bagdads. Der BF erwarb im Irak schulische und akademische Bildung. Sein höchster Bildungsabschluss ist ein Bachelor des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre. Der BF verkaufte in seinem Herkunftsstaat zwei oder drei Monate lang Möbel und arbeitete wenige Wochen in einem Immobilienbüro. 1.
  17. Im Irak halten sich die Eltern, die beiden Brüder und weitere Angehörige entfernteren Grades des BF auf. 1.
  18. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten körperlicher oder geistiger Natur. 1.
  19. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
  20. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Er verließ seinen Herkunftsstaat illegal, indem er zunächst vom Irak in die Türkei reiste, und sich in weiterer Folge unter Umgehung von Grenzkontrollen quer durch Europa nach Österreich begab. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in den Irak im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Der BF wurde nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Umbringen oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr wird er wiederum in den Familienverband integriert werden. Im Übrigen wird der BF im Stande sein, selbst für seinen Lebensunterhalt Sorge zu tragen. Bagdad ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen des Iraks) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  21. Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. Der BF wird im Stande sein, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren und dadurch seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. 1.
  22. Der BF hält sich seit Oktober 2021 in Österreich auf. Er ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, wobei er im Monat rund EUR 2.000,-- netto ins Verdienen bringt. Der BF verfügt in Österreich pflegt Kontakte zu Österreichern bzw. in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Fremden und führt seit Jänner 2023 eine Beziehung mit der am XXXX geborenen bosnischen Staatsangehörigen XXXX . Der BF verfügt in Österreich pflegt Kontakte zu Österreichern bzw. in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Fremden und führt seit Jänner 2023 eine Beziehung mit der am römisch 40 geborenen bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 . Regelmäßig engagierte sich der BF ehrenamtlich bzw. unterstützte Vereine und Einzelpersonen. Der BF schloss mit 30.06.2022 einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 des ÖIF positiv ab. Über Angehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU verfügt der BF nicht. 1.
  23. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  24. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  25. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-09 16:25 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023; S.9). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. RIL 15.10.2005, S.14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S.23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023; S.9). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche RIL 15.10.2005, S.14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S.23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S.33; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9-10, BAMF 5.2020, S.2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2-3.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S.33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9-10, BAMF 5.2020, S.2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2-3.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023). Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S.1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S.1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S.3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S.1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S.1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S.3). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S.3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S.3). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S.3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S.3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S.3). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S.3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S.3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S.3). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S.3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S.3). (KAS 1.2022, S.3) Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022). Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S.1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S.1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur

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