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{'item': 'W104 2283962-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW104 2283962-1 Spruch, W104 2283962-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.4.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einer Gesamtfläche von 11,2783 ha.
  2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2022 auch Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die durch deren Bewirtschafterin für das Antragsjahr 2022 ebenfalls ein entsprechender MFA Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,2042 ha beantragt.
  3. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2022 auch Auftreiberin auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die durch deren Bewirtschafterin für das Antragsjahr 2022 ebenfalls ein entsprechender MFA Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,2042 ha beantragt.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von 15 verfügbaren Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.481,
  5. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 11,2792 ha und einer anteiligen beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 5,3542 ha ausgegangen. Während die beantragte beihilfefähige Fläche des Heimbetriebs auch vollständig ermittelt werden konnte, wurde die anteilige beihilfefähige Almfläche mit nur 3,3169 ha ermittelt, sodass die gesamte ermittelte beihilfefähige Fläche 14,5960 ha betrug. Sämtliche verfügbare Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin wurden genutzt. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.
  6. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9.2.2023, in der im Wesentlichen die Beschwerdeführerin eine Erklärung gemäß § 8i Abs. 1 MOG abgibt, der zufolge sie sich als bloße Auftreiberin auf die XXXX auch im betreffenden Antragsjahr vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe. Es wären auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Abschließend stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Direktzahlungen gewährt werden.
  7. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9.2.2023, in der im Wesentlichen die Beschwerdeführerin eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG abgibt, der zufolge sie sich als bloße Auftreiberin auf die römisch 40 auch im betreffenden Antragsjahr vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe. Es wären auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Abschließend stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Direktzahlungen gewährt werden.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 9.1.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche um 2,0326 ha übersteige, was zum Großteil in der Mehrfläche (16,6333 ha beihilfefähig beantragt; 15 vorhandene Zahlungsansprüche) liege. Es erfolge keine Kürzung im Zuge der Invekos-Sanktion, da eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Differenzprozentsatz kleiner gleich 3 % und einem Flächenausmaß kleiner gleich 2 ha vorliege. Die Erklärung gemäß § 8i Abs. 1 MOG diene lediglich zur Freistellung von einer Sanktion, welche aber nicht verhängt worden sei. Damit die beantragte Fläche die maximal beihilfefähige Fläche nicht übersteige, hätte die Almbetreiberin einen Referenzänderungsantrag stellen müssen, was jedoch unterlassen worden sei.
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 9.1.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche um 2,0326 ha übersteige, was zum Großteil in der Mehrfläche (16,6333 ha beihilfefähig beantragt; 15 vorhandene Zahlungsansprüche) liege. Es erfolge keine Kürzung im Zuge der Invekos-Sanktion, da eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Differenzprozentsatz kleiner gleich 3 % und einem Flächenausmaß kleiner gleich 2 ha vorliege. Die Erklärung gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG diene lediglich zur Freistellung von einer Sanktion, welche aber nicht verhängt worden sei. Damit die beantragte Fläche die maximal beihilfefähige Fläche nicht übersteige, hätte die Almbetreiberin einen Referenzänderungsantrag stellen müssen, was jedoch unterlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.4.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage beantragte und zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einer Gesamtfläche von 11,2783 ha spezifizierte. 1.
  12. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2022 auch Auftreiberin auf die XXXX , für die von deren Bewirtschafterin in ihrem MFA Flächen eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,2042 ha beantragt wurde.1.
  13. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2022 auch Auftreiberin auf die römisch 40 , für die von deren Bewirtschafterin in ihrem MFA Flächen eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 18,2042 ha beantragt wurde. 1.
  14. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der AMA vom 10.1.2023, AZ II/4-DZ/22-22195043010, auf der Grundlage von 15 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.481,69 gewährt. Dabei wurde die beantragte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 11,2792 ha als ermittelt berücksichtigt. Von der beantragten anteiligen Almfläche der XXXX mit einem Ausmaß von 5,3542 ha wurden nur 3,3169 ha als ermittelt berücksichtigt, sodass insgesamt eine Fläche von 14,5960 ha als ermittelt berücksichtigt wurde. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.1.
  15. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der AMA vom 10.1.2023, AZ II/4-DZ/22-22195043010, auf der Grundlage von 15 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.481,69 gewährt. Dabei wurde die beantragte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 11,2792 ha als ermittelt berücksichtigt. Von der beantragten anteiligen Almfläche der römisch 40 mit einem Ausmaß von 5,3542 ha wurden nur 3,3169 ha als ermittelt berücksichtigt, sodass insgesamt eine Fläche von 14,5960 ha als ermittelt berücksichtigt wurde. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.
  16. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen basieren auf der Aktenlage und den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage und wurden von keiner Partei bestritten. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin nur auf § 8i Abs. 1 MOG hin, der einer möglichen Flächensanktion entgegensteht. Eine solche Flächensanktion wurde in der angefochtenen Entscheidung der AMA jedoch nicht verhängt. Die angeführten Feststellungen basieren auf der Aktenlage und den Ausführungen der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage und wurden von keiner Partei bestritten. In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin nur auf Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG hin, der einer möglichen Flächensanktion entgegensteht. Eine solche Flächensanktion wurde in der angefochtenen Entscheidung der AMA jedoch nicht verhängt.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […] Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 15 Ermittlung von beihilfefähigen Hektarflächen für die Zwecke der Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  3. Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu bestimmen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.
  4. Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu bestimmen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt. […] Artikel 24 Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen
  5. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.
  6. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet. […]“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014, lautet auszugsweise: „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:,
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;,
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […]“ „Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 104/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: „Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.“Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung werden auf Antrag Direktzahlungen in Form der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“) gewährt. Im vorliegenden Fall gewährte die AMA die Direktzahlungen auf der Basis von 15 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 14,5960 ha. Die Beschwerdeführerin hat aber mehr Fläche beantragt als ermittelt wurde und begehrt auch die Gewährung der beantragten Direktzahlungen, somit unter Zugrundelegung der gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 angemeldeten Zahlungsansprüche und der gemäß Art. 33 der VO (EU) 1307/2013 beantragten beihilfefähigen Fläche. Im vorliegenden Fall gewährte die AMA die Direktzahlungen auf der Basis von 15 verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 14,5960 ha. Die Beschwerdeführerin hat aber mehr Fläche beantragt als ermittelt wurde und begehrt auch die Gewährung der beantragten Direktzahlungen, somit unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, angemeldeten Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 33, der VO (EU) 1307 aus 2013, beantragten beihilfefähigen Fläche. Die Beschwerdeführerin hat 15 Zahlungsansprüche beantragt und somit auch angemeldet. Gemäß Art. 15 der VO (EU) 639/2014 ist aber nicht die beantragte, sondern nur die ermittelte beihilfefähige Fläche zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist bei einer Differenz zwischen den beantragten Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche unter Anwendung des Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 der kleinere der beiden Werte für die Berechnung der Direktzahlungen heranzuziehen, was auch erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat 15 Zahlungsansprüche beantragt und somit auch angemeldet. Gemäß Artikel 15, der VO (EU) 639 aus 2014, ist aber nicht die beantragte, sondern nur die ermittelte beihilfefähige Fläche zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist bei einer Differenz zwischen den beantragten Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche unter Anwendung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, der kleinere der beiden Werte für die Berechnung der Direktzahlungen heranzuziehen, was auch erfolgt ist. Soweit die Beschwerdeführerin aber auf eine Erklärung gemäß § 8i MOG hinweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da diese Erklärung ausschließlich auf eine Aufhebung einer verfügten Flächensanktion gemäß Art. 19a der VO (EU) 640/2014 abzielt, die in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA jedoch nicht verfügt wurde.Soweit die Beschwerdeführerin aber auf eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG hinweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da diese Erklärung ausschließlich auf eine Aufhebung einer verfügten Flächensanktion gemäß Artikel 19 a, der VO (EU) 640 aus 2014, abzielt, die in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA jedoch nicht verfügt wurde. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit rechtskonform und ist nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2283962.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.