F BGBl. I Nr. 123/2022 die auf dem Werbeturm auf Grundstück Nr. 517/3, KG Traboch angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 17.11.2023, Geschäftszahl 2023-0.790.881, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen,
Paragraph 25, Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2022, die auf dem Werbeturm auf Grundstück Nr. 517/3, KG Traboch angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 20.11.2023 zugestellt.
F BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist).1.
, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vergleiche z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]). Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG besorgt wird Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die
, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Artikel 102, Absatz 2, B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges "Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung" erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung "im Bereich der Länder" statuierte; vgl. dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Art 102 B-VG Rz 9 ff; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg] Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art 102 B-VG Rz 8; vgl. ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 927/35 ["... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist..."]).Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges "Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung" erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung "im Bereich der Länder" statuierte; vergleiche dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Artikel 102, B-VG Rz 9 ff; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg] Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Artikel 102, B-VG Rz 8; vergleiche ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 927/35 ["... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist..."]). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen. Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als des Trägers der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie
2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt jedoch nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048).Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen. Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als des Trägers der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Absatz 2, bzw. Absatz 4, dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 102, Absatz eins, B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie
, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt jedoch nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048). Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den angefochtenen Bescheid im Zuge der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat. Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das BStG bildet Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG, demzufolge "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, wobei jedoch die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei nicht enthalten sind. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa § 1 ElWOG oder § 1 GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des BStG 1971 bilden könnte. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor.Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das BStG bildet Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG, demzufolge "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. In Artikel 102, Absatz 2, B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, wobei jedoch die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei nicht enthalten sind. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa Paragraph eins, ElWOG oder Paragraph eins, GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des BStG 1971 bilden könnte. Auch ein Fall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG liegt nicht vor. Die in § 25 BStG 1971 vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des BStG 1971 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann, sondern die Bundesministerin bzw. den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Änderung des BStG 1971, in denen als Begründung angeführt wird, dass durch den Übergang der Zuständigkeit von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann zu der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sichergestellt werden soll, dass die Vorschriften der §§ 21 (mit Ausnahme der Entscheidung über eine Entschädigung gem. Abs. 3), 25 und 26 zum Schutz der Bundesstraßen im ganzen Bundesgebiet einheitlich vollzogen werden (ErlRV 936 BlgNR XXVII. GP, 4). Die in Paragraph 25, BStG 1971 vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des BStG 1971 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann, sondern die Bundesministerin bzw. den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Änderung des BStG 1971, in denen als Begründung angeführt wird, dass durch den Übergang der Zuständigkeit von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann zu der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sichergestellt werden soll, dass die Vorschriften der Paragraphen 21, (mit Ausnahme der Entscheidung über eine Entschädigung gem. Absatz 3,), 25 und 26 zum Schutz der Bundesstraßen im ganzen Bundesgebiet einheitlich vollzogen werden (ErlRV 936 BlgNR römisch 27 . GP, 4). Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht vertritt, dass " jede Vollziehung durch den Bundesminister jedenfalls und notwendigerweise unmittelbare Bundesverwaltung sei", läuft dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich eine Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, automatisch in eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung verwandelt, sobald der einfache Gesetzgeber die Zuständigkeit des Bundesministers für diese Angelegenheit vorsieht (und nicht jene der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Landeshauptmannes). Wenn dem so wäre, wären die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11.403/1987 völlig unverständlich, demzufolge es verfassungsrechtlich "nicht ausgeschlossen ist, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen." Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Ansicht vertritt, dass " jede Vollziehung durch den Bundesminister jedenfalls und notwendigerweise unmittelbare Bundesverwaltung sei", läuft dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich eine Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, automatisch in eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung verwandelt, sobald der einfache Gesetzgeber die Zuständigkeit des Bundesministers für diese Angelegenheit vorsieht (und nicht jene der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Landeshauptmannes). Wenn dem so wäre, wären die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11.403 aus 1987, völlig unverständlich, demzufolge es verfassungsrechtlich "nicht ausgeschlossen ist, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen." Da es sich bei den "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG handelt und auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung des BStG 1971 in unmittelbarer Bundesverwaltung erblickt werden kann, ist diese Gesetztesmaterie - soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen ist (vgl. § 20 Abs. 3 BStG 1971) - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B-VG kommt aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen schon von vornherein nicht in Betracht. Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen in den (vom Bundesminister in erster Instanz vollzogenen) Angelegenheiten des § 25 BStG 1971 daher
G 1971).Da es sich bei den "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG handelt und auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung des BStG 1971 in unmittelbarer Bundesverwaltung erblickt werden kann, ist diese Gesetztesmaterie - soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorgesehen ist vergleiche Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971) - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Artikel 102, B-VG kommt aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen schon von vornherein nicht in Betracht. Über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen in den (vom Bundesminister in erster Instanz vollzogenen) Angelegenheiten des Paragraph 25, BStG 1971 daher
, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder vergleiche auch die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 32 a, BStG 1971).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Zwar fehlt explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem BStG, jedoch lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung zu anderen Materien, die nicht in Art. 102 B-VG genannt sind, das erzielte Ergebnis ohne jeden Zweifel ableiten (vgl. zusammenfassend VwGH VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048, sowie Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2019, 172 f).Zwar fehlt explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem BStG, jedoch lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung zu anderen Materien, die nicht in Artikel 102, B-VG genannt sind, das erzielte Ergebnis ohne jeden Zweifel ableiten vergleiche zusammenfassend VwGH VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048, sowie Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2019, 172 f). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2285126.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.