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{'item': 'W129 2286228-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW129 2286228-1 Spruch, W129 2286228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.10.2023, wurde der Antrag auf Anerkennung von (näher bezeichneten) Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften abgewiesen.
  2. Mit Mail vom 04.11.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde wörtlich mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid B-0522-18-22 lege ich Einspruch (Widerspruch) bzw. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Begründung wird nachgereicht.“, gefolgt vom Nachnamen des Beschwerdeführers.
  3. Am 24.01.2024 teilte der Vorsitzende der Gutachtenskommission an der WU Wien der Senatsvorsitzenden mit, dass die Kommission kein Gutachten erstellen werde. Bis dato sei die Begründung zur Beschwerde nicht nachgereicht worden. Am 29.01.2024 teilte die Senatsvorsitzende dem studienrechtlichen Organ mit, dass der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien kein Gutachten gem. § 46 Abs 2 UG erstatten werde.Am 29.01.2024 teilte die Senatsvorsitzende dem studienrechtlichen Organ mit, dass der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien kein Gutachten gem. Paragraph 46, Absatz 2, UG erstatten werde.
  4. Mit Begleitschreiben vom 31.01.2024 (eingelangt am 09.02.2024) legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer war u.a. vom 17.08.2005 bis zum 30.11.2012 zum Diplomstudium „Internationale Betriebswirtschaft 03 J 157“, vom 21.10.2004 bis zum 29.04.2011 zum Diplomstudium „Betriebswirtschaft 03 J 151“ und vom 09.02.2011 bis zum 01.05.2016 zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht 09“ an der WU Wien zugelassen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.01.2017 (bis heute) zum Individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“, seit 07.02.2022 (bis heute) zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und seit 04.04.2022 (bis heute) zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen. 1.
  7. Der angefochtene Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung betreffend Beschwerdefrist und Beschwerdeinhalt und wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2023 zugestellt. 1.
  8. Die Beschwerde wurde am 04.11.2023 per Mail erhoben. Darin wurde wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid B-0522-18-22 lege ich Einspruch (Widerspruch) bzw. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Begründung wird nachgereicht.“, gefolgt vom Nachnamen des Beschwerdeführers. 1.
  9. Eine Beschwerdebegründung ist bis dato nicht eingelangt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.
  13. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 3.
  14. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom
  15. Februar 2005, 2004/05/0115, vom
  16. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom
  17. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom
  18. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom
  19. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG
  20. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom
  21. Juni 2008, 2007/02/0340).3.
  22. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom
  23. Februar 2005, 2004/05/0115, vom
  24. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom
  25. Juli 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch die Beschlüsse vom
  26. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom
  27. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG
  28. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom
  29. Juni 2008, 2007/02/0340). 3.
  30. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die vierwöchige Beschwerdefrist aufgrund der Zustellung am Montag, 23.10.2023, vier Wochen später am 20.11.2023 abgelaufen ist. Der erste und einzige Schriftsatz des Beschwerdeführers langte bereits am 04.11.2023 bei der belangten Behörde ein, es handelte sich jedoch um eine „leere Beschwerde“ im Sinne obiger Judikatur. So enthielt der Schriftsatz keinerlei Begründung und geht daraus eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keine Begründung abgeben, sondern diese nachreichen möchte, ohne dass dies in den letzten zweieinhalb Monaten auch tatsächlich der Fall war. Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.01.2017 an der Wirtschaftsuniversität Wien zum individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ zugelassen, absolvierte erfolgreich mehrere Lehrveranstaltungen aus dem Öffentlichen Recht, darunter auch Lehrveranstaltungen aus dem Verwaltungsrecht. Seit 2020 führte und führt er zwölf am BVwG anhängige Beschwerdeverfahren in studienrechtlichen Angelegenheiten, zwei davon waren der Gerichtsabteilung W129 zugeteilt und wiesen die erforderlichen Bestandteile einer Beschwerde auf, darunter insbesondere auch eine Begründung. Dem Beschwerdeführer war daher nicht nur aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung, sondern auch aus dem akademischen Unterricht und gewissermaßen auch aus der „Praxis“ heraus bekannt und bewusst, dass die Begründung einen erforderlichen Teil der Beschwerde darstellt. Dies geht auch aus dem Satz hervor, wonach er die Begründung nachreichen werde. Somit gestaltete er seine Beschwerde bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft, sodass diese Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage und Judikatur somit ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens sofort zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  31. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.
  32. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2286228.1.00

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