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{'item': 'W141 2279065-1'}

Obsah (18)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW141 2279065-1 Spruch, W141 2279065-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 22.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von sechzig

(60)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 16.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 12.04.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. 1.2 Mit Schreiben vom 21.04.2023 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.1.2 Mit Schreiben vom 21.04.2023 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. 1.3 Mit Schreiben vom 06.05.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der bei ihm vor einem Jahr aufgetretene Schlaganfall bagatellisiert worden sei. Tatsächlich könne er lediglich sehr kurze Distanzen mit Hilfe zweier Gehstöcke mühsam zurücklegen und sei im Alltag auf die Pflege durch seine Frau angewiesen. Auch seine Knie seien stark geschädigt, er wolle jedoch keine weitere Operation riskieren. Aufgrund der Verschlechterung seines körperlichen Zustandes trotz physikalischer Betreuung sowie zweier Ohnmachtsanfälle, die Noteinsätze erforderlich gemacht hätten, habe er einen Termin zur Abklärung bei einem Neurologen erhalten. Einen Befund könne er anschließend nachreichen. Er ersuche daher, seinem Antrag stattzugeben. 1.4 Von Seiten der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der Ärztin für Allgemeinmedizin von 09.05.2023 eingeholt. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Gutachtenserstellung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befundberichte, der Anamneseerhebung und der durchgeführten klinischen Untersuchungen auf Basis der Einschätzungsverordnung erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei mit zwei „Walkingstöcken“ gekommen und habe sich auch ohne Hilfsmittel ein verlangsamtes, aber flüssiges Gangbild gezeigt. Das Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung sei ohne Zuhilfenahme der Hände gut möglich gewesen. Auch habe sich der Beschwerdeführer selbst an- und auskleiden können. Nach Verweis auf die Funktionsdefizite des Beschwerdeführers führte die Sachverständige aus, dass eine Änderung des getroffenen Kalküls nicht vorgeschlagen werde. 1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass

§ 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v

H festgestellt.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 05.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Nachreichung eines neurologischen Befundberichts führte er aus, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten fälschlich festgestellt habe, dass er zur Untersuchung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei. Angesichts zweier erst kürzlich überstandener Ohnmachtsanfälle würde er eine derart weite Anreise nicht alleine wagen. Tatsächlich hätte ihn seine Ehefrau, die während der Untersuchung in einem Kaffeehaus gewartet habe, begleitet. Das Risiko der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei sogar der Rehabklinik XXXX zu hoch erschienen und habe er per Rettungswagen nachhause transportiert werden müssen. Zudem habe sich sein Zustand weiter verschlechtert, weshalb er auch in physikalischer Behandlung sei.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 05.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Nachreichung eines neurologischen Befundberichts führte er aus, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten fälschlich festgestellt habe, dass er zur Untersuchung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei. Angesichts zweier erst kürzlich überstandener Ohnmachtsanfälle würde er eine derart weite Anreise nicht alleine wagen. Tatsächlich hätte ihn seine Ehefrau, die während der Untersuchung in einem Kaffeehaus gewartet habe, begleitet. Das Risiko der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei sogar der Rehabklinik römisch 40 zu hoch erschienen und habe er per Rettungswagen nachhause transportiert werden müssen. Zudem habe sich sein Zustand weiter verschlechtert, weshalb er auch in physikalischer Behandlung sei. 2.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens sowie des neu vorgelegten Befundes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.08.2023, mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde. 2.2 Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.2.2 Mit Schreiben vom 07.08.2023 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern. 2.

  1. Mit Schreiben vom 23.08.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass im Gutachten erneut fälschlich festgehalten worden sein, dass keine Begleitperson anwesend gewesen sei, obwohl zwei seiner Enkel im Warteraum anwesend gewesen seien und seine Chauffeurin auf dem Parkplatz auf ihn gewartet habe. Eine derart lange und beschwerliche Anreise wäre ihm sonst auch nicht möglich gewesen. Er verwies neuerlich auf seine Ohnmachtsunfälle und führte aus, dass mehrere Schwächeanfälle nicht belegt seien, da sie keinen Noteinsatz bedingt hätten. Es sei ihm selbst mittels einer Gehhilfe unmöglich, größere Entfernungen zurückzulegen, weshalb er sich einen Rollstuhl zugelegt habe. Da dieser nicht elektrisch sei, sei aber selbst mit diesem die Bewältigung größerer Distanzen beschwerlich. 2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde daraufhin von Seiten der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der Fachärztin für Neurologie vom 02.10.2023 eingeholt. Darin gab sie an, dass sich im Rahmen der Untersuchung ein guter Allgemein- und Ernährungszustand dargestellt habe. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien nicht vorgelegen. Das Gangbild habe sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher mit Angabe von Knieschmerzen nach wenigen Metern dargestellt. Insgesamt sei eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und korrekt eingeschätzt worden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung sei möglich. Insgesamt sei eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Zudem hätten maßgebliche Paresen, die das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators oder Rollstuhls begründen würden, nicht objektiviert werden können. Hinsichtlich des orthopädischen Leidens seien keine aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen mit etwaigen Therapievorschlägen vorliegend. Eine analgetische Dauertherapie werde nicht eingenommen, sodass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Eine internistisch-kardiologische Durchuntersuchung der Ohnmachtsanfälle sei noch offen. Es komme somit zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzungen.
  3. Da die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen war, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Am 06.10.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde. 4.
  5. Mit Schreiben vom 24.01.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

4.1. Mit Schreiben vom 24.01.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weder von Seite der belangten Behörde noch von Seite des Beschwerdeführers wurde eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: 78-jähriger Beschwerdeführer in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, keine Zyanose, keine Dyspnoe Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder Hirnnerven: diskrete Mundastschwäche rechts, Schlucken ob, auch sonst bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend Sprache: gut verständlich, es zeigen sich aber leichte Wortfindungsprobleme. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität links unauffällig, leichte Kraftabschwächung und Absinken und Pronieren rechts, sensible Ausfälle werden negiert. Finger-Nase-Versuch rechts zielunsicher und verwackelt, links sicher. Muskeleigenreflexe bds mittellebhaft auslösbar, rechtsbetont. Tremor v.a. in der rechten Hand. Untere Extremitäten: Tonus rechts etwas erhöht, KHV rechts deutlich ataktisch, links gering ataktisch, Trophik, grobe Kraft v.a. rechts abgeschwächt. PSR rechts lebhaft, PSR links und ASR bds mittellebhaft. Wirbelsäule: leichte paravertebrale Verspannung der HWS ohne maßgebende Bewegungseinschränkung. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang unsicher und instabil, breitbeinig, ataktisch, stark schwankend, leichte Fallneigung, er muss sich beim Gehen glaubhaft stark konzentrieren, Gang auf Zehen und Fersen nicht möglich, Strichgang nicht möglich. Status psychicus: Beschwerden werden negiert, er habe auch keine Depressionen, er habe den Schlaganfall gut verarbeitet. Es zeigen sich derzeit nur leichte Anpassungsprobleme bei insgesamt guter Krankheitsbewältigung. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Schlaganfall 5/2022 mit diskreter Sprachstörung, Gangunsicherheit mit Fallneigung durch die Ataxie und rechtsbetonter Schwäche sowie KoordinierungsstörungZustand nach Schlaganfall 5 aus 2022, mit diskreter Sprachstörung, Gangunsicherheit mit Fallneigung durch die Ataxie und rechtsbetonter Schwäche sowie Koordinierungsstörung Mittlerer RSW entsprechend dem Ausmaß der anhaltenden Halbseitensymptome rechts, der Ataxie und der Gangunsicherheit und dem Erfordernis von Hilfsmitteln beim Gehen 04.01.02 60 vH 02 Linksschenkelblock, Hypertonie Unterer RSW entsprechend der reduzierten Linksventrikelfunktion ohne Belastungsdyspnoe und dem erhöhten Blutdruck 05.02.01 30 vH 03 Chondropathie rechtes Knie Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Beschwerden 02.05.18 20 vH 04 Diabetes mellitus Unterer RSW entsprechend den nur leichten Abweichungen des Blutzuckers 09.02.01 10 vH 05 Zustand nach Verplattung im Bereich der Halswirbelsäule Unterer RSW bei derzeit stabilem Befund und guter Beweglichkeit 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung
  6. Die Gesundheitsschädigungen 2 bis 5 heben wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung (Gesundheitsschädigung 2 und Gesundheitsschädigung 3) bzw. wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. 1.
  7. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 16.01.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
  8. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 06.10.
  11. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie setzt als Sachverständige in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, „Zustand nach Schlaganfall“, unter der Positionsnummer 04.01.02 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH. Der mittlere Rahmensatz wird von der Sachverständigen nachvollziehbar mit dem Ausmaß der anhaltenden Halbseitensymptome rechts, der Ataxie und Gangunsicherheit sowie dem Erfordernis von Hilfsmitteln beim Gehen begründet. Die Wahl des mittleren Rahmensatzes erscheint nachvollziehbar, da die Position „Cerebrale Lähmungen mittleren Grades“ beim Ausfall mehrere Muskelgruppen einen Grad der Behinderung von 50 bis 60 vH vorsieht, während ein Grad der Behinderung von 70 vH voraussetzt, dass Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich sind. Dass eine Fortbewegung ohne Hilfsmittel für den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, mag dies auch beschwerlich sein, ergibt sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie aus seinen anamnestischen Angaben, denen zufolge er lediglich manchmal nicht gehen kann, er aber auch in diesem Fall immerhin etwa 100 Meter zurücklegen kann. Somit liegen aufgrund dieser Gesundheitsschädigung zweifelsfrei entsprechende Beschwerden vor, die aufgrund ihrer Ausprägung und Intensität nicht mehr mit dem unteren Rahmensatzwert bewertet werden können, jedoch sind beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für den oberen Rahmensatzwert nicht erfülltDie Wahl des mittleren Rahmensatzwertes erscheint daher durchwegs plausibel. Das Leiden 2, „Linksschenkelblock, Hypertonie" unter der Positionsnummer 05.02.01 bewertet die Sachverständige mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes begründet sie damit, dass dies der reduzierten Linksventrikelfunktion ohne Belastungsdyspnoe und dem erhöhten Blutdruck entspricht. Dies steht in Einklang mit der Einschätzungsverordnung, da die Position „Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung“ bei reduzierter Linksventrikelfunktion, wie sie beim Beschwerdeführer gegeben ist, grundsätzlich den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 vH vorsieht, sofern keine wesentlichen Beschwerden vorliegend sind. Der obere Rahmensatz setzt eine deutliche Belastungsdyspnoe voraus, welche beim Beschwerdeführer jedoch, wie die Sachverständige –in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden – ausführt, beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Das Leiden 3, „Chondropathie rechtes Knie“, wird von der Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgesetzt. Dies entspricht dem oberen Rahmensatz, der von der Sachverständigen mit dem Ausmaß der Beschwerden des begründet wird. Als weiteres Leiden wird Leiden 4, Diabetes mellitus, im Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH angeführt. Begründend wurden für die Wahl des unteren Rahmensatzes die nur leichten Abweichungen des Blutzuckers angegeben. Das Leiden 5, „Zustand nach Verplattung im Bereich der Halswirbelsäule“ stuft die Sachverständige unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH ein. Die Wahl des unteren Rahmensatzes begründet sie mit dem derzeit stabilen Befund und der guten Beweglichkeit. Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nimmt in ihrem Gutachten zudem ausführlich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers fachspezifisch Stellung. So führt sie aus, dass die Einwendungen nun ausreichend unter der Gesundheitsschädigung 1 berücksichtigt wurden, was sie insbesondere darauf zurückführt, dass die Gehfähigkeit sich durch Zunahme der neurologischen Ausfälle verschlechtert hat und dass zum Gehen daher ein Hilfsmittel verwendet wird. Zudem führt sie aus, dass ein weiterer Befund nunmehr mitberücksichtigt wurde. Im Vergleich zu den Gutachten der belangten Behörde gibt die Sachverständige an, dass sich der neurologische Befund seit der letzten Untersuchung am 03.08.2023 eindeutig verschlechtert hat. Insbesondere besteht, so die Sachverständige, eine Zunahme der Ataxie, was sich auf das Gleichgewicht auswirkt.

ihrer nachvollziehbaren Darstellung wird dies verstärkt durch die bestehende Angst vor Stürzen und Synkopen und ist die neurologische Ausfallsymptomatik durchaus bei einem Zustand nach Ponsinfarkt nachvollziehbar. Der Sachverständigen zu Folge ist eine ärztliche Nachuntersuchung und eine Überprüfung nicht erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihrer Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 16.01.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs 1.

hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das Leiden 1 „Zustand nach Schlaganfall“ nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 60 vH, anstatt, wie in den Vorgutachten, mit 30 bzw. 40 vH bewertet, wodurch sich gegenüber den vorangegangenen Gutachten eine Anhebung des Grades der Behinderung um drei bzw. zwei Stufen ergibt. Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 von Hundert unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens insbesondere aufgrund der nunmehrigen Leidensverschlechterung gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Insgesamt ist eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 von Hundert unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens insbesondere aufgrund der nunmehrigen Leidensverschlechterung gerechtfertigt. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde sowohl von dem Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ist von keiner der Verfahrensparteien eingelangt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen, da diese die Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht mehr hinreichend berücksichtigt haben. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden nunmehr im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen, da diese die Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht mehr hinreichend berücksichtigt haben. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden nunmehr im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279065.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.