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{'item': 'W170 2273868-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW170 2273868-1 Spruch, W170 2273868-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. Der Beschwerdeführer befindet sich im
  4. Lebensjahr und ist gesund. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 16.05.2023, Zl. 1311594800/221889682, am 22.05.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13.06.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 21.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er im Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren wurde und dort auch gelebt hat. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib, geboren wurde und dort auch gelebt hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass und gegebenenfalls wann er sich in der Stadt Aleppo bzw. im Dorf XXXX aufgehalten hat. Daher konnte auch eine Verwurzelung in diesen Örtlichkeiten nicht glaubhaft gemacht werden.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass und gegebenenfalls wann er sich in der Stadt Aleppo bzw. im Dorf römisch 40 aufgehalten hat. Daher konnte auch eine Verwurzelung in diesen Örtlichkeiten nicht glaubhaft gemacht werden. Das Dorf XXXX , Gouvernement Idlib, ist in der Hand der HTS, es ist von der Türkei aus erreichbar, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht von der HTS kontrolliert werden.Das Dorf römisch 40 , Gouvernement Idlib, ist in der Hand der HTS, es ist von der Türkei aus erreichbar, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht von der HTS kontrolliert werden. 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 16.06.2022 angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, er habe keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat in der behördlichen Einvernahme am 09.05.2023 angegeben, dass er einerseits Angst vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland habe und andererseits fürchte, zum Wehrdienst in der syrischen Armee, den er bis dato nicht abgeleistet habe, eingezogen zu werden. Dann müsse er an der Front dienen. Er habe aber keinen Einberufungsbefehl erhalten. Auch gebe es ein Problem mit einem anderen Clan, nachdem es bei einem Streit wegen der Teilung eines Grundstückes „Opfer auf der anderen Seite“ gegeben habe. Der andere Clan habe einen Gebildeten – der Beschwerdeführer habe studiert – aus dem Clan des Beschwerdeführers töten wollen. Schließlich sei ein Bruder und der Mann der Schwester des Beschwerdeführers, letzterer sei Offizier gewesen, desertiert. In der Beschwerde vom 13.06.2023 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr nach Beendigung seines Studiums zum syrischen Militär einrücken müsse bzw. für seine Wehrdienstverweigerung bestraft werde. Auch werde man ihm, weil er aus einem von der Opposition gehaltenen Gebiet stamme, in Europa einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass der Mann seiner Schwester Leutnant der syrischen Armee und verstorben sei bzw. als verschollen gelte bzw. nicht mehr in der Armee dienen habe wollen. Auch sei sein ältester Bruder desertiert. Weiters gebe es einen Streit zwischen zwei Familienclans, der sich 2013 so gesteigert habe, dass der Vater des Beschwerdeführers der Meinung gewesen sei, die Familie müsse den Heimatort verlassen. Weiters wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten, was er nicht wolle. Auch die HTS und andere regierungsfeindliche Milizen hätten den Beschwerdeführer zwingen wollen, auf deren Seite zu kämpfen; schließlich wies der Beschwerdeführer noch auf die Kriegssituation hin. 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist als Person nicht glaubwürdig, das unter 1.
  10. dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft gemacht worden, mit Ausnahme der Angaben, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges verlassen hat. Im Falle der Rückkehr in ein Gebiet, das unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, droht dem Beschwerdeführer nicht, zum syrischen Militär eingezogen zu werden; allerdings droht dem Beschwerdeführer, wegen seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer hat eine ihm drohende Verfolgung wegen eines Konflikts zwischen seinem und einem anderen Clan nicht glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf XXXX die Macht in der Hand hat, zwangsrekrutiert zu werden. Das syrische Militär bzw. das syrische Regime kann den Beschwerdeführer im Dorf XXXX nicht zwangsrekrutieren.Im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf römisch 40 die Macht in der Hand hat, zwangsrekrutiert zu werden. Das syrische Militär bzw. das syrische Regime kann den Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 nicht zwangsrekrutieren. Im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf XXXX die Macht in der Hand hat, wegen seiner illegalen Ausreise bestraft zu werden. Das syrische Regime kann den Beschwerdeführer im Dorf XXXX nicht wegen seiner illegalen Ausreise bestrafen.Im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf römisch 40 die Macht in der Hand hat, wegen seiner illegalen Ausreise bestraft zu werden. Das syrische Regime kann den Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 nicht wegen seiner illegalen Ausreise bestrafen. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ist weder dem syrischen Regime noch seinen Sicherheitsbehörden noch der HTS noch anderen regierungsfeindlichen Milizen in Syrien bekannt geworden. 1.
  11. Zur gegenständlich relevanten Situation in Syrien wird festgestellt: Zur Lage im von der HTS kontrolliertem Gebiet wird festgestellt: Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt. Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt. Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert. Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen. Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist. Mit der im November 2017 gegründeten syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern. In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch. Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit im Nordwesten Syriens zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus]. In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Scham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets in Idlib auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungs-Regierung“ [auch Heilsregierung, .uk.mat al-.inq.. as-s.r.yah/Syrian Salvation Government, SSG] aufgebaut. Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Auch al-Qaida und der Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib – großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) – im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt – und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) – auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) – in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen die HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Zum Wehrdienst in der syrischen Armee und Rekrutierungen: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  12. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  13. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren. Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  14. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt, in welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestensvzehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen. In der Frage der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Zur Rückkehr wird festgestellt: Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ’black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 %. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand – aus welchem Grund auch immer – auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise erweckt. Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor. Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten – 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechts-organisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten – 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vergleiche Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechts-organisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden. Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein. Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung. Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse. Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer. Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude über die Rückkehr der RückkehrerInnen, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten oder auch nur mit Angehörigen sprechen. Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert. So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen – darunter auch unbegleitete Minderjährige – Berichte, wonach es zu Verhaftungen und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst kam. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis
  15. Ein Drittel von ihnen wurde ‚verschwunden gelassen‘. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein ‚Versöhnungsabkommen‘ mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des ’Terrorismus’, weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, vor allem dem syrischen Personalausweis und dem syrischen Militärbuch 2.
  19. Die Feststellungen zu 1.
  20. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  21. Die Feststellungen zu 1.
  22. gründet sich hinsichtlich der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren wurde und dort auch gelebt hat, auf seine (nur in diesem Punkt) glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die auch mit den Eintragungen in seinen Dokumenten zusammenpassen.2.
  23. Die Feststellungen zu 1.
  24. gründet sich hinsichtlich der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , im Gouvernement Idlib, geboren wurde und dort auch gelebt hat, auf seine (nur in diesem Punkt) glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, die auch mit den Eintragungen in seinen Dokumenten zusammenpassen. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass und gegebenenfalls wann er sich in der Stadt Aleppo bzw. im Dorf XXXX aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich widersprüchlichen Angaben. In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer nur das Dorf XXXX angegeben, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diesem Umstand nur untergeordnete Bedeutung zumisst. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.05.2023 nur angegeben, im Dorf XXXX gelebt und von dort die Ausreise angetreten zu haben (AS 424, aber auch AS 426: „Ich kehrte in mein Dorf zurück und ging nie wieder zur UNI. […] Dann habe ich beschlossen, in die Türkei zu flüchten“), erstmals brachte der Beschwerdeführer aber vor in den Jahren 2009 und 2010 in Aleppo studiert und gelebt zu haben. 2012 sei er neun Monate im Libanon gewesen, dann sei er nach Syrien zurück, habe wieder in der Uni inskribiert (AS 426). Selbst, als der Beschwerdeführer auf die Clanprobleme zu sprechen kam, hat er in dieser Einvernahme nicht erwähnt, dass er in das Dorf XXXX gegangen wäre (AS 429: „Die letzte Zeit nach dem Studium kehrte ich ins Dorf zurück aber weit weg von dem Clan. Die anderen Brüder hatten schon das Dorf verlassen.“). In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, bis zur Ausreise im Dorf XXXX gelebt zu haben (AS 636: „Er stammt aus dem Dorf XXXX , Governement Idlib, Syrien, welches derzeit unter Kontrolle oppositioneller Kräfte steht. Der BF lebte dort zusammen mit seiner Familie bis zum Jahr
  25. Am 04.03.2015 hat er Syrien verlassen […]“). Erstmals in der gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme vom 13.07.2023 (Oz 6) gab der Beschwerdeführer an, von der Geburt bis zum Jahr 2009 im Dorf XXXX gelebt und sich in dieser Zeit zwischen 2007 und 2008 für drei Monate in einer näher bezeichneten Stadt der Provinz Damaskus aufgehalten zu haben. 2009 bis 2010 habe er als Student in Aleppo gelebt, 2010 sei er für drei Monate in den Libanon gegangen. Anschließend habe er von 2010 bis 2013 wieder im Dorf XXXX gelebt, ab 03.03.2013 habe er sich bis zum 03.03.2015 im Dorf XXXX aufgehalten, dort sei er wegen der Clanstreitigkeiten hingezogen. Am 04.03.2015 habe er Syrien verlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, von der Geburt bis 2013 im Dorf XXXX gelebt zu haben, er habe allerdings von 2010 bis glaublich Februar 2013 in Aleppo studiert und auch gewohnt und manchmal im Sommer in der Nähe von Damaskus gearbeitet; 2010 sei er drei Monate im Libanon gewesen. Über ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer dann an, nach 2013 sich im Dorf XXXX aufgehalten zu haben, erst nach einer weiteren Nachfrage gab er an, sich ab 2013 im Dorf XXXX wegen der Clanstreitigkeiten aufgehalten zu haben. Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass und gegebenenfalls wann er sich in der Stadt Aleppo bzw. im Dorf römisch 40 aufgehalten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich widersprüchlichen Angaben. In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer nur das Dorf römisch 40 angegeben, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diesem Umstand nur untergeordnete Bedeutung zumisst. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.05.2023 nur angegeben, im Dorf römisch 40 gelebt und von dort die Ausreise angetreten zu haben (AS 424, aber auch AS 426: „Ich kehrte in mein Dorf zurück und ging nie wieder zur UNI. […] Dann habe ich beschlossen, in die Türkei zu flüchten“), erstmals brachte der Beschwerdeführer aber vor in den Jahren 2009 und 2010 in Aleppo studiert und gelebt zu haben. 2012 sei er neun Monate im Libanon gewesen, dann sei er nach Syrien zurück, habe wieder in der Uni inskribiert (AS 426). Selbst, als der Beschwerdeführer auf die Clanprobleme zu sprechen kam, hat er in dieser Einvernahme nicht erwähnt, dass er in das Dorf römisch 40 gegangen wäre (AS 429: „Die letzte Zeit nach dem Studium kehrte ich ins Dorf zurück aber weit weg von dem Clan. Die anderen Brüder hatten schon das Dorf verlassen.“). In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, bis zur Ausreise im Dorf römisch 40 gelebt zu haben (AS 636: „Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Governement Idlib, Syrien, welches derzeit unter Kontrolle oppositioneller Kräfte steht. Der BF lebte dort zusammen mit seiner Familie bis zum Jahr
  26. Am 04.03.2015 hat er Syrien verlassen […]“). Erstmals in der gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme vom 13.07.2023 (Oz 6) gab der Beschwerdeführer an, von der Geburt bis zum Jahr 2009 im Dorf römisch 40 gelebt und sich in dieser Zeit zwischen 2007 und 2008 für drei Monate in einer näher bezeichneten Stadt der Provinz Damaskus aufgehalten zu haben. 2009 bis 2010 habe er als Student in Aleppo gelebt, 2010 sei er für drei Monate in den Libanon gegangen. Anschließend habe er von 2010 bis 2013 wieder im Dorf römisch 40 gelebt, ab 03.03.2013 habe er sich bis zum 03.03.2015 im Dorf römisch 40 aufgehalten, dort sei er wegen der Clanstreitigkeiten hingezogen. Am 04.03.2015 habe er Syrien verlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, von der Geburt bis 2013 im Dorf römisch 40 gelebt zu haben, er habe allerdings von 2010 bis glaublich Februar 2013 in Aleppo studiert und auch gewohnt und manchmal im Sommer in der Nähe von Damaskus gearbeitet; 2010 sei er drei Monate im Libanon gewesen. Über ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer dann an, nach 2013 sich im Dorf römisch 40 aufgehalten zu haben, erst nach einer weiteren Nachfrage gab er an, sich ab 2013 im Dorf römisch 40 wegen der Clanstreitigkeiten aufgehalten zu haben. Es fällt – hinsichtlich des fehlenden Nachweises einer falschen Protokollierung beim Bundesamt wird auf 1.
  27. verwiesen – auf, dass der Beschwerdeführer in seine Aufenthalte in Syrien das Dorf XXXX , in dem das Regime an der Macht ist, erst nach der Beschwerdevorlage, also nach intensiverer Rechtsberatung, eingebaut hat, dieses zuvor aber nie erwähnt hat. Es ist allerdings insbesondere im Hinblick auf die oben zitieren Formulierungen auf AS 429 und AS 636 nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer jemals im Dorf XXXX gelebt hat. Es fällt – hinsichtlich des fehlenden Nachweises einer falschen Protokollierung beim Bundesamt wird auf 1.
  28. verwiesen – auf, dass der Beschwerdeführer in seine Aufenthalte in Syrien das Dorf römisch 40 , in dem das Regime an der Macht ist, erst nach der Beschwerdevorlage, also nach intensiverer Rechtsberatung, eingebaut hat, dieses zuvor aber nie erwähnt hat. Es ist allerdings insbesondere im Hinblick auf die oben zitieren Formulierungen auf AS 429 und AS 636 nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer jemals im Dorf römisch 40 gelebt hat. Hinsichtlich der Widersprüche insbesondere seiner Aussagen vor Vorlage der Beschwerde, in der Stellungnahme vom 13.07.2023 – hier hat er angegeben, von 2010 bis März 2013 im Dorf XXXX gelebt und auf Grund der schlechten Sicherheitslage ein Fernstudium begonnen und nur zu den Prüfungen nach Aleppo gefahren zu sein – und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – hier hat er angegeben, von 2010 bis glaublich Februar 2013 in Aleppo Stadt studiert und auch gewohnt zu haben – ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Beschwerdeführer in Aleppo aufgehalten hat; jedenfalls wäre der Zeitraum dieses Aufenthalts nicht nachvollziehbar. Auch ein Vorhalt konnte diesen Widerspruch nicht aufklären. Hinsichtlich der Widersprüche insbesondere seiner Aussagen vor Vorlage der Beschwerde, in der Stellungnahme vom 13.07.2023 – hier hat er angegeben, von 2010 bis März 2013 im Dorf römisch 40 gelebt und auf Grund der schlechten Sicherheitslage ein Fernstudium begonnen und nur zu den Prüfungen nach Aleppo gefahren zu sein – und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – hier hat er angegeben, von 2010 bis glaublich Februar 2013 in Aleppo Stadt studiert und auch gewohnt zu haben – ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Beschwerdeführer in Aleppo aufgehalten hat; jedenfalls wäre der Zeitraum dieses Aufenthalts nicht nachvollziehbar. Auch ein Vorhalt konnte diesen Widerspruch nicht aufklären. Mangels Glaubhaftmachung eines (längeren) Aufenthalts im Dorf XXXX bzw. in der Stadt Aleppo konnte auch eine Verwurzelung in diesen Örtlichkeiten nicht glaubhaft gemacht werden.Mangels Glaubhaftmachung eines (längeren) Aufenthalts im Dorf römisch 40 bzw. in der Stadt Aleppo konnte auch eine Verwurzelung in diesen Örtlichkeiten nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist anzumerken, dass diese offensichtlich wahrheitswidrige Behauptung zu seinen Aufenthaltsorten in Syrien bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, weil dieser offensichtlich bereit ist, für seinen Verfahrenserfolg wahrheitswidrige Angaben zu machen. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, Version 1, 2023-10-25 (in Folge: Themenbericht), S. 56 ff ergibt sich, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa (auf syrischer Seite) in der Hand der HTS ist, aus der Karte auf S. 15 des Themenberichts ist zu ersehen, dass das gesamte Herrschaftsgebiet der HTS von diesem Grenzübergang aus erreichbar ist. Dass dieser Grenzübergang zumindest zeitweise offen ist und auch zum Übertritt Richtung Syrien benützt werden kann, ergibt sich aus dem Themenbericht, S. 56 ff, die den Grenzübergang als eine der Haupteinnahmequellen der HTS bezeichnet und von Abschiebungen aus der Türkei nach Idlib über diesen Grenzübergang spricht. Dass das Dorf XXXX , Gouvernement Idlib, in der Hand der HTS ist, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dem sind die Parteien trotz Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Dass das Dorf römisch 40 , Gouvernement Idlib, in der Hand der HTS ist, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dem sind die Parteien trotz Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. 2.
  29. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers gründen sich auf die diese Angaben protokollierenden Ausführungen des Beschwerdeführers, dem im Übrigen weder der Beweis gelungen ist, dass die Niederschriften der polizeilichen Erstbefragung noch der behördlichen Einvernahme fehlerhaft sind. So hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass ihm die Niederschriften rückübersetzt worden sind; erst später weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass wohl zusammengefasst rückübersetzt worden sei; deshalb sei ihm erst zu Hause aufgefallen, dass Teile seiner Aussage fehlen würden, ohne dartun zu können, ob diese Teile am Anfang, in der Mitte oder am Ende seiner Aussage fehlen würden. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, weil die Angaben des Beschwerdeführers dann eben nicht dem Protokoll entsprochen hätten, was dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. Dann ist aber davon auszugehen, dass er daher entweder bei der Unterschriftsleistung unter die Niederschrift, einige Tage nach der Einvernahme – die Fehler seien ihm zu Hause aufgefallen – oder spätestens mit der Beschwerde diesen Mangel gerügt hätte. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die fehlenden Teile seiner Aussage vorzubringen, was er auch getan hat; trotzdem verweist er später wieder auf die „falsche“ Übersetzung (siehe etwa Verhandlungsschrift, S. 8); weiters gibt er am Beginn der Einvernahme aus eigenen an, dass er mitgeteilt habe, von XXXX nach XXXX gegangen zu sein und dort zwei Jahre bei Verwandten gelebt zu haben (Verhandlungsschrift, S. 4) während er später angab, hinsichtlich der Ausreise aus dem Dorf XXXX möglicherweise einen Fehler gemacht zu haben; auf die Nichtprotokollierung seines Umzugs ins Dorf XXXX verweist der Beschwerdeführer nicht mehr (Verhandlungsschrift, S. 11).2.
  30. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers gründen sich auf die diese Angaben protokollierenden Ausführungen des Beschwerdeführers, dem im Übrigen weder der Beweis gelungen ist, dass die Niederschriften der polizeilichen Erstbefragung noch der behördlichen Einvernahme fehlerhaft sind. So hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass ihm die Niederschriften rückübersetzt worden sind; erst später weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass wohl zusammengefasst rückübersetzt worden sei; deshalb sei ihm erst zu Hause aufgefallen, dass Teile seiner Aussage fehlen würden, ohne dartun zu können, ob diese Teile am Anfang, in der Mitte oder am Ende seiner Aussage fehlen würden. Dies ist aber nicht nachvollziehbar, weil die Angaben des Beschwerdeführers dann eben nicht dem Protokoll entsprochen hätten, was dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. Dann ist aber davon auszugehen, dass er daher entweder bei der Unterschriftsleistung unter die Niederschrift, einige Tage nach der Einvernahme – die Fehler seien ihm zu Hause aufgefallen – oder spätestens mit der Beschwerde diesen Mangel gerügt hätte. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die fehlenden Teile seiner Aussage vorzubringen, was er auch getan hat; trotzdem verweist er später wieder auf die „falsche“ Übersetzung (siehe etwa Verhandlungsschrift, S. 8); weiters gibt er am Beginn der Einvernahme aus eigenen an, dass er mitgeteilt habe, von römisch 40 nach römisch 40 gegangen zu sein und dort zwei Jahre bei Verwandten gelebt zu haben (Verhandlungsschrift, S. 4) während er später angab, hinsichtlich der Ausreise aus dem Dorf römisch 40 möglicherweise einen Fehler gemacht zu haben; auf die Nichtprotokollierung seines Umzugs ins Dorf römisch 40 verweist der Beschwerdeführer nicht mehr (Verhandlungsschrift, S. 11). Es ist anzumerken, dass diese offensichtlich wahrheitswidrige Behauptung der falschen Protokollierung bzw. zusammenfassenden Rückübersetzung bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, weil dieser offensichtlich bereit ist, für seinen Verfahrenserfolg andere Personen einer absichtlichen („zusammenfassend rückübersetzt“) Fehlleistung zu beschuldigen. 2.
  31. Die Feststellung unter 1.
  32. hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person ergibt sich aus seinen unter 1.
  33. und 1.
  34. dargestellten widersprüchlichen Angaben sowie aus folgenden weiteren Widersprüchen. Zwar hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs angegeben, dass sein (1984 geborener) Bruder XXXX vor dem Bürgerkrieg beim Militär gewesen und – ohne einen Zusammenhang mit dem Militärdienst herzustellen – 2012 in die Türkei geflüchtet sei; erst nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, der Bruder sei 2012 vom Militär geflüchtet. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass einer seiner Brüder nach seinen Aussagen vor der Behörde desertiert sei, verwies der Beschwerdeführer auf „den ältesten Bruder“ (das ist XXXX ). Über Vorhalt seiner vorherigen Aussage, dass sein Bruder vor dem Bürgerkrieg beim Militär gewesen sei und daher eine Desertion nicht nachvollziehbar sei, gab der Beschwerdeführer an, der Brüder sei 2012, nach einem Jahr und neun Monaten Militärdienst desertiert (Verhandlungsschrift, S. 7 f), eine Erklärung des Widerspruchs unterließ der Beschwerdeführer. Durch die nicht widerlegbare Protokollrüge handelt es sich bei dieser Aussage um keine der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehende Aussage.Zwar hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht anfangs angegeben, dass sein (1984 geborener) Bruder römisch 40 vor dem Bürgerkrieg beim Militär gewesen und – ohne einen Zusammenhang mit dem Militärdienst herzustellen – 2012 in die Türkei geflüchtet sei; erst nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, der Bruder sei 2012 vom Militär geflüchtet. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass einer seiner Brüder nach seinen Aussagen vor der Behörde desertiert sei, verwies der Beschwerdeführer auf „den ältesten Bruder“ (das ist römisch 40 ). Über Vorhalt seiner vorherigen Aussage, dass sein Bruder vor dem Bürgerkrieg beim Militär gewesen sei und daher eine Desertion nicht nachvollziehbar sei, gab der Beschwerdeführer an, der Brüder sei 2012, nach einem Jahr und neun Monaten Militärdienst desertiert (Verhandlungsschrift, S. 7 f), eine Erklärung des Widerspruchs unterließ der Beschwerdeführer. Durch die nicht widerlegbare Protokollrüge handelt es sich bei dieser Aussage um keine der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehende Aussage. Deutlicher sind die Widersprüche allerdings hinsichtlich des Ehemanns seiner Schwester. Anfangs führt der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dieser Mann – er sei Leutnant gewesen – sei verstorben, die Schwester verwitwet, dann, dass er verschollen sei (Verhandlungsschrift, S. 8). Dies ließe sich vielleicht nicht mit dem Unterschied zwischen juristischer (gilt als tot) und tatsächlicher (ist „nur“ verschollen) Ausführung erklären, am 09.05.2023 hat der Beschwerdeführer aber ausdrücklich angeführt, der Mann sei desertiert (AS 430); erst über Vorhalt verweist der Beschwerdeführer wieder auf die angeblich schlechte Qualität der Einvernahme vor dem Bundesamt (siehe hier 2.4.), ohne diesen Widerspruch aufzuklären. In Zusammenschau mit den unter 1.
  35. und 1.
  36. dargestellten Aussagen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, seine Aussagen im Verfahren so zu ändern, wie es ihm verfahrenstaktisch klug erscheint; daher sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, unbewiesenen Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken bzw. diesem persönliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen. Dass der Beschwerdeführer eine ihm drohende Verfolgung wegen eines Konflikts zwischen seinem und einem anderen Clan nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl in einer schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung) angegeben hat, wegen des Konflikts sein Dorf XXXX verlassen zu haben, während vor dem Bundesamt und noch in der Beschwerde hievon keine Rede ist. Auch sind die Ausführungen zu diesem Konflikt und seiner persönlichen Betroffenheit sehr oberflächlich geblieben, obwohl vom Beschwerdeführer – er hat zumindest ein Studium begonnen, ob er es abgeschlossen hat, wird widersprüchlich ausgeführt – aus eigenem nähere Ausführungen zu erwarten gewesen wären.Dass der Beschwerdeführer eine ihm drohende Verfolgung wegen eines Konflikts zwischen seinem und einem anderen Clan nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowohl in einer schriftlichen Stellungnahme als auch in der mündlichen Verhandlung) angegeben hat, wegen des Konflikts sein Dorf römisch 40 verlassen zu haben, während vor dem Bundesamt und noch in der Beschwerde hievon keine Rede ist. Auch sind die Ausführungen zu diesem Konflikt und seiner persönlichen Betroffenheit sehr oberflächlich geblieben, obwohl vom Beschwerdeführer – er hat zumindest ein Studium begonnen, ob er es abgeschlossen hat, wird widersprüchlich ausgeführt – aus eigenem nähere Ausführungen zu erwarten gewesen wären. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in ein Gebiet, das unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, nicht droht, zum syrischen Militär eingezogen zu werden, ergibt sich aus dem Alter des Beschwerdeführers – dieser ist bereits im
  37. Lebensjahr – und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei militärische Erfahrung hat. Der Beschwerdeführer, der nach dem Wissen des Regimes jahrelang in einem oppositionellen Gebiet gewohnt hat und durch keine, auch nicht für das syrische Regime, politische Tätigkeit aufgefallen ist, ist für einen vollkommen unausgebildeten Soldaten doch schon im fortgeschrittenen Alter und militärisch vollkommen ohne Ausbildung und daher ohne besonderen Wert. Weiters ist er aus Sicht des syrischen Regimes als politisch unzuverlässig zu sehen und daher mehr eine Gefährdung denn ein Gewinn für die syrischen Streitkräfte. Daher besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Syrien zu den Streitkräften eingezogen wird. Dass dem Beschwerdeführer allerdings droht, im Falle der Reise in ein vom Regime kontrolliertes Gebiet wegen seiner Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten bestraft zu werden, ergibt sich aus der (unter 1.
  38. festgestellten) Lage in Syrien und steht für das Bundesverwaltungsgericht vollkommen außer Frage. Im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf XXXX die Macht in der Hand hat, zwangsrekrutiert zu werden, da in diesem Gebiet nur die HTS die Macht hätte, Zwangsrekrutierungen durchzuführen, diese aber genug freiwillige Rekruten hat, also nicht auf Zwangsrekrutierungen zurückgreifen muss (siehe Feststellungen unter 1.6). Dass das syrische Militär bzw. das syrische Regime den Beschwerdeführer im Dorf XXXX nicht zwangsrekrutieren kann, ergibt sich aus den aktuellen Machtverhältnissen, auch wenn das syrische Regime nur wenige Kilometer entfernt die Macht in der Hand hat. Allerdings ist weder eine Verschiebung der Front zwischen November 2023 und Jänner 2024 zu erkennen (siehe die beiden in das Verfahren eingebrachten Ausdrucke aus https://syria.liveuamap.com/) noch schildert das LI solche Bodenangriffe, die alleine zum Ergreifen des Beschwerdeführers durch das Regime führen könnten (LI, S. 33: „Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt. Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter. Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt.“; aus den weiteren Ausführungen im LI ergibt sich schließlich, dass es mehr zu Luft- und Artillerieangriffen als tatsächlichen infanteristischen Vorstößen kommt).Im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 droht dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Sicherheit von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf römisch 40 die Macht in der Hand hat, zwangsrekrutiert zu werden, da in diesem Gebiet nur die HTS die Macht hätte, Zwangsrekrutierungen durchzuführen, diese aber genug freiwillige Rekruten hat, also nicht auf Zwangsrekrutierungen zurückgreifen muss (siehe Feststellungen unter 1.6). Dass das syrische Militär bzw. das syrische Regime den Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 nicht zwangsrekrutieren kann, ergibt sich aus den aktuellen Machtverhältnissen, auch wenn das syrische Regime nur wenige Kilometer entfernt die Macht in der Hand hat. Allerdings ist weder eine Verschiebung der Front zwischen November 2023 und Jänner 2024 zu erkennen (siehe die beiden in das Verfahren eingebrachten Ausdrucke aus https://syria.liveuamap.com/) noch schildert das LI solche Bodenangriffe, die alleine zum Ergreifen des Beschwerdeführers durch das Regime führen könnten (LI, S. 33: „Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt. Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter. Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt.“; aus den weiteren Ausführungen im LI ergibt sich schließlich, dass es mehr zu Luft- und Artillerieangriffen als tatsächlichen infanteristischen Vorstößen kommt). Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in das Dorf XXXX nicht mit hinreichender Sicherheit droht von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf XXXX die Macht in der Hand hat, wegen seiner illegalen Ausreise bestraft zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass dort lediglich die HTS an der Macht ist und keine Berichte zu finden sind, die eine derartige Bestrafung nahelegen. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in das Dorf römisch 40 nicht mit hinreichender Sicherheit droht von der HTS oder einer anderen regierungsfeindlichen Miliz, die im Dorf römisch 40 die Macht in der Hand hat, wegen seiner illegalen Ausreise bestraft zu werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass dort lediglich die HTS an der Macht ist und keine Berichte zu finden sind, die eine derartige Bestrafung nahelegen. Dass das syrische Regime den Beschwerdeführer im Dorf XXXX nicht wegen seiner illegalen Ausreise bestrafen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in dem Dorf nicht an der Macht sind.Dass das syrische Regime den Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 nicht wegen seiner illegalen Ausreise bestrafen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in dem Dorf nicht an der Macht sind. Dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich weder dem syrischen Regime noch seinen Sicherheitsbehörden noch der HTS noch anderen regierungsfeindlichen Milizen in Syrien bekannt geworden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass nicht zu sehen ist, wie dies hätte bekannt werden können, zumal die österreichischen Behörden die Antragstellung nicht an die syrischen Behörden melden dürfen. 2.
  39. Die Feststellungen zu 1.
  40. ergeben sich hinsichtlich ● der Lage im von der HTS kontrolliertem Gebiet aus der LI, S. 10 f und 30 ff sowie S.
  41. ● des Wehrdienstes in der syrischen Armee und der Rekrutierungen aus der LI, S. 110 ff; ● hinsichtlich der Rückkehr aus dem LI, S. 201 f, S. 253 ff. und S. 272 ff.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  43. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  44. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  45. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  46. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  47. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber oder die Asylwerberin seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Schließlich komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). 3.
  48. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, wenn glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohe. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr sei daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers oder der Asylwerberin zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber oder die Asylwerberin seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Schließlich komme es – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt worden sei, zum anderen sei auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend sei vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (unter Hinweis auf VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). 3.
  49. Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 19.06.2023 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist. 3.
  50. Droht dem Beschwerdeführer eine solche asylrelevante Verfolgung (irgendwo) im Herkunftsgebiet, ist dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen (und der Beschwerde entsprechend stattzugeben), wenn (1.) dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen steht oder (2.) der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nicht gesetzt hat. Allerdings steht die – hier erfolgte – rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 19.06.2023 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal dies im Verfahren nicht behauptet wurde und die allgemeine Lage in Syrien im Wesentlichen unverändert ist. 3.
  51. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Syrien die nachvollziehbare Befürchtung einer solchen zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am Rückkehrweg zu untersuchen, wobei die Einreise – im Gegensatz zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative – offenbar nicht rechtmäßig erfolgen muss (siehe VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328) Dies ist aber nicht der Fall, da der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung durch die HTS noch wegen der Clanstreitigkeiten in seinem Dorf XXXX glaubhaft gemacht hat und ein anderes Herkunftsgebiet nicht zu sehen ist, insbesondere nicht das Dorf XXXX , da er seine Anwesenheit dort nicht glaubhaft gemacht hat; auch mit der Bezugnahme auf die „Region von geografischer Signifikanz“ (nach EUAA, Qualification for International Protection – Judicial analysis, Second Edition, Jänner 2023, S 142) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich diese Ausführungen im genannten Papier auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehen, die hier aber gerade nicht geprüft wird.Dies ist aber nicht der Fall, da der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung durch die HTS noch wegen der Clanstreitigkeiten in seinem Dorf römisch 40 glaubhaft gemacht hat und ein anderes Herkunftsgebiet nicht zu sehen ist, insbesondere nicht das Dorf römisch 40 , da er seine Anwesenheit dort nicht glaubhaft gemacht hat; auch mit der Bezugnahme auf die „Region von geografischer Signifikanz“ (nach EUAA, Qualification for International Protection – Judicial analysis, Second Edition, Jänner 2023, S 142) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich diese Ausführungen im genannten Papier auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehen, die hier aber gerade nicht geprüft wird. Weiters ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers über einen von der HTS kontrollieren, aus syrischer Sicht geöffneten Grenzübergang, erreichbar, ohne das vom Regime kontrollierte Gebiet zu überqueren. Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Regime ergriffen werden würde, würde man ihn nicht mit hinreichender Sicherheit dem Wehrdienst zuführen; die Bestrafung wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes wiederum ist nicht relevant, weil hier – im Gegensatz zu früher – keine unterstellte politische Gesinnung gesehen werden könnte, zumal das Regime gerade für im Ausland befindliche wehrpflichtige Syrer die Bezahlung einer Befreiungsgebühr ermöglicht hat. Das bedeutet aber, dass das Regime, wenn es eine solche Gebühr ermöglicht, einen Wehrdienstverweigerer nicht mehr einem Oppositionellen gleichsetzt, da es ansonsten hier keinen Strafausschließungsgrund öffnen würde. Dass die Haft in syrischen Gefängnissen gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, spielt insoweit keine Rolle, weil nicht zu sehen ist, dass diese Situation nicht alle Gefangenen trifft und der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, das eine strengere Bestrafung bedeuten könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer vom Regime ergriffen werden würde, würde man ihn nicht mit hinreichender Sicherheit dem Wehrdienst zuführen; die Bestrafung wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes wiederum ist nicht relevant, weil hier – im Gegensatz zu früher – keine unterstellte politische Gesinnung gesehen werden könnte, zumal das Regime gerade für im Ausland befindliche wehrpflichtige Syrer die Bezahlung einer Befreiungsgebühr ermöglicht hat. Das bedeutet aber, dass das Regime, wenn es eine solche Gebühr ermöglicht, einen Wehrdienstverweigerer nicht mehr einem Oppositionellen gleichsetzt, da es ansonsten hier keinen Strafausschließungsgrund öffnen würde. Dass die Haft in syrischen Gefängnissen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, spielt insoweit keine Rolle, weil nicht zu sehen ist, dass diese Situation nicht alle Gefangenen trifft und der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, das eine strengere Bestrafung bedeuten könnte. Daher liegt keine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen vor und ist die Beschwerde abzuweisen.Daher liegt keine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen vor und ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen; das Bundesverwaltungsgericht kann in deren Licht keine offene Rechtsfrage erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2273868.1.00

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