GG wird gegen XXXX deswegen eine Geldbuße in der Höhe von fünf von hundert eines Monatsbezugs verhängt.
Paragraphen 111, Absatz eins, Ziffer 2, Bgld. LBDG, 32 Bgld. LVwGG wird gegen römisch 40 deswegen eine Geldbuße in der Höhe von fünf von hundert eines Monatsbezugs verhängt. II.
GG hat XXXX keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 133, Absatz 2, Bgld. LBDG, 32 Bgld. LVwGG hat römisch 40 keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1 (Bgld.) LBBG 2001 erhalten.Die Disziplinarbeschuldigte hat ein Einkommen von ca. € 5.000,00 netto, sie ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat im Herbst 2022 die (erste) Jubiläumszuwendung
Paragraph 31, Absatz eins, (Bgld.) LBBG 2001 erhalten. Die Disziplinarbeschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und muss keine Sorgepflichten bedienen. Sie hat kein Vermögen, abgesehen von einem Einfamilienhaus in XXXX . Für dieses hat die Disziplinarbeschuldigte noch Schulden in der Höhe von ca. € 20.000,
GG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.„I. Gegen römisch 40 wird wegen des Verdachtes, am 15.10.2022, um 14:22 Uhr, in 1150 Wien, Europaplatz 2, Bahnhof City Wien West, Äußerer Gürtel, schuldhaft bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, als Lenkerin eines Fahrzeuges, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange stand, nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl römisch 40 der Person, in deren Vermögen ein Schaden, nämlich Kratzer im Lack von deren Kraftfahrzeug, eingetreten ist, nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hat,
Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. XXXX steht daher im Verdacht, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 23 Bgld. LVwGG, 45 Abs. 2 LBDG 1997 begangen zu haben, weil sie durch die oben geschilderte Tathandlung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. römisch 40 steht daher im Verdacht, schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz 2, LBDG 1997 begangen zu haben, weil sie durch die oben geschilderte Tathandlung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. II. Darüber hinaus wird gegen XXXX , insbesondere wegen ihres leugnenden Verhaltens vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Verhandlung am 18.04.2023, kein Disziplinarverfahren eingeleitet.“römisch zwei. Darüber hinaus wird gegen römisch 40 , insbesondere wegen ihres leugnenden Verhaltens vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Verhandlung am 18.04.2023, kein Disziplinarverfahren eingeleitet.“ Dieser Beschluss wurde der Disziplinarbeschuldigten am 04.08.2023 und dem Disziplinaranwalt am 17.11.2023 zugestellt. 1.
VO 1969 (richtig: 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013.Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1969 (richtig: 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,. Ferner haben Sie
G zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00.“Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00.“ Im am 18.04.2023 mündlich verkündetem, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. XXXX wurden der Disziplinarbeschuldigten weitere € 30,00 an Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt und folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:Im am 18.04.2023 mündlich verkündetem, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. römisch 40 wurden der Disziplinarbeschuldigten weitere € 30,00 an Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt und folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen: „Es steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche auf sie zugelassene KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX der Marke Ford Focus am 15.10.2022, um 14:22, in 1150 Wien, Europaplatz 2, Bahnhof City Wien West, Äußerer Gürtel, gelenkt hat und sich gegen 14:22 Uhr am genannten Ort ein Verkehrsunfall mit ihrem Fahrzeug und dem Fahrzeug des geschädigten Zeugen, Herrn XXXX , ereignet hat.„Es steht als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche auf sie zugelassene KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 der Marke Ford Focus am 15.10.2022, um 14:22, in 1150 Wien, Europaplatz 2, Bahnhof City Wien West, Äußerer Gürtel, gelenkt hat und sich gegen 14:22 Uhr am genannten Ort ein Verkehrsunfall mit ihrem Fahrzeug und dem Fahrzeug des geschädigten Zeugen, Herrn römisch 40 , ereignet hat. An der Tatörtlichkeit macht die Straße, respektive machen die Fahrbahnen eine leichte Rechtskurve. Die Beschwerdeführerin nahm diese Kurve nicht korrekt, blieb nicht gänzlich in ihrer Spur, sondern kam unter Missachtung der Bodenmarkierungen auf die Spur des links neben ihr fahrenden geschädigten Zeugen. Sie touchierte mit ihrer linken Fahrzeugseite die rechte Seite des Fahrzeuges des Zeugen. An beiden Fahrzeugen entstanden Kratzer, Lackschäden und Dellen entlang der gesamten Fahrzeugseiten. Das Touchieren/Anfahren war für die Insassen beider beteiligten Fahrzeuge als leichter Stoß wahrnehmbar und hörbar. Es kam infolge dessen zu einem leicht geänderten Fahrverhalten des Zeugen, welcher erzwungener Maßen selbst nach links ausweichen musste. Die Beschwerdeführerin blieb nicht gleich an der Tatörtlichkeit stehen, sondern fuhr weiter. Erst auf Höhe der U6 Station Gumpendorfer Straße (Distanz von rund einem Kilometer und vier Minuten Fahrzeit) wurde sie aufgrund einer roten Ampel zum Stillstand gezwungen. Der Zeuge stieg aus seinem Fahrzeug aus und machte für die Beschwerdeführerin erkennbar mit seinem Mobiltelefon Fotos von den Schäden an ihrem Fahrzeug sowie frontal von ihr selbst hinter dem Steuer. Bereits während der Fahrt zur Gumpendorfer Straße machte er mit seinem Mobiltelefon Fotos vom Fahrzeug von hinten. Sie reagierte auf das Verhalten des Zeugen nicht, sondern fuhr als die Ampel auf Grün schaltete weiter ohne anzuhalten und verständigte vom Unfall auch nicht die nächste Polizeidienststelle, obwohl es zu einem Austausch von Namen und Anschrift mit dem Geschädigten nicht kam. Der geschädigte Zeuge ging am nächsten Tag zur Polizeidienststelle, PI Westbahnhof, in 1150 Wien, Europaplatz 2, um den Unfall zu melden. Ein Aufsuchen am selben Tag war aufgrund der Sprachbarriere – der Zeuge spricht nur sehr schlecht deutsch – nicht möglich und war er auf seinen die deutsche Sprache gut beherrschenden Sohn angewiesen, welcher erst am nächsten Tag Zeit hatte. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin erweisen sich als durchschnittlich. Sie weist zwei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BH Baden wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 3 und § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates sowie wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 auf.“Sie weist zwei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BH Baden wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates sowie wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 auf.“ Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass dieses von fahrlässigem Verhalten ausgegangen ist (siehe S. 10 ff). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. XXXX , ist rechtskräftig.Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. römisch 40 , ist rechtskräftig. 1.4. Vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich die Disziplinarbeschuldigte nicht geständig, sie bestreitet die Tat weiterhin. Die Disziplinarbeschuldigte behauptet immer noch, nicht an der Unfallörtlichkeit gewesen zu sein; vielmehr sei sie bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen. Der Zweitbeteiligte am Unfall habe vermutlich das Fahrzeug der Disziplinarbeschuldigten zufällig fotografiert, um den Schaden, wenn es einen solchen überhaupt gegeben haben sollte, der Disziplinarbeschuldigten unterzujubeln. Dass sie, trotz ihrer Unschuldsbeteuerungen, gegen das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien kein Rechtsmittel erhob, begründete die Disziplinarbeschuldigte mit Kostenerwägungen und unsicherem Ausgang. 1.5. Die Disziplinarbeschuldigte hat keine vermeidbaren Kosten im Disziplinarverfahren verursacht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den mit dieser korrespondierenden Angaben der Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, der die Parteien nicht entgegengetreten sind; diese sind daher der Entscheidung zu unterstellen. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten Aktenlage. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten (und zuvor den Parteien zugestellten) oben näher bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien; diesen sind die Parteien nicht entgegengetreten. Dass das gegenständliche Erkenntnis rechtskräftig ist, wurde vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt und den Parteien vorgehalten, die der Rechtskraft nicht entgegengetreten sind. 2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift, S.en 4 ff). 2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem Verfahrensgang bzw. der Aktenlage; seitens der Beschwerdeführerin kam es zu keinen Beweisanträgen und ist die Verschiebung der Verhandlung auch nicht ihrer Sphäre zuzurechnen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
GG gelten für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes – bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit – die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (des Burgenlands) sinngemäß, soweit im Bgld. LVwGG nicht anderes bestimmt ist.3.1.
Paragraph 23, Bgld. LVwGG gelten für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes – bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit – die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten (des Burgenlands) sinngemäß, soweit im Bgld. LVwGG nicht anderes bestimmt ist. 3.2.
GG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, welches durch einen Senat entscheidet.3.2.
Paragraph 8, Absatz eins, Bgld. LVwGG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, welches durch einen Senat entscheidet.
GG unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland begangen wurde, der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung.
GG sind die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass (1.) die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten – im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen, (2.) die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben dem Disziplinargericht obliegen, (3.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von § 125 Abs. 1 LBDG 1997 – die Disziplinaranzeige unmittelbar an das Disziplinargericht zu erstatten oder
PO vorzugehen hat und (4.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von § 126 Abs. 1 LBDG 1997 – auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat.
GG ist Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.
GG sind die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 nicht anzuwenden.
Paragraph 32, Absatz eins, Bgld. LVwGG unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland begangen wurde, der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung.
Paragraph 32, Absatz 2, Bgld. LVwGG sind die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht mit der Maßgabe anzuwenden, dass (1.) die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten – im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen, (2.) die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben dem Disziplinargericht obliegen, (3.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von Paragraph 125, Absatz eins, LBDG 1997 – die Disziplinaranzeige unmittelbar an das Disziplinargericht zu erstatten oder
Paragraph 78, StPO vorzugehen hat und (4.) die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – abweichend von Paragraph 126, Absatz eins, LBDG 1997 – auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an das Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat.
Paragraph 32, Absatz 3, Bgld. LVwGG ist Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.
Paragraph 32, Absatz 4, Bgld. LVwGG sind die Paragraphen 116 bis 119 LBDG 1997 nicht anzuwenden. 3.3. Gegen die Disziplinarbeschuldigte wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet – der diesbezügliche Einleitungsbeschluss vom 01.08.2023, W170 2273908-1/7Z, ist rechtskräftig und mangels Rechtsmittel im Rechtsbestand – weil diese im Verdacht steht, am 15.10.2022, um 14:22 Uhr, in 1150 Wien, Europaplatz 2, Bahnhof City Wien West, Äußerer Gürtel, schuldhaft bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, als Lenkerin eines Fahrzeuges, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange stand, nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl die Disziplinarbeschuldigte der Person, in deren Vermögen ein Schaden, nämlich Kratzer im Lack von deren Kraftfahrzeug, eingetreten ist, nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hat,
GG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.3.3. Gegen die Disziplinarbeschuldigte wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet – der diesbezügliche Einleitungsbeschluss vom 01.08.2023, W170 2273908-1/7Z, ist rechtskräftig und mangels Rechtsmittel im Rechtsbestand – weil diese im Verdacht steht, am 15.10.2022, um 14:22 Uhr, in 1150 Wien, Europaplatz 2, Bahnhof City Wien West, Äußerer Gürtel, schuldhaft bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, als Lenkerin eines Fahrzeuges, deren Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange stand, nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben, obwohl die Disziplinarbeschuldigte der Person, in deren Vermögen ein Schaden, nämlich Kratzer im Lack von deren Kraftfahrzeug, eingetreten ist, nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hat,
Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Vorweg ist zu prüfen, ob gegenständlich Einstellungsgründe
GG vorliegen. Diesfalls ist das Disziplinarverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.Vorweg ist zu prüfen, ob gegenständlich Einstellungsgründe
Paragraph 134, Absatz eins, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG vorliegen. Diesfalls ist das Disziplinarverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn (1.) die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Es sind im Lichte des bindenden und rechtskräftigen, am 18.04.2023 mündlich verkündeten, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. XXXX keine Einstellungsgründe zu sehen; das Vorliegen von solchen wurde von den Parteien auch nicht behauptet. Ob das gegenständliche Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist unten zu prüfen.Es sind im Lichte des bindenden und rechtskräftigen, am 18.04.2023 mündlich verkündeten, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. römisch 40 keine Einstellungsgründe zu sehen; das Vorliegen von solchen wurde von den Parteien auch nicht behauptet. Ob das gegenständliche Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt, ist unten zu prüfen. Mangels eines Eingestehens der rechtskräftig festgestellten Tat besteht auch der Einstellungsgrund nach § 134 Abs. 1 Z 4 Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG nicht, da das Abstreiten der Tathandlung darauf schließen lässt, dass sich die Disziplinarbeschuldigte nicht hinreichend von der Tat distanziert hat, um ohne eine Bestrafung von weiteren Dienstpflichtverletzungen abgehalten zu werden.Mangels eines Eingestehens der rechtskräftig festgestellten Tat besteht auch der Einstellungsgrund nach Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 4, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG nicht, da das Abstreiten der Tathandlung darauf schließen lässt, dass sich die Disziplinarbeschuldigte nicht hinreichend von der Tat distanziert hat, um ohne eine Bestrafung von weiteren Dienstpflichtverletzungen abgehalten zu werden. Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194).Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Gleichartige Bestimmungen des BDG 1979 in ähnlich formulierten Disziplinarrechtsordnungen, also auch im Disziplinarrecht der Landes- und Gemeindebeamten, werden wie vergleichbare Bestimmungen des BDG 1979 ausgelegt vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053; VwGH 14.10.2011, 2009/09/0194). Daher ist nur noch die Verjährung nach §§ 113 Abs. 2 Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG zu prüfen, nach der drei Jahre nach der an das beschuldigte Mitglied des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichts erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Der Einleitungsbeschluss wurde der Disziplinarbeschuldigten am 04.08.2023 zugestellt, eine Verjährung nach §§ 113 Abs. 2 Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG liegt daher nicht vor. Daher ist nur noch die Verjährung nach Paragraphen 113, Absatz 2, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG zu prüfen, nach der drei Jahre nach der an das beschuldigte Mitglied des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichts erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Der Einleitungsbeschluss wurde der Disziplinarbeschuldigten am 04.08.2023 zugestellt, eine Verjährung nach Paragraphen 113, Absatz 2, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG liegt daher nicht vor.
GG gilt das Disziplinarverfahren darüber hinaus als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschuldigten endet. Auch dies ist nicht der Fall, die Disziplinarbeschuldigte befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt im Dienststand des Landesverwaltungsgerichts Burgenland.
Paragraph 134, Absatz 2, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG gilt das Disziplinarverfahren darüber hinaus als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschuldigten endet. Auch dies ist nicht der Fall, die Disziplinarbeschuldigte befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt im Dienststand des Landesverwaltungsgerichts Burgenland. 3.4.
GG, 110 LBDG 1997 ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, das schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 9. Abschnitt des LBDG 1997 zur Verantwortung zu ziehen.3.4.
Paragraphen 32, Absatz 2, Bgld. LVwGG, 110 LBDG 1997 ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, das schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 9. Abschnitt des LBDG 1997 zur Verantwortung zu ziehen.
GG, 45 Abs. 2 LBDG 1997 hat ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz 2, LBDG 1997 hat ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Mit am 18.04.2023 mündlich verkündetem, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 13.01.2023, Zl. XXXX , betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatzeitpunkt der 15.10.2022, 14:22 Uhr, die Übertretungsnorm § 4 Abs. 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, und die Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 lit. b StVO „1969“ (richtig wohl: 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 39/2013, ist. Mit am 18.04.2023 mündlich verkündetem, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatzeitpunkt der 15.10.2022, 14:22 Uhr, die Übertretungsnorm Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, und die Strafsanktionsnorm Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO „1969“ (richtig wohl: 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2013,, ist. Wird im Spruch eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde abgewiesen, wird durch das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen (VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055). Der Spruch des Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 13.01.2023, Zl. XXXX , in der Fassung des am 18.04.2023 mündlich verkündetem, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. XXXX gerichtet an die Disziplinarbeschuldigte, lautet daher: Der Spruch des Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Fünfhaus, vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 , in der Fassung des am 18.04.2023 mündlich verkündetem, am 24.04.2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. römisch 40 gerichtet an die Disziplinarbeschuldigte, lautet daher: „Datum/Zeit: 15.10.2022, 14:22 Uhr Ort: 1150 Wien, Europaplatz 2 BAHNHOF CITY WIEN WEST, Äußerer Gürtel Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XXXX Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: römisch 40 Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und (haben) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en) einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs. 5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von 1. € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
VO 1969 (richtig: 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013.Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1969 (richtig: 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,. Ferner haben Sie
G zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00.“Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00.“ 3.
GG Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, (3.) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (4.) die Entlassung sind.3.6. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraphen 111, Absatz eins, Bgld. LBDG, 32 Bgld. LVwGG Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage, (3.) die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (4.) die Entlassung sind.
GG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Paragraphen 112, Absatz eins, Bgld. LBDG, 32 Bgld. LVwGG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gegenständlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nur eine Verwaltungsübertretung begangen hat, die der Gesetzgeber mit einer relativ geringen Geldstrafe versehen hat (siehe § 99 Abs. 3 lit b StVO, maximale Geldstrafe von € 726, die Verhängung von Primärarrest ist nicht möglich), diese ist darüber hinaus nur fahrlässig verhängt worden. Gegenständlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nur eine Verwaltungsübertretung begangen hat, die der Gesetzgeber mit einer relativ geringen Geldstrafe versehen hat (siehe Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO, maximale Geldstrafe von € 726, die Verhängung von Primärarrest ist nicht möglich), diese ist darüber hinaus nur fahrlässig verhängt worden. Generalpräventiv ist – trotz der Häufigkeit von Verkehrsdelikten und Fahrerflucht im Allgemeinen – nicht zu erkennen, dass bei Richterinnen und Richtern der (Landes-)Verwaltungsgerichte eine diesbezüglich häufige Delinquenz besteht; dies einerseits, da beim Bundesverwaltungsgericht bisher ein solches Verfahren nicht anhängig war und dies andererseits von den Parteien auch nicht behauptet wurde. Dennoch liegen generalpräventive Gründe für eine entsprechende Bestrafung vor, weil gerade Richterinnen und Richtern vor Augen zu führen ist, dass sie im besonderen Maße die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten haben, insbesondere dann, wenn sie diese in ihrer Zuständigkeit selbst judizieren. Generalpräventiv ist – trotz der Häufigkeit von Verkehrsdelikten und Fahrerflucht im Allgemeinen – nicht zu erkennen, dass bei Richterinnen und Richtern der , (Landes-)Verwaltungsgerichte eine diesbezüglich häufige Delinquenz besteht; dies einerseits, da beim Bundesverwaltungsgericht bisher ein solches Verfahren nicht anhängig war und dies andererseits von den Parteien auch nicht behauptet wurde. Dennoch liegen generalpräventive Gründe für eine entsprechende Bestrafung vor, weil gerade Richterinnen und Richtern vor Augen zu führen ist, dass sie im besonderen Maße die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten haben, insbesondere dann, wenn sie diese in ihrer Zuständigkeit selbst judizieren. Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) ausdrücklich ausführt, dass Geständnis und Schuldeinsicht zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (diesbezüglich Verweis auf VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird (diesbezüglich Verweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183), diesfalls kann das Verwaltungsgericht von „hartnäckigem Leugnen“ im Sinne einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Dies muss sinngemäß auch für eine rechtskräftige behördliche oder verwaltungsgerichtliche Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung (so diese einen disziplinären Überhang hat) gelten und ist auch hier der Fall; die Disziplinarbeschuldigte bestreitet trotz rechtskräftiger Bestrafung durch das Verwaltungsgericht Wien weiterhin, überhaupt am Ort des Unfalls gewesen zu sein und somit auch die Tat selbst. Daher liegen gewichtige spezialpräventive Gründe für eine entsprechende Bestrafung vor und kommen weder ein Schuldspruch ohne Strafe
GG noch ein Verweis
GG in Betracht.Dies muss sinngemäß auch für eine rechtskräftige behördliche oder verwaltungsgerichtliche Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung (so diese einen disziplinären Überhang hat) gelten und ist auch hier der Fall; die Disziplinarbeschuldigte bestreitet trotz rechtskräftiger Bestrafung durch das Verwaltungsgericht Wien weiterhin, überhaupt am Ort des Unfalls gewesen zu sein und somit auch die Tat selbst. Daher liegen gewichtige spezialpräventive Gründe für eine entsprechende Bestrafung vor und kommen weder ein Schuldspruch ohne Strafe
Paragraph 131, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG noch ein Verweis
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld. LBDG 1997, 32 Bgld. LVwGG in Betracht. Da es sich trotz allem um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt und auch die Tat als nicht besonders schwer zu sehen ist, kommt als Strafrahmen eine niedere bis mittlere Geldbuße (bis maximal 25 von Hundert eines Monatsbezuges) in Betracht. Mildernd ist die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen entspricht (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit stehen auch die beiden verwaltungsrechtlichen Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 3 und § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates sowie des § 20 Abs. 2 StVO 1960 nicht entgegen, da es sich hier um – aus disziplinarrechtlicher Sicht – Delikte von vollkommen untergeordneter Relevanz handelt, zumal nicht einmal die Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige diesbezüglich erstattet hat. Selbst wenn man diese verwaltungsstrafrechtlichen Delikte einfließen lassen würde, würde diese bloß zu einer geringen Verringerung des Milderungsgrundes führen, zumal diese eben zu keiner disziplinarrechtlichen Bestrafung geführt haben. Andere Milderungsgründe sind nicht zu sehen.Mildernd ist die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen entspricht (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit stehen auch die beiden verwaltungsrechtlichen Übertretungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates sowie des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 nicht entgegen, da es sich hier um – aus disziplinarrechtlicher Sicht – Delikte von vollkommen untergeordneter Relevanz handelt, zumal nicht einmal die Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige diesbezüglich erstattet hat. Selbst wenn man diese verwaltungsstrafrechtlichen Delikte einfließen lassen würde, würde diese bloß zu einer geringen Verringerung des Milderungsgrundes führen, zumal diese eben zu keiner disziplinarrechtlichen Bestrafung geführt haben. Andere Milderungsgründe sind nicht zu sehen. Erschwernisgründe sind nicht zu sehen. Die Strafe ist daher – auf Grund des Überwiegens der Milderungsgründe – im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, konkret wird eine Geldbuße in der Höhe von fünf von Hundert eines Monatsbezugs verhängt. Diese wohl im Bereich von etwa € 500,00 liegende Strafe (die Dienstbehörde hat einen Lohnzettel mangels Einverständnis der Disziplinarbeschuldigten nicht vorgelegt, siehe Oz 15; die Disziplinarbeschuldigte konnte nur ihren Nettobezug nennen) ist auch wirtschaftlich für die Disziplinarbeschuldigte verkraftbar. 3.7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch bezeichneten Normen und den Umstand, dass die Disziplinarbeschuldigte keine vermeidbaren Kosten im Disziplinarverfahren verursacht hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist, zumal durch die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien und die Rechtsprechung unter A) zitierte des Verwaltungsgerichtshofes zum disziplinären Überhang und zur Relevanz eines Geständnisses bei einer rechtskräftigen Bestrafung für die Spezialprävention alle relevanten Rechtsfragen geklärt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2273908.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.