RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW170 2283873-1 Spruch, W170 2283873-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 15.11.2023, 2023-0.820.069, wurde XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) von näher dargestellten Vorwürfen freigesprochen. Das Disziplinarerkenntnis wurde am 15.11.2023 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres und am 20.11.2023 dem damaligen (die Vollmacht wurde am 29.11.2023 aufgelöst) Vertreter des Disziplinarbeschuldigten zugestellt.1.
- Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 15.11.2023, 2023-0.820.069, wurde römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) von näher dargestellten Vorwürfen freigesprochen. Das Disziplinarerkenntnis wurde am 15.11.2023 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres und am 20.11.2023 dem damaligen (die Vollmacht wurde am 29.11.2023 aufgelöst) Vertreter des Disziplinarbeschuldigten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 erhob der stellvertretende Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres, HR Mag. Mario BREUSS, B.A. (in Folge: stellvertretender Disziplinaranwalt) Beschwerde gegen den Freispruch; die Beschwerde wurde am 21.11.2023 bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerde sowie der korrespondierende Verwaltungsakt wurden am 08.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses hat den stellvertretenden Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 09.01.2024, W170 2283873-1/2Z, aufgefordert, bekanntzugeben, ob der Disziplinaranwalt an der Beschwerdeergreifung bzw. Unterfertigung der Beschwerde gehindert gewesen sei und das gegebenenfalls nachzuweisen. Mit Schreiben des stellvertretenden Disziplinaranwalts vom 09.01.2024, 22/654345, legte dieser eine Mitteilung des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres, MR Gerald ROHR, BA MA, vor. Diese hatte folgenden Wortlaut: „Sehr geschätzter Herr Hofrat Mag. BREUSS, BA! Ich erlaube mir, Ihnen in der Disziplinarangelegenheit XXXX (Geschäftszahl der Bundesdisziplinarbehörde: 2023-0.820.069 V. 15.11.2023 bzw.) aufgrund des Schreibens des BVwG, GZ. W170 2283873-1/2Z v. 09.01.2024 nachträglich mitzuteilen, dass die Hinderung für die Beschwerdeerhebung bzw. für die Unterfertigung der Beschwerde in unaufschiebbaren dienst- und disziplinarrechtlicher Besprechungstermine sowie in der erforderlichen innerorganisatorischen Anwesenheit als Referatsleiter im Bundesministerium für Inneres gelegen war, weshalb gegenständliche Disziplinarangelegenheit Ihnen als stellvertretender Disziplinaranwalt zugeteilt wurde.Ich erlaube mir, Ihnen in der Disziplinarangelegenheit römisch 40 (Geschäftszahl der Bundesdisziplinarbehörde: 2023-0.820.069 römisch fünf. 15.11.2023 bzw.) aufgrund des Schreibens des BVwG, GZ. W170 2283873-1/2Z v. 09.01.2024 nachträglich mitzuteilen, dass die Hinderung für die Beschwerdeerhebung bzw. für die Unterfertigung der Beschwerde in unaufschiebbaren dienst- und disziplinarrechtlicher Besprechungstermine sowie in der erforderlichen innerorganisatorischen Anwesenheit als Referatsleiter im Bundesministerium für Inneres gelegen war, weshalb gegenständliche Disziplinarangelegenheit Ihnen als stellvertretender Disziplinaranwalt zugeteilt wurde. Der Disziplinaranwalt/beim Bundesministerium für Inneres [Unterschrift] Ministerialrat Gerald ROHR, BA MA“ 1.
- Es kam in der Vergangenheit regelmäßig zu Beschwerden von stellvertretenden Disziplinaranwälten beim Bundesministerium für Inneres betreffend Bediensteter aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres; es ist nicht zu sehen, dass sich dies in näherer Zukunft ändern werde. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, Zl. W170 2279786-1/11E, wurde eine Beschwerde eines stellvertretenden Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres zurückgewiesen, da diesem mangels Verhinderung des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres keine Parteistellung zukomme.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, , Zl. W170 2279786-1/11E, wurde eine Beschwerde eines stellvertretenden Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres zurückgewiesen, da diesem mangels Verhinderung des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres keine Parteistellung zukomme. Gegen diesen Beschluss wurde vom Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres, MR Dr. Albert KOBLIZEK, Revision erhoben, die nach Durchführung des Revisionsvorverfahrens am 08.02.2024 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der klaren Aktenlage zur gegenständlichen Beschwerde, die zu 1.
- aus der klaren Aktenlage zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W170 2279786-
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Erfahrung in der Zuweisungsgruppe DDZ im Bundesverwaltungsgericht, in der die Disziplinarangelegenheiten vollzogen werden und wo regelmäßig Beschwerden von stellvertretenden Disziplinaranwälten beim Bundesministerium für Inneres vorgelegt werden; es ist dem Bundesverwaltungsgericht keine Tatsache bekannt, die auf eine Änderung der Praxis schließen lässt, zumal die unter 1.
- festgestellte Revision ja erkennen lässt, dass der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres der Rechtsansicht ist, sich von stellvertretenden Disziplinaranwälten auch außerhalb einer Verhinderung vertreten lassen zu können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (also gegen eine Bescheidbeschwerde) mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3.
- Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (also gegen eine Bescheidbeschwerde) mit Beschluss aussetzen, wenn (1.) vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und (2.) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.
- Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass sich ein Disziplinaranwalt von einem stellvertretenden Disziplinaranwalt nur bei Verhinderung vertreten lassen kann; dies wurde – unter Zulassung der Revision – auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, Zl. W170 2279786-1/11E, zu Grunde gelegt; die gegen diesen Beschluss ergriffene Revision des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; im gegenständlichen Verfahren stellt sich nunmehr die gleiche Rechtsfrage, nämlich, ob sich der Disziplinaranwalt nur bei Verhinderung von einem stellvertretenden Disziplinaranwalt vertreten lassen kann. Da auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre auch mit einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren, in denen eben diese Rechtsfrage zu lösen ist, zu rechnen ist, wird das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, Zl. W170 2279786-1/11E, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt.Da auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre auch mit einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren, in denen eben diese Rechtsfrage zu lösen ist, zu rechnen ist, wird das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2023, Zl. W170 2279786-1/11E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2283873.1.00