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{'item': 'W208 2276818-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 35§ 8§ 7§ 6§ 27§ 24§ 1§ 6a§ 6b§ 234

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW208 2276818-1 Spruch, W208 2276818-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX (in Folge: HG) vom 03.06.2019, zu XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) im Grundverfahren vor dem HG zu XXXX , eine Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 verhängt (ON 1,5), weil er der Ladung als Zeuge zur Tagsatzung am 10.05.2019 nicht Folge geleistet hatte.
  2. Mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 (in Folge: HG) vom 03.06.2019, zu römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) im Grundverfahren vor dem HG zu römisch 40 , eine Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 verhängt (ON 1,5), weil er der Ladung als Zeuge zur Tagsatzung am 10.05.2019 nicht Folge geleistet hatte. Der dagegen vom BF erhobene Rekurs wurde vom Oberlandesgericht XXXX (in Folge: OLG) mit Beschluss vom 21.08.2019, XXXX (ON 3,2), mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die Ortsabwesenheit vom BF behauptet worden sei, ohne diese zu präzisieren oder zu bescheinigen.Der dagegen vom BF erhobene Rekurs wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 (in Folge: OLG) mit Beschluss vom 21.08.2019, römisch 40 (ON 3,2), mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die Ortsabwesenheit vom BF behauptet worden sei, ohne diese zu präzisieren oder zu bescheinigen.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019, Zl XXXX (ON 6,3), forderte die zuständige Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, die Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen. Dieser Zahlungsauftrag konnte an der Adresse des BF in XXXX wegen Ortsabwesenheit (zunächst bis 31.12.2019, in der Folge bis 30.06.2020) nicht zugestellt werden. Beim dritten Zustellversuch wurde die Sendung mit dem Vermerk „verzogen“ am 08.07.2020 dem HG zurückgesendet. Mangels Bekanntgabe einer weiteren Abgabestelle wurde der Zahlungsauftrag in der Einlaufstelle am 21.08.2020 zu XXXX hinterlegt und in Folge am 29.09.2020 mit dem Vermerk „rechtskräftig und vollstreckbar“ versehen.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.11.2019, Zl römisch 40 (ON 6,3), forderte die zuständige Kostenbeamtin des HG für die Präsidentin des HG (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, die Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen. Dieser Zahlungsauftrag konnte an der Adresse des BF in römisch 40 wegen Ortsabwesenheit (zunächst bis 31.12.2019, in der Folge bis 30.06.2020) nicht zugestellt werden. Beim dritten Zustellversuch wurde die Sendung mit dem Vermerk „verzogen“ am 08.07.2020 dem HG zurückgesendet. Mangels Bekanntgabe einer weiteren Abgabestelle wurde der Zahlungsauftrag in der Einlaufstelle am 21.08.2020 zu römisch 40 hinterlegt und in Folge am 29.09.2020 mit dem Vermerk „rechtskräftig und vollstreckbar“ versehen.
  5. Dagegen erhob der BF mit am 23.11.2021 eingebrachten Schriftsatz vom 22.11.2021 (postalisch beim HG eingelangt am 25.11.2021) das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass ihm die dem zugestellten Zahlungsauftrag des HG zugrundeliegende Rechtssache völlig unbekannt sei, weshalb er diesen retourniere und vorsichtshalber ein Rechtsmittel gegen den Zahlungsauftrag einbringe (ON 7,1).
  6. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 10.05.2022, Zl XXXX (ON 10,1), in welchem diese Vorstellung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem BF mittels Rsb an seine Postadresse und ohne Rückschein an sein Postfach XXXX zugestellt (ON 10,2).
  7. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 10.05.2022, Zl römisch 40 (ON 10,1), in welchem diese Vorstellung des BF als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem BF mittels Rsb an seine Postadresse und ohne Rückschein an sein Postfach römisch 40 zugestellt (ON 10,2).
  8. In der Folge brachte der BF gegen den Bescheid vom 10.05.2022 am 13.05.2022 eine Beschwerde ein (ON 11,1), in welcher er im Wesentlichen monierte, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages mittels Hinterlegung unzulässig gewesen sei, zumal zum damaligen Zeitpunkt eine Ortsabwesenheit vorgelegen wäre.
  9. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, W208 2255917-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) der Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die am 23.11.2021 eingebrachte Vorstellung des BF als rechtzeitig gelte und im fortgesetzten Verfahren ein inhaltlicher Bescheid der belangten Behörde zu ergehen habe. 6. Mit Erkenntnis vom 21.03.2023, W208 2255917-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG statt und behob den angefochtenen Bescheid. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die am 23.11.2021 eingebrachte Vorstellung des BF als rechtzeitig gelte und im fortgesetzten Verfahren ein inhaltlicher Bescheid der belangten Behörde zu ergehen habe.

  1. Daraufhin wurde ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.04.2023, XXXX (ON 19.1,8), erlassen, mit welchem die zuständige Kostenbeamtin des HG den BF aufforderte, die Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden. Es folgten Zustellungen des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) an den BF per Post an seine Adresse XXXX (unwirksam wegen Ortsabwesenheit bis 30.09.2023, ON 19.1,1) und per E-Mail an XXXX (dem BF am 27.04.2023 zugegangen, ON 19.2,1). Am 04.05.2023 nahm der BF überdies Akteneinsicht im betreffenden Akt des Firmenbuches.
  2. Daraufhin wurde ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.04.2023, römisch 40 (ON 19.1,8), erlassen, mit welchem die zuständige Kostenbeamtin des HG den BF aufforderte, die Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des HG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden. Es folgten Zustellungen des Zahlungsauftrags (Mandatsbescheids) an den BF per Post an seine Adresse römisch 40 (unwirksam wegen Ortsabwesenheit bis 30.09.2023, ON 19.1,1) und per E-Mail an römisch 40 (dem BF am 27.04.2023 zugegangen, ON 19.2,1). Am 04.05.2023 nahm der BF überdies Akteneinsicht im betreffenden Akt des Firmenbuches.
  3. Mit Schriftsatz vom 08.05.2023 (beim HG am 10.05.2023 eingelangt) erhob der BF gegen den oa. Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung (ON 20.1,1) und wandte darin insbesondere Verjährung (Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung) ein. Weiters brachte der BF vor, dass die Ordnungsstrafe jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre.
  4. Daraufhin erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid (dem BF am 17.07.2023 per E-Mail zugestellt) in welchem sie den BF zur Zahlung der mit Beschluss vom 03.06.2019, XXXX , verhängten Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00, sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, verpflichtete.
  5. Daraufhin erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid (dem BF am 17.07.2023 per E-Mail zugestellt) in welchem sie den BF zur Zahlung der mit Beschluss vom 03.06.2019, römisch 40 , verhängten Ordnungsstrafe iHv € 1.000,00, sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 1.008,00, verpflichtete. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach § 6 Abs 1 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergebe sich eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Daher sei von der rechtskräftigen Existenz des Beschlusses über die Ordnungsstrafe auszugehen und diese im Justizverwaltungsverfahren einzubringen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verjährung wurde unter Hinweis auf § 8 GEG ausgeführt, dass der Beschluss über die Ordnungsstrafe am 03.06.2019 gefasst worden und die erste Eintreibungshandlung am 14.11.2019 gesetzt worden sei. Dann sei nach Erhebung einer Vorstellung ein neuer Bescheid am 10.03.2022 erlassen, dieser mit Erkenntnis des BVwG behoben und schließlich der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Eine Verjährung der Ordnungsstrafe sei daher nicht eingetreten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ergebe sich eine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte. Daher sei von der rechtskräftigen Existenz des Beschlusses über die Ordnungsstrafe auszugehen und diese im Justizverwaltungsverfahren einzubringen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verjährung wurde unter Hinweis auf Paragraph 8, GEG ausgeführt, dass der Beschluss über die Ordnungsstrafe am 03.06.2019 gefasst worden und die erste Eintreibungshandlung am 14.11.2019 gesetzt worden sei. Dann sei nach Erhebung einer Vorstellung ein neuer Bescheid am 10.03.2022 erlassen, dieser mit Erkenntnis des BVwG behoben und schließlich der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Eine Verjährung der Ordnungsstrafe sei daher nicht eingetreten.
  6. In der Folge brachte der BF gegen den oa. Bescheid am 14.08.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass die fehlende Behandlung seines Vorbringens in der Vorstellung vom 14.07.2023 eine Verletzung seiner Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und 1.
  7. ZPMRK und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG darstellen würde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.
  8. In der Folge brachte der BF gegen den oa. Bescheid am 14.08.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass die fehlende Behandlung seines Vorbringens in der Vorstellung vom 14.07.2023 eine Verletzung seiner Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und 1.
  9. ZPMRK und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG darstellen würde. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.
  10. Mit Schreiben vom 25.04.2023 (beim BVwG am 21.08.2023 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der unter Punkt I.
  12. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  13. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 03.06.2019, zu XXXX , zur Zahlung einer Ordnungsstrafe

§ 35AußStr

G iVm § 333 ZPO und § 87 GOG iHv € 1.000,00 verpflichtet wurde (ON 1,5).Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 03.06.2019, zu römisch 40 , zur Zahlung einer Ordnungsstrafe

Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 333, ZPO und Paragraph 87, GOG iHv € 1.000,00 verpflichtet wurde (ON 1,5). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Die Rechtskraft des Beschlusses vom 03.06.2019 ergibt sich aus dem Beschluss des OLG vom 21.08.2019, XXXX (ON 3,2), mit dem der dagegen erhobene Rekurs des BF zurückgewiesen wurde. Der Beschluss vom 03.06.2019 erwuchs folglich in Rechtskraft.Die Rechtskraft des Beschlusses vom 03.06.2019 ergibt sich aus dem Beschluss des OLG vom 21.08.2019, römisch 40 (ON 3,2), mit dem der dagegen erhobene Rekurs des BF zurückgewiesen wurde. Der Beschluss vom 03.06.2019 erwuchs folglich in Rechtskraft. Der BF bestreitet nicht, dass die Ordnungsstrafe über ihn verhängt wurde. Seine Zahlungspflicht bestreitet der BF jedoch unter Hinweis darauf, dass einerseits die Verhängung der Ordnungsstrafe jeder Rechtsgrundlage entbehre und andererseits bereits Verjährung der Ordnungsstrafe eingetreten sei. Dieses Vorbringen vermag nichts an der bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht des BF zu ändern, da die Vorschreibung rechtmäßig erfolgt ist und auch keine Verjährung

§ 8GEG eingetreten ist (mehr dazu unter 3.3.).

Dieses Vorbringen vermag nichts an der bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht des BF zu ändern, da die Vorschreibung rechtmäßig erfolgt ist und auch keine Verjährung

Paragraph 8, GEG eingetreten ist (mehr dazu unter 3.3.). Etwaige Zustellprobleme wurden im gegenständlichen Verfahren vom BF nicht vorgebracht und waren auch sonst nicht ersichtlich. Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen § 34 Außerstreitgesetz, BGBl I Nr 111/2003 idgF (AußStrG), lautet:Paragraph 34, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003, idgF (AußStrG), lautet: „Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.“ Die maßgebliche Bestimmung der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895 idgF, lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113 aus 1895, idgF, lautet auszugsweise: „Folgen des Ausbleibens. § 333.Paragraph 333,

(1)Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch das erkennende Gericht oder durch den beauftragen oder ersuchten Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; außerdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen. […] § 87 Gerichtsorganisationsgesetz, StF RGBl Nr 217/1896 idgF, (GOG) lautet: Paragraph 87, Gerichtsorganisationsgesetz, Stammfassung RGBl Nr 217 aus 1896, idgF, (GOG) lautet: „
(1)Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
(2)Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).“
(2)Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (Paragraph 220,).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

§ 1Abs 1 Z 2 GEG hat das Gericht u.a.

von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG hat das Gericht u.a. von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen.

§ 6a

Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 6b

Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).

§ 8

Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs 1, ausgenommen jener nach § 1 Abs 1 Z 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

§ 8

Abs 2 GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

§ 234Abs 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I.

und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (ua von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (ua von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG). Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 03.06.2019, XXXX , zur Zahlung einer Ordnungsstrafe

§ 35AußStr

G iVm § 333 Abs 1 ZPO und § 87 GOG iHv € 1.000,00 verpflichtet.3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit rechtskräftigem Beschluss des HG vom 03.06.2019, römisch 40 , zur Zahlung einer Ordnungsstrafe

Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz eins, ZPO und Paragraph 87, GOG iHv € 1.000,00 verpflichtet. In der gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde führt der BF nun sinngemäß an, die Auferlegung der Ordnungsstrafe entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei überdies verjährt, weshalb keine Zahlungspflicht bestünde. Damit verkennt der BF aus folgenden Gründen die Rechtslage: 3.3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des HG, mit dem die Ordnungsstrafe

§ 35AußStr

G iVm § 333 Abs 1 ZPO und § 87 GOG iHv € 1.000,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist.3.3.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des HG, mit dem die Ordnungsstrafe

Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz eins, ZPO und Paragraph 87, GOG iHv € 1.000,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe durch den oa. Beschluss vom 03.06.2019 ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs 4 GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf.Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe durch den oa. Beschluss vom 03.06.2019 ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf. Es ist

§ 6b

Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des HG vom 03.06.2019 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Ordnungsstrafe ist dem BVwG entzogen. Es ist

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des HG vom 03.06.2019 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Ordnungsstrafe ist dem BVwG entzogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG sprechen, bringt der BF nicht vor.

Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden. 3.3.3. Weiters brachte der BF die Verjährung des Anspruches vor und begründet dies lediglich damit, dass ihm eine am 03.06.2019 verhängte Ordnungsstrafe erst mit einem am 27.04.2023 erlassenen und am selben Tag per E-Mail zugestellten Mandatsbescheid vorgeschrieben worden sei. Es wende daher Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung ein. Der BF übersieht in diesem Zusammenhang, dass im vorliegenden Fall die Verjährungsbestimmung nach § 8 GEG zur Anwendung gelangt, welche in Abs 1 leg cit vorsieht, dass der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs 1 leg cit (darunter,

§ 1

Abs 1 Z 2 GEG, Ordnungsstrafen) in fünf Jahren verjährt und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Der BF übersieht in diesem Zusammenhang, dass im vorliegenden Fall die Verjährungsbestimmung nach Paragraph 8, GEG zur Anwendung gelangt, welche in Absatz eins, leg cit vorsieht, dass der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit (darunter,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG, Ordnungsstrafen) in fünf Jahren verjährt und die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Abs 2 leg cit wird die Verjährung überdies durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Absatz 2, leg cit wird die Verjährung überdies durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. Mit dem Vorwurf der Verjährung verkennt der BF somit den klaren Wortlaut von § 8 Abs 1 und 2 GEG. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie anführt, dass die erste Eintreibungshandlung am 14.11.2019 gesetzt wurde, dann nach Erhebung einer Vorstellung ein neuer Bescheid am 10.03.2022 erlassen und dieser mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, W208 2255917-1/9E, behoben wurde, woraufhin schließlich der gegenständliche Bescheid erlassen wurde, und somit eine Verjährung der Ordnungsstrafe daher nicht eingetreten ist.Mit dem Vorwurf der Verjährung verkennt der BF somit den klaren Wortlaut von Paragraph 8, Absatz eins und 2 GEG. Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie anführt, dass die erste Eintreibungshandlung am 14.11.2019 gesetzt wurde, dann nach Erhebung einer Vorstellung ein neuer Bescheid am 10.03.2022 erlassen und dieser mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, W208 2255917-1/9E, behoben wurde, woraufhin schließlich der gegenständliche Bescheid erlassen wurde, und somit eine Verjährung der Ordnungsstrafe daher nicht eingetreten ist. Es ist daher im vorliegenden Fall noch kein Zeitraum von 5 Jahren vergangen, der eine Verjährung zur Folge hätte. Das diesbezügliche Vorbringen des BF führt ins Leere. 3.3.

  1. Gleichermaßen ist auch mit den Beanstandungen des BF, wonach die fehlende Behandlung seines Vorbringens in der Vorstellung vom 14.07.2023 eine Verletzung seiner Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und 1.
  2. ZPMRK und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG darstellen würde, nichts für ihn gewonnen, zumal das Vorbringen des BF sowohl von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheiderlassung als auch vom BVwG im Zuge des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wurde. Den – unsubstantiiert ins Treffen geführten – verfassungsrechtlichen Bedenken des BF ist daher nicht weiter zu folgen. Sofern der BF darauf verweist, dass derzeit sein monatlicher Pensionsbezug in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums liegt, ist er darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Zwangsvollstreckung darauf Rücksicht genommen werden würde. 3.3.
  3. Gleichermaßen ist auch mit den Beanstandungen des BF, wonach die fehlende Behandlung seines Vorbringens in der Vorstellung vom 14.07.2023 eine Verletzung seiner Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Artikel 5, StGG und 1.
  4. ZPMRK und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG darstellen würde, nichts für ihn gewonnen, zumal das Vorbringen des BF sowohl von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheiderlassung als auch vom BVwG im Zuge des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wurde. Den – unsubstantiiert ins Treffen geführten – verfassungsrechtlichen Bedenken des BF ist daher nicht weiter zu folgen. Sofern der BF darauf verweist, dass derzeit sein monatlicher Pensionsbezug in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums liegt, ist er darauf hinzuweisen, dass bei einer allfälligen Zwangsvollstreckung darauf Rücksicht genommen werden würde. 3.
  5. Da die belangte Behörde dem BF die Ordnungsstrafe

§ 35AußStr

G iVm § 333 ZPO und § 87 GOG iHv € 1.000,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG i

Hv € 8,00, gesamt sohin € 1.008,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Da die belangte Behörde dem BF die Ordnungsstrafe

Paragraph 35, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 333, ZPO und Paragraph 87, GOG iHv € 1.000,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 1.008,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2276818.1.00

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