← Österreich

{'item': 'W208 2278218-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW208 2278218-1 Spruch, W208 2278218-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald S

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 25.02.2015 festgestellt wurde – brachte am 27.04.2015 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA, belangte Behörde) vom 13.05.2015 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF festgestellt.
  3. Nach einem entsprechenden Antrag wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2015 zur Beendigung seiner Ausbildung bis längstens 30.06.2017 aufgeschoben.
  4. In der Folge wurde der belangten Behörde vom Militärkommando SALZBURG ein Schreiben des BF vom 30.01.2017 vorgelegt, aus welchem hervorging, dass sich der BF am 21.12.2016 einer ambulanten Behandlung in der Uniklinik SALZBURG unterzogen hatte, nachdem er drei Jahre zuvor, also im Jahr 2013, einen Schlag mit der flachen Hand auf das linke Ohr erhalten habe und es unmittelbar zum Auftreten von Schwindel und einer Hörminderung ohne Trommelfellperforation gekommen sei. Im gleichzeitig übermittelten Befund vom 21.12.2016 wurde diagnostisch eine Innenohrschwerhörigkeit posttraumatisch links mit hochfrequentem Tinnitus festgestellt, der BF über die Möglichkeit einer Hörgeräteversorgung in Kombination mit einem Tinnitus-Masker aufgeklärt und von zukünftigen Belastungen dringend abgeraten.
  5. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.02.2017 den Magistrat der Stadt SALZBURG (in Folge: Magistrat) gemäß §§ 3 Abs 1, 9 Abs 1 ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst.
  6. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.02.2017 den Magistrat der Stadt SALZBURG (in Folge: Magistrat) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins, ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst.
  7. Am 16.05.2017 wurde eine amtsärztliche Begutachtung durch den Magistrat durchgeführt. Im Gutachten vom 17.05.2017 wurde sodann festgestellt, dass der BF wegen Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar sei. Eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden wurde für in ca. 5 Jahren empfohlen.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass derzeit dessen gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von drei Jahren nicht gegeben sei und vor Erlass eines Zuweisungsbescheides zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Mai 2020 neuerlich eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung seiner Zivildiensttauglichkeit zu veranlassen sei.
  9. In der Folge wurde der BF mit Bescheid vom 02.12.2020, Zl 428691/23/ZD/1220, der Abteilung XXXX des Österreichischen Roten Kreuzes, LV XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.02.2021 bis 31.10.2021 zugewiesen.
  10. In der Folge wurde der BF mit Bescheid vom 02.12.2020, Zl 428691/23/ZD/1220, der Abteilung römisch 40 des Österreichischen Roten Kreuzes, LV römisch 40 , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.02.2021 bis 31.10.2021 zugewiesen.
  11. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.12.2020 eine Beschwerde und wies darin auf seine gesundheitliche Situation sowie darauf hin, dass er seit 2017 nicht mehr amtsärztlich untersucht worden sei (Gleichzeitig wurde vom BF ein Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs 2 ZDG gestellt, welcher in Folge mit Bescheid vom 28.01.2021 mangels Vorliegen eines bedeutenden Nachteils als unbegründet abgewiesen wurde).
  12. Dagegen erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.12.2020 eine Beschwerde und wies darin auf seine gesundheitliche Situation sowie darauf hin, dass er seit 2017 nicht mehr amtsärztlich untersucht worden sei (Gleichzeitig wurde vom BF ein Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG gestellt, welcher in Folge mit Bescheid vom 28.01.2021 mangels Vorliegen eines bedeutenden Nachteils als unbegründet abgewiesen wurde).
  13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2021 wurde der BF aufgefordert, ärztliche Unterlagen vorzulegen, die an der Dienstfähigkeit für die zugewiesene Dienstleistung Zweifel begründen würden. Nur in diesem Fall würde eine Veranlassung für eine Untersuchung durch den Amtsarzt der Stadt SALZBURG bestehen. Daraufhin erstattete der BF eine Mitteilung und kündigte darin eine fachärztliche Untersuchung im Februar 2021 an.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021, W170 2239202-1, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Zuweisungsbescheid vom 02.12.2020 behoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass entsprechend dem Gutachten des Amtsarztes des Magistrats vom 17.05.2017 der BF für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar sei und dort eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden für in ca. 5 Jahren empfohlen worden sei. Das würde bedeuten, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange dieses nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert werde, der BF jedenfalls bis zum 16.05.2022 im Lichte seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß § 12 Z 2 ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen.
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021, W170 2239202-1, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Zuweisungsbescheid vom 02.12.2020 behoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass entsprechend dem Gutachten des Amtsarztes des Magistrats vom 17.05.2017 der BF für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar sei und dort eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden für in ca. 5 Jahren empfohlen worden sei. Das würde bedeuten, dass nach dem Gutachten, zumindest so lange dieses nicht durch ein aktuelleres Gutachten derogiert werde, der BF jedenfalls bis zum 16.05.2022 im Lichte seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend unfähig ist, den Zivildienst zu leisten und daher gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG nicht hätte zugewiesen werden dürfen.
  16. In der Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.04.2021 das Magistrat gemäß §§ 3 Abs 1, 9 Abs 1 ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst. Dieser Termin wurde auf Ersuchen des BF zunächst für Ende Oktober 2021 avisiert. Die Amtsärztin teilt in der Folge in einem Telefonat der ZISA vom 30.04.2021 mit, dass die Untersuchung erst im Jänner 2023 (!) möglich wäre. Die ZISA führte daraufhin Ermittlungen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch.
  17. In der Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.04.2021 das Magistrat gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins, ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst. Dieser Termin wurde auf Ersuchen des BF zunächst für Ende Oktober 2021 avisiert. Die Amtsärztin teilt in der Folge in einem Telefonat der ZISA vom 30.04.2021 mit, dass die Untersuchung erst im Jänner 2023 (!) möglich wäre. Die ZISA führte daraufhin Ermittlungen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch.
  18. Mit E-Mail vom 12.10.2022 ersuchte die belangte Behörde den Rechtsvertreter des BF um Auskunft, ob das Vollmachtsverhältnis zum BF (inkl. Zustellvollmacht) noch aufrecht sei, was am 13.10.2022 bejahend beantwortet wurde.
  19. Daraufhin wurde der BF über seinen Rechtsvertreter am 20.10.2022 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehen würde, sich bis 11.11.2022 von einer Einrichtung mit Dienstantritt bis spätestens April 2023 anfordern zu lassen. Wenn keine Anforderung einlagen sollte, werde der BF von der belangten Behörde – nach Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt – amtswegig zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  20. Mit Schreiben vom 03.11.2022 teilte der BF sodann der belangten Behörde unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 17.05.2017 mit, dass entsprechend seiner Korrespondenz mit dem Magistrat die belangte Behörde eine amtsärztliche Untersuchung in Auftrag geben müsse. Bevor der BF sich daher von einer Einrichtung anfordern lasse, müsse überprüft werden, ob er überhaupt fähig sei, den Zivildienst zu leisten. Es werde daher beantragt, dem Magistrat den Auftrag zu erteilen, den BF amtsärztlich zu untersuchen.
  21. In der Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.11.2022 den Magistrat gemäß §§ 3 Abs 1, 9 Abs 1 ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst, welche den BF zu einer Untersuchung am 10.01.2023 vorlud.
  22. In der Folge ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.11.2022 den Magistrat gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins, ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst, welche den BF zu einer Untersuchung am 10.01.2023 vorlud.
  23. Daraufhin beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Verschiebung des Untersuchungstermins wegen einer Auslandsreise zwischen 15.12.2022 und 31.01.
  24. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der BF nunmehr in XXXX WIEN seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe und daher um eine Untersuchung beim Magistrat der Stadt WIEN ersuche.
  25. Daraufhin beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Verschiebung des Untersuchungstermins wegen einer Auslandsreise zwischen 15.12.2022 und 31.01.
  26. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der BF nunmehr in römisch 40 WIEN seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe und daher um eine Untersuchung beim Magistrat der Stadt WIEN ersuche.
  27. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2022 wurde nunmehr der Magistrat der Stadt WIEN gemäß §§ 3 Abs 1, 9 Abs 1 ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst ersucht.
  28. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2022 wurde nunmehr der Magistrat der Stadt WIEN gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 9, Absatz eins, ZDG um amtsärztliche Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens über die Eignung des BF für den Zivildienst ersucht.
  29. Am 18.07.2023 wurde der belangten Behörde vom Magistrat der Stadt WIEN mitgeteilt, dass der BF nicht zu dem vorgesehenen Untersuchungstermin am 18.07.2023 um 08:00 Uhr erschienen sei und daher kein Gutachten erstellt werden könne.
  30. Am 20.07.2023 ersuchte die belangte Behörde den Rechtsvertreter des BF um Auskunft, ob das Vollmachtsverhältnis zum BF (inkl. Zustellvollmacht) noch aufrecht sei, was am 25.07.2023 bejahend beantwortet wurde. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der BF noch keine Ladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung erhalten habe.
  31. Daraufhin verwies die belangte Behörde auf eine dem BF inkl. Zustellnachweis zugestellte Ladung zu einem amtsärztlichen Untersuchungstermin am 18.07.2023, welcher vom BF nicht wahrgenommen worden sei.
  32. Mit dem im Spruch angeführten Zuweisungsbescheid (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 04.09.2023) wurde der BF – ohne weitere im Akt dokumentierte Ermittlungen – der Geschäftsstelle des XXXX in XXXX WIEN zur Zivildienstleistung, beginnend mit 02.04.2024, für den Zuweisungszeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen.
  33. Mit dem im Spruch angeführten Zuweisungsbescheid (dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 04.09.2023) wurde der BF – ohne weitere im Akt dokumentierte Ermittlungen – der Geschäftsstelle des römisch 40 in römisch 40 WIEN zur Zivildienstleistung, beginnend mit 02.04.2024, für den Zuweisungszeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen.
  34. Mit Schreiben vom 12.09.2023 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er folgendermaßen begründete: Aufgrund des aufrechten Vertretungsverhältnisses zwischen dem BF und seinem Rechtsvertreter hätte die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Ladung für den Untersuchungstermin am 18.07.2023 über den Rechtsvertreter des BF erfolgen müssen und sei daher unter Hinweis auf entsprechende höchstgerichtliche Judikatur nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der BF habe vom betreffenden Termin keine Kenntnis gehabt. Die Ladung sei hinterlegt und nicht vom BF behoben worden, wonach sich diese nunmehr wieder beim Magistrat der Stadt WIEN oder der belangten Behörde befinden müsste. Überdies wurde ausgeführt, dass selbst bei wirksamer Zustellung keine amtsärztliche Untersuchung des BF seit Mai 2017 erfolgt sei und auf die behauptete Nichteignung des BF aufgrund seines Gesundheitszustandes verwiesen. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass neben der Diagnose der Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus bei einer Untersuchung am 16.10.2019 eine Gynäkomastie und Hyperprolaktomie (Vergrößerung der Brustdrüsen) festgestellt worden und diesbezüglich am 14.05.2019 ein operativer Eingriff erfolgt sei. Des Weiteren habe sich der BF am 07.12.2021 einer HNO-fachärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei dort festgestellt worden sei, dass ein chronischer teilweise dekompensierter Tinnitus mit Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit beim BF vorliege und laut Facharzt Dr. XXXX , ein Wehrdienst nicht zumutbar sei. Überdies liege laut behandelndem Neurolgen, Dr. XXXX , ein Mikroadenom der Hypophyse (gutartiger Tumor der Hirnanhangsdrüse) vor. Dazu wurde ein Ambulanzbefund vom 21.12.2016 (Uniklinikum XXXX , Tinitus), ein Arztbrief vom 16.10.2018 und ein OP-Bericht vom 14.05.2019 (Gynäkomastie), ein Arztbrief des HNO-Facharztes vom 07.12.2021 und ein Befundbericht des neurologischen-Facharztes vom 07.12.2021 vorgelegt.Aufgrund des aufrechten Vertretungsverhältnisses zwischen dem BF und seinem Rechtsvertreter hätte die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Ladung für den Untersuchungstermin am 18.07.2023 über den Rechtsvertreter des BF erfolgen müssen und sei daher unter Hinweis auf entsprechende höchstgerichtliche Judikatur nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der BF habe vom betreffenden Termin keine Kenntnis gehabt. Die Ladung sei hinterlegt und nicht vom BF behoben worden, wonach sich diese nunmehr wieder beim Magistrat der Stadt WIEN oder der belangten Behörde befinden müsste. Überdies wurde ausgeführt, dass selbst bei wirksamer Zustellung keine amtsärztliche Untersuchung des BF seit Mai 2017 erfolgt sei und auf die behauptete Nichteignung des BF aufgrund seines Gesundheitszustandes verwiesen. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass neben der Diagnose der Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus bei einer Untersuchung am 16.10.2019 eine Gynäkomastie und Hyperprolaktomie (Vergrößerung der Brustdrüsen) festgestellt worden und diesbezüglich am 14.05.2019 ein operativer Eingriff erfolgt sei. Des Weiteren habe sich der BF am 07.12.2021 einer HNO-fachärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei dort festgestellt worden sei, dass ein chronischer teilweise dekompensierter Tinnitus mit Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit beim BF vorliege und laut Facharzt Dr. römisch 40 , ein Wehrdienst nicht zumutbar sei. Überdies liege laut behandelndem Neurolgen, Dr. römisch 40 , ein Mikroadenom der Hypophyse (gutartiger Tumor der Hirnanhangsdrüse) vor. Dazu wurde ein Ambulanzbefund vom 21.12.2016 (Uniklinikum römisch 40 , Tinitus), ein Arztbrief vom 16.10.2018 und ein OP-Bericht vom 14.05.2019 (Gynäkomastie), ein Arztbrief des HNO-Facharztes vom 07.12.2021 und ein Befundbericht des neurologischen-Facharztes vom 07.12.2021 vorgelegt. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Zuweisungsbescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an die belangte Behörde, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  35. Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: Der oben unter I. 1.-
  37. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der oben unter römisch eins. 1.-
  38. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts überhaupt nicht geführt: Die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nicht fest. Die letzte amtsärztliche Untersuchung hat am 16.05.2017 stattgefunden. Aktuellere Untersuchungsergebnisse liegen nicht vor. Es erfolgte keine wirksame Ladung zur Untersuchung am 18.07.
  39. Diese wurde dem BF und nicht seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt. Die belangte Behörde hat daher trotz der Empfehlung des Amtsarztes im Gutachten vom 17.05.2017 – wonach der BF für den Antritt des Zivildienstes derzeit nicht belastbar sei und eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung mit aktuellen Befunden für in ca. 5 Jahren empfohlen wurde – kein weiteres Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Zivildiensttauglichkeit des BF herangezogen. Der BF hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er wieder bzw weiterhin an massiven gesundheitlichen Beschwerden leide, die eine Absolvierung des Zivildienstes unmöglich machen. Durch die Anberaumung eines Termins zur amtsärztlichen Untersuchung des BF am 18.07.2023 hat auch die belangte Behörde gezeigt, dass sie Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des BF hat. Die Behörde hat daher eine für den BF weitreichende Entscheidung getroffen, ohne dass sie über die dafür relevante Sachverhaltsgrundlage – die Zivildienstfähigkeit des BF – verfügt hat.
  40. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes des Magistrates der Stadt SALZBURG vom 17.05.2017 getroffen werden. Aufgrund der aufrechten Vollmacht zwischen dem BF und seinem Rechtsvertreter, von welcher sich die belangte Behörde durch Nachfrage am 12.10.2022 und 20.07.2023 selbst überzeugte (vgl. oben I. 13 und 21.), hätte die Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung dem Rechtsvertreter des BF als Empfänger zugestellt werden müssen (vgl. rechtliche Beurteilung 3.3.)Aufgrund der aufrechten Vollmacht zwischen dem BF und seinem Rechtsvertreter, von welcher sich die belangte Behörde durch Nachfrage am 12.10.2022 und 20.07.2023 selbst überzeugte vergleiche oben römisch eins. 13 und 21.), hätte die Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung dem Rechtsvertreter des BF als Empfänger zugestellt werden müssen vergleiche rechtliche Beurteilung 3.3.) Die belangte Behörde kommt daher – trotz des gegenteiligen medizinischen Gutachtens – ohne nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zum Ergebnis, dass die gesundheitliche Eignung des BF zur Ableistung des Zivildienstes vorliegt. Demgegenüber steht das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, in der die unter I.
  41. genannten Unterlagen vom Rechtsvertreter vorgelegt wurden und zum Gesundheitszustand des BF folgende Diagnosen angeführt wurden: Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus, Eingriff wegen Gynäkomastie und Hyperprolaktomie (Vergrößerung der Brustdrüsen), chronischer teilweise dekompensierter Tinnitus mit Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit, Mikroadenom der Hypophyse (gutartiger Tumor der Hirnanhangsdrüse).Demgegenüber steht das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, in der die unter römisch eins.
  42. genannten Unterlagen vom Rechtsvertreter vorgelegt wurden und zum Gesundheitszustand des BF folgende Diagnosen angeführt wurden: Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus, Eingriff wegen Gynäkomastie und Hyperprolaktomie (Vergrößerung der Brustdrüsen), chronischer teilweise dekompensierter Tinnitus mit Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit, Mikroadenom der Hypophyse (gutartiger Tumor der Hirnanhangsdrüse). Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wieso die belangte Behörde – trotz ihrer ursprünglichen Zweifel – nunmehr ohne Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der Meinung war, dass der BF die gesundheitliche Eignung aufweist, zugewiesen zu werden. Sie hat selbst durch den Versuch der Ladung des BF zu einer neuerlichen amtsärztlichen Begutachtung, gezeigt, dass der Gesundheitszustand des BF einer Überprüfung zu unterziehen ist und nicht ohne Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes davon ausgegangen werden kann, dass dieser aktuell zivildienstfähig sei. Diese Begutachtung ist aber – aufgrund des Zustellungsmangels – nicht erfolgt. Die belangte Behörde hat es daher verabsäumt den relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie hat im ganzen Bescheid keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen.
  43. Rechtliche Beurteilung: 3.
  44. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 3.
  45. Gesetzliche Grundlagen Die relevanten Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl Nr 679/1986 (WV) idgF, lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):Die relevanten Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1986, (WV) idgF, lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG): „§ 8.

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. „§ 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. […] § 9.
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9,
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […]“ „§
  1. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  2. […]
  3. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“
  4. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“ 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  6. Im konkreten Fall geht es um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid mit dem der BF mit 01.04.2024 gemäß § 8 ZDG zugewiesen wurde, trotz der durch das amtsärztliche Gutachten indizierten Zivildienstuntauglichkeit vom 17.05.2017 und mangels einer aktuellen Überprüfung des Gesundheitszustandes, zu Recht erlassen hat oder nicht. 3.3.
  7. Im konkreten Fall geht es um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid mit dem der BF mit 01.04.2024 gemäß Paragraph 8, ZDG zugewiesen wurde, trotz der durch das amtsärztliche Gutachten indizierten Zivildienstuntauglichkeit vom 17.05.2017 und mangels einer aktuellen Überprüfung des Gesundheitszustandes, zu Recht erlassen hat oder nicht. 3.3.
  8. Das BVwG verkennt nicht, dass die Frage der Dienstfähigkeit bzw Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Diese Rsp ist auf Zivildiener übertragbar. Dazu ist festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gemäß § 9 Abs 1 ZDG das letzte Mal im Mai 2017 einer Begutachtung durch einen Amtsarzt zugeführt hat, da sie nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt und erhebliche Zweifel an der Zivildienstfähigkeit des BF aufgrund seiner Befunde vorlagen. Der Amtsarzt hat die gesundheitliche Nichteignung zum Zivildienst wegen der Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus festgestellt und eine Folgebegutachtung in ca. 5 Jahren
(2022)angeregt. Diese Begutachtung ist nicht erfolgt.Dazu ist festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZDG das letzte Mal im Mai 2017 einer Begutachtung durch einen Amtsarzt zugeführt hat, da sie nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt und erhebliche Zweifel an der Zivildienstfähigkeit des BF aufgrund seiner Befunde vorlagen. Der Amtsarzt hat die gesundheitliche Nichteignung zum Zivildienst wegen der Innenohrschwerhörigkeit mit hochfrequentem Tinnitus festgestellt und eine Folgebegutachtung in ca. 5 Jahren
(2022)angeregt. Diese Begutachtung ist nicht erfolgt. Dabei wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde eine amtsärztliche Untersuchung des BF am 18.07.2023 veranlasst hat. Die entsprechende Ladung an den BF ist jedoch nicht wirksam erfolgt, zumal der BF im Verwaltungsverfahren von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten ist und die Ladung daher dem Rechtsvertreter des BF als Empfänger zugestellt hätte werden müssen. Dies ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen hat. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014). Die Vertretung durch den Rechtsanwalt war der belangten Behörde auch nachweislich bekannt (Nachfrage am 12.10.2022 und 20.07.2023, vgl Punkt I.
  1. und 21.). Die Vertretung durch den Rechtsanwalt war der belangten Behörde auch nachweislich bekannt (Nachfrage am 12.10.2022 und 20.07.2023, vergleiche Punkt römisch eins.
  2. und 21.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt auch keine Nichtbefolgung der Ladung seitens des BF vor und kann ihm daher auch nicht vorgehalten werden, seine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung verletzt zu haben. Aus dem oben dargestellten Verlauf des Verwaltungsverfahrens ist vielmehr zu schließen, dass der BF willig ist, an einer amtsärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Die belangte Behörde hat im Zuweisungsbescheid auch keinerlei Begründung angeführt, warum sie – trotz ihrer ursprünglichen Zweifel und Beauftragung einer Gutachtenserstellung – von der nunmehrigen Zivildienstfähigkeit des BF ausgeht. Es steht daher nicht fest, auf welcher Tatsachengrundlage die Behörde ihre Rechtsansicht gründet, dass der BF zivildienstfähig ist. Dies kann vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 17.05.2017 in Verbindung mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF auch nicht nachvollzogen werden. Daher wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein amtsärztliches Gutachten einzuholen haben, um den Gesundheitszustand des BF festzustellen. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall notwendige Ermittlungen unterlassen und steht nicht fest, ob nicht gemäß § 12 Z 2 ZDG ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung vorliegt. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall notwendige Ermittlungen unterlassen und steht nicht fest, ob nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung vorliegt. 3.3.
  3. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen daher vor: 3.3.
  4. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG liegen daher vor: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor, weil die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, den oben dargestellten Ausführungen des VwGH. Die belangte Behörde kann aufgrund ihres unmittelbaren Zugriffs auf die Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen, als das BVwG, dass zu den Ermittlungsergebnissen auch noch eine Verhandlung durchführen müsste. Es liegen auch konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Behörde den neuerlichen Versuch einer Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung – diesmal an den zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter – unterlies, damit diese notwendigen Ermittlungen durch das BVwG vorgenommen werden. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, den oben dargestellten Ausführungen des VwGH. Die belangte Behörde kann aufgrund ihres unmittelbaren Zugriffs auf die Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen, als das BVwG, dass zu den Ermittlungsergebnissen auch noch eine Verhandlung durchführen müsste. Es liegen auch konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Behörde den neuerlichen Versuch einer Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung – diesmal an den zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter – unterlies, damit diese notwendigen Ermittlungen durch das BVwG vorgenommen werden. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2278218.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.