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{'item': 'W213 2280491-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW213 2280491-1 Spruch, W213 2280491-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 17.03.2023 beantragte sie ihre Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG aufgrund einer ärztlichen nachgewiesenen Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen und psychischen Einschränkungen, auf 75 % herabzusetzen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 17.03.2023 beantragte sie ihre Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG aufgrund einer ärztlichen nachgewiesenen Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen und psychischen Einschränkungen, auf 75 % herabzusetzen. I.2. Der hievon in Kenntnis gesetzte Dienststellenausschuss bei der StA XXXX stimmte einer Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zum Ablauf des Jahres 2023 zu.römisch eins.2. Der hievon in Kenntnis gesetzte Dienststellenausschuss bei der StA römisch 40 stimmte einer Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zum Ablauf des Jahres 2023 zu. I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:römisch eins.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat: „Mit Eingabe vom 17. März 2023 haben Sie insgesamt 5 (unterschiedliche) Anträge gestellt, wobei die Antragspunkte 3. bis 5. primär die Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 betreffen und sich die (Eventual-)Anträge bezüglich gewünschtes Beschäftigungsausmaß (75%) gleichen bzw. die zeitliche Dauer der Herabsetzung unterscheiden. Alle drei gestellten Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979„Mit Eingabe vom 17. März 2023 haben Sie insgesamt 5 (unterschiedliche) Anträge gestellt, wobei die Antragspunkte 3. bis 5. primär die Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 betreffen und sich die (Eventual-)Anträge bezüglich gewünschtes Beschäftigungsausmaß (75%) gleichen bzw. die zeitliche Dauer der Herabsetzung unterscheiden. Alle drei gestellten Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979

  1. a)dauerhaft auf 75% mit Wirksamkeit der Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit; in eventu
  2. b)befristet für zwei Jahre auf 75% beginnend mit der Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit; in eventu
  3. c)befristet für ein Jahr auf 75% beginnend mit der Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit werden abqewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 50a BDG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 iVm Art. Ila RStDG im Höchstausmaß für die Zeit vom 1. Jänner bis einschließlich 30. September 2023 konsumiert habe. Die im Zuge der vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass von der Wiedererlangung der vollen (100%) Arbeitsfähigkeit und auch der uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit als Staatsanwältin nach Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ausgegangen werden könne.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 50 a, BDG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979 in Verbindung mit "Art". Ila RStDG im Höchstausmaß für die Zeit vom 1. Jänner bis einschließlich 30. September 2023 konsumiert habe. Die im Zuge der vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass von der Wiedererlangung der vollen (100%) Arbeitsfähigkeit und auch der uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit als Staatsanwältin nach Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ausgegangen werden könne. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX bestehe seit Jänner 2022 bei den Staatsanwälten/Staatsanwältinnen eine personelle Unterbesetzung von 1,5 VZK (Vollzeitkraft), welcher sich mittlerweile leicht verbessert habe, d.h. der aktuelle Unterstand betrage 1 VZK. Eine Nachbesetzung in Form einer bundesweiten bzw. öffentlichen Ausschreibung sei aus budget- und planstellenrechtlichen Gründen nicht erlaubt und somit unmöglich. Auch eine (verstärkte) Zuteilung einer Sprengelstaatsanwältin sei nicht möglich, weil von den ursprünglich 2 dafür systemisierten Planstellen nur eine tatsächlich besetzt sei und diese Person alle Dienststellen abdecken solle.Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 bestehe seit Jänner 2022 bei den Staatsanwälten/Staatsanwältinnen eine personelle Unterbesetzung von 1,5 VZK (Vollzeitkraft), welcher sich mittlerweile leicht verbessert habe, d.h. der aktuelle Unterstand betrage 1 VZK. Eine Nachbesetzung in Form einer bundesweiten bzw. öffentlichen Ausschreibung sei aus budget- und planstellenrechtlichen Gründen nicht erlaubt und somit unmöglich. Auch eine (verstärkte) Zuteilung einer Sprengelstaatsanwältin sei nicht möglich, weil von den ursprünglich 2 dafür systemisierten Planstellen nur eine tatsächlich besetzt sei und diese Person alle Dienststellen abdecken solle. Der Dienststellenausschuss (für die Besoldungsgruppe „Staatsanwälte") bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck habe in seiner Stellungnahme vom 04.09.2023 einer für 3 Monate befristeten Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% zugestimmt und erklärt, dass eine darüberhinausgehende Stellungnahme nicht möglich sei, da erst geklärt werden müsse, ob sich die Prognose des Sachverständigen als zutreffend erweise. Den im Spruch genannten Anträgen stünden daher zwingende dienstliche Gründe entgegen, weshalb eine Bewilligung der Herabsetzung der Wochendienstzeit ausdrücklich gesetzlich untersagt sei. I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin laut Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.04.2023 zu 50 % behindert sei und zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gehöre. Die Behörde habe sich damit in keinster Weise auseinandergesetzt, weshalb der Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin laut Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.04.2023 zu 50 % behindert sei und zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gehöre. Die Behörde habe sich damit in keinster Weise auseinandergesetzt, weshalb der Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei. Die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge widerspreche auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers Teilzeitbeschäftigungen im öffentlichen Dienst nachhaltig zu fördern. Bei der StA XXXX habe zwar bis zum 30.09.2023 eine personelle Unterbesetzung im Ausmaß von 1,5 VKZ bestanden. Nach Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit der Beschwerdeführerin betrage der Unterstand nur mehr 0,5 VKZ. Mit Wirkung vom 01.07.2023 Seiten die StA XXXX vom 15. auf 16. Planstellen aufgestockt worden, sodass die vergangenheitsbezogenen Feststellungen im bekämpften Bescheid keine Entscheidungsgrundlage sein könnten.Bei der StA römisch 40 habe zwar bis zum 30.09.2023 eine personelle Unterbesetzung im Ausmaß von 1,5 VKZ bestanden. Nach Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit der Beschwerdeführerin betrage der Unterstand nur mehr 0,5 VKZ. Mit Wirkung vom 01.07.2023 Seiten die StA römisch 40 vom 15. auf 16. Planstellen aufgestockt worden, sodass die vergangenheitsbezogenen Feststellungen im bekämpften Bescheid keine Entscheidungsgrundlage sein könnten. Es sei zudem Aufgabe des Dienstgebers für eine ausreichende Personalreserve zu sorgen und offene Stellen frühzeitig nach zu besetzen. Um die dienstlichen Interessen nachvollziehbar beurteilen und begründen zu können, hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen anstellen und darstellen müssen, wie viele Staatsanwälte im Sprengel beschäftigt seien und wie sich die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf diese auswirke. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX sind derzeit 17 Staatsanwälte (16 VZK/Planstellen) beschäftigt und würde die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 75 % zu einer nur vernachlässigbaren Mehrbelastung der anderen Staatsanwälte führen. Wenn eine halbe fehlende Vollzeitkraft bereits dazu führt, dass dienstliche Interessen der Herabsetzung entgegenstehen, dann wäre eine Herabsetzung faktisch gar nie möglich. Bei nur einer fehlenden Vollzeitkraft liege annähernde Maximalbesetzung aller Planstellen vor und wäre dem Antrag daher stattzugeben gewesen.Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 sind derzeit 17 Staatsanwälte (16 VZK/Planstellen) beschäftigt und würde die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 75 % zu einer nur vernachlässigbaren Mehrbelastung der anderen Staatsanwälte führen. Wenn eine halbe fehlende Vollzeitkraft bereits dazu führt, dass dienstliche Interessen der Herabsetzung entgegenstehen, dann wäre eine Herabsetzung faktisch gar nie möglich. Bei nur einer fehlenden Vollzeitkraft liege annähernde Maximalbesetzung aller Planstellen vor und wäre dem Antrag daher stattzugeben gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei für die Beurteilung der dienstlichen Interessen und dabei insbesondere der zumutbaren Mehrbelastung für andere Beamte zunächst eine Prognose für den beantragten Herabsetzungszeitraum zu treffen, die sich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen habe. Zahlen aus der Vergangenheit, wie sie im angefochtenen Bescheid herangezogen würden, seien nicht ausreichend. Erst wenn diese Zahlen nachprüfbar vorlägen, könne eine Entscheidung über den Herabsetzungsantrag getroffen werden. Dabei sei von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen. Dazu zähle auch das Erfordernis einer „Personalknappheit“ dadurch entgegenzuwirken, dass freie Planstellen jedenfalls dann so rasch als möglich nachbesetzt würden. Ferner könne die Frage, ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt werde. Dabei sei, ausgehend von diesem Antrag zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Dabei habe die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bestehe und dass das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden könne, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegengehalten werden könne. Vielmehr müsse konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden könne. Hätte die belangte Behörde entsprechend dieser Vorgaben ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Zahl der bestehenden Staatanwältinnen sowie deren Arbeitsbelastung erhoben und dargestellt, dann wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin um 25% keine dienstlichen Interessen entgegenstünden. Hinzu komme, dass die Herabsetzung im beantragten Ausmaß jedenfalls auch den dienstlichen Interessen entspreche. Es sei aufgrund der festgestellten Behinderung bzw. Erkrankung der Beschwerdeführerin absehbar, dass sie im beantragten Herabsetzungszeitraum ein 100% Arbeitspensum auf Dauer nicht verrichten könne. Die absehbare Überbelastung werde bei der Beschwerdeführerin zu weiteren Ausfällen führen, was den dienstlichen Interessen an der kontinuierlichen Betreuung und Bearbeitung der zugeteilten Akten weit mehr widerspreche als die beantragte Herabsetzung. Es werde daher beantragt, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75 % dauerhaft, in eventu befristet für zwei Jahre in eventu befristet für ein Jahr, stattgegeben werde I.5. Da die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst am 30.10.2023, also nach dem Beginn des beantragten Zeitraums der Herabsetzung der Wochendienstzeit, einlangte wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgefordert ihr Begehren zu modifizieren.römisch eins.5. Da die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erst am 30.10.2023, also nach dem Beginn des beantragten Zeitraums der Herabsetzung der Wochendienstzeit, einlangte wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgefordert ihr Begehren zu modifizieren. I.6. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Begehren und beantragte „beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes,römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Begehren und beantragte „beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in eventu beginnend am Ersten des auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerich-tes folgenden Monats, in eventu beginnend am 01.12.2023, in eventu beginnend am 01.01.2024, in eventu be-ginnend am 01.02.2024, in eventu beginnend am 01.03.2024: 1. die dauerhafte Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75%, 2. in eventu, die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75%, befristet für zwei Jahre, 3. in eventu, die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75%, befristet für ein Jahr.“ I.7. Am 31.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 17.01.2024 mit, dass zur Verhandlung kein Vertreter entsandt werde. In der Sache wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuweisung von Planstellen primär zentral durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen des jährlichen Stellenplans an die unterstellten Dienstbehörden erfolge und zeitlich betrachtet oft sehr unterschiedlich seien (z. B. Zuwächse in XXXX im Jahr 2013, 2020 und zuletzt 2023 „1 Planstelle für Cybercrime-Delikte“). Nachbesetzungen von vakanten St 1-Planstellen setzten primär eine (volle) Abwesenheit voraus, weil immer nur „hundertprozentige freie“ Planstellen nachbesetzt würden. Zusätzlich erschwert werde die Nachbesetzung durch Umstände, dass die Rückkehr bestehender (karenzierter) Staatsanwälte in Teilbeschäftigung (Rückkehr mit 50 bis 90% der Vollauslastung) zu berücksichtigen sein, aber auch die Tatsache, dass die finanzielle Bedeckung vorhanden sein müsse und dazu nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass Beamtinnen während des Beschäftigungsverbotes vom Dienstgeber besoldet würden und somit zumindest teilweise eine finanzielle Doppelbelastung beim Personalaufwand für den Dienstgeber gegeben sei. Auch ließen sich freie Planstellenanteile nicht sprengelübergreifend kumulieren, weil die Bildung von „Doppelplanstellen XXXX und XXXX “ schon aufgrund der Entfernung (ca. 160 km in einer Richtung), des Zeitaufwandes nicht zielführend und fern der Realität und damit auch nicht besetzbar wären. Außerdem gebe es auch „externe“ Einflüsse (= außerhalb der Zuständigkeit der Dienstbehörde gelegen), die eine Nachbesetzung scheitern lassen, wie z. B. fehlende ernennungsreife geeignete Richteramtsanwärter oder private Bewerber mit fehlenden Ernennungsvoraussetzungen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verpflichtung des Dienstgebers, dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Personalreserve bestehe und offene Stellen frühzeitig nachbesetzt würden, sei illusorisch, weil die Dienstbehörde auf den Stellenplan keinen Einfluss habe und die Schaffung von Personalreserven den gesetzlichen Vorgaben widersprechen würde und schon die lange Ausbildungszeit eines Richteramtsanwärters (4jähriger Ausbildungsdienst) eine mögliche Ernennung auf eine staatsanwaltschaftliche St 1-Planstelle nicht von heute auf morgen zulasse.römisch eins.7. Am 31.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 17.01.2024 mit, dass zur Verhandlung kein Vertreter entsandt werde. In der Sache wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuweisung von Planstellen primär zentral durch das Bundesministerium für Justiz im Rahmen des jährlichen Stellenplans an die unterstellten Dienstbehörden erfolge und zeitlich betrachtet oft sehr unterschiedlich seien (z. B. Zuwächse in römisch 40 im Jahr 2013, 2020 und zuletzt 2023 „1 Planstelle für Cybercrime-Delikte“). Nachbesetzungen von vakanten St 1-Planstellen setzten primär eine (volle) Abwesenheit voraus, weil immer nur „hundertprozentige freie“ Planstellen nachbesetzt würden. Zusätzlich erschwert werde die Nachbesetzung durch Umstände, dass die Rückkehr bestehender (karenzierter) Staatsanwälte in Teilbeschäftigung (Rückkehr mit 50 bis 90% der Vollauslastung) zu berücksichtigen sein, aber auch die Tatsache, dass die finanzielle Bedeckung vorhanden sein müsse und dazu nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass Beamtinnen während des Beschäftigungsverbotes vom Dienstgeber besoldet würden und somit zumindest teilweise eine finanzielle Doppelbelastung beim Personalaufwand für den Dienstgeber gegeben sei. Auch ließen sich freie Planstellenanteile nicht sprengelübergreifend kumulieren, weil die Bildung von „Doppelplanstellen römisch 40 und römisch 40 “ schon aufgrund der Entfernung (ca. 160 km in einer Richtung), des Zeitaufwandes nicht zielführend und fern der Realität und damit auch nicht besetzbar wären. Außerdem gebe es auch „externe“ Einflüsse (= außerhalb der Zuständigkeit der Dienstbehörde gelegen), die eine Nachbesetzung scheitern lassen, wie z. B. fehlende ernennungsreife geeignete Richteramtsanwärter oder private Bewerber mit fehlenden Ernennungsvoraussetzungen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verpflichtung des Dienstgebers, dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Personalreserve bestehe und offene Stellen frühzeitig nachbesetzt würden, sei illusorisch, weil die Dienstbehörde auf den Stellenplan keinen Einfluss habe und die Schaffung von Personalreserven den gesetzlichen Vorgaben widersprechen würde und schon die lange Ausbildungszeit eines Richteramtsanwärters (4jähriger Ausbildungsdienst) eine mögliche Ernennung auf eine staatsanwaltschaftliche St 1-Planstelle nicht von heute auf morgen zulasse. Der Aktenanfall einer Staatsanwaltschaft (aufgrund der örtlichen bzw. sachlichen Zuständigkeit) werde über eine automationsunterstützte Anwendung (DivA = Dienststellenverwaltung und Aktenverteilsystem) gleichmäßig auf alle aktiven Staatsanwälte/-anwältinnen nach deren „Verfügbarkeit“ (Beschäftigungsausmaß, Zusatz-/Sonderverwendungen …) automatisch aufgeteilt. Die Leistung/Abgeltung von zusätzlich angeordneten Überstunden ist bei der Berufsgruppe der Staatsanwälte nicht vorgesehen, weil diese Berufsgruppe einen sogenannten „All-in-Gehalt“ beziehe, d.h. alle mengen Platz o. k. mäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten seien. In der Verhandlung wurde das Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend modifiziert, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75%, beginnend am 01.03.2024, befristet für zwei Jahre, in eventu befristet für ein Jahr, beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Beschwerdeführerin steht als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Aufgaben umfassen allgemeine Strafsachen, mit Ausnahme von Sonderzuständigkeiten, wie beispielsweise Jugendstrafsachen, Sittlichkeitsdelikte, Terrorismus und Strafsachen nach dem SMG. Daneben ist sie für Medienstrafsachen, sowie Strafsachen betreffend Schein- bzw. Aufenthaltsehen zuständig. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX sind 17 Staatsanwälte beschäftigt, wobei wegen des Austritts einer im Ausmaß von 50 % Beschäftigtenstaatsanwältin insgesamt 16,5 Vollzeitkräfte (VZK) zur Verfügung stehen.Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 sind 17 Staatsanwälte beschäftigt, wobei wegen des Austritts einer im Ausmaß von 50 % Beschäftigtenstaatsanwältin insgesamt 16,5 Vollzeitkräfte (VZK) zur Verfügung stehen. Nicht festgestellt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß durch die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin die Anordnung von Mehrdienstleistungen erforderlich wird, da bei Staatsanwälte, alle zeitliche Mehrdienstleistungen mit dem Gehalt abgegolten sind. Ebenso nicht festgestellt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Erhöhung der Arbeitsbelastung der anderen Staatsanwälte an der Staatsanwaltschaft XXXX bei Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 75 % kommen würde.Ebenso nicht festgestellt werden konnte, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Erhöhung der Arbeitsbelastung der anderen Staatsanwälte an der Staatsanwaltschaft römisch 40 bei Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 75 % kommen würde. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024. Dabei ist festzuhalten, dass die belangte Behörde weder im bekämpften Bescheid noch im Schriftsatz vom 17.01.2024 konkrete Angaben gemacht hat, in welchem Ausmaß die Arbeitsbelastung der anderen Staatsanwälte ansteigen würde, wenn im Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut: Paragraph 50 a, BDG hat nachstehenden Wortlaut: „Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass § 50a.

(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a,
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3)Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(3)Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.
(4)Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
  1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
  2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
  3. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
  4. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“ Bei einer "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass" gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle. Damit kann aber § 50a Abs. 1 BDG 1979 nur dahingehend gedeutet werden, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen hat, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es kann daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehlte, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere kommt nach dem Vorgesagten hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht (vgl. VwGH, 25.09.2002, GZ. 2001/12/0131 mwN).Bei einer "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass" gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 spielt die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle. Damit kann aber Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 nur dahingehend gedeutet werden, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen hat, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 50 a, BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es kann daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehlte, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere kommt nach dem Vorgesagten hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht vergleiche VwGH, 25.09.2002, GZ. 2001/12/0131 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Hinweise auf ihre gesundheitliche Situation für die Beurteilung ihres auf § 50 a BDG 1979 gestützten Antrages auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75 % nicht relevant. Zu prüfen war lediglich ob der antragsgemäßen Herabsetzung dienstliche Gründe entgegenstehen. Die belangte Behörde, welche ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, beschränkte sich auf pauschale Hinweise, wonach eine Nachbesetzung aufgrund budget-und planstellenrechtlicher Gründe nicht möglich sei. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Nachbesetzung freiwerdender staatsanwaltschaftlicher Arbeitsplätze angesichts der erforderlichen Vorlaufzeit (vierjähriger Ausbildungsdienst) nicht von heute auf morgen möglich sei. Hinsichtlich der im Falle einer Stattgebung des verfahrensgegenständlichen Antrages resultierenden zusätzlichen Arbeitsbelastung der übrigen Staatsanwälte beschränkte sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 auf den Hinweis, dass der Aktenanfall (aufgrund der örtlichen bzw. sachlichen Zuständigkeit) über eine automationsunterstützte Anwendung gleichmäßig auf alle aktiven Staatsanwälte verteilt werde. Die Leistung bzw. Abgeltung von zusätzlich angeordneten Überstunden komme nicht in Betracht, weil diese Berufsgruppe ein „All-in-Gehalt beziehe.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Hinweise auf ihre gesundheitliche Situation für die Beurteilung ihres auf Paragraph 50, a BDG 1979 gestützten Antrages auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75 % nicht relevant. Zu prüfen war lediglich ob der antragsgemäßen Herabsetzung dienstliche Gründe entgegenstehen. Die belangte Behörde, welche ausdrücklich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, beschränkte sich auf pauschale Hinweise, wonach eine Nachbesetzung aufgrund budget-und planstellenrechtlicher Gründe nicht möglich sei. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Nachbesetzung freiwerdender staatsanwaltschaftlicher Arbeitsplätze angesichts der erforderlichen Vorlaufzeit (vierjähriger Ausbildungsdienst) nicht von heute auf morgen möglich sei. Hinsichtlich der im Falle einer Stattgebung des verfahrensgegenständlichen Antrages resultierenden zusätzlichen Arbeitsbelastung der übrigen Staatsanwälte beschränkte sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 auf den Hinweis, dass der Aktenanfall (aufgrund der örtlichen bzw. sachlichen Zuständigkeit) über eine automationsunterstützte Anwendung gleichmäßig auf alle aktiven Staatsanwälte verteilt werde. Die Leistung bzw. Abgeltung von zusätzlich angeordneten Überstunden komme nicht in Betracht, weil diese Berufsgruppe ein „All-in-Gehalt beziehe. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 75 % beantragt. Daher müssten 25 % der Arbeitskapazität einer VZK auf die übrigen bei der Staatsanwaltschaft XXXX beschäftigten Staatsanwälte aufgeteilt werden. Da dort insgesamt 17 Staatsanwälte beschäftigt sind, bedeutet dies, dass das durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu bewältigende Arbeitspensum von 25 % einer VKZ auf 16 Staatsanwälte aufzuteilen ist, was den Angaben der belangten Behörde zufolge durch eine automationsunterstützte an Wendung gleichmäßig erfolgt. Eine überschlägige Berechnung ergibt, dass die übrigen 16 Staatsanwälte durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin jedenfalls deutlich weniger als 2 % der Kapazität einer VKZ zusätzlich zu bewältigen haben.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 75 % beantragt. Daher müssten 25 % der Arbeitskapazität einer VZK auf die übrigen bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 beschäftigten Staatsanwälte aufgeteilt werden. Da dort insgesamt 17 Staatsanwälte beschäftigt sind, bedeutet dies, dass das durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu bewältigende Arbeitspensum von 25 % einer VKZ auf 16 Staatsanwälte aufzuteilen ist, was den Angaben der belangten Behörde zufolge durch eine automationsunterstützte an Wendung gleichmäßig erfolgt. Eine überschlägige Berechnung ergibt, dass die übrigen 16 Staatsanwälte durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin jedenfalls deutlich weniger als 2 % der Kapazität einer VKZ zusätzlich zu bewältigen haben. Im Ergebnis ist es der belangten Behörde daher weder mit dem bekämpften Bescheid noch mit der Stellungnahme vom 17.01.2024 gelungen dienstliche Gründe darzutun, die einer Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin auf 75 % entgegenstehen. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführerin der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 75 % für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis zum Ablauf des 28.02.2025 bewilligt wird. Eine Herabsetzung für den Zeitraum von zwei Jahren (bis zum Ablauf des 28.02.2026) kam aus Sicht des BVwG nicht in Betracht, da auch zu berücksichtigen ist, dass nach der Lebenserfahrung eine gewisse Flexibilität zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (vgl. VwGH, 13.09.2009, GZ. 2007/12/0092). Durch eine zweijährige Herabsetzung der Wochendienstzeit wären die Möglichkeiten der belangten Behörde auf ad hoc eintretende personelle Erfordernisse über einen längeren, aus jetziger Sicht nicht voll überblickbaren Zeitraum eingeschränkt.Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der Beschwerdeführerin der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 75 % für den Zeitraum vom 01.03.2024 bis zum Ablauf des 28.02.2025 bewilligt wird. Eine Herabsetzung für den Zeitraum von zwei Jahren (bis zum Ablauf des 28.02.2026) kam aus Sicht des BVwG nicht in Betracht, da auch zu berücksichtigen ist, dass nach der Lebenserfahrung eine gewisse Flexibilität zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind vergleiche VwGH, 13.09.2009, GZ. 2007/12/0092). Durch eine zweijährige Herabsetzung der Wochendienstzeit wären die Möglichkeiten der belangten Behörde auf ad hoc eintretende personelle Erfordernisse über einen längeren, aus jetziger Sicht nicht voll überblickbaren Zeitraum eingeschränkt. Bemerkt wird, dass im Hinblick auf § 50a Abs. 3 BDG 1979 und die dazu ergangene Rechtsprechung (zB. VwGH, 12.05.2010, 2009/12/0062) ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 AVG über Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG sinnvollerweise so rasch entschieden bzw. die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden sollte, dass dieses in der Lage ist noch über den ganzen vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Herabsetzungszeitraum zu entscheiden.Bemerkt wird, dass im Hinblick auf Paragraph 50 a, Absatz 3, BDG 1979 und die dazu ergangene Rechtsprechung (zB. VwGH, 12.05.2010, 2009/12/0062) ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG über Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG sinnvollerweise so rasch entschieden bzw. die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden sollte, dass dieses in der Lage ist noch über den ganzen vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Herabsetzungszeitraum zu entscheiden. Der Beschwerde war daher gemäß § 50a Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 spruchgemäß stattzugeben. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2280491.1.00

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