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{'item': 'W221 2280746-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133Art. 15Art. 56§ 24Art. 61§ 38Art. 267Art. 77§ 6§ 27Art. 51Art. 62Art. 63Art. 64Art. 60§ 73Art. 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW221 2280746-1 Spruch, W221 2280746-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 29.08.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft

Art. 15

DSGVO bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ein und führte darin aus, er habe auf der Webseite der XXXX mit Sitz in XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) Online-Glücksspiele gespielt. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Auskunft bezüglich sämtlicher bei ihr durchgeführten Ein- und Auszahlungen gestellt. Trotz mehrfacher Urgenz habe die mitbeteiligte Partei bislang nur unvollständige Listen übermittelt. Die Auskunft sei daher nur unvollständig bzw. nicht erteilt bzw. verweigert und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden, was von der belangten Behörde festgestellt werden möge.Mit Schreiben vom 29.08.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ein und führte darin aus, er habe auf der Webseite der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) Online-Glücksspiele gespielt. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Auskunft bezüglich sämtlicher bei ihr durchgeführten Ein- und Auszahlungen gestellt. Trotz mehrfacher Urgenz habe die mitbeteiligte Partei bislang nur unvollständige Listen übermittelt. Die Auskunft sei daher nur unvollständig bzw. nicht erteilt bzw. verweigert und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden, was von der belangten Behörde festgestellt werden möge. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, setzte diese das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege, betreffe. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich XXXX . Die belangte Behörde habe

Art. 56Abs. 1 DSGVO i

Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Art. 56oder Art.

60 von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

§ 24DSG auszusetzen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, setzte diese das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege, betreffe. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich römisch 40 . Die belangte Behörde habe

Artikel 56

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Artikel 56

, oder Artikel 60, von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, DSG auszusetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die Voraussetzung für die Aussetzung liege nicht vor.

Art. 56Abs.

2 DSGVO sei abweichend von Abs. 1 jede Aufsichtsbehörde für eine Beschwerde oder einen Verstoß gegen die DSGVO zuständig, wenn betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall sei nur der Beschwerdeführer, eine Person aus Österreich, erheblich beeinträchtigt. Die mitbeteiligte Partei biete in Österreich Glücksspiel ohne Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz an, sodass zwischen ihr und österreichischen Verbrauchern abgeschlossene Glücksspielverträge nichtig seien und Spielverluste zurückgefordert werden könnten. Durch die unzulässige Beschränkung der datenschutzrechtlichen Auskunft versuche die mitbeteiligte Partei, sich diesen Rückforderungsansprüchen systematisch zu entziehen, da ohne diese Auskünfte Spielverluste nicht beziffert und zurückgefordert werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass davon nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien. Die belangte Behörde habe sich mit der Beschwerde zu befassen und die federführende Aufsichtsbehörde über die Angelegenheit zu unterrichten. Sofern diese sich entscheide, sich selbst damit zu befassen, komme Art. 60 DSGVO zur Anwendung. Andernfalls habe die belangte Behörde sich mit dem Fall

Art. 61und 62 DSGVO zu befassen.

Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Zuständigkeit der XXXX Aufsichtsbehörde annehme. Es sei kein Verfahren über eine präjudizielle Vorfrage bei der federführenden Aufsichtsbehörde anhängig, sodass eine Aussetzung

§ 38AVG nicht infrage komme.

Auch der DSGVO sei keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung zu entnehmen. Diese sehe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde vor, vielmehr sei lediglich die Zusammenarbeit der Behörden normiert.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die Voraussetzung für die Aussetzung liege nicht vor.

Artikel 56

, Absatz 2, DSGVO sei abweichend von Absatz eins, jede Aufsichtsbehörde für eine Beschwerde oder einen Verstoß gegen die DSGVO zuständig, wenn betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall sei nur der Beschwerdeführer, eine Person aus Österreich, erheblich beeinträchtigt. Die mitbeteiligte Partei biete in Österreich Glücksspiel ohne Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz an, sodass zwischen ihr und österreichischen Verbrauchern abgeschlossene Glücksspielverträge nichtig seien und Spielverluste zurückgefordert werden könnten. Durch die unzulässige Beschränkung der datenschutzrechtlichen Auskunft versuche die mitbeteiligte Partei, sich diesen Rückforderungsansprüchen systematisch zu entziehen, da ohne diese Auskünfte Spielverluste nicht beziffert und zurückgefordert werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass davon nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien. Die belangte Behörde habe sich mit der Beschwerde zu befassen und die federführende Aufsichtsbehörde über die Angelegenheit zu unterrichten. Sofern diese sich entscheide, sich selbst damit zu befassen, komme Artikel 60, DSGVO zur Anwendung. Andernfalls habe die belangte Behörde sich mit dem Fall

Artikel 61und 62 DSGVO zu befassen.

Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Zuständigkeit der römisch 40 Aufsichtsbehörde annehme. Es sei kein Verfahren über eine präjudizielle Vorfrage bei der federführenden Aufsichtsbehörde anhängig, sodass eine Aussetzung

Paragraph 38, AVG nicht infrage komme. Auch der DSGVO sei keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung zu entnehmen. Diese sehe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde vor, vielmehr sei lediglich die Zusammenarbeit der Behörden normiert. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, das Beschwerdevorbringen werde unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid zur Gänze bestritten. Es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner“ in XXXX ( XXXX Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Die XXXX Aufsichtsbehörde habe sich am 07.08.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. zur federführenden Aufsichtsbehörde („Lead Supervisory Authority“) erklärt. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren auch die Aufsichtsbehörden von Irland, Italien und Berlin für ebenfalls betroffen erklärt, da diese Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in ihren Zuständigkeitsbereichen habe oder diese erheblich beeinträchtigen könne. Daher könne schon per se nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, bzw. könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, das Beschwerdevorbringen werde unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid zur Gänze bestritten. Es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner“ in römisch 40 ( römisch 40 Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Die römisch 40 Aufsichtsbehörde habe sich am 07.08.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. zur federführenden Aufsichtsbehörde („Lead Supervisory Authority“) erklärt. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren auch die Aufsichtsbehörden von Irland, Italien und Berlin für ebenfalls betroffen erklärt, da diese Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in ihren Zuständigkeitsbereichen habe oder diese erheblich beeinträchtigen könne. Daher könne schon per se nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, bzw. könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführend ist, um keine Vorfrage iSd § 38 AVG handle, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren, um die zuständige bzw. federführende Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung

Art. 267AEUV.

Im Wesentlichen liege im gegenständlichen Verfahren die Verantwortung für die inhaltliche Verfahrensführung nicht bei der belangten Behörde. Die Entscheidung, wie die Beschwerde zu erledigen sei, werde auch nicht von der belangten Behörde getroffen. Somit liege eine mit § 38a AVG vergleichbare Unmöglichkeit, eine Entscheidung durch die belangte Behörde zu treffen, vor. Vor diesem Hintergrund vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG iVm § 38 AVG und § 38a AVG sowie die Rechtsprechung dazu sinngemäß auf den gegenständlichen Fall anzuwenden seien, wenn die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO zu bestimmen sei. Nach der Rechtsprechung könne die von einer hiezu vorgesehenen Behörde (Gericht) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragestellung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bilden, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden sei.Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführend ist, um keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG handle, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren, um die zuständige bzw. federführende Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV.

Im Wesentlichen liege im gegenständlichen Verfahren die Verantwortung für die inhaltliche Verfahrensführung nicht bei der belangten Behörde. Die Entscheidung, wie die Beschwerde zu erledigen sei, werde auch nicht von der belangten Behörde getroffen. Somit liege eine mit Paragraph 38 a, AVG vergleichbare Unmöglichkeit, eine Entscheidung durch die belangte Behörde zu treffen, vor. Vor diesem Hintergrund vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG und Paragraph 38 a, AVG sowie die Rechtsprechung dazu sinngemäß auf den gegenständlichen Fall anzuwenden seien, wenn die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO zu bestimmen sei. Nach der Rechtsprechung könne die von einer hiezu vorgesehenen Behörde (Gericht) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragestellung eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bilden, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 28.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, das Vorbringen der belangten Behörde werde bestritten und es werde auf die Beschwerde verwiesen.

Art. 77Abs.

1 DSGVO habe eine betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsortes. Selbst wenn eine andere nationale Aufsichtsbehörde wie im gegenständlichen Fall die XXXX Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werde, ändere sich nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde, sich mit der Beschwerde zu befassen. Art. 60 DSGVO schaffe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde. Die Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde sei nicht gerechtfertigt. Die Ansicht der belangten Behörde zu § 38 AVG sei nicht nachvollziehbar. Eine verbindliche Entscheidung iSd § 38 AVG liege nicht vor.Mit Schreiben vom 28.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, das Vorbringen der belangten Behörde werde bestritten und es werde auf die Beschwerde verwiesen.

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO habe eine betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsortes. Selbst wenn eine andere nationale Aufsichtsbehörde wie im gegenständlichen Fall die römisch 40 Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werde, ändere sich nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde, sich mit der Beschwerde zu befassen. Artikel 60, DSGVO schaffe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde. Die Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde sei nicht gerechtfertigt. Die Ansicht der belangten Behörde zu Paragraph 38, AVG sei nicht nachvollziehbar. Eine verbindliche Entscheidung iSd Paragraph 38, AVG liege nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Beschwerde vom 29.08.2023 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da die mitbeteiligte Partei mit Sitz in XXXX seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei.Mit Beschwerde vom 29.08.2023 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da die mitbeteiligte Partei mit Sitz in römisch 40 seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei. Am 11.10.2023 leitete die belangte Behörde mittels Upload der Beschwerde unter der Nummer XXXX in das „Internal Market Information System (IMI)“ der Europäischen Kommission ein Verfahren nach Art. 56 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ein. Am 11.10.2023 leitete die belangte Behörde mittels Upload der Beschwerde unter der Nummer römisch 40 in das „Internal Market Information System (IMI)“ der Europäischen Kommission ein Verfahren nach Artikel 56, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses

Art. 56Abs. 1 DSGVO i

Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG ausgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses

Artikel 56

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG ausgesetzt. Am 12.10.2023 erklärte die XXXX Datenschutzbehörde sich über das „Internal Market Information System (IMI)“ als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. als federführende Aufsichtsbehörde. Am 12.10.2023 erklärte die römisch 40 Datenschutzbehörde sich über das „Internal Market Information System (IMI)“ als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. als federführende Aufsichtsbehörde.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 56 DSGVO beruhen auf dem im Akt aufliegenden IMI-Report vom 11.10.2023.Die Feststellungen zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 56, DSGVO beruhen auf dem im Akt aufliegenden IMI-Report vom 11.10.
  2. Die Feststellungen bezüglich der Aussetzung des Verfahrens beruhen auf der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 sowie den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023 und in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.11.
  3. Die Feststellungen zur Erklärung der XXXX Aufsichtsbehörde, federführend zu sein, basieren auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.11.2023.Die Feststellungen zur Erklärung der römisch 40 Aufsichtsbehörde, federführend zu sein, basieren auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.11.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Beschwerdefall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu A) Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38a.

(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Paragraph 38 a,
(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2)Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) lauten wie folgt: „Art. 4 – Begriffsbestimmungen„"Art". 4 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]
  2. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Art. 51eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;21.

„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Artikel 51, eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 22.

„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

  1. a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
  2. b)diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
  3. c)eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde; 23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
  4. a)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
  5. b)eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erheblichen Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann; 24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen; […] Art. 51 – AufsichtsbehördeArtikel 51, – Aufsichtsbehörde [...]

(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel VII

zusammen.
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel römisch sieben zusammen. [...] Art. 56 – Zuständigkeit der federführenden AufsichtsbehördeArtikel 56, – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall

dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall

dem Verfahren nach Artikel 60, befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60, Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60, Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall

den Artikeln 61 und 62.

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung. […] Art. 60 – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen AufsichtsbehördenArtikel 60, – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Art. zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem "Art". zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe

Art. 61

ersuchen und gemeinsame Maßnahmen

Art. 62

durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe

Artikel 61

, ersuchen und gemeinsame Maßnahmen

Artikel 62

, durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie

Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren

Art. 63für die Angelegenheit ein.

(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie

Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren

Artikel 63, für die Angelegenheit ein.

(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde

den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 zur Anwendung.
(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66, zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Art. geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem "Art". geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats. […] Art. 65 – Streitbeilegung durch den AusschussArtikel 65, – Streitbeilegung durch den Ausschuss
(1)Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
  1. a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Art. 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
  2. a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60, Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
  3. b)wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
  4. c)wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Art. 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses

Art. 64nicht folgt.

In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64, Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses

Artikel 64, nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3)War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4)Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5)Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird

Art. 60Absätze 7, 8 und 9 angenommen.

Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss

Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird

Artikel 60, Absätze 7, 8 und 9 angenommen.

Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss

Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSG) lauten wie folgt: „§ 24 [...]

(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ Zu den Verfahren nach Art. 56, 60 und 65 DSGVO: Zu den Verfahren nach Artikel 56, 60 und 65 DSGVO: Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Art. 56 DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Art
  4. Abs. 2 S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen (vgl. Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Art 65 Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Art. 60 DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde

Art. 60Abs.

4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Artikel 65, Rz 16). In einem zweiten Schritt führt die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren nach Artikel 60, DSGVO und fasst über die Beschwerde einen - mangels Einspruch einer anderen Aufsichtsbehörde

Artikel 60

, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO). Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden u.a. über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren

Art. 65DSGVO eingeleitet werden.

In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Art 56 Rz 9 und Art 65 Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung²
(2018)Art 65 Rz 9).Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden u.a. über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren

Artikel 65, DSGVO eingeleitet werden.

In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht

(2019)Artikel 56, Rz 9 und Artikel 65, Rz 13 ff; weiters Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung²
(2018)Artikel 65, Rz 9). Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009, lag ein hg Erkenntnis zugrunde, mit dem der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gestützt auf § 24 Abs. 10 Z 2 DSG sowie die Art. 56, 60 und 77 Abs. 1 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt wurde, ersatzlos aufgehoben wurde. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009, lag ein hg Erkenntnis zugrunde, mit dem der Bescheid der Datenschutzbehörde, mit welchem das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gestützt auf Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG sowie die Artikel 56, 60 und 77 Absatz eins, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde ausgesetzt wurde, ersatzlos aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgesprochen, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG beziehungsweise aus dessen Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheide, ergebe, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handle, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Damit scheide auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, zu Recht ersatzlos behoben, weshalb die Revision als unbegründet abzuweisen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgesprochen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG beziehungsweise aus dessen Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheide, ergebe, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handle, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Damit scheide auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus. Insofern habe das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, zu Recht ersatzlos behoben, weshalb die Revision als unbegründet abzuweisen war. Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet das: Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.08.2023 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses, ausgesetzt. Fallgegenständlich liegt damit dieselbe Konstellation wie im der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009, zugrunde gelegenen Verfahren vor. Es ist daher auch im vorliegenden Fall auszusprechen, dass die belangte Behörde das Verfahren zu Unrecht bescheidmäßig bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung durch letztere beziehungsweise des Europäischen Datenschutzausschusses ausgesetzt hat. Der angefochtene Bescheid, mit dem das datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt wurde, ist daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde und / oder des Europäischen Datenschutzausschusses im Sinne der Regelungssystematik der Art. 56, 60 und 65 DSGVO liegt aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. VwGH vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 24, DSG vor der Datenschutzbehörde bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde und / oder des Europäischen Datenschutzausschusses im Sinne der Regelungssystematik der Artikel 56, 60 und 65 DSGVO liegt aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2280746.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.