GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 29.08.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft
DSGVO bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ein und führte darin aus, er habe auf der Webseite der XXXX mit Sitz in XXXX (in Folge: mitbeteiligte Partei) Online-Glücksspiele gespielt. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Auskunft bezüglich sämtlicher bei ihr durchgeführten Ein- und Auszahlungen gestellt. Trotz mehrfacher Urgenz habe die mitbeteiligte Partei bislang nur unvollständige Listen übermittelt. Die Auskunft sei daher nur unvollständig bzw. nicht erteilt bzw. verweigert und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden, was von der belangten Behörde festgestellt werden möge.Mit Schreiben vom 29.08.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft
, DSGVO bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ein und führte darin aus, er habe auf der Webseite der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 (in Folge: mitbeteiligte Partei) Online-Glücksspiele gespielt. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Auskunft bezüglich sämtlicher bei ihr durchgeführten Ein- und Auszahlungen gestellt. Trotz mehrfacher Urgenz habe die mitbeteiligte Partei bislang nur unvollständige Listen übermittelt. Die Auskunft sei daher nur unvollständig bzw. nicht erteilt bzw. verweigert und der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden, was von der belangten Behörde festgestellt werden möge. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, setzte diese das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege, betreffe. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich XXXX . Die belangte Behörde habe
Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
60 von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, setzte diese das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde unterliege, betreffe. Die federführende Zuständigkeit obliege jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich römisch 40 . Die belangte Behörde habe
, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde
, oder Artikel 60, von Amts wegen das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, DSG auszusetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die Voraussetzung für die Aussetzung liege nicht vor.
2 DSGVO sei abweichend von Abs. 1 jede Aufsichtsbehörde für eine Beschwerde oder einen Verstoß gegen die DSGVO zuständig, wenn betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall sei nur der Beschwerdeführer, eine Person aus Österreich, erheblich beeinträchtigt. Die mitbeteiligte Partei biete in Österreich Glücksspiel ohne Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz an, sodass zwischen ihr und österreichischen Verbrauchern abgeschlossene Glücksspielverträge nichtig seien und Spielverluste zurückgefordert werden könnten. Durch die unzulässige Beschränkung der datenschutzrechtlichen Auskunft versuche die mitbeteiligte Partei, sich diesen Rückforderungsansprüchen systematisch zu entziehen, da ohne diese Auskünfte Spielverluste nicht beziffert und zurückgefordert werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass davon nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien. Die belangte Behörde habe sich mit der Beschwerde zu befassen und die federführende Aufsichtsbehörde über die Angelegenheit zu unterrichten. Sofern diese sich entscheide, sich selbst damit zu befassen, komme Art. 60 DSGVO zur Anwendung. Andernfalls habe die belangte Behörde sich mit dem Fall
Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Zuständigkeit der XXXX Aufsichtsbehörde annehme. Es sei kein Verfahren über eine präjudizielle Vorfrage bei der federführenden Aufsichtsbehörde anhängig, sodass eine Aussetzung
Auch der DSGVO sei keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung zu entnehmen. Diese sehe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde vor, vielmehr sei lediglich die Zusammenarbeit der Behörden normiert.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die Voraussetzung für die Aussetzung liege nicht vor.
, Absatz 2, DSGVO sei abweichend von Absatz eins, jede Aufsichtsbehörde für eine Beschwerde oder einen Verstoß gegen die DSGVO zuständig, wenn betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall sei nur der Beschwerdeführer, eine Person aus Österreich, erheblich beeinträchtigt. Die mitbeteiligte Partei biete in Österreich Glücksspiel ohne Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz an, sodass zwischen ihr und österreichischen Verbrauchern abgeschlossene Glücksspielverträge nichtig seien und Spielverluste zurückgefordert werden könnten. Durch die unzulässige Beschränkung der datenschutzrechtlichen Auskunft versuche die mitbeteiligte Partei, sich diesen Rückforderungsansprüchen systematisch zu entziehen, da ohne diese Auskünfte Spielverluste nicht beziffert und zurückgefordert werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass davon nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien. Die belangte Behörde habe sich mit der Beschwerde zu befassen und die federführende Aufsichtsbehörde über die Angelegenheit zu unterrichten. Sofern diese sich entscheide, sich selbst damit zu befassen, komme Artikel 60, DSGVO zur Anwendung. Andernfalls habe die belangte Behörde sich mit dem Fall
Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die belangte Behörde die Zuständigkeit der römisch 40 Aufsichtsbehörde annehme. Es sei kein Verfahren über eine präjudizielle Vorfrage bei der federführenden Aufsichtsbehörde anhängig, sodass eine Aussetzung
Paragraph 38, AVG nicht infrage komme. Auch der DSGVO sei keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung zu entnehmen. Diese sehe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde vor, vielmehr sei lediglich die Zusammenarbeit der Behörden normiert. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, das Beschwerdevorbringen werde unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid zur Gänze bestritten. Es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner“ in XXXX ( XXXX Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Die XXXX Aufsichtsbehörde habe sich am 07.08.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. zur federführenden Aufsichtsbehörde („Lead Supervisory Authority“) erklärt. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren auch die Aufsichtsbehörden von Irland, Italien und Berlin für ebenfalls betroffen erklärt, da diese Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in ihren Zuständigkeitsbereichen habe oder diese erheblich beeinträchtigen könne. Daher könne schon per se nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, bzw. könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, das Beschwerdevorbringen werde unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid zur Gänze bestritten. Es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner“ in römisch 40 ( römisch 40 Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei. Die römisch 40 Aufsichtsbehörde habe sich am 07.08.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. zur federführenden Aufsichtsbehörde („Lead Supervisory Authority“) erklärt. Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren auch die Aufsichtsbehörden von Irland, Italien und Berlin für ebenfalls betroffen erklärt, da diese Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in ihren Zuständigkeitsbereichen habe oder diese erheblich beeinträchtigen könne. Daher könne schon per se nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, bzw. könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführend ist, um keine Vorfrage iSd § 38 AVG handle, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren, um die zuständige bzw. federführende Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung
Im Wesentlichen liege im gegenständlichen Verfahren die Verantwortung für die inhaltliche Verfahrensführung nicht bei der belangten Behörde. Die Entscheidung, wie die Beschwerde zu erledigen sei, werde auch nicht von der belangten Behörde getroffen. Somit liege eine mit § 38a AVG vergleichbare Unmöglichkeit, eine Entscheidung durch die belangte Behörde zu treffen, vor. Vor diesem Hintergrund vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass Art. 56 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG iVm § 38 AVG und § 38a AVG sowie die Rechtsprechung dazu sinngemäß auf den gegenständlichen Fall anzuwenden seien, wenn die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO zu bestimmen sei. Nach der Rechtsprechung könne die von einer hiezu vorgesehenen Behörde (Gericht) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragestellung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bilden, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden sei.Die belangte Behörde verkenne nicht, dass es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführend ist, um keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG handle, sondern vielmehr um ein besonderes Verfahren, um die zuständige bzw. federführende Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung
Im Wesentlichen liege im gegenständlichen Verfahren die Verantwortung für die inhaltliche Verfahrensführung nicht bei der belangten Behörde. Die Entscheidung, wie die Beschwerde zu erledigen sei, werde auch nicht von der belangten Behörde getroffen. Somit liege eine mit Paragraph 38 a, AVG vergleichbare Unmöglichkeit, eine Entscheidung durch die belangte Behörde zu treffen, vor. Vor diesem Hintergrund vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass Artikel 56, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG und Paragraph 38 a, AVG sowie die Rechtsprechung dazu sinngemäß auf den gegenständlichen Fall anzuwenden seien, wenn die Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO zu bestimmen sei. Nach der Rechtsprechung könne die von einer hiezu vorgesehenen Behörde (Gericht) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragestellung eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bilden, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 28.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, das Vorbringen der belangten Behörde werde bestritten und es werde auf die Beschwerde verwiesen.
1 DSGVO habe eine betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsortes. Selbst wenn eine andere nationale Aufsichtsbehörde wie im gegenständlichen Fall die XXXX Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werde, ändere sich nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde, sich mit der Beschwerde zu befassen. Art. 60 DSGVO schaffe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde. Die Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde sei nicht gerechtfertigt. Die Ansicht der belangten Behörde zu § 38 AVG sei nicht nachvollziehbar. Eine verbindliche Entscheidung iSd § 38 AVG liege nicht vor.Mit Schreiben vom 28.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, das Vorbringen der belangten Behörde werde bestritten und es werde auf die Beschwerde verwiesen.
, Absatz eins, DSGVO habe eine betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere im Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsortes. Selbst wenn eine andere nationale Aufsichtsbehörde wie im gegenständlichen Fall die römisch 40 Aufsichtsbehörde als federführend bestimmt werde, ändere sich nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der belangten Behörde, sich mit der Beschwerde zu befassen. Artikel 60, DSGVO schaffe keine Alleinzuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde. Die Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde sei nicht gerechtfertigt. Die Ansicht der belangten Behörde zu Paragraph 38, AVG sei nicht nachvollziehbar. Eine verbindliche Entscheidung iSd Paragraph 38, AVG liege nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Mit Beschwerde vom 29.08.2023 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da die mitbeteiligte Partei mit Sitz in XXXX seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei.Mit Beschwerde vom 29.08.2023 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da die mitbeteiligte Partei mit Sitz in römisch 40 seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei. Am 11.10.2023 leitete die belangte Behörde mittels Upload der Beschwerde unter der Nummer XXXX in das „Internal Market Information System (IMI)“ der Europäischen Kommission ein Verfahren nach Art. 56 DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ein. Am 11.10.2023 leitete die belangte Behörde mittels Upload der Beschwerde unter der Nummer römisch 40 in das „Internal Market Information System (IMI)“ der Europäischen Kommission ein Verfahren nach Artikel 56, DSGVO zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses
Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG ausgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, zugestellt am 13.10.2023, wurde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses
, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG ausgesetzt. Am 12.10.2023 erklärte die XXXX Datenschutzbehörde sich über das „Internal Market Information System (IMI)“ als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. als federführende Aufsichtsbehörde. Am 12.10.2023 erklärte die römisch 40 Datenschutzbehörde sich über das „Internal Market Information System (IMI)“ als zuständig für das gegenständliche Verfahren bzw. als federführende Aufsichtsbehörde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Beschwerdefall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu A) Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38a.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
Kapitel römisch sieben zusammen. [...] Art. 56 – Zuständigkeit der federführenden AufsichtsbehördeArtikel 56, – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
dem Verfahren nach Artikel 60, befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
den Artikeln 61 und 62.
ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
, ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
, durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64, Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses
Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss
Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“
Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss
Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSG) lauten wie folgt: „§ 24 [...]
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
4 DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Art. 60 Abs. 6 DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Art. 60 Abs. 8 DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Art. 60 Abs. 7 DSGVO).Das Verfahren über die Beschwerde einer betroffenen Person im Zusammenhang mit einer (innergemeinschaftlich) grenzüberschreitenden Datenverarbeitung besteht grundsätzlich aus drei Phasen. In einem ersten Schritt werden die beteiligten Aufsichtsbehörden und ihre jeweilige Rolle als federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde bestimmt (Artikel 56, DSGVO). Jede Aufsichtsbehörde bestimmt ihre Rolle dabei grundsätzlich selbst; sie ist aber im Rahmen der allgemeinen Kooperationspflicht nach Artikel 51, Absatz 2, S 2 DSGVO verpflichtet, sich mit den anderen Aufsichtsbehörden abzustimmen und um einen Konsens zu bemühen vergleiche Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
, Absatz 4, DSGVO für alle Aufsichtsbehörden verbindlichen - Beschluss (Artikel 60, Absatz 6, DSGVO). Im letzten Schritt wird dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht worden ist, hinsichtlich abweisender oder ablehnender Spruchpunkte ihm gegenüber erlassen (Artikel 60, Absatz 8, DSGVO). Über den Inhalt anderer Spruchpunkte wird er von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet (Artikel 60, Absatz 7, DSGVO). Sind sich die beteiligten Aufsichtsbehörden u.a. über ihre jeweilige Zuständigkeit oder über den Inhalt des Beschlusses nicht einig, kann als Zwischenschritt jeweils ein Streitbeilegungsverfahren
In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
In diesem Fall entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss über die strittige Frage für die jeweiligen Aufsichtsbehörden verbindlich (zur Klärung von Zuständigkeitsfragen siehe auch Polenz in Simits, Hornung, Spiecker, Datenschutzrecht
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde und / oder des Europäischen Datenschutzausschusses im Sinne der Regelungssystematik der Art. 56, 60 und 65 DSGVO liegt aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. VwGH vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).Zur Frage der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 24, DSG vor der Datenschutzbehörde bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde und / oder des Europäischen Datenschutzausschusses im Sinne der Regelungssystematik der Artikel 56, 60 und 65 DSGVO liegt aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor vergleiche VwGH vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2280746.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.