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{'item': 'W244 2241809-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW244 2241809-1 Spruch, W244 2241809-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Zentralausschuss beim XXXX (ZA) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben folgende Mandatsverteilung im ZA: sechs Mandate für die Wählergruppe FCG und je drei Mandate für die Wählergruppen FSG und AUF.
  2. Dem Zentralausschuss beim römisch 40 (ZA) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben folgende Mandatsverteilung im ZA: sechs Mandate für die Wählergruppe FCG und je drei Mandate für die Wählergruppen FSG und AUF. Dem ZA stehen insgesamt 17,5 Freistellungen für Personalvertreter zu, wobei jedem ZA-Mitglied je eine Freistellung zuerkannt wurde.
  3. In seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wurde vom ZA zu TOP 5 der Tagesordnung die Verteilung der restlichen 5,5 Freistellungen an Personalvertreter beschlossen. Das ZA-Mitglied XXXX hatte sich in der Sondersitzung am 04.11.2020 gegen den letztlich mit Beschluss angenommen Vorschlag gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch keine Mehrheit gefunden hat.Das ZA-Mitglied römisch 40 hatte sich in der Sondersitzung am 04.11.2020 gegen den letztlich mit Beschluss angenommen Vorschlag gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch keine Mehrheit gefunden hat.
  4. Mit Schreiben vom 29.12.2020 begehrte das ZA-Mitglied XXXX , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) möge den angeführten Beschluss des ZA vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass entgegen den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit diesem Beschluss die Wählergruppe FCG gegenüber den anderen im ZA vertretenen Wählergruppen bevorzugt und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im ZA vertretenen Wählergruppen Bedacht genommen worden sei.
  5. Mit Schreiben vom 29.12.2020 begehrte das ZA-Mitglied römisch 40 , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) möge den angeführten Beschluss des ZA vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass entgegen den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) mit diesem Beschluss die Wählergruppe FCG gegenüber den anderen im ZA vertretenen Wählergruppen bevorzugt und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im ZA vertretenen Wählergruppen Bedacht genommen worden sei.
  6. Am 15.02.2021 erließ die PVAB einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom
  7. November 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben." Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass es keine stichhaltige sachlich und objektiv nachvollziehbare Begründung für die gänzliche Nichtbeachtung des Mandatsverhältnisses bei der Aufteilung der gegenständlich strittigen 5,5 Freistellungen gebe und der ZA folglich mit seinem Beschluss den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten habe.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der ZA innerhalb offener Frist Beschwerde.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt.
  10. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.04.2021 forderte das BVwG den ZA auf, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des ZA gemäß § 22 Abs. 4 bis 9 iVm § 13 Abs. 5 PVG zu übermitteln.
  11. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.04.2021 forderte das BVwG den ZA auf, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des ZA gemäß Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG zu übermitteln.
  12. Mit Schreiben vom 04.05.2021 legte der ZA dem BVwG das Protokoll über die Sitzung vom 23.03.2021 mit der Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde zu TOP 7 und das Protokoll über die Sitzung vom 20.04.2021 mit der Genehmigung des Protokolls der vorgenannten Sitzung zu TOP 3 vor.
  13. Mit Erkenntnis vom 25.03.2022 gab das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Der Antrag des ZA-Mitglieds XXXX vom 29.12.2020, den Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben, wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG zurückgewiesen.""Der Antrag des ZA-Mitglieds römisch 40 vom 29.12.2020, den Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben, wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zurückgewiesen." Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die PVAB über den Antrag des antragstellenden ZA-Mitglieds abgesprochen habe, obwohl diesem keine Antragslegitimation zukäme, da er selbst über eine gänzliche Freistellung verfüge und daher durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert sei bzw. durch diesen kein Eingriff in ein subjektives Recht des Antragstellers erfolge.
  14. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl das ZA-Mitglied XXXX als auch die PVAB innerhalb offener Frist Revision.
  15. Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl das ZA-Mitglied römisch 40 als auch die PVAB innerhalb offener Frist Revision.
  16. Mit zu den Zl.en Ra 2022/09/0042 und Ra 2022/09/0048 protokolliertem Erkenntnis vom 21.10.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des BVwG aufgrund der Revision der PVAB wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; die Revision des ZA-Mitglieds wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der VwGH – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass es nicht als rechtswidrig zu erkennen sei, wenn das BVwG das Antragsrecht des antragstellenden ZA-Mitglieds mangels durch den bekämpften Beschluss erfolgten Eingriffs in ein diesem zustehendes subjektives Recht verneinte. Die PVAB habe jedoch in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen, weshalb die in Ausübung des Aufsichtsrechts ergangene Entscheidung aufgrund der Beschwerde auch inhaltlich zu prüfen gewesen wäre.
  17. Am 28.11.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Dem ZA gehören zwölf Mitglieder an, wobei aufgrund der Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 sechs Mandate auf die Wählergruppe FCG und je drei Mandate auf die Wählergruppen FSG und AUF entfielen. Dem ZA stehen insgesamt 17,5 Freistellungen für Personalvertreter zu. Je eine Freistellung (insgesamt 12) wurde jedem ZA-Mitglied ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis im ZA zuerkannt. Hinsichtlich der restlichen 5,5 Freistellungen beschloss der ZA in einer Sondersitzung am 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung die Aufteilung aufgrund eines Vorschlages eines (der FCG angehörigen) ZA-Mitglieds. Dabei wurden fünf ganze Freistellungen und eine halbe Freistellung jeweils an Vorsitzende von Personalvertretungsorganen im Zuständigkeitsbereich des ZA vergeben. Grundlage für die Verteilung war eine Messzahl, die den Quotienten aus der Zahl der Wahlberechtigten zum jeweiligen Ausschuss und einer festgelegten Belastungszahl darstellte. Diese Belastungszahl sollte die höhere Arbeitsbelastung eines Dienststellenausschussvorsitzenden gegenüber einem Fachausschussvorsitzenden im Verhältnis 2:1 abbilden. Zum Errechnen der Messzahl wurde daher die Zahl der Wahlberechtigten bei Dienststellenausschussvorsitzenden durch 750 und bei Fachausschussvorsitzenden durch 1.500 dividiert. Die Freistellungen ergingen an die Vorsitzenden der sechs Ausschüsse mit der höchsten Messzahl. Alle 5,5 Freistellungen kamen Personen zu, die der FCG angehören. In der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 wurde der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG gefasst.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschlussfassung des ZA in einer Sondersitzung am 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung hinsichtlich der restlichen 5,5 Freistellungen und den hierzu gestellten Anträgen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Protokoll über die Sondersitzung des ZA vom 04.11.2020, wobei die Methode zur Berechnung der herangezogenen Messzahl zusätzlich in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde (vgl. insbesondere Seiten 5 f. und 8 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass die ersten 12 Freistellungen an ZA-Mitglieder ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zuerkannt wurden, beruht auf den glaubhaften Aussagen des Vorsitzenden des ZA in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zur Beschlussfassung des ZA in einer Sondersitzung am 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung hinsichtlich der restlichen 5,5 Freistellungen und den hierzu gestellten Anträgen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Protokoll über die Sondersitzung des ZA vom 04.11.2020, wobei die Methode zur Berechnung der herangezogenen Messzahl zusätzlich in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde vergleiche insbesondere Seiten 5 f. und 8 f. des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass die ersten 12 Freistellungen an ZA-Mitglieder ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zuerkannt wurden, beruht auf den glaubhaften Aussagen des Vorsitzenden des ZA in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass in der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG gefasst wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Protokoll über die Sitzung des ZA vom 23.03.2021 mit der Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde zu TOP 7 (OZ 4). Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akt in Verbindung mit der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde in der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG gefasst, wodurch der für die Beschwerdeerhebung erforderliche Beschluss des ZA gemäß § 22 Abs. 4 bis 9 iVm § 13 Abs. 5 PVG vorliegt und sich die Beschwerde als zulässig erweist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde in der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG gefasst, wodurch der für die Beschwerdeerhebung erforderliche Beschluss des ZA gemäß Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG vorliegt und sich die Beschwerde als zulässig erweist. 3.
  21. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  22. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. 133/1967, lauten in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 153/2000 auszugsweise wie folgt:3.1.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt 133 aus 1967,, lauten in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2000, auszugsweise wie folgt: "Aufgaben der Personalvertretung § 2.

(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.Paragraph 2,
(1)Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2)Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3)[…]" "Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.
(1)
(3)[…]Paragraph 25,
(1)
(3)[…]
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6)[…]" "Personalvertretungsaufsichtsbehörde § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)
(8)[…]" 3.1.
  1. Bis zur
  2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I. 130/2003, enthielt § 25 Abs. 4 PVG selbst keine Regel, nach welchen Kriterien der Zentralausschuss seine Beschlüsse betreffend die Verteilung von Dienstfreistellungen zu fassen hat. Der VwGH ging jedoch in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof (vgl. insbesondere VfSlg. 14.360/1995 und 14.392/1995) davon aus, dass sich diese Kriterien aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen Bestimmungen des PVG, insbesondere mit dessen § 2, gewinnen ließen (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/12/0273). 3.1.
  3. Bis zur
  4. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins. 130 aus 2003,, enthielt Paragraph 25, Absatz 4, PVG selbst keine Regel, nach welchen Kriterien der Zentralausschuss seine Beschlüsse betreffend die Verteilung von Dienstfreistellungen zu fassen hat. Der VwGH ging jedoch in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof vergleiche insbesondere VfSlg. 14.360 aus 1995, und 14.392 aus 1995,) davon aus, dass sich diese Kriterien aus dem Gesamtzusammenhang mit anderen Bestimmungen des PVG, insbesondere mit dessen Paragraph 2,, gewinnen ließen vergleiche VwGH 17.02.1999, 97/12/0273). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde ein Vorgehen nach dem Verhältniswahlrecht bei der Verteilung von Dienstfreistellungen weder durch das PVG vorgeschrieben, noch war es verfassungsgesetzlich geboten, weshalb die stattdessen geltenden Maßstäbe, insbesondere § 2 Abs. 2 PVG, auch Entscheidungen eines Zentralausschusses zuließen, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abwichen. Allerdings würde eine völlig einseitige Verteilung der Dienstfreistellungen zugunsten der Mehrheitsfraktion, die in einem auffallenden Missverhältnis zur Stärke der in Konkurrenz stehenden Wählergruppen stünde, dem dem PVG erkennbar zugrundeliegenden Demokratieverständnis diametral zuwiderlaufen. Deshalb kam diesem Gesichtspunkt, wenn schon nicht primär, so doch jedenfalls dann entscheidende Bedeutung zu, wenn – gemessen an § 2 Abs. 2 PVG – bei annähernd gleicher sachlicher Berechtigung die Dienstfreistellung von mehreren Personalvertretern verschiedener Wählergruppen in Betracht kam, dies aber wegen des zur Verfügung stehenden "Kontingentes" an Dienstfreistellungen nicht vollständig umgesetzt werden konnte (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/12/0273).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde ein Vorgehen nach dem Verhältniswahlrecht bei der Verteilung von Dienstfreistellungen weder durch das PVG vorgeschrieben, noch war es verfassungsgesetzlich geboten, weshalb die stattdessen geltenden Maßstäbe, insbesondere Paragraph 2, Absatz 2, PVG, auch Entscheidungen eines Zentralausschusses zuließen, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abwichen. Allerdings würde eine völlig einseitige Verteilung der Dienstfreistellungen zugunsten der Mehrheitsfraktion, die in einem auffallenden Missverhältnis zur Stärke der in Konkurrenz stehenden Wählergruppen stünde, dem dem PVG erkennbar zugrundeliegenden Demokratieverständnis diametral zuwiderlaufen. Deshalb kam diesem Gesichtspunkt, wenn schon nicht primär, so doch jedenfalls dann entscheidende Bedeutung zu, wenn – gemessen an Paragraph 2, Absatz 2, PVG – bei annähernd gleicher sachlicher Berechtigung die Dienstfreistellung von mehreren Personalvertretern verschiedener Wählergruppen in Betracht kam, dies aber wegen des zur Verfügung stehenden "Kontingentes" an Dienstfreistellungen nicht vollständig umgesetzt werden konnte vergleiche VwGH 17.02.1999, 97/12/0273). Aus § 25 Abs. 5 PVG konnte auch für den Bereich der Willensentscheidung des Zentralausschusses nach § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), der sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden. Auch die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion kann zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, doch bedarf es hiefür einer sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall, wie besonderer Kenntnisse und Erfahrungen, die der betreffende Personalvertreter auf Grund seiner bisherigen (allenfalls auch beruflichen) Tätigkeit in diesem Bereich erworben hat und die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben nach § 2 PVG besonders qualifiziert erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/12/0273).Aus Paragraph 25, Absatz 5, PVG konnte auch für den Bereich der Willensentscheidung des Zentralausschusses nach Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz PVG abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), der sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden. Auch die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion kann zur gesetzlich zulässigen Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung führen, doch bedarf es hiefür einer sachlichen Rechtfertigung im Einzelfall, wie besonderer Kenntnisse und Erfahrungen, die der betreffende Personalvertreter auf Grund seiner bisherigen (allenfalls auch beruflichen) Tätigkeit in diesem Bereich erworben hat und die ihn für die Erfüllung dieser besonderen Aufgaben nach Paragraph 2, PVG besonders qualifiziert erscheinen lassen vergleiche VwGH 17.02.1999, 97/12/0273). Wegen des weiten Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber dem Zentralausschuss bei der Willensbildung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 PVG einräumt, und der bloßen Gesetzmäßigkeitskontrolle, die der Aufsichtsbehörde nach § 41 PVG obliegt, würde eine von der Aufsichtsbehörde auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung in diesem Bereich nur im Exzessfall vorliegen (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/12/0273).Wegen des weiten Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber dem Zentralausschuss bei der Willensbildung nach Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 PVG einräumt, und der bloßen Gesetzmäßigkeitskontrolle, die der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 41, PVG obliegt, würde eine von der Aufsichtsbehörde auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung in diesem Bereich nur im Exzessfall vorliegen vergleiche VwGH 17.02.1999, 97/12/0273). 3.1.
  5. Mit der
  6. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130/2003, wurde dem sonst unveränderten § 25 Abs. 4 PVG ein dritter Satz angefügt, mit welchem festgelegt wurde, dass bei der Verteilung der auf einen Zentralausschuss entfallenden Dienstfreistellungen für Personalvertreter auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist.3.1.
  7. Mit der
  8. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2003,, wurde dem sonst unveränderten Paragraph 25, Absatz 4, PVG ein dritter Satz angefügt, mit welchem festgelegt wurde, dass bei der Verteilung der auf einen Zentralausschuss entfallenden Dienstfreistellungen für Personalvertreter auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246, zu dieser novellierten Bestimmung aus, dass § 25 Abs. 4 PVG nunmehr zwei Regeln enthält, die bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Dienstfreistellungen und deren Gewährung "kumulativ" anzuwenden sind. Der früher gegebene weite Gestaltungsspielraum, der dem Zentralausschuss bei der Willensbildung nach § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG eingeräumt war, wurde durch diese Regeln des § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG eingeengt. Dennoch handelt es sich auch weiterhin um eine Ermessensentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246, zu dieser novellierten Bestimmung aus, dass Paragraph 25, Absatz 4, PVG nunmehr zwei Regeln enthält, die bei der Beschlussfassung über die Verteilung der Dienstfreistellungen und deren Gewährung "kumulativ" anzuwenden sind. Der früher gegebene weite Gestaltungsspielraum, der dem Zentralausschuss bei der Willensbildung nach Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz PVG eingeräumt war, wurde durch diese Regeln des Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG eingeengt. Dennoch handelt es sich auch weiterhin um eine Ermessensentscheidung. Der nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 3 PVG für sich allein genommen nicht eindeutige Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen", zu dessen Verständnis somit der aus den Erläuterungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers herangezogen werden darf, bedeutet nicht das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander, sondern das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate (vgl. dazu ebenfalls VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Der nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 3 PVG für sich allein genommen nicht eindeutige Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen", zu dessen Verständnis somit der aus den Erläuterungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers herangezogen werden darf, bedeutet nicht das Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zueinander, sondern das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate vergleiche dazu ebenfalls VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Bei der Bedachtnahme auf die auszuübenden Funktionen knüpft die Dienstfreistellung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan an. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus § 25 Abs. 5 PVG auch für den Bereich der Willensentscheidung des Zentralausschusses nach § 25 Abs. 4 PVG abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), der sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Dieser ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im Personalvertretungsorgan selbst: Diese Zusatzfunktion hebt den Personalvertreter nämlich typischerweise besonders hervor und macht ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen Personalvertreterfunktionen (vgl. zu all dem VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Bei der Bedachtnahme auf die auszuübenden Funktionen knüpft die Dienstfreistellung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan an. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus Paragraph 25, Absatz 5, PVG auch für den Bereich der Willensentscheidung des Zentralausschusses nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG abgeleitet werden, dass der besondere Arbeitsanfall (die besondere Arbeitsbelastung), der sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, ein maßgebliches Kriterium ist. Dieser ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem Personalvertretungsorgan verbunden und zwar nicht nur durch die Wahrnehmung dieser Zusatzfunktion im Personalvertretungsorgan selbst: Diese Zusatzfunktion hebt den Personalvertreter nämlich typischerweise besonders hervor und macht ihn so in besonderer Weise auch zu einem Ansprechpartner bei der Erfüllung seiner sonstigen Personalvertreterfunktionen vergleiche zu all dem VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). 3.1.
  9. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.1.4.
  10. Im hier zu beurteilenden Fall wurde von insgesamt 17,5 dem ZA zustehenden Freistellungen zunächst je eine ganze Freistellung, damit in Summe 12, jedem ZA-Mitglied zuerkannt. Mit hier verfahrensgegenständlichem Beschluss des ZA in einer Sondersitzung am 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung wurden die restlichen 5,5 Freistellungen zugeordnet. 3.1.4.
  11. Nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH ist auch nach dem Inkrafttreten der
  12. Dienstrechts-Novelle 2003 von einem (wenngleich eingeschränkten) Ermessensspielraum des ZA bei der Verteilung von Freistellungen auszugehen (VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Es ist daher vorliegend (lediglich) zu prüfen, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss des ZA vom 04.11.2020 das dem ZA bei der Verteilung von Dienstfreistellungen zukommende Ermessen im Sinne des § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG geübt worden ist, ob also der ZA alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob er die Grenzen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. zur Ermessensausübung zB VwGH 23.12.2023, Ra 2022/07/0043, mwN).Es ist daher vorliegend (lediglich) zu prüfen, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss des ZA vom 04.11.2020 das dem ZA bei der Verteilung von Dienstfreistellungen zukommende Ermessen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG geübt worden ist, ob also der ZA alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob er die Grenzen des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat vergleiche zur Ermessensausübung zB VwGH 23.12.2023, Ra 2022/07/0043, mwN). 3.1.4.
  13. Der ZA beschloss mit dem genannten Beschluss die Zuordnung von 5,5 Freistellungen (ausschließlich) auf Basis der auszuübenden Funktionen (Arbeitsanfall). Wie oben festgestellt, zog der ZA als Grundlage für die Verteilung dieser 5,5 Freistellungen eine Messzahl heran, die den Quotienten aus der Zahl der Wahlberechtigten zum jeweiligen Ausschuss und einer festgelegten Belastungszahl darstellte. Diese Belastungszahl sollte die höhere Arbeitsbelastung eines Dienststellenausschussvorsitzenden gegenüber einem Fachausschussvorsitzenden im Verhältnis 2:1 abbilden. Zum Errechnen der Messzahl wurde daher die Zahl der Wahlberechtigten bei Dienststellenausschussvorsitzenden durch 750 und bei Fachausschussvorsitzenden durch 1.500 dividiert. Die zu verteilenden 5,5 Freistellungen ergingen an die Vorsitzenden der sechs Ausschüsse mit der höchsten Messzahl. Die dabei vorgenommene Zuordnung von Dienstfreistellungen auf Basis der auszuübenden Funktionen begegnet nach Auffassung des erkennenden Senats keinen sachlichen Bedenken: Es ist im Rahmen einer Pauschalbetrachtung zunächst sachlich gerechtfertigt und zulässig, den Arbeitsanfall beim Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans besonders hoch anzusetzen und daher die Zuordnung von Dienstfreistellungen an diese – allen Bediensteten ungeachtet ihrer Einstellung zu den Wählergruppen zu Gute kommende – Funktion zu knüpfen, weil die Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion regelmäßig und typisch mit einer besonderen Arbeitsbelastung verbunden ist (vgl. dazu VwGH 17.02.1999, 97/12/0273; 15.09.2011, 2010/09/0246). Weiters begegnet es keinen sachlichen Bedenken, wenn der ZA davon ausgeht, dass – ungeachtet der an die Zahl der Wahlberechtigten gekoppelten Ausschussgröße – der Arbeitsanfall des Vorsitzenden mit der Zahl der Wahlberechtigten zu diesem Organ steigt. Ebenso ist es vertretbar, den Arbeitsanfall auf der Ebene des (den Bediensteten näherstehenden) Dienststellenausschusses höher anzusetzen als auf der Ebene des Fachausschusses und dafür pauschalierend das Verhältnis 2:1 heranzuziehen. Es ist im Rahmen einer Pauschalbetrachtung zunächst sachlich gerechtfertigt und zulässig, den Arbeitsanfall beim Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans besonders hoch anzusetzen und daher die Zuordnung von Dienstfreistellungen an diese – allen Bediensteten ungeachtet ihrer Einstellung zu den Wählergruppen zu Gute kommende – Funktion zu knüpfen, weil die Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion regelmäßig und typisch mit einer besonderen Arbeitsbelastung verbunden ist vergleiche dazu VwGH 17.02.1999, 97/12/0273; 15.09.2011, 2010/09/0246). Weiters begegnet es keinen sachlichen Bedenken, wenn der ZA davon ausgeht, dass – ungeachtet der an die Zahl der Wahlberechtigten gekoppelten Ausschussgröße – der Arbeitsanfall des Vorsitzenden mit der Zahl der Wahlberechtigten zu diesem Organ steigt. Ebenso ist es vertretbar, den Arbeitsanfall auf der Ebene des (den Bediensteten näherstehenden) Dienststellenausschusses höher anzusetzen als auf der Ebene des Fachausschusses und dafür pauschalierend das Verhältnis 2:1 heranzuziehen. Anders als die belangte Behörde vermeint, ist die bei der Verteilung der Freistellungen angewandte Rechenmethode (Messzahl = Quotient aus der Zahl der Wahlberechtigten und 750 bei Dienststellenausschussvorsitzenden bzw. aus der Zahl der Wahlberechtigten und 1.500 bei Fachausschussvorsitzenden) klar und objektiv nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der mündlichen Verhandlung moniert, dass das Zustandekommen der vom ZA herangezogenen Messzahlen 750 und 1.500 nicht nachvollziehbar sei, ist ihr entgegen zu halten, dass in dieser Messzahl letztlich nur die – im Wesentlichen unstrittige – höhere Arbeitsbelastung eines Dienststellenausschussvorsitzenden gegenüber einem Fachausschussvorsitzenden im Verhältnis 2:1 abgebildet wird. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die mündliche Verhandlung ergeben hat, dass allenfalls zusätzliche Kriterien (zB die Berücksichtigung einer bundesländerübergreifenden Zuständigkeit) den Arbeitsanfall im Einzelnen noch differenzierter darstellen hätten können und eine Verteilung der vorhandenen Dienstfreistellungen auch in kleineren Bruchteilen denkbar gewesen wäre (vgl. dazu auch VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246); ein Absehen davon liegt jedoch im hier zu beurteilenden Einzelfall im Rahmen des dem ZA gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs, weil der ZA durch den verfahrensgegenständlichen Beschluss auf das in § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG angeführte Kriterium der auszuübenden Funktionen insgesamt und in einer zulässigen Pauschalbetrachtung hinreichend Bedacht genommen hat.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die mündliche Verhandlung ergeben hat, dass allenfalls zusätzliche Kriterien (zB die Berücksichtigung einer bundesländerübergreifenden Zuständigkeit) den Arbeitsanfall im Einzelnen noch differenzierter darstellen hätten können und eine Verteilung der vorhandenen Dienstfreistellungen auch in kleineren Bruchteilen denkbar gewesen wäre vergleiche dazu auch VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246); ein Absehen davon liegt jedoch im hier zu beurteilenden Einzelfall im Rahmen des dem ZA gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs, weil der ZA durch den verfahrensgegenständlichen Beschluss auf das in Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG angeführte Kriterium der auszuübenden Funktionen insgesamt und in einer zulässigen Pauschalbetrachtung hinreichend Bedacht genommen hat. 3.1.4.
  14. Davon ausgehend bleibt zu prüfen, ob durch die aufgrund der auszuübenden Funktionen zugeordneten Freistellungen, welche im Ergebnis alle Personen zukamen, die der FCG angehörten, das ebenfalls in § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG angeführte Kriterium "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" (noch) hinreichend berücksichtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH der Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" dem Stärkeverhältnis der im ZA vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate entspricht (VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). 3.1.4.
  15. Davon ausgehend bleibt zu prüfen, ob durch die aufgrund der auszuübenden Funktionen zugeordneten Freistellungen, welche im Ergebnis alle Personen zukamen, die der FCG angehörten, das ebenfalls in Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG angeführte Kriterium "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" (noch) hinreichend berücksichtigt ist, wobei nach der Rechtsprechung des VwGH der Begriff "Stärkeverhältnis der Wählergruppen" dem Stärkeverhältnis der im ZA vertretenen Wählergruppen auf Grund der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate entspricht (VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG eine stärkere Betonung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegenüber dem Kriterium des Arbeitsanfalls zu entnehmen sei und daher bei der Verteilung jeder Freistellung primär auf das Mandatsverhältnis abzustellen sei. Sie geht unter Verweis auf PVAK 17.10.2006, A 16-PVAK/05, davon aus, dass nur die Verschiebung von Anteilen unter einer gänzlichen Freistellung zwischen den Fraktionen noch nicht zu einer relevanten Nichtberücksichtigung des Stärkeverhältnisses führte.Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG eine stärkere Betonung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegenüber dem Kriterium des Arbeitsanfalls zu entnehmen sei und daher bei der Verteilung jeder Freistellung primär auf das Mandatsverhältnis abzustellen sei. Sie geht unter Verweis auf PVAK 17.10.2006, A 16-PVAK/05, davon aus, dass nur die Verschiebung von Anteilen unter einer gänzlichen Freistellung zwischen den Fraktionen noch nicht zu einer relevanten Nichtberücksichtigung des Stärkeverhältnisses führte. Mit der
  16. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I 130/2003, wurde in § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG festgelegt, dass bei der Verteilung der auf einen Zentralausschuss entfallenden Dienstfreistellungen für Personalvertreter auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist. Es sind weder dem Gesetzestext noch den Materialien (AB 320 BlgNR
  17. GP, 10) Hinweise zum Verhältnis der beiden Kriterien zueinander zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass es nicht ausschließlich auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen ankommt, sondern "kumulativ und gleichbedeutend" auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Davon ausgehend kann sich der erkennende Senat nicht der Auffassung der belangten Behörde anschließen, dass bei der Verteilung jeder Freistellung primär auf das Mandatsverhältnis abzustellen sei. Vielmehr ist bei der Verteilung der Freistellungen insgesamt auf beide in § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG festgelegten Kriterien (Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen) in einem ausgewogenen Verhältnis Bedacht zu nehmen. Mit der
  18. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2003,, wurde in Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG festgelegt, dass bei der Verteilung der auf einen Zentralausschuss entfallenden Dienstfreistellungen für Personalvertreter auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist. Es sind weder dem Gesetzestext noch den Materialien Ausschussbericht 320 BlgNR
  19. GP, 10) Hinweise zum Verhältnis der beiden Kriterien zueinander zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass es nicht ausschließlich auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen ankommt, sondern "kumulativ und gleichbedeutend" auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 15.09.2011, 2010/09/0246). Davon ausgehend kann sich der erkennende Senat nicht der Auffassung der belangten Behörde anschließen, dass bei der Verteilung jeder Freistellung primär auf das Mandatsverhältnis abzustellen sei. Vielmehr ist bei der Verteilung der Freistellungen insgesamt auf beide in Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG festgelegten Kriterien (Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen) in einem ausgewogenen Verhältnis Bedacht zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass lediglich der Beschluss des ZA vom 04.11.2020 betreffend die Zuordnung von 5,5 Freistellungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses hat jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtverteilung der insgesamt zu vergebenden 17,5 Freistellungen zu erfolgen, da nur auf diese Weise eine Beurteilung der Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen den beiden in § 25 Abs. 4 dritter Satz PVG festgelegten Kriterien bei der Verteilung von Freistellungen möglich ist.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass lediglich der Beschluss des ZA vom 04.11.2020 betreffend die Zuordnung von 5,5 Freistellungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses hat jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtverteilung der insgesamt zu vergebenden 17,5 Freistellungen zu erfolgen, da nur auf diese Weise eine Beurteilung der Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen den beiden in Paragraph 25, Absatz 4, dritter Satz PVG festgelegten Kriterien bei der Verteilung von Freistellungen möglich ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verteilung der ersten 12 Freistellungen an jedes ZA-Mitglied (ausschließlich) auf Basis der Mandatsverhältnisse, während die verbleibendenden 5,5 Freistellungen (ausschließlich) auf Basis der auszuübenden Funktionen (Arbeitsanfall) zugeordnet wurden. Gegenständlich wurden somit 68,57% der zu verteilenden Freistellungen unter (ausschließlicher) Berücksichtigung der Mandatsverhältnisse und 31,43% unter (ausschließlicher) Berücksichtigung der auszuübenden Funktionen zugewiesen. Im Ergebnis stellt sich die Gesamtverteilung der Freistellungen so dar, dass den Fraktionen, welche im ZA in Mandaten im Verhältnis 6:3:3 (50%:25%:25%) vertreten sind, Freistellungen im Verhältnis 11,5:3:3 (65,71%:17,14%:17,14%) zugesprochen worden sind. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann bei diesem Ergebnis nicht von einer völligen Außerachtlassung des gebotenen Schutzes von Minderheitenfraktionen ausgegangen werden, zumal keine Wählergruppe bei der Verteilung von Freistellungen völlig leer ausgeht und das Verhältnis der Fraktionen auch bei den Freistellungen im Groben weiterhin abgebildet bleibt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der auszuübenden Funktionen das Kriterium des Stärkeverhältnisses der Wählergruppen schon insoweit strukturell relativiert, als (bei annähernd gleicher fraktioneller Struktur in den Organen) Geschäftsführerfunktionen aufgrund des § 22 Abs. 1 PVG häufiger bei Mitgliedern der Mehrheitsfraktionen angesiedelt sind.Nach Auffassung des erkennenden Senates kann bei diesem Ergebnis nicht von einer völligen Außerachtlassung des gebotenen Schutzes von Minderheitenfraktionen ausgegangen werden, zumal keine Wählergruppe bei der Verteilung von Freistellungen völlig leer ausgeht und das Verhältnis der Fraktionen auch bei den Freistellungen im Groben weiterhin abgebildet bleibt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der auszuübenden Funktionen das Kriterium des Stärkeverhältnisses der Wählergruppen schon insoweit strukturell relativiert, als (bei annähernd gleicher fraktioneller Struktur in den Organen) Geschäftsführerfunktionen aufgrund des Paragraph 22, Absatz eins, PVG häufiger bei Mitgliedern der Mehrheitsfraktionen angesiedelt sind. 3.1.
  20. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der ZA durch seine Beschlussfassung in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung, womit die Verteilung der restlichen 5,5 von 17,5 Freistellungen an Personalvertreter beschlossen wurde, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen entschieden und daher sein Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  21. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter Pkt. 3.1. genannten Entscheidungen (vgl. insbesondere VwGH 17.02.1999, 97/12/0273; 15.09.2011, 2010/09/0246) des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter Pkt. 3.1. genannten Entscheidungen vergleiche insbesondere VwGH 17.02.1999, 97/12/0273; 15.09.2011, 2010/09/0246) des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2241809.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.