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{'item': 'W261 2268187-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW261 2268187-1 Spruch, W261 2268187-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 09.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 09.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 26.09.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Dara’a stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und danach als Busfahrer gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch zwei Brüder im Libanon leben. Seine Ehefrau lebe mit seinen Kindern in Syrien. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund des Krieges verlassen habe, es sei nicht mehr sicher. Er wolle nach Holland bzw. in ein anderes sicheres Land, damit er seine Familie nachholen und diese ebenfalls ein sicheres Leben führen könne. Bei der Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Familie.
  3. Am 05.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt XXXX im Gouvernement Dara’a geboren. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und diese im Jahr 1991 abgebrochen. Danach habe er als Klimagerätemonteur bzw. Mechaniker und Kraftfahrer gearbeitet. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau sechs Kinder, wobei eines bereits verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
  4. Am 05.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Dara’a geboren. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und diese im Jahr 1991 abgebrochen. Danach habe er als Klimagerätemonteur bzw. Mechaniker und Kraftfahrer gearbeitet. Er sei standesamtlich verheiratet und habe mit seiner Ehefrau sechs Kinder, wobei eines bereits verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil der syrische Geheimdienst (Abteilung Staatssicherheit) nach ihm suche. Er sei am 13.12.2019 für drei Tage an einem Checkpoint festgehalten worden und habe für seine Freilassung zahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet. Er habe Kraftfahrwagen für die Kinderklinik gefahren. Der Geheimdienst habe ihm unterstellt, dass er Verletzte nach Israel gebrachte habe. Dieser Vorfall habe sich im Oktober 2018 ereignet, daraufhin habe er sich eine „Versöhnungs- bzw. Ausgleichskarte“ machen müssen. Diese Karte müsse man sich seit der Machtübernahme des syrischen Regimes machen lassen. Er sei zur Militärbehörde gegangen und habe sich die Versöhnungskarte ausstellen lassen. Darauf sei vermerkt worden, dass er in die Abteilung XXXX (Militärsicherheit – Geheimdienst) in der Provinz XXXX einrücken müsse. Der Beschwerdeführer habe die Versöhnungskarte nicht mehr, es sei aber ein laminierter Zettel gewesen, auf dem in der Mitte ein Passfoto und alle Daten für die Rekrutierung vermerkt gewesen seien. In der Anmerkung sei gestanden: „Abgelehnt und muss zur Abteilung XXXX in XXXX “. Er hätte nicht zum syrischen Militärdienst einrücken müssen, da er diesen bereits abgeleistet habe, es sei lediglich um seine Arbeit für die Kinderklinik gegangen. Zwei Ärzte seien in dieser Abteilung getötet worden. Den Dienstausweis für Ärzte ohne Grenzen habe er weggeworfen. Er habe Probleme bei den Checkpoints gehabt, aber er habe immer einen Betrag bezahlt und habe dadurch weiterfahren können. Er sei am 18.03.2021 vom Iran wieder nach Syrien gereist, am Flughafen sei er von einem Offizier, den er bestochen habe, abgeholt worden. Auch bei seiner Ausreise sei er von diesem Offizier begleitet worden und habe keine Probleme gehabt, da man in Syrien mit Geld alles machen könne. Am 15.01.2020 habe er jemanden Geld bezahlt, damit er ihm eine Ausreisegenehmigung beschaffe. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, er habe sein Heimatland aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen. Es gebe viele Tote und er habe eine Familie mit drei jungen Töchtern. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil der syrische Geheimdienst (Abteilung Staatssicherheit) nach ihm suche. Er sei am 13.12.2019 für drei Tage an einem Checkpoint festgehalten worden und habe für seine Freilassung zahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet. Er habe Kraftfahrwagen für die Kinderklinik gefahren. Der Geheimdienst habe ihm unterstellt, dass er Verletzte nach Israel gebrachte habe. Dieser Vorfall habe sich im Oktober 2018 ereignet, daraufhin habe er sich eine „Versöhnungs- bzw. Ausgleichskarte“ machen müssen. Diese Karte müsse man sich seit der Machtübernahme des syrischen Regimes machen lassen. Er sei zur Militärbehörde gegangen und habe sich die Versöhnungskarte ausstellen lassen. Darauf sei vermerkt worden, dass er in die Abteilung römisch 40 (Militärsicherheit – Geheimdienst) in der Provinz römisch 40 einrücken müsse. Der Beschwerdeführer habe die Versöhnungskarte nicht mehr, es sei aber ein laminierter Zettel gewesen, auf dem in der Mitte ein Passfoto und alle Daten für die Rekrutierung vermerkt gewesen seien. In der Anmerkung sei gestanden: „Abgelehnt und muss zur Abteilung römisch 40 in römisch 40 “. Er hätte nicht zum syrischen Militärdienst einrücken müssen, da er diesen bereits abgeleistet habe, es sei lediglich um seine Arbeit für die Kinderklinik gegangen. Zwei Ärzte seien in dieser Abteilung getötet worden. Den Dienstausweis für Ärzte ohne Grenzen habe er weggeworfen. Er habe Probleme bei den Checkpoints gehabt, aber er habe immer einen Betrag bezahlt und habe dadurch weiterfahren können. Er sei am 18.03.2021 vom Iran wieder nach Syrien gereist, am Flughafen sei er von einem Offizier, den er bestochen habe, abgeholt worden. Auch bei seiner Ausreise sei er von diesem Offizier begleitet worden und habe keine Probleme gehabt, da man in Syrien mit Geld alles machen könne. Am 15.01.2020 habe er jemanden Geld bezahlt, damit er ihm eine Ausreisegenehmigung beschaffe. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, er habe sein Heimatland aufgrund der fehlenden Sicherheit verlassen. Es gebe viele Tote und er habe eine Familie mit drei jungen Töchtern.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ein- und ausgereist sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm ein Offizier geholfen habe, könne jedoch nicht überzeugen, zumal der Beschwerdeführer offizielle Dokumente für die legale Reisebewegung vorweisen habe können, er habe die Hilfe eines bestochenen Offiziers nicht gebraucht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich um ein gesteigertes Fluchtvorbringen handle. Es erscheine auch unglaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer ein Krankentransport von Syrien nach Israel ohne Zustimmung der syrischen Behörden gelungen sei. Es gebe zwischen den verfeindeten Staaten Syrien und Israel keinen offiziellen Grenzübergang. Der einzige Grenzübergang, Kuneitra, sei von August 2014 bis Oktober 2018 geschlossen gewesen. Es handle sich um eine allgemein zugängliche Information, dass Verletzte laut diverser Berichte an die schwer überwachten Grenzzäune gebracht und von der israelischen Armee in Krankenhäuser transportiert worden seien. Dass es offizielle Krankentransporte von Syrien nach Israel gebe, sei nicht bekannt und unwahrscheinlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar seien seine Angaben über eine angeblich ausgestellte „Versöhnungskarte“. Diese Versöhnung sei zwar für Rückkehrer aus bestimmten Ländern bekannt, diese Versöhnung sei jedoch nur für eine Wiederansiedelung in Syrien bzw. Rückkehr nach einer Migration ins Ausland erforderlich. Er sei beruflich in den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden VAE) gewesen, was jedoch von der syrischen Regierung als nicht kritisch angesehen werde. Diese Form der Versöhnung sei im Fall des Beschwerdeführers somit nicht erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er diese Versöhnungskarte bereits vor seiner Ausreise in die VAE bekommen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer wieder freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, wenn ihm eine Ausreise nur durch Bestechung eines Offiziers gelungen sei, zumal der Beschwerdeführer auch kurz vor seiner Ausreise in Haft gewesen sei. Es entspreche auch nicht den Erfahrungswerten, dass eine Person, die angeblich vom Geheimdienst gesucht werde, mehrere Monate unbehelligt in Syrien wohnen und zumindest dreimal legal die Grenze passieren könne. Auch eine Einberufung in den Reservedienst sei unwahrscheinlich, da er sich nicht mehr im wehrfähigen Alter befinde und sein Wehrdienst bereits mehrere Jahre zurückliege. Er verfüge auch nicht über besondere Kenntnisse, die der syrischen Armee von Nutzen sein könnten. Es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen habe. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  7. Mit Eingabe vom 01.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er jahrelang als Kraftfahrer gearbeitet habe, eine Zeit lang auch für „Ärzte ohne Grenzen“ im Dorf XXXX im Gouvernement Homs, dort habe „Ärzte ohne Grenzen“ ein Behelfskrankenhaus für Entbindungen geführt. Der Beschwerdeführer habe Sauerstofflaschen für das Krankenhaus besorgt, es seien insgesamt drei Fahrer beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer könne auch die Namen von zwei Ärzten nennen, die für Ärzte ohne Grenzen in dem besagten Krankenhaus gearbeitet hätten. Das Krankenhaus sei mit Machtübernahme der syrischen Regierung geschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien geflohen. Er befürchte eine Verfolgung vonseiten des syrischen Regimes aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Er befürchte auch zum syrischen Militär als Reservist eingezogen zu werden. Die Arbeit des Beschwerdeführers für Ärzte ohne Grenzen unterstreiche seine pazifistische Einstellung und sein Wesen, Menschen zu helfen anstatt zu töten. Er möchte für keine Gruppierung kämpfen, da er Gewalt ablehne und neutral bleiben möchte. Dem Beschwerdeführer würde auch aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich und aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu seinem in Deutschland lebenden Bruder, sowie seiner drei in Deutschland lebenden Schwager, welche ebenso wie der Beschwerdeführer Asylanträge in Europa gestellt hätten, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt und fehlerhafte Feststellungen getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe stets in seinem Heimatdorf gelebt. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer erfülle die UNHCR Risikoprofile „Personen, die sich dem Wehr- und Reservedienst entzogen haben“ und „Rückkehrer*innen“. Diese Indizwirkung komme auch dem EUAA Country Guidance zu. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Hinsichtlich der legalen Ausreise merkte der Beschwerdeführer an, dass zuerst eine Ausreiseerlaubnis organisiert werden müsse, bevor ein Pass ausgestellt werde. Der Offizier habe dem Beschwerdeführer eine Ausreiseerlaubnis, einen syrischen Reisepass sowie einen Führerschein besorgt. Dieser Offizier habe den Beschwerdeführer auch bei der Aus- und Einreise begleitet. Das gleiche habe er dann für den Sohn des Beschwerdeführers gemacht. Der Offizier sei ein ranghoher Offizier mit großer Macht gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie Krankentransporte nach Israel erledigt, sondern sei ihm dies nur vorgeworfen worden. Er sei Ende 2019 an einem Checkpoint namens „MAKE ALHATAB“ kontrolliert und angehalten und mit diesem Vorwurf konfrontiert worden. Er sei für ca. sieben Stunden angehalten und anschließend in die Stadt XXXX zu einer Abteilung der Militärsicherheitsbehörde gebracht worden, dort habe er zwei Nächte im Gefängnis verbracht. Am dritten Tag sei er nach Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden.
  8. Mit Eingabe vom 01.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er jahrelang als Kraftfahrer gearbeitet habe, eine Zeit lang auch für „Ärzte ohne Grenzen“ im Dorf römisch 40 im Gouvernement Homs, dort habe „Ärzte ohne Grenzen“ ein Behelfskrankenhaus für Entbindungen geführt. Der Beschwerdeführer habe Sauerstofflaschen für das Krankenhaus besorgt, es seien insgesamt drei Fahrer beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer könne auch die Namen von zwei Ärzten nennen, die für Ärzte ohne Grenzen in dem besagten Krankenhaus gearbeitet hätten. Das Krankenhaus sei mit Machtübernahme der syrischen Regierung geschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien geflohen. Er befürchte eine Verfolgung vonseiten des syrischen Regimes aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Er befürchte auch zum syrischen Militär als Reservist eingezogen zu werden. Die Arbeit des Beschwerdeführers für Ärzte ohne Grenzen unterstreiche seine pazifistische Einstellung und sein Wesen, Menschen zu helfen anstatt zu töten. Er möchte für keine Gruppierung kämpfen, da er Gewalt ablehne und neutral bleiben möchte. Dem Beschwerdeführer würde auch aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich und aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu seinem in Deutschland lebenden Bruder, sowie seiner drei in Deutschland lebenden Schwager, welche ebenso wie der Beschwerdeführer Asylanträge in Europa gestellt hätten, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt und fehlerhafte Feststellungen getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe stets in seinem Heimatdorf gelebt. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer erfülle die UNHCR Risikoprofile „Personen, die sich dem Wehr- und Reservedienst entzogen haben“ und „Rückkehrer*innen“. Diese Indizwirkung komme auch dem EUAA Country Guidance zu. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Hinsichtlich der legalen Ausreise merkte der Beschwerdeführer an, dass zuerst eine Ausreiseerlaubnis organisiert werden müsse, bevor ein Pass ausgestellt werde. Der Offizier habe dem Beschwerdeführer eine Ausreiseerlaubnis, einen syrischen Reisepass sowie einen Führerschein besorgt. Dieser Offizier habe den Beschwerdeführer auch bei der Aus- und Einreise begleitet. Das gleiche habe er dann für den Sohn des Beschwerdeführers gemacht. Der Offizier sei ein ranghoher Offizier mit großer Macht gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie Krankentransporte nach Israel erledigt, sondern sei ihm dies nur vorgeworfen worden. Er sei Ende 2019 an einem Checkpoint namens „MAKE ALHATAB“ kontrolliert und angehalten und mit diesem Vorwurf konfrontiert worden. Er sei für ca. sieben Stunden angehalten und anschließend in die Stadt römisch 40 zu einer Abteilung der Militärsicherheitsbehörde gebracht worden, dort habe er zwei Nächte im Gefängnis verbracht. Am dritten Tag sei er nach Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente bei.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente bei.
  9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 08.03.2023 in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2023 wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 24.10.2023 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.01.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Dara’a in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Dara’a in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.10.2002 traditionell und seit dem 01.03.2003 standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Töchter, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ), und drei Söhne, XXXX (geb. XXXX , lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (verstorben am XXXX ). Seine Ehefrau und vier seiner Kinder leben in der Stadt XXXX (auch XXXX ), im Gouvernement Dara’a, Syrien.Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.10.2002 traditionell und seit dem 01.03.2003 standesamtlich mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Töchter, römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ), und drei Söhne, römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (verstorben am römisch 40 ). Seine Ehefrau und vier seiner Kinder leben in der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ), im Gouvernement Dara’a, Syrien. Seine Eltern heißen XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) und leben in der Stadt XXXX in Jordanien. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, XXXX (geb. XXXX , lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika), XXXX (geb. XXXX , lebt in Jordanien), XXXX (geb. XXXX , lebt in Syrien) und XXXX (geb. XXXX , lebt in Deutschland), sowie eine Schwester, XXXX (geb. XXXX , lebt in Syrien). Seine Eltern heißen römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ) und leben in der Stadt römisch 40 in Jordanien. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder, römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika), römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Jordanien), römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Syrien) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Deutschland), sowie eine Schwester, römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt in Syrien). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seiner Heimatstadt. Er besuchte sechs Jahre lang (von 1985 bis 1991) die Grundschule. Von 1993 bis 1997 arbeitete der Beschwerdeführer als Klimagerätemonteur in Damaskus. Danach arbeitete er von 2000 bis 2008 als Kraftfahrer. Zwischenzeitlich lebte er von 2007 bis 2008 in Zypern. Von 2008 bis 2011 lebte der Beschwerdeführer in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und arbeitete dort ebenso als Kraftfahrer. Von 2011 bis 2018 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seinem Herkunftsort und arbeitete als Kraftfahrer, die letzten zwei Jahre für „Ärzte ohne Grenzen“. Von 2019 bis 2020 war der Beschwerdeführer arbeitslos. Von 2020 bis 2021 lebte der Beschwerdeführer in den VAE. Vor seiner letzten Ausreise aus Syrien lebte der Beschwerdeführer für kurze Zeit in seinem Herkunftsort in Syrien. Dem Beschwerdeführer gehört in seinem Herkunftsgebiet ein ca. 5.000 m² großes Grundstück (Olivenhaine). Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst vom XXXX .1998 bis zum XXXX 2000 als einfacher Soldat (Tankwart in einer militärischen Tankstelle in der Heizöl-Abteilung) in der Einheit XXXX im Ort XXXX in der syrischen Armee im Rang eines Rekruten (Infanterie 1.1.0.1.) ab.Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst vom römisch 40 .1998 bis zum römisch 40 2000 als einfacher Soldat (Tankwart in einer militärischen Tankstelle in der Heizöl-Abteilung) in der Einheit römisch 40 im Ort römisch 40 in der syrischen Armee im Rang eines Rekruten (Infanterie 1.1.0.1.) ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Dara’a, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Dara’a, befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Juli 2021 mit dem Flugzeug in Richtung Vereinigte Arabische Emirate. Er hielt sich unter anderem in Albanien, dem Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 24.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund seiner zweijährigen Tätigkeit von 2016 bis 2018 als Kraftfahrer bei der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ vonseiten des syrischen Regimes gesucht oder bedroht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Oktober 2018 eine auf zwei Jahre befristete „Vergleichskarte“ mit der Anmerkung „„Abgelehnt und muss zur Abteilung XXXX in XXXX ““ ausgestellt wurde und sein Name auf einer Fahndungsliste der syrischen Behörden aufscheint und ihm aus diesem Grund (zumindest) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Oktober 2018 eine auf zwei Jahre befristete „Vergleichskarte“ mit der Anmerkung „„Abgelehnt und muss zur Abteilung römisch 40 in römisch 40 ““ ausgestellt wurde und sein Name auf einer Fahndungsliste der syrischen Behörden aufscheint und ihm aus diesem Grund (zumindest) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst vom XXXX .1998 bis zum XXXX .2000 als einfacher Soldat (Tankwart in einer militärischen Tankstelle in der Heizöl-Abteilung) in der Einheit XXXX im Ort XXXX in der syrischen Armee im Rang eines Rekruten (Infanterie 1.1.0.1.) ab. Er erhielt während seines Militärdienstes keine Spezialausbildung. 1.2.
  17. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst vom römisch 40 .1998 bis zum römisch 40 .2000 als einfacher Soldat (Tankwart in einer militärischen Tankstelle in der Heizöl-Abteilung) in der Einheit römisch 40 im Ort römisch 40 in der syrischen Armee im Rang eines Rekruten (Infanterie 1.1.0.1.) ab. Er erhielt während seines Militärdienstes keine Spezialausbildung. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Der 45-jährige-Beschwerdeführer wurde in Syrien niemals vonseiten der syrischen Regierung konkret aufgefordert einen Reservedienst abzuleisten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den 45-jährigen-Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er wurde aufgrund dessen weder verhaftet noch inhaftiert. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
  19. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und der Familienangehörigeneigenschaft Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  20. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  21. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  22. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2); - EUAA, Bericht über die Sicherheitslage, Oktober 2023 (EUAA 3). 1.3.
  23. Politische Lage – Letzte Änderung: 10.07.2023 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (LIB). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon -, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (LIB). 1.3.
  24. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (LIB). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (LIB). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der ’wichtigsten’ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (LIB). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (LIB). Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten ’Versöhnungsabkommens’. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (LIB). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (LIB). 1.3.2.
  25. „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“) – Letzte Änderung: 13.07.2023 Die syrischen Behörden nutzen sogenannte „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes. Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern. Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (LIB). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die „Versöhnungsprozesse“ scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein „Versöhnungsausschuss“ zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (LIB). Der Abschluss der „Versöhnungsabkommen“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen. Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen. Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen. Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (LIB). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden, oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen. Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung „versöhnt“ hatten und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben. Beispielsweise in „versöhnten“ Gebieten in Dara’a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte, wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (LIB). Der Abschluss von „Versöhnungsabkommen“ in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen. Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (LIB). Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren. Allerdings gibt es offenbar große Herausforderungen für die syrische Regierung, dieses Bestreben flächendeckend umzusetzen (LIB). Individuelle Versöhnungsabkommen Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.
  26. Südsyrien – Letzte Änderung: 13.07.2023 Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, die nominell unter Kontrolle des syrischen Regimes und seiner Verbündeten stehen, blieb volatil. Trotz des im September 2021 von Russland vermittelten Waffenstillstands zählt die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) für den Zeitraum Januar bis Juni 2022, mit einem Höhepunkt im April 2022, mehr als 100 durch Gewalt getötete Personen. Darunter befinden sich zahlreiche Zivilistinnen und Zivilisten. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB). Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“ und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen (LIB). Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße. Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara’a. Ein Grund für die steigende Gewalt im südlichen Syrien ist der Drogenschmuggel, der zugenommen hat. Auch ist der sogenannte Islamische Staat nicht völlig aus Syrien verschwunden und operiert in verstreuten Gebieten wie z.B. Dara’a und in der Syrischen Wüste. Zu Jahresende 2023 litt der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hatte. Die sich verschärfenden Engpässe brachten den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen (LIB). Die Provinz Dara’a Das Gouvernement Dara’a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, Gebiete wie Tafas und Dara’a Al-Balad bestanden als de facto Halbautonomie, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara’a. Seit 2018 ist das Gouvernement zum größten Teil unter Kontrolle der syrischen Regierung. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte ’Versöhnungsabkommen’ zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten ’versöhnten’ Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden ’versöhnte’ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (LIB, EUAA 2). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara’a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara’a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara’a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für ’versöhnte’ Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara’a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Vom 24.
  27. bis zum 9.9.2021 wurde Dara’a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara’a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Am 8.9.2021 wurde ein ’Versöhnungsabkommen’ in Dara’a erzielt. Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den ’Versöhnungsabkommen’ bieten nicht den nötigen Schutz für die Betroffenen. Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte verstärkt, die Meinungsfreiheit weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (LIB, EUAA 2). Im Juli 2022 kam es im Gouvernement Dara’a erneut zum Beschuss von zivilen Gebieten durch Regimetruppen, darunter die Orte Tafas und al-Yadouda. Laut Berichten lokaler Organisationen forderte dies Todesopfer in zweistelliger Höhe. Der Ort Tafas wurde Ziel des Einsatzes schwerer Waffen durch Regimetruppen, was einen Exodus aus der Stadt zur Folge hatte. Nach einem Waffenstillstandsabkommen zog sich zwar das Regime aus Tafas zurück, aber initiierte weiterhin militärische Eskalationen gegen vormals oppositionelle Ortschaften im Westen des Gouvernements und belegte die Stadt Jasim mit einer Blockade. Im August drohte das Regime auch mit einer Militäroperation, falls gesuchte Personen in der Stadt Dara’a ihm nicht innerhalb von 48 Stunden übergeben würden. Nach gescheiterten Verhandlungen brachen Kämpfe aus (LIB). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtete im Oktober 2022 eine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara’a, weil es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kam. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.
  28. und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara’a dokumentiert. Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara’a, bei dem syrische „versöhnte“ Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten. Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (LIB). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat. Befragte aus Dara’a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren. Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge. Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 Prozent) fanden im Gouvernement Dara’a statt (LIB). 1.3.
  29. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen – Letzte Änderung: 14.07.2023 1.3.3.
  30. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  31. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  32. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die
  34. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (LIB). Rekrutierungspraxis Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara’a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. (LIB). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (LIB). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara’as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (LIB). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
  35. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Es gab zwar einige seltene Berichte über Rekrutierungen unter und über dem gesetzlichen Mindestalter, die meisten Quellen hatten jedoch keine Kenntnis von solchen Praktiken. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (LIB, EUAA 2). „Versöhnungsabkommen“ und Rückkehr von Wehrpflichtigen Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am „Versöhnungsprozess“ einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (LIB). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft. Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines „Versöhnungsabkommens“ zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (LIB). Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter „Versöhnungsabkommen“ zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (LIB). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber „wahnsinnig“, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). 1.3.
  36. Bewegungsfreiheit 1.3.4.
  37. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens – Letzte Änderung: 12.07.2023 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. (LIB). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (LIB). Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen. Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (LIB). Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte ’Versöhnungskarte’ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u.a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen. Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen. Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (LIB). 1.3.4.
  38. Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen – Letzte Änderung: 13.07.2023 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen zum Irak hin sind durchlässig. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (LIB). 1.3.
  39. Rückkehr – Letzte Änderung: 12.07.2023 Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben. Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (LIB). Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene. RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden. Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind. Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen. Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (LIB). Rückkehr an den Herkunftsort Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren. So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (LIB).
  40. Beweiswürdigung: 2.
  41. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Dara’a von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 6).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Dara’a von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 6). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  42. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  43. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  44. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  45. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, er werde aufgrund seiner Tätigkeit für Ärzte ohne Grenzen gesucht und bedroht, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, da es nicht mehr sicher sei. Er wolle nach Holland oder in ein anderes sicheres Land, damit er seine Familie nachholen und diese ebenfalls ein sicheres Leben führen könne (vgl. AS 23).In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Fluchtgründe lediglich an, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe, da es nicht mehr sicher sei. Er wolle nach Holland oder in ein anderes sicheres Land, damit er seine Familie nachholen und diese ebenfalls ein sicheres Leben führen könne vergleiche AS 23). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Fluchtgründe vor, dass er Angst um sein Leben habe. Er habe sein Heimatland wegen der fehlenden Sicherheit verlasen. Es gebe viele Tote und er habe eine Familie mit drei jungen Töchtern. Er werde auch selbst gesucht, da er für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet habe. Der syrische Geheimdienst habe ihm unterstellt, dass er Verletzte nach Israel gebracht habe, obwohl er eigentlich nur für die Kinderklinik gefahren sei (vgl. AS 101).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Fluchtgründe vor, dass er Angst um sein Leben habe. Er habe sein Heimatland wegen der fehlenden Sicherheit verlasen. Es gebe viele Tote und er habe eine Familie mit drei jungen Töchtern. Er werde auch selbst gesucht, da er für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet habe. Der syrische Geheimdienst habe ihm unterstellt, dass er Verletzte nach Israel gebracht habe, obwohl er eigentlich nur für die Kinderklinik gefahren sei vergleiche AS 101). In der schriftlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende 2019 an einem Checkpoint kontrolliert und angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, dass er Menschen nach Israel gebracht habe und von der Militärbehörde gesucht werde. Er sei ca. sieben Stunden an diesem Checkpoint angehalten worden und anschließend für zwei Nächte in ein Gefängnis in einer Militärsicherheitsbehörde gebracht worden. Er sei erst nach Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigekommen (vgl. AS 507).In der schriftlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende 2019 an einem Checkpoint kontrolliert und angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, dass er Menschen nach Israel gebracht habe und von der Militärbehörde gesucht werde. Er sei ca. sieben Stunden an diesem Checkpoint angehalten worden und anschließend für zwei Nächte in ein Gefängnis in einer Militärsicherheitsbehörde gebracht worden. Er sei erst nach Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigekommen vergleiche AS 507). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Fluchtgründe vor, dass er ein Vergleichsschreiben in Syrien erhalten habe, dieses sei zwei Jahre gültig gewesen. Nach einem einjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten sei er nach Syrien zurückgekehrt. Von Syrien aus sei er weiter nach Österreich gereist. Er habe Syrien vor Ablauf des Vergleichsschreibens verlassen müssen, da ihn die militärische Sicherheitsbehörde gesucht habe. Personen, die eine Vergleichskarte besitzen würden, würden im Falle einer Inhaftierung durch die syrischen Behörden von den Russen freigelassen werden (vgl. Niederschrift vom 02.01.2024, S. 9).In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht brachte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Fluchtgründe vor, dass er ein Vergleichsschreiben in Syrien erhalten habe, dieses sei zwei Jahre gültig gewesen. Nach einem einjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten sei er nach Syrien zurückgekehrt. Von Syrien aus sei er weiter nach Österreich gereist. Er habe Syrien vor Ablauf des Vergleichsschreibens verlassen müssen, da ihn die militärische Sicherheitsbehörde gesucht habe. Personen, die eine Vergleichskarte besitzen würden, würden im Falle einer Inhaftierung durch die syrischen Behörden von den Russen freigelassen werden vergleiche Niederschrift vom 02.01.2024, S. 9). Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, aufgrund seiner (angeblichen) Tätigkeit für Ärzte ohne Grenzen und seiner abgelaufenen Vergleichskarte bzw. -schreiben, aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab an, dass er von 2016 bis 2018 als Kraftfahrer für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet und Sauerstoff für die Inkubatoren von Babys gelieferte habe (vgl. AS 97; Niederschrift vom 02.01.2024, S. 6). Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder eine schriftliche Bestätigung noch einen Dienstausweis vorweisen, da er diesen laut eigenen Angaben weggeschmissen habe. Er habe keinen Nachweis, dass er bei Ärzte ohne Grenzen tätig gewesen sei (vgl. AS 102).Der Beschwerdeführer gab an, dass er von 2016 bis 2018 als Kraftfahrer für Ärzte ohne Grenzen gearbeitet und Sauerstoff für die Inkubatoren von Babys gelieferte habe vergleiche AS 97; Niederschrift vom 02.01.2024, S. 6). Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder eine schriftliche Bestätigung noch einen Dienstausweis vorweisen, da er diesen laut eigenen Angaben weggeschmissen habe. Er habe keinen Nachweis, dass er bei Ärzte ohne Grenzen tätig gewesen sei vergleiche AS 102). Selbst bei Wahrunterstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ kann beim Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete, gegen ihn gerichtete, Bedrohung festgestellt werden: Der Beschwerdeführer könnte zwar, unter der Annahme, dass er tatsächlich für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ gearbeitet hat, unter das UNHCR Risikoprofil – „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ – fallen, da laut UNHCR zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, folgende Personen zählen; Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Der Beschwerdeführer könnte als ehemaliger Mitarbeiter einer humanitären Hilfsorganisation (Ärzte ohne Grenzen) grundsätzlich unter dieses UNHCR Risikoprofil fallen. Laut UNHCR Ausführungen betrifft dies hauptsächlich Organisationen, die vom syrischen Regime verboten oder offen bedroht wurden, wie bspw. die Organisation der „Weißhelme“ und innerhalb dieser Organisationen vor allem Mitarbeiter des oberen Managements. Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ in Gebieten, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, nicht frei tätig sein kann (vgl. https://www.doctorswithoutborders.org/what-we-do/where-we-work/syria; https://www.france24.com/en/20180523-doctors-ask-syria-lift-7-year-ban-access-wounded, jeweils abgerufen am 31.01.2024), jedoch erreicht dies laut den vorliegenden Länderberichten nicht die Intensität des Widerstandes wie beispielsweise gegen die „Weißhelme“, die aktiv Ziele von terroristischen Angriffen sind. Inwiefern der Beschwerdeführer während seiner angeblichen zweijährigen Tätigkeit für „Ärzte ohne Grenzen“ ins Visier der syrischen Regierung geraten sein soll, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, zumal er als ersten und einzigen Kontakt mit den syrischen Behörden die Festhaltung an einem syrischen Checkpoint vorbrachte, welche aber am 13.12.2019 stattgefunden haben soll, somit mehr als ein Jahr nach der Beendigung seiner Beschäftigung bei „Ärzte ohne Grenzen“. Wie die Personen beim Checkpoint wissen konnten, dass er vor über einem Jahr bei „Ärzte ohne Grenzen“ tätig gewesen sein soll, wenn er laut eigenen Angaben seinen Dienstausweis weggeschmissen hat, vermochte er nicht plausibel darzulegen. Weiters brachte er auch nicht vor, dass er ein „Mitarbeiter des oberen Managements“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter „Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte“, da das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (Syrian Network for Human Rights, kurz SNHR) nur willkürliche Festnahmen und das Verschwindenlassen von medizinischen Fachkräften dokumentierte, worunter der Beschwerdeführer als Kraftfahrer jedoch nicht fällt (vgl. UNHCR, S. 102ff).Der Beschwerdeführer könnte zwar, unter der Annahme, dass er tatsächlich für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ gearbeitet hat, unter das UNHCR Risikoprofil – „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ – fallen, da laut UNHCR zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, folgende Personen zählen; Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstentzieher und Deserteure; oppositionelle Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; Demonstrierende; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Lehrer, Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Der Beschwerdeführer könnte als ehemaliger Mitarbeiter einer humanitären Hilfsorganisation (Ärzte ohne Grenzen) grundsätzlich unter dieses UNHCR Risikoprofil fallen. Laut UNHCR Ausführungen betrifft dies hauptsächlich Organisationen, die vom syrischen Regime verboten oder offen bedroht wurden, wie bspw. die Organisation der „Weißhelme“ und innerhalb dieser Organisationen vor allem Mitarbeiter des oberen Managements. Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ in Gebieten, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, nicht frei tätig sein kann vergleiche https://www.doctorswithoutborders.org/what-we-do/where-we-work/syria; https://www.france24.com/en/20180523-doctors-ask-syria-lift-7-year-ban-access-wounded, jeweils abgerufen am 31.01.2024), jedoch erreicht dies laut den vorliegenden Länderberichten nicht die Intensität des Widerstandes wie beispielsweise gegen die „Weißhelme“, die aktiv Ziele von terroristischen Angriffen sind. Inwiefern der Beschwerdeführer während seiner angeblichen zweijährigen Tätigkeit für „Ärzte ohne Grenzen“ ins Visier der syrischen Regierung geraten sein soll, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, zumal er als ersten und einzigen Kontakt mit den syrischen Behörden die Festhaltung an einem syrischen Checkpoint vorbrachte, welche aber am 13.12.2019 stattgefunden haben soll, somit mehr als ein Jahr nach der Beendigung seiner Beschäftigung bei „Ärzte ohne Grenzen“. Wie die Personen beim Checkpoint wissen konnten, dass er vor über einem Jahr bei „Ärzte ohne Grenzen“ tätig gewesen sein soll, wenn er laut eigenen Angaben seinen Dienstausweis weggeschmissen hat, vermochte er nicht plausibel darzulegen. Weiters brachte er auch nicht vor, dass er ein „Mitarbeiter des oberen Managements“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter „Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte“, da das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (Syrian Network for Human Rights, kurz SNHR) nur willkürliche Festnahmen und das Verschwindenlassen von medizinischen Fachkräften dokumentierte, worunter der Beschwerdeführer als Kraftfahrer jedoch nicht fällt vergleiche UNHCR, S. 102ff). Auch nach EUAA gibt es zwar das Risikoprofil „Ärzte, anderes medizinisches Personal und Zivilschutz“, welches sich jedoch auf Ärzte, medizinisches Personal und auf die Mitglieder der Weißhelme („Syrian Civil Defence“) in allen Teilen Syriens bezieht. Die Definition von Physicians for Human Rights (PHR) für den Begriff „medizinisches Personal“ inkludiert sowohl Ärzte, Krankenschwestern, Rettungssanitäter, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Labortechniker als auch Studenten von gesundheitlichen Berufen, worunter der Beschwerdeführer als Kraftfahrer nicht fällt (vgl. EUAA 1, S. 80, Fn 630). Auch nach EUAA gibt es zwar das Risikoprofil „Ärzte, anderes medizinisches Personal und Zivilschutz“, welches sich jedoch auf Ärzte, medizinisches Personal und auf die Mitglieder der Weißhelme („Syrian Civil Defence“) in allen Teilen Syriens bezieht. Die Definition von Physicians for Human Rights (PHR) für den Begriff „medizinisches Personal“ inkludiert sowohl Ärzte, Krankenschwestern, Rettungssanitäter, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Labortechniker als auch Studenten von gesundheitlichen Berufen, worunter der Beschwerdeführer als Kraftfahrer nicht fällt vergleiche EUAA 1, S. 80, Fn 630). Weiters kann auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnommen werden, dass die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ von der syrischen Regierung als eine terroristische Organisation qualifiziert werde (vgl. EUAA 2, S. 91ff).Weiters kann auch den vorliegenden Länderberichten nicht entnommen werden, dass die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ von der syrischen Regierung als eine terroristische Organisation qualifiziert werde vergleiche EUAA 2, S. 91ff). Aus den vorliegenden Quellen lässt sich auch nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ Gefahr vonseiten der syrischen Regierung droht. Einer Internetrecherche lässt sich entnehmen, dass vor allem Krankenwagen angegriffen wurden und hierbei insbesondere jene der Organisation „Weißhelme“ (vgl. https://www.middleeastmonitor.com/20181127-ambulances-repeatedly-targeted-in-syria-conflict/, abgerufen am 31.01.2024). Auch Ärzte und medizinisches Personal wurden vermehrt angegriffen und vonseiten der syrischen Regierung bedroht, was auch der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft vorbrachte (vgl. AS 102: „Drei Ärzte sind zu dieser Abteilung gegangen und davon wurden zwei getötet und einer befindet sich immer noch im Gefängnis XXXX .“). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine medizinische Ausbildung, er ist auch niemals mit einem Krankentransport oder Rettungswagen gefahren – er besuchte lediglich sechs Jahre die Grundschule und arbeitete als Klimagerätemonteur und Kraftfahrer (vgl. AS 96, 97) und besucht derzeit einen Alphabetisierungskurs (vgl. AS 107) - , hatte auch keine höhere Stellung innerhalb der Organisation und ist auch sonst nicht als Mitarbeiter der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ öffentlich in Erscheinung getreten. Aus den vorliegenden Quellen lässt sich auch nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ Gefahr vonseiten der syrischen Regierung droht. Einer Internetrecherche lässt sich entnehmen, dass vor allem Krankenwagen angegriffen wurden und hierbei insbesondere jene der Organisation „Weißhelme“ vergleiche https://www.middleeastmonitor.com/20181127-ambulances-repeatedly-targeted-in-syria-conflict/, abgerufen am 31.01.2024). Auch Ärzte und medizinisches Personal wurden vermehrt angegriffen und vonseiten der syrischen Regierung bedroht, was auch der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft vorbrachte vergleiche AS 102: „Drei Ärzte sind zu dieser Abteilung gegangen und davon wurden zwei getötet und einer befindet sich immer noch im Gefängnis römisch 40 .“). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine medizinische Ausbildung, er ist auch niemals mit einem Krankentransport oder Rettungswagen gefahren – er besuchte lediglich sechs Jahre die Grundschule und arbeitete als Klimagerätemonteur und Kraftfahrer vergleiche AS 96, 97) und besucht derzeit einen Alphabetisierungskurs vergleiche AS 107) - , hatte auch keine höhere Stellung innerhalb der Organisation und ist auch sonst nicht als Mitarbeiter der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ öffentlich in Erscheinung getreten. Bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer in dem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ weiters vorgebrachte Fluchtgeschichte hinsichtlich der Ausstellung einer sogenannten „Vergleichskarte bzw. Vergleichsschreiben“ ist folgendes auszuführen: Die syrischen Behörden nutzen sogenannte „reconciliation agreements“ (in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ – Beilegungsabkommen – bezeichnet) seit Beginn des Konfliktes. Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen. Die „Versöhnungsprozesse“ von lokalen Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (vgl. 1.3.2.1.).Die syrischen Behörden nutzen sogenannte „reconciliation agreements“ (in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ – Beilegungsabkommen – bezeichnet) seit Beginn des Konfliktes. Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen. Die „Versöhnungsprozesse“ von lokalen Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen vergleiche 1.3.2.1.). Im Gouvernement Dara’a startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte „Versöhnungsabkommen“ zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten „versöhnten“ Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden „versöhnten“ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (vgl. 1.3.2.2.). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (vgl. 1.3.3.1.).Im Gouvernement Dara’a startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannte „Versöhnungsabkommen“ zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara’a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten „versöhnten“ Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara’a entfernen, und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden „versöhnten“ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt vergleiche 1.3.2.2.). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouverne

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