RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW276 2286186-1 Spruch, W276 2286186-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer („BF“) übernahm mit 01.09.2019 die Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes.
- Mit Eingabe vom 26.04.2022 stellte der BF einen Mehrfachantrag („MFA“) und begehrte eine Zahlung für Junglandwirte. Gemeinsam mit diesem Antrag unterzeichnete der BF eine Verpflichtungserklärung.
- Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, XXXX (belangte Behörde, kurz „belBeh“) wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 26.04.2022 ua ein Prämienbetrag für Junglandwirte (Top-Up) in der Höhe von XXXX gewährt.
- Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, römisch 40 (belangte Behörde, kurz „belBeh“) wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 26.04.2022 ua ein Prämienbetrag für Junglandwirte (Top-Up) in der Höhe von römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid der belBeh wurde nicht bekämpft.
- Am 05.05.2023 erließ der Vorstand des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria einen Abänderungsbescheid XXXX , mit dem der zuvor mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte Prämienbetrag für Junglandwirte (Top-Up) in der Höhe von XXXX nunmehr abschlägig entschieden und der diesbezügliche Antrag des BF abgewiesen wurde.
- Am 05.05.2023 erließ der Vorstand des Geschäftsbereichs römisch zwei der Agrarmarkt Austria einen Abänderungsbescheid römisch 40 , mit dem der zuvor mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte Prämienbetrag für Junglandwirte (Top-Up) in der Höhe von römisch 40 nunmehr abschlägig entschieden und der diesbezügliche Antrag des BF abgewiesen wurde.
- Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 richtet sich die Beschwerde des BF vom 23.05.
- Mit Eingabe vom 30.11.2022 stellte der BF einen korrigierten MFA, mit der er wiederrum die Zahlung für Junglandwirte begehrte.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belBeh aus, dass die mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte Top-Up Prämie mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 rückgefordert werde, da der BF im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre war und verwies dabei auf Art. 50 VO 1307/
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belBeh aus, dass die mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte Top-Up Prämie mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 rückgefordert werde, da der BF im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre war und verwies dabei auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,. Im Zuge der Beschwerde sei zudem der einschlägige Sachverhalt dargestellt worden und der BF habe beantragt, die am selben Tage erfolgte Korrektur des MFA 2023 (Nachreichung Beantragung Top-Up 2023) anzuerkennen, weil der BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Top-Up Zahlung für Junglandwirte im Jahr 2023 wieder erfüllen würde. Die belBeh verwies zudem sinngemäß darauf, dass die ursprüngliche Zuerkennung der verfahrensgegenständlichen Top-Up Prämie für Junglandwirte aufgrund eines Programmfehlers erfolgt sei und diese dem BF gar nicht gewährt hätte werden dürfen. Weiters wies die belBeh im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hin, dass der BF die Voraussetzungen gemäß der aktuellen GSP-AV (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV) erfülle, da nicht mehr auf die erste Antragstellung, sondern auf die Erstniederlassung (im Fall des BF am 01.09.2019) abgestellt werde, weshalb dem BF das Top-Up für das Antragsjahr 2023 (nachdem die Nachreichung akzeptiert worden sei) wieder gewährt wurde. Der BF könne sohin das Top-Up bis 2007 gewährt bekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF übernahm mit 01.09.2021 die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er stellte am 26.04.2022 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2022 und begehrte eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up), die mit Bescheid der belBeh vom 10.01.2023 im Umfang von XXXX gewährt wurde. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 wurde diese zunächst noch zuerkannte Top-Up Zahlung für Junglandwirte nachträglich aberkannt und der diesbezügliche Antrag des BF abgewiesen.Der BF übernahm mit 01.09.2021 die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er stellte am 26.04.2022 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2022 und begehrte eine Zahlung für Junglandwirte (Top-Up), die mit Bescheid der belBeh vom 10.01.2023 im Umfang von römisch 40 gewährt wurde. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 wurde diese zunächst noch zuerkannte Top-Up Zahlung für Junglandwirte nachträglich aberkannt und der diesbezügliche Antrag des BF abgewiesen. Der BF war im Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Betriebes unter 40 Jahre alt. Er wurde am 17.09.1979 geboren und übernahm mit 01.09.2019 die Bewirtschaftung des Betriebes. Der BF stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) am 26.04.
- Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung war der BF älter als 40 Jahre.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, (VO/EU) 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, (VO/EU) 1307 aus 2013,): „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. […]
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Beihilfe- und Zahlungsanträge Artikel 11 Sammelantrag Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken.“ Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. § 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:Paragraph 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet: „Zahlung für Junglandwirte § 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.“Paragraph 8 e, Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.“ § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“ § 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Paragraph 21 und Paragraph 22, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Antragstellung Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. […]
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“
- mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.“ „Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […]
- gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, […].“ Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Rechtliche Würdigung 3.2.1 Gemäß Art 50 Abs 1 und 2 lit b VO/EU 1307/2013 besteht der Anspruch auf Gewährung einer jährlichen Zahlung an Junglandwirte ("Zahlung für Junglandwirte"), die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 der VO/EU 1307/2013 haben dann, wenn der Antragsteller im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.3.2.1 Gemäß Artikel 50, Absatz eins und 2 Litera b, VO/EU 1307 aus 2013, besteht der Anspruch auf Gewährung einer jährlichen Zahlung an Junglandwirte ("Zahlung für Junglandwirte"), die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 der VO/EU 1307 aus 2013, haben dann, wenn der Antragsteller im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. Als der BF am 26.04.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der „Zahlung für Junglandwirte stellte, war dieser bereits über 40 Jahre alt. Damit waren die Voraussetzungen für die Gewährung der hier gegenständlichen Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) nicht erfüllt. Wie die belBeh im Rahmen der Beschwerdevorlage sinngemäß ausführte, erfolgte die ursprüngliche mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) aufgrund eines Programmfehlers und hätte dem BF diese Zahlung richtigerweise gar nicht gewährt werden dürfen. Nach Erkennen dieses Fehlers erließ die belBeh den oa Abänderungsbescheid, mit dem ebendiese Zahlung aberkannt und dem BF aufgetragen wurde, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. 3.2.2 Der BF wies in seiner gegen den Abänderungsbescheid erhobenen Beschwerde darauf hin, von diesem Programmfehler der Behörde keine Kenntnis erlangt zu haben, ja er „davon nichts wissen konnte, weil es immer zu einer Auszahlung des Junglandwirte Top-Ups gekommen sei. Es sei auch kein Plausifehler [wohl: „Plausibilitätsfehler“] bei den Antragsabgaben [wohl“ Antragsangaben“] (= Mehrfachanträge) dargestellt worden.“ (vgl Beschwerde, Seite 1).3.2.2 Der BF wies in seiner gegen den Abänderungsbescheid erhobenen Beschwerde darauf hin, von diesem Programmfehler der Behörde keine Kenntnis erlangt zu haben, ja er „davon nichts wissen konnte, weil es immer zu einer Auszahlung des Junglandwirte Top-Ups gekommen sei. Es sei auch kein Plausifehler [wohl: „Plausibilitätsfehler“] bei den Antragsabgaben [wohl“ Antragsangaben“] (= Mehrfachanträge) dargestellt worden.“ vergleiche Beschwerde, Seite 1). Der BF bringt daher im Ergebnis nicht vor, die begehrte Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) nicht erhalten zu haben, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen waren, sondern er verweist nur darauf, dass ihm dieser Fehler nicht hätte auffallen können, weil die Zahlung auch in den anderen Jahren gewährt worden sei. Damit erstattet der BF aber kein Vorbringen, aus dem sich eine Fehlerhaftigkeit des behördlichen Vorbringens in der Weise ableiten ließe, dass ihm die begehrte Zahlung, etwa wegen einer unrichtigen Rechtsanwendung und jedenfalls entgegen der gesetzlichen Vorgabe, nicht gewährt worden wäre. 3.2.3 Klar ist freilich und wird dies von der belBeh auch zugestanden, dass es zu einem Fehler bei der ursprünglichen, mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährten Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) gekommen ist und richtigerweise, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, diese Zahlung gar nicht hätte gewährt werden dürfen („Aufbereitung für das BVwG“, Seite 1). Die Ausführungen des BF im Rahmen seiner Beschwerde könnten dahingehend gedeutet werden, dass der BF eine Art Vertrauensschutz geltend macht, weil er die Zahlung für Junglandwirte zunächst mittels Bescheid gewährt bekommen hat und er keinen Anlass gehabt habe, an der Richtigkeit der Zahlung zu zweifeln. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu hinterfragen, ob sich der BF nicht im Ergebnis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Dessen Anerkennung würde dazu führen, dass ihm trotz Nicht-Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) für das Antragsjahr 2022 ebendiese zu gewähren wäre. 3.2.3.1 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. dazu aus der jüngeren Vergangenheit EuGH
- März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle, mwN).3.2.3.1 Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat vergleiche dazu aus der jüngeren Vergangenheit EuGH
- März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle, mwN). Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. EuGH
- Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff).Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen vergleiche EuGH
- Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff). Während in Zusammenhang mit verbotenen nationalen Beihilfen seitens des EuGH praktisch gar kein Vertrauensschutz gewährt wird (vgl. exemplarisch EuGH
- März 1997, Rs. C-24/95, Alcan), gesteht der EuGH iZm Unionsbeihilfen den Gerichten einen abweichenden Beurteilungsmaßstab zu (vgl. EuGH
- Juli 1998, Rs. C-298/96, Oelmühle Hamburg). Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird (vgl. EuGH
- Mai 1998, Rs. C-366/95, Steff-Houlberg).Während in Zusammenhang mit verbotenen nationalen Beihilfen seitens des EuGH praktisch gar kein Vertrauensschutz gewährt wird vergleiche exemplarisch EuGH
- März 1997, Rs. C-24/95, Alcan), gesteht der EuGH iZm Unionsbeihilfen den Gerichten einen abweichenden Beurteilungsmaßstab zu vergleiche EuGH
- Juli 1998, Rs. C-298/96, Oelmühle Hamburg). Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird vergleiche EuGH
- Mai 1998, Rs. C-366/95, Steff-Houlberg). Konkret verneint wurde die Gewährung von Vertrauensschutz in Zusammenhang mit der Gewährung von Unionsbeihilfen mehrfach in solchen Fällen, in denen bei klarer Rechtslage innerstaatliche Stellen ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten gesetzt hatten (vgl. EuGH
- April 1993, verb. Rs. C-31/91 bis C-44/91, Lageder, sowie EuGH
- März 2006, Rs. C-94/05, Emsland Stärke). In dieselbe Kerbe schlägt der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 28.04.2003, 2002/17/0007 (vgl dazu auch aus der differenzierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1 mwN). Konkret verneint wurde die Gewährung von Vertrauensschutz in Zusammenhang mit der Gewährung von Unionsbeihilfen mehrfach in solchen Fällen, in denen bei klarer Rechtslage innerstaatliche Stellen ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten gesetzt hatten vergleiche EuGH
- April 1993, verb. Rs. C-31/91 bis C-44/91, Lageder, sowie EuGH
- März 2006, Rs. C-94/05, Emsland Stärke). In dieselbe Kerbe schlägt der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 28.04.2003, 2002/17/0007 vergleiche dazu auch aus der differenzierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVwG 07.06.2018, W118 2194530-1 mwN). 3.2.3.2 Für den Bereich der Förderungen, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems abgewickelt werden, wurde der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Art. 7 VO 809/2014 konkretisiert. Gemäß Abs. 3 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.3.2.3.2 Für den Bereich der Förderungen, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems abgewickelt werden, wurde der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Artikel 7, VO 809 aus 2014, konkretisiert. Gemäß Absatz 3, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz eins, nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Abs. 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Absatz eins, nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Nach der angeführten Rechtsprechung des EuGH hätte der Irrtum der belBeh dem BF auffallen müssen. Selbst wenn man dies verneinen würde, scheidet die Gewährung von Vertrauensschutz jedoch aus, da sich der Irrtum der belBeh auf Tatsachen (das Alter des Beschwerdeführers) bezog und der Rückforderungsbescheid innerhalb Jahresfrist erging. 3.2.3.3 Im gegenständlichen Fall musste dem BF zudem bewusst gewesen sein, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2022 die in Art 50 Abs 1 und 2 lit b VO/EU 1307/2013 vorgesehene Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten hatte. Der BF kann sich nun nicht darauf berufen, dass ihm die fehlerhafte Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) für das Antragsjahr 2022 nicht auffallen hätte können, weil ihm diese (fehlerhafte) Zahlungen auch schon in den Vorjahren gewährt worden waren.3.2.3.3 Im gegenständlichen Fall musste dem BF zudem bewusst gewesen sein, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2022 die in Artikel 50, Absatz eins und 2 Litera b, VO/EU 1307 aus 2013, vorgesehene Altersgrenze von 40 Jahren bereits überschritten hatte. Der BF kann sich nun nicht darauf berufen, dass ihm die fehlerhafte Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) für das Antragsjahr 2022 nicht auffallen hätte können, weil ihm diese (fehlerhafte) Zahlungen auch schon in den Vorjahren gewährt worden waren. Mit dem Verweis auf frühere, bereits zuerkannte Zahlungen für Junglandwirte (Top-Up Zahlung) gelingt es dem BF nicht darzulegen, dass er auf die Richtigkeit der Zahlung im Antragsjahr 2022 vertrauen durfte, weil diese Zahlungen bereits in den Vorjahren gewährt wurden. 3.2.3.4 Bei seinem Antrag vom 26.04.2022 unterzeichnete der BF zudem eine Verpflichtungserklärung, bei der er ua bestätigte: „Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Ich bestätige m die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung.“Ich bestätige m die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sowie der dazu erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichte mich zu deren Einhaltung.“ Auch die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung steht einem schutzwürdigen Interesse des BF klar entgegen. 3.2.4 Der angefochtene Bescheid weist daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit auf. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.4. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2286186.1.00