RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.02.2024 GeschäftszahlW293 2278813-1 Spruch, W293 2278813-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, wurde mit XXXX .2020 zum Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX (in der Folge: BZS XXXX ) versetzt und mit einem Arbeitsplatz als hauptamtlich Lehrender, Wertigkeit E2a/6, betraut, nachdem er zuvor schon seit XXXX .2019 dienstzugeteilt war.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, wurde mit römisch 40 .2020 zum Bildungszentrum der Sicherheitsakademie römisch 40 (in der Folge: BZS römisch 40 ) versetzt und mit einem Arbeitsplatz als hauptamtlich Lehrender, Wertigkeit E2a/6, betraut, nachdem er zuvor schon seit römisch 40 .2019 dienstzugeteilt war.
- Mit XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) dienstzugeteilt und im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) eingesetzt.
- Mit römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) dienstzugeteilt und im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) eingesetzt.
- Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 von seiner beabsichtigten Versetzung informiert. Im Schreiben wurde als Grund der Versetzung eine fehlende pädagogische Eignung des Beschwerdeführers angeführt, die sich aus dem in seiner Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender gehaltenen Verhalten in den Jahren 2020 und 2021 ergebe.
- Mit Schreiben des Bundesministers für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 von seiner beabsichtigten Versetzung informiert. Im Schreiben wurde als Grund der Versetzung eine fehlende pädagogische Eignung des Beschwerdeführers angeführt, die sich aus dem in seiner Tätigkeit als hauptamtlich Lehrender gehaltenen Verhalten in den Jahren 2020 und 2021 ergebe.
- Der Beschwerdeführer erhob diesbezüglich fristgerecht Einwendungen. In einer weiteren Stellungnahme vom 28.07.2023, die der Beschwerdeführer nach Fristerstreckung einbrachte, wandte dieser ein, sein Personalakt sei unvollständig, es seinen unüberprüfte Begründungen herangezogen worden, es lägen keine entsprechenden Stellungnahmen/Aussagen des Beschwerdeführers selbst vor und die Ermittlungen seien zu einseitig gewesen. Es sei bei ihm zu einer massiven Überforderung gekommen, die unter anderem durch Mobbing/Bossing verursacht worden sei. Zudem liege die pädagogische Eignung aufgrund der Qualifikationen und der Besserung des Gesundheitszustands vor.
- Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens stimmte der Versetzung zu.
- Mit Bescheid vom 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 aus wichtigem dienstlichem Interesse mit Wirksamkeit vom 01.09.2023 von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als hauptamtlich Lehrender des Bildungszentrums XXXX abberufen und zur Landespolizeidirektion XXXX versetzt. Dort wurde er im Referat XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, als qualifizierter Sachbearbeiter eingesetzt. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte gemäß § 145b BDG 1979 iVm § 76 GehG in die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgehalten, dass die für die Versetzung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten seien.
- Mit Bescheid vom 14.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 aus wichtigem dienstlichem Interesse mit Wirksamkeit vom 01.09.2023 von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als hauptamtlich Lehrender des Bildungszentrums römisch 40 abberufen und zur Landespolizeidirektion römisch 40 versetzt. Dort wurde er im Referat römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, als qualifizierter Sachbearbeiter eingesetzt. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte gemäß Paragraph 145 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, GehG in die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde festgehalten, dass die für die Versetzung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten seien. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, in Kenntnis der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer vom 13.03.2022 sowie des Bescheides der Disziplinarbehörde vom 27.06.2022 zu sein. Das Verhalten des Beschwerdeführer habe weder zum Zeitpunkt der anzeigebegründenden Vorfälle noch danach dem Leitbild der Sicherheitsakademie („Sicher mit Bildung“) entsprochen. Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorfälle durchaus bewusst gewesen. Ausgeführt wurde, dass das Auftreten des Beschwerdeführers keine vertrauensfördernde Kommunikation zugelassen habe bzw. zulasse, weiters dass es an Verständnis und Einfühlungsvermögen sowie verhältnismäßigem, rechtsstaatlichem Agieren gefehlt habe bzw. fehle. Dies habe sich beispielsweise durch fehlendes Lob für Leistungen, übermäßiges Ausüben von Druck und ständiges Erzeugen von Angst, das Nötigen zur Gesprächsführung außerhalb der Dienstzeit, vorschriftswidrige Belehrungen sowie das Unterschreiten der Nahdistanz zu den AspirantInnen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei sich offensichtlich nicht seiner Vorbildwirkung bewusst gewesen bzw. weiterhin bewusst, indem er ein äußerst erniedrigendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Aufgrund der bezugnehmenden Vorfälle stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Zukunft den angehenden PolizistInnen die erforderlichen sozialkommunikativen und situationsadäquaten Handlungskompetenzen nicht vermitteln könne, die für die Grundausbildung der AspirantInnen und deren weiteren Berufsweg im Exekutivdienst vonnöten seien. Eine Weiterverwendung im Bildungszentrum hätte auch etwaige negative Auswirkungen auf das Recruiting, da das Verhalten von hauptamtlich Lehrenden auch mittels „Mundpropaganda“ an potenzielle PolizeischülerInnen herangetragen werde. Damit sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, erforderliche Impulse für die nachhaltige Weiterentwicklung der Sicherheitsakademie setzen zu können. Aus dem vom Beschwerdeführer als hauptamtlich Lehrender gesetzten Verhalten in den Jahren 2020 und 2021, welches nur aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit zu keinen disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt habe, ergebe sich, dass die für die zu erfüllende Position erforderliche pädagogische Eignung beim Beschwerdeführer nicht vorliege. Eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz, welcher eine höhere Funktionsgruppe als der gegenständlich maßgebliche Arbeitsplatz (E2a/3) aufweise, sei mangels Verfügbarkeit eines solchen höherwertigen Arbeitsplatzes nicht möglich.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte er geltend, er habe im Vorfeld Akteneinsicht begehrt, die nicht vollumfänglich gewährt worden sei. Der Bescheid berufe sich jedoch auf Aktenunterlagen, die ihm nicht bekannt seien. Die rechtswidrige und nicht nachvollziehbare Verweigerung der Akteneinsicht stelle u.a. als Begründungsmangel einen Verfahrensmangel dar. Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu den Vorwürfen nie befragt bzw. nie mit diesen konfrontiert worden und habe erst rund zehn Monate später erstmals von den angeblichen Vorwürfen erfahren, dies mit Zustellung der Disziplinaranzeige vom 28.04.
- Eine Äußerungsmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt worden. Zudem erscheinen die Erhebungen/Ermittlungen äußerst einseitig abgelaufen zu sein. Sodann führt die Beschwerde aus, dass es seit dem Winter/Frühjahr 2020 bei ihm zu einer permanenten Arbeitsüberlastung gekommen sei, die zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch geführt habe. Die Begründung des Bescheides sei im Übrigen janusköpfig, weil einerseits die Versetzung vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten sei (weil sein Verhalten aufgrund der psychischen Erkrankung nicht vorgeworfen werden könne), gleichzeitig werde dies dem Beschwerdeführer aber vorgeworfen. Obwohl aufgrund der damaligen Belastungssituation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Heilung eingetreten sei, könne der Beschwerdeführer angeblich nicht wieder als Lehrer eingesetzt werden.
- Mit Schreiben vom 02.10.2023 legte die Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 führte der Beschwerdeführer zur zwischenzeitig anberaumten Verhandlung vorbereitend näher aus. Einleitend führte er aus, dass sämtliche Beschreibungen des Beschwerdeführers positiv ausgefallen seien. Dem Beschwerdeführer seien strafrechtliche Delikte vorgeworfen worden, die jedoch zumindest ein Jahr lang nicht gemeldet/angezeigt worden seien, zumal bis 09.05.2022, fast zwei Monate nach Verfassen der Disziplinaranzeige, kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden gewesen sei. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass am 08.07.2022 ein Anfallsbericht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung übermittelt worden sei, der in der Folge von der Staatsanwaltschaft gemäß § 35c StAG niedergelegt worden seien. Dem Beschwerdeführer seien strafrechtliche Delikte vorgeworfen worden, die jedoch zumindest ein Jahr lang nicht gemeldet/angezeigt worden seien, zumal bis 09.05.2022, fast zwei Monate nach Verfassen der Disziplinaranzeige, kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden gewesen sei. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass am 08.07.2022 ein Anfallsbericht an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung übermittelt worden sei, der in der Folge von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 35 c, StAG niedergelegt worden seien. Zur Situation an seiner Dienststelle führte der Beschwerdeführer aus, dass regelmäßig am Bildungszentrum Personalunterstand herrsche. Dies untermauerte er mit Angaben zu den von ihm zu unterrichtenden Klassen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer ohne Reduktion seines Arbeitsaufwandes ein berufsbegleitendes Masterstudium an der Fachhochschule Wiener Neustadt zu absolvieren begonnen, wodurch seine Arbeitsüberlastung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme entstanden seien. Am 07.07.2021 habe es ein Gespräch mit Vorgesetzten gegeben, bei dem es insbesondere um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegangen sei. Einleitend habe der Lehrgangsoffizier XXXX , mitgeteilt, dass ein Lehrgang Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Im Schreiben wird weiters darauf hingewiesen, dass die Tochter eines Vorgesetzten Teilnehmer eines der Lehrgänge, aus denen Beschwerden gekommen seien, gewesen sei. Sodann nahm der Beschwerdeführer auf einzelne Vorwürfe in der Disziplinaranzeige Bezug und legte zahlreiche Chat-Konvolute mit AspirantInnen vor, aus denen sein gutes Verhältnis zu den AspirantInnen zu schließen sei. Zur Situation an seiner Dienststelle führte der Beschwerdeführer aus, dass regelmäßig am Bildungszentrum Personalunterstand herrsche. Dies untermauerte er mit Angaben zu den von ihm zu unterrichtenden Klassen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer ohne Reduktion seines Arbeitsaufwandes ein berufsbegleitendes Masterstudium an der Fachhochschule Wiener Neustadt zu absolvieren begonnen, wodurch seine Arbeitsüberlastung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme entstanden seien. Am 07.07.2021 habe es ein Gespräch mit Vorgesetzten gegeben, bei dem es insbesondere um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegangen sei. Einleitend habe der Lehrgangsoffizier römisch 40 , mitgeteilt, dass ein Lehrgang Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Im Schreiben wird weiters darauf hingewiesen, dass die Tochter eines Vorgesetzten Teilnehmer eines der Lehrgänge, aus denen Beschwerden gekommen seien, gewesen sei. Sodann nahm der Beschwerdeführer auf einzelne Vorwürfe in der Disziplinaranzeige Bezug und legte zahlreiche Chat-Konvolute mit AspirantInnen vor, aus denen sein gutes Verhältnis zu den AspirantInnen zu schließen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und die geladenen Zeugen, der stellvertretende Leiter des Bildungszentrums XXXX , XXXX ; der Leiter des Bildungszentrums XXXX , XXXX ; sowie die im gegenständlichen Zeitraum ebenfalls als hauptamtlich Lehrenden tätigen Zeugen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX befragt wurden. Seitens der Behörde nahmen zwei Vertreterinnen an der Verhandlung teil.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und die geladenen Zeugen, der stellvertretende Leiter des Bildungszentrums römisch 40 , römisch 40 ; der Leiter des Bildungszentrums römisch 40 , römisch 40 ; sowie die im gegenständlichen Zeitraum ebenfalls als hauptamtlich Lehrenden tätigen Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 befragt wurden. Seitens der Behörde nahmen zwei Vertreterinnen an der Verhandlung teil.
- Nach einer Verlegung des weiteren Verhandlungstermins auf Ersuchen des Beschwerdeführers fand am 29.01.2024 eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der weitere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Bildungszentrum tätige hauptamtlich Lehrende befragt wurden, konkret XXXX sowie XXXX , weiters XXXX , der zudem Mentor des betreffenden Lehrerteams ist, sowie der XXXX , der im besagten Zeitraum die Fachaufsicht über den Beschwerdeführer innehatte. Einvernommen wurde weiters auf Antrag des Beschwerdeführers XXXX , ein ehemaliger Aspirant.
- Nach einer Verlegung des weiteren Verhandlungstermins auf Ersuchen des Beschwerdeführers fand am 29.01.2024 eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der weitere im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Bildungszentrum tätige hauptamtlich Lehrende befragt wurden, konkret römisch 40 sowie römisch 40 , weiters römisch 40 , der zudem Mentor des betreffenden Lehrerteams ist, sowie der römisch 40 , der im besagten Zeitraum die Fachaufsicht über den Beschwerdeführer innehatte. Einvernommen wurde weiters auf Antrag des Beschwerdeführers römisch 40 , ein ehemaliger Aspirant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 dem BZS XXXX dienstzugeteilt. Mit XXXX .2020 wurde er zum BZS XXXX versetzt und mit einem Arbeitsplatz als hauptamtlich Lehrender, Wertigkeit E2a/6, betraut.1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Zeitraum vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 dem BZS römisch 40 dienstzugeteilt. Mit römisch 40 .2020 wurde er zum BZS römisch 40 versetzt und mit einem Arbeitsplatz als hauptamtlich Lehrender, Wertigkeit E2a/6, betraut. 1.
- Ab dem Frühjahr 2020 war der Beschwerdeführer Lehrgangskommandant des Lehrgangs XXXX , ab September 2020 weiters stellvertretender Lehrgangskommandant des Lehrgangs XXXX . Er unterrichtete die Fächer XXXX .1.
- Ab dem Frühjahr 2020 war der Beschwerdeführer Lehrgangskommandant des Lehrgangs römisch 40 , ab September 2020 weiters stellvertretender Lehrgangskommandant des Lehrgangs römisch 40 . Er unterrichtete die Fächer römisch 40 . Aus den Lehrgängen XXXX und XXXX wurden Anfang Juli 2021 zahlreiche Beschwerden von AspirantInnen gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Unterrichtsweise erhoben. Hauptamtlich Lehrende, die am Unterricht des Beschwerdeführers teilnahmen, stellten bei diesem eine Unterrichtsmethodik fest, die dazu geeignet ist, bei den zu Unterrichtenden Angst auszulösen. Der Beschwerdeführer übte im Unterricht übermäßigen Druck auf die AspirantInnen aus, es mangelte am respektvollen Umgang mit AspirantInnen und KollegInnen.Aus den Lehrgängen römisch 40 und römisch 40 wurden Anfang Juli 2021 zahlreiche Beschwerden von AspirantInnen gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Unterrichtsweise erhoben. Hauptamtlich Lehrende, die am Unterricht des Beschwerdeführers teilnahmen, stellten bei diesem eine Unterrichtsmethodik fest, die dazu geeignet ist, bei den zu Unterrichtenden Angst auszulösen. Der Beschwerdeführer übte im Unterricht übermäßigen Druck auf die AspirantInnen aus, es mangelte am respektvollen Umgang mit AspirantInnen und KollegInnen. Dem Beschwerdeführer fehlt es an den erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten, die für eine Tätigkeit am BZS erforderlich sind. Er weist einen militärischen Unterrichtsstil auf, der über das übliche Maß hinausgeht und dazu geeignet ist, beim Gegenüber Angst auszulösen. Das Auftreten des Beschwerdeführers im Unterricht lässt keine vertrauensfördernde Kommunikation zu. Er wird seiner Vorbildfunktion als Lehrender nicht gerecht. 1.
- Am 07.07.2021 fand in den Räumlichkeiten des BZS XXXX ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer sowie XXXX , XXXX und XXXX statt. In diesem Gespräch wurde über die Vorkommnisse und Vorwürfe in den beiden genannten Lehrgängen gesprochen. Thema war weiters der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.1.
- Am 07.07.2021 fand in den Räumlichkeiten des BZS römisch 40 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 statt. In diesem Gespräch wurde über die Vorkommnisse und Vorwürfe in den beiden genannten Lehrgängen gesprochen. Thema war weiters der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge im Krankenstand und hat seit diesem Tag nicht mehr am BZS XXXX unterrichtet.Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge im Krankenstand und hat seit diesem Tag nicht mehr am BZS römisch 40 unterrichtet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das BZS XXXX wäre insbesondere für das Klima unter den Lehrenden problematisch. Aufgrund der Vorkommnisse wäre in Zukunft kein spannungsfreies Arbeiten mit den KollegInnen und AspirantInnen möglich.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das BZS römisch 40 wäre insbesondere für das Klima unter den Lehrenden problematisch. Aufgrund der Vorkommnisse wäre in Zukunft kein spannungsfreies Arbeiten mit den KollegInnen und AspirantInnen möglich. 1.
- Dem psychiatrisch neurologischen Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.06.2022 ist Folgendes zu entnehmen:1.
- Dem psychiatrisch neurologischen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.06.2022 ist Folgendes zu entnehmen: „Es handelt sich bei dem Untersuchten nach Unterlagen und Befund primär um eine XXXX . „Es handelt sich bei dem Untersuchten nach Unterlagen und Befund primär um eine römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Disziplinarprobleme hat er sicher den Schweregrad einer psychiatrischen Erkrankung erfüllt und deshalb sind die abzuvotierenden Tathandlungen nicht im Sinne des § 91 BDG verschuldet zuzurechnen.Zum Zeitpunkt der Disziplinarprobleme hat er sicher den Schweregrad einer psychiatrischen Erkrankung erfüllt und deshalb sind die abzuvotierenden Tathandlungen nicht im Sinne des Paragraph 91, BDG verschuldet zuzurechnen. Aufgrund der Behandlung und der Entlastung durch den Krankenstand ist es zu einer Stabilisierung des Zustandsbildes gekommen. Die psychiatrische Symptomatik ist völlig abgeklungen.“ 1.
- Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 15.03.2022 Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, in der umfassend Dienstpflichtverletzungen in den Grundausbildungsklassen PGA XXXX sowie XXXX angeführt wurden. Mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. XXXX , beschloss die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 118 Abs. 1 Z 1
- Halbsatz BDG 1979, kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Begründend führte sie unter Anführung des ärztlichen Sachverständigengutachtens aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine „ XXXX “ handle. Nachdem er im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei, weil es am biologischen Schuldelement gefehlt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.1.
- Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 15.03.2022 Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer, in der umfassend Dienstpflichtverletzungen in den Grundausbildungsklassen PGA römisch 40 sowie römisch 40 angeführt wurden. Mit Bescheid vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , beschloss die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins,
- Halbsatz BDG 1979, kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Begründend führte sie unter Anführung des ärztlichen Sachverständigengutachtens aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine „ römisch 40 “ handle. Nachdem er im Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei, weil es am biologischen Schuldelement gefehlt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 1.
- Mit Schreiben vom November 2022 kontaktierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zahlreiche ehemalige AspirantInnen, teilte diesen mit, dass ein Disziplinarverfahren und auch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen sei. Unter Hinweis, dass die Aussagen der betreffenden AspirantInnen kausal für diese Verfahren gewesen, die Verfahren gegen den Beschwerdeführer jedoch eingestellt worden seien, weil kein schuldhaftes Fehlverhalten aufgezeigt werden hätte können, forderte er diese unverzüglich zur Richtigstellung der Aussagen sowie zur Anerkennung und Begleichung von Ersatzgeldzahlungen auf. 1.
- Ab XXXX .2022 war der Beschwerdeführer der LPD XXXX dienstzugeteilt und im LVT eingesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.1.
- Ab römisch 40 .2022 war der Beschwerdeführer der LPD römisch 40 dienstzugeteilt und im LVT eingesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. 1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2023 rief die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach vorheriger Information über die beabsichtigte Personalmaßnahme gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 aus wichtigem dienstlichem Interesse mit Wirksamkeit vom 01.09.2023 von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als hauptamtlich Lehrender des Bildungszentrums XXXX ab und versetzte ihn zur Landespolizeidirektion XXXX . Dort wurde er im Referat XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, als qualifizierter Sachbearbeiter eingesetzt (AP-Nr. XXXX ). Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte gemäß § 145b BDG 1979 iVm § 76 GehG in die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt I.). Nach Spruchpunkt II. sind die für die Versetzung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten.1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.08.2023 rief die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach vorheriger Information über die beabsichtigte Personalmaßnahme gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 aus wichtigem dienstlichem Interesse mit Wirksamkeit vom 01.09.2023 von Amts wegen von seiner bisherigen Funktion als hauptamtlich Lehrender des Bildungszentrums römisch 40 ab und versetzte ihn zur Landespolizeidirektion römisch 40 . Dort wurde er im Referat römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, als qualifizierter Sachbearbeiter eingesetzt (AP-Nr. römisch 40 ). Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung erfolgte gemäß Paragraph 145 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, GehG in die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 (Spruchpunkt römisch eins.). Nach Spruchpunkt römisch zwei. sind die für die Versetzung maßgebenden Gründe vom Beschwerdeführer nicht zu vertreten. 1.
- Dem Leitbild des Bundesministeriums für Inneres „Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres“ sind Grundsätze im Umgang untereinander zu entnehmen. Unter anderem ist darin festgeschrieben, dass die MitarbeiterInnen einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt begegnen, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht Für Führungskräfte gelten zusätzlich folgende Grundsätze: „- Wir nehmen unsere Führungsverantwortung professionell wahr und sichern dadurch qualitatives und menschenrechtskonformes Handeln. Alle Führungskräfte sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Anliegen und Argumente der ihnen zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. - Wir schätzen die Erfahrung und das Wissen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir beziehen dies, soweit es die Situation erlaubt, in unsere Entscheidungsfindung ein. - Wir vermitteln den Sinn unseres Entscheidungshandelns nachvollziehbar und stärken dadurch die Eigenmotivation unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. - Wir erkennen positive Leistungen an und sprechen aktiv Lob aus.“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu seinen Dienstzuteilungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. den Aussagen der Parteien im Laufe des Verfahrens. Diese sind unstrittig. 2.
- Dass der Beschwerdeführer Lehrgangskommandant bzw. stellvertretender Lehrgangskommandant der genannten Lehrgänge war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Dass es aus diesen Lehrgängen zahlreiche Beschwerden gab, ergibt sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt und deckt sich dies mit den Angaben in den mündlichen Verhandlungen. So gaben mehrere Zeugen, bei denen es sich großteils wie beim Beschwerdeführer um hauptamtlich Vortragende am BZS XXXX handelte bzw. handelt und deren Einvernahme im Übrigen überwiegend vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde, übereinstimmend an, dass es im Unterricht des Beschwerdeführers lauter als normal gewesen sei, er einen überschießend militärischen Unterrichtsstil aufgewiesen habe, was beim Gegenüber auch als angsteinflößend gewertet worden sei, und dass auf die AspirantInnen Druck ausgeübt worden sei. Weiters habe er den AspirantInnen und KollegInnen gegenüber nicht den gehörigen Respekt gezeigt: So gaben mehrere Zeugen, bei denen es sich großteils wie beim Beschwerdeführer um hauptamtlich Vortragende am BZS römisch 40 handelte bzw. handelt und deren Einvernahme im Übrigen überwiegend vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde, übereinstimmend an, dass es im Unterricht des Beschwerdeführers lauter als normal gewesen sei, er einen überschießend militärischen Unterrichtsstil aufgewiesen habe, was beim Gegenüber auch als angsteinflößend gewertet worden sei, und dass auf die AspirantInnen Druck ausgeübt worden sei. Weiters habe er den AspirantInnen und KollegInnen gegenüber nicht den gehörigen Respekt gezeigt: Die Zeugin XXXX , die ebenfalls als Lehrende zeitweise am Unterricht des Beschwerdeführers teilnahm, berichtete etwa von einem militärischen Auftreten, einem autoritären Auftreten, das sogar bei ihr selbst, die nicht Aspirantin gewesen sei, Unbehagen ausgelöst hätte (vgl. Verhandlungsprotkoll vom 24.11.2023, S. 90: „VR: Was können Sie zu seiner Art, zu unterrichten, sagen? Z5: Also, XXXX war hauptsächlich für XXXX zuständig. Das war sein Tätigkeitsgebiet. Da hat er auch ein enormes Fachwissen gehabt […] dieses militärische Auftreten habe ich so noch nicht kennengelernt. Ja, muss ich auch dazu sagen. Ich kann mich erinnern, die erste Stunde XXXX , die ich mit Kollegen XXXX , der auch geladen ist, im Unterricht gesessen und ja, war ich Bezirksinspektorin und war recht eingeschüchtert, muss ich sagen. Ja. Und es war halt sehr militärisch, sehr auch fordern und schon mit Druck auch verbunden. Ja, bei allem Fachwissen, das er an den Tag gelegt hat.“; S. 91: „[…] also Lautstärke erheben war schon immer an der Tageordnung […] das habe ich hauptsächlich bei ihm kennenlernt, dass er generell sehr laut spricht, sehr militärisch, Schreien an sich, wie jetzt einen richtigen Schrei loslassen, das hätte ich jetzt nicht wahrgenommen. Aber natürlich hat dieses autoritäre Auftreten was mit den Schülern gemacht. Das ist ganz klar. Das hat er sehr ausgelebt, quasi.“; S. 92: „LR2: Beschreiben Sie einmal, was heißt für Sie, ein militärischer Führungsstil, Ton, militärisches Verhalten von Chefinspektor XXXX . Z5: Also generell muss ich sagen, wir sind ja ein Wachkörper Bundespolizei und er ist militärisch organisiert. Da braucht man nicht darüber reden, ja, weisungsgebunden. Aber in diesem Auftreten, was er an den Tag gelegt hat, dieser Stechschritt durch die Klasse, dieses Aufbrausende, diese quasi wie eine kleine Herrschaft über eine Klasse hat sich das teilweise angefühlt. LR2: Aufbrausend und Herrschaft über eine Klasse? Aufbrausend würde ich dann schon als, ich sage jetzt, zum Teil schreiend bezeichnen. Z5: Also er hat immer sehr laut gesprochen, wenn es in die Emotion hineingegangen ist, ist er dann lauter geworden. Ich würde es jetzt trotzdem nicht als Brüllen bezeichnen, dass er schreiend vor jemandem steht, das nicht, aber sehr wohl, sehr, sehr bestimmend und so laut, dass man ihn auch manchmal auf die Straße rausgehört hat, durch das Fenster, also sehr laut.“ Die Zeugin römisch 40 , die ebenfalls als Lehrende zeitweise am Unterricht des Beschwerdeführers teilnahm, berichtete etwa von einem militärischen Auftreten, einem autoritären Auftreten, das sogar bei ihr selbst, die nicht Aspirantin gewesen sei, Unbehagen ausgelöst hätte vergleiche Verhandlungsprotkoll vom 24.11.2023, S. 90: „VR: Was können Sie zu seiner Art, zu unterrichten, sagen? Z5: Also, römisch 40 war hauptsächlich für römisch 40 zuständig. Das war sein Tätigkeitsgebiet. Da hat er auch ein enormes Fachwissen gehabt […] dieses militärische Auftreten habe ich so noch nicht kennengelernt. Ja, muss ich auch dazu sagen. Ich kann mich erinnern, die erste Stunde römisch 40 , die ich mit Kollegen römisch 40 , der auch geladen ist, im Unterricht gesessen und ja, war ich Bezirksinspektorin und war recht eingeschüchtert, muss ich sagen. Ja. Und es war halt sehr militärisch, sehr auch fordern und schon mit Druck auch verbunden. Ja, bei allem Fachwissen, das er an den Tag gelegt hat.“; S. 91: „[…] also Lautstärke erheben war schon immer an der Tageordnung […] das habe ich hauptsächlich bei ihm kennenlernt, dass er generell sehr laut spricht, sehr militärisch, Schreien an sich, wie jetzt einen richtigen Schrei loslassen, das hätte ich jetzt nicht wahrgenommen. Aber natürlich hat dieses autoritäre Auftreten was mit den Schülern gemacht. Das ist ganz klar. Das hat er sehr ausgelebt, quasi.“; S. 92: „LR2: Beschreiben Sie einmal, was heißt für Sie, ein militärischer Führungsstil, Ton, militärisches Verhalten von Chefinspektor römisch 40 . Z5: Also generell muss ich sagen, wir sind ja ein Wachkörper Bundespolizei und er ist militärisch organisiert. Da braucht man nicht darüber reden, ja, weisungsgebunden. Aber in diesem Auftreten, was er an den Tag gelegt hat, dieser Stechschritt durch die Klasse, dieses Aufbrausende, diese quasi wie eine kleine Herrschaft über eine Klasse hat sich das teilweise angefühlt. LR2: Aufbrausend und Herrschaft über eine Klasse? Aufbrausend würde ich dann schon als, ich sage jetzt, zum Teil schreiend bezeichnen. Z5: Also er hat immer sehr laut gesprochen, wenn es in die Emotion hineingegangen ist, ist er dann lauter geworden. Ich würde es jetzt trotzdem nicht als Brüllen bezeichnen, dass er schreiend vor jemandem steht, das nicht, aber sehr wohl, sehr, sehr bestimmend und so laut, dass man ihn auch manchmal auf die Straße rausgehört hat, durch das Fenster, also sehr laut.“ Auf die Frage, ob der Führungs- und Unterrichtsstil des Beschwerdeführers noch eines Polizeilehrers würdig sei, antwortet die Zeugin XXXX , dass das, was sie als pädagogisches Vermitteln von Inhalten sehe, weit darüber gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 93).Auf die Frage, ob der Führungs- und Unterrichtsstil des Beschwerdeführers noch eines Polizeilehrers würdig sei, antwortet die Zeugin römisch 40 , dass das, was sie als pädagogisches Vermitteln von Inhalten sehe, weit darüber gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 93). Die Zeugin konnte diesbezüglich auch angeben, dass sie beobachtet habe, dass der Beschwerdeführer die AspirantInnen nicht mit dem gebotenen Respekt behandelt und sie unter Druck gesetzt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 95: „RV: Haben Sie bei Anwesenheit mit dem Chefinspektor XXXX in der Klasse mitbekommen, dass er die Klassen verspottet oder verhöhnt oder bloßgestellt hat oder einzelne Schüler/Schülerinnen? Z5: Also verspottet, verhöhnt, nicht. Dieser Druck wurde, subtil möchte ich es eigentlich auch nicht nennen, auf andere Art erzeugt. Also nicht, dass er jemanden beschimpft hat, oder, das hätte ich nie wahrgenommen, aber schon dieses Herrschaft-Ausüben und dem Schüler bis zu einem bestimmten Grad keine Chance lassen. Das habe ich schon wahrgenommen. RV: Keine Chance wofür? Z5: Zum Beispiel in Prüfungssituationen zu antworten. Ja, also, das war ein Beschießen mit Fragen und der Schüler hat keine Möglichkeit gehabt in meinen Augen, da richtig zu antworten und das auf seine Weise, wie er es gerne gehabt hätte, dem gerecht zu werden. RV: Hat er das in allen Klassen gemacht, wo Sie mit ihm mitgegangen sind oder nur in einer speziellen Klasse? Z5: Nein, er ist generell so aufgetreten.“Die Zeugin konnte diesbezüglich auch angeben, dass sie beobachtet habe, dass der Beschwerdeführer die AspirantInnen nicht mit dem gebotenen Respekt behandelt und sie unter Druck gesetzt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 95: „RV: Haben Sie bei Anwesenheit mit dem Chefinspektor römisch 40 in der Klasse mitbekommen, dass er die Klassen verspottet oder verhöhnt oder bloßgestellt hat oder einzelne Schüler/Schülerinnen? Z5: Also verspottet, verhöhnt, nicht. Dieser Druck wurde, subtil möchte ich es eigentlich auch nicht nennen, auf andere Art erzeugt. Also nicht, dass er jemanden beschimpft hat, oder, das hätte ich nie wahrgenommen, aber schon dieses Herrschaft-Ausüben und dem Schüler bis zu einem bestimmten Grad keine Chance lassen. Das habe ich schon wahrgenommen. Regierungsvorlage, Keine Chance wofür? Z5: Zum Beispiel in Prüfungssituationen zu antworten. Ja, also, das war ein Beschießen mit Fragen und der Schüler hat keine Möglichkeit gehabt in meinen Augen, da richtig zu antworten und das auf seine Weise, wie er es gerne gehabt hätte, dem gerecht zu werden. Regierungsvorlage, Hat er das in allen Klassen gemacht, wo Sie mit ihm mitgegangen sind oder nur in einer speziellen Klasse? Z5: Nein, er ist generell so aufgetreten.“ Der Zeuge XXXX , der ebenfalls Lehrender am BZS XXXX war, berichtete ebenfalls zur Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 106: „[…] Ich kann mich aber an Gespräche erinnern, wo wir auch darüber geredet haben, über die Art und Weise, wie hier unterrichtet wird und da weiß ich noch dass der Herr CI zu mir gesagt hat, dass diese autoritäre militärische Art und Weise, dass er die umsetzen wird und dass er die umsetzt, bis es ihm jemand sagt, dass er das nicht mehr tun wird, wenn sie das nicht wollen, dann sollen sie ihn raushauen. Also ich glaube, die Art der Autorität war ihm auf jeden Fall bewusst und die hat er umgesetzt und hat dies subjektiv so wahrgenommen, dass das in Ordnung ist.“Der Zeuge römisch 40 , der ebenfalls Lehrender am BZS römisch 40 war, berichtete ebenfalls zur Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers (siehe Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 106: „[…] Ich kann mich aber an Gespräche erinnern, wo wir auch darüber geredet haben, über die Art und Weise, wie hier unterrichtet wird und da weiß ich noch dass der Herr CI zu mir gesagt hat, dass diese autoritäre militärische Art und Weise, dass er die umsetzen wird und dass er die umsetzt, bis es ihm jemand sagt, dass er das nicht mehr tun wird, wenn sie das nicht wollen, dann sollen sie ihn raushauen. Also ich glaube, die Art der Autorität war ihm auf jeden Fall bewusst und die hat er umgesetzt und hat dies subjektiv so wahrgenommen, dass das in Ordnung ist.“ Der Zeuge XXXX , ebenfalls Lehrender am BZS XXXX , der mit dem Beschwerdeführer auch gemeinsam in Lehrveranstaltungen war, antwortete auf die Frage, ob er den Eindruck hatte, dass die AspirantInnen vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt hätten: „Angst, ich meine, die Vermittlung des Stoffes und dann überhaupt im XXXX -Unterricht, da war der Kollege XXXX nicht da und eine Schülerin, nein, das war ein Schüler, sagt zu mir, ist der Herr CI XXXX heute da und ich sage nein, der CI XXXX ist heute nicht da und es kam: ‚Gott sei Dank. Gott sei Dank ist er nicht da.‘ Und das war für mich, ja, also schon manche Schüler dürften sich dadurch schon ein bisserl gefürchtet haben, aber ob das auf die Art bezogen war, wie er den Unterricht gestaltet hat oder auf den Anforderungen, das kann ich nicht sagen“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 117 f.). Weiters führte er aus, dass die Unterrichtsmethode des Beschwerdeführers nicht für den Unterricht adäquat gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 119).Der Zeuge römisch 40 , ebenfalls Lehrender am BZS römisch 40 , der mit dem Beschwerdeführer auch gemeinsam in Lehrveranstaltungen war, antwortete auf die Frage, ob er den Eindruck hatte, dass die AspirantInnen vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt hätten: „Angst, ich meine, die Vermittlung des Stoffes und dann überhaupt im römisch 40 -Unterricht, da war der Kollege römisch 40 nicht da und eine Schülerin, nein, das war ein Schüler, sagt zu mir, ist der Herr CI römisch 40 heute da und ich sage nein, der CI römisch 40 ist heute nicht da und es kam: ‚Gott sei Dank. Gott sei Dank ist er nicht da.‘ Und das war für mich, ja, also schon manche Schüler dürften sich dadurch schon ein bisserl gefürchtet haben, aber ob das auf die Art bezogen war, wie er den Unterricht gestaltet hat oder auf den Anforderungen, das kann ich nicht sagen“ (Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 117 f.). Weiters führte er aus, dass die Unterrichtsmethode des Beschwerdeführers nicht für den Unterricht adäquat gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 119). Die Zeugin XXXX , ebenfalls Lehrende am BZS XXXX , berichtete von einem wenig respektvollen Umgang ihr gegenüber (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 124: „VR: Was können Sie zu seiner Art, zu unterrichten, sagen? Z9: Also mir gegenüber habe ich schon gemerkt, ich war damals XXXX und ich habe auch das Gefühl gehabt, weil ich eine Frau war, bin ich schon dementsprechend schon behandelt worden. Was verstehe ich unter dem behandeln? Wie wir miteinander in die Klasse gegangen sind, habe ich eigentlich kaum eine Möglichkeit gehabt, mich in den Unterricht einzubringen. Ich bin dann auch ein paar Mal gesessen und spontan gefragt worden und wenn ich was nicht gewusst habe, ein bisschen so abwertend behandelt worden. Mir ist das lange Zeit gar nicht so aufgefallen, weil ich bin schon sehr lange bei der Polizei und ich habe sehr oft auch auf Durchzug geschalten, bis mich dann Schüler darauf aufmerksam gemacht haben. ‚Wie redet der mit Ihnen, so redet der mit uns nicht.‘ Das war dann für mich so ein „Aha“-Erlebnis, wo ich sage, es stimmt eigentlich. […] VR: Als Sie zusammen unterrichtet haben, gab es da irgendwas, was Sie als speziellen Vorfall gesehen hätten? Z8: Ja, zwei spezielle Vorfälle und zwar das war kurz nachdem der Hr. XXXX mit mir eine Klasse übernommen hat damals. VR. Welche Klasse war das? Z8: XXXX . Da hat es einen Vorfall ganz hinten gegeben. […] dass hinten ein Schüler gesessen ist und zu mir was gesagt hat und der Hr. XXXX ist zugeschossen gekommen und hat gesagt: „Wie reden Sie mit der Fr. XXXX ?“ und hat den Schüler wirklich angeschossen […] Er ist fast Brust an Brust gestanden. Der Schüler war ein bisschen größer und das war für mich dann auch ein Alarmzeichen und ich habe es dann auch mit der Klasse besprochen und mein Ziel war wirklich, ich habe mich als Puffer zwischen dem XXXX und der Klasse gesehen, weil ich in der Zwischenzeit auch schon einiges aushalte.“ Weiters gab die Zeugin auf die Frage des Rechtsvertreters auch an, dass der Beschwerdeführer einzelne Schüler bloßgestellt habe und untermauerte dies mit Beispielen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 128). Die Zeugin römisch 40 , ebenfalls Lehrende am BZS römisch 40 , berichtete von einem wenig respektvollen Umgang ihr gegenüber vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 124: „VR: Was können Sie zu seiner Art, zu unterrichten, sagen? Z9: Also mir gegenüber habe ich schon gemerkt, ich war damals römisch 40 und ich habe auch das Gefühl gehabt, weil ich eine Frau war, bin ich schon dementsprechend schon behandelt worden. Was verstehe ich unter dem behandeln? Wie wir miteinander in die Klasse gegangen sind, habe ich eigentlich kaum eine Möglichkeit gehabt, mich in den Unterricht einzubringen. Ich bin dann auch ein paar Mal gesessen und spontan gefragt worden und wenn ich was nicht gewusst habe, ein bisschen so abwertend behandelt worden. Mir ist das lange Zeit gar nicht so aufgefallen, weil ich bin schon sehr lange bei der Polizei und ich habe sehr oft auch auf Durchzug geschalten, bis mich dann Schüler darauf aufmerksam gemacht haben. ‚Wie redet der mit Ihnen, so redet der mit uns nicht.‘ Das war dann für mich so ein „Aha“-Erlebnis, wo ich sage, es stimmt eigentlich. […] VR: Als Sie zusammen unterrichtet haben, gab es da irgendwas, was Sie als speziellen Vorfall gesehen hätten? Z8: Ja, zwei spezielle Vorfälle und zwar das war kurz nachdem der Hr. römisch 40 mit mir eine Klasse übernommen hat damals. VR. Welche Klasse war das? Z8: römisch 40 . Da hat es einen Vorfall ganz hinten gegeben. […] dass hinten ein Schüler gesessen ist und zu mir was gesagt hat und der Hr. römisch 40 ist zugeschossen gekommen und hat gesagt: „Wie reden Sie mit der Fr. römisch 40 ?“ und hat den Schüler wirklich angeschossen […] Er ist fast Brust an Brust gestanden. Der Schüler war ein bisschen größer und das war für mich dann auch ein Alarmzeichen und ich habe es dann auch mit der Klasse besprochen und mein Ziel war wirklich, ich habe mich als Puffer zwischen dem römisch 40 und der Klasse gesehen, weil ich in der Zwischenzeit auch schon einiges aushalte.“ Weiters gab die Zeugin auf die Frage des Rechtsvertreters auch an, dass der Beschwerdeführer einzelne Schüler bloßgestellt habe und untermauerte dies mit Beispielen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 128). Der Zeuge XXXX , der zwar selbst keine Wahrnehmungen zur Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers aufweist, konnte jedoch über Beschwerden der Schüler der Klasse XXXX über den Beschwerdeführer berichten. Diese hätten ihm und dem weiteren Zeugen XXXX , gegenüber von Übergriffen auf die Person, Demütigungen im Laufe der Ausbildungszeit, Herabwürdigung von Fotos, Gebrülle berichtet. Jene AspirantInnen, die ihm als erste davon berichtet haben, seien gesundheitlich und psychisch aufgrund dessen angeschlagen gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 22 f.) Diese hätten auch berichtet, dass sie vom Beschwerdeführer zum Stillschweigen über Geschehnisse innerhalb des Klassenraumes aufgefordert worden wären. Aus eigener Wahrnehmung berichtete XXXX von Diffamierungen von KollegInnen im Klassenzimmer. Andere Lehrer seien schlechtgemacht worden, manche als „Systemleichen“ bezeichnet worden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 24). Der Zeuge XXXX , bestätigte die Vorwürfe der Schüler, diese hätten von einem Druck berichtet, sie hätten Angst gehabt, das Naheverhältnis sei verletzt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 37). Entsprechende Angaben können auch einem von diesem erstellten Protokoll vom 08.07.2021 entnommen werden, in dem dieser Aussagen von AspirantInnen protokollierte, nachdem er gemeinsam mit dem XXXX , XXXX , am 07.07.2021 eine Besprechung mit dem Lehrgang XXXX durchgeführt hatte (siehe Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023).Der Zeuge römisch 40 , der zwar selbst keine Wahrnehmungen zur Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers aufweist, konnte jedoch über Beschwerden der Schüler der Klasse römisch 40 über den Beschwerdeführer berichten. Diese hätten ihm und dem weiteren Zeugen römisch 40 , gegenüber von Übergriffen auf die Person, Demütigungen im Laufe der Ausbildungszeit, Herabwürdigung von Fotos, Gebrülle berichtet. Jene AspirantInnen, die ihm als erste davon berichtet haben, seien gesundheitlich und psychisch aufgrund dessen angeschlagen gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 22 f.) Diese hätten auch berichtet, dass sie vom Beschwerdeführer zum Stillschweigen über Geschehnisse innerhalb des Klassenraumes aufgefordert worden wären. Aus eigener Wahrnehmung berichtete römisch 40 von Diffamierungen von KollegInnen im Klassenzimmer. Andere Lehrer seien schlechtgemacht worden, manche als „Systemleichen“ bezeichnet worden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 24). Der Zeuge römisch 40 , bestätigte die Vorwürfe der Schüler, diese hätten von einem Druck berichtet, sie hätten Angst gehabt, das Naheverhältnis sei verletzt worden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 37). Entsprechende Angaben können auch einem von diesem erstellten Protokoll vom 08.07.2021 entnommen werden, in dem dieser Aussagen von AspirantInnen protokollierte, nachdem er gemeinsam mit dem römisch 40 , römisch 40 , am 07.07.2021 eine Besprechung mit dem Lehrgang römisch 40 durchgeführt hatte (siehe Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023). In seinem Schriftsatz vom 21.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Linie etwas strenger, verbunden mit den Werten „Achtung im gegenseitigen Umgang/Respekt sowie Ordnung und Disziplin“ ausgerichtet gewesen sei, da es sich um die polizeiliche Grundausbildung handle (vgl. Schriftsatz vom 21.11.2023, S. 4). Er räumte selbst ein, dass er laut geredet hätte, rechtfertigte es damit, dass er im vergleichsweise großen Lehrsaal entsprechend laut sprechen musste (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 14 f.: „VR: Wurden Sie laut und aggressiv gegen AspirantInnen? BF: Nein, das widerspricht meinem Naturell. Mir wurde oftmals vorgeworfen, dass ich geschrien hätte mit jemandem, das tut man nicht, […] Ich habe ein lautes Organ, wenn man das so will und habe es auch den Schülern zuliebe eingesetzt, weil ich ja schwerpunktmäßig in den EDV-Lehrsälen im Bildungszentrum XXXX unterrichte. Da sind riesen große Säle und da muss man lauter reden, weil, wenn ich mich da vorne hinstelle und normal rede, versteht ab der
- oder
- Reihe keiner mehr etwas.“).In seinem Schriftsatz vom 21.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Linie etwas strenger, verbunden mit den Werten „Achtung im gegenseitigen Umgang/Respekt sowie Ordnung und Disziplin“ ausgerichtet gewesen sei, da es sich um die polizeiliche Grundausbildung handle vergleiche Schriftsatz vom 21.11.2023, S. 4). Er räumte selbst ein, dass er laut geredet hätte, rechtfertigte es damit, dass er im vergleichsweise großen Lehrsaal entsprechend laut sprechen musste vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 14 f.: „VR: Wurden Sie laut und aggressiv gegen AspirantInnen? BF: Nein, das widerspricht meinem Naturell. Mir wurde oftmals vorgeworfen, dass ich geschrien hätte mit jemandem, das tut man nicht, […] Ich habe ein lautes Organ, wenn man das so will und habe es auch den Schülern zuliebe eingesetzt, weil ich ja schwerpunktmäßig in den EDV-Lehrsälen im Bildungszentrum römisch 40 unterrichte. Da sind riesen große Säle und da muss man lauter reden, weil, wenn ich mich da vorne hinstelle und normal rede, versteht ab der
- oder
- Reihe keiner mehr etwas.“). Zu seinem damaligen Zustand, in dem er gesundheitliche Probleme hatte, gab er selbst an, sich an sein Agieren nicht mehr genau erinnern zu können (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 13: „VR: Dem von Ihnen vorgelegten Befund ist zu entnehmen, dass Sie anamnestisch auch Stimmungsschwankungen angegeben haben. Wie hat sich das im Beruf geäußert? BF: Es war mit Sicherheit eine Phase. Ich habe das Ganze ja nicht mitbekommen damals. Ich bin ja nur mehr gelaufen. Ich vergleiche es immer so heute, ich war in einem Tunnel in Höchstgeschwindigkeit unterwegs, das Licht am Ende des Tunnels habe ich nicht erreicht und die Notausgänge nicht gesehen. […]“).Zu seinem damaligen Zustand, in dem er gesundheitliche Probleme hatte, gab er selbst an, sich an sein Agieren nicht mehr genau erinnern zu können vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 13: „VR: Dem von Ihnen vorgelegten Befund ist zu entnehmen, dass Sie anamnestisch auch Stimmungsschwankungen angegeben haben. Wie hat sich das im Beruf geäußert? BF: Es war mit Sicherheit eine Phase. Ich habe das Ganze ja nicht mitbekommen damals. Ich bin ja nur mehr gelaufen. Ich vergleiche es immer so heute, ich war in einem Tunnel in Höchstgeschwindigkeit unterwegs, das Licht am Ende des Tunnels habe ich nicht erreicht und die Notausgänge nicht gesehen. […]“). Dem von der belangten Behörde vorgelegten Bewertungsbogen des Lehrgangs XXXX , der eine Zusammenfassung der anonymen Fragebögen zum Ende des Lehrgangs mit XXXX .2022 enthält (siehe Beilage ./9 zum Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024), kann ebenfalls die Unzufriedenheit der AsprirantInnen mit der Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers entnommen werden. Den verbalen Anmerkungen zum Punkt „Die organisatorischen Rahmenbedingungen entsprechen meinen Erwartungen“ ist bereits zu entnehmen, dass es zu Problemen gekommen sei (vgl. folgende Anmerkungen auf S. 2: „Nach Kommandantenwechsel sehr zufrieden! Davor nicht“, „Leider hatten wir im ersten Abschnitt keinen guten Start mit unserem Kommandanten“, „Aufgrund diverser Vorfälle mit dem Klassenkommandanten war die Betreuung nicht so wie gewünscht“, „
- Abschnitt war eine Katastrophe – Lehrgangskommandant“, „Erster Abschnitt mit den Chefinspektoren XXXX und [Name geschwärzt] waren eine regelrechte Katastrophe!! Eine deutliche Veränderung wurde erst spürbar, nachdem [Name geschwärzt] und [Name geschwärzt] die Klasse übernommen haben.“, „Ab dem Kommandantenwechsel wurde die Ausbildung immer besser und qualitativ wertvoller“, „Erst nach dem Kommandantenwechsel wurde es besser“. Auch aus den Anmerkungen zum Lehrgegenstand „ XXXX “ können Rückschlüsse auf die mangelnde pädagogische Eignung des Beschwerdeführers gewonnen werden, vgl. S. 5 des Bewertungsbogens: „Inhalte nicht verständlich erklärt, bei Fragen wurde nicht geantwortet oder geschrien (CI XXXX )“, „Eine katastrophale Unterrichtsmethode mit XXXX , der uns durch seine Gemütsbewegungen stellenweise Angst gemacht hat“, „Umgang des Lehrers (CI XXXX [geschwärzt]) mit den Schülern alles andere als wertschätzend“, „Dieses Modul wurde im ersten Abschnitt durch ChefInsp XXXX vorgetragen. Viele der o.a. Punkte bzgl. professionellen Vortragens wurden nicht erfüllt u.a. der Umgang des Vortragenden mit den Aspirantinnen und Aspiranten“.Dem von der belangten Behörde vorgelegten Bewertungsbogen des Lehrgangs römisch 40 , der eine Zusammenfassung der anonymen Fragebögen zum Ende des Lehrgangs mit römisch 40 .2022 enthält (siehe Beilage ./9 zum Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024), kann ebenfalls die Unzufriedenheit der AsprirantInnen mit der Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers entnommen werden. Den verbalen Anmerkungen zum Punkt „Die organisatorischen Rahmenbedingungen entsprechen meinen Erwartungen“ ist bereits zu entnehmen, dass es zu Problemen gekommen sei vergleiche folgende Anmerkungen auf S. 2: „Nach Kommandantenwechsel sehr zufrieden! Davor nicht“, „Leider hatten wir im ersten Abschnitt keinen guten Start mit unserem Kommandanten“, „Aufgrund diverser Vorfälle mit dem Klassenkommandanten war die Betreuung nicht so wie gewünscht“, „
- Abschnitt war eine Katastrophe – Lehrgangskommandant“, „Erster Abschnitt mit den Chefinspektoren römisch 40 und [Name geschwärzt] waren eine regelrechte Katastrophe!! Eine deutliche Veränderung wurde erst spürbar, nachdem [Name geschwärzt] und [Name geschwärzt] die Klasse übernommen haben.“, „Ab dem Kommandantenwechsel wurde die Ausbildung immer besser und qualitativ wertvoller“, „Erst nach dem Kommandantenwechsel wurde es besser“. Auch aus den Anmerkungen zum Lehrgegenstand „ römisch 40 “ können Rückschlüsse auf die mangelnde pädagogische Eignung des Beschwerdeführers gewonnen werden, vergleiche S. 5 des Bewertungsbogens: „Inhalte nicht verständlich erklärt, bei Fragen wurde nicht geantwortet oder geschrien (CI römisch 40 )“, „Eine katastrophale Unterrichtsmethode mit römisch 40 , der uns durch seine Gemütsbewegungen stellenweise Angst gemacht hat“, „Umgang des Lehrers (CI römisch 40 [geschwärzt]) mit den Schülern alles andere als wertschätzend“, „Dieses Modul wurde im ersten Abschnitt durch ChefInsp römisch 40 vorgetragen. Viele der o.a. Punkte bzgl. professionellen Vortragens wurden nicht erfüllt u.a. der Umgang des Vortragenden mit den Aspirantinnen und Aspiranten“. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Befragung der AspirantInnen mittels anonymisierter Fragebögen, die regulär am Ende des Lehrgangs erfolgte, erst im Jahr 2022, somit fast ein Jahr nach den Vorkommnissen und der Beendigung der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte und die AspirantInnen in diesen Fragebögen doch ein übereinstimmendes Bild der Problematiken aufweisen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Beantwortung durch die AspirantInnen gerade im Hinblick auf den Beschwerdeführer in Absprache erfolgt sei, wie dies der Beschwerdeführer mehrmals rechtfertigend vorbrachte. Gesamt betrachtet konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen und der vorgelegten Unterlagen ein umfassendes Bild davon gewinnen, dass bei den AspirantInnen durch die Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers ein übermäßiger Druck ausgeübt worden war und dies bei den AspirantInnen Ängste ausgelöst hat. Aus den Schilderungen der einvernommenen Lehrpersonen, deren Einvernahme im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde, war zudem zu schließen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber KollegInnen nicht stets mit dem erforderlichen Respekt vorgegangen ist (siehe u.a. die Einvernahme des Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 24: „Der BF hat auch andere Lehrer schlechtgemacht, diese als Systemleichen bezeichnet, so auch mich.“, S. 25 f.: „Sie haben gesagt, das Verhalten des BF gegenüber den anderen Lehrbeauftragten war auch nicht angemessen. War es im persönlichen Gespräch oder nur hinten herum? Z12: Das war schon direkt, so etwa bei XXXX und bei XXXX ; dass denen etwas im Konferenzzimmer gesagt wurde. Das ging so weit, dass XXXX gesagt hat, sie werde sich das nicht mehr antun und bei Besprechungen nicht mehr kommen […]“).Gesamt betrachtet konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussagen und der vorgelegten Unterlagen ein umfassendes Bild davon gewinnen, dass bei den AspirantInnen durch die Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers ein übermäßiger Druck ausgeübt worden war und dies bei den AspirantInnen Ängste ausgelöst hat. Aus den Schilderungen der einvernommenen Lehrpersonen, deren Einvernahme im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde, war zudem zu schließen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber KollegInnen nicht stets mit dem erforderlichen Respekt vorgegangen ist (siehe u.a. die Einvernahme des Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 24: „Der BF hat auch andere Lehrer schlechtgemacht, diese als Systemleichen bezeichnet, so auch mich.“, S. 25 f.: „Sie haben gesagt, das Verhalten des BF gegenüber den anderen Lehrbeauftragten war auch nicht angemessen. War es im persönlichen Gespräch oder nur hinten herum? Z12: Das war schon direkt, so etwa bei römisch 40 und bei römisch 40 ; dass denen etwas im Konferenzzimmer gesagt wurde. Das ging so weit, dass römisch 40 gesagt hat, sie werde sich das nicht mehr antun und bei Besprechungen nicht mehr kommen […]“). Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das BZS XXXX sich auf das Klima unter den Lehrenden negativ auswirken würde, bekräftigten mehrere Zeugen. So gab der Zeuge XXXX an, dies wäre für sein Team eine Katastrophe, es gäbe sicher einige, die nicht mehr Lehrer sein wollen würden bzw. sich in ein anderes Team versetzen lassen würden. Auf Nachfrage gab er auch die Namen von Kolleginnen an, bei denen dies vermutlich der Fall sein würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 26). Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 126 f.).Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das BZS römisch 40 sich auf das Klima unter den Lehrenden negativ auswirken würde, bekräftigten mehrere Zeugen. So gab der Zeuge römisch 40 an, dies wäre für sein Team eine Katastrophe, es gäbe sicher einige, die nicht mehr Lehrer sein wollen würden bzw. sich in ein anderes Team versetzen lassen würden. Auf Nachfrage gab er auch die Namen von Kolleginnen an, bei denen dies vermutlich der Fall sein würde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 26). Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 126 f.). 2.
- Die Feststellung zum Gesprächstermin in den Räumlichkeiten des BZS XXXX am 07.07.2021 sind den diesbezüglichen Aussagen der beteiligten Personen zu entnehmen. Sämtliche Teilnehmer an dieser Besprechung wurden in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen. Der ebenfalls an diesem Gespräch teilnehmende Lehrgangsoffizier XXXX , verfasste darüber einen Bericht, der ebenfalls in Kopie im Akt einliegt (vgl. Beilage ./8 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023). Grund des Gesprächs waren die Vorwürfe der AspirantInnen sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Einvernahme des Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 43; Einvernahme des Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 43).2.
- Die Feststellung zum Gesprächstermin in den Räumlichkeiten des BZS römisch 40 am 07.07.2021 sind den diesbezüglichen Aussagen der beteiligten Personen zu entnehmen. Sämtliche Teilnehmer an dieser Besprechung wurden in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen. Der ebenfalls an diesem Gespräch teilnehmende Lehrgangsoffizier römisch 40 , verfasste darüber einen Bericht, der ebenfalls in Kopie im Akt einliegt vergleiche Beilage ./8 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023). Grund des Gesprächs waren die Vorwürfe der AspirantInnen sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vergleiche Einvernahme des Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024, S. 43; Einvernahme des Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 43). Nicht glaubhaft war in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, über die Beschwerden von AspirantInnen sei nur am Rande geredet worden und wäre Gegenstand des Gesprächs im Wesentlichen bloß der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 22). Der Beschwerdeführer räumte im Übrigens selbst ein, aufgrund seines damaligen Zustands nicht mehr alles genau mitbekommen zu haben (siehe oben bzw. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 13).Nicht glaubhaft war in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, über die Beschwerden von AspirantInnen sei nur am Rande geredet worden und wäre Gegenstand des Gesprächs im Wesentlichen bloß der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 22). Der Beschwerdeführer räumte im Übrigens selbst ein, aufgrund seines damaligen Zustands nicht mehr alles genau mitbekommen zu haben (siehe oben bzw. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 13). Dass der Beschwerdeführer in Folge des Gespräches im Krankenstand war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. ua. Zeugenaussage von XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 50).Dass der Beschwerdeführer in Folge des Gespräches im Krankenstand war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im Laufe des Verfahrens vergleiche ua. Zeugenaussage von römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 50). 2.
- Die Feststellungen zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten von XXXX vom 10.06.2022 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Gutachten. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte aufgekommen, die Zweifel an diesem Gutachten erweckt hätten. 2.
- Die Feststellungen zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten von römisch 40 vom 10.06.2022 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Gutachten. Es sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte aufgekommen, die Zweifel an diesem Gutachten erweckt hätten. 2.
- Die Feststellungen zur Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde sowie die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, mangels Vorliegens der Schuldfähigkeit kein Disziplinarverfahren einzuleiten, ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensbestandteilen im Akt. 2.
- Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen an die AspirantInnen der ehemaligen Grundausbildungslehrgänge herangetreten ist und diese zur Zurücknahme der Aussagen, die zur Legung der Disziplinaranzeige geführt haben, und zur Begleichung von Geldforderungen aufgefordert hat, gaben der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter selbst zu (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 25). In der mündlichen Verhandlung legte der Zeuge XXXX drei entsprechende Schreiben vom 30.11.2022 vor (siehe Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024; siehe u.a. Schreiben an Insp. XXXX vom 30.11.2022: 2.
- Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen an die AspirantInnen der ehemaligen Grundausbildungslehrgänge herangetreten ist und diese zur Zurücknahme der Aussagen, die zur Legung der Disziplinaranzeige geführt haben, und zur Begleichung von Geldforderungen aufgefordert hat, gaben der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter selbst zu vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023, S. 25). In der mündlichen Verhandlung legte der Zeuge römisch 40 drei entsprechende Schreiben vom 30.11.2022 vor (siehe Beilage ./7 zum Verhandlungsprotokoll vom 29.01.2024; siehe u.a. Schreiben an Insp. römisch 40 vom 30.11.2022: „[…]) Gegen meinen Mandanten (MD) waren diverse Verfahren anhängig und kann aus den zugrundeliegenden Aktenabschriften entnommen werden, dass Sie im Sommer 2021 als Polizeischüler/in schwerwiegende Vorwürfe gegen meinen MD erhoben haben, wiewohl diese nicht korrekt sind/waren (und teilweise sogar mittels Drittpersonen bzw. anderslautender elektronischer Nachrichten widerlegt werden können). Durch Ihre damalige Niederschrift sind genannte Verfahren gegen meinen MD eingeleitet worden und besteht der Verdacht, dass Ihre Aussagen allenfalls dienstrechtliche und strafrechtliche Relevanz haben können und brauche ich nicht näher zu erwähnen, welche allfälligen Folgen dies für Sie haben kann. Darüber hinaus sind meinem MD dadurch einerseits finanzielle Nachteile wie bspw. Verdienstentgang bzw. Verfahrenskosten entstanden, andererseits auch Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie sind meinem MD aufgrund der Schulzeit noch bestens bekannt und zweifelt mein MD, dass die getätigte schriftliche Aussage Ihrer tatsächlichen Meinung entsprach (insbesonders rückblickend auf die abgeführte Schulzeit), wiewohl Gegenteiliges mein MD leider aus dem zurgundeliegenden Akt nur ersehen kann – da das Gedankenprotokoll von Ihnen unterfertigt ist. Nur der guten Ordnung halber möchte mein MD informieren, dass ein Amtssachverständiger in einem abgeführten Verfahren in dieser Sache explizit befundete, dass aufgrund der primären Persönlichkeit und aufgrund der Gesamtentwicklung die Aussagen der Schüler – respektive die getätigten Vorwürfe – nicht sehr glaubhaft sind ! (?). Deswegen habe ich aufzufordern, mir binnen 3 Wochen die zu Ihrem – damalig – verfassten Befragungs-/Gedankenprotokoll entsprechende Richtigstellung zukommen zu lassen und wird mein MD; sollte dies fristgerecht erfolgen, keine weiteren Schritte gegen Sie in die Wege leiten. Sollten Sie allerdings auf dieses Schreiben nicht reagieren, gedenkt mein MF entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, wodurch allenfalls massive Weiterungen in vielerlei Hinsicht für Sie auflaufen können. […]“ 2.
- Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ab XXXX .2022 ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde dies sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass der Beschwerdeführer sich vom XXXX .2021 bis zum XXXX .2022 im Krankenstand befunden hat, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem gesamten Verfahren und wurde von niemandem in Zweifel gezogen.2.
- Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ab römisch 40 .2022 ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde dies sowohl von der belangten Behörde als auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass der Beschwerdeführer sich vom römisch 40 .2021 bis zum römisch 40 .2022 im Krankenstand befunden hat, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem gesamten Verfahren und wurde von niemandem in Zweifel gezogen. 2.
- Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Bescheid ergeben sich aus ebendiesem. 2.
- Der Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres „Unsere Werte. Unsere Wege“ ist im Internet abrufbar und wurde als Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2023 zum Akt genommen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat u.a. in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat u.a. in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetztes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt: Versetzung § 38.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
- Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. 3.
- Die Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 führen zum Versetzungsfall des § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 (damals noch Z 4 leg. cit.) aus, dass das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses u.a. an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft werde. Dazu werde bemerkt, dass es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlassfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handle. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sei daher nicht so zu verstehen, dass Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten könne auch dann, wenn dieses (z.B. wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt habe oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen worden sei, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Die Dienstbehörde werde nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen habe oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben. Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung seien zu nennen: „Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle“, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (z.B. Verwendungsbeschränkungen nach § 42 BDG 1979), „anmaßendes und unkooperatives Verhalten“, „erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung“, „andere schwere Störungen des Arbeitsklimas“ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei (ErläutRV 1577 BlgNR
- GP 157).3.
- Die Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 führen zum Versetzungsfall des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 (damals noch Ziffer 4, leg. cit.) aus, dass das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses u.a. an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft werde. Dazu werde bemerkt, dass es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlassfälle im Absatz 3, um eine beispielhafte Aufzählung handle. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sei daher nicht so zu verstehen, dass Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten könne auch dann, wenn dieses (z.B. wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt habe oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen worden sei, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Die Dienstbehörde werde nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen habe oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben. Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung seien zu nennen: „Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle“, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (z.B. Verwendungsbeschränkungen nach Paragraph 42, BDG 1979), „anmaßendes und unkooperatives Verhalten“, „erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung“, „andere schwere Störungen des Arbeitsklimas“ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei (ErläutRV 1577 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 157). 3.
- Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195). Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem oder Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046). Dabei ist das wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen, nicht jedoch danach, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (VwGH 18.03.1992, 91/12/0073). Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Ein solches liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Tatsachen (hier: vorwiegend durch den Gesundheitszustand beeinflusste dienstliche Spannungen) den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 13.12.1982, VwSlg 10.922 A = ZfV 1983/2220). Ist ein Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges Interesse bestanden hat (VwGH 26.05.1993, 93/12/0015). Das für eine Versetzung maßgebliche wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten als Vorgesetzte von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgerungen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige Interesse (VwGH 04.07.1986, 85/12/0235). Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: 3.
- Wie sowohl den Gesetzesmaterialien zu § 38 BDG 1979 als auch der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, kann ein schwerwiegendes Fehlverhalten auch dann ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, wenn es nicht zu einer disziplinar- oder strafgerichtlichen Verurteilung des Betreffenden gekommen ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor. Das Disziplinarverfahren wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorwürfe aufgrund seines psychischen Zustands als nicht schuldfähig anzusehen war. Die Tatsache, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet und auch kein Strafverfahren geführt wurde, hat jedoch nicht zur Folge, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als unwahr zu beurteilen sind. 3.
- Wie sowohl den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 38, BDG 1979 als auch der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, kann ein schwerwiegendes Fehlverhalten auch dann ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, wenn es nicht zu einer disziplinar- oder strafgerichtlichen Verurteilung des Betreffenden gekommen ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor. Das Disziplinarverfahren wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorwürfe aufgrund seines psychischen Zustands als nicht schuldfähig anzusehen war. Die Tatsache, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet und auch kein Strafverfahren geführt wurde, hat jedoch nicht zur Folge, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als unwahr zu beurteilen sind. Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine Unterrichtsmethodik an den Tag gelegt hat, die mit den Grundsätzen eines respektvollen Unterrichts nicht zu vereinbaren ist. Dem Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres „Unsere Werte. Unsere Wege“ 2021; S 14 ist im Punkt „Grundsätze im Umgang miteinander“ die Vorgabe zu entnehmen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht, begegnen. Zu bedenken ist dabei auch, dass dem Beschwerdeführer als Lehrendem eine Vorbildfunktion zukam, der er aufgrund seiner Verhaltensweisen nicht gerecht wurde. Die Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers hat zu Angst bei AspirantInnen geführt, diese wurden unter Druck gesetzt. Aufgrund des Beweismittelverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zeitweise kein respektvolles Verhalten den AspirantInnen und auch seinen KollegInnen gegenüber gezeigt hat. Dass die gesundheitliche Symptomatik beim Beschwerdeführer mittlerweile abgeklungen ist, ändert insofern nichts, als durch das damalige Verhalten das Vertrauensverhältnis im BZS XXXX in einem derartigen Ausmaß gestört wurde, dass ein weiteres spannungsfreies Arbeiten des Beschwerdeführers als hauptamtlich Lehrender angesichts der festgestellten Spannungsverhältnisse innerhalb des Bildungszentrums nicht mehr möglich wäre.Dass die gesundheitliche Symptomatik beim Beschwerdeführer mittlerweile abgeklungen ist, ändert insofern nichts, als durch das damalige Verhalten das Vertrauensverhältnis im BZS römisch 40 in einem derartigen Ausmaß gestört wurde, dass ein weiteres spannungsfreies Arbeiten des Beschwerdeführers als hauptamtlich Lehrender angesichts der festgestellten Spannungsverhältnisse innerhalb des Bildungszentrums nicht mehr möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem anderen Verfahren im Zusammenhang mit einem Exekutivbeamten und PolizeischülerInnen festgehalten, dass im Verhältnis Lehrer – Schüler ein strenger Maßstab in Bezug auf die Anforderungen der objektiven Besorgung der dienstlichen Aufgaben anzulegen ist. Hier ist besonders wichtig, im Bereich der persönlichen Beziehung Lehrer – Schüler eine korrekte Ausgangssituation zu schaffen bzw. zu erhalten. Lehrer haben ein Verhalten zu vermeiden bzw. hintanzuhalten, das – unter Zugrundelegung einer typischen Durchschnittsbetrachtung – geeignet erscheint, den Anschein einer persönlichen Voreingenommenheit hervorzurufen (VwGH 08.04.1992, 89/12/0054). Die Dienstbehörde ist verpflichtet, einen klaglosen Unterrichtsbetrieb am Bildungszentrum aufrechtzuerhalten, dabei ist zu bedenken, dass den Lehrenden gegenüber den AspirantInnen Vorbildfunktion zukommt. Aufgrund der gesetzten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, dass der Beschwerdeführer mangels erforderlicher pädagogischer Eignung in Zukunft keinen angehenden PolizistInnen die erforderlichen sozialkommunikativen und situationsadäquaten Handlungskompetenzen vermitteln könne, die für die Grundausbildung von AspirantInnen und deren weiteren Berufsweg im Exekutivdienst vonnöten sind. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass einem Lehrenden Vorbildfunktion zukommt und der Beschwerdeführer dieser Funktion nicht gerecht wurde. Auch kann die Befürchtung der belangten Behörde geteilt werden, dass eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers am Bildungszentrum negative Auswirkungen auf das Recruiting haben könnte. Durch das Versenden von Aufforderungsschreiben an die ehemaligen AspirantInnen und Androhung weiterer Maßnahmen bei Nichtbefolgung hat der Beschwerdeführer ein weiteres Verhalten gezeigt, dass gegen seine Vorbildfunktion spricht, insbesondere da das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass die Unterrichtsmethodik sehr wohl nicht den Vorgaben entsprach. Gesamt betrachtet kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem wichtigen dienstlichen Interesse ausgeht, dass die Abberufung von seiner bisherigen Funktion rechtfertigt. 3.
- Sofern der Beschwerdeführer mehrmals auf Verwandtschaftsverhältnisse zwischen einer Aspirantin und einem Vorgesetzten hinweist (so etwa in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023, Verhandlungsprotokoll, S. 54; Eingabe vom 19.12.2023), ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, somit für das Versetzungsverfahren keine Relevanz hat. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19.12.2023 vorbringt, die Dienststelle sei österreichweit tätig und gäbe es in der Umgebung seines Wohnortes zwei weitere Bildungszentren, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund der gezeigten Mängel der pädagogischen Fähigkeiten generell als Lehrenden für ungeeignet hält. Vielmehr ist die belangte Behörde österreichweit an der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebs verpflichtet (vgl. zum Vorliegen eines diesbezüglichen dienstlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines klaglosen Dienstbetriebs: VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19.12.2023 vorbringt, die Dienststelle sei österreichweit tätig und gäbe es in der Umgebung seines Wohnortes zwei weitere Bildungszentren, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer aufgrund der gezeigten Mängel der pädagogischen Fähigkeiten generell als Lehrenden für ungeeignet hält. Vielmehr ist die belangte Behörde österreichweit an der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebs verpflichtet vergleiche zum Vorliegen eines diesbezüglichen dienstlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines klaglosen Dienstbetriebs: VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195). Der Umstand, dass sich ggf. die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers verschlechtert, macht seine Versetzung jedenfalls nicht unzulässig (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195).Der Umstand, dass sich ggf. die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers verschlechtert, macht seine Versetzung jedenfalls nicht unzulässig vergleiche VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195). 3.
- Nicht folgen kann das erkennende Gericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19.12.2023, wonach im gegenständlichen Verfahren kein einzige/r Zeuge/in bis dato eine direkte subjektive Wahrnehmung gehabt habe. Aus den bereits erwähnten Zeugenaussagen geht eindeutig hervor, dass KollegInnen persönlich wahrgenommen haben, dass die Unterrichtsweise des Beschwerdeführers problembehaftet ist. Der Unterrichtsstil hat bei KollegInnen, die im Unterricht in einer vollkommen anderen, nicht untergeordneten Rolle teilgenommen haben, zum Teil schon Unbehagen ausgelöst. Sofern der Beschwerdeführer monierte, es seien nach Bekanntwerden der Vorwürfe nur die AspirantInnen von den betreffenden zwei Lehrgängen, nicht jedoch auch andere Lehrgänge zu seinen Unterrichtsmethoden befragt worden, ist auszuführen, dass diesbezüglich bereits ausreichend Beweismittel vorliegen, sodass es auf zusätzliche Zeugeneinvernahmen, auch von AspirantInnen anderer Lehrgänge, die – abgesehen vom Zeugen XXXX , der auch einvernommen wurde – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, nicht ankommt. Zu bedenken ist dabei im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer in den anderen Klassen nicht als Klassenkommandant bzw. stellvertretender Klassenkommandant fungierte, sodass AspirantInnen anderer Lehrgänge gerade die Fähigkeiten für diese Funktion auch nicht näher beurteilen könnten. Ebenso ist nicht erforderlich, dass sämtliche in der Begründung von der belangten Behörde angeführten Vorgehensweisen, wie etwa das Nötigen zur Gesprächsführung außerhalb der Dienstzeit oder vorschriftswidrige Belehrungen, in der mündlichen Verhandlung umfangreich belegt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht konnte bereits anhand der vorliegenden Beweismittel sowie der Zeugeneinvernahmen feststellen, dass gesamt betrachtet ein wichtiges dienstliches Interesse die Versetzung rechtfertigt.Sofern der Beschwerdeführer monierte, es seien nach Bekanntwerden der Vorwürfe nur die AspirantInnen von den betreffenden zwei Lehrgängen, nicht jedoch auch andere Lehrgänge zu seinen Unterrichtsmethoden befragt worden, ist auszuführen, dass diesbezüglich bereits ausreichend Beweismittel vorliegen, sodass es auf zusätzliche Zeugeneinvernahmen, auch von AspirantInnen anderer Lehrgänge, die – abgesehen vom Zeugen römisch 40 , der auch einvernommen wurde – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, nicht ankommt. Zu bedenken ist dabei im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer in den anderen Klassen nicht als Klassenkommandant bzw. stellvertretender Klassenkommandant fungierte, sodass AspirantInnen anderer Lehrgänge gerade die Fähigkeiten für diese Funktion auch nicht näher beurteilen könnten. Ebenso ist nicht erforderlich, dass sämtliche in der Begründung von der belangten Behörde angeführten Vorgehensweisen, wie etwa das Nötigen zur Gesprächsführung außerhalb der Dienstzeit oder vorschriftswidrige Belehrungen, in der mündlichen Verhandlung umfangreich belegt wurden. Dem Bundesverwaltungsgericht konnte bereits anhand der vorliegenden Beweismittel sowie der Zeugeneinvernahmen feststellen, dass gesamt betrachtet ein wichtiges dienstliches Interesse die Versetzung rechtfertigt. 3.
- Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde mehrmals monierte, ihm sei keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden, insbesondere sei der Behördenakt unvollständig, vermag das Bundesverwaltungsgericht ihm nicht beizupflichten, dass ihm Teile des Verwaltungsaktes betreffend das Versetzungsverfahren vorenthalten wurden. Die belangte Behörde konnte diesbezüglich glaubhaft machen, dass im Versetzungsverfahren nicht sämtliche Aktenbestandteile des angestrebten Disziplinarverfahrens enthalten sind, was auch aufgrund der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht näher auf die einzelnen Vorwürfe in der Disziplinaranzeige eingeht, in sich schlüssig ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer umfassend Akteneinsicht gewährt und zog der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Antrag in der Verhandlung vom 29.01.2024 zurück. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2278813.1.00