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{'item': 'G308 2283064-1'}

Obsah (6)Art 133§ 68§ 177§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlG308 2283064-1 Spruch, G308 2283064-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (in Folge: belangte Behörde) neuerlich die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.06.2019 die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als Berufskrankheit anerkannt und der Anspruch auf Leistungen abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage und am 25.07.2019 eine Verbesserung der Klage dahingehend eigebracht, dass festgestellt werden möge, dass eine Berufskrankheit

§ 177ASVG und der Anlage 1 Nr.

20 ASVG (Erkrankung durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartige wirkende Werkzeuge und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen) vorliege und eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu erbringen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Landesgericht habe der Beschwerdeführer die Klage am 03.12.2019 zurückgezogen. In weiterer Folge sei daher – wie gesetzlich vorgesehen – mit Bescheid vom 19.12.2019 festgestellt, dass die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit sei. Am 20.05.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG gestellt. Diesem Antrag habe er medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses XXXX vom 15.02.2008, vom 30.08.2019 und vom 04.11.2021 sowie vom Institut für bildgebende Diagnostik XXXX Dr. XXXX vom 03.03.2008, vom 07.09.2021 und vom 30.03.2022 beigelegt. Am 02.02.2023 habe der Beschwerdeführer weiters medizinische Unterlagen des CT-MRT-Institutes XXXX vom 14.09.2022 sowie des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.11.2022 übermittelt. Daraus würden sich keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben und habe auch die Rechtslage keine Änderung erfahren, sodass der Antrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.06.2019 die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als Berufskrankheit anerkannt und der Anspruch auf Leistungen abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage und am 25.07.2019 eine Verbesserung der Klage dahingehend eigebracht, dass festgestellt werden möge, dass eine Berufskrankheit

Paragraph 177, ASVG und der Anlage 1 Nr. 20 ASVG (Erkrankung durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartige wirkende Werkzeuge und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen) vorliege und eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu erbringen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Landesgericht habe der Beschwerdeführer die Klage am 03.12.2019 zurückgezogen. In weiterer Folge sei daher – wie gesetzlich vorgesehen – mit Bescheid vom 19.12.2019 festgestellt, dass die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit sei. Am 20.05.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG gestellt. Diesem Antrag habe er medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 15.02.2008, vom 30.08.2019 und vom 04.11.2021 sowie vom Institut für bildgebende Diagnostik römisch 40 Dr. römisch 40 vom 03.03.2008, vom 07.09.2021 und vom 30.03.2022 beigelegt. Am 02.02.2023 habe der Beschwerdeführer weiters medizinische Unterlagen des CT-MRT-Institutes römisch 40 vom 14.09.2022 sowie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.11.2022 übermittelt. Daraus würden sich keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben und habe auch die Rechtslage keine Änderung erfahren, sodass der Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2023, bei der belangten Behörde am 21.11.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorgehen der belangten Behörde sowie auch des Sachverständigengutachters im sozialgerichtlichen Verfahren rechtwidrig gewesen sei, da in dem Gutachten die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit vom 30.08.2019 des Nervus ulnaris vom 4,2 m/s nicht erwähnt worden sei, es sich dabei aber aus medizinischer Sicht um eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung handle. Bei seriöser und wahrheitsgemäßer Erstellung des Gutachtens hätte das Gericht ein anderes Urteil getroffen. In seinem Beruf als Stahlbaumonteur habe er täglich mindestens vier Stunden mit Schlagschrauben gearbeitet, wodurch diese Gesundheitsschädigung entstanden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass

§ 69

AVG die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerwiegendem rechtswidrigen Verhalten gegeben sei. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorgehen der belangten Behörde sowie auch des Sachverständigengutachters im sozialgerichtlichen Verfahren rechtwidrig gewesen sei, da in dem Gutachten die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit vom 30.08.2019 des Nervus ulnaris vom 4,2 m/s nicht erwähnt worden sei, es sich dabei aber aus medizinischer Sicht um eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung handle. Bei seriöser und wahrheitsgemäßer Erstellung des Gutachtens hätte das Gericht ein anderes Urteil getroffen. In seinem Beruf als Stahlbaumonteur habe er täglich mindestens vier Stunden mit Schlagschrauben gearbeitet, wodurch diese Gesundheitsschädigung entstanden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass

Paragraph 69, AVG die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerwiegendem rechtswidrigen Verhalten gegeben sei. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 20.12.2023 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst zur Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022

§ 68Abs.

1 AVG aus, dass die Befunde des Beschwerdeführers bis August 2019, daher insbesondere die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit, vom neurologischen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren berücksichtigt worden und eine Berufskrankheit

laufender Nummer 20 der Anlage 1 zum ASVG auch im Rahmen der Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 03.12.2019 verneint worden sei. Die Beschwerden des Beschwerdeführers wären in erster Linie auf eine gelenksnahe Fraktur der Speiche, welche der Beschwerdeführer 2017 erlitten habe, zurückzuführen. Der durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte vertretene Beschwerdeführer habe daraufhin die Klage im Rahmen der Tagsatzung vom 03.12.2019 zurückgezogen. Daraufhin sei – wie gesetzlich vorgesehen – von der belangten Behörde ein mit 19.12.2019 datierter Wiederholungsbescheid erlassen worden (da der Bescheid vom 14.06.2019 durch die Klageerhebung ex lege außer Kraft getreten sei). Die neuerliche Meldung einer Berufskrankheit mit 20.05.2022 decke sich inhaltlich mit jener vom 20.03.2019. Seitens der belangten Behörde sei mit Bescheid vom 19.12.2019 rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Berufskrankheit vorliege. Es läge daher weder eine relevante Änderung des Sachverhalts noch der Rechtslage vor, sodass der Antrag vom 20.05.2022 als unzulässig zurückzuweisen sei. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst zur Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022

Paragraph 68, Absatz eins, AVG aus, dass die Befunde des Beschwerdeführers bis August 2019, daher insbesondere die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit, vom neurologischen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren berücksichtigt worden und eine Berufskrankheit

laufender Nummer 20 der Anlage 1 zum ASVG auch im Rahmen der Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 03.12.2019 verneint worden sei. Die Beschwerden des Beschwerdeführers wären in erster Linie auf eine gelenksnahe Fraktur der Speiche, welche der Beschwerdeführer 2017 erlitten habe, zurückzuführen. Der durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte vertretene Beschwerdeführer habe daraufhin die Klage im Rahmen der Tagsatzung vom 03.12.2019 zurückgezogen. Daraufhin sei – wie gesetzlich vorgesehen – von der belangten Behörde ein mit 19.12.2019 datierter Wiederholungsbescheid erlassen worden (da der Bescheid vom 14.06.2019 durch die Klageerhebung ex lege außer Kraft getreten sei). Die neuerliche Meldung einer Berufskrankheit mit 20.05.2022 decke sich inhaltlich mit jener vom 20.03.

  1. Seitens der belangten Behörde sei mit Bescheid vom 19.12.2019 rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Berufskrankheit vorliege. Es läge daher weder eine relevante Änderung des Sachverhalts noch der Rechtslage vor, sodass der Antrag vom 20.05.2022 als unzulässig zurückzuweisen sei. Weiters begehre der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19.12.2019 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Sowohl aus dem im Rahmen des ASG-Verfahrens eingeholten neurologischen Gutachtens als auch aus der Gutachtenserörterung im Rahmen der Tagsatzung vom 03.12.2019 würde sich ergeben, dass der elektroneurographische Befund vom August 2018 bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sei. Neue Tatsachen oder neue Beweismittel iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, welche im sozialgerichtlichen Verfahren zu einem anderen Ausgang bzw. im Verfahren vor dem Versicherungsträger zu einem im Hauptinhalt anderen Spruch geführt hätten, seien mittlerweile nicht hervorgekommen bzw. sei diesbezüglich auch kein weiters Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG lägen gegenständlich nicht vor. Weiters begehre der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19.12.2019 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Sowohl aus dem im Rahmen des ASG-Verfahrens eingeholten neurologischen Gutachtens als auch aus der Gutachtenserörterung im Rahmen der Tagsatzung vom 03.12.2019 würde sich ergeben, dass der elektroneurographische Befund vom August 2018 bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sei. Neue Tatsachen oder neue Beweismittel iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, welche im sozialgerichtlichen Verfahren zu einem anderen Ausgang bzw. im Verfahren vor dem Versicherungsträger zu einem im Hauptinhalt anderen Spruch geführt hätten, seien mittlerweile nicht hervorgekommen bzw. sei diesbezüglich auch kein weiters Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG lägen gegenständlich nicht vor. Aus den genannten Gründen beantrage die belangte Behörde, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019 wurde die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers (Beschwerden seitens des rechten Handgelenkes, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) nicht als Berufskrankheit anerkannt. Es bestünde kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung (vgl. aktenkundiger Bescheid, Beilage ./11).1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019 wurde die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers (Beschwerden seitens des rechten Handgelenkes, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) nicht als Berufskrankheit anerkannt. Es bestünde kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung vergleiche aktenkundiger Bescheid, Beilage ./11). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals rechtsfreundlich vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte, das Rechtsmittel der Klage an das Arbeits- und Sozialgericht (vgl. aktenkundige Klage, Beilage ./14).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals rechtsfreundlich vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte, das Rechtsmittel der Klage an das Arbeits- und Sozialgericht vergleiche aktenkundige Klage, Beilage ./14). Im Zuge des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht wurde ein medizinischer Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt. Aus dem Sachverständigengutachten vom 14.09.2019 ist ersichtlich, dass seitens des Sachverständigen nachfolgende, vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Unterlagen (neben einer körperlichen Untersuchung am 12.08.2019) berücksichtigt wurden (vgl. aktenkundiges Gutachten, Beilage ./18):Aus dem Sachverständigengutachten vom 14.09.2019 ist ersichtlich, dass seitens des Sachverständigen nachfolgende, vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Unterlagen (neben einer körperlichen Untersuchung am 12.08.2019) berücksichtigt wurden vergleiche aktenkundiges Gutachten, Beilage ./18): - ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX des stationären Aufenthalts vom 16.06.2016 bis 14.07.2016;- ärztlicher Entlassungsbericht der römisch 40 des stationären Aufenthalts vom 16.06.2016 bis 14.07.2016; - ärztlicher Entlassungsbrief der Abteilung für Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses XXXX des stationären Aufenthalts vom 15.05.2017 bis 22.05.2017;- ärztlicher Entlassungsbrief der Abteilung für Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses römisch 40 des stationären Aufenthalts vom 15.05.2017 bis 22.05.2017; - ärztlicher Operationsbericht der Abteilung für Orthopädie des Landeskrankenhauses XXXX vom 28.09.2017;- ärztlicher Operationsbericht der Abteilung für Orthopädie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 28.09.2017; - ärztlicher Entlassungsbrief der Abteilung für Orthopädie des Landeskrankenhauses XXXX des stationären Aufenthalts vom 04.03.2018 bis 07.03.2018;- ärztlicher Entlassungsbrief der Abteilung für Orthopädie des Landeskrankenhauses römisch 40 des stationären Aufenthalts vom 04.03.2018 bis 07.03.2018; - ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX des stationären Aufenthalts vom 04.0.2009 bis 12.04.2009;- ärztlicher Entlassungsbericht der römisch 40 des stationären Aufenthalts vom 04.0.2009 bis 12.04.2009; Weiters holte der Sachverständige selbst den Befund über die Elektroneurographie an der Abteilung für Neurologie des Landeskrankenhauses XXXX vom August 2019 ein und würdigte diesen in seinem Gutachten (vgl. aktenkundiges Gutachten, Beilage ./18, insbesondere S 25).Weiters holte der Sachverständige selbst den Befund über die Elektroneurographie an der Abteilung für Neurologie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom August 2019 ein und würdigte diesen in seinem Gutachten vergleiche aktenkundiges Gutachten, Beilage ./18, insbesondere S 25). Das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen einer Tagsatzung am 03.12.2019 vor dem Arbeits- und Sozialgericht mündlich erörtert. Im Zuge dessen traf der Sachverständige auch Ausführungen zur Nervenstrommessung und führte aus, dass er die einzige vorliegende Messung aus August 2019 des Landeskrankenhauses XXXX in seinem Gutachten erwähnt und berücksichtigt habe. In diesem Befund seien nur äußerst minimale Veränderungen festgehalten, die Werte seien nur grenzwertig und bestehe die minimale Veränderung aufgrund des Traumes im Jahre 2017, bei dem der Beschwerdeführer eine gelenknahe Fraktur der Speicher erlitten habe. Aus neurologischer Sicht liege eine Berufskrankheit nicht vor. Das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen einer Tagsatzung am 03.12.2019 vor dem Arbeits- und Sozialgericht mündlich erörtert. Im Zuge dessen traf der Sachverständige auch Ausführungen zur Nervenstrommessung und führte aus, dass er die einzige vorliegende Messung aus August 2019 des Landeskrankenhauses römisch 40 in seinem Gutachten erwähnt und berücksichtigt habe. In diesem Befund seien nur äußerst minimale Veränderungen festgehalten, die Werte seien nur grenzwertig und bestehe die minimale Veränderung aufgrund des Traumes im Jahre 2017, bei dem der Beschwerdeführer eine gelenknahe Fraktur der Speicher erlitten habe. Aus neurologischer Sicht liege eine Berufskrankheit nicht vor. Im Zuge dieser Tagsatzung zog der Beschwerdeführer daraufhin durch seinen seine Klage zurück (vgl. aktenkundiges Protokoll, Beilage ./18).Im Zuge dieser Tagsatzung zog der Beschwerdeführer daraufhin durch seinen seine Klage zurück vergleiche aktenkundiges Protokoll, Beilage ./18). 1.
  5. Da infolge der Klageerhebung des Beschwerdeführers der Bescheid vom 14.06.2019 ex lege außer Kraft getreten war, stellte die belangte Behörde mit einem weiteren, einem neuerlichen Rechtsmittel nicht mehr zugänglichen, Bescheid vom 19.12.2019 fest, dass die Gesundheitsstörung (Beschwerden des rechten Handgelenkes, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) keine Berufskrankheit darstelle (vgl. aktenkundiger Bescheid, Beilage ./19).1.
  6. Da infolge der Klageerhebung des Beschwerdeführers der Bescheid vom 14.06.2019 ex lege außer Kraft getreten war, stellte die belangte Behörde mit einem weiteren, einem neuerlichen Rechtsmittel nicht mehr zugänglichen, Bescheid vom 19.12.2019 fest, dass die Gesundheitsstörung (Beschwerden des rechten Handgelenkes, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) keine Berufskrankheit darstelle vergleiche aktenkundiger Bescheid, Beilage ./19). 1.
  7. Noch vor Erlassung des Bescheides vom 19.12.2019 meldete der Beschwerdeführer am 04.12.2019 (daher nur einen Tag nach der Zurückziehung seiner Klage) neuerlich eine Berufskrankheit, dieses Mal jedoch unter der laufenden Nummer 23 der Anlage 1 zum ASVG. Diesbezüglich wurde seitens der chefärztlichen Station folgende Stellungnahme vom 29.01.2020 abgegeben (vgl. aktenkundige Stellungnahme, Beilage ./22):Diesbezüglich wurde seitens der chefärztlichen Station folgende Stellungnahme vom 29.01.2020 abgegeben vergleiche aktenkundige Stellungnahme, Beilage ./22): „Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich keine Befunderweiterung, im Gerichtsgutachten wird ebenso eine BK ausgeschlossen. Zur neu gemeldeten BK 23 (chron. Erkrankungen der Schleimbeutel) liegen keine geeigneten Diagnosen vor, ebenso keine nachvollziehbar ausreichende Exposition. Zudem werden keine neuen Beschwerden angegeben, die nicht schon im Erst- und anschließenden Gerichtsverfahren behandelt wurden.“ Im Mai 2020 wurden seitens der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer auch telefonisch Rücksprache dahingehend gehalten, aufgrund welcher bestehenden Beschwerden seine Annahme auf Vorliegen einer Berufskrankheit nach laufender Nummer 23 der Anlage 1 zum ASVG bestehe. Dazu nannte der Beschwerdeführer Befunde aus dem Jahr 2003 und ordnete auch seine Schulterbeschwerden (Impingementsyndrom der rechten Schulter) dieser Berufskrankheit zu. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber informiert, dass nach ärztlicher Feststellung und den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Berufskrankheit nach laufender Nr. 23 vorlägen. Der Beschwerdeführer war jedoch der Ansicht, dass nur eine Berufskrankheit nach laufender Nr. 20 abgelehnt wurde (vgl. aktenkundiger Aktenvermerk, Beilage ./25).Im Mai 2020 wurden seitens der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer auch telefonisch Rücksprache dahingehend gehalten, aufgrund welcher bestehenden Beschwerden seine Annahme auf Vorliegen einer Berufskrankheit nach laufender Nummer 23 der Anlage 1 zum ASVG bestehe. Dazu nannte der Beschwerdeführer Befunde aus dem Jahr 2003 und ordnete auch seine Schulterbeschwerden (Impingementsyndrom der rechten Schulter) dieser Berufskrankheit zu. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber informiert, dass nach ärztlicher Feststellung und den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Berufskrankheit nach laufender Nr. 23 vorlägen. Der Beschwerdeführer war jedoch der Ansicht, dass nur eine Berufskrankheit nach laufender Nr. 20 abgelehnt wurde vergleiche aktenkundiger Aktenvermerk, Beilage ./25). Daraufhin erfolgte offensichtlich eine bescheidmäßige Ablehnung der Berufskrankheit nach laufender Nummer 23 durch die belangte Behörde. Die dagegen erhobene Klage wurde im Jahr 2021 seitens des Arbeits- und Sozialgerichtes abgewiesen (vgl. Anfrage Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion, Beilage ./26).Daraufhin erfolgte offensichtlich eine bescheidmäßige Ablehnung der Berufskrankheit nach laufender Nummer 23 durch die belangte Behörde. Die dagegen erhobene Klage wurde im Jahr 2021 seitens des Arbeits- und Sozialgerichtes abgewiesen vergleiche Anfrage Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion, Beilage ./26). Bereits im Jahr 2013 wurde weiters ein Verfahren über das Vorliegen einer Berufskrankheit des Beschwerdeführers nach laufender Nummer 41 der Anlage 1 zum ASVG geführt und die nach Ablehnung erhobene Klage des Beschwerdeführers im Jahr 2014 abgewiesen (vgl. Anfrage Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion, Beilage ./26).Bereits im Jahr 2013 wurde weiters ein Verfahren über das Vorliegen einer Berufskrankheit des Beschwerdeführers nach laufender Nummer 41 der Anlage 1 zum ASVG geführt und die nach Ablehnung erhobene Klage des Beschwerdeführers im Jahr 2014 abgewiesen vergleiche Anfrage Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion, Beilage ./26). 1.
  8. Am 20.05.2022 beantrage der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer nachfolgende Befunde bei: Unterlagen des Landeskrankenhauses XXXX vom 15.02.2008, vom 30.08.2019 und vom 04.11.2021 sowie vom Institut für bildgebende Diagnostik XXXX Dr. XXXX vom 03.03.2008, vom 07.09.2021 und vom 30.03.2022 (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2023, Beilage ./27).Unterlagen des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 15.02.2008, vom 30.08.2019 und vom 04.11.2021 sowie vom Institut für bildgebende Diagnostik römisch 40 Dr. römisch 40 vom 03.03.2008, vom 07.09.2021 und vom 30.03.2022 vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2023, Beilage ./27). Am 02.02.2023 legte er weiters medizinische Unterlagen des CT-MRT-Institutes XXXX vom 14.09.2022 sowie des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.11.2022 vor (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Beilage ./30).Am 02.02.2023 legte er weiters medizinische Unterlagen des CT-MRT-Institutes römisch 40 vom 14.09.2022 sowie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.11.2022 vor vergleiche Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.01.2023, Beilage ./30). Es erfolgte daraufhin seitens der belangten Behörde neuerlich eine Anfrage an die Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion am 28.03.
  9. Diesbezüglich wurde seitens der chefärztlichen Station folgende Stellungnahme vom 12.05.2022 abgegeben (vgl. Beilage ./32):Es erfolgte daraufhin seitens der belangten Behörde neuerlich eine Anfrage an die Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion am 28.03.
  10. Diesbezüglich wurde seitens der chefärztlichen Station folgende Stellungnahme vom 12.05.2022 abgegeben vergleiche Beilage ./32): „Die neu vorliegenden Befunde zeigen einen Discusprolaps im Bereich der HWS, diese Gesundheitsfolge kann weiterhin keiner Listen BK zugeordnet werden. Weiters wird eine Hemiparese der gesamten oberen Extremität re beschrieben, eine neurologische Abklärung liegt derzeit nicht auf. Dennoch kann aufgrund der vorgelegten Befunde und der fehlenden berufl. Exposition eine Anerkennung einer BK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.“ Daraufhin wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach Einräumung eines weiteren schriftlichen Parteiengehörs wegen entschiedener Sache mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
  11. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vgl. auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vgl. auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at).Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vergleiche auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vergleiche auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at). 3.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vgl. VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)) (vgl. VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18.06.2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,)) vergleiche VwGH vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). 3.
  3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers als Folge einer Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG vom 20.05.2022 fußt auf denselben, bereits mehrfach Gegenstand behördlicher und sozialgerichtlicher Verfahren bildender Gesundheitsstörungen und Befunde. Der ärztlichen Stellungnahme der Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion der belangten Behörde kann dazu – auch unter Berücksichtigung neuer Befunde – entnommen werden, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes und somit des zugrundeliegenden Sachverhalts vorliegt. Auch erfolgte seit der letzten Antragstellung keine maßgebliche Änderung der Rechtslage, die zu einer anderen Beurteilung der belangten Behörde geführt hätte. Es liegt daher im gegenständlichen Fall Identität der Sache vor, über diese wurde bereits rechtskräftig entschieden. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. 3.

  1. Allenfalls könnten die neueren Befunde daher – wie bereits unter Punkt 3.
  2. dargelegt – einen Grund zur Wiederaufnahme des bereits mit Bescheid vom 19.12.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bilden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ein Vorbringen erstattet und erkennbar die Wiederaufnahme dieses Verfahrens

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG beantragt.Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ein Vorbringen erstattet und erkennbar die Wiederaufnahme dieses Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beantragt.

§ 69Abs.

2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

§ 69Abs.

4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens jener Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens jener Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall nicht für die Entscheidung über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, sondern die belangte Behörde, die den Bescheid vom 19.12.2019 in erster Instanz erlassen hat. Darüber hinaus bildet der Wiederaufnahmeantrag keinen Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides und ist somit auch nicht „Sache des Beschwerdeverfahrens“. Die belangte Behörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG zu entscheiden haben, wobei festzuhalten ist, dass dieser Antrag „unter einem“ mit der gegenständlichen Beschwerde vom 20.11.2023 gestellt wurde. Die belangte Behörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG zu entscheiden haben, wobei festzuhalten ist, dass dieser Antrag „unter einem“ mit der gegenständlichen Beschwerde vom 20.11.2023 gestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022 wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und hat die belangte Behörde zudem den verfahrenseinleitenden Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Akten lassen auch nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2283064.1.00

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