4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (in Folge: belangte Behörde) neuerlich die Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG
1 AVG zurückgewiesen.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 auf Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.06.2019 die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als Berufskrankheit anerkannt und der Anspruch auf Leistungen abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage und am 25.07.2019 eine Verbesserung der Klage dahingehend eigebracht, dass festgestellt werden möge, dass eine Berufskrankheit
20 ASVG (Erkrankung durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartige wirkende Werkzeuge und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen) vorliege und eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu erbringen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Landesgericht habe der Beschwerdeführer die Klage am 03.12.2019 zurückgezogen. In weiterer Folge sei daher – wie gesetzlich vorgesehen – mit Bescheid vom 19.12.2019 festgestellt, dass die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit sei. Am 20.05.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG gestellt. Diesem Antrag habe er medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses XXXX vom 15.02.2008, vom 30.08.2019 und vom 04.11.2021 sowie vom Institut für bildgebende Diagnostik XXXX Dr. XXXX vom 03.03.2008, vom 07.09.2021 und vom 30.03.2022 beigelegt. Am 02.02.2023 habe der Beschwerdeführer weiters medizinische Unterlagen des CT-MRT-Institutes XXXX vom 14.09.2022 sowie des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.11.2022 übermittelt. Daraus würden sich keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben und habe auch die Rechtslage keine Änderung erfahren, sodass der Antrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.06.2019 die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht als Berufskrankheit anerkannt und der Anspruch auf Leistungen abgelehnt worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage und am 25.07.2019 eine Verbesserung der Klage dahingehend eigebracht, dass festgestellt werden möge, dass eine Berufskrankheit
Paragraph 177, ASVG und der Anlage 1 Nr. 20 ASVG (Erkrankung durch Erschütterung bei der Arbeit mit Pressluftwerkzeugen und gleichartige wirkende Werkzeuge und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen) vorliege und eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu erbringen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Landesgericht habe der Beschwerdeführer die Klage am 03.12.2019 zurückgezogen. In weiterer Folge sei daher – wie gesetzlich vorgesehen – mit Bescheid vom 19.12.2019 festgestellt, dass die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit sei. Am 20.05.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG gestellt. Diesem Antrag habe er medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 15.02.2008, vom 30.08.2019 und vom 04.11.2021 sowie vom Institut für bildgebende Diagnostik römisch 40 Dr. römisch 40 vom 03.03.2008, vom 07.09.2021 und vom 30.03.2022 beigelegt. Am 02.02.2023 habe der Beschwerdeführer weiters medizinische Unterlagen des CT-MRT-Institutes römisch 40 vom 14.09.2022 sowie des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.11.2022 übermittelt. Daraus würden sich keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben und habe auch die Rechtslage keine Änderung erfahren, sodass der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2023, bei der belangten Behörde am 21.11.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorgehen der belangten Behörde sowie auch des Sachverständigengutachters im sozialgerichtlichen Verfahren rechtwidrig gewesen sei, da in dem Gutachten die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit vom 30.08.2019 des Nervus ulnaris vom 4,2 m/s nicht erwähnt worden sei, es sich dabei aber aus medizinischer Sicht um eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung handle. Bei seriöser und wahrheitsgemäßer Erstellung des Gutachtens hätte das Gericht ein anderes Urteil getroffen. In seinem Beruf als Stahlbaumonteur habe er täglich mindestens vier Stunden mit Schlagschrauben gearbeitet, wodurch diese Gesundheitsschädigung entstanden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass
AVG die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerwiegendem rechtswidrigen Verhalten gegeben sei. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorgehen der belangten Behörde sowie auch des Sachverständigengutachters im sozialgerichtlichen Verfahren rechtwidrig gewesen sei, da in dem Gutachten die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit vom 30.08.2019 des Nervus ulnaris vom 4,2 m/s nicht erwähnt worden sei, es sich dabei aber aus medizinischer Sicht um eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung handle. Bei seriöser und wahrheitsgemäßer Erstellung des Gutachtens hätte das Gericht ein anderes Urteil getroffen. In seinem Beruf als Stahlbaumonteur habe er täglich mindestens vier Stunden mit Schlagschrauben gearbeitet, wodurch diese Gesundheitsschädigung entstanden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass
Paragraph 69, AVG die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerwiegendem rechtswidrigen Verhalten gegeben sei. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 20.12.2023 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst zur Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022
1 AVG aus, dass die Befunde des Beschwerdeführers bis August 2019, daher insbesondere die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit, vom neurologischen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren berücksichtigt worden und eine Berufskrankheit
laufender Nummer 20 der Anlage 1 zum ASVG auch im Rahmen der Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 03.12.2019 verneint worden sei. Die Beschwerden des Beschwerdeführers wären in erster Linie auf eine gelenksnahe Fraktur der Speiche, welche der Beschwerdeführer 2017 erlitten habe, zurückzuführen. Der durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte vertretene Beschwerdeführer habe daraufhin die Klage im Rahmen der Tagsatzung vom 03.12.2019 zurückgezogen. Daraufhin sei – wie gesetzlich vorgesehen – von der belangten Behörde ein mit 19.12.2019 datierter Wiederholungsbescheid erlassen worden (da der Bescheid vom 14.06.2019 durch die Klageerhebung ex lege außer Kraft getreten sei). Die neuerliche Meldung einer Berufskrankheit mit 20.05.2022 decke sich inhaltlich mit jener vom 20.03.2019. Seitens der belangten Behörde sei mit Bescheid vom 19.12.2019 rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Berufskrankheit vorliege. Es läge daher weder eine relevante Änderung des Sachverhalts noch der Rechtslage vor, sodass der Antrag vom 20.05.2022 als unzulässig zurückzuweisen sei. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zusammengefasst zur Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022
Paragraph 68, Absatz eins, AVG aus, dass die Befunde des Beschwerdeführers bis August 2019, daher insbesondere die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit, vom neurologischen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren berücksichtigt worden und eine Berufskrankheit
laufender Nummer 20 der Anlage 1 zum ASVG auch im Rahmen der Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 03.12.2019 verneint worden sei. Die Beschwerden des Beschwerdeführers wären in erster Linie auf eine gelenksnahe Fraktur der Speiche, welche der Beschwerdeführer 2017 erlitten habe, zurückzuführen. Der durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte vertretene Beschwerdeführer habe daraufhin die Klage im Rahmen der Tagsatzung vom 03.12.2019 zurückgezogen. Daraufhin sei – wie gesetzlich vorgesehen – von der belangten Behörde ein mit 19.12.2019 datierter Wiederholungsbescheid erlassen worden (da der Bescheid vom 14.06.2019 durch die Klageerhebung ex lege außer Kraft getreten sei). Die neuerliche Meldung einer Berufskrankheit mit 20.05.2022 decke sich inhaltlich mit jener vom 20.03.
1 AVG zurückgewiesen.3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2022 mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vgl. auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vgl. auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at).Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; vergleiche auch VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Zulässigkeit des zugrundeliegenden Antrages vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0070; vergleiche auch VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002) vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, VwGVG Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at). 3.2.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH vom
Anlage 1 zum ASVG vom 20.05.2022 fußt auf denselben, bereits mehrfach Gegenstand behördlicher und sozialgerichtlicher Verfahren bildender Gesundheitsstörungen und Befunde. Der ärztlichen Stellungnahme der Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion der belangten Behörde kann dazu – auch unter Berücksichtigung neuer Befunde – entnommen werden, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes und somit des zugrundeliegenden Sachverhalts vorliegt. Auch erfolgte seit der letzten Antragstellung keine maßgebliche Änderung der Rechtslage, die zu einer anderen Beurteilung der belangten Behörde geführt hätte. Es liegt daher im gegenständlichen Fall Identität der Sache vor, über diese wurde bereits rechtskräftig entschieden. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht
1 AVG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. 3.
1 Z 2 AVG beantragt.Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ein Vorbringen erstattet und erkennbar die Wiederaufnahme dieses Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG beantragt.
2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens jener Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens jener Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall nicht für die Entscheidung über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, sondern die belangte Behörde, die den Bescheid vom 19.12.2019 in erster Instanz erlassen hat. Darüber hinaus bildet der Wiederaufnahmeantrag keinen Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides und ist somit auch nicht „Sache des Beschwerdeverfahrens“. Die belangte Behörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG zu entscheiden haben, wobei festzuhalten ist, dass dieser Antrag „unter einem“ mit der gegenständlichen Beschwerde vom 20.11.2023 gestellt wurde. Die belangte Behörde wird daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG zu entscheiden haben, wobei festzuhalten ist, dass dieser Antrag „unter einem“ mit der gegenständlichen Beschwerde vom 20.11.2023 gestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022 wegen entschiedener Sache
1 AVG als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 20.05.2022 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und hat die belangte Behörde zudem den verfahrenseinleitenden Antrag zu Recht zurückgewiesen. Die Akten lassen auch nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2283064.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.